TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/12 E13 308221-1/2008

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Veröffentlicht am 12.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E13 308.221-1/2008-27E

E13 308.250-1/2008-13E

E13 308.251-1/2008-13E

E13 308.252-1/2008-15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.589-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.589-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.590-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.590-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, wiederum vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.591-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, wiederum vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.591-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.592-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19/9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 06 09.592-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, brachten am 12.09.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden BF 1, BF 2 und BF 3 von einem Organwalter der PI Traiskirchen EAST-Ost und in weiterer Folge von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, brachten am 12.09.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden BF 1, BF 2 und BF 3 von einem Organwalter der PI Traiskirchen EAST-Ost und in weiterer Folge von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte BF 1 zunächst vor der PI Traiskirchen EAST-Ost im Wesentlichen vor, dass er bei der Stimmabgabe zur Verfassungsreform eine Manipulation festgestellt und diese am 27.11.2005 zur Anzeige gebracht habe, weshalb er von privaten Sicherheitsleuten zusammengeschlagen worden sei. Er sei von der Polizei gefangen und 7 Tage arrestiert worden. Zudem werden er und seine Gattin von den Wahlbehörden als auch von der Polizei verfolgt (AS 17). In weiterer Folge brachte BF 1 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (im folgenden kurz "BAA") im Wesentlichen vor, dass er am 27.11.2005 bei einer Wahl für die Änderung der Verfassung einen Wahlbetrug beobachtet habe und dies dem Wahlleiter mitteilte, daraufhin seine Stimmabgabe verweigerte, weshalb es in weiterer Folge zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem BF, seiner Frau und seiner Cousine auf der einen und den Wahlhelfern bzw. Wahlbeobachtern auf der anderen Seite gekommen sei. Die im Wahllokal anwesenden zwei Polizisten seien nicht eingeschritten. Seine Verletzungen seien von einer Nachbarin - von Berufs wegen Krankenschwester - behandelt worden. In Begleitung seiner Gattin und der Cousine seiner Frau habe er sich am 01.12.2005 zur Polizei begeben und dem Polizeichef seine Anzeige samt ärztlicher Bescheinigung über seine Verletzungen überreicht. In weiterer Folge seien ihnen die Pässe abgenommen worden. Er sei in Anwesenheit seiner Gattin und der Cousine seiner Gattin geschlagen, für sieben Tage eingesperrt und dort wieder jeden Tag geschlagen worden. In dieser Zeit hätten Personen seine Wohnung durchsucht und seiner Familie gedroht. Seine im Gefängnis erlittenen Verletzungen hätte nach seiner Freilassung wiederum seine Nachbarin versorgt. Aufgrund der Hilfe eines Freundes sei er bis Anfang Mai 2006 unbehelligt geblieben. Am 07.05.2006 sei er für zwei Tage von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Nachdem er von seinem Freund - aufgrund der Veränderung der politischen Verhältnisse - keine Hilfe mehr erhalten hätte können, habe er sich an den Staatspräsidenten - der ihn an die örtlichen Behörden verwiesen habe - und den Bürgermeister gewandt. Ab dem 25.05.2006 sei er täglich von der Polizei abgeholt, für zwei Stunden festgehalten, beschimpft und provoziert worden. Am 03.06.2006 seien sie - nachdem sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut hätten - zum Elternhaus der Cousine seiner Gattin geflohen. Am 05.07.2006 seien sie ins Dorf A. weiter geflüchtet, wo sie am 20.08.2006 von den für den Wahlbetrug verantwortlichen Männern gefunden worden seien. Nachdem er der Aufforderung der Verbringung zur Polizei nicht nachgekommen sei, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, worauf ihm die Nachbarn zu Hilfe geeilt seien. Die beiden Männer seien - nachdem sie ihm noch mit der Entführung seiner Kinder gedroht hätten - ohne ihn weg gefahren. Die Personen seien sogar in die Schule seiner Kinder gekommen. Dies hätte sie zur Ausreise bewogen. Seinen Lebensunterhalt hätte er seit 1999 mit der Erzeugung von Wurstwaren verdient. Er hätte niemals finanzielle Probleme gehabt. Ihm seien monatlich zwischen USD 1.000 und 1.200 übrig geblieben. Zum Beweis seiner Identität legte BF 1 einen armenischen Führerschein vor.

BF 2 schilderte vor den Organen des BAA einen im Wesentlichen mit den Aussagen ihres Gatten gleichartig lautenden Sachverhalt. Sie hätten die beobachtete Wahlmanipulation gemeldet, es sei zum Streit gekommen, ihr Gatte sei körperlich misshandelt worden und sei zwei Tage lang bettlägerig gewesen. Sie hätten sich in weiterer Folge zur Polizei begeben um dort Anzeige zu erstatten. Sie seien auf der Polizeistation geschlagen worden. Während ihr Gatte auf der Polizeistation hätte bleiben müssen, seien sie und ihre Cousine nach Hause geschickt worden. In der Zeit, in der ihr Gatte arrestiert gewesen sei, hätten sie ständig anonyme Morddrohungen erhalten. Auch sei immer wieder an die Tür geklopft worden. Zwei Männer hätten in der Schule nach ihren Kindern gefragt. Ebenfalls sei ihnen die Strom- und Gaszufuhr gesperrt und auch die Firma ihres Gatten sei geschlossen worden. Sie habe jeden Tag auf der Polizeistation nach ihrem Gatten gefragt. Zwei Tage später hätten drei Polizisten und drei Männer vom Wahllokal ihre Wohnungseinrichtung demoliert. Im Mai 2006 sei ihr Mann von der Polizei geholt und für zwei Tage festgehalten worden. Sie hätten sich schriftlich an den Präsidenten gewandt, welcher sie an die örtlichen Behörden verwiesen hätte. Der Bürgermeister - an den sie sich ebenfalls gewandt hätten - hätte sie an die Polizei verwiesen. In weiterer Folge hätten sie bei ihrer Tante gewohnt. Einen Monat später hätten sie Autos gesehen und am nächsten Tag hätten sie eingeschlagene Fensterscheiben bemerkt, weshalb sie sich zur Weiterreise nach A beschlossen hätten. Ca. eineinhalb Monate später seien fünf Personen mit zwei Autos gekommen, welche ihren Gatten mitnehmen wollten. Nachdem sich ihr Gatte gewehrt habe und ihm auch noch die Nachbarn zu Hilfe gekommen seien, hätten die Männer ihr Vorhaben aufgegeben. Einer hätte ihnen mit der Entführung ihrer Kinder gedroht. Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie sie.

BF 3 brachte im Wesentlichen vor, dass er die Pflichtschule in Armenien abgeschlossen habe. Zum Reiseweg könne er nichts sagen. In der Schule seien sie von älteren Schülern geschlagen worden (AS 371). Der Direktor sei in seine Klase gekommen und habe sie zum Verlassen des Schulgebäudes durch das Fenster aufgefordert (AS 385).

I.1.2. Mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II). In einem wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei). In einem wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe als völlig unglaubwürdig, weshalb eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder von Dritten im Herkunftsland Armenien nicht festgestellt werden hätte können. Die Angaben der BF zu ihren ausreiserelevanten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die BF keinesfalls in der Lage waren, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen in ihrem Heimatland (Armenien) glaubhaft zu machen.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe als völlig unglaubwürdig, weshalb eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder von Dritten im Herkunftsland Armenien nicht festgestellt werden hätte können. Die Angaben der BF zu ihren ausreiserelevanten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die BF keinesfalls in der Lage waren, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen in ihrem Heimatland (Armenien) glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das Bundesasylamt unter Einbeziehung umfangreicher Länderfeststellungen zu Armenien begründend aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Mangels eines Dolmetschers sei eine konkretisierende Berufung nicht möglich. Gerügt wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, sowie die mangelnde Aktualität der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen, weshalb weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch einzuholende Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty International, US Department of State, sowie sonstiger geeigneter Stellen, sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wird. Eine Abschiebung birge die Gefahr einer unmenschlicher Behandlung oder Strafe, weswegen durch geeignete Recherchen die Erhebung einer solchen Gefährdungssituation beantragt wird.

I.1.4. Die rechtsfreundliche Vertreterin Mag. Nadja Lorenz setzte mit Eingabe vom 27.02.2008 das BAA über die Mandatsübernahme und damit einhergehende umfassende Bevollmächtigung in Kenntnis (ho. OZ ./2).römisch eins.1.4. Die rechtsfreundliche Vertreterin Mag. Nadja Lorenz setzte mit Eingabe vom 27.02.2008 das BAA über die Mandatsübernahme und damit einhergehende umfassende Bevollmächtigung in Kenntnis (ho. OZ ./2).

I.1.4.1. Am 04.03.2008 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin Akteneinsicht genommen und im Zuge dessen die erstinstanzlichen Niederschriften sowie Berufungen kopiert (ho. OZ ./1)römisch eins.1.4.1. Am 04.03.2008 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin Akteneinsicht genommen und im Zuge dessen die erstinstanzlichen Niederschriften sowie Berufungen kopiert (ho. OZ ./1)

I.1.4.2. Mit Schreiben vom Juli 2008 macht die rechtsfreundliche Vertreterin unter Hinweis auf die Geschäftsverteilung eine Unzuständigkeitseinrede geltend (ho. OZ ./3). Mit AV vom 30.07.2008 wird der Unzuständigkeitseinrede statt gegeben und die Rechtssache E 13 zugewiesen (ho. OZ ./4).römisch eins.1.4.2. Mit Schreiben vom Juli 2008 macht die rechtsfreundliche Vertreterin unter Hinweis auf die Geschäftsverteilung eine Unzuständigkeitseinrede geltend (ho. OZ ./3). Mit AV vom 30.07.2008 wird der Unzuständigkeitseinrede statt gegeben und die Rechtssache E 13 zugewiesen (ho. OZ ./4).

I.1.4.3. Mittels Mail wird seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin unter Hinweis auf eine bereits im Dezember 2008 gleichartig gestellte Anfrage beim zuständigen Richter, um Bekanntgabe eines Verhandlungstermins ersucht. Aufgrund des hohen Aktenanfalles konnte seitens des AGH dem Ersuchen nicht entsprochen werden (ho. OZ ./5). Mit Schreiben vom 27.07.2009 teilt die rechtsfreundliche Vertreterin die Vollmachtsauflösung mit (ho. OZ ./7).römisch eins.1.4.3. Mittels Mail wird seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin unter Hinweis auf eine bereits im Dezember 2008 gleichartig gestellte Anfrage beim zuständigen Richter, um Bekanntgabe eines Verhandlungstermins ersucht. Aufgrund des hohen Aktenanfalles konnte seitens des AGH dem Ersuchen nicht entsprochen werden (ho. OZ ./5). Mit Schreiben vom 27.07.2009 teilt die rechtsfreundliche Vertreterin die Vollmachtsauflösung mit (ho. OZ ./7).

I.1.4.4. In weiterer Folge übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF diverse Schriftstücke - überwiegend datiert mit Mai 2010 - in denen auf die positive Integration der Familie hingewiesen wird. Des Weiteren wurden diverse ärztliche Berichte vorgelegt, welche überwiegend dem Bezirkskrankenhaus XX, betreffend der Einsetzung eines Stents bei BF 1, zuzurechnen sind. Das Bezirkskrankenhaus YY berichtet, dass sich BF 1 vom 13.05.2009 bis 15.05.2009 aufgrund einer Nierenkolik rechts, in stationärer Behandlung befunden habe. Im Schreiben vom 11.05.2010 attestiert Dr. M.F., Allgemeinmediziner, dass BF 1 voraussichtlich einer lebenslangen medikamentösen Therapie bedürfe (ho. OZ keine).römisch eins.1.4.4. In weiterer Folge übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF diverse Schriftstücke - überwiegend datiert mit Mai 2010 - in denen auf die positive Integration der Familie hingewiesen wird. Des Weiteren wurden diverse ärztliche Berichte vorgelegt, welche überwiegend dem Bezirkskrankenhaus römisch zwanzig, betreffend der Einsetzung eines Stents bei BF 1, zuzurechnen sind. Das Bezirkskrankenhaus YY berichtet, dass sich BF 1 vom 13.05.2009 bis 15.05.2009 aufgrund einer Nierenkolik rechts, in stationärer Behandlung befunden habe. Im Schreiben vom 11.05.2010 attestiert Dr. M.F., Allgemeinmediziner, dass BF 1 voraussichtlich einer lebenslangen medikamentösen Therapie bedürfe (ho. OZ keine).

I.1.4.5. Im Verwaltungsakt von BF 1 befindet sich ein im Scheckkartenformat gehaltener österreichischer Führerschein, welcher am 28.10.2009 von der BH XXXX ausgestellt wurde (ho. OZ keine).römisch eins.1.4.5. Im Verwaltungsakt von BF 1 befindet sich ein im Scheckkartenformat gehaltener österreichischer Führerschein, welcher am 28.10.2009 von der BH römisch 40 ausgestellt wurde (ho. OZ keine).

Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 30.04.2010. gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 30.04.2010. gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Den BF wurde die ho. aufliegende und in der Akte befindliche Feststellung des AA zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien (Stand 8.2009) vom 11.08.2009, Feststellungen zur Republik Armenien, Staatendokumentation des BAA vom Jänner 2010, sowie, die diesen Berichten zu Grunde liegenden Quellen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (ho. OZ ./9).

I.1.4.6. Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2010 ersuchte der zuständige Richter die BF um Zustimmung zur Einholung von die BF betreffenden Auskünfte, insbesondere für die Einholung von medizinischen Auskünften (siehe Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, ho. OZ ./11).römisch eins.1.4.6. Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2010 ersuchte der zuständige Richter die BF um Zustimmung zur Einholung von die BF betreffenden Auskünfte, insbesondere für die Einholung von medizinischen Auskünften (siehe Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, ho. OZ ./11).

I.1.4.7. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 14.05.2010 gab diese zum einen ihre nochmalige Mandatsübernahme und damit einhergehende Bevollmächtigung bekannt und führte zum anderen aus, dass die Beweiswürdigung des BAA verfehlt sei. In weiterer Folge wurde in der Stellungnahme der Versuch unternommen, die durch das BAA festgestellten Widersprüche und Implausibilitäten aufzuklären, worauf in der Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird, weshalb es an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung dieses Themas mehr bedarf. Angesichts der vermeintlichen verfehlten Beweiswürdigung des BAA beantragte die BFV eine mündliche Verhandlung. Die Länderfeststellungen würden das Vorbringen der BF weitgehend untermauern, indem dort auf den fehlenden staatlichen Schutz und auf die Wahlfälschungen hingewiesen wird. Sicherheitsbehörden würden Gewalt anwenden. Bei den 2008 anlässlich der Präsidentenwahl erfolgten Verhaftungen könne ein politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Der Bericht des US State Department von 2005, als auch der von 2010, weise auf Wahlfälschungen, Proteste und deren gewaltsame Unterdrückung, welche sogar den Tod mehrerer Personen zur Folge gehabt hätte, hin. Darüber hinaus berichte der oa Bericht von der Einschränkung der demokratischen Rechte. Sowohl BF 1 als auch BF 2 würden sich in Österreich in ärztlicher Behandlung befinden. Die Weiterführung der notwendigen Behandlung wäre in Armenien aufgrund schwerwiegender Defizite im Gesundheitssektor nicht gewährleistet und würde daher eine Abschiebung einen Verstoß gegen Art 3 EMRK darstellen. Die dem AGH vorliegenden Schreiben würden die erfolgreiche Integration der BF beweisen (ho OZ ./10).römisch eins.1.4.7. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 14.05.2010 gab diese zum einen ihre nochmalige Mandatsübernahme und damit einhergehende Bevollmächtigung bekannt und führte zum anderen aus, dass die Beweiswürdigung des BAA verfehlt sei. In weiterer Folge wurde in der Stellungnahme der Versuch unternommen, die durch das BAA festgestellten Widersprüche und Implausibilitäten aufzuklären, worauf in der Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird, weshalb es an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung dieses Themas mehr bedarf. Angesichts der vermeintlichen verfehlten Beweiswürdigung des BAA beantragte die BFV eine mündliche Verhandlung. Die Länderfeststellungen würden das Vorbringen der BF weitgehend untermauern, indem dort auf den fehlenden staatlichen Schutz und auf die Wahlfälschungen hingewiesen wird. Sicherheitsbehörden würden Gewalt anwenden. Bei den 2008 anlässlich der Präsidentenwahl erfolgten Verhaftungen könne ein politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Der Bericht des US State Department von 2005, als auch der von 2010, weise auf Wahlfälschungen, Proteste und deren gewaltsame Unterdrückung, welche sogar den Tod mehrerer Personen zur Folge gehabt hätte, hin. Darüber hinaus berichte der oa Bericht von der Einschränkung der demokratischen Rechte. Sowohl BF 1 als auch BF 2 würden sich in Österreich in ärztlicher Behandlung befinden. Die Weiterführung der notwendigen Behandlung wäre in Armenien aufgrund schwerwiegender Defizite im Gesundheitssektor nicht gewährleistet und würde daher eine Abschiebung einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen. Die dem AGH vorliegenden Schreiben würden die erfolgreiche Integration der BF beweisen (ho OZ ./10).

I.1.4.8. Am 15.06.2010 langten beim AGH die Zustimmungserklärungen hinsichtlich der Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen und die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht (ho OZ ./12, 13) ein.römisch eins.1.4.8. Am 15.06.2010 langten beim AGH die Zustimmungserklärungen hinsichtlich der Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen und die Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht (ho OZ ./12, 13) ein.

Mit Schreiben vom 14.07.2010 ersuchte der AGH das Bezirkskrankenhaus XX um Auskunft der Krankengeschichte hinsichtlich BF 1 (ho. OZ ./17).Mit Schreiben vom 14.07.2010 ersuchte der AGH das Bezirkskrankenhaus römisch zwanzig um Auskunft der Krankengeschichte hinsichtlich BF 1 (ho. OZ ./17).

Mit Schreiben vom 21.07.2010 teilte das Bezirkskrankenhaus XX unter Übermittlung früherer Arztberichte mit, dass es sich bei der im August 2007 erfolgten Behandlung um keine Operation im engeren Sinn gehandelt habe. Es sei lediglich eine Herzkatheteruntersuchung mit Aufdehnung von Engstellen und Implantation von 2 Metall-Stents durchgeführt worden. Der Eingriff sei gut verlaufen und das Herz zeige eine zufriedenstellende Leistungsfähigkeit. Eine Nachbehandlung sei neben der Medikamenteneinnahme nicht nötig, allerdings werde eine jährliche kardiologische Kontrolluntersuchung empfohlen (ho OZ ./18).Mit Schreiben vom 21.07.2010 teilte das Bezirkskrankenhaus römisch zwanzig unter Übermittlung früherer Arztberichte mit, dass es sich bei der im August 2007 erfolgten Behandlung um keine Operation im engeren Sinn gehandelt habe. Es sei lediglich eine Herzkatheteruntersuchung mit Aufdehnung von Engstellen und Implantation von 2 Metall-Stents durchgeführt worden. Der Eingriff sei gut verlaufen und das Herz zeige eine zufriedenstellende Leistungsfähigkeit. Eine Nachbehandlung sei neben der Medikamenteneinnahme nicht nötig, allerdings werde eine jährliche kardiologische Kontrolluntersuchung empfohlen (ho OZ ./18).

I.1.5. Mit Beschluss vom 19.08.2010 wurde unter Anführung der wesentlichen Ausführungen der BF die Sachverständige Dr. T. S. mit der Erstellung eines ländersachverständigen Gutachtens bei folgender Fragestellung beauftragt:römisch eins.1.5. Mit Beschluss vom 19.08.2010 wurde unter Anführung der wesentlichen Ausführungen der BF die Sachverständige Dr. T. S. mit der Erstellung eines ländersachverständigen Gutachtens bei folgender Fragestellung beauftragt:

Gibt es bei der Polizei in Armenien eine Person namens "XXXX" und ist dieser Polizeichef? Wenn ja, wo ist und war diese Person als Polizeichef tätig?

Können die Angaben des BF verifiziert werden, wonach der BF am 01.12.2005 für sieben Tage eingesperrt worden sei; er nach seiner Freilassung jeden 2. Tag von der Polizei abgeholt und einvernommen worden sei und der BF ab dem 25.05.2006 täglich von der Polizei geholt und befragt worden sei?

Kann erhoben werden, ob der BF tatsächlich mit seinem Freund (Name nicht bekannt) in der Zeit von 1999 bis zum Jahr 2005 eine XXXX geführt hat.Kann erhoben werden, ob der BF tatsächlich mit seinem Freund (Name nicht bekannt) in der Zeit von 1999 bis zum Jahr 2005 eine römisch 40 geführt hat.

Können die Angaben des BF, wonach diese Produktionsanlage still gelegt worden sei, aber noch immer bestehe, verifiziert werden? Hat oder hatte der Geschäftspartner/

Freund des BF Probleme mit dem Finanzamt?

Gibt es ein Krankenhaus namens "XXXX" und arbeitet/e dort ein Arzt namens "Dr. XXXX"? Gibt es über die Behandlung des BF in diesem Krankenhaus Aufzeichnungen (angeblich am 30.11.2005 im Krankenhaus gewesen)?

Ist es richtig, dass die Straßenbezeichnungen in der Heimatstadt des BF im Jahr 2004 geändert wurden und dass kleinere Straßen nicht ausgeschildert sind, sodass im Alltag häufig andere Beschreibungen gewählt werden (z.B.: "von der Hauptstraße, die zweite Straße links nach der Markthalle", in kleineren Orten oft auch "die Straße, in der die Familie XY wohnt")

Bei dem Referendum am 27.11.2005 seien lediglich Zettel - ohne diese in ein Kuvert zu geben - in die Wahlurne geworfen worden. Kann erhoben werden, ob dies den Tatsachen entspricht? (ho OZ ./19).

I.1.5.1. Mit Schreiben vom 24.08.2010 wird die Staatendokumentation um Erhebungen der Möglichkeit einer kardiologischen Kontrolluntersuchung in Armenien ersucht (ho OZ ./20).römisch eins.1.5.1. Mit Schreiben vom 24.08.2010 wird die Staatendokumentation um Erhebungen der Möglichkeit einer kardiologischen Kontrolluntersuchung in Armenien ersucht (ho OZ ./20).

I.1.5.2. Mit Schreiben vom 26.08.2010 teilte die Staatendokumentation unter Anführung der Adressen und Namen der durchführenden Krankenhäuser mit, dass in Armenien eine entsprechende Behandlung bzw. Nachbehandlung eines Hinterwandmyocardinfarktes möglich sei. Die dem Erstbeschwerdeführer in Österreich verschriebenen Medikamente seien auch in Armenien erhältlich. Wenn der Patient mit einem ernsten Zustand ins Krankenhaus gebracht wird, werden die Kosten vom Staat getragen. Die ersten drei Tage sei die Behandlung kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Invaliditätseinstufung möglich, was einerseits eine kostenlose Behandlung in Polikliniken ermögliche und andererseits Anspruch auf eine Invaliditätspension begründe (ho OZ ./21).römisch eins.1.5.2. Mit Schreiben vom 26.08.2010 teilte die Staatendokumentation unter Anführung der Adressen und Namen der durchführenden Krankenhäuser mit, dass in Armenien eine entsprechende Behandlung bzw. Nachbehandlung eines Hinterwandmyocardinfarktes möglich sei. Die dem Erstbeschwerdeführer in Österreich verschriebenen Medikamente seien auch in Armenien erhältlich. Wenn der Patient mit einem ernsten Zustand ins Krankenhaus gebracht wird, werden die Kosten vom Staat getragen. Die ersten drei Tage sei die Behandlung kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Invaliditätseinstufung möglich, was einerseits eine kostenlose Behandlung in Polikliniken ermögliche und andererseits Anspruch auf eine Invaliditätspension begründe (ho OZ ./21).

I.1.5.3. Mit Schreiben vom 31.10.2010 wurde das Ländersachverständigengutachten übermittelt und dargelegt, dass hinsichtlich des Polizeichefs divergierende Aussagen getätigt worden seien, sodass es nicht sicher sei, ob es einen Polizeichef mit dem Namen A.G. gegeben habe. Bei der Polizeiverwaltung von XX scheine keine Festnahme von BF 1 auf. Unter der von den BF angeführten Adresse, gab und gibt es keine Fabrik zur Wurstwarenerzeugung. In den Krankenregistrationsbüchern sei eine Behandlung von BF 1 zu keiner Zeit registriert worden. Fast alle Strassen und Gassen der Stadt XX tragen eigene Namen und sind ausgeschildert. Allerdings habe es seit 1992 eine Änderung einiger Straßennamen gegeben. Bei der Abhaltung des Verfassungsreferendums seien verschiedene Verstöße festgestellt worden, weshalb auch eine Abgabe von Stimmzetteln ohne Umschlag nicht ausgeschlossen werden könne (ho OZ ./22).römisch eins.1.5.3. Mit Schreiben vom 31.10.2010 wurde das Ländersachverständigengutachten übermittelt und dargelegt, dass hinsichtlich des Polizeichefs divergierende Aussagen getätigt worden seien, sodass es nicht sicher sei, ob es einen Polizeichef mit dem Namen A.G. gegeben habe. Bei der Polizeiverwaltung von römisch zwanzig scheine keine Festnahme von BF 1 auf. Unter der von den BF angeführten Adresse, gab und gibt es keine Fabrik zur Wurstwarenerzeugung. In den Krankenregistrationsbüchern sei eine Behandlung von BF 1 zu keiner Zeit registriert worden. Fast alle Strassen und Gassen der Stadt römisch zwanzig tragen eigene Namen und sind ausgeschildert. Allerdings habe es seit 1992 eine Änderung einiger Straßennamen gegeben. Bei der Abhaltung des Verfassungsreferendums seien verschiedene Verstöße festgestellt worden, weshalb auch eine Abgabe von Stimmzetteln ohne Umschlag nicht ausgeschlossen werden könne (ho OZ ./22).

I.1.6. Mit Schreiben des AsylGH vom 15.11.2010 erfolgte gem. § 45 Abs. 3 AVG die Mitteilung an die Verfahrensparteien hinsichtlich des Ergebnisses der erfolgten Beweisaufnahme seitens des AsylGH zur Auskunft des Bezirkskrankenhauses XX vom 21.07.2010 hinsichtlich des Gesundheitszustandes bzw. von zukünftigen Nachsorgeuntersuchungen von BF 1, zum LSV-Gutachten von Dr. S. vom 31.10.2010 und zur Anfragebeantwortung der Staatendoku vom 26.08.2010, sowie dass von einer neuerlichen Vorlage der Länderfeststellungen aufgrund ihrer Aktualität Abstand genommen wird (ho OZ ./23).römisch eins.1.6. Mit Schreiben des AsylGH vom 15.11.2010 erfolgte gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Mitteilung an die Verfahrensparteien hinsichtlich des Ergebnisses der erfolgten Beweisaufnahme seitens des AsylGH zur Auskunft des Bezirkskrankenhauses römisch zwanzig vom 21.07.2010 hinsichtlich des Gesundheitszustandes bzw. von zukünftigen Nachsorgeuntersuchungen von BF 1, zum LSV-Gutachten von Dr. S. vom 31.10.2010 und zur Anfragebeantwortung der Staatendoku vom 26.08.2010, sowie dass von einer neuerlichen Vorlage der Länderfeststellungen aufgrund ihrer Aktualität Abstand genommen wird (ho OZ ./23).

I.1.7. Mit Schreiben vom 30.11.2010 nahm die rechtsfreundliche Vertreterin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass die Anhaltung von BF 1 durch die Polizei in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weshalb es naturgemäß darüber keine Aufzeichnungen geben könne und dieser Umstand das Vorbringen der BF untermauern würde. Das Beweisergebnis, wonach an der vom BF angegebenen Adresse weder eine Wurstwarenfabrik betrieben worden sei noch derzeit existiere, sei auf eine falsche Übersetzung zurück zu führen. Es sei richtig, dass die Fassade des Gebäudes keine derartige Geschäftsbezeichnung aufweise. Dies rühre aber daher, dass der Betrieb keine Laufkundschaft gehabt habe, weil er für den Einzelhandel produziert habe. Weil BF 1 im Krankenhaus lediglich ambulant behandelt worden sei, sei er nicht registriert worden. Dass in Armenien einzelne Strassen und Gassen durchaus eine fehlende Bezeichnung aufweisen, ergibt sich aus dem beigelegten Artikel der armenischsprachigen Onlinezeitung. Die notwendige medizinische Behandlung von BF 1 sei aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht sicher gestellt, weshalb BF 1 im Falle einer Abschiebung nach Armenien in eine ausweglose Lage geraten würde (ho OZ ./24).römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 30.11.2010 nahm die rechtsfreundliche Vertreterin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass die Anhaltung von BF 1 durch die Polizei in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weshalb es naturgemäß darüber keine Aufzeichnungen geben könne und dieser Umstand das Vorbringen der BF untermauern würde. Das Beweisergebnis, wonach an der vom BF angegebenen Adresse weder eine Wurstwarenfabrik betrieben worden sei noch derzeit existiere, sei auf eine falsche Übersetzung zurück zu führen. Es sei richtig, dass die Fassade des Gebäudes keine derartige Geschäftsbezeichnung aufweise. Dies rühre aber daher, dass der Betrieb keine Laufkundschaft gehabt habe, weil er für den Einzelhandel produziert habe. Weil BF 1 im Krankenhaus lediglich ambulant behandelt worden sei, sei er nicht registriert worden. Dass in Armenien einzelne Strassen und Gassen durchaus eine fehlende Bezeichnung aufweisen, ergibt sich aus dem beigelegten Artikel der armenischsprachigen Onlinezeitung. Die notwendige medizinische Behandlung von BF 1 sei aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht sicher gestellt, weshalb BF 1 im Falle einer Abschiebung nach Armenien in eine ausweglose Lage geraten würde (ho OZ ./24).

I.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.8.1. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.8.1. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörige der Republik Armenien, welche im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie der Armenier angehören. Die BF stammen aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet und bekennen sich zum Mehrheitsglauben des Christentums, Armenisch-Aposotolische Ausrichtung. Die Beschwerdeführer 1 bis 4 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Personen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Für die Pflege und Obsorge von BF4 - der im Juli 2011 volljährig wird - wird durch BF1 und BF2 gesorgt.

BF 3 und 4 befinden sich in keiner ärztlichen Behandlung. BF1 und 2 sind gesundheitlich eingeschränkt, es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf die Existenz einer aktuellen Lebensgefahr. Ebenso kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass diese an einer in Armenien nicht behandelbaren Krankheit leiden. Entsprechendes wurde von den Verfahrensparteien auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Beschwerdeführer haben über BF1 - BF4 hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und pflegen die von ihnen beschriebenen sozialen Kontakte.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit September 2006 in Österreich und möchten ihr weiteres Leben mit ihrem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet verbringen.

Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest.

Die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF seitens der Polizei oder Dritten in ihrem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sind bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein werden. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass den BF staatlicher Schutz versagt worden ist, bzw. versagt werden könnte.

Nicht festgestellt werden konnte darüber hinaus, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Von den BF leidet niemand an einer Erkrankung, deren Behandlung in Armenien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Armenien unzulässig machen würde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zu BF 1 ergeben sich aus dessen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und der Vorlage eines armenischen Führerscheins. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie den Sprachkenntnissen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und Ortskenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu BF 1 ergeben sich aus dessen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und der Vorlage eines armenischen Führerscheins. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie den Sprachkenntnissen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und Ortskenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin.

II.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Ebenfalls wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG 1997 bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 1997 bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem BAA ist zuzustimmen, dass es unglaubwürdig sei, dass die BF im Zuge ihrer Reise keine Wahrnehmungen hinsichtlich des Reiseweges gemacht hätten. Das BAA hat in diesem Zusammenhang auch richtigerweise ausgeführt, dass den Ausführungen zum Fluchtweg keine Asylrelevanz zukomme, aber ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darstelle. Sofern die rechtsfreundliche Vertreterin argumentiert, dass seitens der Schlepper darauf geachtet werde, dass eine Sicht von Außen ins Innere und umgekehrt nicht möglich sei, geht dies ins Leere, zumal beide Beschwerdeführer übereinstimmend lediglich auf Verdunkelte Fenster hingewiesen haben. Dass die BF deswegen keine Sicht nach außen gehabt hätten, haben sie nicht vorgebracht. Vielmehr beweist schon die Tatsache, dass BF 1 bei Stopps auf Parkplätzen Autos wahrgenommen hat und anhand der Kennzeichen auf das Land - indem er sich gerade befindet - hätte schließen können, die bewusste Verschleierung des Fluchtweges.

Soweit das BAA vermeint, dass die Unkenntnis von BF 1 hinsichtlich der Straßenbenennungen seines Hauptwohnsitzes, insbesondere die Adresse der Polizeistation bzw. des Krankenhauses, welches nur eine Strasse von seiner Wohnung entfernt sei, völlig unplausibel und nicht nachvollziehbar sei, ist dieser Argumentation nicht entgegen zutreten. Auch der Einwand der Änderung der Straßenbezeichnungen 2004 seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin und dass viele kleinere Straßen nicht ausgeschildert wären, weshalb im Alltag auf Beschreibungen zurückgegriffen werde, geht ins Leere, zumal die Verfasserin zunächst eine Quelle, die diese Behauptung stützt, schuldig geblieben ist. Wie aus dem den BF im Rahmen des Parteiengehörs übermitteltem Ländersachverständigengutachten hervorgeht, ist es zwar richtig, dass die Straßenbezeichnungen in der Heimatstadt der BF geändert wurden, aber nicht erst 2004 wie die rechtsfreundliche Vertreterin ins Treffen führt, sondern schon nach der Unabhängigkeit Armeniens 1992 und teilweise auch später. Unrichtig ist die von der rechtsfreundlichen Vertreterin aufgestellte Vermutung, dass viele kleinere Straßen nicht ausgeschildert sind, denn wie aus dem Ländersachverständigengutachten hervor geht, tragen fast alle Strassen und Gassen der Stadt W. eigene Namen und sind ausgeschildert. Dass gerade die Straßen, in der sich die Polizeistation sowie das Krankenhaus befindet, keine Bezeichnungen tragen, ist unglaubwürdig. Zum der Stellungnahme vom 30.11.2010 beigeschlossenen Zeitungsartikel, wonach bei etwa 5000 Straßen die Straßenbezeichnungen fehlen und sich die Autorin des Zeitungsartikels aufgrund fehlender Straßennamensbezeichnungen mit einer Beschreibung der betreffenden Straße begnügen musste, wird festgestellt, dass es sich um einen ganz allgemein gehaltenen Zeitungsartikel handelt, welcher keinen konkreten Bezug zum Vorbringen der BF aufweist. Seitens der BF wurde es unterlassen, durch Nennung konkreter Quellen den Feststellungen des AsylGH entgegen zu treten und wurden auch keine Angaben getätigt, inwieweit sich die Ausführungen in der Zeitung konkret auf die Aussagen der BF beziehen würden, weshalb der Artikel nicht geeignet ist, die Feststellungen des diesem Verfahren zu Grunde gelegten Ländersachverständigengutachten zu widerlegen. Nachdem die rechtsfreundliche Vertreterin den sich aus dem Zeitungsartikel ergebenden Sachverhalt in der Stellungnahme angeführt hat, konnte auf eine Übersetzung verzichtet werden.

Hinsichtlich der Artikel sei auch noch festgestellt, dass allgemein gehaltene Zeitungsartikel, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, generell nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, vermögen diese doch nichts über die ganz konkrete Geschichte der Asylwerber - im gegenständlichen Fall die fehlende Straßenbezeichnung für das Polizeirevier und das Krankenhaus - auszusagen. Insbesondere wurde durch den gegenständlichen Zeitungsartikel nicht bewiesen, dass die Straßen in der das Polizeirevier und das Krankenhaus liegen, über keine Straßenbezeichnung verfügen.

Das BAA hat auch in trefflicher Weise den Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der Personen - zwei bzw. fünf - die sich auf der rechten Seite des Wahllokals befunden haben, erkannt. Ebenso ist dem BAA aufgefallen, dass der BF die zwei Personen einmal als Wahlbeobachter bezeichnete und ein anderes Mal sich dessen nicht mehr sicher war. Auch über den Aufenthaltsort der zwei Personen machte BF 1 unterschiedliche Angaben, indem er diese als am rechten Tisch sitzend und dann wieder als neben der Wahlurne stehend - die sich mittig im Raum befunden hat - bezeichnete. Der Einwand in der Stellungnahme, dass es sich bei der Qualifizierung der beiden Personen als Wahlbeobachter seitens des BF 1 um eine Schlussfolgerung gehandelt hat, weil seines Wissens kaum Beobachter der Oppositionsparteien zugelassen wurden und die Wahlbeobachter nichts gegen den Wahlbetrug unternommen hätten, vermag den Widerspruch nicht zu erklären, sondern ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum einen geht aus den in der Stellungnahme zitierten Bericht des US State Department hervor, dass Oppositionsbeobachter eingeschüchtert worden seien, was auf deren Anwesenheit in Wahllokalen hinweist und zum anderen kann keiner gegen einen Wahlbetrug vorgehen, wenn keiner statt gefunden hat. Selbst wenn man hypothetischerweise von einer Schlussfolgerung ausginge, müsste die Qualifizierung der beiden Personen als Wahlbeobachter gleich bleiben, was im gegenständlichen Fall eben nicht der Fall was. Soweit das BAA dem Vorbringen aufgrund der Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt, ist dies seitens des AGH nicht zu beanstanden.

Soweit das BAA aufgrund der divergierenden Aussagen bezüglich der Handlungen der zwei Personen (Wahlbeobachter) in Bezug auf die Wahlfälschung auf deren Unglaubwürdigkeit schließt, ist auch dieser Argumentation nicht entgegen zu treten. So hat das BAA treffend darauf hingewiesen, dass BF 1 zunächst ausgeführt hat, dass zwei Personen (Wahlbeobachter) die Stimmzettel selbst angekreuzt und in die Wahlurne geworfen hätten und dadurch eine Wahlfälschung begangen haben um dann anzugeben, dass einer der Personen die Zettel in der Hand gehalten und der andere die Zettel nach einander gefaltet und in die Wahlurne geworfen hätte. Der Einwand, dass es sich beim Vorbringen, dass die Männer die Zettel angekreuzt hätten, um eine Schlussfolgerung gehandelt habe und ein Wahlbetrug mit leeren Stimmzetteln absurd wäre, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer einmal ausgeführt hat, "dass zwei Personen (Wahlbeobachter) die Stimmzettel selbst angekreuzt und in die Wahlurne geworfen hätten" und ein anderes Mal, "dass einer der Personen die Zettel in der Hand gehalten und der andere die Zettel nach einander gefaltet und in die Wahlurne geworfen hätte". Dass der BF den Wahlbetrug lediglich aus einer Schlussfolgerung bezogen habe, hat er zu keiner Zeit vorgebracht.

Auch die Argumentation, dass es nicht plausibel und nicht nachvollziehbar sei, dass sich der von BF 1 und BF 2 geschilderte Wahlbetrug in aller Öffentlichkeit und so offensichtlich zugetragen habe, ist seitens des AGH nicht in Zweifel zu ziehen, zudem auch - wie das BAA ausführte- der BF nicht imstande war, diesem Vorhalt substantiiert entgegen zu treten, sondern ausführte, dass alle Personen einer Partei angehört hätten, aber auf Vorhalt nicht imstande war, die anwesenden Personen einer Partei zuzuordnen, sondern lapidar angab, dass diese Parteien alle regimetreu seien. Sofern die rechtsfreundliche Vertreterin in der Stellungnahme auf einen Bericht des US State Department vom 08.03.2006 verweist und vermeint, dass dieser Bericht das Vorbringen der BF stützt, kann dies seitens des AGH nicht erkannt werden. Richtig ist, dass der angesprochene Bericht über allgemeine Unregelmäßigkeiten berichtet. Das internationale Wahlbeobachter einen so offensichtlichen Wahlbetrug wie sie die BF vorgebracht haben beobachtet hätten, geht aus dem Bericht nicht hervor, weshalb er auch das Vorbringen der BF nicht zu stützen vermag, sondern vielmehr die Sicht des BAA bestätigt. Im Bericht wird ausgeführt, dass unbefugte Personen die Wähler in die Wahlzellen und zu den Wahlurnen begleitet hätten, um ihnen ihre Wahl vor zu schreiben, was angesichts des Vorbringens der BF, dass zwei der Regierungspartei nahestehende Personen Wahlzettel mit einem Kreuz an der richtigen Stelle die Wahlzettel in die Wahlurne gegeben hätten, geradezu absurd wäre. Wenn ein Wahlbetrug wirklich so einfach gewesen wäre, indem einfach zwei Personen die Wahlzettel zu Gunsten des Präsidenten ausfüllen und in die Wahlurne geben, wozu sollten Oppositionsbobachter eingeschüchtert und Wähler zu den Wahlzellen und Wahlurnen begleitet werden, um ihnen die Wahl vorzuschreiben.

Darüber hinaus geht aus dem Sachverständigengutachten hervor, dass nicht die Stimmzettel in die Wahlurne geworfen wurden, sondern Kuverts, in denen sich die Stimmzettel befanden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass Stimmzettel die sich nicht in einem Kuvert befinden, an der Auszählung gar nicht teilnehmen können.

Das BAA hat die Widersprüche hinsichtlich einer statt gefundenen und dann wieder nicht statt gefundenen Misshandlung der Gattin von BF 1 und der Cousine der Gattin von BF 1 auf dem Polizeirevier richtig erkannt und daraus zu Recht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens in Frage gestellt, zudem es der BF nicht vermochte, den Widerspruch glaubhaft aufzuklären, sondern die Schuld dem Dolmetscher zuwies, trotzdem ihm die Niederschrift, in der er die Polizei der Misshandlung seiner Gattin und deren Cousine bezichtigte, rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch die rechtsfreundliche Vertreterin bestreitet den Widerspruch nicht, sondern führt an, dass die Frauen, als sie BF 1 helfen wollten, den einen oder anderen Schlag abbekommen hätten. Nicht plausibel ist die Erklärung der rechtsfreundlichen Vertreterin, dass die zwei Frauen gegen die Polizisten vorgegangen seien. Auch das Argument, dass die Absicht der Polizisten gewesen sein, in erster Linie BF 1 zu schlagen, vermag nicht den Widerspruch zu erklären. Überdies widerspricht die rechtsfreundliche Vertreterin mit ihren Ausführungen den Ausführungen von BF 1, der den Widerspruch mit einer falschen Rückübersetzung aufzuklären versucht hat.

Der AGH vermag auch in den Ausführungen des BAA, dass BF 1 vor der East Ost eine tägliche Abholung und Einvernahme durch die Polizei vorgebracht hat, sowie dass er dem Premierminister einen Brief geschrieben habe, aber dieses Faktum vor dem BAA Innsbruck mit keinem Wort erwähnt hat und dieses Unterlassen nicht erklären konnte, keinen Fehler entdecken. Sofern die rechtsfreundliche Vertreterin die Unterlassung mit der Behauptung - dass BF 1 darauf vertraute, dass die jeweils zuständigen BeamtInnen die zuvor aufgenommenen Niederschriften bereits kannten und er daher nicht alles erneut erzählen musste, ohne danach gefragt zu werden - entgegen zu treten versucht, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Wie aus dem Einvernahmeprotokoll hervorgeht, wurde BF 1 vor Beginn der Einvernahme eingehend manuduziert, dass er verpflichtet sei, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gleichzeitig auf die Folgen falscher Aussagen aufmerksam gemacht (AS 87). Danach wurde BF 1 aufgefordert, die Gründe die ihn zur Ausreise veranlasst haben zu schildern (AS 91). Warum BF 1 dann trotz der Belehrung der Meinung war, nicht alles erneut erzählen zu müssen, ist nicht plausibel, weshalb auch der Einwand in der Stellungnahme die Unterlassung nicht zu erklären vermag. Auch der Hinweis, dass BF 1 seinen Freund um Hilfe bat und damit indirekt nach seiner Freilassung eine Belästigung zum Ausdruck brachte, vermag unter dem Gesichtspunkt, dass BF 1 aufgefordert wurde, die Gründe die ihn zur Ausreise veranlasst haben zu schildern, nicht durch zu dringen.

Soweit das BAA im Vorbringen von BF 1, der zunächst einen Krankenhausbesuch mit der Begründung dort nichts hätte beweisen können verneinte, in weiterer Folge aber einen Krankenhausbesuch und eine Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner, sowie dass er von diesem eine Bestätigung bekommen habe, bejahte, einen Widerspruch ortete, ist das aktenwidrig. Richtig ist, dass BF 1 von zwei voneinander unabhängigen Vorfällen sprach und auch auf Vorhalt darauf verwies. Nachdem das BAA die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht allein auf diesen einen nicht vorhandenen Widerspruch stützte, hat es auch keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang. Der Hinweis in der Stellungnahme - "dass das seinerzeit zur Entscheidung berufene Organ des BAA persönlich vielleicht anders gehandelt hätte" - ist ein durch nichts gerechtfertigter persönlicher Angriff. Tatsächlich hat BF 1 vorgebracht, am 01.12.2005 beim Amtsarzt gewesen zu sein und einen Bericht über seine Verletzungen bekommen zu haben (AS 45). In der gleichen Einvernahme hat BF 1 die Frage nach einem Arztbesuch mit dem Hinweis "Ich hätte nichts beweisen können, die haben mich an Stellen geschlagen wo man keine äußeren Verletzungen hat" verneint. Die Frage bezog sich aber auf einen Arztbesuch nach seiner Freilassung im Dezember 2005 und somit auf einen anderen Vorfall. Nach Ansicht des AGH ist schon allein aufgrund der umfassenden Befragungen und der Masse der daraus resultierenden Widersprüche - die sich auch in der umfassenden Beweiswürdigung niederschlägt - dem entscheidenden Organ weder ein vorsätzliches noch fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten, sondern es ist einfach ein Fehler passiert. Den Beamten unterschwellig und persönlich anzugreifen, ist völlig verfehlt.

Dem BAA hat auch richtig erkannt, dass die Aussagen inter Partes hinsichtlich der Festnahme im Mai 2006 krass divergieren und BF 1 nicht in der Lage gewesen ist, diesen Widerspruch aufzuklären. So hätte BF 2 behauptet, die Polizei hätte BF 1 mitgenommen, während BF 1 behauptet hat, er sei als er die Reisepässe bei der Polizei abholen hätte wollen, dort verhaftet worden. Soweit in der Stellungnahme der Widerspruch mit einer falschen Übersetzung, nämlich "eingesperrt" mit "mitgenommen" erklärt wird, geht dies ins Leere. Den beim BAA als auch beim AGH verwendeten Dolmetschern ist bewusst, dass ihre Übersetzungen als Grundlage für das Verfahrensergebnis heran gezogen werden und es somit nicht glaubhaft ist, dass die Dolmetscherin statt "eingesperrt" "mitgenommen" übersetzt. Ob aus der Sicht von BF 2 kein großer Unterschied zwischen beiden Wörtern besteht, vermag der erkennende Senat nicht zu beurteilen. Tatsache ist, dass der Dolmetscher den Unterschied erkennt. Das ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin: "Im [...]von der Polizei mitgenommen, [....]er wurde für zwei Tage festgehalten. Hätte sie wirklich "eingesperrt" gemeint bzw. gesagt, würde der Satz keinen Sinn ergeben, weshalb der Einwand in der Beschwerde als Schutzbehauptung zu werten ist. Überdies ist anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer zweiten Einvernahme den Vorfall im Mai 2006 gänzlich anders beschrieben hat. "Mein Mann kam zu mir und sagte mir, dass ihm mitgeteilt wurde, dass er sich bei der Polizei melden solle. Am gleichen Tag ging mein Mann zur Polizei. Er kam nicht mehr zurück. Erst nach zwei Tagen kam er zurück".

Das BAA hat auch richtigerweise erkannt, dass BF 2 die Meldung hinsichtlich der Wahlmanipulation divergierend geschildert hat, indem sie ausführte, dass sie die Wahlmanipulation dem Chef vom Wahllokal gemeldet hätten, ein anderes Mal aber behauptete, dass dies ihr Mann allein gemacht hätte. Hiezu verneint die rechtsfreundliche Vertreterin lediglich einen Widerspruch ohne dementsprechende Ausführungen zu tätigen.

Zutreffend hat das BAA die Widersprüche hinsichtlich der Personen, die ihm Wahllokal mit Handgreiflichkeiten bedacht wurden, angeführt. Nach den Angaben von BF 2 sei nur BF 1 geschlagen worden, während nach den Angaben der Cousine von BF 2, alle geschlagen worden wären. Das BAA hat auch dies richtigerweise erkannt.

Das BAA irrt auch nicht, dass die Angaben von BF 2 und BF 1 bezüglich der BF 2 am 03.12.2005 zu Hause aufsuchenden Personen nicht gleichbleibend vorgebracht wurden und dieser Umstand ein weiteres Indiz für deren Unglaubwürdigkeit darstelle. Nach den Angaben von BF 2 hätten sie sechs Männer aufgesucht, von denen drei Polizisten und drei Wahlbeobachter gewesen seien. In einer weiteren Einvernahme hätte sie nur zwei Wahlbeobachter erkannt. BF 1 habe im Widerspruch hiezu angegeben, dass nur zwei Männer aus dem Wahllokal seine Frau aufgesucht hätten. Die Cousine von BF 2 habe überhaupt nur fünf Männer gezählt. Die rechtsfreundliche Vertreterin versucht in ihrer Stellungnahme den Widerspruch mit einer Schlussfolgerung, nämlich dass eine nicht uniformierte Person Wahlbeobachter sein muss, zu erklären und übersieht dabei, dass die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Personen erheblich divergieren. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sechs Personen und ihre Cousine fünf Personen gezählt. Weshalb hier mit einer "Schlussfolgerung" argumentiert wird, verschließt sich dem erkennenden Senat. Tatsache ist, dass das BAA selbst einen falschen Terminus gebrauchte. Während die Zweitbeschwerdeführerin das erste Mal von "drei Männer vom Wahllokal" (AS 153), beim zweiten Mal "Dann habe ich die zwei Männer vom Wahllokal wiedererkannt. Der sechste Mann war mir unbekannt" (AS 209) sprach, subsumierte das BAA die nichtuniformierten Personen fälschlicherweise unter den Terminus "Wahlbeobachter". Tatsache ist, dass hier erhebliche Divergenzen zum Vorschein gekommen sind und die Stellungnahme die Divergenzen nicht aufzuklären vermochte.

Das BAA hat auch richtigerweise die einander ausschließenden Vorbringen hinsichtlich der von BF 2 ins Treffen geführten "Drohbriefe" erkannt. Einerseits seien dies Drohbriefe gewesen und andererseits seien es Zetteln mit "Schimpfwörtern" und "dummen Inhalten" gewesen. Auch diesbezüglich ist dem seitens des AGH nicht entgegen zu treten. Soweit die rechtsfreundliche Vertreterin vermeint, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht wissen konnte, dass sie die Drohbriefe im Rahmen eines Asylverfahrens als Beweismittel brauchen würde, geht dies ins Leere. Die rechtsfreundliche Vertreterin übersieht in ihrer Argumentation nämlich, dass das BAA als auch der AGH die Implausibilität bezüglich der Drohbriefe nicht in der Eliminierung deren erblicken, sondern dass die Zweitbeschwerdeführerin die Drohbriefe als Zetteln mit "Schimpfwörtern" und "dummen Inhalten" qualifizierte und damit nichts anderes zum Ausdruck bringt, als dass sie diese "Zettel" nicht ernst genommen hat und damit selbst die Drohbriefen immanente Bedrohung ausschließt.

Soweit das BAA das Vorbringen von BF 2, dass der Premierminister auf ihren Brief innerhalb von wenigen Tagen geantwortet hat, für unglaubwürdig hält, ist dem seitens des AGH bei zu pflichten. Auch der Hinweis in der Stellungnahme, dass dem armenischen Premierminister eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung stehe, ist eine ohne substanziellen Hintergrund in den Raum gestellte Behauptung und nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit zu beseitigen. Auch hier hat die rechtsfreundliche Vertreterin übersehen, dass der Erstbeschwerdeführer vorgebracht hat, "[...] er (gemeint der Staatspräsident) hat mir nach ZWEI Tagen geantwortet" und damit gemeint, dass er zwei Tage nachdem er den Brief geschrieben hat, eine Antwort erhalten hat. Schon der Postlauf widerspricht den angeführten "zwei Tagen".

Das Bundesasylamt hat auch richtigerweise aufgezeigt, dass es weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei, dass ein Schuldirektor in seiner Schule zwei unbekannte Männer bemerkt und diese nicht den Sicherheitskräften meldet. Auch die Begründung von BF 2, dass sie vermutet habe, dass der Direktor über den Gefängnisaufenthalt ihres Gatten Kenntnis gehabt hätte, weshalb er von der Benachrichtigung der Sicherheitskräfte Abstand genommen habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch diesbezüglich hat das BAA richtigerweise den Erklärungswert für nichtig erkannt und auch die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin vermochte die Implausibilität nicht zu beseitigen, zumal sie mit ihren Ausführungen dem Vorbringen von BF 2 widerspricht. So hat BF 2 vorm BAA vorgebracht [...] dass sie vermutet habe, dass der Direktor über den Gefängnisaufenthalt ihres Gatten Kenntnis gehabt hätte [...], während aus den Ausführungen in der Stellungnahme hervor geht, dass BF 2 den Schuldirektor über den Gefängnisaufenthalt in Kenntnis gesetzt habe. Darüber hinaus hat die Zweitbeschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme vorm BAA angegeben, dass sie am 02.12.2005 vom Direktor angerufen worden sei, wobei er ihr mitgeteilt habe, dass ihm zwei fremde Männer, die nach den Kindern gefragt hätten aufgefallen seien und er die Kinder nach Hause geschickt hätte (AS 209). Zudem ist es völlig unplausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 03.12.2005 - also sechs Tage später - den Direktor grundlos über den Wahlbetrug und die Anhaltung ihres Gatten durch die Polizei unterrichtet und dass dann just am nächsten Tag - 04.12.2005 - plötzlich zwei Männer in der Schule erscheinen und nach den Kindern der BF fragen (AS 157). Es erschließt sich für den AGH auch nicht der Sinn eines Besuches von zwei Männern, die sich nach den Kindern der BF erkundigen, zumal sich zu der Zeit BF 1 im Gefängnis und damit in der Obhut der Polizei befand.

Die Beschwerdeführer waren trotz der durch das BAA versuchten Erörterung ihrer Widersprüche nicht in der Lage, diese glaubwürdig aufzuklären. Je weiter das BAA in die Tiefe ging, umso unglaubwürdiger wurden die Antworten. Letztlich vermochten es weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Vorbringen einen glaubwürdigen Boden zu bereiten, sondern wurde durch die vielen Widersprüche der Glaubwürdigkeit der Boden entzogen und dadurch die Kausalkette vielfach durchbrochen.

Hinsichtlich des ins Treffen geführten Gesundheitszustandes von BF 1 und BF 2 wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Selbiges gilt für die Behauptung einer erfolgreichen Integration der BF.

Wenn der BF in seiner Beschwerde rügt, dass die Behörden im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht den asylrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt hätte, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl. 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl. auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde vom BAA zweimal einvernommen. Das BAA hat durch explizite Befragung die widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben der BF aufzuklären versucht. Die BF haben keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Die BF haben auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch der AGH kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.Wenn der BF in seiner Beschwerde rügt, dass die Behörden im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht den asylrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt hätte, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl. 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Der BF wurde vom BAA zweimal einvernommen. Das BAA hat durch explizite Befragung die widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben der BF aufzuklären versucht. Die BF haben keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Die BF haben auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch der AGH kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, es mögen im Hinblick auf die aktuelle Situation in Armenien vor dem Hintergrund des Vorbringens weitere Ermittlungen angestellt werden, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp. des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich hier um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Dies gilt auch im Hinblick auf die begehrten nachträglichen Ermittlungstätigkeiten. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigen aber die Beschwerdeführer mit dem hier erörterten Beweisantrag, da sie in keiner Weise konkret dargetan haben, inwieweit sie negative Konsequenzen zu befürchten hätten, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführer für unglaubwürdig erachtet wurde.In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, es mögen im Hinblick auf die aktuelle Situation in Armenien vor dem Hintergrund des Vorbringens weitere Ermittlungen angestellt werden, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp. des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich hier um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Dies gilt auch im Hinblick auf die begehrten nachträglichen Ermittlungstätigkeiten. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigen aber die Beschwerdeführer mit dem hier erörterten Beweisantrag, da sie in keiner Weise konkret dargetan haben, inwieweit sie negative Konsequenzen zu befürchten hätten, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführer für unglaubwürdig erachtet wurde.

Das sich schon aus den verschiedenen Befragungen der BF und sonstigen Ermittlungsergebnis ergebende Bild in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF wird durch das Sachverständigengutachten von Dr. T.S. abgerundet.

So wurden zum Polizeichef namens A.G. verschiedene Angaben gemacht. Während Mitarbeiter im Rathaus von W. bestätigten, dass A.G. Polizeichef gewesen sein soll, habe dies ein Mitarbeiter des Inlandssicherheitsdienstes verneint. Obwohl zu A.G. divergierende Angaben gemacht wurden, sehen die BF dadurch ihre Angaben bestätigt. Aufgrund der bisher festgestellten Widersprüche und der anderen Ermittlungsergebnisse erschließt sich für den AGH vielmehr, dass A.G. zu keiner Zeit Polizeichef gewesen ist, zumal an der Kompetenz eines Mitarbeiters des Inlandssicherheitsdienstes nicht zu zweifeln ist und dieser nach Meinung des AGH über mehr Wissen hinsichtlich der bei der Polizei tätigen Personen verfügt, als Mitarbeiter des Ratshauses von W. Letztlich macht es keinen Unterschied, ob A.G. Polizeichef gewesen ist, zumal das BAA die Existenz des Polizeichefs zu keiner Zeit bestritten hat und die Beantwortung der Frage lediglich Indizwirkung gehabt hätte. Wie schon angeführt, ergibt sich aus der Beweiswürdigung des BAA und des AGH unter Pkt. II.1.4. unzweifelhaft, dass dem Vorbringen der BF kein Wahrheitsgehalt immanent ist.So wurden zum Polizeichef namens A.G. verschiedene Angaben gemacht. Während Mitarbeiter im Rathaus von W. bestätigten, dass A.G. Polizeichef gewesen sein soll, habe dies ein Mitarbeiter des Inlandssicherheitsdienstes verneint. Obwohl zu A.G. divergierende Angaben gemacht wurden, sehen die BF dadurch ihre Angaben bestätigt. Aufgrund der bisher festgestellten Widersprüche und der anderen Ermittlungsergebnisse erschließt sich für den AGH vielmehr, dass A.G. zu keiner Zeit Polizeichef gewesen ist, zumal an der Kompetenz eines Mitarbeiters des Inlandssicherheitsdienstes nicht zu zweifeln ist und dieser nach Meinung des AGH über mehr Wissen hinsichtlich der bei der Polizei tätigen Personen verfügt, als Mitarbeiter des Ratshauses von W. Letztlich macht es keinen Unterschied, ob A.G. Polizeichef gewesen ist, zumal das BAA die Existenz des Polizeichefs zu keiner Zeit bestritten hat und die Beantwortung der Frage lediglich Indizwirkung gehabt hätte. Wie schon angeführt, ergibt sich aus der Beweiswürdigung des BAA und des AGH unter Pkt. römisch zwei.1.4. unzweifelhaft, dass dem Vorbringen der BF kein Wahrheitsgehalt immanent ist.

So gibt es bei der Polizeiverwaltung von W. keine Hinweise auf eine Festnahme bzw. Haft von BF 1. Soweit die BFV die fehlenden Aufzeichnungen mit dem rechtswidrigen Handeln der Polizei rechtfertigt, ist dies nicht von der Hand zuweisen. Vielmehr ist aber der Tatsache, dass fehlenden Aufzeichnungen eine fehlende Inhaftierung immanent ist, zu folgen.

Die Recherchen haben auch ergeben, dass es an der angegebenen Adresse weder im Zeitraum vom 03.12.1999 bis 03.12.2005 noch gegenwärtig eine Wurstwarenfabrik mit dem Namen L.W gegeben hat. Die Erklärung der BFV, dass es im Rahmen der Einvernahme zu einem geringfügigen Missverständnis gekommen sei, weil BF 1 angegeben habe, dass er im untersten Stockwerk des Gebäudes an der Adresse Wurst erzeugt habe und damit den Keller gemeint habe, aber irrtümlich Erdgeschoss protokolliert worden sei, da im Armenischen keine Bezeichnung für Erdgeschoss existiere sondern vielmehr stattdessen die Bezeichnung erster Stock verwendet werde, vermag nicht zu überzeugen. Gleiches gilt für den Einwand, dass nachdem an der Fassade keine Geschäftsbezeichnung angebracht gewesen sei und es keine Laufkundschaft gegeben habe, es möglich sei, dass die im Rahmen der Ermittlungen befragten Auskunftspersonen den Betrieb nie bemerkt hätten. Hiezu ist fest zu stellen, dass sowohl BF 1 als auch BF 2 übereinstimmend angegeben haben, dass das Geschäft ebenerdig gelegen sei (AS 49, BF 1, AS 155, BF 2), weshalb der Einwand der Erzeugung im Keller einen Widerspruch darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn BF 1 keine Fabrik geführt hat, sondern nur für den Einzelhandel erzeugt und diesen beliefert hat, es unwahrscheinlich ist, dass die Wurstproduktion von der Öffentlichkeit über einen Zeitraum von sechs Jahren - 1999 bis 2005 - unbeachtet statt gefunden hat. Ohne sich jetzt in den einzelnen Produktionsschritten für die Wursterzeugung zu verlieren erzeugen die Maschinen einen gewissen Lärm. Ebenfalls ist der Wursterzeugung ein intensiver Geruch immanent. Darüber hinaus ist es notorisch, dass es für die Erzeugung von Wurst mehrerer Räumlichkeiten bedarf und der Anlieferung von Zutaten. Aus alldem ergibt sich, dass eine Wurstproduktion, auch wenn nur eine geringe Menge an Wurst erzeugt wird, niemals im Geheimen statt finden kann, sondern dies der Öffentlichkeit bzw. den Nachbarn, auch den angrenzenden, sehr wohl bewusst ist, weshalb auch der Einwand in der Stellungnahme - dass sich die Produktion im Keller befunden habe - ins Leere geht.

Die Recherchen haben auch keinen Hinweis einer Behandlung von BF 1 am 30.11.2005 im Krankenhaus in Armenien ergeben. BF 1 wurde weder registriert noch sei er vorstellig gewesen. Soweit die Beschwerde die fehlende Registrierung von BF 1 mit einer ambulanten Behandlung und der Ausstellung eines Rezeptes zu erklären versucht, weil nach Wissen von BF 1 eine Registrierung mit Aufnahme sämtlicher Daten und Protokollierung der durchgeführten Behandlung lediglich im Fall einer stationären Aufnahme durchgeführt werde, ist dies ein untauglicher Versuch. Aus der Fragestellung geht eindeutig hervor, ob es über die Behandlung des BF am 30.11.2005 im Krankenhaus Aufzeichnungen gibt. Würden Aufzeichnungen wirklich nur bei einer stationären Aufnahme gemacht, hätte der Sachverständige dies angeführt, was er aber ihm gegenständlichen Fall unterlassen hat, weshalb der AGH davon ausgeht, dass der BF bezüglich seines Besuches im Krankenhaus die Unwahrheit gesagt hat. Zudem handelt es sich bei der Ansicht von BF 1 bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertreterin lediglich um eine in den Raum gestellten Behauptung, der jedweder Beweiswert fehlt.

Zu den Recherchemethoden wird angeführt, dass sich aus dem im gesamten Verfahren einsehbaren Qualifikationsprofil der Sachverständigen ergibt, dass dieser fachlich befähigt ist, die geeigneten Ermittlungsschritte zu setzen, um einen Sachverhalt vor Ort überprüfen zu können. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall. Warum das Ermittlungsergebnis gerade dann unwahr sein soll, wenn es sich für die BF als ungünstig auswirkt, ist nicht nachvollziehbar und werden daher die Ergebnisse in ihrer Gesamtheit nicht angezweifelt. Es wird auch angeführt, dass die Sachverständige von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen wird, und den erkennenden Richtern kein Fall bekannt ist, dass sich dieses im Nachhinein als falsch herausstellte.

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Die Erstbeschwerdeführer haben angegeben, dass ihnen aufgrund der Anzeige am 01.12.2005 der Reisepass abgenommen worden sei (AS 45). Für den erkennenden Senat ist es nicht glaubhaft, dass die BF ihren Reisepass mitgenommen haben, um eine Anzeige zu erstatten. Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführer in dem der Beschwerde angeschlossenen handschriftlichen Schreiben ausführten, dass ihnen die "Personalausweise" weggenommen worden seien.

Unverständlich, weil nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer aus Angst der Arbeit fern blieb, aber sich vom Jänner bis Mai 2006 zum Polizeirevier begeben hat, um die Pässe wieder zu bekommen. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass, obwohl der Erstbeschwerdeführer mehrmals im Monat die Polizei aufgesucht hat, am 7. Mai ein Polizist zu ihm gekommen ist und ihm mitgeteilt hat, dass er seine Reisepässe abholen könne und ihm der Polizeichef erst an diesem Tag - 5 Monate später - vorgeworfen hat, dass er durch die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers Unannehmlichkeiten bekommen habe (AS 97).

Nicht nachvollziehbar sind die Drohungen gegen die Kinder. Auch bei hypothetischer Wahrunterstellung einer Anzeige gegen den Wahlbetrug ist der daraus resultierende Besuch von unbekannten Männern am 4.12.2005 in der Schule der Kinder der BF, sowie die Frage der Männer nach den Kindern der BF, nicht nachvollziehbar, zumal sich der Erstbeschwerdeführer zu dieser Zeit im Polizeigewahrsam befand und die Anzeige bereits erstattet worden ist. Der erkennende Senat sieht in diesem Vorbringen lediglich eine Steigerung, die die vorgebrachte Bedrohung stärken soll, aber zu keiner Zeit statt gefunden hat. Diese Annahme findet auch seine Stützung darin, dass es diesbezüglich zu erheblichen Divergenzen - wie bereits oben aufgezeigt - gekommen ist.

Obwohl der Beschwerdeführer ab 25.5.2006 jeden Tag von der Polizei abgeholt wurde, hat er sich nicht aus dem Haus getraut, weshalb sie von anderen Personen mit Lebensmitteln versorgt worden sind. Auch dieses Vorbringen entbehrt jedwede Logik und ist auch kein Kontext erkennbar. Auch hier ist der erkennende Senat der Meinung, dass die BF damit lediglich ihr Vorbringen stärken wollen.

Die BF haben auch den Grund der Auseinandersetzung im Wahllokal unterschiedlich geschildert. Während BF 1 der Grund der Auseinandersetzung in der Meldung der Wahlfälschung gesehen hat (AS 45), war dafür nach Ansicht von BF 2 die Weigerung der Stimmabgabe ausschlaggebend (AS 153).

Während BF 2 vorgebracht hat, dass sie vom Chef des Wahllokals - nachdem sie ihm den Wahlbetrug zur Kenntnis gebracht haben - zum Verlassen des Wahllokals aufgefordert wurden. Als sie der Aufforderung Folge leisten wollten, seien sie von zwei Männern zur Stimmabgabe aufgefordert worden und weil ihr Gatte der Aufforderung keine Folge leisten wollte, sei er von den zwei Männern "geschubst" worden, weshalb es zur Auseinandersetzung gekommen ist (AS 207), hat BF 1 hat vorgebracht, dass sie zuerst von den zwei jungen Männern, dem Chef des Wahllokals und weiteren fünf Männern verbal angegriffen worden sei und es danach zur Auseinandersetzung gekommen sei (AS 45).

Soweit BF 1 vorgebracht hat, dass er die Benachrichtigung der Miliz vermeiden wollte, weshalb er kein Krankenhaus aufgesucht hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Beim ersten Mal ist er - ausgestattet mit einer ärztlichen Bestätigung über seine Verletzungen - direkt zur Polizei gegangen um eine Anzeige zu erstatten. Beim zweiten Mal hat ihm die Polizei selbst die Verletzungen zugefügt. Somit hatte die Polizei bereits - unabhängig von einer Krankenhausmeldung - Kenntnis über die Verletzungen des BF 1 gehabt - einerseits durch die Anzeige und andererseits durch ihr Zutun. BF 1 hätte sich also durchaus im Krankenhaus behandeln lassen können.

Unglaubwürdig ist auch der Umstand, dass weder die BF noch die Tante das Zerstören des Zaunes, noch das Einschlagen der Kellerfenster gehört haben. Dies unter der Prämisse, dass die BF am Abend zwei Autos die vor dem Haus der Tante auf und ab gefahren sind bemerkt haben. Wenn man bedenkt, dass die BF deshalb bei der Tante von BF 2 gewohnt haben, weil sie Angst vor Verfolgung gehabt haben, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht glaubhaft, dass sie der Zerstörung nicht gewahr wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF ihre Aufmerksamkeit - zumal ihnen ja die zwei Autos aufgefallen sind - nach außen gerichtet hätten und so auch die Zerstörung - dessen Sinn dem erkennenden Senat verschlossen bleibt - mit bekommen hätten. Zumindest die Zerstörung der Kellerfenster hätten die Bewohner wahr nehmen müssen, zumal das Zersplittern von Glas einen erheblichen Lärm - in der Nacht ist der Geräuschpegel niedriger als am Tag - verursacht.

Die BF fuhren nach A. weil sie Angst hatten (AS 211, BF 2). Umso unverständlicher ist die Vorgehensweise der BF, die Tür nicht zuzusperren, weshalb am 20.08.2006 fünf Männer ungehindert ins Haus eindringen konnten (AS 211). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass gerade auf der Flucht befindliche Personen am Abend Fenster und Türen verschließen, damit eben keine unbekannten Personen bzw. die Verfolger ins Haus eindringen können. Darüber hinaus ist es auch in Armenien Usus, dass am Abend die Türen verschlossen werden.

Auch die Anzahl der Autos wurde unterschiedlich vorgebracht. Während BF 2 vorgebracht hat, dass fünf Personen in zwei schwarzen Autos gekommen sind (AS 153, BF 2) hat BF 1 nur fünf Personen in einem Auto vorgebracht (AS 213).

BF 2 hat vorgebracht, dass das Ende der Auseinandersetzung im Wahllokal durch das Erscheinen von anderen Personen hervor gerufen wurde (AS 153), während BF 1 vorbrachte, dass sie hinaus geschmissen worden seien (AS 95).

BF 1 hat im Wahllokal zwei Polizisten gesehen (AS 45), während BF 2 nichts derartige geäußert hat, sondern nur Aufsichtspersonal gesehen hat (AS 153).

In den am 10.10.2008 einlangenden Schriftstücken legten BF 2 und BF 4 noch einmal kurz den Sachverhalt dar. Obwohl es sich um ein kurzes Schreiben (eine halbe DinA4 Seite) handelt, finden sich auch darin widersprüchliche Angaben. BF 2 hat vorgebracht, dass die Polizei in das Haus gestürmt sei, während es nach BF 4 fremde Leute gewesen seien, die das Haus gestürmt haben (ho. OZ 6, BF 4).

Im der Beschwerde angeschlossenen handschriftlichen Schreiben führte BF 1 aus, dass während seines Gefängnisaufenthaltes seine Firma seitens der Steuerbehörden rechtlos geschlossen worden sei. Im Widerspruch dazu hat er in der Einvernahme vor dem BAA angegeben, dass sein Geschäftspartner aufgrund der Probleme des BF 1 Schwierigkeiten mit dem Finanzamt habe und dass seit der Ausreise von BF 1 keine Wurst mehr produziert werde (AS 91).

Resümierend ist festzustellen, dass dem Vorbringen hinsichtlich der Beobachtung des Wahlbetruges und der daraus resultierenden Anhaltung im Gefängnis und die dort erlittene körperliche Misshandlung, sowie die daran anschließende Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund der Widersprüche und der Implausibilitäten der Boden entzogen wurde. Wiewohl das BAA den BF die Möglichkeit der Aufklärung der Widersprüche bzw. der Implausibilitäten gegeben hat, waren sie dazu nicht in der Lage. Auch in der Beschwerde wurden die Widersprüche und Implausibilitäten unbekämpft belassen, was ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Auch der Versuch der rechtsfreundlichen Vertreterin, im Zuge des Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen die Chance zu ergreifen, die Widersprüche bzw. Implausibilitäten aufzuklären, war von Untauglichkeit gekennzeichnet. Anstatt die in der Beweiswürdigung des BAA aufgezeigten Widersprüche und Implausibilitäten mit den Einvernahmen zu vergleichen und die dortigen Ungereimtheiten der Beweiswürdigung aufzuzeigen, ist die rechtsfreundliche Vertreterin lediglich mit fadenscheinigen, aus der Luft gegriffenen, durch nichts untermauerten Argumenten den Widersprüchen entgegen getreten und hat es nicht vermocht diese aufzuklären, bzw. ihnen den Boden zu entziehen. Auch dem Sachverständigengutachten vermochte sie mit ihren Ausführungen nicht substantiiert entgegen zu treten um dieses zu erschüttern. Der gegenständliche Fall ist von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Implausibilitäten getragen und konnte auch teilweise zwischen den Vorbringen kein Kontext hergestellt werden.

Wie bereits ausgeführt, wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF festgestellt, weshalb auch der Einwand in der Stellungnahme, dass die Länderfeststellungen das Vorbringen der Beschwerdeführer tragen, ins Leere geht. Wenn die rechtsfreundliche Vertreterin darüber hinaus in der Stellungnahme anführt, "Seit den Präsidentschaftswahlen 2008 kam es zu zahlreichen Verhaftungen und Verurteilungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist, und dies im Kontext zum Vorbringen der BF stellt, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, um dem Vorbringen der BF die Unglaubwürdigkeit zu nehmen. Es mag durchaus sein, dass es bei den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen und Verurteilungen gekommen sei, womit aber auch eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit festgestellt wird. Nicht nur, dass der Erstbeschwerdeführer zu keiner Zeit verurteilt worden ist, übersieht die rechtsfreundliche Vertreterin, dass sich die Verhaftungen und Verurteilungen auf einen anderen Zeitraum und auch einen anderen Wahlschwerpunkt - Präsidentschaftswahlen versus Referendum - bezogen haben, weshalb sich aus diesen Ausführungen für die Beschwerdeführer nichts gewinnen lässt, zumal eine Präsidentenwahl mit einem Verfassungsreferendum nicht zu vergleichen ist.

Hinsichtlich Spruchpunkt II und III wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die vom BAA durchgeführte Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig erachtet werden und wird auch noch durch andere, hier dargestellte Umstände, in seiner Richtigkeit gestützt. Auch die allgemeine Berichtslage legt keine relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nahe.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel seitens der BF bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl. z.B. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel seitens der BF bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche z.B. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal die generelle Glaubwürdigkeit der Person der BF nicht als gegeben angenommen werden kann. Wesentliche Aussagen der BF waren nicht kohärent und plausibel.

Aufgrund der oa. Ausführungen - welche in Bezug auf das Aufzeigen der Ungereimtheiten im Vorbringen der BF keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern einen repräsentativen Querschnitt darstellen - ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellen und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

II.1.6. Das BAA hat auch nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.6. Das BAA hat auch nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg.cit. in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg.cit. in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

II.2.4. Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide vor dem 31.März 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 zu führen waren.römisch zwei.2.4. Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurden die angefochtenen Bescheide vor dem 31.März 2009 erlassen, weshalb die Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zu führen waren.

II.2.5. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.5. Verweise, Wiederholungen

II.2.5.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.5.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.5.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.5.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.5.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass- vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.5.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass- vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Vertreterin zum vorgebrachten Sachverhalt bezüglich der Begründung des Antrages insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Vertreterin zum vorgebrachten Sachverhalt bezüglich der Begründung des Antrages insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.7. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z.B. ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z.B. ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den BF 1 bis 3 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Personen. Bei BF 4 handelt es sich grundsätzlich um ein gesundes siebzehnjähriges Kind, für dessen Unterhalt die arbeitsfähigen Eltern aufkommen können. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Aufgrund des Aufenthaltes der BF in Österreich und des absolvierten Deutschkurses ist anzunehmen, dass sie über die Kenntnisse von ein bisschen Deutsch verfügen. Ebenso steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. BF 1 verfügt nach eigenen Angaben noch über die Maschinen, die er seinerzeit zur Wursterzeugung benötigte und über zwei Häuser in Armenien. Der Viertbeschwerdeführer ist in Besitz eines europäischen Computerführerscheines, der ihm ebenfalls eine höhere Qualifikation als die Mehrzahl seiner Landsleute bescheinigt. Auch die von der rechtsfreundlichen Vertreterin vorgelegten Arbeitszusagen von drei österreichischen Betrieben in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin zeigen auf, dass diese willens und fähig ist, am Arbeitsprozess teilzunehmen, was ihr auch in Armenien zugemutet werden kann.

Die Beschwerdeführer verfügen über Deutschkenntnisse und somit über eine bessere Qualifikation als die anderen Arbeitnehmer in ihrem Land.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Aus der Minderjährigkeit von BF 4 kann auch nichts anderes abgeleitet werden, zumal in Bezug auf die Eltern inhaltlich gleich entschieden wurde und daher davon auszugehen ist, dass auch im Rahmen allfällige aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Pflege und Obsorge durchgehend gewährleistet ist.

Die BF 3 bis 4 sind wie ihre Eltern in Armenien geboren und ist auch darauf hinzuweisen, dass sie sich in einem Alter befinden, wo sich der primäre Anküpfungskreis auf die in Armenien sozialisierten Eltern erstreckt, welche in der Beschwerdeverhandlung einen Dolmetscher benötigten und sich die BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit befinden, weshalb ihnen auch aus diesem Blickwinkel eine Verlegung des Lebensmittelpunktes von Österreich nach Armenien zugemutet werden kann.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

In Bezug auf BF4 ist anzuführen, dass dessen Pflege und Obsorge durch BF1 und BF2 gesichert ist. Dies ist auch im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu gewährleisten.

Soweit der Gesundheitszustand von BF1 und BF 2 thematisiert wird, ist Folgendes festzustellen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn dies zu einer Verletzung der genannten Bestimmung führen würde.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn dies zu einer Verletzung der genannten Bestimmung führen würde.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In seiner ständigen Judikatur geht EGMR der allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).In seiner ständigen Judikatur geht EGMR der allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Der Erstbeschwerdeführer hat 2007 einen Hinterwandinfarkt erlitten, weshalb ihm ein Stent eingesetzt wurde. Wie die Recherchen ergeben haben, gibt es in Armenien drei Krankenhäuser, in denen die Nachbehandlung des von BF 1 2007 erlittenen Hinterwandmyocardinfarkt möglich ist. Auch sämtliche BF 1 in Österreich verschriebenen Medikamente sind in Armenien erhältlich. BF 1 kann sich an das "Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten wenden, um eine Invaliditätseinstufung zu erreichen und damit von einer kostenlosen Behandlung in Polikliniken zu profitieren und eine Invaliditätspension zu erhalten. Der Einwand der rechtsfreundlichen Vertreterin in der Stellungnahme, dass die notwendige medizinische Behandlung des BF aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht sicher gestellt wäre, weshalb BF 1 im Fall einer Abschiebung nach Armenien in eine ausweglose Lage geraten würde, geht ins Leere. Zum einen verfügt der Erstbeschwerdeführer über zwei Gebäude, sowie über die Gerätschaften seiner Wursterzeugung. Darüber hinaus kann sich der Erstbeschwerdeführer an in Armenien ansässige NGOs wenden, die ihm weiter helfen können. Wie bereits ausgeführt, kann BF 2 und BF 3 eine Arbeitsaufnahme zugemutet werden, um den Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der medizinischen Kosten zu unterstützen. Auch die von der rechtsfreundlichen Vertreterin vorgelegten Arbeitszusagen von drei österreichischen Betrieben zeigen auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin willens und fähig ist, am Arbeitsprozess teilzunehmen, was ihr auch in Armenien zugemutet werden kann. Aber auch dem Erstbeschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seiner Gesundheit eine - wenn auch eingeschränkte - Arbeitsaufnahme zuzumuten. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass dem Erstbeschwerdeführer bei jeder Untersuchung Nikotinkarenz und Gewichtsreduktion, sowie Ausdauertraining empfohlen wurde. Das letzte Mal geschah dies laut Schreiben des Bezirkskrankenhauses S.J. im April 2010, was wiederum indiziert, dass der Erstbeschwerdeführer seine Krankheit nicht ernst nimmt und auch nicht gewillt ist, seine Gesundheit zu fördern, ansonsten würde nicht jedes Jahr als Procedere Nikotinkarenz usw. vom Krankenhaus empfohlen werden, zudem notorisch bekannt ist, dass Rauchen eine Gefäßverengung fördert. Die Beschwerdeführer verfügen über Deutschkenntnisse und somit über eine bessere Qualifikation als die anderen Arbeitnehmer in ihrem Land.

Zu bestehenden Behandlungsmöglichkeit in Armenien wird auf die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen verwiesen. Hieraus wie auch aus dem Gutachten von Dr. T. S. ergibt sich, dass alle gängigen Erkrankungen in Armenien behandelbar sind und auch die gleichen Medikamente, wie sie die BF in Österreich erhalten, erhältlich sind. Da die BF keine Bescheinigungsmittel vorlegten, woraus hervorginge, dass sie an einer konkreten Erkrankung leiden, welche in Armenien nicht behandelbar wäre, kann vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass sie an einer in Armenien nicht behandelbaren Krankheit leiden. Ebenfalls legten sie keine Bescheinigungsmittel vor, dass sie eine in Armenien nicht mögliche Medikation benötigen würden.

Laut dem neurologischen Befundbericht vom 17.03.2009 von Dr. F.M. leidet BF 2 am Morgen unter leichtem Schwindel und hat einmal im Monat einen Migräneanfall. Weiters befinden sich im Verwaltungsakt von BF 2 zwei Rezepte vom 03.07.2008 und vom 17.03.2010 des Bezirkskrankenhauses K., auf denen neben der Medikation eine Posttraumatische Stressstörung und Depression vermerkt ist. Im gesamten Verwaltungsakt findet sich diesbezüglich kein ärztliches Attest, in dem die oa Krankheiten festgestellt wurde. Dessen ungeachtet, geht aus den von BF 2 nicht widersprochenen Länderberichten hervor, dass in Armenien eine Posttraumatische Stressstörung und Depression behandelbar ist.

Zum Gesundheitszustand von BF1 und BF 2 ist resümierend festzuhalten, dass die beschriebene Behandlungsbedürftigkeit nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. Der allfällige hypothetische Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).Zum Gesundheitszustand von BF1 und BF 2 ist resümierend festzuhalten, dass die beschriebene Behandlungsbedürftigkeit nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht. Der allfällige hypothetische Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).

Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finnland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Hinweise, dass die Erkrankung von BF 1 und 2 mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre. Auch kann basierend auf die Berichtslage nicht festgestellt werden, dass BF1 und 2 an einer Erkrankung leiden, welche in Armenien nicht behandelbar wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass BF 1 und 2 keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde.

Der Gesundheitszustand von BF1 und 2 stellt daher ebenso wie jener von BF3 und BF4 kein Abschiebehindernis nach Armenien dar.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.8. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaatrömisch zwei.2.8. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat

II.2.8.1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:römisch zwei.2.8.1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

II.2.8.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.2.8.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

II.2.8.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.römisch zwei.2.8.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

II.2.8.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.römisch zwei.2.8.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

II.2.8.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.römisch zwei.2.8.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

II.2.8.2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:römisch zwei.2.8.2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. z.B. VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche z.B. VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (z.B. zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (z.B. zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die BF haben in Österreich über die aus BF1 - BF4 bestehenden Mitglieder der Kernfamilie keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits 4 Jahren und 4 Monaten im Bundesgebiet auf.

Die BF verfügen in Österreich über die von ihnen beschriebenen sozialen Kontakte.

Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt. Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungs-fähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungs-fähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im einzelnen folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im einzelnen folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF sind seit vier Jahren und vier Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Die BF verfügen über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte, wobei sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht vorübergehend geduldet war. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration und Bindungen zum Herkunftsstaat

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführer 1 bis 4 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien. Die BF sprechen die armenische Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Die Beschwerdeführer sind -in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier zwar soziale, aber keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, die Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso wenig waren die BF in der Lage ihren Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären. BF1 gibt auch an, dass er, wenn sich die Situation in Armenien beruhigt habe, wieder in seine Heimat zurückzukehren.

Der primäre Lebenskreis von BF1 und BF2 ist deren Kernfamilie .

Inwieweit die Einstellungszusagen hinsichtlich BF 2 eine Integration bescheinigen, ist für den AGH nicht nachvollziehbar. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin über keine Arbeitsbewilligung verfügt, sind die Einstellungszusagen nur als Gefälligkeitsschreiben ohne schlagend zu werden, zu qualifizieren.

Auch der europäische Computerführerschein des Viertbeschwerdeführers vermag keine über das normale Maß hinaus gehende Integration zu bescheinigen, sondern hat er diesen im Rahmen des Schulbesuches erworben und wird ihm dieser bei einer Arbeitssuche in Armenien zum Vorteil gereichen.

Auch ein österreichischer Führerschein vermag keine nachhaltige Integration zu bescheinigen, sondern wurde nur aufgrund der Gesetzeslage der armenische Führerschein in einen österreichischen Führerschein umgeschrieben.

Auch die Anmeldebestätigung von BF 3 für die Handelsakademie für Berufstätige in W. sowie das Schreiben der HTL J. für die Aufnahme von BF 4 vermögen eine nachhaltige Integration nicht zu bescheinigen, sondern zeigen nur auf, dass BF 3 als auch BF 4 mit dem Schulbesuch einen Grundstein für ihr Weiterkommen legen wollen.

Auch die anderen der Stellungnahme beigefügten Schreiben vermögen eine nachhaltige Integration nicht zu bescheinigen, zumal die BF erst zweieinhalb Jahre in W. aufhältig sind. Aus den Schreiben geht im Allgemeinen lediglich hervor, dass sich die BF ruhig verhalten und nicht negativ auffallen. Sie sind bemüht, sich in das Dorfleben zu integrieren, Deutsch zu lernen und zu helfen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wollen in Österreich maturieren. Von einem Asylwerber ist eben zu erwarten, dass er sich für die Dauer seines Aufenthaltes der Lebensweise in seinem Gastland anpasst. Nichts anderes gibt der Inhalt der Schreiben wieder. Eine über das normale Maß hinaus gehende Integration ist aber den Schreiben nicht zu entnehmen und wurde eine solche auch zu keiner Zeit bescheinigt. Soweit auf die Deutschkenntnisse und den Schulbesuch der Kinder verwiesen wird, ist auch dies nicht außergewöhnlich und auch nicht geeignet, eine besondere Integration zu bescheinigen. Wie bereits der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgeführt hat, will er, wenn es die Umstände erlauben, wieder in sein Heimatland zurückkehren. Der Rückkehrwunsch ist mit einer über das allgemeine Maß hinausgehende Integration nicht vereinbar.

Eine über das allgemeine Maß hinausgehende besondere Teilnahme der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich war nicht erkennbar und sind dieser im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenzuhalten, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde. Insbesondere entstand ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, wo sich diese ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst waren. Darüber hinaus wird auch auf die Ausführungen im nächsten und übernächsten Punkt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts - verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Die BF haben vorsätzlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Asylantrag gestellt und damit vorsätzlich und in betrügerischer Absicht die Republik Österreich geschädigt, in dem sie über einen Zeitraum von vier Jahren und vier Monaten die ihnen nicht zustehende Grundversorgung in Anspruch genommen haben.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert der gewählte Modus der Einreise den Umstand, dass den Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Auch mussten die BF damit rechnen, dass das Faktum der Unwahrheit des Vorbringens früher oder später ans Tageslicht kommt (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert der gewählte Modus der Einreise den Umstand, dass den Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Auch mussten die BF damit rechnen, dass das Faktum der Unwahrheit des Vorbringens früher oder später ans Tageslicht kommt vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).

-weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich zumindest BF1 und BF2 des ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig sind, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.9. Familienverfahrenrömisch zwei.2.9. Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.

Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie BF1 - BF4 als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine identische Ausweisung in den Herkunftsstaat. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.

Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

II.2.10. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.10. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

II.2.11. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.11. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

II.2.12. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.12. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Anhaltung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, politische Aktivität, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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