TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/28 L526 2010304-3

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Entscheidungsdatum

28.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AVG §6
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L526 2010304-3/12E

L526 2010306-3/9E

L526 2010307-3/9E

L526 2012820-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBI I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBI römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

Der Antrag vom 05.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 und 56 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag vom 05.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55 und 56 AsylG wird gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX alias XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom, 24.9.2017 Zl. XXXX zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom, 24.9.2017 Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBI I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBI römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 und 56 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55 und 56 AsylG wird gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 und 56 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55 und 56 AsylG wird gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX alias XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.9.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBI I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBI römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 und 56 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag vom 5.10.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55 und 56 AsylG wird gem. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ("BF1 - BF3") bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (BF4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als "bB" oder "BFA" bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. BF1 bis BF3 reisten am 18.7.2013 in Österreich ein und BF1 sowie BF3 stellten für sich und BF2 Anträge auf internationalen Schutz. Für BF4 wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 11.7.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ("BF1 - BF3") bzw. nach der Geburt im Bundesgebiet (BF4) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als "bB" oder "BFA" bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. BF1 bis BF3 reisten am 18.7.2013 in Österreich ein und BF1 sowie BF3 stellten für sich und BF2 Anträge auf internationalen Schutz. Für BF4 wurde durch seine gesetzliche Vertretung am 11.7.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der männliche BF1 und die weibliche BF3 sind lediglich traditionell miteinander verheiratet. Die minderjährigen BF2 und BF4 sind die Kinder von BF1 und BF3.

Zur Einreise nach Österreich führten die BF1 und BF3 an, bereits am 20.10.2013 illegal von Jerewan bis nach Georgien gefahren zu sein. Dort seien sie in der Früh angekommen und weiter mit einem Sattelschlepper acht Tage lang über ihnen unbekannte Länder bis in die Nähe von Traiskirchen gefahren, von wo aus sie zum Asyllager gegangen wären.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA gaben BF1 und BF3 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in Aserbaidschan geboren worden seien. Während BF1 zur armenischen Volksgruppe gehöre, sei BF3 Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe. Seit dem Krieg im Jahr 1992 seien sie immer auf der Flucht gewesen. Zuerst seien sie nach Armenien geflüchtet, wo sie aber ständig unter Druck gestanden wären, da sie dort als Verräter gegolten hätten. Die Nachbarn hätten von der Abstammung der BF3 erfahren und dies der Polizei mitgeteilt. Als diese begonnen hätte, nach den Papieren von BF1 und BF3 zu fragen, hätten sie mehrfach den Aufenthaltsort wechseln müssen, um den Polizeikontrollen zu entgehen und schließlich das Land verlassen. Die armenischen Behörden hätten zum Schluss BF3 als armenische Gefangene zum Austausch mit aserbaidschanischen Gefangenen übergeben wollen. Sie hätten Angst um ihre Zukunft und um ihr weiteres Leben. Denn sowohl in Aserbaidschan als auch in Armenien würden sie als Verräter gelten.

Für die minderjährigen BF2 und BF4 wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht.

I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 9.7.2014 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 9.7.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte unter anderem fest, dass die Identität der BF nicht feststehe und erachtete das Vorbringen als nicht glaubhaft. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:römisch eins.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte unter anderem fest, dass die Identität der BF nicht feststehe und erachtete das Vorbringen als nicht glaubhaft. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:

Aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen des BF1 und der BF3 sowie der Art und Weise, wie die Antworten gegeben wurden, ging die bB davon aus, dass es sich um eine einstudierte Geschichte handelt, die lediglich in auswendig gelernter Form wiedergegeben wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass die Erzählungen von BF1 und BF3 unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar seien. Dass BF1 und BF3 darüber hinaus nicht in der Lage gewesen seien, konkrete Daten anzugeben, wann sich die besagten Vorfälle zugetragen haben, bestärkte die bB in ihrer Ansicht, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handeln müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man derart einschneidende, fluchtauslösende Ereignisse, wie sie die BF vorbrachten und die sich unmittelbar vor der Flucht zugetragen haben sollten, zeitlich nicht konkreter bzw. datumsgenau bestimmen könne. Ferner habe BF3 von Vorfällen erzählt, die BF1 nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Teile der Fluchtgeschichte der BF3 habe sie später auch nicht mehr vorgebracht. Gegen die Behauptung, dass BF3 aserisch-stämmig sei, spreche, dass diese wie der BF1 akzentfrei armenisch spreche. Nicht nachvollzogen könne werden, weshalb die armenischen Nachbarn sohin vermuten hätten sollen, dass die BF3 Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe sei. Dazu komme, dass den vorliegenden Länderberichten zufolge die Mehrzahl der in Armenien lebenden aserbaischanischen Volkszugehörigen, die die armenische Staatsbürgerschaft besäßen, auch armenische Familiennamen angenommen hätten und auch keine glaubhaften Berichte über staatliche Repressionen vorlägen. In den letzten zehn Jahren habe es weder Berichte von staatlichen Behörden noch von Nichtregierungsorganisationen über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien gegeben. Dieses Thema habe an Aktualität verloren.

I.3. Gegen diese Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.römisch eins.3. Gegen diese Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

I.4. Mit ho. Erkenntnissen vom 27.10.2014 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht stellte unter anderem fest, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt. BF1 und BF3 seien lediglich traditionell miteinander verheiratet. BF1 gehöre zur armenischen Volksgruppe und bekenne sich zum christlichen Glauben. Er habe in Armenien die Grundschule besucht und spreche neben armenisch auch etwas russisch und sehr wenig deutsch sowie kein Aseri. In Armenien habe BF1 zuletzt als Juwelier gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass BF1 in Aserbaidschan geboren worden sei und die ersten Lebensjahre dort zugebracht hätte.römisch eins.4. Mit ho. Erkenntnissen vom 27.10.2014 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht stellte unter anderem fest, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt. BF1 und BF3 seien lediglich traditionell miteinander verheiratet. BF1 gehöre zur armenischen Volksgruppe und bekenne sich zum christlichen Glauben. Er habe in Armenien die Grundschule besucht und spreche neben armenisch auch etwas russisch und sehr wenig deutsch sowie kein Aseri. In Armenien habe BF1 zuletzt als Juwelier gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass BF1 in Aserbaidschan geboren worden sei und die ersten Lebensjahre dort zugebracht hätte.

Nicht festgestellt werden könne weiters, dass BF3 zur aserbaidschanischen Volksgruppe gehöre, in Aserbaidschan geboren sei und dort ihre ersten Lebensjahre zugebracht habe. BF2 sei zu Hause von einer Lehrerin unterrichtet worden, spreche neben armenisch noch etwas russisch und sehr wenig deutsch sowie kein Aseri. BF2 bekenne sich ebenfalls zum christlichen Glauben.

Die Identität der BF stehe mangels Mitwirkung der BF an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht fest.

Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe schloss sich das ho. Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der bB an und gelangte zusammengefasst zur zweifelsfreien Überzeugung, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht gewann vielmehr den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich gereist seien und dabei vehement versucht hätten, ihre tatsächliche Abstammung und Staatsangehörigkeit zu verschleiern.

I.5. In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem.römisch eins.5. In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem.

I.6.1 Die BF stellten am 18.2.2015 einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihre Fluchtgründe dieselben wie im ersten Asylverfahren seien. Zwischenzeitig habe BF1 einen Brief eines Freundes erhalten, aus dem hervorgehe, dass sich die Polizei nach BF1 erkundigt habe. Die Eltern des BF1 würden auch nicht mehr an der alten Adresse leben. Weiters sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Bruder des BF1 sich im Krieg in der Region Schaghumyan befinde. Als Beweismittel wurde ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass einer der Brüder des BF1 von der Polizei mitgenommen wurde.römisch eins.6.1 Die BF stellten am 18.2.2015 einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihre Fluchtgründe dieselben wie im ersten Asylverfahren seien. Zwischenzeitig habe BF1 einen Brief eines Freundes erhalten, aus dem hervorgehe, dass sich die Polizei nach BF1 erkundigt habe. Die Eltern des BF1 würden auch nicht mehr an der alten Adresse leben. Weiters sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Bruder des BF1 sich im Krieg in der Region Schaghumyan befinde. Als Beweismittel wurde ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass einer der Brüder des BF1 von der Polizei mitgenommen wurde.

1.6.2 Diese Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.9.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.6.2 Diese Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.9.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.6.3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte neuerlich fest, dass die Identität der BF nicht feststeht und die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig sind. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:römisch eins.6.3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte neuerlich fest, dass die Identität der BF nicht feststeht und die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig sind. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:

Es seien keine Dokumente zum Nachweis der Identität in Vorlage gebracht worden. Die alten Fluchtgründe seien aufrecht geblieben. Da über diese bereits entschieden wurde, seien nur die neuen Fluchtgründe von Relevanz. Das Vorbringen des BF1 hinsichtlich des vom Freund erhalten Briefes sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Es bestehe daher der Eindruck, dass BF1 und seine Familie nicht freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollten und nur versuchten, das Verfahren mit neuen "Beweismitteln" hinauszuzögern. BF1 dürfte Kontakt zu Freunden im Heimatland pflegen und gebeten haben, einen Brief zu schicken. Es spiele sich immer wieder dasselbe Szenario bei armenischen Staatsangehörigen ab, wenn deren Antrag in 2. Instanz als unbegründet angewiesen wurde: Es werde ein Folgeantrag gestellt und plötzlich tauche ein Brief aus Armenien

auf, mit dem Inhalt : "......sie haben nach euch gefragt und kommt

nicht wieder nach Hause....."

Auch die Aussage, wie BF1 die Suche nach seinen Eltern durchgeführt habe, sei unglaubwürdig. Er habe sich einen Monat vor Erhalt des Briefes von seinem Freund plötzlich an dessen Telefonnummer erinnert. Hätte BF1 tatsächlich nach seinen Eltern gesucht, hätte er die Suche über NGOs forcieren können. Am 7.11.2013 habe BF1 ausgeführt, dass seine Eltern und sein Bruder seit Sommer 2013 auf dem Weg nach Russland seien und nach ihm aus Armenien ausgereist seien. Der Vater habe zu BF1 vor dessen Ausreise gesagt, dass der Schlepper kommen, BF1 bis BF3 außer Landes bringen würde und danach die Eltern und der Bruder nach Russland gebracht würden. Der Freund habe dem BF1 auch mitgeteilt, dass jetzt die Wohnung in einem Mietshaus, in denen die BF gewohnt hätten, plötzlich von anderen Familien bewohnt werde. Eigentlich sei es üblich, dass, wenn eine Mietwohnung frei wird, neue Mieter einziehen.

In der Einvernahme habe sich BF1 auf seine Herkunft berufen. Er sei zwar Armenier, wäre aber in Aserbaidschan geboren, weshalb Probleme aufgetreten seien. Beispielsweise sei ihm der Schulbesuch verwehrt worden. In beiden Asylverfahren habe BF1 angegeben, dass er eine Geburtsurkunde habe, die sich bei seinen Eltern befinde. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte sich BF1 diese Geburtsurkunde bereits besorgen können, da diese von einer Behörde ausgestellt wurde und man mit Sicherheit eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen könne.

Es wurde angegeben, dass die Probleme wegen der aserbaidschanischen Herkunft der BF3 entstanden seien. Selbst wenn man diese Behauptung als wahr unterstellen würde, gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass es in Armenien keine systematische staatliche Diskriminierung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gebe.

Um sein Vorbringen zu steigern, habe BF1 angegeben, dass an der Grenze seines Heimatlandes Krieg herrsche. BF1 habe nach eigenen Angaben über Jahre in Jerewan gelebt und gearbeitet. Somit sei er von den Vorfällen um Berg-Karabach nicht betroffen gewesen.

BF3 habe behauptet, aserbaidschanischer Herkunft zu sein, ihre Eltern seien im Krieg 1992 umgekommen, die Familie des BF1 habe sie aufgenommen. BF2 sei laut eigener Angabe 1987 geboren, die Eltern seien 1992 umgekommen. Demnach sei sie im Alter von 5 Jahren zur Familie des BF1 gekommen und wisse nicht, welchen Namen ihre Eltern getragen haben. In der Einvernahme zum Folgeantrag habe BF3 angeführt, dass sie den Familiennamen ihrer Eltern nicht kenne. In der anschließenden Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei sie nicht in der Lage gewesen, die Vornamen der Eltern anzugeben. Bemerkenswert sei dann doch, dass sie gewusst habe, wann sie geboren worden sei. Es sei offensichtlich, dass BF3 über ihre wahre Herkunft keine Angaben machen wolle.

Dem Vorbringen des BF1 sei kein glaubhafter Kern zu entnehmen und das Vorbringen der BF3 sei oberflächlich und vage ausgeführt, weshalb auch ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne.

Die von BF1 und BF3 ins Treffen geführten psychischen Probleme (PTBS) seien in Armenien behandelbar, es würden auch psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt.

I.7. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.7. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.8. Mit ho. Erkenntnissen vom 2.12.2015 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der bB an und führte aus, dass die BF auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft darlegen konnten, wie die Nachbarn überhaupt von einer (allfälligen) aserbaidschanischen Abstammung der BF 3 erfahren hätten sollen. Soweit BF1 und BF3 das darauf zurückführten, dass die Familie des BF1 einen speziellen Dialekt spreche, erkläre das jedoch nicht, was das mit der BF3 bzw. ihrer Abstammung zu tun haben sollte. Zudem sei vom Dolmentscher im 1. Asylverfahren vor dem BFA festgestellt worden, dass BF3 lupenreines Armenisch spreche. Selbst, wenn man davon ausginge, dass eine mögliche Abstammung aufgrund der Sprache bzw. des Dialektes vermutet werde, sei es aber höchst unplausibel, weshalb die Nachbarn erst ab 2009 gegen die BF vorgegangen wären, wenn diese schon seit 2000 dort gelebt hätten. Soweit die BF3 dies mit der Geburt des BF2 zu erklären versuchte, könne ihr nicht gefolgt werden. Zusammengefasst gelangte das erkennende Gericht neuerlich zur zweifelsfreien Überzeugung, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren und gewann den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich gereist seien und dabei vehement versucht hätten, ihre tatsächliche Abstammung und Staatsangehörigkeit zu verschleiern.römisch eins.8. Mit ho. Erkenntnissen vom 2.12.2015 wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der bB an und führte aus, dass die BF auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft darlegen konnten, wie die Nachbarn überhaupt von einer (allfälligen) aserbaidschanischen Abstammung der BF 3 erfahren hätten sollen. Soweit BF1 und BF3 das darauf zurückführten, dass die Familie des BF1 einen speziellen Dialekt spreche, erkläre das jedoch nicht, was das mit der BF3 bzw. ihrer Abstammung zu tun haben sollte. Zudem sei vom Dolmentscher im 1. Asylverfahren vor dem BFA festgestellt worden, dass BF3 lupenreines Armenisch spreche. Selbst, wenn man davon ausginge, dass eine mögliche Abstammung aufgrund der Sprache bzw. des Dialektes vermutet werde, sei es aber höchst unplausibel, weshalb die Nachbarn erst ab 2009 gegen die BF vorgegangen wären, wenn diese schon seit 2000 dort gelebt hätten. Soweit die BF3 dies mit der Geburt des BF2 zu erklären versuchte, könne ihr nicht gefolgt werden. Zusammengefasst gelangte das erkennende Gericht neuerlich zur zweifelsfreien Überzeugung, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren und gewann den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich gereist seien und dabei vehement versucht hätten, ihre tatsächliche Abstammung und Staatsangehörigkeit zu verschleiern.

Soweit die BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet hätten, staatenlos zu sein, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der BF im Bescheid des BFA bzw. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Asylverfahren verwiesen. Mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Staatsangehörigkeit aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des gegenteiligen Vorbringens der BF rechtskräftig mit Armenien festgestellt worden. Dem entgegen stehende Beweismittel seien nicht vorgelegt worden.

I.9. In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem.römisch eins.9. In weiterer Folge kamen die BF ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidriger Weise in diesem.

I.10.1. Am 29.2.2016 brachten die BF einen weiteren - den gegenständlichen (dritten) - Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten BF1 und BF3 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass BF1 einen Brief von seiner Mutter erhalten habe. Sie habe geschrieben, dass sie ein Schreiben einer armenischen Menschenrechtsorganisation erhalten hätte, woraus hervorgehe, dass das Leben der Familie in Gefahr sei und auch von dieser Organisation keine Hilfe erwartet werden könne. Außer dieser Urkunde und dem handgeschriebenen Brief seiner Mutter hat BF1 auch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Kopien dieser Dokumente erliegen im Akt.römisch eins.10.1. Am 29.2.2016 brachten die BF einen weiteren - den gegenständlichen (dritten) - Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten BF1 und BF3 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass BF1 einen Brief von seiner Mutter erhalten habe. Sie habe geschrieben, dass sie ein Schreiben einer armenischen Menschenrechtsorganisation erhalten hätte, woraus hervorgehe, dass das Leben der Familie in Gefahr sei und auch von dieser Organisation keine Hilfe erwartet werden könne. Außer dieser Urkunde und dem handgeschriebenen Brief seiner Mutter hat BF1 auch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Kopien dieser Dokumente erliegen im Akt.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA führte BF1 Folgendes aus:

"Es ist höchst gefährlich für uns nach Armenien zurückzufahren. Ich bin seit drei Jahren in Österreich. Meine Fluchtgründe gehen noch weiter. Sie haben sich nicht geändert, sie bestehen noch immer. Meine Frau ist Aserbaidschanerin. Ich möchte nicht wissen, was alles mit ihr im Falle der Rückkehr passieren würde. Meinen Bruder haben sie gleich nach unserer Ausreise mitgenommen. Bis jetzt haben wir nichts mehr von ihm gehört."

Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen befragt, fuhr BF1 zusammengefasst damit fort, dass im Falle der Rückkehr die Familie zerstört und BF1 und BF3 getrennt würden. Seine Frau würde man mitnehmen. Er könne gar nicht sagen, wohin. Ihn würden sie wahrscheinlich nach Berg-Karabach oder an die Grenze zum Kämpfen schicken. Es könne auch sein, dass sie BF1 einsperren oder ihn töten würden. Weder seine Frau noch er besäßen die armenische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2000 hätten er und sein Bruder einen Antrag auf die armenische Staatsbürgerschaft gestellt, es sei ihnen aber mitgeteilt worden, dass ihnen diese nicht zustehen würde und dass es nur eine Frage der Zeit sei, dass sie wieder in ihre Heimat zurückgeschickt würden. Er und seine Frau hätten überhaupt keine Staatsbürgerschaft. Seit drei Jahren behaupte er das. Seine Frau habe aserbaidschanische Eltern. BF1 sei in Aserbaidschan geboren, habe aber armenische Eltern. Seine Eltern seien Zugehörige der armenischen Volksgruppe, aber sie hätten in Aserbaidschan gelebt. Seine Ehefrau sei nicht einmal Armenierin. Seine Eltern hätten einen sowjetisch-aserbaidschanischen Reisepass gehabt. Er sei sieben oder acht Jahre alt gewesen, als die Eltern mit ihm und seiner jetzigen Frau - einem Waisenkind - nach Armenien geflüchtet seien. Aus diesem Grunde hätte er noch keinen Reisepass gehabt. Diese Angaben habe er schon in den vorhergehenden Verfahren gemacht.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab BF1 an, dass es ihm seit Erhalt des Bescheides schlechter ginge. Er werde jetzt intensiver behandelt. Die Medikamente, die er verschrieben bekommt, würden ihm leider nicht mehr helfen. Er sei im AKH in Behandlung.

BF3 verwies im Wesentlichen auf die Aussage ihres Mannes und den Beweismitteln, die dieser vorgelegt hat und fügte hinzu, dass sie ein Leben lang "untergetaucht gelebt" hätten. Sie seien von einem Ort zum anderen gezogen. Ihr Fall beschäftige im Moment die Polizei bzw. die staatlichen Organe. Sie seien aber keine Kriminellen. Die armenische Polizei verfolge sie. Sie hätten in Armenien ohne Papiere illegal gelebt. Zudem merkte BF3 noch an, dass BF4 bereits in Österreich geboren wurde.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab BF3 an, dass Migräne diagnostiziert worden sei, die Ärzte aber noch etwas anderes vermuteten. Sie sei seit eineinhalb Jahren im AKH in Behandlung und bekomme Infusionen und Schmerztabletten gegen die Kopfschmerzen. Ihre Kinder seien gesund.

Folgende Beweismittel wurden in Kopie zu den Akten genommen:

? Eine Bestätigung über die Teilnahme von BF1 und BF3 an einem Deutschkurs für die Dauer von zwei Jahren

? Patientenbriefe vom 28.7.2015, aus denen hervorgeht, dass BF1 und BF3 an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leiden

? einen Vorvertrag, aus welchem hervorgeht, dass BF1 als Hausmeister angestellt würde, wenn und sobald ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wird

? ein Schreiben des Schutzbeauftragten für Menschenrechte der Republik Armenien samt Übersetzung, in welchem aufgrund des Ansuchens der Mutter des BF1 ausgeführt wird, dass das Büro der Menschenrechte der Familie des Sohnes keinen hochwertigen Schutz gewähren könne, da die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft der Ehefrau des Sohnes von Armeniern aufgrund alter Feindschaft zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht akzeptiert werde

? mehrere Empfehlungsschreiben zweier Bekannter bzw. des Unterkunftgebers der Familie

? ein Dokument in kyrillischer Sprache, bei welchem es sich laut beiliegender Übersetzung um die Geburtsurkunde des BF1 handelt sowie

? ein handschriftlich verfasster Brief gezeichnet von der Mutter des BF1 samt Übersetzung. Aus diesem Brief geht im Wesentlichen hervor, dass die Mutter, als sie in Armenien ankam, in das Sicherheitskomitee zitiert worden sei. Dort habe man sie über die Familie des Sohnes befragt. Man hätte ihr gesagt, dass sie den Bruder des BF1 freiließen, wenn sie BF1 und BF3 fänden. Angeblich hätten sie den Bruder nach Karabakh verschickt, damit er beim Militär diene und er sitze nach einem Streit im Gefängnis. Die Mutter wisse aber, dass diese Personen lügen und der Bruder von Anfang an im Gefängnis gesessen sei. Durch all das wollten diese Personen nach Meinung der Mutter nur die BF finden

Zu den am 10.7.2017 übermittelten Länderfeststellungen führten die BF im Wesentlichen aus, dass die darin enthaltene Information insgesamt der Gegebenheit in Armenien entspreche. In Armenien würden immer mehr Fälle bekannt, wonach Korruption und Amtsmißbrauch von armenischen Behörden zur Tagesordnung gehörten. Die Länderfeststellungen träfen aber auf den konkreten Fall der Familie nicht zu. In mehreren Einvernahmen sei bereits angegeben worden, dass die Familie staatenlos sei. Man erwarte eine Antwort der armenischen Botschaft auf eine diesbezügliche Anfrage. Ferner wurde vorgebracht, dass die Integrationswilligkeit und die soziale Vernetzung in Österreich zu berücksichtigen sei.

Diesem Schreiben wurden Kopien folgender Dokumente beigelegt:

? eine Bestätigung über den Aufenthalt des BF1 und der BF3 am 17.7.2017 von 9 Uhr 30 bis 11 Uhr 30 in der armenischen Botschaft in Wien

? Zahlscheine

? Ausdruck einer E-Mail Korrespondenz über die Anmeldung zu einem Sprachkurs

? mehrerer Empfehlungsschreiben von Bekannten sowie

? ein Protokoll über ein Gespräch mit der Lehrerin des BF2

I.10.2 Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt III).römisch eins.10.2 Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch drei).

I.10.3 Hinsichtlich der Feststellung zur Person der BF wurde ausgeführt, dass die Identität mangels geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe.römisch eins.10.3 Hinsichtlich der Feststellung zur Person der BF wurde ausgeführt, dass die Identität mangels geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe.

Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Zu den im Zuge der Einvernahmen neu vorgebrachten Beweismitteln sei anzuführen, dass diese völlig unglaubhaft seien. Noch in der Einvernahme im Vorverfahren vom 14.9.2015 sei angegeben worden, dass die BF seit 2013 keinen Kontakt zu den Eltern des BF1 gehabt hätten und nicht wüssten, wo diese sich aufhalten. Knapp vier Wochen nach der Abweisung ihrer Beschwerde hätten sie einen Brief bekommen, der verfasst sei, als stünde BF1 in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter und es werde angeführt, dass die Mutter am Telefon nicht viel reden könne und daher beschlossen habe, dem BF1 zu schreiben. Wie die Mutter allerdings plötzlich zur Adresse oder Telefonnummer gekommen sei, sei mehr als rätselhaft und daher auch völlig unglaubhaft. Mit Vorlage des Schreibens der Menschenrechtsorganisation würde belegt, dass jedenfalls BF1 armenischer Staatsbürger sei, da der Inhalt ansonsten keinen Sinn machen würde.Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG ergeben. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Zu den im Zuge der Einvernahmen neu vorgebrachten Beweismitteln sei anzuführen, dass diese völlig unglaubhaft seien. Noch in der Einvernahme im Vorverfahren vom 14.9.2015 sei angegeben worden, dass die BF seit 2013 keinen Kontakt zu den Eltern des BF1 gehabt hätten und nicht wüssten, wo diese sich aufhalten. Knapp vier Wochen nach der Abweisung ihrer Beschwerde hätten sie einen Brief bekommen, der verfasst sei, als stünde BF1 in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter und es werde angeführt, dass die Mutter am Telefon nicht viel reden könne und daher beschlossen habe, dem BF1 zu schreiben. Wie die Mutter allerdings plötzlich zur Adresse oder Telefonnummer gekommen sei, sei mehr als rätselhaft und daher auch völlig unglaubhaft. Mit Vorlage des Schreibens der Menschenrechtsorganisation würde belegt, dass jedenfalls BF1 armenischer Staatsbürger sei, da der Inhalt ansonsten keinen Sinn machen würde.

In der Stellungnahme vom 21.7.2017 hätten die BF dann plötzlich angegeben, staatenlos zu sein, was im Gegensatz zum Vorbringen in der Einvernahme im Vorverfahren am 14.9.2015 stünde, wo angegeben wurde, dass BF3 aserbaidschanische Staatsbürgerin sei. Zum Vorbringen, die armenische Botschaft könne bestätigen, dass die Familie staatenlos sei und dass mit dieser Auskunft innerhalb einer Woche zu rechnen sei, wurde angemerkt, dass bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts vorgelegt worden sei. Daher stehe für die Behörde fest, dass die Familienmitglieder armenische Staatsbürger seien.

Zudem seien die Angaben ständig widersprüchlich; das verhalte sich ebenso mit den vorgelegten Beweismitteln. Die Angaben würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Das Vorbringen, dass die Familie staatenlos sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten und die nunmehrigen Angaben zu den Neuerungen seien sehr allgemein gehalten und das Vorbringen sei zu keiner Zeit substantiiert genug gewesen, um dieses als glaubhaft zu bezeichnen.

Da von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, hätten sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien ebenfalls keine Änderungen ergeben und seien diese daher nach wie vor als zulässig zu erachten. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der von den BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen ging die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen - unbeschadet der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt handle - nicht den Tatsachen entsprechen. Die erkennende Behörde hätte sohin nur zum zwingenden Schluss kommen können, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Da von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, hätten sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien ebenfalls keine Änderungen ergeben und seien diese daher nach wie vor als zulässig zu erachten. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der von den BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen ging die bB davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen - unbeschadet der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt handle - nicht den Tatsachen entsprechen. Die erkennende Behörde hätte sohin nur zum zwingenden Schluss kommen können, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Zu den Feststellungen über das Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es außer den in im Spruch genannten Familienmitgliedern keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich gebe. Es bestünde keine besondere Integrationsverfestigung. Es sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestünden.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrundegelegten Feststellungen zum Heimatland unter Berücksichtigung der aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials Hinweise darauf ergäben, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens die Lage im Heimatland maßgeblich verändert hätte.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.10.5 Der angefochtene Bescheid enthält folgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat:römisch eins.10.5 Der angefochtene Bescheid enthält folgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat:

Zu Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Mai 2017

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

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Politische Lage

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner (2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner (2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 12.1.2017).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a).

Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015).

Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vergleiche PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).

Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017

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    CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017

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    Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung,
http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017

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    NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017

  • -Strichaufzählung
    OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017:
Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017

  • -Strichaufzählung
    PA - PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a).

Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Nagorny Karabach, kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten (Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Nagorny Karabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Nagorny Karabach einen Waffenstillstand. Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).

Am 25.2.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen armenischen und Truppen von Nagorny Karabach einerseits und der aserbaidschanischen Armee andererseits, bei denen mindestens fünf aserbaidschanische Armeeangehörige den Tod fanden. Am 1.3.2017 wurde bei einem aserbaidschanischen Artillerieangriff u.a. eine armenische Kaserne zerstört und tagsdrauf griff Armenien aserbaidschanische Stellungen an (EurasiaNet 10.3.2017).

Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus,
http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus,
http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt,
http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    EurasiaNet.org (10.3.2017): Karabakh: Diplomatic Attention Needed to Address Growing Risks, http://www.eurasianet.org/node/82771, Zugriff 4.5.2017

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    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia-yerevan-standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm Yerevan Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In Yerevan, http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-yerevan-/27889053.html, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 4.5.2017

Regionale Problemzone: Nagorny Karabach

Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vgl. FH 18.8.2016).Nagorny Karabach (auch Berg-Karabach; arm. Arzach) ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 22.3.2016; vergleiche FH 18.8.2016).

Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017).

Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach, halten die armenischen Separatisten mit Unterstützung der Republik Armenien den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Der endgültige Status von Nagorny Karabach unterliegt weiterhin der internationalen Mediation durch die sog. Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (USDOS 3.3.2017).

Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vgl. CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016).Am 3.5.2015 fanden in Nagorny Karabach Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt wurden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation - Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament (CN 4.5.2015; vergleiche CS.eu 4.5.2015). Internationale Beobachter stellten eine deutliche Verbesserung zu den Wahlen 2010 fest, als es keine Oppositionskandidaten gegeben hatte und staatliche Ressourcen zur Unterstützung von Regierungskandidaten verwendet worden waren (FH 18.8.2016).

Nagorny Karabach steht weiterhin unter dem Kriegsrecht, welches Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten inklusive die Medienfreiheit nach sich bringt, jedoch seitens der Regierung nicht angewandt wird. Die Regierung kontrolliert viele der vorhandenen Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen, die den Friedensprozess betreffen. Die Justiz ist nicht unabhängig und die Gerichte stehen unter dem Einfluss der Exekutive sowie mächtiger politischer, wirtschaftlicher und krimineller Gruppen. Die wenigen NGOs leiden unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und der Konkurrenz durch staatlich finanzierte Gruppen. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Die meisten Einwohner gehören der Armenisch Apostolischen Kirche an. Die religiöse Freiheit anderer Gruppen ist eingeschränkt, da religiöse Aktivitäten nicht-registrierter Gruppen sowie Proselytismus per Gesetz verboten sind. Zumindest drei Glaubensgemeinschaften sind anerkannt, doch wurde protestantischen Gruppen und den Zeugen Jehovas die Registrierung verwehrt (FH 18.8.2016).

Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialbereich gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter (AA 22.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    CN - Caucasian Knot (4.5.2015): CEC of Nagorno-Karabakh: "Free Homeland" Party wins parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/31619/, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    CS.eu - commonspace.eu (4.5.2015): Five parties to be represented in new NKR parliament, http://commonspace.eu/eng/news/6/id3252, Zugriff 4.5.2015

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (18.8.2016): Freedom in the World 2016 - Nagorno-Karabakh,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/nagorno-karabakh, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    NKR - The Office of the NKR President (4.5.2017): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 4.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteilwird (AA 22.3.2016).Die Gerichte hören weiterhin zu den Institutionen, denen seitens der Bevölkerung ein geringes Vertrauen entgegengebracht wird. Die Verfassungsreform sieht die Schaffung des Obersten Justizrates vor, um die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter zu gewährleisten. 2016 gab es jedoch keine Entwürfe oder Konzepte im Justizbereich, die mit der Öffentlichkeit geteilt oder diskutiert wurden. Positiv war 2016 die Reform des Bewährungssystems, das einen alternativen Strafvollzug vorsah, was angesichts der oft inadäquaten Verhältnisse in den Haftanstalten wichtig ist (FH 29.3.2017).

Die Gerichtsbarkeit zeigt keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Berichten zufolge nimmt das Kassationsgericht eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in einem Urteil vom 27.10.2016 fest, dass es dem Vorsitzenden des Kassationsgerichts an der notwendigen Distanz gemäß des richterlichen Neutralitätsgebotes mangelte (USDOS 3.3.2017).Richter unterliegen weiterhin des politischen Drucks von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane sowie der Hierarchie innerhalb der Justiz. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen, falls die Exekutive, die Legislative oder hochrangige Vertreter der Gerichtsbarkeit entscheiden, sie zu bestrafen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/481545_de.html, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch

Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in

Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016).

Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017).Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017).Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe "Sasna Tsrer", die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der "Foundation Against the Violation of Law" (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung (FAVL 7.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016):
    Statement And Call For Action,
http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Art. 1 der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen.Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch steht aber weiterhin nicht in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter (gesetzl. Kriminalisierung gem. Artikel eins, der Konvention). Nach armenischer Definition fallen Straftaten von Angehörigen staatlicher Institutionen nicht darunter, sondern nur strafbare Handlungen von Privatpersonen). Im "Human Rights Strategy Action Plan 2014-2016" der armenischen Regierung zur weiteren Umsetzung der armenischen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte wird auf die UN-Konvention gegen Folter kein Bezug genommen.

Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (z.B. Elektroschocks, wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind (AA 22.3.2016).

Polizeiübergriffe auf Verdächtige während deren Festnahme, Inhaftierung und Befragung sind weiterhin ein Problem. Laut Menschenrechtsorganisationen melden die meisten Opfer Übergriffe nicht, weil sie Angst vor Vergeltung haben. Am häufigsten passieren Misshandlung in Polizeistationen, weil diese im Unterschied zu Gefängnissen oder polizeilichen Hafteinrichtungen nicht der öffentlichen Überwachung unterliegen (USDOS 3.3.2017).

Das Helsinki Komitee Armenien berichtet für 2016 über unzählige Fälle von Polizeigewalt. Einer Gruppe von zivilen Beobachtern, die die armenischen Gefängnisse besuchte, berichtete, dass eine große Zahl von Personen brutalen Schlägen ausgesetzt war, bevor sie in die Haftanstalten gebracht wurden (HCA 1.2017).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015).

Der Sonderermittlungsdienst der Republik Armenien, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2016 von 705 Fällen, in denen ermittelt wurde, im Vergleich zu 654 im Jahr 2015. In 104 Straffällen wurden Untersuchungen durchgeführt, die BürgerInnen betrafen, welche illegal von der Polizei oder anderen Körperschaften festgehalten wurden, und es hierbei zu Freiheitsentzug, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen durch Offizielle kam (SIS 27.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH(2015)2],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    HCA - Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (27.1.2017): RA Special Investigation Service summed up the year, http://www.ccc.am/en/1428493746/3/5433, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017

Korruption

Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Armenien hat trotz von Regierungsseite seit Jahren angekündigten Verbesserungen und verabschiedeten Antikorruptionsstrategien in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gemacht (AA 22.3.2016).

Der Kampf gegen Korruption ist seit Jahren an der Spitze der politischen Agenda in Armenien, evident durch mehrere Rechtsreformen in Bezug auf Korruption, Integrität und Stärkung der Justiz. Nichtsdestotrotz sind sich Beobachter weitgehend einig, dass Korruption weiterhin ein wichtiges Problem für die armenische Gesellschaft darstellt. Die Justiz wird als besonders der Korruption zugeneigt angesehen (CoE-GRECO 25.6.2016).

Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen. Es bestehen zahlreiche Anschuldigungen hinsichtlich Korruption in Regierungskreisen. Obwohl es die Verfassung verbietet, dass Geschäftsleute gleichzeitig öffentliche Positionen einnehmen, besetzen Oligarchen und Firmenleiter Sitze in der Nationalversammlung. Auch benützen zahlreiche Regierungsmitarbeiter ihre Ämter, um ihre privaten Geschäftsinteressen voranzutreiben. Oligarchen, die in Verbindung zur Regierung stehen oder selbst Regierungsposten einnehmen, monopolisieren die Wirtschaft. Überdies ignorieren die Behörden Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass Regierungsvertreter in korrupte Machenschaften verstrickt sind (USDOS 3.3.2017).

Das GAN Business Anti-Corruption Portal sah 2016 ein hohes Korruptionsrisiko bei der Führung oder Investitionsplanung von Geschäften. Zwar wurde ein gewisser Fortschritt im Kampf gegen die allgegenwärtige Korruption verzeichnet, doch gab das enge Verhältnis zwischen Oligarchen, Politik- und Wirtschaftskreisen Anlass zur Sorge über Vetternwirtschaft und Einflussnahme. Im Justizwesen werden Schmier- und Bestechungsgelder oft bezahlt, um günstige Gerichtsurteile zu erlangen. Auch die Polizei stellt für Geschäftsaktivitäten ein hohes Korruptionsrisiko dar. In der öffentlichen Verwaltung besteht für Geschäftstätigkeiten ein moderates Korruptionsrisiko. Allerdings besteht im Umgang mit der Zoll- oder Steueradministration sowie mit dem öffentlichen Beschaffungswesen ein hohes derartiges Risiko (GAN 7.2016).

Laut einer von Transparency International in Auftrag gegebenen Umfrage unter 1.527 ArmernierInnen waren 2016 lediglich 14% der Meinung, dass die Regierung den Kampf gegen Korruption ziemlich oder sehr gut führt, um 7% weniger als 2013. Fast Zwei-Drittel betrachteten die Regierungspolitik als sehr schlecht oder schlecht. Hierbei sahen die Befragten die Vertreter von Regierungsinstitutionen als am meisten in Korruption verwickelt. 77% der ArmenierInnen gaben an, dass die Anzeige von Korruption gesellschaftlich nicht akzeptiert ist (der höchste Wert unter den 42 Ländern der Region) (TI 2017). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2016 belegte Armenien Platz 113 (2014: 94) von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval IV Rep (2015) 1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017CoE-GRECO - Council of Europe - Group of States against Corruption (25.2.2016): Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors , Evaluation Report Armenia [Greco Eval römisch vier Rep (2015) 1E], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c2bd8, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    GAN Business Anti-Corruption Portal (7.2016): Armenia Corruption Report,
http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/armenia, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2017): Global Corruption Barometer (GCB) 2016, https://transparency.am/en/gcb, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017

NGOs und Menschrechtsaktvisten

Aktuell sind zwar rund 9.000 NGOs in Armenien registriert, davon aber nur rund 1.000 tatsächlich aktiv. Es gibt keine Berichte über Ablehnungen der Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt, in der Regel aber auch nicht behindert (AA 22.3.2016).

Aufgrund des sowjetischen Erbes haben zivile Vereinigungen in Armenien keine tief verwurzelte Traditionen. Obgleich die armenische Gesellschaft von einem lebhaften sozialen Kapital gekennzeichnet ist, sind formale zivile Organisationen, im speziellen die Mitgliedschaft in zivilgesellschaftlichen Organisationen immer noch unpopulär. Das öffentliche Vertrauen in die Zivilgesellschaft bleibt markant niedrig, und NGOs werden oft mit politischen Akteuren in Verbindung gesetzt (BTI 2016).

Anlässlich einer Diskussionsrunde des "Policy Forum Armenia" im Oktober 2016, an dem mehrere NGOs und Rechtsexperten teilnahmen, wurde konstatiert, dass Armenien eine starke, aktive und gebildete Zivilgesellschaft habe, die willens ist, für ihre Rechte zu kämpfen und Veränderungen vorwärts zu treiben. Allerdings blieben die Aktionen wegen des Mangels an technischer und materieller Unterstützung isoliert, welche, so vorhanden, die Bemühungen effektiver machen würde (Hetq 17.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016; Armenia Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017

  • -Strichaufzählung
    Heqt-investigative journalists (17.10.2016): Armenia Human Rights Panel Concludes in Washington,
http://hetq.am/eng/news/71792/armenia-human-rights-panel-concludes-in-washington.html, Zugriff 2.5.2017

Ombudsmann

Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat, die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Das Büro des Ombudsmannes dient als effektiver Anwalt durch die Veröffentlichung von Berichten zu Menschenrechtsproblemen. Im Speziellen richtet bzw. macht es die Regierung auf Menschenrechtsverletzungen, unrechtmäßige Festnahmen und Verfehlungen der Polizei bei der Auflösung von Protesten wie im Juli 2016 aufmerksam (USDOS 3.3.2017).

Der Ombudsmann muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Mit Unterstützung der OSZE wurden drei regionale Zweigstellen des Ombudsmanns-Büros aufgebaut, was die Sichtbarkeit und Einsatzfähigkeit erhöht. Im armenischen Haushalt 2015 wurden insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit des Menschenrechtsverteidigers eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 22.3.2016).

Der Ombudsmann gilt allgemein als positive Ausnahme beim Umgang mit Problemen im Bereich der Menschen- und Bügerrechte. Er hat aktiv die staatlichen Defizite beim Schutz der Rechte von Journalisten oder gar der Verletzung der zivilen Freiheiten sowie der Meinungsfreiheit angeprangert (BTI 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016; Armenia Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 2.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 2.5.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie mit Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 22.3.2016).

Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (18.4.2017): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security,
http://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/311996?download=true, Zugriff 28.4.2017

Wehrersatzdienst

Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17. Dezember 2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering (AA 22.3.2016).

Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 27.4.2017

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 22.3.2016).

Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden (CoE-PA 27.8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 27.4.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016).

Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017).

Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017).

Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur. Kritik an der Regierung und ihren Vertretern wird generell mit Ausnahme einiger Tabuthemen (u. a. Stellung der Frau in der Gesellschaft, Schutz der LGBTTI vor Verfolgung und Diskriminierung, der Bergkarabach-Konflikt, Misshandlung von Rekruten in den Streitkräften) geduldet. Die Zahl der Gerichtsverfahren gegen Journalisten und Medien ist im Vergleich zu 2013 leicht rückläufig. Allerdings wurden 2015 19 Journalisten Opfer gewalttätiger Übergriffe. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 22.3.2016).

Die meisten Individuen können ohne Furcht vor Repressalien die Regierung privat oder öffentlich kritisieren sowie Themen von allgemeinen Interesse diskutieren. Mitarbeiter von Medienhäusern hingegen üben oft Selbstzensur, um öffentliche Schikanen zu vermeiden. Print- und elektronischen Medien mangelt es im Allgemeinen an der Vielfalt von politischen Anschauungen sowie objektiver Berichterstattung. Einzelpersonen oder Gruppen besitzen die meisten Zeitungen, welche zumal die politischen Neigungen ihrer Besitzer und Finanziers widerspiegeln, die wiederum oft der Regierung nahe stehen. Politiker der Regierungspartei und deren politische Führungskräfte besitzen die meisten Fernsehsender. Regionalsender bieten mitunter alternative Ansichten, meist durch extern produzierte Beiträge. Bei politisch sensiblen Themen jedoch, bringen die Medien im überwiegenden Ausmaß nur die von der Regierung unterstützten Ansichten und Analysen (USDOS 3.3.2017).

Im April 2016 zeigte sich die OSCE Vertreterin für die Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, besorgt in Bezug auf die Sicherheit von JournalistenInnen nach den Zwangsmaßnahmen der Polizei gegen Medienvertretern in Jerewan (OSCE-RFM 26.4.2016). Anfang August 2016 ersuchte Dunja Mijatovic die armenische Regierung angesichts der Massenunruhen, dass die Rechte und die Sicherheit von Journalisten geschützt werden. Denn zahlreiche Reporter und deren Kamerateams wurden von Polizisten und Zivilpersonen tätlich angegriffen (OSCE-RFM 1.8.2016) und verletzt, während sie im Juli 2016 von der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration berichteten (RWB 2017).

Laut Reportern ohne Grenzen ist die Printmedien-Szene vielfältig und polarisiert. Der investigative Journalismus prosperiert im Internet, während der Medienpluralismus im Rundfunkbereich hinterher hinkt. Im World Press Freedom Index 2017 lag Armenien auf Platz 79 von 180 Ländern (RWB 2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    OSCE-RFM - Organization for Security and Co-operation in Europe - Representative on Freedom of Media (26.4.2016): OSCE Representative reiterates call on Armenia authorities to ensure journalists' safety, http://www.osce.org/fom/236121, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    OSCE-RFM - Organization for Security and Co-operation in Europe - Representative on Freedom of Media (1.8.2016): ,OSCE media freedom representative urges protection for journalists reporting on civil unrest in Armenia, http://www.osce.org/fom/257336, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    RWB - Reporters without Borders (2017): Armenia - mixed success,https://rsf.org/en/armenia, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungsfreiheit

Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016).Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und Teilnahme an "friedlichen und nicht bewaffneten" Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards (AA 22.3.2016).

Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 29.3.2017).Während viele kleinere Versammlungen 2016 ohne Interventionen abliefen, kam es seitens der Ordnungsmacht in anderen Fällen zur Anwendung von Gewalt und exzessiven Vorgehen gegen Demonstranten bzw. zu deren willkürlichen Festnahme (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 29.3.2017).

Im Sommer 2016 wurden laut Human Rights Watch Dutzende Personen anlässlich von Demonstrationen willkürlich festgenommen, geschlagen und gegen einige Strafanzeige erhoben. Die Behörden beriefen sich auf Polizeiaussagen, um ein Strafverfahren gegen 40 Personen wegen "Organisierung von Massenunruhe" einzuleiten, worauf bis zu zehn Jahre Gefängnis stehen. Die Behörden verweigerten vielen Festgenommenen grundlegende Rechte, wie den unmittelbaren Zugang zu einem Rechtsanwalt eigener Wahl oder Verwandte über ihr Verbleiben zu informieren. Einigen Häftlingen, die durch Polizeischläge ernsthaft verletzt wurden, verweigerte die Polizei prompte medizinische Versorgung (HRW 12.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/338542/468579_en.html, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017

Vereinigungsfreiheit

Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf. Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt. Bestimmten Berufsgruppen (z.B. Polizei) ist das Recht verwehrt, Gewerkschaften beizutreten. Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren, Gebrauch (AA 22.3.2016).

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit, allerdings erlaubt das Gesetz den NGOs nicht Geld für deren Dienste zu verlangen oder zwecks Finanzierung der Vereine profitorientierte Aktivitäten zu setzen. Somit sind NGOs von Spenden und Geschenken abhängig (USDOS 3.3.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017

Opposition

Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern. Es gibt aber immer wieder belastbare Berichte in der Presse und von NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z. B. bei Demonstrationen oder Wahlen. In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt. Die im Dezember 2015 durch Referendum gebilligten weitreichenden Verfassungsänderungen sehen nebst einer Ausweitung des Grundrechtekatalogs auch die Stärkung der Rechte der Opposition vor (AA 22.3.2016).

Es gibt Beschwerden, wonach die Regierung Verwaltungs- und Rechtsmittel verwendet, um finanzielle Zuwendungen an Oppositionsparteien zu unterminieren. Dazu gehören etwa selektive Steuerprüfungen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017

Haftbedingungen

Mit Stand 1.1.2016 befanden sich 4.873 Personen in Haft, was einen Wert von 162 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Zunahme zu den Vorjahren bedeutet (2014: 3.923; 2012: 4.532). Fast 29% waren Untersuchungshäftlinge (ICPS 2016).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von der Haftanstalt, in der sie untergebracht sind, und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab. Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben (AA 22.3.2016).

Das Anti-Folter-Komitee (CPT) des Eurparates sprach in seinem im Herbst 2016 veröffentlichten Bericht davon, dass anlässlich eines Besuchs im Jahr 2015 die Haftbedingungen in Polizeistationen im Allgemeinen zufriedenstellend oder sogar sehr gut waren. Hinsichtlich der Haftvollzugsanstalten ergab sich ein divergierendes Bild. In den Gefängnissen in Vanadzor und Armavir gab es keine Überbelegung der Zellen, die zudem gut ausgestattet und beleuchtet waren. Im Jerewan-Kentron Gefängnis waren die meisten Zellen überfüllt und baufällig. Die Haftbedingungen im Nubarashen Gefängnis waren wie zuvor inakzeptabel - überbelegt und baufällig. Das Komitee stellte fest, dass es in allen Haftanstalten einen chronischen Mangel an Aktivitätsmöglichkeiten für die Insassen gab. Die Gesundheitsversorgung in den erwähnten Gefängnissen litt unter Personal- und Ausstattungsmangel sowohl von Geräten als auch Medikamenten. Infolge des Medikamentenmangels hingen die Insassen stark von der Versorgung durch ihre Verwandten ab. Medizinische Untersuchungen bei der Einweisung, insbesondere die Erfassung von Verletzungen war weiterhin völlig inadäquat. Dazu gehörte die routinemäßige Anwesenheit von Polizisten und Gefängnispersonal bei den medizinischen Untersuchungen, was eine Verletzung des Prinzips der ärztliche Schweigepflicht bedeutete. Im Zentralen Gefängnishospital stellte die CPT-Delegation limitierte Behandlungsmöglichkeiten und allgemein einen Ausstattungsmangel in der psychiatrischen Abteilung fest. Ein schwerwiegendes Problem stellte die nach wie vor vorhandene Korruption im Gefängnissystem dar. Positiv fiel u.a. auf, dass es keine Vorwürfe von Misshandlungen gegen das Gefängnispersonal oder das Personal der beiden besuchten Psychiatrien gab. Lebenslänglich Verurteilte mussten nicht mehr in Handschellen ihre Aktivitäten im Freien ausüben, und statt eines geschlossenen kam ein semi-geschlossener Strafvollzug zum Zuge, wobei zu lebenslanger Haft verurteilte nicht mehr von den übrigen Insassen getrennt wurden (CoE 24.3.2016).

Laut offiziellen Daten starben 2016 in den ersten zehn Monaten 24 Häftlinge, von diesen begingen sieben Selbstmord. Gemäß Menschenrechtsorganisationen tragen nebst der ärmlichen Ausstattung der Gefängnisse, organisierte kriminelle Strukturen, hierarchische Beziehungen unter den Häftlingen und die Vernachlässigung der medizinischen Versorgung zur hohen Todesrate bei. Außerdem gäbe es keine angemessen Untersuchungen der Todesfälle. In der Haftanstalt Abovyan bestehen laut NGOs keine geschlechtergerechten Bedingungen für Frauen, wie angemessene medizinische Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Verpflegung und psychologische Betreuung.

Andere Probleme sind: ungenießbares Essen, mangelhafte Erholungsräume und Duschen, eingeschränkter Zugang zu fließendem Wasser, unzureichende Heizung, schlechte Lüftung und kein Zugang zur ärztlichen Versorgung bzw. adäquaten Medikamenten. Die schlimmsten Gefängnisbedingungen herrschen für LGBTI-Personen. Sie sind regelmäßig Ziel von Diskriminierungen, Gewalt, sexuellen Missbrauch, und die Verrichtung von herabwürdigenden Arbeiten. Das Gefängnispersonal verstärkt und billigt solche Behandlungen und hält die Betroffenen in separaten Zellen, die in einem schrecklichen Zustand sind (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (24.3.2016): Armenia: Visit 2015 - Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 October 2015 [CPT/Inf (2016) 31],
http://hudoc.cpt.coe.int/eng?i=p-arm-20151005-en-2, Zugriff 25.4.2017

  • -Strichaufzählung
    ICPS - International Centre for Prison Studies (2016): World Prison Brief - Armenia,
http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 25.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vergleiche Standard 19.4.2003).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.4.2017

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 22.3.2016).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 22.3.2016).

Die Verfassung schreibt die Trennung von Kirche und Staat vor. Es ist beispielsweise Polizisten, Armeeangehörigen und Personen anderer Gesetzesvollzugsorganen verboten, Mitglied einer religiösen Organisation zu sein. Die "Mitgliedschaft" ist allerdings nicht näher definiert. Personen der genannten Organe, aber auch Staatsanwälten, ist es verboten ihre Stellung zum Vorteil religiöser Vereinigungen zu nutzen oder in deren Sinne zu predigen. Trotz der Trennung von Kirche und Staat wird die exklusive Rolle der Armenischen Apostolischen Kirche als Nationalkirche im spirituellen Leben, in der Entwicklung der Nationalkultur sowie im Erhalt der nationalen Identität des armenischen Volkes anerkannt. Die Verfassung verbietet die Anstiftung zum religiösen Hass und erlaubt es Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen einen alternativen Zivildienst abzuleisten (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (10.8.2016): International Religious Freedom Report 2015 - Armenia,http://www.ecoi.net/local_link/328351/455627_en.html, Zugriff 25.4.2017

Religiöse Gruppen

Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien. Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften, unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013).

Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (USDOS 10.8.2016).

Religiöse Minderheiten sind mit Hindernissen konfrontiert, wenn es um Baugenehmigungen für Religionsstätten geht. Ihnen widerfahren auch Diskriminierungen im Erziehungssystem, der Armee, dem Rechtsvollzug und bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor. Vertreter von religiösen Minderheiten, die gleichzeitig auch mit ethnischen Minderheiten in Verbindungen stehen, berichten von einem besseren Verhältnis zu Regierungsstellen, als ethnische Armenier, die einer religiösen Minderheit angehören. Laut mehreren Vertretern von religiösen Minderheiten und NGOs sind die Medien weniger kritisch gegenüber religiösen Minderheiten als in den Jahren zuvor (USDOS 10.8.2016).

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Die wenigen Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 22.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table.5.4: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Religious Belief, http://armstat.am/file/doc/99486278.pdf, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (10.8.2016): International Religious Freedom Report 2015 - Armenia,http://www.ecoi.net/local_link/328351/455627_en.html, Zugriff 24.4.2017

Ethnische Minderheiten

Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Georgier, Ukrainer, Assyrer sowie einige wenige Deutsche) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache (AA 22.3.2016).

Die Raten bei Anmeldung und beim Schulbesuch als solchen sind unter Kindern von ethnischen Minderheiten, besonders bei Jesiden, Kurden und Molokanen deutlich unter dem Durchschnitt, ebenso die Drop-Out-Rate nach der achten Schulstufe (USDOS 3.3.2017).

Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden (OSCE 3.4.2017).

Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion, flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil der in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Diese besitzen die armenische Staatsangehörigkeit, die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 22.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017:
    Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 24.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 24.4.2017

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 22.3.2016).

Trotz der belegten Gewalt gegen Frauen und des Drucks von Frauenrechtsgruppen und Aktivistinnen hat Armenien kein Gesetz, das die häusliche Gewalt kriminalisiert. Zudem hat Armenien die Konvention des Europarates über die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt nicht ratifiziert. Laut der der NGO "Coalition to Stop Violence Against Women" werden Fälle häuslicher Gewalt unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht und enden meist ungestraft. Jährlich langen bei der NGO 2.000 Anrufe über häusliche Gewalt ein (HRW 12.1.2017).

Ein Gesetzesentwurf zur "Vermeidung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt" vom November 2016 wurde zurückgezogen, nachdem Gegner, wie das "Pan-Armenische Elternkomitee" und etliche Medien dies als Versuch der EU bezeichneten, die traditionellen armenischen Familienwerte zu untergraben. Das Gesetz würde laut Gegnern die Kindeswegnahme ermöglichen. Ein Berater des Justizministeriums wies letzteres als Desinformation zurück und ergänzte, dass es der Polizei aufgrund der fehlenden Gesetze an der Möglichkeit mangle, Präventivmaßnahmen gegen häusliche Gewalt zu ergreifen (EN 9.2.2017).

Vergewaltigung, Missbrauch durch den Ehemann und häusliche Gewalt werden infolge sozialer Stigmatisierung, der Abwesenheit von weiblichen Polizeibeamten und Ermittlerinnen und manchmal aufgrund der Weigerung seitens der Polizei zu handeln, unterdurchschnittlich zur Anzeige gebracht. Fälle häuslicher Gewalt werden nicht gemeldet, weil die Betroffenen Angst vor körperlichen Schäden oder Angst haben, dass die Polizei sie zu ihren Ehemännern zurückschickt. Zudem schämen sich die Frauen, ihre Familienprobleme zu offenbaren. Es gibt auch Berichte, dass die Polizei, vor allem außerhalb von Jerewan, zögerte, in solchen Fällen zu handeln und entmutigte Frauen Anzeige zu erstatten (USDOS 3.3.2017).

Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher Art. Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017).Laut offiziellen Daten der armenischen Polizei wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 563 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet, darunter 370, bei denen der Ehemann oder Partner die Täter waren. 1.956 Frauen kontaktierten die Polizei und informierten diese über Gewalthandlungen unterschiedlicher "Art". Im gleichen Zeitraum wurden zehn Frauen im Zuge häuslicher Gewalt getötet. Die faktischen Umstände bei Gewalttaten gegen Frauen sind oft schwer zu ermitteln, da die vorherrschende Ansicht der meisten Menschen ist, diese nicht Kund zu tun. Nicht selten werden Todesdrohungen und andere Warnsignale ignoriert, weil die Gesetzesorgane nicht über die relevanten Fähigkeiten verfügen oder das Risiko schlicht nicht einschätzen wollen. In der Justizpraxis überwiegt zumal eine nachsichtige Haltung gegenüber den Tätern und im Gegenteil, das Opfer für die Übergriffe verantwortlich zu machen (HCA 1.2017).

Im World Gender Gap Index 2016 nahm Armenien Rang 102 von 144 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 143) und politische Teilhabe (Rang 125) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    EN - EurasiaNet.org (9.2.2017): Armenia: Is Concern About Domestic Violence a Liberal Value? http://www.eurasianet.org/node/82331, Zugriff 14.4.2017EN - EurasiaNet.org (9.2.2017): Armenia: römisch eins s Concern About Domestic Violence a Liberal Value? http://www.eurasianet.org/node/82331, Zugriff 14.4.2017

  • -Strichaufzählung
    HCA - Helsinki Committee of Armenia (1.2017): Ditord Observer #1, Human Rights in Armenia in 2016, http://www.civicsolidarity.org/sites/default/files/ditord-2017-01engweb-1.pdf, Zugriff 14.4.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 14.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 14.4.2017

  • -Strichaufzählung
    WEF - World Economic Forum (2016): Gender Gap Index 2016 - Armenia,
http://reports.weforum.org/feature-demonstration/files/2016/10/ARM.pdf, Zugriff 14.4.2017

Kinder

Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sind in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin weit verbreitet (AA 22.3.2016).

Personen unter 18 dürfen keine Überstunden, keine strapaziöse oder gefährliche Arbeit und keine Nacht- oder Feiertagsarbeit verrichten. Die Behörden wenden jedoch die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht an. Die Strafen sind unzureichend, um die Einhaltung der Bestimmungen zu erwirken. Laut einer Studie des Nationalen Statistikamtes und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahre 2015 waren 11,6% der Kinder zwischen fünf und 17 beschäftigt. Die meisten der arbeitenden Kinder waren in der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei tätig. Von 39.300 betroffenen Minderjährigen hatten 31.200 mit einer gefährlichen Arbeit zu tun (USDOS 3.3.2016).

Am 8.3.2016 äußerte sich Maud De Boer-Buquicchio, Sonderberichterstatterin für Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie, vor dem UN-Menschenrechtsrat über Armenien. Sie lobte hierbei die Verfassungszusätze, die eine Stärkung des Kinderschutzes vorsehen, betonte jedoch gleichzeitig die Notwendigkeit, diese auch umzusetzen. Die Sonderberichterstatterin rief die armenischen Autoritäten auf, insbesondere das Gesetz gegen häuslicher Gewalt zu verabschieden sowie gleichermaßen Zusätze im Familienrecht, dem Strafrecht und dem Strafverfahrensrecht, die in der Ausweitung des Kinderschutzes münden sollten. Infolge eines mangelhaften Berichtswesens und eines unzulänglichen öffentlichen Bewusstseins besteht das Risiko, dass Fälle von Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung von Kindern unentdeckt bleiben und kaum berichtet werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf den Zugang zu Betreuung und Genesung des Kindes, respektive resultiert in der Straflosigkeit der Täter, so die Sonderberichterstatterin (OHCHR 8.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (8.3.2017): Statement by Ms. Maud DE BOER - BUQUICCHIO, Special Rapporteur on the sale of children, child prostitution and child pornography at the 31st session of the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=19975&LangID=E, Zugriff 13.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017

sexuelle Minderheiten (LGBTIQ)

Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit 2003 nicht mehr strafbar. Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck - jedoch nicht staatlichen Diskriminierungen - ausgesetzt. Die Verfassung enthält keine Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung. Betroffene berichten in Einzelfällen von Diskriminierung, unter anderem durch Militär- und Polizeibehörden Um homosexuelle Männer vom Militärdienst zu befreien, wird ihre sexuelle Orientierung als "mentale Störung" in Unterlagen vermerkt(AA 23.3.2016).

Laut Berichten von LGBTI-AktivistInnen sind lesbische, schwule, bisexuelle und Transgender-Personen weiterhin mit Diskriminierung, Bedrohung und physischer Gewalt konfrontiert. Die Regierung hat Hassreden oder die Diskriminierung von LGBTI-Personen nicht zum Thema gemacht (HRW 12.1.2017).

Die Gesetze enthalten keine Vorschriften gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechteridentität. Infolgedessen sind die Rechtsmittel für viele Strafdelikte, die sich gegen LGBT-Personen richten, begrenzt (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Gesetze enthalten keine Vorschriften gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechteridentität. Infolgedessen sind die Rechtsmittel für viele Strafdelikte, die sich gegen LGBT-Personen richten, begrenzt (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Die Einstellung der Gesellschaft gegenüber LGBTI-Personen ist weiterhin im höchsten Maße negativ. Homosexualität wird in der Gesellschaft als Krankheit angesehen. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Gender-Identität betrifft alle Lebensbereiche im negativen Sinne. Dazu gehören der Arbeitsplatz, der Wohnbereich, die Familienbeziehungen und der Zugang zur Bildung und zum Gesundheitssystem. Manche Medien verbreiten anti-LGBTI-Propaganda. Offen homosexuelle Männer werden vom Militärdienst ausgenommen, angeblich aufgrund der Befürchtung, sie könnten andere Soldaten missbrauchen. Laut Berichten werden homosexuelle Männer in der Armee physisch und psychisch misshandelt und erpresst (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 13.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017

Bewegungsfreiheit

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 22.3.2016).

Das Gesetz garantiert die individuelle Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Wahl des Wohn-, Arbeits- und Schulortes (FH 27.1.2017).

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Allerdings müssen die BürgerInnen ein Ausreisevisum erlangen, um das Land vorübergehend oder auf Dauer zu verlassen. Das Ausreisevisum kann innerhalb eines Tages routinemäßig erhalten werden und kostet 1.000 Dram [ca. 1 Euro] für ein Jahr (USDOS 3.3.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/327654/454725_en.html, Zugriff 13.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017

Binnenflüchtlindge (IDPs) und Flüchtlinge

Mit Stand Mai 2015 lebten laut Internal Displacement Monitoring Center annähernd 8.400 Binnenflüchtlinge in Armenien, von denen einige nicht über eine angemessene Unterkunft verfügten und deren wirtschaftliche Möglichkeiten beschränkt waren (USDOS 3.3.2017).

Laut Angaben der Migrationsbehörde waren Ende 2015 etwa 2.200 Flüchtlinge offiziell mit einem Flüchtlingspass registriert. Laut UNHCR waren im August 2015 16.042 Flüchtlinge, Asylbewerber oder Personen in einer flüchtlingsähnlichen Situation in Armenien, davon 13.021 Personen aus Syrien, 1.542 Personen aus Aserbaidschan sowie 1.002 Personen aus dem Irak. Über die letzten Jahre hat sich die Zahl der registrierten Flüchtlinge aus Aserbaidschan mit armenischer Volkszughörigkeit verringert, da den meisten von ihnen die armenische Staatsangehörigkeit verliehen worden ist. Ursprünglich lag die Zahl der armenisch-stämmigen Flüchtlinge aus Syrien bei ca. 20.000 Personen, doch eine signifikante Zahl von ihnen ist bereits wieder weiter gezogen, insbesondere in die Golfstaaten oder zu Verwandten nach Europa oder in die USA. Zwischen 16.000 und 17.000 von ihnen sollen sich derzeit in Armenien befinden. Die Zahl der Neuankömmlinge aus Syrien hat sich seit Ausbruch der Krise vor vier Jahren stark verringert. Nicht zuletzt aufgrund der historischen Verfolgungserfahrungen, die Armenier durchlebt haben, sieht sich der armenische Staat als Mutterland aller Armenier und gewährt den Ankommenden großzügige und schnelle Aufnahme- und Einbürgerungsregelungen. Armenisch-stämmige Flüchtlinge aus Syrien dürfen sich in Armenien ohne Registrierung oder Zeitbegrenzung aufhalten. Nach Angaben der Polizei - so UNHCR - sollen zwischen 2012 und Juni 2015 insgesamt 15.465 Flüchtlinge aus Syrien die armenische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Dennoch ist die wirtschaftliche Lage für viele so prekär, dass sie ohne Unterstützungsleistungen oft keine Zukunft in Armenien für sich sehen. Viele hoffen auf eine Rückkehr nach Syrien, sollte sich die Lage dort beruhigen (AA 22.3.2016).

Laut UNHCR würden Asylbewerber im Allgemeinen wegen illegalen Grenzübertrittes nicht aus der Haft entlassen werden, nachdem diese einen Asylantrag eingereicht hätten. Stattdessen werden die Asylwerber angehalten, in Untersuchungshaft zu verweilen, bis ihr Asylantrag entschieden ist, bzw. den Rest der dreijährigen Mindeststrafe für illegalen Grenzübertritts zu verbüßen. Dies alles, obwohl das Strafgesetzbuch Asylsuchende hiervon ausnimmt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 12.4.2017

Grundversorgung

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016).

Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c).

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.4.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Armenia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 12.4.2017

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015).

Familienbeihilfen

Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus

5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016).

Einmalige Beihilfen

Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014).

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf das Spezialkonto. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 2016).

Ab dem 1.1.2016 erhalten auch Frauen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Geburtenbeihilfe in der Höhe von 50.000 Dram für das erste und zweite, bzw. eine Million für das dritte und vierte und 1,5 Millionen ab dem fünften Kind. Die monatliche Beihilfe von 18.000 Dram bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes sollte jedoch nach Aussagen des Arbeits- und Sozialministers weiterhin nur Frauen zukommen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (ARKA 11.11.2015).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014).

Pensionen

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).

Arbeitslosenunterstützung

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ARKA News Agency (11.11.2015): Armenia to facilitate formalization of baby care benefit,
http://arka.am/en/news/society/armenia_to_facilitate_formalization_of_baby_care_benefit_/, Zugriff 12.4.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Armenien, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Armenien_CFS_2015_DE.pdf, Zugriff 12.4.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.4.2017

  • -Strichaufzählung
    Repat Armenia (2016): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 12.4.2017

  • -Strichaufzählung
    SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 12.4.2017

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2014):
    Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.4.2017

Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C

Laut Hasmik Ghazinyan, ?Leiter der Hepatologie am medizinischen Zentrum "Nork" schätzte, dass 3-4 % der armenischen Bevölkerung mit Hepatitis C sind (MC 29.7.2014). Laut Angaben von Betroffenen machten die Therapiekosten zwischen 5.000 und 20.000 US-Dollar (IWPR 20.2.2015). In einem Antwortschreiben des Armenischen Gesundheitsministeriums bestätigte dieses im Oktober 2016, dass es noch kein staatliches Programm zur Bekämpfung von Hepatitis C gäbe (MHRA 21.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IWPR - Institute for War & Peace Reporting (20.2.2015): Uproar Over Hepatitis Outbreak in Armenia - Government blamed after patients contracted the disease while undergoing routine operations, https://iwpr.net/global-voices/uproar-over-hepatitis-outbreak-armenia, Zugriff 11.4.2017

  • -Strichaufzählung
    MC - Media Center (29.7.2014): More Struggle against Hepatitis Is Required in Armenia, http://www.media-center.am/en/1406641770, Zugriff 12.4.2017MC - Media Center (29.7.2014): More Struggle against Hepatitis römisch eins s Required in Armenia, http://www.media-center.am/en/1406641770, Zugriff 12.4.2017

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    Ministry of Health of the Republic of Armenia, Department of Foreign Relations (21.10.2016): per Email

Rückkehr

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016).

Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).

Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017).

Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

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    AC - Armenian Caritas (2017): Migration and Development III (MD III),AC - Armenian Caritas (2017): Migration and Development römisch drei (MD römisch drei),
http://www.caritas.am/en/projects/migration-a-integration/migration-and-development#sthash.CcrPIRh6.dpuf, Zugriff 7.4.2017

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    AN - Armenia News - NEWS.am (31.1.2017): EU launching project to support returning Armenian migrants, https://news.am/eng/print/news/370395.html, Zugriff 7.4.2017

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    Tundarc (o.D.): Tundarc, https://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 7.4.2017

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht. Es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten (AA 22.3.2016).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

Dokumente

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt. Sollten Armenier in ihr Heimatland zurückkehren wollen und sich somit zur armenischen Nationalität bekennen, ist es möglich, über die armenische Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Auch wenn ein Heimreisedokument von der armenischen Botschaft ausgestellt wurde, ist der Erhalt eines neuen Reisepasses mit Ausreisegenehmigung nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts unproblematisch. Vorzulegende Urkunden können nach Angabe der Identität in der Republik Armenien beschafft werden (Meldebescheinigung, Geburtsurkunde,etc.). Einreisende mit Passersatzpapieren werden an der Grenze zu ihren richtigen Personalien befragt, um einreisen zu können (AA 22.3.2016).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

I.11. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des Vereines für Menschenrechte Österreich innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurden alle Spruchpunkte des Bescheides angefochten.römisch eins.11. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des Vereines für Menschenrechte Österreich innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurden alle Spruchpunkte des Bescheides angefochten.

Im Verfahrensakt erliegt eine Vollmacht für die Vertretung im gegenständlichen Verfahren des oben genannten Vereins sowohl für BF1 als auch für BF3. Als Beschwerdeführer wird in der Beschwerde des oben genannten Vereines jedoch lediglich BF1 benannt.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF staatenlos seien und ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen hätten. Die armenischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. imstande, den BF den notwendigen Schutz zu gewähren. Tatsächlich sei in den im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen eine Änderung eingetreten, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen der BF erforderlich gemacht hätte:

BF1 bis BF3 lebten seit vier Jahren in Österreich, BF4 sei hier geboren worden. BF2 habe mittlerweile den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, was auf jeden Fall einen neuen Sachverhalt aufwerfe, den die Behörde hätte inhaltlich überprüfen müssen. Auf diesen Umstand sei die Behörde aber gar nicht eingegangen und das nun neu entstandene Risiko einer Akkulturation der Kinder nach nunmehrigem vier jährigen Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates sei bei der Entscheidung nicht gewürdigt worden.

Die BF hätten keinen Bezug mehr zu Armenien, was ebenfalls ein neues Sachverhaltselement darstelle. Eine Abschiebung nach Armenien sei angesichts der Dauer des Aufenthaltes, der fortgeschrittenen Integration und des fehlenden Bezuges zu Armenien eine Verletzung des Privat- und Familienlebens der BF gem. Art. 8 EMRK. In diesem Zusammenhang wird auf die Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten und absolvierte Deutschkurse hingewiesen. Außerdem würden die BF in Armenien weiterhin gesucht und BF1 würde aufgrund seiner Mischehe verfolgt. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien somit weiterhin aufrecht. Unter Anführung entsprechender Judikate des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf hingewiesen, dass die wohlbegründete Furcht auch nur glaubhaft gemacht werden müsse.Die BF hätten keinen Bezug mehr zu Armenien, was ebenfalls ein neues Sachverhaltselement darstelle. Eine Abschiebung nach Armenien sei angesichts der Dauer des Aufenthaltes, der fortgeschrittenen Integration und des fehlenden Bezuges zu Armenien eine Verletzung des Privat- und Familienlebens der BF gem. Artikel 8, EMRK. In diesem Zusammenhang wird auf die Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten und absolvierte Deutschkurse hingewiesen. Außerdem würden die BF in Armenien weiterhin gesucht und BF1 würde aufgrund seiner Mischehe verfolgt. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien somit weiterhin aufrecht. Unter Anführung entsprechender Judikate des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf hingewiesen, dass die wohlbegründete Furcht auch nur glaubhaft gemacht werden müsse.

I.12 Im Rahmen einer Aktensichtung wurde am 16.10.2017 durch die zuständige Richterin festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.12 Im Rahmen einer Aktensichtung wurde am 16.10.2017 durch die zuständige Richterin festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

I.13. Mit Schreiben des BFA vom 13.10.2017 betreffend die freiwillige Rückkehr der BF wurde mitgeteilt, dass das BFA die Ausreisekosten für BF1 bis BF3 vorbehaltlich der Kopien der Reisedokumente sowie der Bestätigungen über die erfolgten Ausreisen übernehmen würde. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass aus Sicht des BFA vorbehaltlich der Zustimmung der CARITAS ÖSTERREICH nichts gegen eine Projektteilnahme am PROJEKT IRMA PLUS der im Betreff genannten Personen spreche.römisch eins.13. Mit Schreiben des BFA vom 13.10.2017 betreffend die freiwillige Rückkehr der BF wurde mitgeteilt, dass das BFA die Ausreisekosten für BF1 bis BF3 vorbehaltlich der Kopien der Reisedokumente sowie der Bestätigungen über die erfolgten Ausreisen übernehmen würde. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass aus Sicht des BFA vorbehaltlich der Zustimmung der CARITAS ÖSTERREICH nichts gegen eine Projektteilnahme am PROJEKT IRMA PLUS der im Betreff genannten Personen spreche.

I.14. Mit Schreiben vom 2.11.2017 gab Mag. Andreas Lepschi die Vollmacht zur Vertretung der BF1 bis BF4 bekannt, ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht und beantragte eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf eine Akteneinsicht wurde in der Folge anlässlich eines Telefonates verzichtet.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 2.11.2017 gab Mag. Andreas Lepschi die Vollmacht zur Vertretung der BF1 bis BF4 bekannt, ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht und beantragte eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf eine Akteneinsicht wurde in der Folge anlässlich eines Telefonates verzichtet.

Am 7.11.2017 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Im Wesentlichen wurde darin auf eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde des BF1 verwiesen und ausgeführt, dass BF1 in der UDSSR, Aserbaidschanische Teilrepublik, geboren worden sei. Eine armenische Volkszugehörigkeit sei im Unterschied zu den Eltern des BF1 nicht eingetragen. Dem BF1 sei daher nach Untergang der UDSSR weder die armenische noch die aserbaidschanische Staatszugehörigkeit zugekommen. Die Geburtsurkunde habe BF1 erst nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens zusammen mit einem Schreiben seiner Mutter erhalten. Zur Kontaktaufnahme mit der Mutter sei es entgegen den Mutmaßungen der bB logisch und nachvollziehbar über einen ehemaligen Arbeitskollegen des BF1 gekommen, welcher mit diesem früher in einem Juweliergeschäft tätig gewesen sei. Wesentlich sei weiters, dass eine freiwillige Rückkehr der BF mangels Staatszugehörigkeit der BF zuletzt gescheitert sei. Über die Caritas Rückkehrhilfe hätten keine Dokumente über eine Staatszugehörigkeit der BF, die ja Voraussetzung für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten seien, beschafft werden können. Die BF seien zusätzlich persönlich in der armenischen Botschaft gewesen. Eine Identitätsfeststellung sei seitens der Botschaft abgelehnt worden. Armenien erkenne die Staatsbürgerschaft der BF nicht an. BF3, die aserbaidschanischer Abstammung aus dem Raum Berg Karabach sei, habe zu keinem Zeitpunkt amtliche Dokumente in Aserbaidschan oder Armenien erhalten. Es lägen keinerlei amtliche Meldungen vor, ebenso keine Dokumente über einen Schulbesuch. Sie werde in Armenien als Aserbaidschanerin betrachtet. Bei ihrer Sachlage gäbe es daher zusätzliche Komplikationen und es sei jedenfalls von Staatenlosigkeit - abgesehen vom Vorliegen einer verpönten Mischehe mit BF1 - auszugehen. Die bB übergehe, dass seit 2016 wieder Kriegszustand zwischen Armenien und Aserbaidschan herrsche und die Volksgruppen aufeinander gehetzt würden. In diesem Zusammenhang wurde auf die der Stellungnahme angeschlossenen Artikel der "ZEIT ONLINE" sowie "Internet of Things" verwiesen. Diese Tatsachen seien im Zusammenhang mit den vorgelegten Bescheinigungen durchaus geeignet, einen neuen Sachverhalt darzustellen. Die BF beantragten die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass aufgrund der aktuellen Faktenlage eine Anerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft der BF nicht möglich ist, wobei nach Meinung der BF die Angaben zu den familiären Umständen der BF in Armenien auch im Wege einer Herkunftsrecherche überprüft werden könnten. Die BF stimmten dieser ausdrücklich zu und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

I.15. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 15.1.2018 wurden die BF aufgefordert, die am 7.11.2017 getätigten Behauptungen zu substantiieren und mit einer tragfähigen Begründung zu versehen sowie alle zur Verfügung stehenden und zugänglichen Beweismittel und Dokumente für die vorgebrachten Behauptungen (etwa Schreiben und Bestätigungen der dazu berufenen Behörden oder Botschaften betreffend die Staatsangehörigkeit oder Nicht-Anerkennung der Staatszugehörigkeit oder sonstige Bestätigungen) innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Für den Fall, dass diese Dokumente nicht zugänglich sind, wurden die BF eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen und dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist bekanntzugeben, welche Bescheinigungsmittel vorzulegen beabsichtigt werde, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit der Vorlage gerechnet werden kann bzw. warum die BF keinen Zugriff darauf haben. Für den Fall, dass keine Bescheinigungsmittel existieren, wurden die BF ersucht, innerhalb der gesetzten Frist bekannt zu geben und so weit als möglich zu begründen, warum keinen Bescheinigungsmittel existieren oder warum deren Bereitstellung von den dazu berufenen Behörden oder Botschaften verweigert werden.römisch eins.15. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 15.1.2018 wurden die BF aufgefordert, die am 7.11.2017 getätigten Behauptungen zu substantiieren und mit einer tragfähigen Begründung zu versehen sowie alle zur Verfügung stehenden und zugänglichen Beweismittel und Dokumente für die vorgebrachten Behauptungen (etwa Schreiben und Bestätigungen der dazu berufenen Behörden oder Botschaften betreffend die Staatsangehörigkeit oder Nicht-Anerkennung der Staatszugehörigkeit oder sonstige Bestätigungen) innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Für den Fall, dass diese Dokumente nicht zugänglich sind, wurden die BF eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen und dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist bekanntzugeben, welche Bescheinigungsmittel vorzulegen beabsichtigt werde, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit der Vorlage gerechnet werden kann bzw. warum die BF keinen Zugriff darauf haben. Für den Fall, dass keine Bescheinigungsmittel existieren, wurden die BF ersucht, innerhalb der gesetzten Frist bekannt zu geben und so weit als möglich zu begründen, warum keinen Bescheinigungsmittel existieren oder warum deren Bereitstellung von den dazu berufenen Behörden oder Botschaften verweigert werden.

1.16. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30. Jänner 2017 wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass - wie bereits vorgebracht worden war - BF1 und BF3 am 17.7.2017 die armenische Botschaft von 9 Uhr 30 bis 11 Uhr 30 aufgesucht hätten, um eine Identitätsklärung durchzuführen. Die BF hätten zu diesem Zweck jeweils einen Betrag von 47 Euro auf das Konto der Botschaft eingezahlt. Die Geburtsurkunde des BF1 sei vorgelegt worden und diesem sei zunächst bedeutet worden, dass ein Kontakt mit dem armenischen Innenministerium hergestellt würde. Zirka zwei Wochen später habe BF1 einen Anruf eines Mitarbeiters der armenischen Botschaft erhalten, in dem mitgeteilt wurde, dass die Identitäten der BF und damit die Staatsangehörigkeiten nicht bestätigt werden können und eine Ausstellung von Dokumenten daher nicht möglich sei.

Hinsichtlich BF3 wurde neuerlich auf ihre aserbaidschanische Abstammung sowie darauf verwiesen, dass keinerlei amtliche Meldungen über diese oder einen Schulbesuch vorlägen. BF3 sei ohne behördlich in Erscheinung zu treten in der Familie des BF1 als Pflegekind aufgewachsen.

Ferner wurde ausgeführt, dass die BF gut in ihr Lebensumfeld integriert seien. Sie hätten überwiegend im Selbststudium sehr gut Deutsch gelernt. BF1 arbeite ehrenamtlich bei der Feuerwehr und im Altenheim XXXX .Ferner wurde ausgeführt, dass die BF gut in ihr Lebensumfeld integriert seien. Sie hätten überwiegend im Selbststudium sehr gut Deutsch gelernt. BF1 arbeite ehrenamtlich bei der Feuerwehr und im Altenheim römisch 40 .

Die BF beantragten neuerlich die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass aufgrund der aktuellen Faktenlage eine Anerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft der BF nicht möglich sei, wobei die Angaben zu den familiären Umständen der BF in Armenien auch im Wege einer Herkunftsrecherche überprüft werden mögen. Die BF würden dieser Vorgehensweise ausdrücklich zustimmen. Die BF beantragten neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Diesem Schreiben wurden folgende Dokumente in Kopie beigelegt:

? eine "Zeitbestätigung" der Armenischen Botschaft sowie Belege über die Bezahlung von jeweils 47 Euro an die Armenische Botschaft

? ein Schreiben des XXXX , in welchem die ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 in dieser Einrichtung bestätigt wurde und dessen Hilfsbereitschaft sowie das soziale Verhalten als vorbildlich gelobt werden? ein Schreiben des römisch 40 , in welchem die ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 in dieser Einrichtung bestätigt wurde und dessen Hilfsbereitschaft sowie das soziale Verhalten als vorbildlich gelobt werden

? ein Schreiben des Bürgermeisters der XXXX , worin bestätigt wird, dass BF1 sehr engagiert sei und regelmäßig für Arbeiten, die im Rahmen der erlaubten Asylpolitik durchgeführt werden dürfen, herangezogen würde. BF3 habe ihren Deutschkurs mit "gut" absolviert und sei durch ihre Deutschkenntnisse sehr gut in der Gemeinde integriert. Der ältere Sohn gehe in die Volksschule und spreche sehr gut Deutsch. Der jüngste Sohn sei bereits in Österreich geboren. Der Arbeits- und Integrationswille der Familie sei für und in der Gemeinschaft sehr spürbar.? ein Schreiben des Bürgermeisters der römisch 40 , worin bestätigt wird, dass BF1 sehr engagiert sei und regelmäßig für Arbeiten, die im Rahmen der erlaubten Asylpolitik durchgeführt werden dürfen, herangezogen würde. BF3 habe ihren Deutschkurs mit "gut" absolviert und sei durch ihre Deutschkenntnisse sehr gut in der Gemeinde integriert. Der ältere Sohn gehe in die Volksschule und spreche sehr gut Deutsch. Der jüngste Sohn sei bereits in Österreich geboren. Der Arbeits- und Integrationswille der Familie sei für und in der Gemeinschaft sehr spürbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen.

Hinsichtlich der Herkunft und der Identität der BF wird auf die rechtskräftigen Feststellungen in den vorangegangenen Asylverfahren verwiesen, wonach es sich bei den BF um armenische Staatsangehörige handelt. Die BF sind damit Drittstaatsangehörige. BP1 und BF3 sind die Eltern des BF2 und des in Österreich geborenen BF4. BF1 und BF3 sind lediglich traditionell miteinander verheiratet.

Die Identität der BF steht nicht fest. Die Familie führt in Österreich die im Spruch ersichtlichen Namen und Geburtsdaten.

Wie in den vorangegangenen Verfahren festgestellt, gehört BF1 zur armenischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hat in Armenien die Grundschule besucht und spricht neben armenisch auch etwas russisch und etwas deutsch sowie kein Aseri. In Armenien hat BF1 zuletzt als Goldschmied gearbeitet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 staatenlos ist.

Im gegenständlichen Verfahren konnte auch nicht festgestellt werden, dass BF3 zur aserbaidschanischen Volksgruppe gehört, in Aserbaidschan geboren ist und dort ihre ersten Lebensjahre zugebracht hat. BF3 bekennt sich ebenfalls zum christlichen Glauben. Sie spricht neben armenisch noch etwas russisch und etwas deutsch.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass BF3 staatenlos ist.

BF1 bis BF3 haben vor ihrer Ausreise aus Armenien von 2000 bis Juli 2013 in Jerewan gelebt. BF4 ist in Österreich geboren.

BF1 und BF3 leiden unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion, BF2 und BF4 sind gesund.

BF2 besucht die Schule.

BF1 und BF3 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit einer - wenn auch auf niedrigerem Nieveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

BF1 und BF3 sind strafrechtlich unbescholten.

Die Familie lebt in Österreich von der Grundversorgung. Die BF verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Die BF haben über ihre eigene Kernfamilie hinausgehend keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF haben sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. BF1 leistet regelmäßig und in engagierter Weise Arbeiten für die Marktgemeinde

XXXX .römisch 40 .

Die BF halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und es besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bestimmungen.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.

2. Beweiswürdigung

2.1 Zum Sachverhalt:

Der eingangs angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Inhalt der Akten zu den unter I. näher bezeichneten Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.Der eingangs angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Inhalt der Akten zu den unter römisch eins. näher bezeichneten Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2 Zur Person und Herkunft der Beschwerdeführer:

Der bB ist zunächst beizupflichten, dass keine geeigneten, heimatstaatlichen, identitätsbezeugenden Dokumente vorliegen, die geeignet wären, die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zu durchbrechen. Auch die von BF1 im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde ist nicht geeignet, der Feststellung betreffend die nicht feststellbare Identität des BF1 entgegenzutreten, da darin kein Bild oder sonstige biometrische Daten enthalten sind, die mit der Person des BF1 verglichen werden könnten. Der vorgelegten Geburtsurkunde ist auch keine Information über die Staatsangehörigkeit des BF1 zu entnehmen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die armenische Staatsangehörigkeit der BF aufgrund der Unglaubwürdigkeit des gegenteiligen Vorbringens rechtskräftig mit Armenien festgestellt worden ist. Der bB ist beizupflichten, dass das Vorbringen hinsichtlich der Herkunft der BF schon deshalb unglaubwürdig ist, da sich dieses im Laufe der bisher geführten Verfahren kontinuierlich änderte, indem etwa zuerst angegeben wurde, BF1 sei armenischer Staatsbürger, dann angegeben wurde, er sei aserbaidschanischer Staatsbürger und auch hinsichtlich BF2 zunächst angegeben wurde, dass sie aserbaidschanische Staatsbürgerin sei, um zuletzt vorzubringen, die Familie sei staatenlos.

Den BF wurde in diesem Verfahren dennoch die Möglichkeit gegeben, ihre Behauptungen vor allem im Hinblick auf die Staatenlosigkeit zu substantiieren und mit einer tragfähigen Begründung zu versehen sowie alle zur Verfügung stehenden und zugänglichen Beweismittel für ihr Vorbringen vorzulegen. Das Vorbringen der BF ist jedoch nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, der die Feststellungen in den vorangegangenen beiden Asylverfahren und die daraus resultierenden rechtskräftigen Entscheidungen zu durchbrechen vermag. Insbesondere kamen die BF ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie ihr Vorbringen, sie seien staatenlos, bloß behaupteten, jedoch in keiner Weise belegten.

Die BF verwiesen lediglich neuerlich auf ihre Anwesenheit in der armenischen Botschaft im Juli des Jahres 2017 - dies wurde auch mit einer Anwesenheitsbestätigung belegt - sowie auf eine telefonische Auskunft der Botschaft, derzufolge die Identitäten der BF und damit auch die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne. Belege dafür wurden nicht übermittelt und offenbar auch nicht eingefordert. Trotz der Aufforderung des Gerichtes, für den Fall, dass keinen Bescheinigungsmittel existieren oder deren Bereitstellung von den dazu berufenen Behörden oder Botschaften verweigert wird, dies soweit als möglich zu begründen, wurde ebenfalls nicht nachgekommen. Es wurde nicht einmal über Bemühungen berichtet, eine schriftliche Auskunft über das angebliche Ermittlungsergebnis der Botschaft, zu erwirken oder eine Begründung für die ausschließlich mündlich erteilte Auskunft einzufordern. Zudem wurde auch nichts über die näheren Umstände der telefonischen Auskunft bekanntgegeben - etwa wer diese Auskünfte erteilt hat, wann diese erteilt wurden oder ob bekannt gegeben wurde, welche Ermittlungsschritte gesetzt wurden, die zu dieser Negativfeststellung führten.

Die BF haben ihre Behauptungen auch nicht weiter substantiiert und stattdessen ein Sachverständigengutachten darüber gefordert, dass aufgrund der aktuellen Faktenlage eine Anerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft der BF nicht möglich sei, wobei die Angaben zu den familiären Umständen der Beschwerdeführer in Armenien auch im Wege einer Herkunftsrecherche überprüft werden mögen, ohne jedoch auszuführen, was mit der "aktuellen Faktenlage" gemeint ist und welches Thema konkret ein Gutachter oder eine Gutachterin beleuchten soll. Hinsichtlich der im Herkunftsstaat zu ermittelnden familiären Umstände ist anzumerken, dass diese durch zahlreiche Einvernahmen der BF in den bislang geführten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend thematisiert wurden.

Im gegenständlichen Fall wurde, wie oben dargelegt, kein Vorbringen erstattet, das dem Gericht zielgerichtete Ermittlungen ermöglicht hätte. Die Verpflichtung der Behörde bzw. eines Gerichtes zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie aufgrund vage formulierter Beweisanträge in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen oder Erkundungen durchzuführen hätte.

Die rechtlichen Aspekte der Obliegenheit zur Mitwirkung werden in Abschnitt 3 dieses Erkenntnisses noch ausführlicher erörtert.

Durch das Verhalten der BF, nämlich vage formulierte Beweisanträge zu nicht genau definierten Beweisthemen zu stellen, ohne selbst Bemühungen erkennen zu lassen, an der Klärung der Sachverhaltes mitwirken zu wollen, verstärkt den Eindruck, den die BF schon in den bisherigen Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde als auch vor dem Gericht hinterlassen haben, nämlich, dass diese versuchen, ihre Herkunft zu verschleiern und die Beendigung ihres Aufenthaltes in Österreich hinauszuzögern.

Schließlich ist auch noch auf das in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Schutzbeauftragten für Menschenrechte hinzuweisen, dessen Inhalt in krassem Gegensatz zu den Behauptungen der BF steht, sie seien staatenlos - wird darin doch von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der BF3 gesprochen. Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Aussagen über die Staatszugehörigkeit der BF3 nicht aufgrund eigener Ermittlungen dieses Büros getroffen wurden, sondern es sich lediglich um eine Einschätzung zu einem vorgetragenen Fall handeln dürfte, so kann die nunmehr behauptete Staatenlosigkeit der BF3 mit diesem Schreiben aber jedenfalls nicht belegt werden.

Letztlich ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, dass es sich bei dem Vorbringen, die BF seien staatenlos, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF, ihrer persönlichen Lage und ihres Lebensumfeldes ergeben sich vornehmlich aus den im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben der BF und den als unbedenklich zu wertenden ärztlichen Bestätigungen über die posttraumatische Belastungsreaktion des BF1 und der BF3.

Dass die Beschwerdeführer gegenwärtig zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ist durch einen Auszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung vom 10.1.2018 belegt.

Die Beschwerdeführer bestätigten zuletzt bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass sie über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen. Den Nachweis über Deutschkenntnisse erbrachten die BF durch die Vorlage von Kurszertifikaten.

Dass die BF in ihrem Lebensumfeld über eine sich aus der Dauer des Aufenthaltes ergebenden soziale Vernetzung sowie über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in Bezug auf BF1 eine Einstellungszusage vorliegt, ergibt sich ebenfalls aus dem nicht angezweifelten Akteninhalt, insbesondere den von den BF vorgelegten Empfehlungsschreiben.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.1.2018.

2.3 Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf die Angaben der BF in den jeweiligen Asylverfahren. Dem im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtmotiv wurde aufgrund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben die Glaubhaftigkeit versagt und die negativen Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.

Das Fluchtvorbringen, welches im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung am 29.02.2017 sowie bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.03.2017 erstattet wurde, weist ebenfalls keinen glaubhaften Kern auf. Wie die belangte Behörde deutlich aufzeigt, erschöpfen sich die Angaben der BF einerseits in denselben, nicht glaubhaften Beweggründen aus den Vorverfahren, über die bereits rechtskräftig entschiedenen wurde, andererseits stützen sich die BF auf neu vorgebrachte Beweismittel, welche ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten sind.

Das erkennende Gericht tritt dieser Ansicht bei. Der nunmehr behauptete Sachverhalt fußt auf einem solchen, der bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Sofern mit den nunmehr vorgelegten Dokumenten die Schutzlosigkeit der BF vor den armenischen Behörden bzw. der armenischen Bevölkerung durch die Herkunft der BF und die Mischehe von BF1 und BF3 dargelegt werden soll, wie etwa mit dem Schreiben der Mutter, die vor einer Heimreise und einer möglichen Verfolgung durch das Sicherheits-Komitee warnt oder einem Antwortschreiben eines Schutzbeauftragten für Menschenrechte der Republik Armenien, aus welchem hervorgeht, dass dieser den BF aufgrund der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der BF3 und der Mischehe von BF1 und BF3 keinen hochwertigen Schutz gewähren könne, wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten, über die schon rechtskräftig abgesprochen wurde. BF1 bringt anlässlich der Einvernahme am 15.3.2017 auch selbst vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.

Unabhängig davon, dass das nunmehrige Vorbringen schon deshalb nicht glaubhaft sein kann, weil bereits die "Basisgeschichte" im 1. und 2. Asylverfahren unglaubwürdig war und das nunmehrige Vorbringen darauf aufbaut, ist es auch isoliert betrachtet nicht plausibel, zum Teil nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig. Der bB ist auch beizutreten, wenn sie ausführt, dass die Angaben zu den Neuerungen in der Geschichte nur sehr allgemein gehalten und das Vorbringen nicht genügend substantiiert ist, um dieses als glaubhaft bezeichnen zu können.

Ergänzend dazu wird angemerkt, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zunächst schon dadurch leidet, dass neuerlich ein ähnliches Beweismittel wie im vorangegangenen Asylverfahren just nach dessen Abschluss vorgelegt wurde. War es im vorangegangenen zweiten Asylverfahren ein Freund, dessen Nachricht über die Erkundigungen der armenischen Polizei über die BF kurz nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und vor der Effektuierung der Abschiebung die BF erreichte, so ist es kurz nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens eine Nachricht der Mutter des BF1, die die BF davor warnt, nach Hause zu kommen. Wie beim Brief des Freundes, so betont auch die Mutter einleitend, lieber die Schriftform zu wählen, als anzurufen.

Insgesamt gewinnt das erkennende Gericht den Eindruck, dass es sich wie beim vorgelegten Brief des Freundes auch bei dem Brief der Mutter um ein erbetenes Schreiben handelt, welches in der Absicht verfasst wurde, dass dieses als Beweismittel im Asylverfahren verwendet werden soll, um damit die Stellung eines Folgeantrages zu begründen, wobei offenbar dieselbe Vorgehensweise - nämlich die Vorlage einer warnenden und besorgniserregenden Nachricht aus Armenien - gewählt wurde, die sich bereits in der Vergangenheit bewährte, als damit zwar nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels, immerhin jedoch die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens erreicht wurde.

Dieser Aspekt der Geschichte ist, wie die bB zutreffend ausführt, auch deshalb unglaubwürdig, weil noch in den Vorverfahren angegeben wurde, dass die BF seit 2013 keinen Kontakt mehr zu den Eltern des BF1 hätten und deren Aufenthalt unbekannt sei, da diese ebenfalls das Land verlassen hätten. In seiner Beschwerde brachte BF1 vor, zur Kontaktaufnahme mit der Mutter sei es entgegen den Mutmaßungen der bB logisch und nachvollziehbar über einen ehemaligen Arbeitskollegen des BF1 gekommen, welcher mit diesem früher in einem Juweliergeschäft tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass BF1 in der Einvernahme am 15.9.2015 noch angab, dass er durch seinen Freund Arsen die Eltern suchen ließ und dies anhand eines Briefes, in welchem Arsen berichtete, dass er über die Eltern nichts in Erfahrung bringen konnte, nachzuweisen versuchte. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde es als nicht glaubhaft erachtete, dass BF1 nach seiner Ausreise im Juli 2013 erstmals nach eineinhalb Jahren versuchte, sich über das Wohlergehen seiner Eltern zu erkundigen. Zudem erachtete das Gericht auch die Aussagen über die Kontaktaufnahme mit dem Freund, dessen Nachricht kurz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens auftauchte und den Asylbehörden anlässlich der Stellung des zweiten Asylantrages als Beweismittel vorgelegt wurde, als unglaubwürdig und im Widerspruch zu Aussagen im ersten Asylverfahren stehendend.

Dass die Mutter, deren Aufenthalt noch bis etwas Ende des Jahres 2015 nicht bekannt war - eine Beschwerdeverhandlung, in welcher dem Gericht diese Mitteilung gemacht wurde, fand Ende November 2015 statt; das Erkenntnis erging im Dezember 2015 - offenbar kurz nach Abschluss dieses Verfahrens gefunden wurde und einen Brief übermittelte, der dann anlässlich der dritten Antragstellung Ende Februar 2016 als Beweismittel präsentiert wurde, ist ebensowenig glaubhaft und zusätzlich beeinträchtigt dieses Vorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit der BF.

Hinsichtlich der Aussage im Brief der Mutter, dass der Bruder des BF1 im Gefängnis sei und erst freikomme, wenn die BF zurückkämen, ist darauf zu verweisen, dass schon in dem oben erwähnten Brief des Freundes, welcher Gegenstand der Beweiswürdigung des zweiten Asylverfahrens war, davon berichtet wurde, dass einer der Brüder von der Polizei mitgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass in Bezug auf diesen Aspekt der Geschichte auch Widersprüchlichkeiten im Vorverfahren festgestellt worden sind. In der Erstbefragung gab BF1 nämlich - bereits im Besitz des Briefes - an, dass sein Bruder in der Region Schaghumyan im Krieg sei, wohingegen dem Wortlaut des Briefes zu entnehmen war, dass einer seiner Brüder von der Polizei mitgenommen worden sei.

Sofern die Aussage in Bezug auf den vermissten Bruder im gegenständlichen Verfahren dahingehend gesteigert wird, dass dessen Verhaftung nun als Druckmittel gegen die BF eingesetzt wird, kann dieses Vorbringen schon deshalb als nicht als glaubhaft erachtet werden, da bereits die "Basisgeschichte" im vorhergehenden Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurde. Aber auch die Fortsetzung der Geschichte ist für sich genommen nicht glaubhaft, zumal der erwähnte Brief der Mutter aus den oben genannten Gründen kein zuverlässiges Beweismittel ist, welches das Vorbringen der BF glaubhaft zu untermauern vermag.

Auch das Schreiben des Schutzbeauftragten für Menschenrechte, aus welchem hervorgeht, dass die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft der BF3 von Armeniern wegen der alten Feindschaft zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht akzeptiert würde, ist nicht geeignet den Feststellungen, die den negativen Entscheidungen im ersten und zweiten Asylverfahren zugrunde lagen, entgegenzutreten. Wie bereits ausgeführt, wurde über die Probleme im Zusammenhang mit der von den BF behaupteten Mischehe, bereits rechtskräftig abgesprochen und die Staatszugehörigkeit der BF rechtskräftig mit Armenien festgestellt. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben schon deshalb nicht als taugliches Beweismittel für das Vorbringen der BF gesehen werden kann, da nicht erkennbar ist, welche Fakten als Grundlage für die darin enthaltenen Aussagen herangezogen wurden bzw. welche Ermittlungsschritte zu dem darin enthaltenen Ergebnis führten, wiederspricht die darin enthaltene Aussage klar den Angaben der BF in diesem Verfahren. Einerseits wird in diesem Verfahren behauptet, die BF seien staatenlos und gleichzeitig soll mit dem Scheiben belegt werden, dass die BF aufgrund der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der BF3 keinen hochwertigen Schutz in Armenien erwarten könnten. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der BF durch ihre sich kontinuierlich ändernden Angaben über ihre Herkunft und den Widersprüchen zwischen ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln leidet.

Sofern BF1 ausführt, BF3 würde im Falle einer Rückkehr verschleppt werden, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass über mögliche Gefährdungen der BF nach ihrer Rückkehr aufgrund der behaupteten Mischehe und der behaupteten Abstammung der BF3 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die BF konnten auch in diesem Verfahren nicht verdeutlichen, dass sie nunmehr einen tatsachengetreuen Sachverhalt vorlegen, aufgrund dessen sich die artikulierten Rückkehrbefürchtungen als schlüssig erweisen würden.

Hinsichtlich der Aussage, BF1 würde nach Berg-Karabach oder zur Grenze zum Kämpfen geschickt werden, ist zu bemerken, dass - abgesehen davon, dass dieses Vorbringen völlig abstrakt dargelegt wurde - dies auch keinen relevanten Fluchtgrund darstellt. Nicht einmal die Verweigerung des Wehrdienstes - was BF1 im Übrigen auch so nicht vorgebracht hat - rechtfertigt für sich allein die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).Hinsichtlich der Aussage, BF1 würde nach Berg-Karabach oder zur Grenze zum Kämpfen geschickt werden, ist zu bemerken, dass - abgesehen davon, dass dieses Vorbringen völlig abstrakt dargelegt wurde - dies auch keinen relevanten Fluchtgrund darstellt. Nicht einmal die Verweigerung des Wehrdienstes - was BF1 im Übrigen auch so nicht vorgebracht hat - rechtfertigt für sich allein die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten vergleiche dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 9, RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).

Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Es handelt sich bei der Ableistung des Wehrdienstes um eine alle männlichen armenischen Staatsangehörigen treffende Staatsbürgerpflicht, deren Einforderung auch im Völkerrecht Deckung findet. BF1 hat im zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde noch angegeben, dass er keinen Wehrdienst geleistet hat. Dass BF1 wegen etwaiger Wehrdienstverweigerung bestraft und inhaftiert werden würde, lässt sich weder den Länderfeststellungen noch dem vagen Vorbringen in der Beschwerde entnehmen.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass auch ein Wehrersatzdienst möglich ist. Damit hätte BF1 die Möglichkeit im Falle der Rückkehr, einem Einsatz an der Waffenstillstandslinie zu entgehen und ist an sich schon grundsätzlich der Einsatz bei militärischen Aktionen in Berg Karabach von der Völkergemeinschaft nicht verurteilt worden. Auch eine BF1 etwaig betreffende Wehrdienstpflicht kann selbst vor dem Hintergrund des in den Länderfeststellungen festgehaltenen Konfliktes in Berg Karabach damit gemäß oben dargestellter Judikatur keine Asylrelevanz entfalten. Überdies lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass es ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen gibt, damit Rechte des Personals und Rekruten in den Streitkräften geschützt werden. Auch wird von der Möglichkeit berichtet, Beschwerden an den Ombudsmann oder den "Public Council" des Verteidigungsministeriums zu richten, welcher aus Vertretern von lokalen NGO¿s besteht und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung auseinandersetzt.

Sofern die Entfremdung vom Heimatland und die Akkulturation der BF, insbesondere des BF2, als neues Tatsachenelement ins Treffen geführt werden, ist zu bemerken, dass sich die Veränderung der Faktenlage durch die Verzögerung der Rückkehr um etwa zwei Jahre (das letzte rechtskräftige Erkenntnis erging im Dezember 2015) - vor allem bei Betrachtung der in den verschiedenen Asylverfahren jeweils dokumentierten Integrationsnachweise - als nicht so gravierend darstellt, dass damit die Durchbrechung der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses argumentiert werden könnte.

Zudem ist - wie unter II.3.4.1.2 und II.3.6.1 näher ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass die Folgen der Verzögerungen bei der Heimreise durch Stellung zweiter neuer unbegründeter Asylanträge seit Erhalt des ersten rechtskräftigen Erkenntnisses im Jahr 2014 von BF1 und BF3 zu vertreten sind, die ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind.Zudem ist - wie unter römisch zwei.3.4.1.2 und römisch zwei.3.6.1 näher ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass die Folgen der Verzögerungen bei der Heimreise durch Stellung zweiter neuer unbegründeter Asylanträge seit Erhalt des ersten rechtskräftigen Erkenntnisses im Jahr 2014 von BF1 und BF3 zu vertreten sind, die ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind.

Die geschilderten Sachverhalte werden zusammenfassend - wie auch die belangte Behörde völlig zutreffend feststellte - als unglaubwürdig bewertet und es ist aus diesem Grund festzuhalten, dass kein geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im letzten Verfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

2.4 Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.

Die von der bB zur Beurteilung herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Armenien wesentlich zum Nachteil des BF geändert hätte. Sofern auf den Kriegszustand zwischen Armenien und Aserbaidschan und die Auswirkungen auf die Volksgruppen verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass den von den BF übermittelten Arktikeln nichts entnommen werden kann, was die Feststellung der bB über die Situation in Armenien entkräften würde. Im Übrigen weist die bB auch zurecht darauf hin, dass BF1 bis BF3 die letzten Jahre vor ihrer Ausreise (nämlich von 2000 bis Juli 2013) in Jerewan gelebt haben und von den Kämpfen in Berg Karabach nicht betroffen waren. Hinsichtlich eines möglicherweise zu leistenden Wehrdienstes wird auf die oben unter II.2.3 getätigten Aussagen verwiesen.In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Armenien wesentlich zum Nachteil des BF geändert hätte. Sofern auf den Kriegszustand zwischen Armenien und Aserbaidschan und die Auswirkungen auf die Volksgruppen verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass den von den BF übermittelten Arktikeln nichts entnommen werden kann, was die Feststellung der bB über die Situation in Armenien entkräften würde. Im Übrigen weist die bB auch zurecht darauf hin, dass BF1 bis BF3 die letzten Jahre vor ihrer Ausreise (nämlich von 2000 bis Juli 2013) in Jerewan gelebt haben und von den Kämpfen in Berg Karabach nicht betroffen waren. Hinsichtlich eines möglicherweise zu leistenden Wehrdienstes wird auf die oben unter römisch zwei.2.3 getätigten Aussagen verwiesen.

Soweit in einer Stellungnahme zu den den BF am 10.7.2017 übermittelten Länderfest- stellungen mitgeteilt wird, dass diese auf die Familie nicht zutreffen, wird auf die rechtskräftige Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF und die in diesem Erkenntnis dazu getätigten Ausführungen verwiesen.

Soweit in der Stellungnahme dargelegt wird, dass Korruption und Amtsmissbrauch in Armenien zur Tagesordnung gehören, ist auch diese Behauptung nicht geeignet, eine neue Entscheidung herbeizuführen, da sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass die Familie davon konkret betroffen wäre. Auch wurde ein solches Vorbringen in den bisherigen Verfahren nie erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt - auch wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wurde - diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG gilt - auch wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wurde - diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Im gegenständlichen Fall bezieht sich die am 5.10.2017 eingebrachte Beschwerde zwar nur auf BF1, im Sinne der oben zitierten Norm ist diese jedoch auch als Beschwerde gegen die Entscheidungen betreffend BF2 bis BF4 zu werten.

II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

II.3.4. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.4. Entschiedene Sache

II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"römisch zwei.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Das erkennende Gericht hat vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, in welcher die Anträge der BF letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt:

Im gegenständlichen Fall behaupten die BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung nach Armenien nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behaupten die BF, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung nach Armenien nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde [das Rechtsmittelgericht] darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde [das Rechtsmittelgericht] darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen und Weiterwirken jenes Sachverhalts behauptet wird, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen und Weiterwirken jenes Sachverhalts behauptet wird, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480).

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten "glaubhaften Kern" enthalten und hat sich die Behörde mit diesem "beweiswürdigend" auseinanderzusetzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten "glaubhaften Kern" enthalten und hat sich die Behörde mit diesem "beweiswürdigend" auseinanderzusetzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 27).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz [nunmehr "vor der belangten Behörde] zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz [nunmehr "vor der belangten Behörde] zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall ergab sich, wie unter II.2.2 und II.2.3 begründet, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in den sonstigen in der BF gelegener Umstände.Im gegenständlichen Fall ergab sich, wie unter römisch zwei.2.2 und römisch zwei.2.3 begründet, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in den sonstigen in der BF gelegener Umstände.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.

Wenn die BF behaupten, für sie gehe noch immer Gefahr durch die armenischen Behörden aufgrund ihrer Abstammung und der Mischehe von BF1 und BF3 aus, behaupten sie lediglich das Fortbestehen und Weiterwirken jenes Sachverhalts, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ebenso ist - wie unter II.2.3 begründet - festzuhalten, dass das auf der "Basisgeschichte" aufbauende Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthält, zumal dieser die Existenz eines Sachverhaltes voraussetzen würde, in Bezug auf den bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich die Behauptung seiner Existenz als nicht glaubhaft darstellt.Wenn die BF behaupten, für sie gehe noch immer Gefahr durch die armenischen Behörden aufgrund ihrer Abstammung und der Mischehe von BF1 und BF3 aus, behaupten sie lediglich das Fortbestehen und Weiterwirken jenes Sachverhalts, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ebenso ist - wie unter römisch zwei.2.3 begründet - festzuhalten, dass das auf der "Basisgeschichte" aufbauende Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthält, zumal dieser die Existenz eines Sachverhaltes voraussetzen würde, in Bezug auf den bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich die Behauptung seiner Existenz als nicht glaubhaft darstellt.

Hinsichtlich des Vorbringens, die BF seien staatenlos ist auf die in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse zu verweisen, in denen festgestellt wurde, dass die BF armenische Staatsbürger sind. Die BF sind, wie unter 2.2. dargestellt, ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nachgekommen und konnten mit ihrem Vorbringen keinen Sachverhalt bescheinigen, der die Feststellungen der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse zu durchbrechen vermag.

Zu den Anträgen in der Beschwerde, das Gericht möge weitere Ermittlungen anstellen, ist festzuhalten, dass eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht § 18 Asylgesetz nicht normiert (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494) und im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Zu den Anträgen in der Beschwerde, das Gericht möge weitere Ermittlungen anstellen, ist festzuhalten, dass eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht Paragraph 18, Asylgesetz nicht normiert vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494) und im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Spiegelbildlich zu den Anträgen der BF ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).Spiegelbildlich zu den Anträgen der BF ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Gerade im antragsbedürftigen Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Gerade im antragsbedürftigen Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Wie unter II.2.2 dargestellt, kamen die BF ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nach, indem sie ihr Vorbringen, sie seien staatenlos, bloß behaupteten, jedoch in keiner Weise bescheinigten.Wie unter römisch zwei.2.2 dargestellt, kamen die BF ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nach, indem sie ihr Vorbringen, sie seien staatenlos, bloß behaupteten, jedoch in keiner Weise bescheinigten.

Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG bzw. 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG bzw. 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt

Weder aus dem Vorbringen der BF noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Soweit die BF ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen in den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen verwiesen.

Wenn vorgebracht wird, die BF hätten keinen Bezug zu Armenien mehr und BF2 habe mittlerweile den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, so ist dem zu entgegnen, dass die BF ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt in Österreich begründeten, als der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft war. Im gegenständlichen Fall tritt erschwerend dazu, dass die BF erstmals im Jahr 2014 rechtskräftige, abweisliche Erkenntnisse erhielten und sie zwei weitere Anträge aufgrund derselben Fluchtgeschichte stellten. Sie mussten sich folglich im Klaren sein, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen negativen Entscheidung besteht. Die Folgen dieses Verhaltens ist in erster Linie den BF zuzurechen.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Zum Vorbringen, die bB übersehe, dass seit 2016 wieder Kriegszustand zwischen Armenien und Aserbaidschan herrsche und die Volksgruppen aufeinander gehetzt würden, ist zu entgegnen, dass dem im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtmotiv aufgrund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben die Glaubhaftigkeit versagt und die negativen Entscheidungen in Rechtskraft erwuchsen. Wie unter II.2.4 dargelegt, kann den von der bB herangezogenen Länderfeststellungen als auch den von den BF zusammen mit ihrer Beschwerde vorgelegten Artikeln nichts entnommen werden kann, was die Feststellung der bB über die Situation in Armenien entkräften würde. Wie bereits ausgeführt, weist die bB auch zurecht darauf hin, dass BF1 bis BF3 die letzten Jahre vor ihrer Ausreise (nämlich von 2000 bis Juli 2013) in Jerewan gelebt haben und von den Kämpfen in Berg Karabach nicht betroffen waren.Zum Vorbringen, die bB übersehe, dass seit 2016 wieder Kriegszustand zwischen Armenien und Aserbaidschan herrsche und die Volksgruppen aufeinander gehetzt würden, ist zu entgegnen, dass dem im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtmotiv aufgrund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben die Glaubhaftigkeit versagt und die negativen Entscheidungen in Rechtskraft erwuchsen. Wie unter römisch zwei.2.4 dargelegt, kann den von der bB herangezogenen Länderfeststellungen als auch den von den BF zusammen mit ihrer Beschwerde vorgelegten Artikeln nichts entnommen werden kann, was die Feststellung der bB über die Situation in Armenien entkräften würde. Wie bereits ausgeführt, weist die bB auch zurecht darauf hin, dass BF1 bis BF3 die letzten Jahre vor ihrer Ausreise (nämlich von 2000 bis Juli 2013) in Jerewan gelebt haben und von den Kämpfen in Berg Karabach nicht betroffen waren.

Auch aus dem Gesundheitszustand des BF 1 ergibt sich kein neuer relevanter Sachverhalt und der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung rechtlich nicht relevant wäre, wenn es sich nicht um eine solche Verschlechterung handelt, welche über der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt (vgl. Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344) und es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Republik Österreich im Bedarfsfalle in der Lage wäre im Rahmen einer Abschiebung entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen ((VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E). Sofern nunmehr auch eine posttraumatische Belastungsstörung der BF3 vorgebracht wird, ist diesfalls darauf zu verweisen, dass sich aus der diesbezüglichen ärztlichen Bescheinigung ebenfalls kein Abschiebehindernis ableiten lässt und es ist auf die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der attestierten Beeinträchtigung des BF1 zu verweisen.Auch aus dem Gesundheitszustand des BF 1 ergibt sich kein neuer relevanter Sachverhalt und der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung rechtlich nicht relevant wäre, wenn es sich nicht um eine solche Verschlechterung handelt, welche über der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt vergleiche Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344) und es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Republik Österreich im Bedarfsfalle in der Lage wäre im Rahmen einer Abschiebung entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen ((VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E). Sofern nunmehr auch eine posttraumatische Belastungsstörung der BF3 vorgebracht wird, ist diesfalls darauf zu verweisen, dass sich aus der diesbezüglichen ärztlichen Bescheinigung ebenfalls kein Abschiebehindernis ableiten lässt und es ist auf die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der attestierten Beeinträchtigung des BF1 zu verweisen.

II.3.5. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.5. Rückkehrentscheidung

§ 57 AsylG lautet:Paragraph 57, AsylG lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:

"Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zur Frage ob, bei der vorliegenden Fallkonstellation seitens der BF eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, wird auf das Erk. d. VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 verwiesen, woraus sich ergibt, dass die bB berechtigt war, eine solche zu erlassen.

II.3.6. Einzelfallspezifische Überlegungenrömisch zwei.3.6. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.6.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.römisch zwei.3.6.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die BF haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit Juli 2013 (BF1 - BF3) bzw. seit ihrer Geburt im Juni 2014 (BF4) im Bundesgebiet auf. BF1 bis BF3 rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund mehrerer unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz legalisieren. Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets kamen sie nicht nach, sondern brachten einen neuerlichen, unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeenden Maßnahmen im selben Umfang betroffen.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinnegmäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach Paragraph 10, AsylG; hier wohl sinnegmäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Der angefochtene Bescheid stellt keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der BF - verhältnismäßigen kurzen Aufenthalt und den nicht als hoch anzusehenden Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und im Anschluss die Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und Stellung zweier weiterer Anträge auf internationalen Schutz erreicht werden konnte, relativiert wird.

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wie bereits erwähnt, ist gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in der Form des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i,, welcher der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK -anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF sind seit dem bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung dreier aus jetziger Sicht unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Nach rechtskräftigem Abschluss der vorhergehenden Asylverfahren ignorierten die BF jeweils die ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes und brachten neuerlich - nunmehr unzulässige - Anträge auf internationalen Schutz ein.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die BF verfügen über keine familiären und die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die BF begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Des Weiteren wurden die privaten Anknüpfungspunkte zu jenem Zeitpunkt perpetuiert, als die BF ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkamen, rechtswidrig in diesem verharrten und letztlich einen weiteren, unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Ebenso stünde es den BF frei, nach ihrer Ausreise sich - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährigen BF über private Anknüpfungspunkte verfügen, ist ihnen dies - zumindest eingeschränkt - mit Unterstützung ihrer Eltern möglich, wobei im Hinblick auf BF4 aufgrund seines geringen Lebensalters wohl von seinem sehr untergeordnetem Bedürfnis in diese Richtung auszugehen sein wird.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerde-führerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerde-führerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die volljährigen BF sind - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und musste im Rahmen der letztmaligen Befragung durch die belangte Behörde ein Dolmetsch beigezogen werden, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass gewisse Deutschkenntnisse inzwischen vorhanden sind. Die Familie lebt in Österreich von der Grundversorgung.

Zu den im Verfahren vorgelegten Einstellungszusagen ist anzumerken, dass BF1 damit eine Einstellung zugesagt worden ist, das heißt ein Arbeitsplatz, den er nur würde antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusage wäre kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, daher keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mwN).

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Auch Einstellungszusagen kommt - wie oben ausgeführt - entsprechend der höchstgerichtlicher Judikatur nur ein untergeordneter Wert zu (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Auch Einstellungszusagen kommt - wie oben ausgeführt - entsprechend der höchstgerichtlicher Judikatur nur ein untergeordneter Wert zu vergleiche Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Zu den vorgelegten Referenzschreiben ist anzuführen, dass es sich bei deren Verfassern im Wesentlichen um Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich der BF handelt, welche keinen umfassenden, sondern lediglich einen partiellen Einblick in die privaten Anknüpfungspunkte der BF haben und im Wesentlichen aus ihrer subjektiven Sichtweise angeben, dass die BF im Wesentlichen allgemein anerkannte Regeln eine geordneten Zusammenlebens in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld einhalten, sich in einem gewissen Umfang an öffentlichen Aktivitäten beteiligen und BF1 auch gemeinnützige Arbeit leistet. Hieraus ergibt sich zwar, dass die BF in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt stehen, bzw. zum Teil Freundschaften aufbauten und in einem gewissen Umfang bestrebt sind, die deutsche Sprache zu erlernen und auch arbeitswillig sind, herausragende integrative Leistungen werden jedenfalls nicht bescheinigt und ergaben sich solche auch nicht im Ermittlungsverfahren.

Zum Schulbesuch von BF2 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Zudem wird erneut darauf hingewiesen, dass das erste rechtskräftige Erkenntnis bereits im Jahr 2014 erging und die BF ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen und ihren nunmehr viereinhalb Jahre dauernden Aufenthalt nur durch die Stellung zweier weiterer Anträge, die im Wesentlichen auf derselben Fluchtgeschichte basierten, vorübergehend legalisieren konnten.

Das Vorbringen der BF lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes ausnahmsweise nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal ansatzweise vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Das Vorbringen der BF lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes ausnahmsweise nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal ansatzweise vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Es entspricht jedenfalls keinesfalls es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten oder unzulässigen Antrag fußenden Asylverfahrens und im Anschluss an einen nach dem Abschluss des Asylverfahrens folgenden rechtswidrigen Aufenthaltes oder einer wiederholten Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Die gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz jedes Asyl- bzw. fremdenrechtliche Verfahren ad absurdum führen, und zu einem Hilfsmittel, welches es dem Fremden ermöglicht, so lange im Bundesgebiet zu verharren, bis er sich einen Aufenthaltstitel ersitzt, degradieren.Es entspricht jedenfalls keinesfalls es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten oder unzulässigen Antrag fußenden Asylverfahrens und im Anschluss an einen nach dem Abschluss des Asylverfahrens folgenden rechtswidrigen Aufenthaltes oder einer wiederholten Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Die gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz jedes Asyl- bzw. fremdenrechtliche Verfahren ad absurdum führen, und zu einem Hilfsmittel, welches es dem Fremden ermöglicht, so lange im Bundesgebiet zu verharren, bis er sich einen Aufenthaltstitel ersitzt, degradieren.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

BF1 und BF3 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der BF existieren. Dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Mutter wieder nach Armenien zurückgekehrt und dort aufhältig ist. Aus dem zweiten Asylverfahren ist bekannt, dass dort auch ein Freund des BF1 aufhältig ist, welcher den BF die Gefälligkeit erwies, Ermittlungen für sie anzustellen.

Die im Vorabsatz angestellten Überlegungen gelten - wenn auch in etwas abgeschwächter Form - für BF2 und BF4, ansonsten ist zu den minderjährigen BF festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben BF2 und BF4 auch ihre Anpassungsfähigkeit durch das Vorbringen ihrer Eltern zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich - spiegelbildlich betrachtet - ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.Die im Vorabsatz angestellten Überlegungen gelten - wenn auch in etwas abgeschwächter Form - für BF2 und BF4, ansonsten ist zu den minderjährigen BF festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben BF2 und BF4 auch ihre Anpassungsfähigkeit durch das Vorbringen ihrer Eltern zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich - spiegelbildlich betrachtet - ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Aufgrund der oa. Umstände ist daher davon auszugehen, dass auch den Kindern eine Integration in der armenische Gesellschaft möglich ist und es nunmehr an den Eltern liegen wird, ihren Kindern eine solche nicht durch einen weitergehendes rechtswidriges Verbleiben im Bundesgebiet zu erschweren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich zum einen in Bezug auf die minderjährigen und strafunmündigen BF sowie die verhältnismäßig kurze Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

BF1 bis BF3 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf BF1und BF3 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG; § 120 Abs. 7 FPG lautet: ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen."), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf BF1und BF3 wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG; Paragraph 120, Absatz 7, FPG lautet: ("Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen."), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher - de facto in den überwiegenden Fällen - eine solche erst nach rechtswidriger Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die BF die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten und nunmehr unzulässigen Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt. Auch entsprachen sie nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiet, sondern hielten sich weiterhin rechtswidrig in diesem auf.

Soweit die minderjährigen BF keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf die Kinder verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den BF1 und BF3 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass die BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen BF wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die BF

Wie bereits erwähnt, geht Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK - anders als Art. 3 leg. cit. - einen Eingriffsvorbehalt kennt und können hier bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls keine Umstände erblickt werden, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtswidrig erscheinen ließen.Wie bereits erwähnt, geht Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK - anders als Artikel 3, leg. cit. - einen Eingriffsvorbehalt kennt und können hier bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls keine Umstände erblickt werden, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtswidrig erscheinen ließen.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag bzw. ein Nichtentsprechen ihrer Obliegenheit zur Ausreise unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag bzw. ein Nichtentsprechen ihrer Obliegenheit zur Ausreise unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.6.2. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der BF behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.römisch zwei.3.6.2. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG wurden weder seitens der BF behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.

II.3.6.3. Aus einer Gesamtschau der §§ 55, 58 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt sich, dass die bB eine amtswegige Prüfung gem. § 55 AsylG nur dann vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung der Frage des Vorliegens der in § 55 AsylG genannten Tatbestände im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, was hier jedoch nicht der Fall ist. In den anderen Fällen hat sie hierüber nur auf Antrag abzusprechen (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174).römisch zwei.3.6.3. Aus einer Gesamtschau der Paragraphen 55, 58, Absatz 2 und 3 AsylG ergibt sich, dass die bB eine amtswegige Prüfung gem. Paragraph 55, AsylG nur dann vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung der Frage des Vorliegens der in Paragraph 55, AsylG genannten Tatbestände im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, was hier jedoch nicht der Fall ist. In den anderen Fällen hat sie hierüber nur auf Antrag abzusprechen vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174).

Im gegenständlichen Fall hat die bB entgegen der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 3 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG amtswegig nicht erteilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurden von den BF nicht gestellt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher insoweit zu beheben, als die bB der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte.Im gegenständlichen Fall hat die bB entgegen der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG amtswegig nicht erteilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG wurden von den BF nicht gestellt. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher insoweit zu beheben, als die bB der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte.

Soweit erstmals in der Beschwerde beim ho. Gericht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 56 AsylG durch die Vertretung der BF gestellt wurde, waren diese Anträge mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal solche Anträge bei der bB persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (§ 58 Abs. 5 AsylG).Soweit erstmals in der Beschwerde beim ho. Gericht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 und 56 AsylG durch die Vertretung der BF gestellt wurde, waren diese Anträge mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal solche Anträge bei der bB persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (Paragraph 58, Absatz 5, AsylG).

II.3.6.4. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden.römisch zwei.3.6.4. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden.

II.3.6.5. Letztlich war festzustellen, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.römisch zwei.3.6.5. Letztlich war festzustellen, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

II.3.7. Da von der bB kein Einreiseverbot verhängt wurde, können hierzu im Beschwerdeverfahren keine weiteren Überlegungen angestellt werden.römisch zwei.3.7. Da von der bB kein Einreiseverbot verhängt wurde, können hierzu im Beschwerdeverfahren keine weiteren Überlegungen angestellt werden.

II.4. Da in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder ein inhaltlich gleichlautender Spruch erging, kann sich auch aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG kein anderslautendes Verfahrensergebnis hergeleitet werden.römisch zwei.4. Da in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder ein inhaltlich gleichlautender Spruch erging, kann sich auch aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG kein anderslautendes Verfahrensergebnis hergeleitet werden.

II.5. Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.römisch zwei.5. Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

II.7. Die aufschiebende Wirkung war nicht zuzuerkennen, weil die in § 17 BFA-VG genannte Prognoseentscheidung nicht getroffen werden konnte.römisch zwei.7. Die aufschiebende Wirkung war nicht zuzuerkennen, weil die in Paragraph 17, BFA-VG genannte Prognoseentscheidung nicht getroffen werden konnte.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

----------

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zum einen liegen bereits zwei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der BF beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso legten die BF nicht konkret dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).Eine Verletzung von Artikel 6, EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs vergleiche Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs vergleiche etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Artikel 6, EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt vergleiche auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Ebenso ergibt sich auch aus dem Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwartenEbenso ergibt sich auch aus dem Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten

lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren

Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit die BF nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - zusätzlich zu der bereits stattgefundenen persönlichen Einvernahme der bB in diesem Verfahren (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) sowie zu den in den vorangegangenen zwei Asylverfahren stattgefundenen Einvernahmen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme im Sinne einer weiteren Beschwerdeverhandlung.Soweit die BF nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - zusätzlich zu der bereits stattgefundenen persönlichen Einvernahme der bB in diesem Verfahren (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) sowie zu den in den vorangegangenen zwei Asylverfahren stattgefundenen Einvernahmen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme im Sinne einer weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde vergleiche auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf §§ 16, 17 BFA-VG auf § 37 AsylG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraphen 16, 17, BFA-VG auf Paragraph 37, AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel, Folgeantrag, Identität der Sache,
öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Resozialisierung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zurückweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2010304.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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