Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard Balthasar K***** wegen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13.Juli 1994, GZ 14 Vr 367/94-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard Balthasar K***** wegen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13.Juli 1994, GZ 14 römisch fünf r 367/94-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Gerhard Balthasar K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - in KlagenfurtMit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Gerhard Balthasar K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Klagenfurt
A) am 14.März 1994 Dr.Michael A***** mit dem Tod gefährlich bedrohte,
um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er einem Journalisten der Austria Presse Agentur telefonisch ankündigte, er werde ***** A***** umbringen;
B) die Bevölkerung Kärntens bzw einen großen Personenkreis durch
Drohungen mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit und Vermögen in Furcht und Unruche zu versetzen versuchte, indem er
1.) am 4.März 1994 durch einen Telefonanruf bei der Landesalarm- und Warnzentrale Kärnten ankündigte, daß eine "C*****-Initiative" plane, 100 Autobomben in Kärnten explodieren zu lassen,
2.) am 5.März 1994 anläßlich eines Telefonanrufes bei der Landesalarm- und Warnzentrale Kärnten mit Bezugnahme auf einen Verkehrsunfall, der vier Todesopfer forderte, eine "Manipulation" behauptete, in Aussicht stellte, daß in der nächsten Woche "wieder etwas passieren werde" und daß es nicht nur zu Unfällen kommen werde, sowie die zu B/1. bezeichnete Drohung bekräftigte und
3.) am 5.März 1994 telefonisch einem Bediensteten der Firma I***** gegenüber behauptete, es seien vergiftete Lebensmittel in das Warenangebot des Unternehmens eingeschleust worden.
Die vom Betroffenen dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die vom Betroffenen dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung (309, 303) gestellten Anträge auf Einvernahme des Sachverständigen Prim.Dr.Otto S***** "zum Beweis dafür, daß beim Betroffenen die Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB, besonders im Hinblick auf die zu erstellende Zukunftsprognose als Voraussetzung für diese Maßnahme, nicht vorliege", sowie auf Einvernahme des Zeugen N.M***** zur Frage, "ob auf Grund der Drohungen weitere Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, sodaß von ""schweren Folgen"" gesprochen werden kann", vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Wie sich aus dem zur Begründung des in Rede stehenden Antrages angeführten Beweisthema ergibt, bezogen sich die begehrten Beweisaufnahmen im Ergebnis nicht auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, sondern letztlich auf die Gefährlichkeitsprognose. Die Entscheidung darüber ist - dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des Zeugen N.M*****, wobei es insoweit dahingestellt bleiben kann, ob der Verteidiger mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung, auf die Einvernahme dieses von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragten Zeugen nicht zu verzichten, überhaupt einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 4 b, 36 a zu § 281 Z 4) aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern allein mit Berufung bekämpfbar (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 1 ff zu § 433).Die Verfahrensrüge wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung (309, 303) gestellten Anträge auf Einvernahme des Sachverständigen Prim.Dr.Otto S***** "zum Beweis dafür, daß beim Betroffenen die Voraussetzungen für eine Einweisung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, besonders im Hinblick auf die zu erstellende Zukunftsprognose als Voraussetzung für diese Maßnahme, nicht vorliege", sowie auf Einvernahme des Zeugen N.M***** zur Frage, "ob auf Grund der Drohungen weitere Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, sodaß von ""schweren Folgen"" gesprochen werden kann", vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Wie sich aus dem zur Begründung des in Rede stehenden Antrages angeführten Beweisthema ergibt, bezogen sich die begehrten Beweisaufnahmen im Ergebnis nicht auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, sondern letztlich auf die Gefährlichkeitsprognose. Die Entscheidung darüber ist - dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des Zeugen N.M*****, wobei es insoweit dahingestellt bleiben kann, ob der Verteidiger mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung, auf die Einvernahme dieses von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragten Zeugen nicht zu verzichten, überhaupt einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 4 b, 36 a zu Paragraph 281, Ziffer 4,) aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern allein mit Berufung bekämpfbar (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 1 ff zu Paragraph 433,).
Nur der Vollständigkeit halber sei dazu noch bemerkt, daß das Erstgericht seine Entscheidung über den erstgenannten Beweisantrag (auch) auf das als widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten des Sachverständigen Prim.Dr.Reinhard H***** gründete. Da für die Prüfung des einen Beweisantrag abweisenden Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgebend sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 40 zu § 281 Abs 1 Z 4), der Beweisantrag des Beschwerdeführers aber in den §§ 125, 126 StPO bezeichnete Mängel des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen nicht einmal behauptet, wäre der Antrag auch mangels der Voraussetzungen, unter denen nach dem Gesetz das Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen ist, abzuweisen gewesen. Erachten nämlich die Tatrichter den beigezogenen Sachverständigen (wie hier) für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben (311, US 17 f) und ergeben sich keine Bedenken der in den §§ 125 f StPO angeführten Art, so liegt in der Abweisung eines Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt der Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 133, 133 a zu § 281 Abs 1 Z 4; ENr 1 zu § 126).Nur der Vollständigkeit halber sei dazu noch bemerkt, daß das Erstgericht seine Entscheidung über den erstgenannten Beweisantrag (auch) auf das als widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten des Sachverständigen Prim.Dr.Reinhard H***** gründete. Da für die Prüfung des einen Beweisantrag abweisenden Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgebend sind, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 40 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,), der Beweisantrag des Beschwerdeführers aber in den Paragraphen 125, 126, StPO bezeichnete Mängel des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen nicht einmal behauptet, wäre der Antrag auch mangels der Voraussetzungen, unter denen nach dem Gesetz das Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen ist, abzuweisen gewesen. Erachten nämlich die Tatrichter den beigezogenen Sachverständigen (wie hier) für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben (311, US 17 f) und ergeben sich keine Bedenken der in den Paragraphen 125, f StPO angeführten Art, so liegt in der Abweisung eines Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt der Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 133, 133 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,; ENr 1 zu Paragraph 126,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285 i, 433 Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285, i, 433 Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00134.9406.1011.0Dokumentnummer
JJT_19941011_OGH0002_0110OS00134_9400006_000