Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Manfred E*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 (mit Bezug auf § 207 Abs. 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juli 1987, GZ 36 Vr 4298/86-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Manfred E*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (mit Bezug auf Paragraph 207, Absatz eins,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juli 1987, GZ 36 römisch fünf r 4298/86-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred E*** gemäß § 21 Abs. 1 (mit Bezug auf § 207 Abs. 1) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred E*** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, (mit Bezug auf Paragraph 207, Absatz eins,) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung, wobei er mit beiden Rechtsmitteln ausschließlich gegen die vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1 letzter Satzteil StPO) remonstriert.Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung, wobei er mit beiden Rechtsmitteln ausschließlich gegen die vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satzteil StPO) remonstriert.
Rechtliche Beurteilung
Der eine derartige Prognose betreffende Ausspruch ist jedoch nach § 433 Abs. 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs. 1 StPO als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen (vgl EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua).Der eine derartige Prognose betreffende Ausspruch ist jedoch nach Paragraph 433, Absatz eins, StPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO als Ermessensentscheidung nur mit Berufung anfechtbar, wogegen einer Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Aussprüche über die Grundvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (einweisungsrelevante Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades) unterliegen vergleiche EvBl 1977/8, 1978/32, 1980/203, 1984/25 ua).
Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 4 und Z 5) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.Auch Einwände gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Gefährlichkeitsprognose und gegen formelle Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über darauf bezogene entscheidende Tatsachen können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 4 und Ziffer 5,) geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung.
Da der Betroffene demnach in der Rechtsmittelschrift gleichwie bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach keinen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründe bezeichnet hat, war dieses Rechtsmittel in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 (§ 433 Abs. 1) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da der Betroffene demnach in der Rechtsmittelschrift gleichwie bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Gründe bezeichnet hat, war dieses Rechtsmittel in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die (nach dem Gesagten zum Teil auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte) Berufung hingegen sind die Akten analog § 285 b Abs. 6 (§ 433 Abs. 1) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten. Eine Verpflichtung des Betroffenen zum Kostenersatz ist im Verfahren nach § 21 Abs. 1 StGB nicht vorgesehen (vgl EvBl 1978/32, 11 Os 84/84 uam), sodaß ungeachtet des darnach verfehlten, mangels Anfechtung im ordentlichen Verfahren nur im Weg einer - von der Generalprokuratur bereits ergriffenen, gesondert zu erledigenden - Beschwerde nach § 33 StPO behebbaren (9 Os 135/79) erstgerichtlichen Ausspruchs nach § 389 StPO eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren (§ 390 a StPO) zu entfallen hatte.Zur Entscheidung über die (nach dem Gesagten zum Teil auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte) Berufung hingegen sind die Akten analog Paragraph 285, b Absatz 6, (Paragraph 433, Absatz eins,) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten. Eine Verpflichtung des Betroffenen zum Kostenersatz ist im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht vorgesehen vergleiche EvBl 1978/32, 11 Os 84/84 uam), sodaß ungeachtet des darnach verfehlten, mangels Anfechtung im ordentlichen Verfahren nur im Weg einer - von der Generalprokuratur bereits ergriffenen, gesondert zu erledigenden - Beschwerde nach Paragraph 33, StPO behebbaren (9 Os 135/79) erstgerichtlichen Ausspruchs nach Paragraph 389, StPO eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 390, a StPO) zu entfallen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00133.87.0908.000Dokumentnummer
JJT_19870908_OGH0002_0150OS00133_8700000_000