TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/12 E13 304167-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E13 231.534-0/2008-22E

E13 304.167-1/2008-15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2002, Zl. 02 14.870-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2002, Zl. 02 14.870-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, 75 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006, Zl. 05 09.842 BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006, Zl. 05 09.842 BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Armenien, brachten am 06.06.2002 (BF1) und 05.07.2005 (BF2) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurden sie von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Armenien, brachten am 06.06.2002 (BF1) und 05.07.2005 (BF2) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurden sie von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte BF1 zunächst auf einem DinA4 Blatt - das als Überschrift mit "Asylantrag" betitelt war - aus, dass er in seinem Heimatland Probleme mit der Miliz habe. In der darauf folgenden Einvernahme vor dem BAA brachte BF1 als Ausreisegründe im Wesentlichen vor, dass seine Familie bereits zwei Jahre zuvor (Anmerkung Anfang 2000) - er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinen Waren unterwegs gewesen - Armenien in Richtung Türkei verlassen habe. Er habe sein Haus verkauft und habe sich auf die Suche nach seiner Familie gemacht. Diese hätte er zuerst in der Türkei gesucht. Dort sei ihm aber mitgeteilt worden, dass sich seine Familie wahrscheinlich mittlerweile in Europa befinde. Der zweite Grund seiner Ausreise sei der Unfall seines Sohnes Z. im Jahr 1999 gewesen. Dieser sei von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Es sei zwar eine Person zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, aber wie sich herausgestellt habe, habe man die falsche Person verurteilt. Das am Unfall beteiligte Fahrzeug sei ein Militärfahrzeug gewesen und der wirkliche Unfallverursacher habe Fahrerflucht begangen. In weiterer Folge sei er von verschiedenen Gruppierungen bedroht worden, um ihn dazu zu bewegen, jeweils die andere Gruppierung als Unfallverursacher zu benennen. Weil auch das Militär involviert gewesen sei, habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Auch hätte ihm niemand zu einem Anwalt geraten, weshalb er keinen aufgesucht habe. Er habe Angst vor der Mafia.

I.1.1. BF2 führte im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn Zeuge eines Mordes geworden sei, weswegen er von einem Auto angefahren worden sei. Sie sei mit ihrem Sohn nach Georgien gezogen und sei dort bis 2005 aufhältig gewesen. Nachdem sich ihr Sohn nach Österreich begeben habe, sei sie allein gewesen. Dieser Umstand und ihr Gesundheitszustand habe sie veranlasst, ebenfalls nach Österreich zu kommen. Hier gehe es ihr gesundheitlich viel besser.römisch eins.1.1. BF2 führte im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn Zeuge eines Mordes geworden sei, weswegen er von einem Auto angefahren worden sei. Sie sei mit ihrem Sohn nach Georgien gezogen und sei dort bis 2005 aufhältig gewesen. Nachdem sich ihr Sohn nach Österreich begeben habe, sei sie allein gewesen. Dieser Umstand und ihr Gesundheitszustand habe sie veranlasst, ebenfalls nach Österreich zu kommen. Hier gehe es ihr gesundheitlich viel besser.

I.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2002, Zl. 02 14.870-BAL (BF1) und vom 27.07.2006, Zl. 05 09.842-BAG (BF2) (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg cit wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2002, Zl. 02 14.870-BAL (BF1) und vom 27.07.2006, Zl. 05 09.842-BAG (BF2) (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet) wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg cit wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen von BF1 hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe als völlig unglaubwürdig, weshalb eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder von Dritten im Herkunftsland Armenien nicht festgestellt werden hätte können. Die Fluchtgründe von BF2 - nämlich eine bessere ärztliche Versorgung und Familienanschluss - erschienen der belangten Behörde glaubhaft, waren aber für die Qualifizierung einer asylrelevanten Bedrohung nicht geeignet. Die Angaben der BF zu ihren ausreiserelevanten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die BF keinesfalls in der Lage waren, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen in ihrem Heimatland (Armenien) glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das Bundesasylamt unter Einbeziehung umfangreicher Länderfeststellungen zu Armenien begründend aus, dass im Falle der BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung bei BF2 wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege, zumal auch die anderen Familienmitglieder (Sohn und seine Familie) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.

I.3. Mit Schriftsatz vom 17.09.2002 (BF1) und vom 08.08.2006 (BF2) erhoben die BF fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde. BF1 ersuchte um Überprüfung seines Falles. Er habe erfahren, dass seine Gattin und seine Tochter nach Armenien zurück gekehrt seien, doch hätten sie Armenien weil ihr Leben dort nicht sicher gewesen sei, wieder verlassen. Ihm drohe das gleiche Schicksal.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 17.09.2002 (BF1) und vom 08.08.2006 (BF2) erhoben die BF fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde. BF1 ersuchte um Überprüfung seines Falles. Er habe erfahren, dass seine Gattin und seine Tochter nach Armenien zurück gekehrt seien, doch hätten sie Armenien weil ihr Leben dort nicht sicher gewesen sei, wieder verlassen. Ihm drohe das gleiche Schicksal.

I.3.1. BF2 verwies auf den Verkehrsunfall ihres Sohnes und führte aus, dass sie und ihr Sohn bereits in Armenien mit dem Tode bedroht worden seien, falls ihr Sohn vor Gericht wahrheitsgemäß aussage. Weil es keine Garantie für ihr Überleben gegeben habe, hätte sie Angst gehabt, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sie leide seit 15 Jahren an Diabetes und müsse deswegen Medikamente zu sich nehmen. In Armenien hätte sie für den Erhalt der Medikamente monetäre Leistungen erbringen müssen. Es sei auch vorgekommen, dass die Verbrauchsfrist der erhaltenen Medikamente bereits vor längerer Zeit abgelaufen gewesen sei, weswegen ihrem Leben gesundheitliche Gefahr gedroht habe. Wegen der qualifizierten Behandlung wolle sie in Österreich bleiben.römisch eins.3.1. BF2 verwies auf den Verkehrsunfall ihres Sohnes und führte aus, dass sie und ihr Sohn bereits in Armenien mit dem Tode bedroht worden seien, falls ihr Sohn vor Gericht wahrheitsgemäß aussage. Weil es keine Garantie für ihr Überleben gegeben habe, hätte sie Angst gehabt, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sie leide seit 15 Jahren an Diabetes und müsse deswegen Medikamente zu sich nehmen. In Armenien hätte sie für den Erhalt der Medikamente monetäre Leistungen erbringen müssen. Es sei auch vorgekommen, dass die Verbrauchsfrist der erhaltenen Medikamente bereits vor längerer Zeit abgelaufen gewesen sei, weswegen ihrem Leben gesundheitliche Gefahr gedroht habe. Wegen der qualifizierten Behandlung wolle sie in Österreich bleiben.

I.4. Am 12.01.2005 übermittelte das BAL dem UBAS betreffend den Erstbeschwerdeführer einen Reisepass sowie eine Passkopie (ho. OZ ./2).römisch eins.4. Am 12.01.2005 übermittelte das BAL dem UBAS betreffend den Erstbeschwerdeführer einen Reisepass sowie eine Passkopie (ho. OZ ./2).

I.5. Mit Bescheid der BPD Linz, vom 21.09.2007 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen der Vielzahl seiner gerichtlichen Verurteilungen mit einem auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbot belegt.römisch eins.5. Mit Bescheid der BPD Linz, vom 21.09.2007 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen der Vielzahl seiner gerichtlichen Verurteilungen mit einem auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbot belegt.

Mit Urteil des BG XXX von 2003, Zl. XXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 30 von 2003, Zl. römisch 30 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des BG YYY von 2006, Zl. YYY wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 2,-- (¿120), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des BG YYY von 2006, Zl. YYY wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 2,-- (¿120), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des LG XXX von 2007, Zl. XXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (ho. OZ ./9).Mit Urteil des LG römisch 30 von 2007, Zl. römisch 30 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, abs. 1 und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (ho. OZ ./9).

Mit Urteil des BG XXX von 2010, Zl. XXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche unbedingtverurteilt.Mit Urteil des BG römisch 30 von 2010, Zl. römisch 30 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche unbedingtverurteilt.

I.6. Mit Schreiben der RAe F. und G., vom 18.12.2008, wurde zwecks Vertretung im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz um Übermittlung des aktuellen Standes des Asylverfahrens ersucht (ho OZ ./7, BF1).römisch eins.6. Mit Schreiben der RAe F. und G., vom 18.12.2008, wurde zwecks Vertretung im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz um Übermittlung des aktuellen Standes des Asylverfahrens ersucht (ho OZ ./7, BF1).

I.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 14.01.2011 wurden den BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mitgeteilt (ho OZ ./12). In einem wurde den BF aktuelles Quellenmaterial zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat übermittelt. Darüber hinaus wurden sie zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert.römisch eins.7. Mit Schreiben des AsylGH vom 14.01.2011 wurden den BF die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mitgeteilt (ho OZ ./12). In einem wurde den BF aktuelles Quellenmaterial zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat übermittelt. Darüber hinaus wurden sie zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgefordert.

I.8. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 teilte BF2 mit, dass bei der Verhandlung ihre Heiratsurkunde sowie der armenische Führerschein von BF1 in Vorlage gebracht wird (ho OZ ./9, BF2). In einem wurden dem Schriftsatz ärztliche Befunde angeschlossen.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 teilte BF2 mit, dass bei der Verhandlung ihre Heiratsurkunde sowie der armenische Führerschein von BF1 in Vorlage gebracht wird (ho OZ ./9, BF2). In einem wurden dem Schriftsatz ärztliche Befunde angeschlossen.

I.9. Am 02.03.2011 wurde die für den 03.03.2011 anberaumte Verhandlung abberaumt (ho. OZ ./18, BF1).römisch eins.9. Am 02.03.2011 wurde die für den 03.03.2011 anberaumte Verhandlung abberaumt (ho. OZ ./18, BF1).

I.10.Mit Schriftsatz vom 01.03.2011, eingelangt am 02.03.2011, übermittelte BF1 eine Kopie seiner Heiratsurkunde (ho OZ ./16, BF1).römisch eins.10.Mit Schriftsatz vom 01.03.2011, eingelangt am 02.03.2011, übermittelte BF1 eine Kopie seiner Heiratsurkunde (ho OZ ./16, BF1).

I.11. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Armenien, welche sich zwar nunmehr in Bezug auf das vom BAA herangezogene Quellenmaterial nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 07.03.2011 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] im Asylverfahren Art. 6 EMRK nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).römisch eins.11. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Armenien, welche sich zwar nunmehr in Bezug auf das vom BAA herangezogene Quellenmaterial nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 07.03.2011 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] im Asylverfahren Artikel 6, EMRK nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).

In einem wurden die BF aufgefordert, ihre nähere derzeitige Lebenssituation und ihre familiären Anbindungen in Österreich darzulegen und zu bescheinigen (ho. OZ ./19, BF1).

I.12. Im Schriftsatz vom 21.03.2011 verwies BF1 auf seine nunmehr fehlende Bindung zu seinem Herkunftsland und bekräftigte seine nachhaltige Integration in Österreich. Von 2003 bis 2009 habe er durchgehend gearbeitet. Weil die Ermittlungen des BAA mangelhaft gewesen sei, die Begründung ihrer Glaubwürdigkeit lediglich einen Absatz umfasse und sein zentrales Vorbringen, Bedrohung seitens der Mafia und des Militärs nicht gewürdigt worden sei, wird um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht (ho OZ ./20). Der Stellungnahme wurde eine Unterstützungserklärung, in der sich für den Verbleib der BF in Österreich ausgesprochen wird, beigefügt. In einem wurde eine Arbeitserlaubnis des AMS in Kopie, gültig vom 07.05.2044 bis 18.12.2007 vorgelegt. Im vorgelegten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 25.02.2011 sind die Arbeitsverhältnisse von BF1 aufgeführt. Ebenso wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs im Jahre 2002, sowie ein Unterstützungsbrief von A. und H. S. vorgelegt. BF2 legte eine Kopie ihres Behindertenausweises, in dem eine 50%ige Minderung der Erwerbstätigkeit - aufgrund von Diabetes II - bestätigt wird, sowie diverse ärztliche Schreiben, vor.römisch eins.12. Im Schriftsatz vom 21.03.2011 verwies BF1 auf seine nunmehr fehlende Bindung zu seinem Herkunftsland und bekräftigte seine nachhaltige Integration in Österreich. Von 2003 bis 2009 habe er durchgehend gearbeitet. Weil die Ermittlungen des BAA mangelhaft gewesen sei, die Begründung ihrer Glaubwürdigkeit lediglich einen Absatz umfasse und sein zentrales Vorbringen, Bedrohung seitens der Mafia und des Militärs nicht gewürdigt worden sei, wird um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht (ho OZ ./20). Der Stellungnahme wurde eine Unterstützungserklärung, in der sich für den Verbleib der BF in Österreich ausgesprochen wird, beigefügt. In einem wurde eine Arbeitserlaubnis des AMS in Kopie, gültig vom 07.05.2044 bis 18.12.2007 vorgelegt. Im vorgelegten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 25.02.2011 sind die Arbeitsverhältnisse von BF1 aufgeführt. Ebenso wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs im Jahre 2002, sowie ein Unterstützungsbrief von A. und H. S. vorgelegt. BF2 legte eine Kopie ihres Behindertenausweises, in dem eine 50%ige Minderung der Erwerbstätigkeit - aufgrund von Diabetes römisch zwei - bestätigt wird, sowie diverse ärztliche Schreiben, vor.

Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.14. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.14. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

I.15. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.15. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

Die Beschwerdeführer

Die BF sind Staatsbürger der Republik Armenien.

Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen.

Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähige Menschen mit Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Der Gesundheitszustand von BF2 stellt sich basierend auf ärztlicher Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.02.2011 wie folgt dar:

Diabetes Mellitus, Eisenmangel, Harnwegsinfekt, Bluthochdruck, sowie diabetische Retinopathie ( durch die Zuckerkrankheit Diabetes mellitus hervorgerufene Erkrankung der Netzhaut des Auges).

BF1 befindet sich seit Juni 2002 und BF2 Juli 2005 in Österreich. Sie möchten ihr weiteres Leben mit ihrem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet verbringen.

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht nicht fest.

I.16. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.16. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

I.17. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch eins.17. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF seitens der Mafia oder des Militärs asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sind bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein werden.

Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass den BF staatlicher Schutz versagt worden ist, bzw. versagt werden könnte.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem gem. § 45(3) AVG erfolgten Schreiben vom 07.03.2011 Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem gem. Paragraph 45 (, 3,) AVG erfolgten Schreiben vom 07.03.2011 Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität von BF2 - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Gesundheitsbeeinträchtigung von BF2 ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. S.E., Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.02.2011, sowie aus dem ärztlichen Befundbericht des KH vom 11.02.2011 (ho OZ ./13, BF2).

Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprungs.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. Insbesondere setzten sich die BF in keinster Weise mit den Länderfeststellungen des AsylGH auseinander, indem sie etwa ganz konkret bestimmte Feststellungen durch Nennung anderer Quellen zu widerlegen versuchten.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämisse für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen der BF im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

Das Bundesasylamt hat richtigerweise erkannt, dass die Ausreise von BF1 aus Armenien lediglich dazu diente, um seine Familie zu suchen, weshalb der vorgebrachten Verfolgung seitens der Mafia und des Militärs die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.

Soweit das Bundesasylamt zur Auffassung gelangt, dass BF2 aufgrund ihrer Suche nach Verwandten und der besseren medizinischen Versorgung nach Österreich gekommen sei, und BF2 keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hat bzw. die vorgebrachten Gründe unglaubwürdig sind, ist dem seitens des AGH nicht entgegen zu treten.

Das Bundesasylamt hat auch auf den Widerspruch in Bezug auf das Haus der BF verwiesen. BF1 hat in seiner Einvernahme angegeben, dass er das Haus im März 2002 verkauft hat (AS 12, BF1). BF 2 hat angegeben, dass das Haus leer stehe und die Tochter ab und zu nach dem Rechten sehe (AS 75, BF2).

II.2. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.2. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Wie schon eingangs ausgeführt, ist das BAA zur Ansicht gelangt, dass das Vorbringen der BF hinsichtlich der Suche nach der Familie sowie der besseren ärztlichen Versorgung in Österreich glaubhaft ist, aber daraus keine asylrelevante Bedrohung abzuleiten sei.

Soweit die BF eine Verfolgung durch die Mafia und das Militär wegen ihres Sohnes anführen, weil dieser Augenzeuge eines Mordes gewesen sei, ist dies, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, unglaubwürdig.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BAA als auch der AsylGH das Vorbringen des Sohnes der BF als unglaubwürdig festgestellt hat, weshalb naturgemäß auch das Vorbringen einer Verfolgung durch die Mafia oder des Militärs keinen Bestand haben kann.

Darüber hinaus gibt es auch in den Ausführungen der Parteien diverse gravierende Widersprüche, die für sich allein schon geeignet wären, das Vorbringen der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren.

So hat die Zweitbeschwerdeführerin die Gründe die zur Bedrohung ihres Sohnes geführt haben, gänzlich anders geschildert, als der Erstbeschwerdeführer. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge, hätte der Sohn einen Toten im Hof des Restaurants liegen gesehen, weshalb er von der Mafia verfolgt werde. Der Sohn hat widersprüchlich vorgebracht, eine blutüberströmte Person gefunden zu haben, die sich in einem Zimmer im Restaurant befunden hat.

Der Erstbeschwerdeführer hingegen hat als Grund für die Verfolgung seines Sohnes und in weiterer Folge auch für seine Verfolgung, die Zeugenaussage des Sohnes zu einem Autounfall genannt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Einvernahme zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Gründe die zur Drohung bzw. Verfolgung geführt hätten befragt, worauf sie lapidar erklärte "Ich weiß nicht, was mein Mann erzählt hat. Ich sage die Wahrheit" (AS 43, BF2).

Völlig lebensfremd und mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist die Aussage von BF1, dass er in der Türkei nach seinen Familienmitgliedern suchen wollte. Die Türkei verfügt über ca. 73 Millionen Einwohner. Wie der Erstbeschwerdeführer angesichts der Millionenbevölkerung und angesichts eines nicht funktionierenden Meldewesens (der entscheidende Senat ist auch für die Türkei zuständig) seine Familie finden will, ist nicht nachvollziehbar.

Völlig absurd und überzogen ist auch das Vorbringen, dass er von in der Türkei aufhältigen Armeniern aufmerksam gemacht worden sei, dass seine Familie "vielleicht" weiter nach Europa gereist sei, weshalb er sich auf dem Weg nach Europa gemacht habe. Es ist völlig absurd, dass der BF Armenier findet, die seine Familie gekannt haben. Zudem ist Europa riesengroß und nicht nur auf Österreich beschränkt.

Obwohl in einem neuerlichen Verfahren sowohl der Unfallverursachende Fahrer als auch das Fahrzeug bereits feststand, hätte der Erstbeschwerdeführer vor Gericht als Zeuge aussagen sollen. Dieses Vorbringen ist völlig absurd, zumal der Erstbeschwerdeführer am Unfallgeschehen gar nicht beteiligt war, weswegen eine Zeugenaussage gar nicht in Betracht kommen kann, zumal nicht ersichtlich ist, was eine Aussage des Erstbeschwerdeführers bewirken soll, zumal ja überdies bereits feststeht, wer den Unfall wirklich begangen hat. Womit aber der geforderten Zeugenentschlagung und der damit in Zusammenhang stehenden Bedrohung der Boden entzogen ist, weshalb auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keinen Bestand haben kann.

Sofern in der Stellungnahme vom 21.03.2011 seitens des Erstbeschwerdeführers moniert wird, dass das BAA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich die Begründung nur auf den Fluchtweg stützt, wird hierzu festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage zusammengefasst hat. Obwohl dem Erstbeschwerdeführer seitens des BAA sein widersprüchliches Vorbringen vorgehalten wurde, war er nicht in der Lage, die Widersprüche zu beseitigen. Auch dass das BAA aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens bzw einer mangelhaften Bescheidbegründung das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert hat, hat der Erstbeschwerdeführer in seiner Berufung nicht bemängelt. Bei der von der Erstbeschwerdeführenden Partei behaupteten Rechtsverletzung durch eine mangelhafte Begründung und unrichtige Beweiswürdigung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können [(vgl den hg Beschluss vom 26. Februar 2008, Zl 2008/11/0014, mwN), VwGH vom 27.05.2010, Zl. 2010/03/00139]. Der Erstbeschwerdeführer hat dies unterlassen, weshalb auch seine Beschwerde ins Leere geht.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die eigenen Erwägungen des AsylGH die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheids saniert hätten (VwGH, 26.01.2011, Zl. 2009/07/0094).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde anführt, dass ihr die Banditen bereits in Armenien mit dem Tode gedroht hätten, weshalb sie geflüchtet sei, ist dies eine reine Schutzbehauptung, zumal sie in den Einvernahmen nie eine derartige Bedrohung ins Treffen geführt hat (AS 17, AS 43). Ihren Angaben zufolge wurde sie zweimal zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt. Sie habe gesagt, dass ihr Sohn nicht anwesend sei. Nach dem zweiten Mal habe sie Armenien verlassen. "Ich bin aus gesundheitlichen Gründen hierher gekommen, weil ich zu Hause niemand hatte, der auf mich aufpasst"(AS 17).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ihre Diabetes verweist und sie für die Medikamente - die bereits abgelaufen waren - zahlen hätte sollen, wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II verwiesen.Sofern die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ihre Diabetes verweist und sie für die Medikamente - die bereits abgelaufen waren - zahlen hätte sollen, wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei verwiesen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Asylwerbers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass angesichts der oben dargelegten gehäuften und in entscheidenden Punkten massiven Widersprüche, sowie den vagen Angaben die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in Abrede zu stellen war.

Darüber hinaus blieb das gesamte Fluchtvorbringen unbescheinigt.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal oben dargelegte Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen.

Abschließend sei angeführt, dass die Beschwerdeführer internationalen Schutz nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt haben (lit d). Der Erstbeschwerdeführer ist von Armenien in die Türkei gereist und hat sich dort einige Tage aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich fünf Jahre in Georgien aufgehalten und ist von dort nach Moskau gereist und hat sich dort noch vierzehn Tage aufgehalten. Es wäre ihnen möglich gewesen - gegenteiliges wurde nicht vorgebracht - bereits in der Türkei bzw. in Georgien bzw. in Russland internationalen Schutz zu beantragen.Abschließend sei angeführt, dass die Beschwerdeführer internationalen Schutz nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt haben (Litera d,). Der Erstbeschwerdeführer ist von Armenien in die Türkei gereist und hat sich dort einige Tage aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich fünf Jahre in Georgien aufgehalten und ist von dort nach Moskau gereist und hat sich dort noch vierzehn Tage aufgehalten. Es wäre ihnen möglich gewesen - gegenteiliges wurde nicht vorgebracht - bereits in der Türkei bzw. in Georgien bzw. in Russland internationalen Schutz zu beantragen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.3. Zuständigkeitrömisch zwei.3. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

Entscheidung im Senat

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gilt folgendes:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin gilt folgendes:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Abs. (8) leg cit bestimmt, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Abs. (8) leg cit bestimmt, dass Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Das die Zweitbeschwerdeführer betreffende Verfahren war am 31.12.2005, jedoch nicht vor dem 1.5.2004 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war. An die Stelle der Ausweisungsentscheidung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 tritt § 10 AsylG 2005.Das die Zweitbeschwerdeführer betreffende Verfahren war am 31.12.2005, jedoch nicht vor dem 1.5.2004 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war. An die Stelle der Ausweisungsentscheidung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 tritt Paragraph 10, AsylG 2005.

Verweise, Wiederholungen

Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

Grundsätzlich ist anzuführen, dass- vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

II.4. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl.römisch zwei.4. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Armenien aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Armenien aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

II.5. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat.römisch zwei.5. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50 (1) leg cit. wirdIm gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50, (1) leg cit. wird

Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt, oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt, oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes, aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes, aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den BF handelt es sich um mobile und arbeitsfähige Personen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die BF sprechen die in Armenien vorherrschende Sprache und haben die überwiegende Zeit ihres Lebens in diesem Land verbracht, weshalb aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den dortigen Gegebenheiten hinreichend vertraut sind. Ebenso steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. BF 1 war auch vor der Ausreise in der Lage auf selbständiger Basis den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Beschwerdeführer verfügen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge über ein eigenes Haus. Darüber hinaus hält sich auch die Tochter der BF in der Nähe des Wohnortes der BF auf, weshalb sie zumindest in den Anfängen auf Unterstützung zählen können. Im Übrigen ist mit heutigem Tag auch das Asylverfahren des Sohnes der BF samt dessen Familie negativ beschieden worden. Im Zuge dessen werden der Sohn der BF und seine Familie aus Österreich ausgewiesen, weshalb die BF bei ihrer Rückkehr nach Armenien über mehrfachen Familienanschluss verfügen und nicht auf sich allein gestellt sind.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 bzw. § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt.Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 bzw. Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt.

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Soweit BF 2 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Hinweise, dass die Erkrankung von BF2 vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass BF2 keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde. Sofern die BF darauf verweist, dass die in Armenien erhältlichen Tabletten gegen Mellitus II das Haltbarkeitsdatum überschritten haben, weswegen sie von der Einnahme der Medikamente gegen Mellitus Abstand genommen hat, ist dazu auszuführen, dass dies nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig ist. Nachdem die BF eine ärztliche Konsultation nicht in Anspruch genommen hat, kann sie gar keine abgelaufenen Medikamente bekommen haben und handelt es sich hier um eine reine Schutzbehauptung. Aber auch bei hypothetischer Annahme abgelaufener Medikamente ist darauf hinzuweisen, wenn sie die Medikamente vom Arzt bekommen hätte, wäre davon auszugehen, dass sich der Arzt im Klaren ist, dass bei den Medikamenten bereits das Haltbarkeitsdatum überschritten ist und aufgrund seines Sachverstandes aber auch davon auszugehen ist, dass die Medikamente trotz Ablaufdatum noch in Verkehr gebracht werden dürfen und sie keine - aufgrund des Ablaufdatums - negativen Nebenwirkungen entfalten. Ansonsten wäre es an der BF gelegen, den Arzt auf die abgelaufenen Medikamente aufmerksam zu machen. Dass die BF die ärztliche Konsultation mit eigenen Mittel bestreiten muss, ist im Einklang mit Art. 3 EMRK.Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Hinweise, dass die Erkrankung von BF2 vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass BF2 keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde. Sofern die BF darauf verweist, dass die in Armenien erhältlichen Tabletten gegen Mellitus römisch zwei das Haltbarkeitsdatum überschritten haben, weswegen sie von der Einnahme der Medikamente gegen Mellitus Abstand genommen hat, ist dazu auszuführen, dass dies nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig ist. Nachdem die BF eine ärztliche Konsultation nicht in Anspruch genommen hat, kann sie gar keine abgelaufenen Medikamente bekommen haben und handelt es sich hier um eine reine Schutzbehauptung. Aber auch bei hypothetischer Annahme abgelaufener Medikamente ist darauf hinzuweisen, wenn sie die Medikamente vom Arzt bekommen hätte, wäre davon auszugehen, dass sich der Arzt im Klaren ist, dass bei den Medikamenten bereits das Haltbarkeitsdatum überschritten ist und aufgrund seines Sachverstandes aber auch davon auszugehen ist, dass die Medikamente trotz Ablaufdatum noch in Verkehr gebracht werden dürfen und sie keine - aufgrund des Ablaufdatums - negativen Nebenwirkungen entfalten. Ansonsten wäre es an der BF gelegen, den Arzt auf die abgelaufenen Medikamente aufmerksam zu machen. Dass die BF die ärztliche Konsultation mit eigenen Mittel bestreiten muss, ist im Einklang mit Artikel 3, EMRK.

Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass sie selbst in Georgien als illegale Migrantin in der Lage war, sich Zugang zum dortigen Gesundheitswesen zu verschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr dies auch in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt und der entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bietet, ebenfalls dazu in der Lage ist.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa die getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien anhand der bereits erörterten Berichtslage; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen), womit sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergaben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa die getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien anhand der bereits erörterten Berichtslage; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen), womit sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergaben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.6. Behebung der Ausweisung in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerinrömisch zwei.6. Behebung der Ausweisung in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin

BF 1 wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.BF 1 wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.

Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nämlich nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nämlich nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).

Da im Verfahren in Bezug auf BF 1 keine Ausweisung verfügt wurde, ist in Entsprechung der Judikatur des VwGH, welcher davon ausgeht, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung einheitlich von einer Behörde zu erfolgen hat (vgl. hierzu beispielsweise Erk. d. VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525-7; Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zlen 2007/19/1325 bis 1328; Erk. d. VwGH v.15.1.2009, Zlen 2006/01/0612 bis 0615; Erk. d. VwGH vom 16.4.2008, Zl. 2007/19/0037-9; Erk. d. VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7), in Bezug auf BF 2 Folgendes anzuführen:Da im Verfahren in Bezug auf BF 1 keine Ausweisung verfügt wurde, ist in Entsprechung der Judikatur des VwGH, welcher davon ausgeht, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung einheitlich von einer Behörde zu erfolgen hat vergleiche hierzu beispielsweise Erk. d. VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525-7; Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zlen 2007/19/1325 bis 1328; Erk. d. VwGH v.15.1.2009, Zlen 2006/01/0612 bis 0615; Erk. d. VwGH vom 16.4.2008, Zl. 2007/19/0037-9; Erk. d. VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7), in Bezug auf BF 2 Folgendes anzuführen:

Im gegenständlichen Fall hätte bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 (1) AsylG BGBl. I Nr. 129/2004 die Ausweisung in Bezug auf BF 2 durch das BAA nicht erfolgen dürfen, da hierfür im Rahmen der im Vorabsatz zitierten Judikatur ebenso wie in Bezug auf den BF1 die Fremdenbehörde sachlich zuständig gewesen wäre, womit die BF im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mit dem Umstand, dass gegen sie eine -wenn auch nicht durchsetzbare-Ausweisung erlassen worden wäre, konfrontiert wären. Auch wären sie in diesem Fall nicht vom Wortlaut des § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 erfasst worden, wonach § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Im gegenständlichen Fall hätte bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 44, (1) AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, die Ausweisung in Bezug auf BF 2 durch das BAA nicht erfolgen dürfen, da hierfür im Rahmen der im Vorabsatz zitierten Judikatur ebenso wie in Bezug auf den BF1 die Fremdenbehörde sachlich zuständig gewesen wäre, womit die BF im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mit dem Umstand, dass gegen sie eine -wenn auch nicht durchsetzbare-Ausweisung erlassen worden wäre, konfrontiert wären. Auch wären sie in diesem Fall nicht vom Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, erfasst worden, wonach Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Würde man sich nun bei § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung von jenen Asylwerbern im Familienverband führen, welche vom BAA im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation des § 44 (1) AsylG BGBl. I Nr. 129/2004 nicht ausgewiesen wurden und jenen, welche vom BAA rechtsirrig ausgewiesen wurden, führen. Es ist im gegenständlichen Fall § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 im Rahmen einer teleologischen Interpretation dahingehend zu reduzieren bzw. verfassungskonform zu interpretieren, dass die strikte Verbalinterpretation nicht dazu führen kann, dass die BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz rechtlich anders gestellt werden, als sie gestellt wären, wenn das BAA rechtskonform entschieden hätte, weshalb im gegenständlichen Fall keine Ausweisungsentscheidung gem. §§ 10 (allenfalls gem. Abs. 5) iVm 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 zu treffen, sondern Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und eine einheitliche Ausweisungsentscheidung durch die sachlich zuständige Behörde zu treffen ist. § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 kann nämlich nicht als Zuständigkeitsnorm gesehen werden, welche die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, inhaltlich über die Ausweisung zu entscheiden (nachträglich) begründet bzw. eine vom BAA zu unrecht beanspruchte Zuständigkeit saniert, sondern kann erst dann zu Anwendung gelangen, wenn die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit der Asylbehörden zur Verfügung der Ausweisung bejaht wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist. In den gegenständlichen Fällen entschied somit die sachlich nicht zuständige Behörde über die Ausweisungen, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte zu beheben waren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 98 ff mwN).Würde man sich nun bei Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung von jenen Asylwerbern im Familienverband führen, welche vom BAA im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 44, (1) AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nicht ausgewiesen wurden und jenen, welche vom BAA rechtsirrig ausgewiesen wurden, führen. Es ist im gegenständlichen Fall Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, im Rahmen einer teleologischen Interpretation dahingehend zu reduzieren bzw. verfassungskonform zu interpretieren, dass die strikte Verbalinterpretation nicht dazu führen kann, dass die BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz rechtlich anders gestellt werden, als sie gestellt wären, wenn das BAA rechtskonform entschieden hätte, weshalb im gegenständlichen Fall keine Ausweisungsentscheidung gem. Paragraphen 10, (allenfalls gem. Absatz 5,) in Verbindung mit 75 Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zu treffen, sondern Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und eine einheitliche Ausweisungsentscheidung durch die sachlich zuständige Behörde zu treffen ist. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, kann nämlich nicht als Zuständigkeitsnorm gesehen werden, welche die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, inhaltlich über die Ausweisung zu entscheiden (nachträglich) begründet bzw. eine vom BAA zu unrecht beanspruchte Zuständigkeit saniert, sondern kann erst dann zu Anwendung gelangen, wenn die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit der Asylbehörden zur Verfügung der Ausweisung bejaht wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist. In den gegenständlichen Fällen entschied somit die sachlich nicht zuständige Behörde über die Ausweisungen, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte zu beheben waren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 98 ff mwN).

II.7. Ohne einer allfälligen Ausweisungsentscheidung vorgreifen zu wollen, wird der Umstand, dass der BF unbegründete Asylanträge unter Tätigung wahrheitswidriger Angaben stellten und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle der Abweisung dieser unbegründeten Antrages vorhersehbar war, eine besondere Gewichtung zukommen (VfGH 9.9.2007, Zahl B 1150/07-9; VwGH 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6; EGMR, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99; EGMR, 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR , 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).römisch zwei.7. Ohne einer allfälligen Ausweisungsentscheidung vorgreifen zu wollen, wird der Umstand, dass der BF unbegründete Asylanträge unter Tätigung wahrheitswidriger Angaben stellten und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle der Abweisung dieser unbegründeten Antrages vorhersehbar war, eine besondere Gewichtung zukommen (VfGH 9.9.2007, Zahl B 1150/07-9; VwGH 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6; EGMR, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99; EGMR, 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR , 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Der Erstbeschwerdeführer weist auch auf seinen langen Aufenthalt in Österreich hin und dass er die ganze Zeit einer Beschäftigung nachgegangen sei, doch ist dies nicht zutreffend. Wie aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung vom 25.02.2011 hervor geht, hat der Erstbeschwerdeführer trotz Arbeitsbewilligung während seines Aufenthaltes in Österreich gerade mal ca. 8,5 Monate gearbeitet.

Wie die gerichtlichen Verurteilungen zeigen, ist der Erstbeschwerdeführer das erste Mal am 11.02.2003 - also kurz nach seiner Einreise nach Österreich - verurteilt worden und das vierte und letzte Mal am 23.02.2010.

Es wird auch noch darauf hingewiesen, dass über BF1 seitens der BPD Linz am 21.09.2007, Zl. 1016110/FRB ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt wurde (ho OZ ./9).

Ebenso können weitere humanitäre Aspekte im gegenständlichen Verfahren mangels sachlicher Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt werden.

II.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privatrecht der beschwerdeführenden Parteien bedeuten würde, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführende Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privatrecht der beschwerdeführenden Parteien bedeuten würde, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

II.9. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch zwei.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Es wurde im Rahmen der Erwägungen dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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