TE OGH 1992/1/28 14Os123/91

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen und des Sachwalters gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 3.September 1991, GZ 11 e Vr 478/90-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des nunmehr 31-jährigen Johann S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil der Genannte unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 9.Mai 1990 in Göllersdorf dadurch, daß er Brigitte S***** an den Schultern festhielt, sie gegen die Mauer preßte, ihr mit der linken Hand die Bluse aufriß und sie an den Brüsten betastete, versucht hat, die Genannte außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB mit Gewalt zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafes zu nötigen - wobei die Vollendung nur deshalb unterblieb, weil Brigitte S***** sich wehrte und laut um Hilfe rief - sohin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Der Betroffene bekämpft die Anordnung seiner Anstaltsunterbringung mit einer nominell auf die Z 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Die Sachwalterin hat nach der Urteilsverkündung gleichfalls Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 100), diese Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht ausgeführt (S 1 f). Die (nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde der Sachwalterin war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO). Die von ihr angemeldete, aber (gleichfalls) nicht ausgeführte Berufung ist jedoch meritorisch zu behandeln, weil nur ein (einziger) Sanktionenausspruch vorliegt (EvBl. 1978/32 = RZ 1977/141 ua).

Der Beschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Aus der erstgerichtlichen Annahme, daß der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung in der Justizanstalt Göllersdorf - wo er wegen einer anderen Anlaßtat bereits im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 1 StGB angehalten wird (SSt. 57/71 = JBl. 1987, 466) - schon des öfteren mit dem Gedanken gespielt hat, eine Frau "mit Gewalt zu nehmen", daß heißt sie gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, ergibt sich entgegen dem einen Feststellungsmangel reklamierenden Beschwerdevorbringen, daß sein Vorsatz nicht auf die Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung, sondern auf die Durchführung des Beischlafes gerichtet gewesen ist (US 4, 6), wobei das Schöffengericht nur rein illustrativ zusätzlich noch zum Ausdruck brachte, daß auch das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung dem Erfordernis einer Anlaßtat gemäß § 21 Abs. 1 StGB entsprechen würde (US 8).

Bei dem weiteren Einwand hinwieder, daß für die Annahme einer versuchten Vergewaltigung der Umstand wesentlich wäre, ob der Betroffene die entscheidende Hemmstufe zur Vergewaltigung bereits überwunden hatte, geht die Beschwerde nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach der die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs anstrebende Betroffene durch das eingangs beschriebene Vorgehen bereits Ausführungshandlungen gesetzt, also die Tathandlung begonnen hat (vgl. abermals US 4 ff). Solcherart wird daher keine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) in bezug auf die Schwere der angenommenen Folgen der Prognosetat ins Treffen führt, die Befürchtung, daß er eine weitere strafbare Handlung, wie die festgestellte begehen werde, rechtfertige noch nicht die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB, bekämpft er in Wahrheit die Gefährlichkeitsprognose und macht demnach der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund geltend (vgl. SSt. 47/32), worüber im Verfahren über die außerdem erhobenen Berufungen abzusprechen sein wird.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Betroffenen und der Sachwalterin gemäß § 285 i (§ 433 Abs. 1) StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.

Anmerkung

E27889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00123.91.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_0140OS00123_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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