Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E10 253564-0/2008/38E
E10 256885-0/2008/18E
E10 301036-1/2008/19E
E10 408456-1/2009/24E
E10 253563-0/2008/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2004, Zl. 0336.604-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2004, Zl. 0336.604-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird behoben.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2004, Zl. 0422.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2004, Zl. 0422.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird behoben.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2006, Zl. 0600.803-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2006, Zl. 0600.803-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird behoben.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird behoben.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zl. 0904.175-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zl. 0904.175-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 wird der Beschwerdeführerin der Statuts einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird der Beschwerdeführerin der Statuts einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird behoben.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird behoben.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2004, Zl. 0336.603-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2004, Zl. 0336.603-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF5 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF5 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz ein.
I.1.1.2. BF1 und BF5 sind die Eltern der minderjährigen BF2 - BF4.römisch eins.1.1.2. BF1 und BF5 sind die Eltern der minderjährigen BF2 - BF4.
I.1.1.3. BF1 und BF5 stellten ihre Anträge anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 27.11.2003, wobei BF1 einen originären Antrag und BF5 einen Antrag auf Gewährung von Asyl durch Erstreckung auf BF1 stellte.römisch eins.1.1.3. BF1 und BF5 stellten ihre Anträge anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 27.11.2003, wobei BF1 einen originären Antrag und BF5 einen Antrag auf Gewährung von Asyl durch Erstreckung auf BF1 stellte.
BF2 - BF4 stellten ihre Anträge nach ihrer Geburt im Bundesgebiet in den Jahren 2004, 2006 und 2009.
I.1.1.4. Anlässlich ihres Aufgriffes nach der Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle brachten BF1 und BF5 zum Reiseweg vor, sie hätten Jerewan auf einem Laster verstreckt verlassen und von der Reiseroute nichts mitbekommen.römisch eins.1.1.4. Anlässlich ihres Aufgriffes nach der Einreise in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle brachten BF1 und BF5 zum Reiseweg vor, sie hätten Jerewan auf einem Laster verstreckt verlassen und von der Reiseroute nichts mitbekommen.
I.1.1.4. Nach Stellung bzw. Einbringung der Asylanträge durch BF1 und BF5 mussten die Asylverfahren vom Bundesasylamt am 9.1.2004 wegen Abwesenheit der Asylwerber eingestellt werden.römisch eins.1.1.4. Nach Stellung bzw. Einbringung der Asylanträge durch BF1 und BF5 mussten die Asylverfahren vom Bundesasylamt am 9.1.2004 wegen Abwesenheit der Asylwerber eingestellt werden.
Nachdem die Genannten am 7.4.2004 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurden, setzte das Bundesasylamt das Asylverfahren fort.
I.1.1.5. Angeführt wird, dass BF1 und BF5 in der Bundesrepublik Deutschland unter einer anderen Identität als in Österreich auftraten.römisch eins.1.1.5. Angeführt wird, dass BF1 und BF5 in der Bundesrepublik Deutschland unter einer anderen Identität als in Österreich auftraten.
Zur Reiseroute brachte BF1 in der Bundesrepublik Deutschland vor, Armenien bereits am 20.10.2002 verlassen zu haben und sich ca.1 Jahr in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben, bevor er nach Deutschland weiter gereist wäre. Er bestritt, in Österreich aufhältig gewesen zu sein.
Als Muttersprache gab BF1 "Armenisch" an.
I.1.1.6. Am 26.8.2004 wurden BF1 und BF5 von einer Organwalterin des Bundesaylamtes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gaben sie an "Feueranbeter" [Jeziden] zu sein.römisch eins.1.1.6. Am 26.8.2004 wurden BF1 und BF5 von einer Organwalterin des Bundesaylamtes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gaben sie an "Feueranbeter" [Jeziden] zu sein.
Zur Reiseroute gab BF1 an (auszugsweise Wiedergabe der oa. Niederschrift):
"... Wir flogen am 20.10.2002 von Erewan nach Krasnodar. Dort
blieben wir ein Jahr, wir haben uns in Russland legal aufgehalten. Von Krasnodar wieder mit dem Flugzeug in die Ukraine. Die Stadt kann ich nicht angeben, ich glaube Lvov. Dort blieben wir eine Nacht, dann fuhren wir mit dem LKW nach Österreich. In Russland habe ich im landwirtschaftlichen Betrieb meines Onkels mütterlicherseits gearbeitet. Ich habe Hilfstätigkeiten verrichtet. ..."
Den Ausreisegrund schilderte BF1 wie folgt (auszugsweise Wiedergabe der oa. Niederschrift):
... Ich habe meinen Wehrdienst absolviert. Ich war Grenzsoldat. Wir
waren zu zweit an der Grenze, mit meinem Freund XXXX, ich war am Posten XXXX und musste zum Posten XXXX. Das war am XXXX. Der Neffe des Stützpunktkommandanten wurde von Aserbaidschanischen Aufklärern entführt. Der Entführte heißt XXXX und war Offizier. Wir bekamen einen Anruf vom XXXX. Man suchte XXXX. Der XXXX meinte, dass er bei uns sein müsste und wir gaben an, dass er seinen Kontrolldurchgang bei uns beendet hatte. Auf dem Weg von unserem Posten zum XXXX muss er entführt worden sein. Ein Aufklärer-Suchtrupp wurde vom Stützpunkt geschickt um den vermissten zu finden und es war klar, dass er von den aserbaidschanischen Aufklärern gefasst worden war. Ich möchte das klarstellen, dieser Vorfall ereignete sich nicht am XXXX sondern im Jahr 2000. Ein Jahr später, 2001 kam es zu einem Gefangenenaustausch. Bei diesem Austausch wurde der tote Offizier den Militärs übergeben. Sein Körper war verbrannt. Mein Freund und ich wurden am selben Tag der Entführung festgenommen. Es kam zu einer Einvernahme. Der Stützpunktkommandant sagte, dass wir in Haft bleiben müssten, bis sich die Sache geklärt hat. Wir wurden ins Gefängnis in XXXX überstellt. Es gab bis zum Gefangenenaustausch keine Gerichtsverhandlung. Nach dem Gefangenenaustausch fand eine Gerichtsverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurden wir von jeglicher Schuld freigesprochen. Die aserbaidschanischen Militärangehörigen bestätigten, dass kein armenischer Soldat den Offizier XXXX an sie ausgehändigt hätte.waren zu zweit an der Grenze, mit meinem Freund römisch 40 , ich war am Posten römisch 40 und musste zum Posten römisch 40 . Das war am römisch 40 . Der Neffe des Stützpunktkommandanten wurde von Aserbaidschanischen Aufklärern entführt. Der Entführte heißt römisch 40 und war Offizier. Wir bekamen einen Anruf vom römisch 40 . Man suchte römisch 40 . Der römisch 40 meinte, dass er bei uns sein müsste und wir gaben an, dass er seinen Kontrolldurchgang bei uns beendet hatte. Auf dem Weg von unserem Posten zum römisch 40 muss er entführt worden sein. Ein Aufklärer-Suchtrupp wurde vom Stützpunkt geschickt um den vermissten zu finden und es war klar, dass er von den aserbaidschanischen Aufklärern gefasst worden war. Ich möchte das klarstellen, dieser Vorfall ereignete sich nicht am römisch 40 sondern im Jahr 2000. Ein Jahr später, 2001 kam es zu einem Gefangenenaustausch. Bei diesem Austausch wurde der tote Offizier den Militärs übergeben. Sein Körper war verbrannt. Mein Freund und ich wurden am selben Tag der Entführung festgenommen. Es kam zu einer Einvernahme. Der Stützpunktkommandant sagte, dass wir in Haft bleiben müssten, bis sich die Sache geklärt hat. Wir wurden ins Gefängnis in römisch 40 überstellt. Es gab bis zum Gefangenenaustausch keine Gerichtsverhandlung. Nach dem Gefangenenaustausch fand eine Gerichtsverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurden wir von jeglicher Schuld freigesprochen. Die aserbaidschanischen Militärangehörigen bestätigten, dass kein armenischer Soldat den Offizier römisch 40 an sie ausgehändigt hätte.
...
Wir saßen ein Jahr unschuldig in Haft. Nach dem Freispruch sagte der Stützpunktkommandant, dass er persönlich uns nicht glauben würde, er war überzeugt, dass wir seinen Neffen an die Aserbaidschaner verkauft hätten, aber wer sind wir schon. Wir schießen auf diese Leute, wie sollen wir mit unseren Feinden Handel betreiben.
...
Nach meiner Entlassung wurde ich von diesen Leuten verfolgt. Sie kamen zu mir nach Hause und fragten meinen Vater nach meinem Aufenthaltsort. Mein Vater und mein Bruder wurden dabei geschlagen. Sie drangen in die Wohnung gewaltsam ein und durchsuchten das Haus nach mir. Sie wollten mir etwas antun. Manchmal kamen sie in der Nacht, weckten uns auf und ich war gezwungen aus dem Haus zu fliehen. Sie drangen erneut in die Wohnung und suchten nach mir.
...
Mein Vater sagte, dass diese Leute mir Schaden zufügen werden, er bat mich das Land zu verlassen. Deshalb floh ich nach Russland. Doch diese Leute bedrohten meine Eltern und meinen Bruder und somit war meine Familie ebenfalls gezwungen das Land zu verlassen.
..."
I.1.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des BF1 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des BF1 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 l, e, g, cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
I.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF1 mangels Konkretheit als vage und allgemein gehalten und somit als unglaubwürdig.römisch eins.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF1 mangels Konkretheit als vage und allgemein gehalten und somit als unglaubwürdig.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass BF1 keinen Sachverhalt schilderte, welcher unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumieren wäre. Ebenso wurde kein Rückkehrhindernis im Sinne des § 8 (1) AsylG vorgebracht und ergab sich kein Sachverhalt gem. Art. 8 EMRK, welcher einer Ausweisung nach Armenien entgegenstünde.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass BF1 keinen Sachverhalt schilderte, welcher unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumieren wäre. Ebenso wurde kein Rückkehrhindernis im Sinne des Paragraph 8, (1) AsylG vorgebracht und ergab sich kein Sachverhalt gem. Artikel 8, EMRK, welcher einer Ausweisung nach Armenien entgegenstünde.
I.1.2.4. Aufgrund der Abweisung des Antrages des BF1 wurde der Antrag der BF5 ebenso abgewiesen. Eine Ausweisung nach Armenien wurde nicht verfügt.römisch eins.1.2.4. Aufgrund der Abweisung des Antrages des BF1 wurde der Antrag der BF5 ebenso abgewiesen. Eine Ausweisung nach Armenien wurde nicht verfügt.
I.1.2.5. Nach Antragstellung des BF2 brachte dieser vor, keine eigenen Asylgründe zu haben, sondern berief sich auf die Gründe seines Vaters BF1.römisch eins.1.2.5. Nach Antragstellung des BF2 brachte dieser vor, keine eigenen Asylgründe zu haben, sondern berief sich auf die Gründe seines Vaters BF1.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des BF2 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des BF2 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2 l, e, g, cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
I.1.2.6. BF3 stellte nach dessen Geburt durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen hiermit, dass durch die Antragstellung der Verbleib in der Kernfamilie gewährleistet ein sollte. Eigene Gründe wurden nicht vorgebracht.römisch eins.1.2.6. BF3 stellte nach dessen Geburt durch seine gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen hiermit, dass durch die Antragstellung der Verbleib in der Kernfamilie gewährleistet ein sollte. Eigene Gründe wurden nicht vorgebracht.
Der Antrag des BF3 wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des BF3 wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.7. Mit inhaltlicher gleicher Begründung wie hinsichtlich BF3 erfolgte die Antragstellung der BF4. Seitens des Bundesasylamtes wurde wie im Falle des BF3 entschieden.römisch eins.1.2.7. Mit inhaltlicher gleicher Begründung wie hinsichtlich BF3 erfolgte die Antragstellung der BF4. Seitens des Bundesasylamtes wurde wie im Falle des BF3 entschieden.
I.1.2.8. In Bezug auf BF2- BF4 ging das Bundesasylamt davon aus, dass hinsichtlich der BF keine eigenen Gründe vorliegen und sich diese lediglich auf die nicht asylrelevanten Gründe des BF1 beriefen, weshalb deren Antrage auf Gewährung von Asyl ebenfalls abzuweisen waren. Ebenso ergaben sich keine Gründe, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden bzw. kam kein Sachverhalt hervor, welcher einer Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK entgegen stünde.römisch eins.1.2.8. In Bezug auf BF2- BF4 ging das Bundesasylamt davon aus, dass hinsichtlich der BF keine eigenen Gründe vorliegen und sich diese lediglich auf die nicht asylrelevanten Gründe des BF1 beriefen, weshalb deren Antrage auf Gewährung von Asyl ebenfalls abzuweisen waren. Ebenso ergaben sich keine Gründe, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden bzw. kam kein Sachverhalt hervor, welcher einer Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK entgegen stünde.
I.1.3. Gegen die oa. Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Berufung bzw. Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen die oa. Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Berufung bzw. Beschwerde erhoben.
In Bezug auf BF1 wurde vorgebracht, das Bundesasylamt hätte ein mangelhaftes Asylverfahren geführt und wäre letztlich rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Das Vorbringen des BF1 stelle sich sehr wohl als glaubwürdig dar.
Ebenso hätte BF1 in Armenien keine Existenzgrundlage.
Die Ausweisung würde sich als rechtswidrig darstellen, weil er aufgrund seiner Asylantragstellung über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge.
BF2 - BF5 beriefen sich auf BF1 und gingen davon aus, dass in Folge der oa. Umstände auch in ihren Fällen rechts- und tatsachenirrig entschieden worden wäre.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4.1. Die gegenständlichen Berufungssachen in Bezug auf BF1, BF2, BF3 und BF5 wurden vorerst dem zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zugewiesen. Nach Einrichtung des AsylGH erfolgte zunächst eine Zuweisung der Beschwerdefälle an die Gerichtsabteilung E12 und in weiterer Folge in Übereinstimmung mit der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts der Abteilung E10 zugewiesen.römisch eins.1.4.1. Die gegenständlichen Berufungssachen in Bezug auf BF1, BF2, BF3 und BF5 wurden vorerst dem zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zugewiesen. Nach Einrichtung des AsylGH erfolgte zunächst eine Zuweisung der Beschwerdefälle an die Gerichtsabteilung E12 und in weiterer Folge in Übereinstimmung mit der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts der Abteilung E10 zugewiesen.
I.1.4.2. Da sich die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 25.11.2009 gem. § 45 (3) AVG erstmals Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:römisch eins.1.4.2. Da sich die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 25.11.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG erstmals Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).
Die beschwerdeführende Partei brachte hierzu nach gewährter Fristerstreckung durch den nunmehrigen BFV vor, dass aufgrund der Berichtslage die Befürchtungen des BF1, im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen zu müssen, berechtigt wären.
Bei BF4 wurden pathologische otoakustischen Emissionen und Surditas festgestellt. Entsprechende Therapien werden angeregt.
BF3 sei im Jahr 2006 wegen einer Gehirnblutung in der Kinderklinik stationär aufgenommen worden und es wären Kontrolluntersuchungen erforderlich.
Die medizinische Versorgungslage in Armenien spreche gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung.
In weiterer Folge äußerte sich der BFV zur Integration der BF. Hierauf wird aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung nicht näher eingegangen.
I.1.4.3. Mit weiterem Schreiben vom 8.3.2010 wurden die BF, insbesondere BF1 durch den Leiter der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und zu ihrem Vorbringen Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der BFV gab hierauf bekannt, dass BF1 gegenwärtig über kein Bescheinigungsmittel verfüge, er aber beabsichtigte, ein solches herbeizuschaffen.römisch eins.1.4.3. Mit weiterem Schreiben vom 8.3.2010 wurden die BF, insbesondere BF1 durch den Leiter der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und zu ihrem Vorbringen Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der BFV gab hierauf bekannt, dass BF1 gegenwärtig über kein Bescheinigungsmittel verfüge, er aber beabsichtigte, ein solches herbeizuschaffen.
I.1.4.4. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.3.2010 wurde ein Ländersachverständiger damit beauftragt in Armenien Recherchen hinsichtlich des von BF beschriebenen Vorfalls anzustellen.römisch eins.1.4.4. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.3.2010 wurde ein Ländersachverständiger damit beauftragt in Armenien Recherchen hinsichtlich des von BF beschriebenen Vorfalls anzustellen.
Nachdem der BF1 über seinen Vertreter in weiterer Folge ein angebliches Schreiben des armenischen Innenministeriums nachreichte, wurde dieses ebenfalls dem Sachverständigen übermittelt.
Mit E-Mail vom 17.8.2010 teile der Ländersachverständige mit, dass sich laut seinen Recherchen der von BF1 genannte Vorfall nicht zutrug.
Weder BF1 noch BF5 sind gemäß der von ihnen angegebenen Namen in das (öffentlich online zugängliche) armenische Wählerregister eingetragen. Auch der Aufenthalt der Eltern des BF1 konnte nicht ermittelt werden
I.1.4.4. Mit Bescheinigung des KH der XXXX wies der BFV nach, dass BF4 an der bereits genannten Erkrankung leide. Ebenso wurden die möglichen Behandlungsmöglichkeiten und die Zukunftsprognose dargestellt.römisch eins.1.4.4. Mit Bescheinigung des KH der römisch 40 wies der BFV nach, dass BF4 an der bereits genannten Erkrankung leide. Ebenso wurden die möglichen Behandlungsmöglichkeiten und die Zukunftsprognose dargestellt.
I.1.4.5. Am 20.9.2010 stellte das erkennende Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche ergab, dass die Behandlung der Erkrankung der BF4, sowie eine Cochlea-Implantation nicht möglich sind. In solchen Fällen besuchten die Kinder spezielle Schulen.römisch eins.1.4.5. Am 20.9.2010 stellte das erkennende Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche ergab, dass die Behandlung der Erkrankung der BF4, sowie eine Cochlea-Implantation nicht möglich sind. In solchen Fällen besuchten die Kinder spezielle Schulen.
Diskriminierung Behinderter sei in Armenien gesetzlich verboten, stelle dennoch ein Problem dar.
Die einzigen Berufungen, denen manche an Surditas leidenden Menschen folgen können, sind Schuhmacher, Nähen und Teppichweben.
Höhere, über 8 Jahre Grundschule hinausgehende, Schulbildung steht an Surditas Menschen in Armenien nicht zur Verfügung.
I.1.5.1 Das nunmehrige Ermittlungsergebnis wurde den Verfahrensparteien neuerlich zur Kenntnis gebracht, worauf der BFV mit Schreiben vom 18.11.2010 angab, das Rechercheergebnis des Ländersachverständigen sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da es die Quellen des Rechercheergebnisses nicht benenne.römisch eins.1.5.1 Das nunmehrige Ermittlungsergebnis wurde den Verfahrensparteien neuerlich zur Kenntnis gebracht, worauf der BFV mit Schreiben vom 18.11.2010 angab, das Rechercheergebnis des Ländersachverständigen sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da es die Quellen des Rechercheergebnisses nicht benenne.
I.1.5.2. Das bereits erwähnte und vom BFV zur Bescheinigung seines Vorbringens vorgelegte Schreiben des armenischen Innenministeriums wurde in weiterer Folge einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt zur Echtheitsüberprüfung vorgelegt. Dieser teilte am 17.2.2011 mit, dass es sich beim Schreiben um eine Fälschung handelt, da die das Schreiben angeblich bezeichnete Behörde umbenannt wurde und seit 1.1.2003 ihre Schreiben ausnahmslos anders bezeichnet werden. Auch existiere der das Schreiben unterzeichnende Leiter der Behörde nicht mit der dort aufscheinenden Identität, sondern führt und führte einen anderen Namen. Ebenso wurde die dem BF1 zur Last gelegte Straftat sowohl von der Bezeichnung, als auch von der Zuordnung des entsprechenden Artikels im armenischen Strafrecht falsch bezeichnet.römisch eins.1.5.2. Das bereits erwähnte und vom BFV zur Bescheinigung seines Vorbringens vorgelegte Schreiben des armenischen Innenministeriums wurde in weiterer Folge einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt zur Echtheitsüberprüfung vorgelegt. Dieser teilte am 17.2.2011 mit, dass es sich beim Schreiben um eine Fälschung handelt, da die das Schreiben angeblich bezeichnete Behörde umbenannt wurde und seit 1.1.2003 ihre Schreiben ausnahmslos anders bezeichnet werden. Auch existiere der das Schreiben unterzeichnende Leiter der Behörde nicht mit der dort aufscheinenden Identität, sondern führt und führte einen anderen Namen. Ebenso wurde die dem BF1 zur Last gelegte Straftat sowohl von der Bezeichnung, als auch von der Zuordnung des entsprechenden Artikels im armenischen Strafrecht falsch bezeichnet.
I.1.6.1. Mit neuerlicher Beweisaufnahme wurde das weitere Ermittlungsergebnis den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurden diesem aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.römisch eins.1.6.1. Mit neuerlicher Beweisaufnahme wurde das weitere Ermittlungsergebnis den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurden diesem aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.
I.1.6.2. Mit Schreiben vom 15.3.2011 äußerte sich der BFV zur Stellungnahme des armenischen Rechtsanwaltes zum vorgelegten Bescheinigungsmittel. Er brachte vor, sich nicht erklären zu können, wie der Anwalt zum Schluss käme, es handle sich um eine Fälschung. BF1 hätte seine Schwiegermutter gebeten, ihm Bescheinigungsmittel zu übermitteln, worauf er das gegenständliche Schreiben erhalten hätte. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es durchaus möglich erscheint, der Unterzeichner des Schreibens hätte für den Leiter der genannten Polizeiabteilung unterschrieben. Ebenso sei zur Nennung des Artikels aus dem armenischen Strafrecht darauf hinzuweisen, dass sich diese auf den Tatzeitpunkt und nicht auf die gegenwärtig gültige Version des Strafrechts beziehe.römisch eins.1.6.2. Mit Schreiben vom 15.3.2011 äußerte sich der BFV zur Stellungnahme des armenischen Rechtsanwaltes zum vorgelegten Bescheinigungsmittel. Er brachte vor, sich nicht erklären zu können, wie der Anwalt zum Schluss käme, es handle sich um eine Fälschung. BF1 hätte seine Schwiegermutter gebeten, ihm Bescheinigungsmittel zu übermitteln, worauf er das gegenständliche Schreiben erhalten hätte. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es durchaus möglich erscheint, der Unterzeichner des Schreibens hätte für den Leiter der genannten Polizeiabteilung unterschrieben. Ebenso sei zur Nennung des Artikels aus dem armenischen Strafrecht darauf hinzuweisen, dass sich diese auf den Tatzeitpunkt und nicht auf die gegenwärtig gültige Version des Strafrechts beziehe.
Ebenso hätte sich die Polizei neuerlich nach BF1 erkundigt.
Weiters wurde nochmals auf den Gesundheitszustand von BF4 hingewiesen.
I.1.6.3. Das Bundesasylamt gab keine weitere Stellungnahme ab.römisch eins.1.6.3. Das Bundesasylamt gab keine weitere Stellungnahme ab.
Da sich der BFV zum Ermittlungsergebnis primär in wertender und nicht in der Mitteilung neuer Tatsachen äußerte bzw. der Gesundheitszustand von BF4 dem BAA bereits bekannt ist, war die Übermittlung der Stellungnahme des BFV dem BAA zur Kenntnisnahme nicht erforderlich, da diese keinen neuen, dem Parteiengehör unterliegenden Sachverhalt enthielt.
I.1.6.3. Mit Eingabe vom 22.3.2011 äußerte sich der BFV weiters dahingehend, dass BF1 aufgrund eines existierenden Vorvertrages mit einem potentiellen Arbeitgeber im Falle der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung umgehend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen könnte. Ebenso wurden weitere Bescheinigungsmittel in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit von BF4 vorgelegt.römisch eins.1.6.3. Mit Eingabe vom 22.3.2011 äußerte sich der BFV weiters dahingehend, dass BF1 aufgrund eines existierenden Vorvertrages mit einem potentiellen Arbeitgeber im Falle der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung umgehend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen könnte. Ebenso wurden weitere Bescheinigungsmittel in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit von BF4 vorgelegt.
I.1.7. Am 28.3.2010 stellte der BFV einen Fristsetzungsantrag, worauf der Präsident des AsylGH mit Beschluss vom 3.11.2010 dem zuständigen Senat auftrug, im gegenständlichen Verfahren eine Entscheidung bis zum 31.5.2011 zu erlassen.römisch eins.1.7. Am 28.3.2010 stellte der BFV einen Fristsetzungsantrag, worauf der Präsident des AsylGH mit Beschluss vom 3.11.2010 dem zuständigen Senat auftrug, im gegenständlichen Verfahren eine Entscheidung bis zum 31.5.2011 zu erlassen.
I.1.8 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.8 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um in Armenien der Volksgruppe der Jeziden angehörige armenische Staatsbürger. BF1 ist ein junger, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
In Bezug auf BF2 - BF3 liegen keine Hinweise auf aktuelle Behandlungsbedürftigkeiten vor.
BF4 leidet an Surditas und kann voraussichtlich mit einem Cochlea-Implantat zweckmäßig therapiert werden.
Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelvante Lage im Herkunftsstaat des BF trifft das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human
Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537
u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Aktuelle Lage der Opposition
Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.
Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan, bei der der ANC nur auf den dritten Platz kam (17,4% der Stimmen) anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
Minderheiten/Jeziden im Detail
Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (Russen, Kurden, Jeziden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Minderheiten schlossen sich im Mai 1994 zum "Bund nationaler gesellschaftlicher Organisationen" zusammen, um eine gemeinsame Interessenvertretung sicherzustellen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der jeweils eigenen Sprache studieren und veröffentlichen.
Zugleich verpflichtet ein anderes Gesetz, alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer
Sprache. In den griechischen und jezidischen Gemeinden gibt es Fächer, die in der jeweiligen
Muttersprache angeboten werden. Vertreter des Bundes nationaler gesellschaftlicher Organisationen beschweren sich über die Schwierigkeiten, Unterricht in ihren Muttersprachen zu erhalten.
Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008).
Die Angehörigen der ethnischen Minderheiten fühlen sich in der monoethnischen armenischen Gesellschaft oft von der armenischen Mehrheit überwältigt. Im Unterschied zur Sowjetzeit werden großzügige materielle Zuschüsse einschließlich Vereins- und Versammlungsräumen nicht (mehr) gewährt.
Quelle: Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung vom 7.5.2003, Gz.:
222.694/16-VIII/22/02
Armenien ist verschiedenen internationalen Übereinkommen zur Gewährleistung und zum Schutz der Minderheitenrechte, wie etwa der "Framewok Convention on the Rights of National Minorities" und der "European Charter on Regional or Minority Languages" beigetreten und hat diese im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Die Vertreter der Minderheit sind im Nationalparlament nicht vertreten, üben jedoch auf regionaler Ebene Funktionen wie etwa Dorfvorsteher und sonstige Ämter aus, wie dies etwa bei den Jeziden und Kurden der Fall ist.
Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. V. XXXX vom 23. April 2009Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. römisch fünf. römisch 40 vom 23. April 2009
Es gibt immer wieder Berichte von Angehörigen der jezidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des dt. Auswärtigen Amtes sind die Jeziden nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen.
Im Falle von Straftaten gegen Angehörige der Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen
Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008).
Jezidische Wortführer in der Republik Armenien haben in früheren Jahren immer wieder die Benachteiligung ihrer ethno-religiösen Minderheit durch Gerichte und Behörden beklagt. Diese Klagen haben aber inzwischen aufgehört. Im Schulwesen gab es insofern eine Verbesserung, als 2007 mit finanzieller Unterstützung von UNICEF ein Schullehrbuch in jezidischer Sprache erscheinen konnte, dass in einigen jezidischen Schulen Armeniens Verwendung findet. Generell herrscht allerdings weiterhin Mangel an jezidischsprachigen Lehrern und Schulbüchern.
Auffällig im Vergleich mit der Darstellung von 2003 im Jahresbericht 2007 ist auch, dass die Wortführer der Jeziden in Armenien wieder höhere Zahlen für ihre Gemeinschaft angeben (30-40.000 statt 20.000).
Quelle: Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04
Bei der Volkszählung im Jahre 2001 gaben 40.620 Personen an, der jezidischen Volksgruppe anzugehören.
Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. XXXX vom 23. April 2009Quelle: Anfragebeantwortung von Dr. römisch 40 vom 23. April 2009
Jeziden werden in Armenien jedenfalls nicht systematisch diskriminiert. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung manchmal diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen.
Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jeziden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jeziden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jeziden.
Nach Aussagen von Jeziden- Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe im sozialen Bereich und der teils in der mangelnden Integration. Hauptsächlich haben Jeziden auch mit Eigentumsproblemen zu kämpfen; dies sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch extern, da die Grundsstücke in den Jeziden-Gemeinden vielfach nicht eigentumsrechtlich erfasst wurden, bzw. die Preise für Grundstücke im Steigen begriffen sind. Ebenso haben Jeziden Antragsfristen zur Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der von ihnen genutzten Weideflächen unter Hinweis auf das "Gewohnheitsrecht" ungenutzt verstreichen lassen, was jetzt oft zu Problemen führt.
Problematisch bleibt darüber hinaus die Bildungssituation für Jeziden. In der Jeziden- Gemeinschaft hat Bildung einen eher geringen Stellenwert, was letztlich mit ein Grund ist, warum der Anteil an Jeziden in höheren Bildungsinstitutionen eher gering ist. Ein Vertreter der jezidischen Gemeinde gab sogar an, dass konservative Jeziden Bildung aus religiösen Gründen gänzlich ablehnen.
Fälle von staatlicher Diskriminierung sind jedenfalls in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Es gibt eigene Jeziden-Sendungen im Fernsehen.
Dennoch darf dies nicht über die bestehenden Probleme hinwegtäuschen, die in erster Line in der schlechten sozialen Lage liegen. Darüber hinaus haben Jeziden immer wieder mit Grundstücksstreitigkeiten zu kämpfen, die in erster Linie intern ausgetragen werden. Die Vertretung von Jeziden in höheren Bildungseinrichtungen ist noch immer unterdurchschnittlich.
Quelle: BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom
1.11.2007
Jezidisch-Armenische Mischehen
Grundsätzlich sind Mischehen in Armenien, welcher Art auch immer, in der armenischen Gesellschaft kein Diskussionsthema (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Staat hält sich gegenüber jezidisch-armenischen Mischehen und deren Abkömmlingen neutral und bestehen in Bezug auf eine beabsichtigte Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse. Von den Familienmitgliedern der Paare werden solche Ehen jedoch ungern gesehen und es sind Fälle bekannt, wo von Verwandten Druck auf das Paar ausgeübt wurde, um eine derartige Ehe zu verhindern, wobei die Reaktion, nämlich inwieweit eine solche Ehe toleriert wird oder eben durch Druck versucht wird, die Heiratswilligen von ihrem Vorhaben abzubringen, immer von der individuellen Einstellung der betroffenen Familie abhängig sein wird. Sollte der Druck nicht zur Trennung des Paares führen, so stellt die schlimmste "Bestrafung" durch die jezidische Gesellschaft der Ausschluss aus der Gemeinschaft dar. Ähnliches wird auch von den armenischen Verwandten zu erwarten sein. Tötungshandlungen wegen der angestrebten Beziehung sind unwahrscheinlich. (Anfragebeantwortung der Staatendoku des BAA vom 02.03.2009 sowie das Gutachten von Dr. XXXX zur h.o. GZ E10 265.023; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).Der Staat hält sich gegenüber jezidisch-armenischen Mischehen und deren Abkömmlingen neutral und bestehen in Bezug auf eine beabsichtigte Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse. Von den Familienmitgliedern der Paare werden solche Ehen jedoch ungern gesehen und es sind Fälle bekannt, wo von Verwandten Druck auf das Paar ausgeübt wurde, um eine derartige Ehe zu verhindern, wobei die Reaktion, nämlich inwieweit eine solche Ehe toleriert wird oder eben durch Druck versucht wird, die Heiratswilligen von ihrem Vorhaben abzubringen, immer von der individuellen Einstellung der betroffenen Familie abhängig sein wird. Sollte der Druck nicht zur Trennung des Paares führen, so stellt die schlimmste "Bestrafung" durch die jezidische Gesellschaft der Ausschluss aus der Gemeinschaft dar. Ähnliches wird auch von den armenischen Verwandten zu erwarten sein. Tötungshandlungen wegen der angestrebten Beziehung sind unwahrscheinlich. (Anfragebeantwortung der Staatendoku des BAA vom 02.03.2009 sowie das Gutachten von Dr. römisch 40 zur h.o. GZ E10 265.023; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Kriegsgefangene, Gefangenenaustausch zwischen Armenien und Aserbaidschan
1. Nationale Behörden
1.1. Armenien
In Armenien wurde unter dem Dekret NH-553 vom 18.April 2000 eine Staatliche Kommission über die Themen Kriegsgefangene, Geiseln und vermisste Personen eingerichtet. Diese Kommission wird vom Verteidigungsminister geleitet und umfasst Repräsentanten der verschiedenen Ministerien, die sich mit dem Thema vermisste Personen befassen. In der Kommission gibt es auch einen Repräsentanten von NGOs. Bedauerlicherweise gibt es in der Kommission keinen Repräsentanten der Familien der vermissten Personen.
Die Aufgabe der Kommission ist die Registrierung von Kriegsgefangenen, Geiseln und Vermissten, die Koordination der Suchaktionen, die Rückkehr von Kriegsgefangenen und vermissten Personen, die Organisation von Konferenzen und Meetings, das permanente in Kontakt bleiben mit allen Organen, die mit dem Thema befasst sind, die Überwachung und das Abgeben von Empfehlungen bezüglich des rechtlichen Rahmens, das Informieren der Verwandten, das Abgeben von Empfehlungen über materielle und finanzielle Unterstützung der sozial bedürftigen Familien, etc.
1.2. Aserbaidschan
Die Staatliche Kommission für Kriegsgefangene, Geiseln und vermisste Personen in Aserbaidschan wurde 1993 eingerichtet um vermisste Personen zu lokalisieren, die Entlassung von Kriegsgefangenen und Geiseln zu arrangieren und die Aktivitäten der anderen staatlichen Organisationen zu diesem Thema zu koordinieren. Die Repräsentanten der Kommission sind Regierungsangestellte und es gibt keinen Repräsentanten der Familien der Vermissten.
Die Kommission hat im Zeitraum von 1998 bis 2006 erfolgreich an der Entlassung von 1381 Personen gearbeitet. Alle diese Personen wurden befragt um das Schicksal derjenigen zu klären, die vermisst bleiben. Die letzten Entlassungen waren allerdings auf die Rückkehr von Personen beschränkt, die über die Grenze geirrt waren. Die Kommission betreibt eine Website, kümmert sich um die sozialen Probleme der Mitglieder der Familien und richtet Appelle an die zuständigen staatlichen Strukturen.
1.3. Berg Karabach
Eine eigene Kommission über vermisste Personen wurde auch in der Region Berg Karabach eingerichtet. die eine gute Zusammenarbeit mit der armenischen Kommission, aber keine Kooperation mit der Kommission in Aserbaidschan hat.
1.4. Kooperation der einzelnen Kommissionen
Die Kooperation zwischen den Kommissionen, die sich um die Vermissten des Berg Karabach Konflikts kümmern, ist von grundlegender Wichtigkeit bei der Lösung des Themas der Vermissten.
1.4.1. Die Kommission über vermisste Personen wurde in Berg Karabach eingerichtet pflegt eine gute Zusammenarbeit mit der armenischen Kommission, aber keine Kooperation mit der Kommission in Aserbaidschan.
1.4.2. Es gibt zischen den Kommissionen in Armenien und in Aserbaidschan kaum Kooperation. Bei zwei Gelegenheiten und kürzlich, im März 2005 in Georgien, trafen sich die Kommissionen. Beim letzten Treffen waren die Diskussionen in erster Linie auf den Austausch von Gefangenen konzentriert und es gab wenig Fortschritte bei der Lösung des Problems der vermissten Personen.
(Quelle: Council of Europe - Parlamentary Assembly: Missing persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia from the conflicts over the Nagorno-Karabakh, Abkhazia and South Ossetia regions, 7.3.2007)
2. Internationale Vermittlung
Das IKRK handelte als neutraler Vermittler und ermöglichte, nach deren Entlassung, die Rückkehr von drei Kriegsgefangenen: einer repatriierte von Armenien nach Aserbaidschan, einer von Aserbaidschan nach Armenien und einer von Berg Karabach nach Aserbaidschan. Das selbe erreichte das IKRK für zwei zivile
Internierte: einer kehrte von Aserbaidschan nach Berg Karabach und einer von Armenien nach Aserbaidschan zurück.
Quellen: Internationales Komitee des Roten Kreuzes: Armenia - Annual
Report 2008, 27.5.2009, dieselbe Quelle: Azerbaijan - Annual Report 2008, 27.5.2009
3. Dokumentierte Kriegsgefangene
Aktuell gibt es in Armenien einen aserbaidschanischen Kriegsgefangenen und einen Zivilisten, sagte der Repräsentant des Büros des Komitees des Roten Kreuzes in Jerewan, Ashot Astabatsyan. Er sagte, dass es in Aserbaidschan sechs armenische Kriegsgefangene gibt. Das Büro des Komitees des Roten Kreuzes in Baku bestätigte diese Angaben.
Quelle: Today.az: Red Cross Committee: Armenia holds an Azerbaijani prisoner of war and a
civilian, 13.4.2010, http://www.today.az/news/society/66035.html, Zugriff 26.5.2010
Das IKRK schenkte Kriegsgefangenen und zivilen Internierten (POWs/CIs) weiterhin besondere Aufmerksamkeit und führte das ganze Jahr über Besuche durch um ihren Schutz nach dem humanitären Völkerrecht sicherzustellen. Das IKRK stellte oft Kleidung, Hygieneartikel und andere Unterstützung bei diesen Besuchen zur Verfügung. Das IKRK ermöglichte regelmäßig den Austausch von Rot Kreuz Nachrichten zwischen POWs/CIs und deren Familien um den Kontakt wiederherzustellen und bezahlte bei mehreren Gelegenheiten die Fahrtkosten für die Familien vermisster Personen zum IKRK Büro in Baku.
Das IKRK hatte ungehinderten Zugang zu den POWs/CIs, die in Zusammenhang mit dem Berg Karabach Konflikt festgehalten wurden.
Quelle: U.S. Department of State: Azerbaijan - Human Rights Report 2009, 11.3.2010
4. Aktuelle Fälle von Gefangenenaustäuschen
Die Fälle, in denen es zum Austausch von Gefangenen kommt, sind sehr selten geworden, können aber als Folge von Gefangenennahme von Soldaten in Folge der Verletzung der Waffenstillstandsabkommen sein. Diese Fälle werden für gewöhnlich durch das IKRK gelöst, oder durch Verhandlungen auf hoher Ebene. Solche Fälle stellen etwa die Übergabe eines aserbaidschanischen Soldaten im Jahr 2000 dar, welcher im Jahr 1998 auf armenischen Territorium festgenommen wurde oder die Übergabe eines aserbaidschanischen Soldaten der Behörden von Berg Karabach an Aserbaidschan im Jahr 2003.
Während des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan 1991 - 1994 gab es Austäusche von Zivilpersonen auf beiden Seiten. Diese wurden durch das IKRK ermöglicht. Zur Zeit gibt es aufgrund des Waffenstellstandes solche Fälle mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Verwandte Lösegeld zahlten
Quelle: Auskunft Dr. XXXX vom 30.6.2009Quelle: Auskunft Dr. römisch 40 vom 30.6.2009
Die Organisierung eines Gefangenenaustausches mit Aserbaidschan unter Umgehung der jeweiligen vorgesetzten Stellen kann als ausgeschlossen bezeichnet werden
Quelle: Auskunft Dr. XXXX an den UBAS GZ: 300.Quelle: Auskunft Dr. römisch 40 an den UBAS GZ: 300.
733-C1/30Z-XVIII/58/06
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 in Armenien der Vorwurf gemacht wurde, an der Gefangennahme eines armenischen Soldaten durch Aserbaidschan (mit-)verantwortlich zu sein.
Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass BF1 in Armenien wegen Hochverrats angeklagt sei.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse von BF1 und BF2.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse von BF1 und BF2.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels, sowie widersprüchlicher Angaben zur Person konnte die Identität der BeschwerdeführerBF1 und BF5 nicht festgestellt werden. Da sich die Identität von BF2 - BF4 von BF1 und BF5 herleitet, kann somit deren Identität ebenfalls nicht feststehen.
Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
Von der Zugehörigkeit zur jezidischen Volksgruppe wird im Zweifel für die BF ausgegangen.
II.1.3 Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.römisch zwei.1.3 Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.
Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,
Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei
sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte
Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.
dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden
routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer
familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System
zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch
umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,
sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,
und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig
Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht
2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und
Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken
zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der vom BAA vorgenommenen Beweiswürdigung im Ergebnis zuzustimmen ist, diese jedoch im dargestellten umfang im Rahmen der freien Beweiswürdigung sich als nicht tragfähig darstellt. Grundsätzlich stellt die freie Beweiswürdigung einen Denkprozess dar, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der vom BAA vorgenommenen Beweiswürdigung im Ergebnis zuzustimmen ist, diese jedoch im dargestellten umfang im Rahmen der freien Beweiswürdigung sich als nicht tragfähig darstellt. Grundsätzlich stellt die freie Beweiswürdigung einen Denkprozess dar, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Asylgerichtshofes sind unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung die Ausführungen der belangten Behörde nicht ausreichend, um das Vorbringen der BF, insbesondere des BF1 als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Asylgerichtshofes sind unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung die Ausführungen der belangten Behörde nicht ausreichend, um das Vorbringen der BF, insbesondere des BF1 als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass einiges darauf hindeutet, dass das Vorbringen des BF1 in seiner Gesamtheit im Rahmen der freien Schilderung nicht die Realkennzeichen ein wahrheitsgemäßen Vorbringens aufweist. So fehlt den Ausführungen des BF1 gem. dem Einvernahmeprotokoll, welchem unwiderlegt die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt beispielsweise sowohl die logische Konsistenz, im Rahmen der freien Erzählung die unstrukturierte Darstellung als auch ein entsprechender quantitativer Detailreichtum und blieb er Interaktionsschilderungen bzw. die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen auftreten. Alle diese Umstände stellte gewichtige Indizien für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar, reichten im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, um das Vorbringen als Ganzes als unglaubwürdig zu qualifizieren, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sah, weitere Erhebungen durchzuführen.Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass einiges darauf hindeutet, dass das Vorbringen des BF1 in seiner Gesamtheit im Rahmen der freien Schilderung nicht die Realkennzeichen ein wahrheitsgemäßen Vorbringens aufweist. So fehlt den Ausführungen des BF1 gem. dem Einvernahmeprotokoll, welchem unwiderlegt die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt beispielsweise sowohl die logische Konsistenz, im Rahmen der freien Erzählung die unstrukturierte Darstellung als auch ein entsprechender quantitativer Detailreichtum und blieb er Interaktionsschilderungen bzw. die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen auftreten. Alle diese Umstände stellte gewichtige Indizien für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens dar, reichten im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus, um das Vorbringen als Ganzes als unglaubwürdig zu qualifizieren, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sah, weitere Erhebungen durchzuführen.
Zur Tätigung dieser Erhebungen bediente sich das erkennende Gericht ua. eines Ländersachverständigen und eines in Armenien tätigen Rechtsanwaltes.
Obgleich -in Übereinstimmung mit dem BFV- dem Rechercheergebnis des Ländersachverständigen nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil des Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Trotz der seinerzeitigen Tätigkeit im armenischen Staatsdienst kann aufgrund der zwischenzeitigen Beendigung dieser Tätigkeit und der nunmehrigen Berufsausübung im internationalen Bereich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverständige in einem Naheverhältnis zum armenischen Staat steht. Ebenso steht er in keiner Gegnerschaft zum armenischen Staat.
Die Rechercheergebnisse des Sachverständigen führten zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der herangezogene Rechtsanwalt wurde dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Sowohl beim Rechtsanwalt und dem Sachverständigen handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Sachverständige vertrachte einen wesentlichen Teil seines Lebens in Armenien und dort auch vorübergehend in hoher staatlicher Funktion tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in Armenien über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt, die Recherchen vor Ort durchführen können.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig.
Weder der Sachverständige, noch der Anwalt haben ein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sowohl der Sachverständige als auch der Anwalt im gegenständlichen Fall formell zu Sachverständigen bestellt wurden und für sie sich - idR im Gegensatz zu Asylwerbern- im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen können.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige und der Anwalt befähigt sind ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen und wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es den mündlichen Angaben des BF widerspricht.
Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass schon der Sachverständige darlegte, dass das Vorbringen des BF1 nicht den Tatsachen entspricht. Da der BF diesem Rechercheergebnis durch die Vorlage eines Bescheinigungsmittels, welches ein offizielles Schreiben einer armenischen Behörde darstellten sollte, entgegen trat, setzte das erkennende Gericht seine Recherchen fort und legte dieses Bescheinigungsmittel einem armenischen Anwalt vor, welcher dieses als Fälschung qualifizierte.
Da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass die Anklage des BF wegen Hochverrats nicht existiert, ist auch sein Vorbringen, die Polizei würde sich nach wie vor deswegen nach im erkundigen, nicht glaubhaft.
Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich letztlich in einer Gesamtschau, dass das Vorbringen des BF1 zum behaupteten Ausreisegrund zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, weshalb dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen ist.
Auch die Stellungnahme des BFV vom 15.2.2011 ist nicht geeignet, das Ermittlungsergebnis zu erschüttern, da es diesem nicht konkret entgegentritt, sondern sich hierzu spekulativ äußerte. Zum einen wurde das vom BF1 vorgelegte Dokument nicht "für den" Leiter der Strafverfolgungsabteilung unterfertigt, was der BFV -spekulativ- in den Raum stellte, sondern "vom" Leitner und zum anderen legte der BFV nicht konkret dar, warum und wie er entgegen den rechtlichen Ausführungen seines armenischen Kollegen zur Anwendbarkeit eines anderen Artikels aus dem armenischen Strafgesetzbuches kommt. Hierzu wurden weder konkrete rechtliche Bestimmungen, etwa das Gegenteil der Ausführungen des armenischen Rechtsanwaltes bescheinigende Übergangsbestimmungen des armenischen Strafrechts genannt oder dem armenischen Rechtsanwalt auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal dem Akteninhalt nicht entnehmbar ist, dass er über eine auf armenischen anwaltlichem Niveau befindliche Ausbildung im armenischen Strafrecht verfügt oder Ungereimtheiten im genannten Schreiben aufgezeigte.
Ebenso legte der BFV nicht dar, dass die armenische Ausbildung der Rechtsanwälte derartig mangelhaft wäre, dass der im gegenständlichen Verfahren eingesetzte Anwalt fachlich nicht befähigt gewesen wäre, sich entsprechend fachlich zu äußern.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und deren Behandlungsbedürftigkeit ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die hierzu vorgelegten Bescheinigungsmittel. Da die BF über eine in Asylsachen hervorragend qualifizierte Vertretung verfügen, welche das Erfordernis der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren bekannt ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF entsprechende ihren aktuellen Gesundheitszustand dokumentierende Bescheinigungsmittel vollständig vorlegten
Allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die belangte Behörde wurden im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH, sowie durch die fortgesetzten Ermittlungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme saniert (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).Allfällige Verletzungen des Parteiengehörs durch die belangte Behörde wurden im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH, sowie durch die fortgesetzten Ermittlungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme saniert vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gem. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.Gem. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.2. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
II.2.3.1. In Bezug auf BF1 und BF5 gilt:römisch zwei.2.3.1. In Bezug auf BF1 und BF5 gilt:
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44
(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
II.2.3.2. In Bezug auf BF2 gilt:römisch zwei.2.3.2. In Bezug auf BF2 gilt:
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005, jedoch nicht am 1.5.2004 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 nach Maßgabe der in Punkt II.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005, jedoch nicht am 1.5.2004 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nach Maßgabe der in Punkt römisch zwei.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen war.
II.2.3.3. In Bezug auf BF3 und BF4 gilt:römisch zwei.2.3.3. In Bezug auf BF3 und BF4 gilt:
Diese Verfahren sind aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen.Diese Verfahren sind aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen.
II.2.4. Verweiserömisch zwei.2.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Abweisung der Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Abweisung der Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten
II.2.5.1. In Bezug auf BF1 und BF2 gilt:römisch zwei.2.5.1. In Bezug auf BF1 und BF2 gilt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
II.2.5.2. In Bezug auf BF3 und BF4 gilt:römisch zwei.2.5.2. In Bezug auf BF3 und BF4 gilt:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
II.2.5.3. In Bezug auf BF1 - BF4 gilt:römisch zwei.2.5.3. In Bezug auf BF1 - BF4 gilt:
Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers BF1 zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers BF1 zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
In Bezug auf BF2- BF4 konnten ebenfalls keine auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannte Motive rückführbare Verfolgungshandlungen festgestellt werden.In Bezug auf BF2- BF4 konnten ebenfalls keine auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannte Motive rückführbare Verfolgungshandlungen festgestellt werden.
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
II.2.5.4. In Bezug auf BF5 gilt:römisch zwei.2.5.4. In Bezug auf BF5 gilt:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Abs. 2 leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist gemäß Abs. 3 leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Abs. 4 leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Laut Absatz 2, leg.cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig. Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist gemäß Absatz 3, leg.cit. mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde. Absatz 4, leg.cit normiert, dass Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft treten und Asylerstreckungsanträge gegenstandslos werden, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird.
Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann somit lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Im gegenständlichen Fall stellte BF5 einen Antrag auf Asyl durch Erstreckung auf BF1. Der Antrag des BF1 wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage abgewiesen, weshalb der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl durch Erstreckung ebenfalls abzuweisen war.
II.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Bezug auf BF1 und BF2 bzw. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf BF 3 und BF4.römisch zwei.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Bezug auf BF1 und BF2 bzw. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf BF 3 und BF4.
Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf BF5
II.2.6.1. In Bezug auf BF1 und BF2 gilt:römisch zwei.2.6.1. In Bezug auf BF1 und BF2 gilt:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50 (1) leg. cit. wird auf die Ausführungen gem. Punkt II.2.6.3. verwiesen.Im gegenständlichen Fall wurde eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50, (1) leg. cit. wird auf die Ausführungen gem. Punkt römisch zwei.2.6.3. verwiesen.
II.2.6.2. In Bezug auf BF3 und BF4 gilt:römisch zwei.2.6.2. In Bezug auf BF3 und BF4 gilt:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf Punkt II.2.6.3. verwiesen.Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf Punkt römisch zwei.2.6.3. verwiesen.
II.2.6.3. In Bezug auf BF1 - BF4 gilt:römisch zwei.2.6.3. In Bezug auf BF1 - BF4 gilt:
II.2.6.3.1. Art. 2 EMRK lautet:römisch zwei.2.6.3.1. Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}.Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft bzw. sind die minderjährigen BF nicht strafmündig) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft bzw. sind die minderjährigen BF nicht strafmündig) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaischan rund um Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter 8 AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter 8 AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG in der jeweils anzuwendenden Fassung subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der Beschwerdeführer BF1 - BF3 begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende wirtschaftliche Existenzgrundlage verfügen. Bei BF1 und BF5 handelt es sich um mobile, junge, anpassungsfähige, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Bei BF2- BF4 handelt es sich um Kinder, für deren Pflege, Obsorge und Unterhalt die Eltern aufzukommen haben. Besonders ist dabei darauf hinzuweisen, dass den mj. Beschwerde-führern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aber nur gemeinsam mit den Eltern möglich ist. Die minderjährigen BF sind durch ihre heutige abweisliche Beschwerdeentscheidung von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem Zielstaat Armenien -zumindest formell- potentiell bedroht. Die Fremdenpolizei hätte gem. FPG bei einer Abschiebung auf die Familieneinheit Bedacht zu nehmen. Es könnte daher vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer gemeinsam zurückkehren und diese dort gemeinsam ihr Fortkommen betreiben können.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war, wo sie in der Lage waren, ihr Leben in Armenien zu meistern (vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8), wennwohl nicht zu verkennen ist, dass dies unter den gegebenen Verhältnissen (Ausreise, nunmehr 3 minderjährige Kinder) schwieriger wäre.Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war, wo sie in der Lage waren, ihr Leben in Armenien zu meistern vergleiche Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8), wennwohl nicht zu verkennen ist, dass dies unter den gegebenen Verhältnissen (Ausreise, nunmehr 3 minderjährige Kinder) schwieriger wäre.
Letztlich steht es BF1 und BF5 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist oder sich an eine in Armenien ansässige karitativ tätige Organisation zu wenden (Ein Verzeichnis der in Armenien tätigen Organisation ist etwa unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF ersichtlich).
Auch können die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder sich an die armenische Migrationsagentur wenden.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die BF in Armenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und hier aufgrund des in den südkaukasischen Gesellschaften starken Zusammenhalts innerhalb des Familienverbandes mit Unterstützung rechnen können. Die BF haben jedenfalls nicht dargelegt, mit dem familiären Umfeld gebrochen zu haben.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
In Bezug auf BF1 - BF3 ist davon auszugehen, dass keinerlei Bescheinigungsmittel vorgebracht wurden und sich auch sonst aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Armenien in Verbindung mit deren individuellen Lage, einschließlich dem Gesundheitszustand herleiten ließe, dass ihnen eine Rückkehr nach Armenien im Lichte der oa. Ausführungen nicht zumutbar wäre. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist daher in Bezug auf BF1 - BF3 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.In Bezug auf BF1 - BF3 ist davon auszugehen, dass keinerlei Bescheinigungsmittel vorgebracht wurden und sich auch sonst aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Armenien in Verbindung mit deren individuellen Lage, einschließlich dem Gesundheitszustand herleiten ließe, dass ihnen eine Rückkehr nach Armenien im Lichte der oa. Ausführungen nicht zumutbar wäre. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist daher in Bezug auf BF1 - BF3 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.6.3.2. In Bezug auf BF4 ist im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall davon auszugehen, dass aufgrund der Behinderung der BF, deren Lebensalters, deren voraussichtliche Lebensperspektive ohne Behandlung im Vergleich mit jener mit einer in ihrem Lebensalter noch erfolgversprechenden Behandlung vor dem Hintergrund der Lage in Armenien (vgl. auch Auskunft der Staatendokumentation zur Lebensperspektive der BF in Armenien mit der genannten unbehandelten Behinderung) davon in dubio pro fugitivo auszugehen, dass ein im Lichte des Art. 3 EMRK exzeptioneller Sachverhalt vorliegt, weshalb im Falle der BF4 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.römisch zwei.2.6.3.2. In Bezug auf BF4 ist im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall davon auszugehen, dass aufgrund der Behinderung der BF, deren Lebensalters, deren voraussichtliche Lebensperspektive ohne Behandlung im Vergleich mit jener mit einer in ihrem Lebensalter noch erfolgversprechenden Behandlung vor dem Hintergrund der Lage in Armenien vergleiche auch Auskunft der Staatendokumentation zur Lebensperspektive der BF in Armenien mit der genannten unbehandelten Behinderung) davon in dubio pro fugitivo auszugehen, dass ein im Lichte des Artikel 3, EMRK exzeptioneller Sachverhalt vorliegt, weshalb im Falle der BF4 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
Das erkennende Gericht legt auf die Feststellung wert, dass der ausschließliche Grund der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten in Bezug auf BF4 in deren aktueller Behinderung liegt. Sollte in Bezug auf den Grad dieser Behinderung -und der damit zusammenhängenden Behandlungsbedürftigkeit bzw. des Betreuungsbedarfes- eine maßgebliche Änderung zum Positiven eintreten, kann sich auch in rechtlicher Hinsicht ein anderer Sachverhalt ergeben. Weder BF4, noch BF1 - B3 und BF5 können daher, sollten sie in weiterer Folge ein Aufenthaltsrecht von BF4 ableiten, im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur darauf vertrauen, dass ihr Aufenthalt in Österreich ein dauerhafter ist. Diese Frage wird periodisch -zumindest bei der Prüfung, ob eine allenfalls zu erteilende befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern ist- zu prüfen sein.
II.2.6.3. In Bezug auf BF5 war keine Refoulemententscheidung zu treffen, weil diese lediglich einen Antrag auf Gewährung von Asyl durch Erstreckung auf BF1 stellte.römisch zwei.2.6.3. In Bezug auf BF5 war keine Refoulemententscheidung zu treffen, weil diese lediglich einen Antrag auf Gewährung von Asyl durch Erstreckung auf BF1 stellte.
II.2.7. Behebung der Ausweisungsentscheidungenrömisch zwei.2.7. Behebung der Ausweisungsentscheidungen
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 hatte die Behörde die angefochtenen Bescheide in Bezug auf BF1 und BF2 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt III fehlte.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hatte die Behörde die angefochtenen Bescheide in Bezug auf BF1 und BF2 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt römisch drei fehlte.
Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Laut. der RV zu § 75 Abs. 8 leg cit ( RV 330 XXIV GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."Laut. der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, Absatz 8, leg cit ( Regierungsvorlage 330 römisch 24 GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."
Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 in Bezug auf BF1 und BF2, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, ebenso wie in Bezug auf BF3 und BF4 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und ist § 10 AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 anzuwenden.Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 in Bezug auf BF1 und BF2, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, ebenso wie in Bezug auf BF3 und BF4 als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und ist Paragraph 10, AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 anzuwenden.
Hieraus ergibt sich Folgendes:
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
In Bezug auf BF4 war die Ausweisungsentscheidung schon deshalb zu beheben, weil dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
In Bezug auf BF1 - BF3 wird Folgendes erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurden zwar BF1 - BF3, jedoch nicht die Gattin von BF1 bzw. die Mutter von BF2 - BF3 vom Bundesasylamt ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid in Bezug auf diesen Personenkreis zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war, da diese lediglich einen Antrag auf Gewährung von Asyl durch Erstreckung stellte.Im gegenständlichen Fall wurden zwar BF1 - BF3, jedoch nicht die Gattin von BF1 bzw. die Mutter von BF2 - BF3 vom Bundesasylamt ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid in Bezug auf diesen Personenkreis zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war, da diese lediglich einen Antrag auf Gewährung von Asyl durch Erstreckung stellte.
Im gegenständlichen Fall ist der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur erstmaligen Verfügung der Ausweisung in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Im gegenständlichen Fall ist der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur erstmaligen Verfügung der Ausweisung in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Da im Verfahren in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter keine Ausweisung verfügt wurde, ist in Entsprechung der Judikatur des VwGH, welcher davon ausgeht, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung einheitlich von einer Behörde zu erfolgen hat (vgl. hierzu beispielsweise Erk. d. VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525-7; Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zlen 2007/19/1325 bis 1328; Erk. d. VwGH v.15.1.2009, Zlen 2006/01/0612 bis 0615; Erk. d. VwGH vom 16.4.2008, Zl. 2007/19/0037-9; Erk. d. VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7; Erk. d. VwGH vom 19.11.2010, VwGH 2006/19/1280-8), da es sonst unter Umständen entgegen Art. 8 EMRK zu einer Trennung der Familie bestehend aus den BF und der Gattin des BF1 bzw. Mutter von BF2 - BF3 kommen könnte, Folgendes anzuführen:Da im Verfahren in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter keine Ausweisung verfügt wurde, ist in Entsprechung der Judikatur des VwGH, welcher davon ausgeht, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung einheitlich von einer Behörde zu erfolgen hat vergleiche hierzu beispielsweise Erk. d. VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525-7; Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zlen 2007/19/1325 bis 1328; Erk. d. VwGH v.15.1.2009, Zlen 2006/01/0612 bis 0615; Erk. d. VwGH vom 16.4.2008, Zl. 2007/19/0037-9; Erk. d. VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7; Erk. d. VwGH vom 19.11.2010, VwGH 2006/19/1280-8), da es sonst unter Umständen entgegen Artikel 8, EMRK zu einer Trennung der Familie bestehend aus den BF und der Gattin des BF1 bzw. Mutter von BF2 - BF3 kommen könnte, Folgendes anzuführen:
Im gegenständlichen Fall hätte bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 (1) AsylG BGBl. I Nr. 129/2004 die Ausweisung in Bezug auf die BF durch das BAA nicht erfolgen dürfen, da hierfür im Rahmen der im Vorabsatz zitierten Judikatur ebenso wie in Bezug auf die Gattin von BF1 bzw. Mutter von BF2 - BF4 die Fremdenbehörde sachlich zuständig gewesen wäre, womit die BF im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mit dem Umstand, dass gegen sie eine -wenn auch nicht durchsetzbare- Ausweisung erlassen worden wäre, konfrontiert wären. Auch wären sie in diesem Fall nicht vom Wortlaut des § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 erfasst worden, wonach § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Im gegenständlichen Fall hätte bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 44, (1) AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, die Ausweisung in Bezug auf die BF durch das BAA nicht erfolgen dürfen, da hierfür im Rahmen der im Vorabsatz zitierten Judikatur ebenso wie in Bezug auf die Gattin von BF1 bzw. Mutter von BF2 - BF4 die Fremdenbehörde sachlich zuständig gewesen wäre, womit die BF im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mit dem Umstand, dass gegen sie eine -wenn auch nicht durchsetzbare- Ausweisung erlassen worden wäre, konfrontiert wären. Auch wären sie in diesem Fall nicht vom Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, erfasst worden, wonach Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Würde man sich nun bei § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung zwischen jenen Asylwerbern, auf welche sich Asylanträge durch Erstreckung beziehen, führen, welche vom BAA im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation des § 44 (1) AsylG BGBl. I Nr. 129/2004 nicht ausgewiesen wurden und jenen, welche vom BAA rechtsirrig ausgewiesen wurden, führen. Es ist im gegenständlichen Fall § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 im Rahmen einer teleologischen Interpretation dahingehend zu reduzieren bzw. verfassungskonform zu interpretieren, dass die strikte Verbalinterpretation nicht dazu führen kann, dass die BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz rechtlich anders gestellt sind, als sie gestellt wären, wenn das BAA rechtskonform entschieden hätte, weshalb im gegenständlichen Fall keine Ausweisungs-entscheidung gem. §§ 10 (allenfalls gem. Abs. 5) iVm 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 zu treffen, sondern Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu beheben und gegebenenfalls eine einheitliche Ausweisungsentscheidung durch die sachlich zuständige Behörde zu treffen ist. § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 kann nämlich nicht als Zuständigkeitsnorm gesehen werden, welche die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, inhaltlich über die Ausweisung zu entscheiden (nachträglich) begründet bzw. eine vom BAA zu unrecht beanspruchte Zuständigkeit saniert, sondern kann erst dann zu Anwendung gelangen, wenn die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit der Asylbehörden zur Verfügung der Ausweisung bejaht wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist.Würde man sich nun bei Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung zwischen jenen Asylwerbern, auf welche sich Asylanträge durch Erstreckung beziehen, führen, welche vom BAA im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 44, (1) AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nicht ausgewiesen wurden und jenen, welche vom BAA rechtsirrig ausgewiesen wurden, führen. Es ist im gegenständlichen Fall Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, im Rahmen einer teleologischen Interpretation dahingehend zu reduzieren bzw. verfassungskonform zu interpretieren, dass die strikte Verbalinterpretation nicht dazu führen kann, dass die BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz rechtlich anders gestellt sind, als sie gestellt wären, wenn das BAA rechtskonform entschieden hätte, weshalb im gegenständlichen Fall keine Ausweisungs-entscheidung gem. Paragraphen 10, (allenfalls gem. Absatz 5,) in Verbindung mit 75 Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zu treffen, sondern Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu beheben und gegebenenfalls eine einheitliche Ausweisungsentscheidung durch die sachlich zuständige Behörde zu treffen ist. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, kann nämlich nicht als Zuständigkeitsnorm gesehen werden, welche die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, inhaltlich über die Ausweisung zu entscheiden (nachträglich) begründet bzw. eine vom BAA zu unrecht beanspruchte Zuständigkeit saniert, sondern kann erst dann zu Anwendung gelangen, wenn die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit der Asylbehörden zur Verfügung der Ausweisung bejaht wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Auch ist auf dem Umstand zu verweisen, dass eine strikte Verbalinterpretation von 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 dazu führen würde, dass sich das erkennende Gericht im Rahmen der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die BF auch über den relevanten Sachverhalt gem. Art. 8 EMRK in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter inhaltlich auseinandersetzen müsste, obwohl es für die Ausweisungsentscheidung aufgrund des Antrags auf Asyl durch Erstreckung nicht zuständig ist. Im weiteren chronologischen Verlauf wäre dann die Fremdenbehörde womöglich mit dem spiegelbildlich verkehrten Fall in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung in bezug auf diese Personen konfrontiert. Der Wille, eine derartige unüberschaubare und verfahrensverzögernde Konstellation zu schaffen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, weshalb eine ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III auch aus dem Willen des Gesetzgeber erschließbar ist.Auch ist auf dem Umstand zu verweisen, dass eine strikte Verbalinterpretation von 75 Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, dazu führen würde, dass sich das erkennende Gericht im Rahmen der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die BF auch über den relevanten Sachverhalt gem. Artikel 8, EMRK in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter inhaltlich auseinandersetzen müsste, obwohl es für die Ausweisungsentscheidung aufgrund des Antrags auf Asyl durch Erstreckung nicht zuständig ist. Im weiteren chronologischen Verlauf wäre dann die Fremdenbehörde womöglich mit dem spiegelbildlich verkehrten Fall in Bezug auf die Gattin bzw. Mutter bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung in bezug auf diese Personen konfrontiert. Der Wille, eine derartige unüberschaubare und verfahrensverzögernde Konstellation zu schaffen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, weshalb eine ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei auch aus dem Willen des Gesetzgeber erschließbar ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die genannten BF zu beheben.
II. 2.8 Familienverfahrenrömisch zwei. 2.8 Familienverfahren
In Bezug auf BF1 und BF5 scheidet die Führung eines Familienverfahrens aus, da aufgrund der in diesen Fällen anzuwendenden Fassung des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 (§ 10 [Familienverfahren] wird in § 44 Abs. 3 AsylG nicht genannt) das Rechtsinstitut des Familienverfahrens noch nicht existierte, weshalb BF1 und BF5 aus dem in ihrem Fall nicht existierenden Titel eines Familienverfahrens keinen Anspruch auf die Erteilung subsidiären Schutzes aufgrund der Zuerkennung des Status einer Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf BF4 ableiten können.In Bezug auf BF1 und BF5 scheidet die Führung eines Familienverfahrens aus, da aufgrund der in diesen Fällen anzuwendenden Fassung des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (Paragraph 10, [Familienverfahren] wird in Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nicht genannt) das Rechtsinstitut des Familienverfahrens noch nicht existierte, weshalb BF1 und BF5 aus dem in ihrem Fall nicht existierenden Titel eines Familienverfahrens keinen Anspruch auf die Erteilung subsidiären Schutzes aufgrund der Zuerkennung des Status einer Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf BF4 ableiten können.
In Bezug auf BF2, BF3 und BF4 sind untereinander keine Familienverfahren zu führen, weil diese als Geschwister nicht zum hierzu in Frage kommenden Kreis der Familienangehörigen zu zählen sind, zumal aufgrund der im Vorabsatz getätigten Ausführungen deren Eltern BF1 und BF5 kein subsidiärer Schutz erteilt werden konnte.
Zwar ist in Bezug auf BF2 - BF3 insofern ein Familienverfahren zu führen, als in deren Verfahren die Gründe von BF1 (und BF5) zu berücksichtigten sind, doch ergibt sich hieraus kein anderslautender Spruch.
In den gegenständlichen Fällen ergibt sich daher trotz der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf BF4 in den Verfahren von BF1 - BF3 und BF5 hieraus nichts anderes.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
20.05.2011