TE OGH 1996/2/27 11Os22/96

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jean Francois D***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 1995, GZ 39 Vr 1883/95-94, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jean Francois D***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 1995, GZ 39 römisch fünf r 1883/95-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jean-Francois D***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z 1) StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jean-Francois D***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (81 Ziffer eins,) StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Anstaltseinweisung bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.Die Anstaltseinweisung bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit den in der Beschwerde erhobenen Einwänden, eine potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten im Relevanzbereich der Ehegattin und allenfalls der Kinder sei nur solange der Angeklagte mit seiner Familie zusammen wohne, naheliegend (psychiatrischer Sachverständiger 77, 83 f, 151 f II), ferner die Einweisung sei unzureichend begründet, weil die in Anbetracht der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (der therapeutische Angebote bisher nicht angenommen hat - 75 II) notwendige Psychotherapie im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen auch - allenfalls über längere Zeit und stationär - in der Krisenstation der Landesnervenklinik Salzburg durchgeführt werden könnte, wird ausschließlich das Einweisungserfordernis der Gefährlichkeitsprognose bekämpft. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer weder die angerufenen noch sonstige Nichtigkeitsgründe geltend. Er rollt vielmehr unter dem Aspekt einer angeblichen Nichtigkeit ausschließlich Fragen auf, die lediglich mit der außerdem (gegen das Urteil) ergriffenen Berufung zum Tragen gebracht werden können (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 11 EGr 37).Mit den in der Beschwerde erhobenen Einwänden, eine potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten im Relevanzbereich der Ehegattin und allenfalls der Kinder sei nur solange der Angeklagte mit seiner Familie zusammen wohne, naheliegend (psychiatrischer Sachverständiger 77, 83 f, 151 f römisch zwei), ferner die Einweisung sei unzureichend begründet, weil die in Anbetracht der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (der therapeutische Angebote bisher nicht angenommen hat - 75 römisch zwei) notwendige Psychotherapie im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen auch - allenfalls über längere Zeit und stationär - in der Krisenstation der Landesnervenklinik Salzburg durchgeführt werden könnte, wird ausschließlich das Einweisungserfordernis der Gefährlichkeitsprognose bekämpft. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer weder die angerufenen noch sonstige Nichtigkeitsgründe geltend. Er rollt vielmehr unter dem Aspekt einer angeblichen Nichtigkeit ausschließlich Fragen auf, die lediglich mit der außerdem (gegen das Urteil) ergriffenen Berufung zum Tragen gebracht werden können (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00022.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0110OS00022_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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