TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 L507 2216482-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L507 2216482-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Libanon, versuchte am 04.03.2019 am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich einzureisen. Im Zuge einer Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2019 führte der Beschwerdeführer aus, er sei libanesischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in der Stadt Saida (auch Sidon) gelebt. Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer habe bis 2014 über einen Aufenthaltstitel für Italien verfügt, der bereits abgelaufen sei. Bei der deutschen Botschaft im Libanon habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden Ehegattin und seinem Sohn gestellt und habe mittlerweile über drei Jahren auf eine Entscheidung der deutschen Behörden gewartet. Da der Beschwerdeführer unbedingt zu seiner Frau und seinem Sohn nach Deutschland gewollt habe, habe er versucht, irgendwie nach Deutschland zu gelangen.

Am 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er libanesischer Staatsangehöriger sei und seine Eltern, seine vier Schwestern und ein Bruder nach wie vor im Libanon leben würden. Von 2011-2016 habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten und sei im Jahr 2016 in den Libanon zurückgekehrt, um auf Anraten seines Anwaltes vom Libanon aus einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden Ehegattin und seinem Sohn zu stellen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und sein Sohn seien deutsche Staatsangehörige. Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 in Deutschland aufgehalten habe, was sich aus einem Eintrag im deutschen Ausländerregister ergebe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. In Italien habe er auch einmal einen Asylantrag gestellt, wobei er dort das Ergebnis des Asylantrages nicht abgewartet habe. Das Asylverfahren in Deutschland sei negativ entschieden worden und der Beschwerdeführer sei danach in Deutschland aufgrund einer Duldung aufhältig gewesen.

Der Beschwerdeführer habe zwar einen libanesischen Reisepass besessen, diesen aber verloren. Der Beschwerdeführer könne nicht lesen und wisse nicht, wie er vom Libanon nach Österreich gekommen sei.

Der Beschwerdeführer habe den Libanon verlassen, weil er zu seiner Familie nach Deutschland gewollt habe. Zudem habe sein Vater mit jemanden von der Amal Bewegung ein Problem gehabt bzw. wurde der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann der Amal Bewegung belästigt. Der Beschwerdeführer habe das nicht ertragen können und habe diesen Mann geschlagen. Dieser Mann hätte sodann zu einem Staatsanwalt gesagt, dass er wolle, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Der Libanon würde von Parteien reagiert und man könne die Staatsanwälte bestechen. Dieser Vorfall habe sich vor einem Jahr im Süden von XXXX , woher der Beschwerdeführer stamme, zugetragen. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Krankenwagen beinahe überfahren worden. Danach sei es zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe das zufällig gesehen und den Mann aus dem Krankenwagen zusammengeschlagen. Dieser habe dann mit einer Kalaschnikow auf den Beschwerdeführer geschossen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht getroffen worden; es seien aber zwei Fensterscheiben zerstört worden. Danach seien Sicherheitsbehörden gekommen und seien die Beteiligten auf der Straße befragt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann fünf Tage auf einer Polizeistation festgehalten worden. Nach ungefähr zwei Wochen sei das Problem gelöst worden und nach weiteren zwei Wochen sei der Beschwerdeführer mit einem Motorrad unterwegs gewesen und von einem Verwandten des XXXX angefahren worden, wobei der Beschwerdeführer am Bein verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verletzungen zwei Monate in einem staatlichen Krankenhaus in Saida verbracht und würden sich aufgrund der medizinischen Behandlung zahlreiche Schrauben und zwei Metallstücke im Bein des Beschwerdeführers befinden. Bei den Verwandten des XXXX handle es sich um Leute aus dem Dorf des Beschwerdeführers. Er sei von diesen Leuten attackiert worden. In der Folge hätten sich der Dorfvorsteher und der Gemeindepräsident in den Konflikt eingemischt und wurde eine Lösung des Konfliktes zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie dem Mann, von dem der Vater des Beschwerdeführers belästigt worden sei, vereinbart. Der Vater unter Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in diesem Dorf.Der Beschwerdeführer habe den Libanon verlassen, weil er zu seiner Familie nach Deutschland gewollt habe. Zudem habe sein Vater mit jemanden von der Amal Bewegung ein Problem gehabt bzw. wurde der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann der Amal Bewegung belästigt. Der Beschwerdeführer habe das nicht ertragen können und habe diesen Mann geschlagen. Dieser Mann hätte sodann zu einem Staatsanwalt gesagt, dass er wolle, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Der Libanon würde von Parteien reagiert und man könne die Staatsanwälte bestechen. Dieser Vorfall habe sich vor einem Jahr im Süden von römisch 40 , woher der Beschwerdeführer stamme, zugetragen. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Krankenwagen beinahe überfahren worden. Danach sei es zu einem Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe das zufällig gesehen und den Mann aus dem Krankenwagen zusammengeschlagen. Dieser habe dann mit einer Kalaschnikow auf den Beschwerdeführer geschossen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht getroffen worden; es seien aber zwei Fensterscheiben zerstört worden. Danach seien Sicherheitsbehörden gekommen und seien die Beteiligten auf der Straße befragt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann fünf Tage auf einer Polizeistation festgehalten worden. Nach ungefähr zwei Wochen sei das Problem gelöst worden und nach weiteren zwei Wochen sei der Beschwerdeführer mit einem Motorrad unterwegs gewesen und von einem Verwandten des römisch 40 angefahren worden, wobei der Beschwerdeführer am Bein verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verletzungen zwei Monate in einem staatlichen Krankenhaus in Saida verbracht und würden sich aufgrund der medizinischen Behandlung zahlreiche Schrauben und zwei Metallstücke im Bein des Beschwerdeführers befinden. Bei den Verwandten des römisch 40 handle es sich um Leute aus dem Dorf des Beschwerdeführers. Er sei von diesen Leuten attackiert worden. In der Folge hätten sich der Dorfvorsteher und der Gemeindepräsident in den Konflikt eingemischt und wurde eine Lösung des Konfliktes zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sowie dem Mann, von dem der Vater des Beschwerdeführers belästigt worden sei, vereinbart. Der Vater unter Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in diesem Dorf.

Der Beschwerdeführer wolle nicht in den Libanon zurückkehren. Er könne nur als Leiche in den Libanon zurückkehren, da er zu seiner Ehegattin und seinem Sohn nach Deutschland wolle.

Zum Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland Ermittlungen wegen Betrugs, wegen Hehlerei und wegen illegalem Handel mit Kokain anhängig seien, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimmen würde und er sich das nicht erklären könne.

Aus dem im Akt des BFA einliegenden Ausweisungsbescheid des Landkreises XXXX (Deutschland) vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 28.11.2009 in das deutsche Bundesgebiet eingereist sei. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2009 sei mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2010 (rechtskräftig seit 05.02.2010) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe am 07.07.2010 das deutsche Bundesgebiet freiwillig in den Libanon verlassen. Am 09.09.2013 sei der Beschwerdeführer in Deutschland neuerlich aufgegriffen worden und wegen Schlepperei von zwei libanesischen Staatsangehörigen verdächtigt worden. Am 21.02.2014 sei der Beschwerdeführer erneut im deutschen Bundesgebiet aufgegriffen worden und wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Betäubungsmittel vorläufig festgenommen worden.Aus dem im Akt des BFA einliegenden Ausweisungsbescheid des Landkreises römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 28.11.2009 in das deutsche Bundesgebiet eingereist sei. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2009 sei mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2010 (rechtskräftig seit 05.02.2010) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe am 07.07.2010 das deutsche Bundesgebiet freiwillig in den Libanon verlassen. Am 09.09.2013 sei der Beschwerdeführer in Deutschland neuerlich aufgegriffen worden und wegen Schlepperei von zwei libanesischen Staatsangehörigen verdächtigt worden. Am 21.02.2014 sei der Beschwerdeführer erneut im deutschen Bundesgebiet aufgegriffen worden und wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Betäubungsmittel vorläufig festgenommen worden.

Zudem geht aus dem Akt des BFA (AS 29) hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2013 einen Wohnsitz in einer Asylunterkunft in Italien gehabt habe. Am XXXX sei eine Ausweisungsverfügung von den italienischen Behörden erlassen worden. Am 11.04.2016 sei vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer ins Ausland verzogen sei.Zudem geht aus dem Akt des BFA (AS 29) hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2013 einen Wohnsitz in einer Asylunterkunft in Italien gehabt habe. Am römisch 40 sei eine Ausweisungsverfügung von den italienischen Behörden erlassen worden. Am 11.04.2016 sei vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer ins Ausland verzogen sei.

2. Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte UNHCR mit, dass die Zustimmung gemäß

§ 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

3. Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.3. Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Libanon. Er leide unter keinen schweren, behandlungsbedürftigen Krankheiten.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe seien absolut unglaubwürdig. Auch würden keine anderen asylrelevanten Fluchtgründe festgestellt werden können.

Unter Beachtung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Libanon dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.Unter Beachtung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Libanon dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.

Der Beschwerdeführer verfüge im Libanon über umfassende familiäre Bezugspunkte - Eltern und fünf Geschwister würden nach wie vor dort leben - und habe den Großteil seines Lebens im Libanon verbracht.

Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte. Er sei bisher noch nie in Österreich gewesen und habe daher keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er spreche etwas Deutsch.

Das BFA traf sodann die nachfolgend wiedergegebenen Feststellungen zur Lage im Libanon:

"Politische Lage

Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren. Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden; der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 1.3.2018).

Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten "Dokument der Nationalen Versöhnung" (AA 1.3.2018). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden:

• Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein

• Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein

• Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein

Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen:

34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018).

Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte (AA 1.3.2018).

Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander im Libanon unversöhnlich gegenüberstehen:

• die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hisbollah angeführte 8.März-Koalition und

• die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).• die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,).

Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die 14. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die 14. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,).

Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6/2018).Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6 aus 2018,).

Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018).

Am 31. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am 19. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6/2018).Am 31. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am 19. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6 aus 2018,).

Im Juni 2017 konnte sich das politische Establishment schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem vor, das Mehrheitswahlrecht durch das Verhältniswahlrecht abzulösen. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden, doch das von den Regierungsparteien außerhalb des Parlaments verhandelte Wahlgesetz enthält zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent.

Positiv ist jedoch, dass die Parteien faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden. Wenn es in einem Wahlkreis die Festlegung gibt, dass hier zwei Sitze für Christen und drei Sitze für Muslime vergeben werden, müssen hier die Parteien eine gemeinsame Liste bilden, um antreten zu dürfen.

Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6/2018).Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6 aus 2018,).

Am 6. Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung schließlich erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt.

77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr 2009. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.:

arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17;

Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8;

die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018).

Die Hisbollah und ihre politischen Verbündeten (darunter auch das Free Patriotic Movement FPM, eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die wie 2009 knapp zwanzig Sitze erringen konnte), gewannen somit mit 65 knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Premierminister Saad al-Hariri zwar mehr als ein Drittel seiner Sitze verlor, aber mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist. Zu diesem Block gehört auch die christliche, gegen die Hisbollah auftretende anti-syrische Partei "Libanese Forces", die als zweiter großer Sieger bei dieser Wahl ihre Mandate gegenüber der Wahl 2009 beinahe verdoppelte.

Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vgl. ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 29.5.2018).Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vergleiche ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 29.5.2018).

Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vgl. GIZ 6/2018). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers 14. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6/2018, vgl. AA 1.3.2018).Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers 14. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche AA 1.3.2018).

Geschwächt durch die sich vertiefenden Gräben zwischen und innerhalb der Gemeinschaften [Anm.: Konfessionen] hat der libanesische Staat schrittweise seine Hauptaufgabe der Regierung und als Manager repräsentativer Politik aufgegeben und stützt sich vermehrt auf Sicherheitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Stabilität und des Status Quo (ICG 23.2.2016).

Der Libanon ist kein funktionierender Staat, deshalb haben sich die Menschen im Libanon immer mehr auf Klientelismus, anstatt auf den Staat verlassen. Politiker benutzen Geld, Ressourcen und Dienstleistungen, um sich eine Basis in der Bevölkerung zu schaffen. Diese Entwicklung in Kombination mit den konfessionellen Spannungen sowie den Auswirkungen von der Syrienkrise steht ernstzunehmenden Entwicklungsprozessen entgegen (Daily Star 30.12.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 24.8.2018

  • -Strichaufzählung
    CIA (14.8.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 17,8,2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick:GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Überblick:
    https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/, Zugriff 8.8.2018

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (23.2.2016): Arsal in the Crosshairs: The Predicament of a Small Lebanese Border Town:
    http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1456410095_b046-arsal-in-the-crosshairs-the-predicament-of-a-small-lebanese-border-town.pdf;
Zugriff am 24.8.2018

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon's Elections, More of the Same is Mostly Good News,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 24.8.2018

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (21.12.2017): Census finds 174,422 Palestinian refugees in Lebanon,
https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2017/Dec-21/431109-census-finds-174422-palestinian-refugees-in-lebanon.ashx, Zugriff 10.9.2018

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (30.12.2014): Understanding the drive to extremism, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Dec-30/282595-understanding-the-drive-to-extremism.ashx, Zugriff 24.8.2018

  • -Strichaufzählung
    UN Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701 (2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf Zugriff 7.8.2018)

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018

Sicherheitslage

Im folgenden Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zur Sicherheitslage. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese auch kurzfristig Änderungen unterworfen sein kann. Der besseren Übersichtlichkeit wegen ist die Darstellung der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge zu finden.

Die wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon sind Schiiten, Sunniten, Christen und Drusen. Die sich daraus ergebenden Spannungen sind die Ursache für die meisten der internen Konflikte im Libanon, und andere Staaten der Region haben diese internen Konflikte regelmäßig als Vorwand genutzt, um in dem Land einzugreifen. Darüber hinaus hat insbesondere die Präsenz der palästinensischen und syrischen Flüchtlinge immer wieder zu Konflikten Anlass gegeben. Von 1975 bis 1990 herrschte im Libanon Bürgerkrieg, in dem die regionalen Mächte, insbesondere Israel, Syrien und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) das Land als Schlachtfeld für ihre eigenen Konflikte benutzten (BBC 4.11.2014).

Anschließend kam es von 1992 bis 2004 zu einer Phase der Entspannung. Im Februar 2005 fiel der damalige Premierminister Rafik Hariri einem Attentat zum Opfer. Als Folge brach die sogenannte Zedernrevolution aus, die als Hauptforderung den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon postulierte. Die sogenannte 14. März-Bewegung machte Syrien direkt für die Ermordung Hariris verantwortlich, zumal dieser zuvor die Stationierung syrischer Truppen im Libanon kritisiert und die Umsetzung der UN-Resolution 1559 gefordert hatte. Diese sieht den Rückzug aller ausländischen Truppen aus dem Libanon und die Entwaffnung und Auflösung der im Libanon aktiven Milizen vor, womit insbesondere die Hisbollah gemeint ist. Tatsächlich zog Syrien noch im April 2005 seine Truppen aus dem Libanon ab.

Die zivilen Behörden übten zwar weiterhin die Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitskräfte aus, gleichzeitig operierten aber palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hisbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierung (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2013 hatte die EU die Hisbollah auf die Terrorliste gesetzt; im Gegensatz zu den USA allerdings nur deren militärischen Arm und nicht den im Parlament vertretenen politischen Arm (SpiegelOnline 22.7.2013).

Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018).Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018).

Grundsätzlich ist es im Libanon so, dass die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff haben. Dies gilt insbesondere für die meisten palästinensischen Flüchtlingslager. Die Sicherheitslage dort blieb im Allgemeinen stabil. Im Lager Ein El Helweh bei Sidon kam es allerdings zu einigen gewalttätigen Zwischenfällen und Schießereien. Bei Zusammenstößen im März und April 2018 zwischen extremistischen Gruppen und palästinensischen Streitkräften wurden vier Menschen getötet und elf verletzt (UN 13.7.2018). Detaillierte Informationen zur Lage in den Palästinenserlagern finden sich in Abschnitt 19.

Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018).Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018).

Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hisbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hisbollah bestätigte weiterhin öffentlich, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Somit ist die libanesische Regierung weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UN 13.7.2018).

Am 5. und 23. April 2018 inhaftierten die libanesischen Streitkräfte 15 der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe verdächtigte syrische Staatsangehörige, und beschlagnahmten während einer Razzia in einer informellen syrischen Flüchtlingssiedlung in Arsal Waffen und Munition. Am 14. Mai verhaftete die libanesische General Security in Al-Hirmil zwei syrische Staatsangehörige wegen ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen. Am 17. Mai 2018 wurde ein angeblicher Waffenhändler in Akkar im Nordlibanon von den Streitkräften der Internen Sicherheit verhaftet (UN 13.7.2018).

Das österreichische Außenministerium hat für das gesamte syrische Grenzgebiet, die Bekaa-Ebene nördlich von Baalbek und für die Palästinenserlager und deren Umgebung, insbesondere Ein Al-Hilweh und Mieh Mieh bei Saida (Sidon) und Nahr al Bared und Beddawi bei Tripoli Reisewarnungen ausgesprochen. Ein hohes Sicherheitsrisiko wird allgemein für die Provinzen Tripoli und Akkar, die südlichen Vororte Beiruts (Dahiye), die südlichen Stadtränder von Sidon/Saida (Ein El-Hilweh), das israelische Grenzgebiet und die restliche Bekaa-Ebene, einschließlich Baalbek ausgewiesen (BMeiA 11.7.2018).

Das Schweizer Außenministerium warnt vor zahlreichen nicht explodierten Bomben und Minen in der Bekaa-Ebene. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. In und um die Stadt Arsal (Anmerkung: auch Ersal, Irsal, Aarsal geschrieben) sowie um Ras Baalbek und Qaa kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen entladen. Im Juni 2016 forderten Selbstmordanschläge in Qaa mehrere Todesopfer und Verletzte. Im März 2011 wurde in der Nähe von Zahlé in der südlichen Bekaa-Ebene eine Gruppe ausländischer Touristen entführt und mehrere Monate lang festgehalten. Seither sind mehrere Entführungen bekannt geworden. Besonders die Zahl von Entführungen mit hohen Lösegeldforderungen hat zugenommen (EDA 5.12.2017).

Die Spannungen in den Flüchtlingslagern sind groß und können sich auch aus geringen Anlässen in Gewalttaten entladen. In Saïda (Sidon) kommt es vereinzelt zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Im Südlibanon finden laufend Truppenverschiebungen statt. Insbesondere im libanesisch-israelischen Grenzgebiet und nochmal verstärkt südlich des Litani-Flusses bis zur israelischen Grenze sind die Spannungen sehr hoch (EDA 5.12.2017). Auch das Britische Außenministerium betont die permanente Gefahr von Terroranschlägen (gov.uk o.D.).

Ende März 2018 verabschiedete das libanesische Kabinett eine nationale Strategie zur Verhinderung von gewalttätigem Extremismus - eine Initiative, die der inzwischen geschäftsführende Ministerpräsident Saad Hariri im Rahmen eines globalen Aktionsplans der Vereinten Nationen vorangetrieben hat. Es wird geschätzt, dass der Prozess weitere acht Monate [Anm: bis Anfang 2019] dauern wird, bis die Bürger ihn in ihren Gemeinden umsetzen werden. Neben Tunesien und Marokko ist der Libanon einer der Pioniere in der Region, der eine solche Strategie umsetzt (Daily Star 27.6.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    AI - Amesty International (23.5.2018): Libanon 2017/2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/libanon, Zugriff 10.9.2018AI - Amesty International (23.5.2018): Libanon 2017 aus 2018,, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/libanon, Zugriff 10.9.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC-News (4.11.2014): Lebanon Profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648681, Zugriff 30.1.2015

  • -Strichaufzählung
    BMeiA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Stand 3.9.2018, unverändert gültig seit: 11.07.2018):
    Reiseinformation Libanon,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/libanon/, Zugriff 3.9.2018

  • -Strichaufzählung
    Daily Star (27.6.2018): Strategizing prevention of violent extremism,
https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Jun-27/454477-strategizing-prevention-of-violent-extremism.ashx, Zugriff 5.9.2018

  • -Strichaufzählung
    Spiegel Online (22.7.2013): EU setzt Hisbollah-Miliz auf Terrorliste,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-setzt-hisbollah-miliz-auf-die-eu-terrorliste-a-912397.html, Zugriff 10.9.2018

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (5.12.2017): Reisehinweise für den Libanon Spezifische regionale Risiken,
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html, Zugriff 29.8.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Überblick:GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Überblick:
https://www.liportal.de/libanon/ueberblick/; Zugriff 8.8.2018

  • -Strichaufzählung
    Gov.uk (o.D.): Foreign Travel Advice; Lebanon; Safety and Security,
https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/lebanon/safety-and-security, Zugriff 29.8.2018

  • -Strichaufzählung
    UN Security Council (13.7.2018): Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen vom 1. März bis 20. Juni 2018 (Sicherheitslage; Entwaffnung bewaffneter Gruppen; politische Stabilität; weitere Themen)
https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 21.8.2018)

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Angeklagte gelten als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, die Richter können aber geschlossene Gerichtsverhandlungen anordnen. Angeklagte haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein, sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten, Zeugen zu befragen, Beweise vorzulegen und in Berufung zu gehen (USDOS 20.4.2018).

Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet. Die Strafprozessordnung stattet die Ermittlungsbehörden mit weitreichenden Vollmachten aus, schreibt aber auch Rechte des Beschuldigten fest, z. B. das Recht auf unverzügliche Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, Ärzten und Familienangehörigen. Angeklagte haben weiters das Recht auf rechtlichen Beistand; allerdings existiert kein staatlich finanziertes System der Pflichtverteidigung. Die Anwaltskammer stellt bei Bedarf Pflichtverteidiger zur Verfügung. Dolmetscher müssen in der Regel durch den Angeklagten selbst gestellt werden (AA 1.3.2018).

Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vgl.: AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vgl. HRW 18.1.2018. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen).Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vergleiche, AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vergleiche HRW 18.1.2018. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen).

Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Menschenrechtsorganisationen zeigten sich besorgt über die Praxis, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, über das Maß an Prozessrechten für Angeklagte sowie die fehlende Überprüfung der Urteilssprüche durch reguläre Gerichte (USDOS 20.4.2018).

Seit Jahren wird - wenn bislang auch ohne greifbare Fortschritte - erwogen, alle Militärverfahren ordentlichen Gerichten zu übertragen (AA 1.3.2018).

In den palästinensischen Flüchtlingslagern betreiben palästinensische Gruppen nach eigenem Ermessen eine autonome Rechtsprechung abseits der Kontrolle des Staates (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422490.html, Zugriff 20.8.2018

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights group,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8. 2018

Sicherheitsbehörden

Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch "Internal Security Force" - ISF] ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters). Sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem ebenfalls sunnitischen Innenminister nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 1.3.2018).

Die LAF [Lebanese Armed Forces] unter der Führung des Verteidigungsministeriums sind für die externe Sicherheit verantwortlich, haben aber aus Gründen der Staatssicherheit auch die Befugnis, Verdächtige zu verhaften (USDOS 20.4.2018). Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitskräften gilt die Armee trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt - beispielsweise durch die weit verbreiteten Kontrollpunkte - auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr (AA 1.3.2018).

Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula - Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch - militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili - Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt zusammen, auch wenn nicht immer eine klare Abgrenzung ihrer Kompetenzen gegeben ist. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich dahingehend beschränkt, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und somit dem entsprechenden politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar deren Arbeit (AA 1.3.2018).

Das General Directorate for State Security, das an den Premierminister berichtet, und das Directorate of General Security - DGS [auch "Sûreté Générale - SG] unter der Führung des Innenministeriums sind verantwortlich für die Grenzsicherung (USDOS 20.4.2018).

Sowohl das General Directorate for State Security als auch das DGS sammeln Informationen über potentiell die Staatssicherheit gefährdende Gruppen. Jeder Sicherheitsapparat hat seine eigenen internen Mechanismen, um Fälle von Missbrauch und Fehlverhalten zu untersuchen.

Verhaltensvorschriften der ISF definieren die Pflichten der ISF-Mitglieder sowie die verpflichtenden gesetzlichen und ethischen Standards. Verschiedene Sicherheitskräfte erhielten Training zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Trotz effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte genießen letztere Berichten zufolge ein gewisses Maß an Straflosigkeit, nicht zuletzt weil es an öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen über den Ausgang von Verfahren fehlt. Außerdem fehlen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen und Korruption (USDOS 20.4.2018).

Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 1.3.2018).

Trotz der Anwesenheit von libanesischen Sicherheitskräften und UNO-Einheiten behielt die Hisbollah signifikanten Einfluss über Teile des Landes und die Regierung machte keinen konkreten Fortschritt, um die bewaffneten Milizen aufzulösen und zu entwaffnen.

Palästinensische Flüchtlingslager stellen [Anm.: mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared] weiterhin sich selbst regierende Einheiten dar und betreiben Sicherheits- und Militärkräfte, die nicht unter der Kontrolle von Regierungsbeamten stehen (USDOS 20.4.2018; siehe hierzu auch den Abschnitt 19).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018

NGOs, Menschenrechtsaktivisten

Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig, die häufig offiziell mit staatlichen Stellen, Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten bei der Aus- und Fortbildung in Menschenrechtsfragen zusammenarbeiten. Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte.

Seit 2005 können Menschenrechtsorganisationen grundsätzlich frei arbeiten und Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert - wie lokale NGOs - regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) befasst sich insbesondere mit der Situation in den Gefängnissen, wobei auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Regierung aus dem Jahr 2007 auch Zugang zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums zugestanden wird (AA 1.3.2018).

Das bedeutet nicht, dass keine Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure zu verzeichnen wären (AA 1.3.2018).

Unabhängige NGOs waren in Gebieten, die von der Hisbollah dominiert werden, mit Schikanen und Einschüchterungen konfrontiert - einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck. Die Hisbollah bezahlte Jugendliche, damit sie die Mitarbeit in "inakzeptablen" NGOs einstellten (USDOS 20.4.2018).

Laut Amnesty International wurde in letzter Zeit eine Reihe von Menschen wegen ihrer politischen Meinung oder ihres Menschenrechtsaktivismus verhaftet, verhört und eingeschüchtert; Als Bedingung für Ihre Freilassung wurden sie zur Unterzeichnung von Zusagen gedrängt, zukünftig bestimmte Handlungen zu unterlassen (AI 7.8.2018).

NGOs müssen sich grundsätzlich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, sich einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und Informationen zu den Gründern einholen. Staatliche Repräsentanten müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 1/2017).NGOs müssen sich grundsätzlich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, sich einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und Informationen zu den Gründern einholen. Staatliche Repräsentanten müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 1 aus 2017,).

Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 1.3.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (11.7.2018): Lebanon: Detained activists blackmailed into signing illegal pledges, https://www.ecoi.net/de/dokument/1438609.html, Zugriff 7.8.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1/2017): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018FH - Freedom House (1 aus 2017,): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6/2018).Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6 aus 2018,).

Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Libanon ist Vertragsstaat folgender wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen [Anm.: teilweise allerdings mit wesentlichen Vorbehalten zu einzelnen Artikeln]:

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der rassischen Diskriminierung

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Der Libanon hat am 22. Dezember 2008 als erster Staat der Region auch das entsprechende Fakultativprotokoll ratifiziert

Weiters hat der Libanon 2007 das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet, allerdings bisher beide nicht ratifiziert. Ebenso wenig wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen ratifiziert, so beispielsweise auch nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 1.3.2018).

Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6/2018).Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6 aus 2018,).

Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6/2018).Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6 aus 2018,).

Die Sicherheitsbehörden, insbesondere der militärische Nachrichtendienst, sollen nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen immer wieder Festnahmen vornehmen, auch wenn kein dafür erforderlicher richterlicher Beschluss vorliegt, bzw. Personen festhalten, nachdem die gesetzlich vorgesehene Frist von 48 Stunden nach Festnahme verstrichen ist. Die Regierung gibt derartige Vorkommnisse durchaus zu, macht aber geltend, dass entsprechende richterliche Beschlüsse jeweils nachgeholt würden und längere Haftdauern im Polizeigewahrsam nur deswegen zu Stande kämen, weil die Gefängnisse überfüllt seien. Verschleppungen durch nichtstaatliche Akteure, v.a. Hisbollah, kommen vor (AA 1.3.2018).

Es gibt immer wieder Versuche, Zivilisten einschließlich Kinder vor Militärgerichten zu anzuklagen, was eine Verletzung ihrer Rechte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und des Völkerrechts darstellt. Diejenigen, die vor den Militärgerichten vor Gericht standen, berichten über Isolationshaft und die Verwendung von Geständnissen, die unter Folter erzwungen wurden, weiters über Entscheidungen, die ohne nähere Begründung ergangen sind, scheinbar willkürliche Urteile und eine begrenzte Möglichkeit, Berufung einzulegen (HRW 18.1.2018).

Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Der Ausschuss für den Schutz vor Folter, ein nationaler Präventionsmechanismus, wird befugt sein, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, die Anwendung von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Häftlingen abzugeben (HRW 28.10.2016; vgl. UN 9.5.2018).Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Der Ausschuss für den Schutz vor Folter, ein nationaler Präventionsmechanismus, wird befugt sein, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, die Anwendung von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Häftlingen abzugeben (HRW 28.10.2016; vergleiche UN 9.5.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 30.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422490.html, Zugriff 20.8.2018

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (28.10.2016): Lebanon: New Law a Step to End Torture,
https://www.hrw.org/news/2016/10/28/lebanon-new-law-step-end-torture, Zugriff 22.8.2018

  • -Strichaufzählung
    UN Human Rights Committee (9.5.2018): Concluding observations on the third periodic report of Lebanon [CCPR/C/LBN/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439102/1930_1532434210_g1812984.pdf Zugriff 22.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit sind gesetzlich verankert und auch die Medien werden als freier empfunden als in vielen anderen Ländern der Region (FH 1/2017).Freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit sind gesetzlich verankert und auch die Medien werden als freier empfunden als in vielen anderen Ländern der Region (FH 1 aus 2017,).

Kritik an der Regierung ist möglich und üblich. Verboten ist allerdings vor allem die "Anstachelung zu konfessionellen Spannungen". Auch werden Journalisten immer wegen Recherchen über Korruption zu Geldstrafen verurteilt (RoG 2018).

Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder an der libanesischen Armee werden allerdings als kriminelle Vergehen gewertet, die mit Strafen von bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden können (HRW 18.1.2018; vgl. AA 1.3.2018).Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder an der libanesischen Armee werden allerdings als kriminelle Vergehen gewertet, die mit Strafen von bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden können (HRW 18.1.2018; vergleiche AA 1.3.2018).

Die Printmedien im Land werden durch das Publikationsgesetz von 1962 geregelt. Dieses Gesetz macht Journalisten für fehlerhafte oder falsche Nachrichten, Drohungen oder Erpressung, Beleidigung, Verleumdung, Beeinträchtigung der Würde des libanesischen Präsidenten, Beleidigung von Präsidenten fremder Länder verantwortlich und verbietet blasphemische Inhalte über offiziell anerkannte Religionen des Landes oder Inhalte, die Auseinandersetzungen provozieren könnten (USDOS 20.4.2018).

Das libanesische Strafgesetzbuch sieht zudem weiterhin Strafen für Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen vor (AA 1.3.2018). Auch können Einzelpersonen, Journalisten und Blogger für das, was sie online ausdrücken, strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.4.2018).

Weiters kriminalisiert das Strafgesetzbuch auch die Verleumdung von Amtsträgern und erlaubt hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Im Jahr 2017 hielten die libanesischen Behörden Personen fest, die wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien beschuldigt wurden. Im Juni 2017 wurden Soldaten festgenommen, die gegen eine dritte Verlängerung der Legislaturperiode demonstrierten. Die Armee sagte, sie habe eine Untersuchung eingeleitet; die Ergebnisse wurden nicht öffentlich bekannt gegeben (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Weiters kriminalisiert das Strafgesetzbuch auch die Verleumdung von Amtsträgern und erlaubt hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Im Jahr 2017 hielten die libanesischen Behörden Personen fest, die wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien beschuldigt wurden. Im Juni 2017 wurden Soldaten festgenommen, die gegen eine dritte Verlängerung der Legislaturperiode demonstrierten. Die Armee sagte, sie habe eine Untersuchung eingeleitet; die Ergebnisse wurden nicht öffentlich bekannt gegeben (HRW 18.1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Letztere können weltweit über Satellit empfangen werden. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 6/2018).Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Letztere können weltweit über Satellit empfangen werden. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 6 aus 2018,).

Viele Medien werden von Politikern oder Parteien kontrolliert; politische und mediale Polarisierung verstärken sich dadurch wechselseitig (RoG 2018). Zahlreiche Medienunternehmen sind je nach Inhaber oder Geldgeber und aufgrund häufig gegeberer enger Beziehungen zu konfessionellen Führern stark politisiert. Hieraus ergibt sich unter den Journalisten vielfach eine starke Selbstzensur, da diese keine Investigativrecherchen gegen ihre eigenen Geldgeber anstreben und darüber hinaus auch an die spezielle, oft parteiische redaktionelle Linie gebunden sind. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 6/2018, vgl. FH 1/2017).Viele Medien werden von Politikern oder Parteien kontrolliert; politische und mediale Polarisierung verstärken sich dadurch wechselseitig (RoG 2018). Zahlreiche Medienunternehmen sind je nach Inhaber oder Geldgeber und aufgrund häufig gegeberer enger Beziehungen zu konfessionellen Führern stark politisiert. Hieraus ergibt sich unter den Journalisten vielfach eine starke Selbstzensur, da diese keine Investigativrecherchen gegen ihre eigenen Geldgeber anstreben und darüber hinaus auch an die spezielle, oft parteiische redaktionelle Linie gebunden sind. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche FH 1 aus 2017,).

Das Gesetz über audiovisuelle Medien verbietet die Live-Übertragung von nicht genehmigten politischen Versammlungen und bestimmten religiösen Ereignissen sowie von Kommentaren, die direkt oder indirekt negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Finanzen des Libanon haben können oder eine Beziehung zu Israel fördern. Rundfunkprogramme, die den Staat oder seine Beziehungen zu anderen Ländern oder die öffentliche Moral schädigen, sektiererische Auseinandersetzungen anzetteln könnten oder religiöse Beleidigungen beinhalten, sind verboten (USDOS 20.4.2018).

Rundfunkjournalisten litten weiterhin unter Einschüchterung und Belästigung. Am 13. Februar 2017 umstellten Hunderte von Demonstranten das Gebäude von al-Jadeed TV nach einer Show, von der sie glaubten, dass sie den Führer der Amal-Bewegung und Parlamentspräsidenten Nabih Berri beleidigt hätte. Demonstranten warfen Steine auf das Gebäude und versuchten, es zu stürmen. Nach dem Vorfall wurde die Übertragung des Fernsehsenders in mehreren Gebieten der südlichen Vororte von Beirut blockiert. Der Kanal wurde bis zum 25. November nicht ausgestrahlt (USDOS 20.4.2018).

Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen (Filme/ Bücher) sowie die Tätigkeit libanesischer Autoren unterliegt einer Vorzensur durch die Sûreté Générale (Sicherheitsbehörde mit grenzpolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben), welche gelegentlich "polemische", pornografische oder "den religiösen Frieden gefährdende" Werke untersagt (2017 etwa der US-Actionfilm "Wonder Woman", dessen Hauptdarstellerin Gal Gadot Israelin ist). Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch ins Leere. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel, mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet (AA 1.3.2018).

Der Internetzugang war verfügbar und wurde von der Öffentlichkeit breit genutzt. Laut Internet World Statistics lag die Internet-Abdeckung im März bei 76 Prozent (USDOS 20.4.2018), wenngleich die Internet-Geschwindigkeit im Libanon zu den schlechtesten der Welt zählt (FH 14.11.2017).

In der nordöstlichen, in der Bekaa-Ebene gelegenen und von den Kämpfen des anhaltenden syrischen Bürgerkriegs geprägten Grenzstadt Arsal besteht nach dauerhafter Abschaltung des Mobilfunknetzes seit zwei Jahren kein Zugang mehr zu mobilem Internet (FH 14.11.2017). Das Bureau of Cybercrime and Intellectual Property Rights ist nach wie vor sehr aktiv bei der Bekämpfung von Aktivisten, wobei oftmals keine rechtstaatliche Grundlage gegeben ist. Rund 50 Websites sind seit zwei Jahren blockiert, darunter ein lesbisches Community-Forum (FH 14.11.2017)

In der von "Reporter ohne Grenzen" geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 100 (von 180 Staaten). Grund für diese Bewertung sind insbesondere die gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten im libanesisch-syrischen Grenzgebiet; Drohungen und Gewalt gegen Journalisten kommen vor und werden durch den Bürgerkrieg im benachbarten Syrien verstärkt (RoG - 2018; vgl. AA 1.3.2018).In der von "Reporter ohne Grenzen" geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 100 (von 180 Staaten). Grund für diese Bewertung sind insbesondere die gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten im libanesisch-syrischen Grenzgebiet; Drohungen und Gewalt gegen Journalisten kommen vor und werden durch den Bürgerkrieg im benachbarten Syrien verstärkt (RoG - 2018; vergleiche AA 1.3.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1/2017): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018FH - Freedom House (1 aus 2017,): Freedom in the World 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1427008.html, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (14.11.2017): Freedom on the Net 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418333.html, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6/2018): Libanon - Geschichte-Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6 aus 2018,): Libanon - Geschichte-Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/; Zugriff 8.8.2018

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422490.html, Zugriff 20.8.2018

  • -Strichaufzählung
    RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Libanon, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/libanon/?L=0, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (neben der größten Konfession, den Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, weiters Drusen und Juden (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 29.5.2018; GIZ 3/2018). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten, einige protestantische Gruppierungen (USDOS 29.5.2018) sowie die Zeugen Jehova's. Letztere machten 2008 etwa 3.500 Personen aus, die sich in 15 Königreichssälen versammelten. Deren Missionierungsmöglichkeiten von Haus zu Haus waren eingeschränkt (NOW.News 16.11.2008).Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (neben der größten Konfession, den Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, weiters Drusen und Juden (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018; GIZ 3 aus 2018,). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten, einige protestantische Gruppierungen (USDOS 29.5.2018) sowie die Zeugen Jehova's. Letztere machten 2008 etwa 3.500 Personen aus, die sich in 15 Königreichssälen versammelten. Deren Missionierungsmöglichkeiten von Haus zu Haus waren eingeschränkt (NOW.News 16.11.2008).

Etwa 54-58 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, 36-40,5 Prozent Christen (CIA 14.8.2018, USDOS 29.5.2018).

Die geschätzten 1,5 Millionen Flüchtlingen aus Syrien sind überwiegend Sunniten, aber auch Schiiten und Christen. Zwischen 250.000 und 300.000 - größtenteils ebenfalls sunnitische - Palästinenser aus Gaza und dem Westjordanland leben laut USDOS und OHCHR noch immer als UN-registrierte Flüchtlinge im Land (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015). Eine von den libanesischen und palästinensischen Statistikbehörden durchgeführte aktuelle Volkszählung ergab 174.422 tatsächlich derzeit im Libanon aufhältige palästinensische Flüchtlinge (Daily Star 21.12.2017). Der Rat der Jüdischen Gemeinde, der die libanesische jüdische Gemeinde vertritt, schätzt, dass etwa 100 Juden im Land bleiben. Zu den Flüchtlingen und ausländischen Migranten gehören auch überwiegend sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime und Chaldäer aus dem Irak sowie koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben des Generalsekretärs der Syrischen Liga, einer NGO, die sich für syrische Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015).Die geschätzten 1,5 Millionen Flüchtlingen aus Syrien sind überwiegend Sunniten, aber auch Schiiten und Christen. Zwischen 250.000 und 300.000 - größtenteils ebenfalls sunnitische - Palästinenser aus Gaza und dem Westjordanland leben laut USDOS und OHCHR noch immer als UN-registrierte Flüchtlinge im Land (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015). Eine von den libanesischen und palästinensischen Statistikbehörden durchgeführte aktuelle Volkszählung ergab 174.422 tatsächlich derzeit im Libanon aufhältige palästinensische Flüchtlinge (Daily Star 21.12.2017). Der Rat der Jüdischen Gemeinde, der die libanesische jüdische Gemeinde vertritt, schätzt, dass etwa 100 Juden im Land bleiben. Zu den Flüchtlingen und ausländischen Migranten gehören auch überwiegend sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime und Chaldäer aus dem Irak sowie koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben des Generalsekretärs der Syrischen Liga, einer NGO, die sich für syrische Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015).

Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem Frieden und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am 1. Juli riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen". Die schiitische - von den USA als Terrororganisation klassifizierte - Hisbollah übte weiterhin Autorität über Teile des Landes aus und beschränkte den Zugang zu den von ihr kontrollierten Gebieten (USDOS 29.5.2018, vgl. OHCHR 2.4.2015).Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem Frieden und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am 1. Juli riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen". Die schiitische - von den USA als Terrororganisation klassifizierte - Hisbollah übte weiterhin Autorität über Teile des Landes aus und beschränkte den Zugang zu den von ihr kontrollierten Gebieten (USDOS 29.5.2018, vergleiche OHCHR 2.4.2015).

Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen; es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt (Nähere Informationen hierzu sind im Abschnitt "Frauen" enthalten). Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015, vgl. UN 9.5.2018).Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen; es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt (Nähere Informationen hierzu sind im Abschnitt "Frauen" enthalten). Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015, vergleiche UN 9.5.2018).

Einige Mitglieder nicht registrierter religiöser Gruppen, wie z.B. Bahais und nicht anerkannte protestantische Religionen, haben sich weiterhin als Angehörige anerkannter religiöser Gruppen in staatlichen Aufzeichnungen eintragen lassen, um sicherzustellen, dass ihre Ehe und andere persönliche Statusdokumente rechtsgültig bleiben (USDOS 29.5.2018).

Weitere religiöse Gruppen können bei der Regierung die offizielle Anerkennung beantragen. Für eine solche Anerkennung muss die religiöse Gruppe dem Kabinett eine Erklärung über ihre Doktrin und ihre moralischen Grundsätze vorlegen, woraufhin beurteilt wird, ob die Grundsätze der Gruppe mit der Wahrnehmung der Werte und der Verfassung durch die Regierung übereinstimmen. Alternativ kann eine nicht anerkannte religiöse Gruppe eine - indirekte - Anerkennung beantragen, indem sie sich an eine anerkannte religiöse Gruppe wendet. Dabei wird die nicht anerkannte Gruppe nicht als eigenständige Gruppe anerkannt, sondern sie wird gewissermaßen zu einer Tochtergesellschaft der Gruppe, über die sie sich bewirbt. Dieses Verfahren hat die gleichen Anforderungen wie die Beantragung der Anerkennung direkt bei der Regierung (USDOS 29.5.2018).

Die Regierung verlangt von den evangelischen Kirchen, sich bei der evangelischen Synode anzumelden, einer selbstverwalteten Beratungsgruppe, die religiöse Angelegenheiten für protestantische Gemeinden überwacht und diese Kirchen gegenüber der Regierung vertritt (USDOS 29.5.2018).

Die offizielle Anerkennung einer religiösen Gruppe bringt mit sich, dass Taufen und Ehen, die von der Gruppe durchgeführt werden, von der Regierung anerkannt werden. Die offizielle Anerkennung bringt auch andere Vorteile mit sich, wie Steuerbefreiung und das Recht, die Kodizes der Religionsgemeinschaft auf persönliche Statusangelegenheiten anzuwenden. Das Gesetz erlaubt anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsfragen aufzustellen, einschließlich Ehe-, Scheidungs-, Sorgerecht und Erbschaft zu verwalten. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen haben staatlich bestellte und staatlich subventionierte religiöse Gerichte zur Verwaltung des Familien- und Personenstandsrechts. Religiöse Gruppen führen alle Eheschließungen und Scheidungen durch. Es gibt im Libanon keine formalisierten Verfahren für standesamtliche Ehen oder Scheidungen. Im Ausland erfolgte standesamtliche Trauungen außerhalb des Landes unabhängig von der Religionszugehörigkeit jedes Ehepartners werden von der Regierung anerkannt. Nicht anerkannte religiöse Gruppen können Eigentum besitzen und sich zum Gottesdienst versammeln und ihre religiösen Riten frei ausüben. Sie dürfen allerdings keine gesetzlich anerkannten Ehe- oder Scheidungsverfahren durchführen und sind auch nicht befugt, über Erbschaftsangelegenheiten zu entscheiden. Mitglieder dieser Gruppen sind nicht für bestimmte Regierungspositionen qualifiziert, darunter Minister-, Parlaments-, Generalsekretärs- und Generaldirektorposten. Das Gesetz erlaubt die Zensur religiöser Veröffentlichungen unter einer Reihe von Bedingungen, beispielsweise wenn die Regierung der Ansicht ist, dass das Material zu sektiererischer Zwietracht anstachelt oder die nationale Sicherheit bedroht (USDOS 29.5.2018).

Die Verfassung schreibt "absolute Gewissensfreiheit" vor und garantiert die freie Ausübung religiöser Riten für alle Religionsgemeinschaften, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Allerdings gibt es Gesetze gegen Verleumdung und Verachtung der Religion. Im November 2017 verhaftete die Polizei Ahmad Sbeity, einen Dichter im Süden des Landes, für einen Facebook-Post, der angeblich die Jungfrau Maria beleidigte. Zum zweiten Mal in Folge wurde die Klage des Abgeordneten Ziad Aswad von der Freien Patriotischen Bewegung gegen den "You Stink"-Aktivisten Assad Thebian wegen "Diffamierung und Verachtung der Religion" wegen seiner Äußerungen zum Christentum nicht gerichtlich verfolgt.

Muslimische und christliche Gemeindeleiter berichteten über den weiteren Betrieb von Gotteshäusern in relativem Frieden und Sicherheit und sagten, dass die Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen weiterhin freundschaftlich seien. Nach einer interreligiösen Konferenz am 1. Juli 2017 riefen christliche und muslimische Führer dazu auf, das Land als offizielles internationales Zentrum des Dialogs zwischen den Religionen zu etablieren, "um den christlich-muslimischen Beziehungen der Welt zu dienen" (USDOS 29.5.2018).

Der Rat der Jüdischen Gemeinde hat erneut von Vandalismus auf dem jüdischen Friedhof in Beirut berichtet. Die nationalen Lehrpläne enthielten keine Materialien über den Holocaust (USDOS 20.4.2018).

Konversion

Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein lokaler hoher Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, den Wechsel genehmigt. Die neue Religionsgemeinschaft bestätigt in einem Dokument die neue Religion des Konvertiten und erlaubt ihm, diese bei der Direktion für den persönlichen Status des Innenministeriums zu registrieren. Die neue Religion wird danach auf den von der Regierung ausgestellten zivilen Registrierungsdokumenten zusammen mit der Erwähnung der ursprünglichen Religion aufgeführt.

Die Bürger haben das Recht, die übliche Notation ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Zivilstandsdokumenten zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Die Änderung der Dokumente erfordert keine Zustimmung der religiösen Amtsträger, obwohl der religiöse Akt der Bekehrung an sich einer solchen Genehmigung bedarf (USDOS 29.5.2018).

In der Praxis kommen Konversionen zu einer anderen Religion selten und vor allem in familienrechtlich motivierten Ausnahmefällen vor (Eheschließung, Erbrecht). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft geht immer mit stark ausgeprägten Clan- und Familienloyalitäten einher. Konvertiten können nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen und werden je nach familiärem Umfeld auch physisch bedroht. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt. Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form geschlossen werden. Konfessionelle Mischehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung ist in Libanon nicht möglich. Zivile Eheschließungen im Ausland (in der Regel auf Zypern), auch zwischen Partnern unterschiedlicher Konfessionen, werden vom libanesischen Staat aber anerkannt; aber auch sie müssen nachträglich registriert werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Angehörige anderer als der 18 anerkannten Konfessionen (z.B. Buddhisten, Hindus, Sikhs, Bahai, Mormonen, evangelikale Freikirchen). Berufswahl, Karrierechancen und die Möglichkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter sind angesichts des libanesischen Proporzsystems für Angehörige staatlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und bekennende Atheisten [Anm.: Nominell müssen auch diese wegen des Personenstandsrechts einer Religion angehören] jedoch eingeschränkt (AA 1.3.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    CIA (20.8.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 17.8.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff 8.8.2018

  • -Strichaufzählung
    NowNews (16.11.2008): Faith come knocking, https://now.mmedia.me/lb/en/reportsfeatures/faith_comes_knocking, Zugriff 10.9.2018

  • -Strichaufzählung
    OHCHR - UN Human Rights Office of the High Commissioner (2.4.2015): Preliminary findings of Country Visit to Lebanon by the Special Rapporteur on freedom of religion or belief, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15791&LangID=E, Zugriff 15.8.2018

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (19.1.2015): Lebanon religious laws discriminate against women: rights groups,
http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2015/Jan-19/284576-lebanon-religious-laws-discriminate-against-women-rights-group.ashx, Zugriff 21.1.2015

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (21.12.2017): Census finds 174,422 Palestinian refugees in Lebanon,
https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2017/Dec-21/431109-census-finds-174422-palestinian-refugees-in-lebanon.ashx, Zugriff 10.9.2018

  • -Strichaufzählung
    UN Human Rights Committee (9.5.2018): Concluding observations on the third periodic report of Lebanon [CCPR/C/LBN/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439102/1930_1532434210_g1812984.pdf Zugriff 22.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436862.html, Zugriff 22.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für palästinensische Flüchtlinge [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen].

Die Regierung unterhielt Sicherheitskontrollen und Checkpoints, insbesondere in Militärzonen und anderen eingeschränkt zugänglichen Gebieten (USDOS 20.4.2018).

Die Hisbollah betrieb Checkpoints in bestimmten schiitischen Mehrheitsgebieten (USDOS 20.4.2018, vgl. UK 06/2018). Die Regierungstruppen waren meist nicht in der Lage, das Gesetz in den überwiegend von der Hisbollah kontrollierten südlichen Vororten von Beirut durchzusetzen, und sie betraten üblicherweise keine palästinensischen Flüchtlingslager (USDOS 20.4.2018).Die Hisbollah betrieb Checkpoints in bestimmten schiitischen Mehrheitsgebieten (USDOS 20.4.2018, vergleiche UK 06 aus 2018,). Die Regierungstruppen waren meist nicht in der Lage, das Gesetz in den überwiegend von der Hisbollah kontrollierten südlichen Vororten von Beirut durchzusetzen, und sie betraten üblicherweise keine palästinensischen Flüchtlingslager (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office (06/2018): Country Policy and Information Note.UK Home Office (06 aus 2018,): Country Policy and Information Note.
Lebanon: Palestinians,
https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/718557/Lebanon_-_Palestinians_in_Lebanon_-_CPIN_-_v1.0__June_2018__External.pdf, Zugriff 25.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430165.html, Zugriff 7.8 2018

Grundversorgung/Wirtschaft

Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Beirut war die Bankenmetropole des Orient, ein Bindeglied zwischen Europa und den Golfstaaten. Daraus entwickelte sich eine Ökonomie, die auf Vermittlungs-, Handels- und Dienstleistungswirtschaft fußte. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges allerdings nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Wiederaufbau über Staatsverschuldung refinanziert wurde. Der Libanon ist heute mit etwa 70 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2017 annähernd 45% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung entsprach 140% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Rund 350.000 Auslandslibanesen arbeiten in den Golfstaaten. Jedes Jahr schicken diese vier bis fünf Milliarden Dollar zurück nach Hause, das wiederum sind etwa zehn Prozent des libanesischen Bruttosozialprodukts Die Alphabetisierungsrate liegt bei 89,6 Prozent. Das BIP des Libanon wird zu 8 Prozent durch den Agrarsektor, zu 23 Prozent durch den Industriesektor und zu 69 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit weiterhin massiv zunehmen wird. Im Jahr 2015 sind die Exporte in die Golfstaaten komplett eingebrochen. Aufgrund der politischen Lage und der dadurch hervorgerufenen Sicherheitsdefizite ist davon auszugehen, dass auch der Tourismussektor weiterhin in Mitleidenschaft gezogen sein wird, so dass in weiterer Folge die ohnedies bereits hohe Arbeitslosigkeit weiter steigen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 %, was die Arbeitsmigration aus dem Libanon weiter verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 3/2018).Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Beirut war die Bankenmetropole des Orient, ein Bindeglied zwischen Europa und den Golfstaaten. Daraus entwickelte sich eine Ökonomie, die auf Vermittlungs-, Handels- und Dienstleistungswirtschaft fußte. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges allerdings nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Wiederaufbau über Staatsverschuldung refinanziert wurde. Der Libanon ist heute mit etwa 70 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2017 annähernd 45% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung entsprach 140% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte, die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Rund 350.000 Auslandslibanesen arbeiten in den Golfstaaten. Jedes Jahr schicken diese vier bis fünf Milliarden Dollar zurück nach Hause, das wiederum sind etwa zehn Prozent des libanesischen Bruttosozialprodukts Die Alphabetisierungsrate liegt bei 89,6 Prozent. Das BIP des Libanon wird zu 8 Prozent durch den Agrarsektor, zu 23 Prozent durch den Industriesektor und zu 69 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit weiterhin massiv zunehmen wird. Im Jahr 2015 sind die Exporte in die Golfstaaten komplett eingebrochen. Aufgrund der politischen Lage und der dadurch hervorgerufenen Sicherheitsdefizite ist davon auszugehen, dass auch der Tourismussektor weiterhin in Mitleidenschaft gezogen sein wird, so dass in weiterer Folge die ohnedies bereits hohe Arbeitslosigkeit weiter steigen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 %, was die Arbeitsmigration aus dem Libanon weiter verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 3 aus 2018,).

Der Libanon leidet laut libanesischem Finanzministerium an einer sehr ungleichen Einkommensverteilung, und zwar sowohl bei den Angestellten als auch bei den Selbstständigen des privaten Sektors. Die Top 2 % verdienen 17% des gesamten Einkommens, während die "unteren" 59% nur insgesamt 22 % des Einkommens erwirtschaften (MoF 2/2017).Der Libanon leidet laut libanesischem Finanzministerium an einer sehr ungleichen Einkommensverteilung, und zwar sowohl bei den Angestellten als auch bei den Selbstständigen des privaten Sektors. Die Top 2 % verdienen 17% des gesamten Einkommens, während die "unteren" 59% nur insgesamt 22 % des Einkommens erwirtschaften (MoF 2 aus 2017,).

Die Wirtschaftsprognosen für das Jahr 2018 divergieren. Während der IMF (International Monetary Fund) ein solides reales Wirtschaftswachstum von 1,5 % für 2018 und 1,8% für 2019 erwartet (IMF 05/2018), geht Economist Intelligence Unit (EIU) von 0,7% aus (GIZ 3/2018).Die Wirtschaftsprognosen für das Jahr 2018 divergieren. Während der IMF (International Monetary Fund) ein solides reales Wirtschaftswachstum von 1,5 % für 2018 und 1,8% für 2019 erwartet (IMF 05 aus 2018,), geht Economist Intelligence Unit (EIU) von 0,7% aus (GIZ 3 aus 2018,).

Der Libanon braucht für die kommenden drei Jahre umgerechnet knapp 1,9 Milliarden Euro, um die Folgen des Bürgerkriegs im Nachbarland Syrien zu bewältigen. Millionen Flüchtlinge müssen mit Nahrungsmittel, Strom und Schulbildung versorgt werden. Dazu kommt, dass durch das Übergreifen der Kämpfe auf den Libanon und der Beteiligung von Libanesen im syrischen Bürgerkrieg ein schmerzhafter Rückgang der Einnahmen aus dem Tourismus zu verzeichnen ist. Jeder dritte Libanese zwischen 15 und 34 ist arbeitslos, was das Gesundheitswesen, die Bildung und das soziale Gefüge massiv beeinträchtigt. Schon jetzt lebt eine Million Libanesen in Armut. Die Weltbank erwartet, dass durch die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven 170.000 weitere Personen unter die Armutsgrenze rutschen könnten (GIZ 3/2018). 10 Prozent der libanesischen Bevölkerung und 68 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge leben nach Angaben des Nationalen Armutsbekämpfungsprogramms unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 2,40 US-Dollar pro Tag (bpb 26.5.2016, vgl. UNHCR o.D.). Besonders schwierig ist die Lage im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie im Süd-Libanon. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet. Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen; es existieren weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen, stets nur für die jeweilige Religionsgruppe. Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 1.3.2018).Der Libanon braucht für die kommenden drei Jahre umgerechnet knapp 1,9 Milliarden Euro, um die Folgen des Bürgerkriegs im Nachbarland Syrien zu bewältigen. Millionen Flüchtlinge müssen mit Nahrungsmittel, Strom und Schulbildung versorgt werden. Dazu kommt, dass durch das Übergreifen der Kämpfe auf den Libanon und der Beteiligung von Libanesen im syrischen Bürgerkrieg ein schmerzhafter Rückgang der Einnahmen aus dem Tourismus zu verzeichnen ist. Jeder dritte Libanese zwischen 15 und 34 ist arbeitslos, was das Gesundheitswesen, die Bildung und das soziale Gefüge massiv beeinträchtigt. Schon jetzt lebt eine Million Libanesen in Armut. Die Weltbank erwartet, dass durch die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven 170.000 weitere Personen unter die Armutsgrenze rutschen könnten (GIZ 3 aus 2018,). 10 Prozent der libanesischen Bevölkerung und 68 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge leben nach Angaben des Nationalen Armutsbekämpfungsprogramms unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 2,40 US-Dollar pro Tag (bpb 26.5.2016, vergleiche UNHCR o.D.). Besonders schwierig ist die Lage im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie im Süd-Libanon. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet. Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen; es existieren weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen, stets nur für die jeweilige Religionsgruppe. Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 1.3.2018).

Nachdem der [vor der aktuellen Syrienkrise stattgefundene] wirtschaftliche Boom immer mehr Bewohner der Dörfer des Umlandes in die Hauptstadt gelockt hat, hat sich die Wohnungssituation erheblich verschlechtert (BAMF 8/2014).Nachdem der [vor der aktuellen Syrienkrise stattgefundene] wirtschaftliche Boom immer mehr Bewohner der Dörfer des Umlandes in die Hauptstadt gelockt hat, hat sich die Wohnungssituation erheblich verschlechtert (BAMF 8 aus 2014,).

Insbesondere die Aufnahme zahlreicher Flüchtlinge hat zu beispiellosen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Diese werden tagtäglich von den libanesischen Bürgern empfunden, sei es durch höhere Mieten (BBC 5.1.2015) und sinkende Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen oder durch eine über ihre Grenzen hinausgehende Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur. Die zunehmenden Spannungen zwischen den Aufnahmegemeinschaften und den Flüchtlingen innerhalb der libanesischen Gesellschaft sind offensichtlich. Die Lage im Libanon ist gekennzeichnet durch zunehmende wirtschaftliche und regionale Ungleichheiten, begleitet von tiefen sozialen Spaltungen und sektiererischen Verwerfungen, die durch den syrischen Konflikt weiter verschärft wurden (FMR 9/2014).Insbesondere die Aufnahme zahlreicher Flüchtlinge hat zu beispiellosen sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Diese werden tagtäglich von den libanesischen Bürgern empfunden, sei es durch höhere Mieten (BBC 5.1.2015) und sinkende Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen oder durch eine über ihre Grenzen hinausgehende Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur. Die zunehmenden Spannungen zwischen den Aufnahmegemeinschaften und den Flüchtlingen innerhalb der libanesischen Gesellschaft sind offensichtlich. Die Lage im Libanon ist gekennzeichnet durch zunehmende wirtschaftliche und regionale Ungleichheiten, begleitet von tiefen sozialen Spaltungen und sektiererischen Verwerfungen, die durch den syrischen Konflikt weiter verschärft wurden (FMR 9 aus 2014,).

Die Probleme der Abfallentsorgung, die zu den größten Protesten seit Jahren geführt hatten, blieben weiterhin ungelöst (AI 23.5.2018).

Zur Grundversorgung der Flüchtlinge sowie einen Teil der Auswirkungen auf die sozioökonomische Lage von Libanesen s. Kapitel "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge".

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, BerlinBPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (26.5.2016):
    Bestimmungen und Politiken gegenüber syrischen Flüchtlingen im Libanon,
http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/228363/bestimmungen-und-politiken, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8/2014):BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8 aus 2014,):
Länderinformationsblatt Libanon, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8629048/17298185/17296675/Libanon_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17297886&vernum=-2, Zugriff 24.8.2018

  • -Strichaufzählung
    FMR - Forced Migration Review (9/2014): The refugee crisis in Lebanon and Jordan: the need for economic development spending, http://www.fmreview.org/syria/dahi.html, Zugriff 30.8.2018.FMR - Forced Migration Review (9 aus 2014,): The refugee crisis in Lebanon and Jordan: the need for economic development spending, http://www.fmreview.org/syria/dahi.html, Zugriff 30.8.2018.

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/; Zugriff 8.8.2018GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Libanon - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/; Zugriff 8.8.2018

  • -Strichaufzählung
    IMF - International Monetary Fund (5/2018): Regional Economic Outlook Update: Middle East and Central Asia, http://www.imf.org/en/Publications/REO/MECA/Issues/2018/04/24/mreo0518, Zugriff 30.8.2018IMF - International Monetary Fund (5 aus 2018,): Regional Economic Outlook Update: Middle East and Central Asia, http://www.imf.org/en/Publications/REO/MECA/Issues/2018/04/24/mreo0518, Zugriff 30.8.2018

  • -Strichaufzählung
    MoF - Ministry of Finance (2/2017): Assessing Labor Income Inequality in Lebanon's Private Sector, http://www.lb.undp.org/content/dam/lebanon/docs/Governance/Publications/Assessing%20Labor%20Income%20Inequality%20in%20Lebanon%E2%80%99s%20Private%20Sector.pdf, Zugriff 12.9.2018MoF - Ministry of Finance (2 aus 2017,): Assessing Labor Income Inequality in Lebanon's Private Sector, http://www.lb.undp.org/content/dam/lebanon/docs/Governance/Publications/Assessing%20Labor%20Income%20Inequality%20in%20Lebanon%E2%80%99s%20Private%20Sector.pdf, Zugriff 12.9.2018

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Lebanon (o.D.): Basic UNHCR Lebanon at a glance, http://www.unhcr.org/lb/at-a-glance, Zugriff 29.8.2018

Medizinische Versorgung

Der Libanon ist ein Land mit insgesamt relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 1.3.2018). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 3/2018). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden; weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden (AA 1.3.2018).Der Libanon ist ein Land mit insgesamt relativ guter medizinischer Versorgung. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 1.3.2018). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 3 aus 2018,). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden; weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden (AA 1.3.2018).

Landesweit gibt es etwa 200 Psychologen, 48 Psychiater, 39 Psychoanalytiker und verschiedene Therapeuten, sowie Gemeinde- und Sozialarbeiter. Zusätzlich zu den professionellen Vereinigungen sind weitere Akteure auf dem Gebiet der psychosozialen Versorgung tätig. Die Leistungen im Bereich geistige Gesundheit stehen in der Regel nur Selbstzahlern zur Verfügung.

Das Gesundheitsministerium sowie andere nichtstaatliche Organisationen und internationale Träger bieten kostenlose Impfungen gegen die häufigsten Krankheiten an (BAMF 8/2014).Das Gesundheitsministerium sowie andere nichtstaatliche Organisationen und internationale Träger bieten kostenlose Impfungen gegen die häufigsten Krankheiten an (BAMF 8 aus 2014,).

Auch wenn der Libanon über die besten Krankenhäuser und Ärzte sowie die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten verfügt (1/270 Einwohner), ist die Versorgung im ländlichen Bereich eher mäßig. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 3/2018, vgl. AA 1.2018).Auch wenn der Libanon über die besten Krankenhäuser und Ärzte sowie die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten verfügt (1/270 Einwohner), ist die Versorgung im ländlichen Bereich eher mäßig. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 3 aus 2018,, vergleiche AA 1.2018).

Die medizinische Versorgung ist teuer und nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS) (GIZ 3/2018). Diese deckt jedoch nicht alle Leistungen ab und ist zudem nur für erwerbstätige Personen mit libanesischer Staatsbürgerschaft zugänglich; die monatliche Versicherungsprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt. In den meisten Fällen ist hierbei eine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Jedenfalls bezahlt der Patient entweder einen Teilbetrag direkt oder ein bestimmter Wert wird bei Vorlage der Belege erstattet. Der Zeitraum für die Erstattung an den Patienten reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren (IOM 1.3.2018).Die medizinische Versorgung ist teuer und nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS) (GIZ 3 aus 2018,). Diese deckt jedoch nicht alle Leistungen ab und ist zudem nur für erwerbstätige Personen mit libanesischer Staatsbürgerschaft zugänglich; die monatliche Versicherungsprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt. In den meisten Fällen ist hierbei eine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Jedenfalls bezahlt der Patient entweder einen Teilbetrag direkt oder ein bestimmter Wert wird bei Vorlage der Belege erstattet. Der Zeitraum für die Erstattung an den Patienten reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren (IOM 1.3.2018).

Darüber hinaus gibt es zwar auch private Gesundheitsversicherungen, aber vielen Menschen ist es finanziell nicht möglich, die monatlichen Beiträge zu bezahlen. IOM sind keine nationalen oder internationalen Organisationen bekannt, die Therapie- bzw. Behandlungskosten übernehmen würden, sofern diese die finanziellen Möglichkeiten eines Patienten übersteigen. Auch hinsichtlich des Kaufs von Medikamenten und Arzneien gibt es keine finanzielle Unterstützung. Bestimmte essenzielle Medikamente können über NGOs zu gestützten Preisen bezogen werden (IOM 1.3.2018).

Es gibt Berichte, wonach Krankenhäuser Patienten die Behandlung verweigern, sofern sie keine Versicherung nachweisen können (Borgen 13.5.2017).

Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privat versichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten sehr hoch. Die Sterblichkeit bei Müttern und Säuglingen ist im Libanon geringer als in den meisten anderen Ländern der Region (GIZ 3/2018).Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privat versichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten sehr hoch. Die Sterblichkeit bei Müttern und Säuglingen ist im Libanon geringer als in den meisten anderen Ländern der Region (GIZ 3 aus 2018,).

Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser - darunter befinden sich auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut - und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich - soweit diese Quote überschritten wird oder besonders "teure" Fälle darunter sind - mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen Einzelpersonen an eine karitative Organisation "weiterzureichen". Patienten müssen bis zu 10-15% der Kosten selbst zahlen, sofern deren Mittellosigkeit nicht förmlich durch das Gesundheitsministerium festgestellt wurde. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von "Erstversorgungseinrichtungen", die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen wie beispielsweise Impfungen gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor. Das libanesische Rote Kreuz ist die größte private Organisation unter den zahlreichen karitativ und konfessionell tätigen Vereinigungen.

Rückkehrer können grundsätzlich auch eine - allerdings kostspielige - private Krankenversicherung abschließen. Alle international gängigen Medikamente sind in Libanon erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich (AA 1.3.2018).

Da das nationale Gesundheitsprogramm sich nur auf Personen erstreckt, die seit mehr als zehn Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden, fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge betroffen (GIZ 3/2018).Da das nationale Gesundheitsprogramm sich nur auf Personen erstreckt, die seit mehr als zehn Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden, fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge betroffen (GIZ 3 aus 2018,).

Syrische Flüchtlinge mit chronischen Krankheiten stehen im Libanon aufgrund der hohen Kosten für Gesundheitsdienste, der Einschränkungen von Arbeit und Mobilität und der unzureichenden Mittel für humanitäre Hilfe vor Herausforderungen. Unterbrechungen in der routinemäßigen Gesundheitsversorgung von Patienten mit chronischen Krankheiten setzen sie einem hohen Risiko schwerer Komplikationen oder des Todes aus. Die Übernahme der Kosten für wiederkehrende Krankenhausbehandlungen für chronische Krankheiten, wie Krebs und Nierenversagen, übersteigt die Kapazitäten des UNHCR (WHO 06/2018).Syrische Flüchtlinge mit chronischen Krankheiten stehen im Libanon aufgrund der hohen Kosten für Gesundheitsdienste, der Einschränkungen von Arbeit und Mobilität und der unzureichenden Mittel für humanitäre Hilfe vor Herausforderungen. Unterbrechungen in der routinemäßigen Gesundheitsversorgung von Patienten mit chronischen Krankheiten setzen sie einem hohen Risiko schwerer Komplikationen oder des Todes aus. Die Übernahme der Kosten für wiederkehrende Krankenhausbehandlungen für chronische Krankheiten, wie Krebs und Nierenversagen, übersteigt die Kapazitäten des UNHCR (WHO 06 aus 2018,).

Nähere Informationen zur Gesundheitsversorgung palästinensischer Flüchtlinge finden sich im Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge".

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8/2014):BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8 aus 2014,):
    Länderinformationsblatt Libanon, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8629048/17298185/17296675/Libanon_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17297886&vernum=-2, Zugriff 18.8.2018

  • -Strichaufzählung
    Borgen Project (13.5.2017): Healthcare in Lebanon, https://borgenproject.org/healthcare-in-lebanon/, Zugriff 12.9.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Der Libanon - Gesellschaft:GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3 aus 2018,): Der Libanon - Gesellschaft:
    https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/; Zugriff am 22.8.2018

  • -Strichaufzählung
    IOM Libanon (1.3.2018): Beantwortung einer Anfrage des BFA

  • -Strichaufzählung
    WHO - World Health Organisation (6/2018): Dialysis therapy for Syrian refugees in Lebanon: a call for action, http://www.who.int/bulletin/volumes/96/6/18-214866/en/; Zugriff am 18.8.2018WHO - World Health Organisation (6 aus 2018,): Dialysis therapy for Syrian refugees in Lebanon: a call for action, http://www.who.int/bulletin/volumes/96/6/18-214866/en/; Zugriff am 18.8.2018

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsangehörige, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden - wie alle Einreisenden - von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt und es gilt das Verbot der "reformatio in peius" ("Verböserung"). In diesen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt geworden (AA 1.3.2018).

In der Vergangenheit wurden gelegentlich Fälle von Exil-Libanesen bekannt, denen wegen SLA-Aktivitäten [Anm.: Südlibanesische Armee - pro-israelische Miliz bis zum israelischen Abzug aus dem Südlibanon im Jahr 2000] in der Vergangenheit die Wiedereinreise in den Libanon verweigert wird (AA 30.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (30.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2015, Berlin

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin"

Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können, weil er keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht habe. Er habe lediglich eine Kopie einer Duldungskarte aus Deutschland vorgelegt.

Die Angaben zum Aufenthalt und zu den strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland betreffend den Beschwerdeführer seien aufgrund des Ermittlungsergebnisses des PKZ Passau zu treffen gewesen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand würden sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Libanon und zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend wie folgt wörtlich ausgeführt:

"Bei Ihrer Asylantragstellung gaben Sie als Grund für Ihre Antragstellung lediglich an, dass Sie zu Ihrer Familie zurück nach Deutschland wollten. Von Problemen, welche Asylrelevanz aufwiesen, war auch bei Ihrer Erstbefragung einen Tag später nicht die Rede. Sie gaben an, entweder würden Sie nach Deutschland gelangen, oder sich selbst umbringen. Sie würden schon seit über drei Jahren auf eine Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung warten, den Sie bei der deutschen Botschaft im Libanon gestellt hätten.

Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie zu Ihrer Familie wollten. Zudem hätten Sie noch ein Problem. Ihr Vater sei von jemandem, der zur Amal gehöre, belästigt worden. Dies hätten Sie nicht ertragen können und hätten diese Person geschlagen. Eine Videoaufzeichnung, die von einer Kamera, die zu einem Supermarkt gehöre, sei von dem Besitzer, der ebenfalls Amal angehöre, an die Polizei nicht herausgegeben worden, da dieser behauptet hätte, es sei nur eine Attrappe. Sie wüssten aber, dass dies nicht stimme. Sie führten zum Sachverhalt näher aus, zuerst den Mann, der mit Ihrem Vater gerade gestritten habe, zusammengeschlagen zu haben, worauf dieser eine Kalaschnikov aus seinem Auto geholt und auf Sie geschossen hätte. Dann seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten Sie befragt.

Man habe Sie fünf Tage lang in Polizeigewahrsam genommen, nach zwei Wochen habe man das Problem gelöst. Doch weitere zwei Wochen habe Sie ein Verwandter des Gegners angefahren, Sie seien deshalb längerer Zeit im Spital gewesen. Danach hätten Sie in Beirut gelebt. Aber auch dort habe man Sie attackiert, worauf Sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Im Laufe der Einvernahme zeigte sich jedoch, dass Ihr Vorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entspricht.

Auch wenn die Erstbefragung nicht als einer Einvernahme gleichwertig anzusehen ist, so muss davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche ihr Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, die erste sich bietende Gelegenheit nützt, um ihre Gründe für die Flucht vorzubringen. Nicht nur, dass Sie die angeführten Probleme dort nicht einmal angedeutet haben, Sie haben zudem ausdrücklich angegeben, dass Sie darüber hinaus keine weiteren Fluchtgründe hätten. Ihre Ausführungen zu diesem neuen Sachverhalt waren jedoch insgesamt nicht geeignet, die Behörde von dessen Wahrheitsgehalt zu überzeugen.

Am Beginn der Einvernahme wurden Sie gefragt, welche Probleme Sie bei Ihrer Asylantragstellung in Deutschland angegeben hätten. Sie gaben an, es seien Probleme mit Leuten aus einer Partei gewesen. Nochmals befragt, gaben Sie an, es habe sich um Leute der Amal gehandelt. Weiter befragt, sagte Sie, es seien persönliche Probleme gewesen, darüber wollten Sie nicht reden.

Auch nun hätten Sie Schwierigkeiten mit wieder Leuten aus der Amal, konkrete Angaben machten Sie nicht. Der Fahrer eines Krankenwagens hätte fast Ihren Vater überfahren, der sich darüber aufgeregt hätte. Es sei zwischen Ihrem Vater und dem Fahrer zu einem Streit gekommen. Dass der Mann Ihren Vater attackiert oder gar geschlagen hätte, behaupteten Sie nicht. Sie hätten den Streit gesehen, und den Mann zusammengeschlagen, worauf dieser ein Gewehr aus seinem Auto geholt hätte und auf Sie geschossen hätte. Nach fünf Tagen seien Sie aus der Polizeianhaltung entlassen worden.

In der Folge sei es zwei Wochen später zu einer Einigung zwischen Ihnen und der Familie des Gegners durch Vermittlung des Gemeindepräsidenten und des Dorfvorstehers zu einer Einigung gekommen.

Befragt gaben Sie an, zwischen Ihrer Entlassung und der Einigung sei es zu keinen Vorfällen gekommen.

Diese hätte aber ein Verwandter des Gegners nicht akzeptiert und Sie angefahren. Nach der Entlassung aus dem Spital seien Sie nach Beirut gegangen. Damit endete Ihre Schilderung.

Erst auf die Frage, ob Sie von dieser Familie noch etwas gehört hätten, sagten Sie, auch in Beirut seien Sie von Verwandten dieses Mannes attackiert worden, hätte jedoch entkommen können, da es dort enge Gassen und viele Verstecke gäbe.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Sie über Ihre angeblichen Fluchtgründe, nämlich, dass Sie von einer Familie verfolgt werden, weder bei Ihrer Antragstellung, noch in der Erstbefragung gesprochen haben.

Eine Verfolgung durch angebliche Verwandte des Gegners in Beirut kann auch schon deshalb nicht geglaubt werden, da Sie den Sachverhalt vage und ohne Details schilderten. Offenbar sei jemand hinter Ihnen hergelaufen, und Sie im Gassengewirr von Beirut verloren hätte. Wie Sie darauf schließen konnten, dass es sich um Verwandte einer gewissen Person handelte, die Sie gar nicht kennen können, ist fragwürdig.

Auf die Frage, welche Probleme mit Leuten der Amal Sie bei Ihrer Asylantragstellung in Deutschland angegeben haben, schwiegen Sie. Es seien andere Probleme gewesen. Ihr erstes Asylverfahren in Deutschland wegen angeblicher Probleme mit Leuten der Amal-Bewegung wurde 2010 negativ entschieden. Welche Rolle dieser Hinweis auf die Amal-Bewegung spielte, war Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Sie deuteten lediglich an, dass diese Personen einflussreich seien, da man Sie sonst erst gar nicht in Polizeigewahrsam genommen hätte. Wären die Gegner jedoch so einflussreich gewesen und hätten Sie verfolgen wollen, so wäre es nicht nachvollziehbar, dass diese sich bereits zwei Wochen nach dem Vorfall mit Ihnen geeinigt hätten und sich Ihr Gegner sich auch an diesen Beschluss gehalten hätte. Die Folgen der angeblichen Attacke auf dem Motorrad, die von einem nicht näher bezeichneten Verwandten des Gegners erfolgt sei, können genauso gut Folgen eines Motorradunfalls gewesen sein. Die angebliche Verfolgung durch nicht näher bezeichnete Verwandte des Mannes in Beirut gaben Sie erst auf konkrete Frage, ob Sie denn später noch etwas von dieser Familie gehört hätten, an.

Weder konnten Sie daher durch Ihre Angaben überzeugen, noch sind Probleme aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens glaubhaft.

Von 2009 bis 2010 hielten Sie sich in Deutschland auf, reisten nach negativer Entscheidung Ihres Asylverfahrens wieder in den Libanon zurück. Nach eigenen Angaben kehrten Sie 2011 nach Deutschland zurück, offenbar illegal, hielten sich aber auch in Italien auf, da im deutschen INPOL-Zentralregister von einem italienischen Identitätsdokument aus 2013 die Rede ist. In Italien waren Sie angeblich, um einen Freund zu besuchen. Um nicht ausgewiesen zu werden, stellten Sie angeblich einen Asylantrag, jedoch scheint keine ED-Behandlung wegen Asylantragstellung im Eurodac-System auf.

Mehrmals wurden Sie wegen illegalem Aufenthalts in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Ab 2014 erhielten Sie in Deutschland erneut eine Duldung. 2016 kehrten Sie wieder in den Libanon zurück, wo Sie sich bis zu Ihrer erneuten Ausreise im März 2019 aufhielten. Sie sind während dieser Zeit mindestens zwei Mal, 2010 als auch 2016, freiwillig in den Libanon zurückgekehrt. In Deutschland hielten Sie sich die meiste Zeit illegal auf. Während dieser Zeit gibt es mehrfache Vormerkungen wegen Straftaten. Ob es Verurteilungen gibt, ist nicht bekannt, Sie gaben an, unbescholten zu sein. Es besteht jedoch auch eine aktuelle Fahndungsnotierung wegen Straftat.Auf entsprechenden Vorhalt (Vormerkungen sowie Fahndungsnotierung) gaben Sie an, dies alles stimme nicht, Sie könnten sich das nicht erklären.

Auch Ihr sonstiges Verhalten im Asylverfahren ist nicht geeignet, Ihnen grundsätzlich Glauben zu schenken. Sie wiesen sich bei der Einreisekontrolle am Flughafen Schwechat mit einer Kopie einer abgelaufenen Duldungskarte aus Deutschland aus. Aufgrund dessen wurde seitens der Grenzpolizei Kontakt mit dem PKZ Passau aufgenommen und so in Erfahrung gebracht, dass es mehrere Vormerkungen wegen diverser Delikte sowie eine Ausschreibung im deutschen Bundesgebiet bzgl. Straftat gibt.

Betrachtet man Ihre früheren Aufenthalte in Europa - erfolglose Asylantragstellung in Deutschland (lediglich Duldung), weitere Asylantragstellung in Italien, dazwischen Heimreise in den Libanon, neuerliche (illegale) Einreise und illegaler Aufenthalt in Deutschland, mehrere Vormerkungen wegen diverser Delikte, u.a. wegen Handels mit Kokain, Fahndungsnotierung wegen Straftat - so kann daraus gefolgt werden, dass Sie auf jede erdenkliche Weise versuchen, das deutsche Staatsgebiet zu erreichen, und Sie deshalb den Weg über Österreich gewählt haben.

Weiters sind Ihre praktisch identen Aussagen mit Ihrem Mitreisenden auffällig. Befragt, woher Sie einander kennen, gaben Sie beide vorerst an, sich erst im Flugzeug auf dem Weg hierher kennen gelernt zu haben. Auf nochmaliges Nachfragen gaben Sie dann aber beide zu, sich bereits aus Deutschland zu kennen, bzw. sich gesehen zu haben, wobei Sie keine Details angaben. Beide gaben Sie an, wegen des Antrags auf Familienzusammenführung trotz Duldung in Deutschland in den Libanon zurückgekehrt zu sein. Beide gaben Sie an, Ihre Pässe auf dem Flug hierher verloren zu haben, Sie wüssten beide nicht, wie das geschehen wäre. Es ist offensichtlich, dass Sie und Ihr Mitreisender XXXX sich aus Deutschland kennen. Es ist daher davon ausgehen, dass Sie beide die Einreise nach Deutschland über Österreich planten, und Sie es wegen Ihrer Fahndungsnotierungen in Deutschland vermeiden wollten, über einen deutschen Flughafen dorthin zu gelangen.Weiters sind Ihre praktisch identen Aussagen mit Ihrem Mitreisenden auffällig. Befragt, woher Sie einander kennen, gaben Sie beide vorerst an, sich erst im Flugzeug auf dem Weg hierher kennen gelernt zu haben. Auf nochmaliges Nachfragen gaben Sie dann aber beide zu, sich bereits aus Deutschland zu kennen, bzw. sich gesehen zu haben, wobei Sie keine Details angaben. Beide gaben Sie an, wegen des Antrags auf Familienzusammenführung trotz Duldung in Deutschland in den Libanon zurückgekehrt zu sein. Beide gaben Sie an, Ihre Pässe auf dem Flug hierher verloren zu haben, Sie wüssten beide nicht, wie das geschehen wäre. Es ist offensichtlich, dass Sie und Ihr Mitreisender römisch 40 sich aus Deutschland kennen. Es ist daher davon ausgehen, dass Sie beide die Einreise nach Deutschland über Österreich planten, und Sie es wegen Ihrer Fahndungsnotierungen in Deutschland vermeiden wollten, über einen deutschen Flughafen dorthin zu gelangen.

Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt ist - wie oben ausgeführt - nicht geeignet, darzulegen, dass Sie im Libanon Verfolgung ausgesetzt wären. Schließlich ist auch der Umstand, dass Sie diese Behauptungen weder bei Antragstellung, und auch nicht bei der Erstbefragung erwähnten, sowie Ihr sonstiges Verhalten nicht geeignet, Ihrer Person Glauben zu schenken. Sie sind aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens bzw. Ihrer sonstigen bisherigen Aussagen als Person völlig unglaubwürdig.

Aus den dargelegten Gründen ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sich der von Ihnen beschriebene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hat. Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen sind unglaubwürdig, eine Gefahr Ihrer Person bei Rückkehr ist aus diesen Gründen daher auch auszuschließen.

Es konnten jedoch auch keine anderen Gründe von Amts wegen ermittelt werden, aus denen eine Verfolgung Ihrer Person im Libanon wahrscheinlich erscheint. Aus den Länderfeststellungen zum Libanon geht jedoch nicht hervor, dass jeder Libanese Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt ist. Ebenso ist die Sicherheitslage nicht dergestalt, dass jeder Einwohner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass Sie 2010, sowie 2016 für drei Jahre freiwillig wieder nach Hause zurückgekehrt sind. Was Ihre konkrete wirtschaftliche Lage betrifft, so kann von einer Ihre Existenz bedrohenden Notlage im Libanon derzeit nicht ausgegangen werden. Sie sind 32 Jahre alt, gesund und Daher in der Lage, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie waren auch in der Vergangenheit in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen Auch wenn Sie jahrelang in Europa aufhältig waren, so sind Sie doch als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen. Ihre Eltern und Geschwister leben alle im Libanon. Auch Ihre Frau, die deutsche Staatsangehörige ist, stammt ursprünglich aus dem Libanon.

Wie oben zu Ihrer Person ausgeführt wurde, ergaben sich keine Hinweise auf eine akute Behandlungsbedürftigkeit oder eine lebensbedrohende Situation bei Rückkehr.

Was den Libanon betrifft, so gibt es keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen haben, wie ja aus Ihrer persönlichen Situation schon bewiesen ist. Sie haben nicht angegeben, Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates gehabt zu haben. Sie waren weder - im Libanon - straffällig, noch haben Sie sich politisch engagiert. Zudem haben Sie Ihr Heimatland nicht illegal verlassen, sondern sind auf legalem Wege mit Ihrem, echten und gültigen Reisedokument ausgereist. Auch wenn Sie angeblich derzeit nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, so ist es möglich, sich ein solches bei Botschaft ausstellen zu lassen."

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde vom BFA ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens davon ausgegangen werde, dass sich die behaupteten Vorfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet haben, weshalb

§ 33 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sei.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sei.

Im gesamten Ermittlungsverfahren habe sich auch kein begründeter Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG ergeben, aus welchen dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberichtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes behauptet und sich auch nicht politisch betätigt. Auch aus der allgemeinen Lage im Libanon würden sich keine Anhaltspunkte für Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Person des Beschwerdeführers ergeben.Im gesamten Ermittlungsverfahren habe sich auch kein begründeter Hinweis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ergeben, aus welchen dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberichtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes behauptet und sich auch nicht politisch betätigt. Auch aus der allgemeinen Lage im Libanon würden sich keine Anhaltspunkte für Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Person des Beschwerdeführers ergeben.

Im Verfahren wurde auch UNHCR von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt und wurde die Zustimmung erteilt, den Antrag auf internationalen Schutz nach

§ 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinem Fall aus den behaupteten Gründen im Falle einer Rückkehr in den Libanon von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne.Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinem Fall aus den behaupteten Gründen im Falle einer Rückkehr in den Libanon von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne.

Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage im Libanon sei nicht erkennbar, dass jedem Bewohner des Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr in den Libanon in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Er sei 32 Jahre alt, arbeitsfähig, und sei ihm im Falle einer Rückkehr in den Libanon daher zuzumuten, selbst unter durchaus schwierigen Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und auch durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei seine Eltern und fünf Geschwister nach wie vor im Libanon leben würden.

Es würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leide.

Insgesamt sei im gesamten Ermittlungsverfahren kein begründeter Hinweis im Sinne des

§ 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberichtigung gemäß § 57 AsylG würde allein schon am Umstand scheitern, dass sich der Beschwerdeführer nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, zumal sich der Beschwerdeführer im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat befinde und ihm die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet worden sei.Die Erteilung einer Aufenthaltsberichtigung gemäß Paragraph 57, AsylG würde allein schon am Umstand scheitern, dass sich der Beschwerdeführer nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, zumal sich der Beschwerdeführer im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat befinde und ihm die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet worden sei.

4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2019 persönlich zugestellt, wogegen am 22.03.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Libanon sei und am 03.03.2019 von XXXX kommend am Flughafen Wien Schwechat eingereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen gültigen Reisepass noch ein sonstiges Identitätsdokument.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Libanon sei und am 03.03.2019 von römisch 40 kommend am Flughafen Wien Schwechat eingereist sei. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen gültigen Reisepass noch ein sonstiges Identitätsdokument.

Der Beschwerdeführer sei mit einer deutschen Staatsbürgerin, Frau XXXX , seit dem 27.03.2017 verheiratet. Die Frau des Beschwerdeführers lebe und arbeite in XXXX . Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten ein gemeinsames Kind, welches am 23.07.2015 in Deutschland geboren worden sei und ebenfalls deutscher Staatsbürger sei.Der Beschwerdeführer sei mit einer deutschen Staatsbürgerin, Frau römisch 40 , seit dem 27.03.2017 verheiratet. Die Frau des Beschwerdeführers lebe und arbeite in römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten ein gemeinsames Kind, welches am 23.07.2015 in Deutschland geboren worden sei und ebenfalls deutscher Staatsbürger sei.

Der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt, da er seit Jahren von seiner Familie in Deutschland getrennt sei. Aufgrund dessen habe er im Libanon ständig Suizidgedanken. Wäre er im Libanon geblieben, so hätte er mit Sicherheit mittlerweile Selbstmord begangen.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Libanon aufgrund eines Zwischenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Sein Vater sei vor etwa einem Jahr im Süden des Landes in der Nähe von XXXX von einem Mann der Amal-Bewegung, welche die Familie des Beschwerdeführers aus politischen Gründen schon seit langem verfolge, belästigt worden, da sein Vater über einen Krankenwagen, der ihn fast überfahren hätte, sehr geschimpft habe. Um seinen Vater zu schützen, habe der Beschwerdeführer den Angreifer attackiert. Dieser habe schließlich eine Kalaschnikow herausgezogen und auf den Beschwerdeführer geschossen. Da die Amal-Bewegung und somit der Angreifer namens Herr XXXX allerdings mit der örtlichen, korrupten Polizei gut vernetzt seien, sei nicht der Angreifer, sondern der Beschwerdeführer schließlich ins Gefängnis gekommen. Dort habe der Beschwerdeführer fünf Tage verweilen müssen. Schließlich sei er doch entlassen worden.Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Libanon aufgrund eines Zwischenfalls asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Sein Vater sei vor etwa einem Jahr im Süden des Landes in der Nähe von römisch 40 von einem Mann der Amal-Bewegung, welche die Familie des Beschwerdeführers aus politischen Gründen schon seit langem verfolge, belästigt worden, da sein Vater über einen Krankenwagen, der ihn fast überfahren hätte, sehr geschimpft habe. Um seinen Vater zu schützen, habe der Beschwerdeführer den Angreifer attackiert. Dieser habe schließlich eine Kalaschnikow herausgezogen und auf den Beschwerdeführer geschossen. Da die Amal-Bewegung und somit der Angreifer namens Herr römisch 40 allerdings mit der örtlichen, korrupten Polizei gut vernetzt seien, sei nicht der Angreifer, sondern der Beschwerdeführer schließlich ins Gefängnis gekommen. Dort habe der Beschwerdeführer fünf Tage verweilen müssen. Schließlich sei er doch entlassen worden.

Wenig später sei der Beschwerdeführer allerdings, als er gerade auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei, von einem Verwandten des Angreifers gezielt angefahren worden. Er habe schwerste Verletzungen erlitten, beinahe hätte man ihm das Bein amputiert müssen. Aufgrund dieser Vorfälle sei der Beschwerdeführer schließlich nach Beirut geflogen. Auch in Beirut habe er keine Ruhe gehabt. Er sei aktiv verfolgt worden und habe sich im Rahmen einer Verfolgungsjagd in den engen Gassen nur durch einen glücklichen Zufall retten können. Vom Beirut sei der Beschwerdeführer daher ins Ausland geflohen und sei so nach Österreich gekommen.

Im Falle einer Rückkehr in den Libanon würde der Beschwerdeführer Selbstmord begehen. Dazu habe er sich fest entschlossen. Es habe keinen Sinn, sein Leben weiter ohne seine Frau und sein Kind zu führen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht länger in der ständigen Angst leben, von einer Person der Amal-Bewegung attackiert zu werden.

Beweise: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkenntnis, Arbeitsvertrag der Frau des Beschwerdeführers

Betreffend die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Behörde meine, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei und seien hierzu in der Beweiswürdigung einige Gründe angeführt worden. Diese Gründe würden allerdings nicht überzeugen können. Sie würden sich im Wesentlichen darin erschöpfen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt lediglich vage erzählt hätte. Das sei unrichtig. Sowohl den Angriff während des Zwischenfalls mit dem Krankenwagen als auch die Verfolgungsjagd in Beirut habe der Beschwerdeführer sehr detailliert geschildert. Leider sei die detailreiche Schilderung der Protokollierung teilweise verloren gegangen, da man bei der Amtshandlung unter Zeitdruck gestanden sei, was auch auf Seite 12 des Bescheides mit der angeführten Unterbrechung notiert sei. Der Beschwerdeführer hätte sehr gerne weitere Details erzählt. Dies habe die Behörde mit seiner Beweiswürdigung gar nicht berücksichtigt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme sehr oft unterbrochen worden. Dies habe einen freien Redefluss behindert, welcher nötig sei, um ein Ereignis lebensnah schildern zu können. Dass nun die Behörde ausgerechnet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte nicht in einem Stück geschildert habe, als Grund für die Glaubwürdigkeit heranziehe, sei unzulässig. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer körperlich derzeit aufgrund seiner psychischen Probleme äußerst belastet. Die Einvernahme habe sich für den Beschwerdeführer sehr schwer gestaltet. Es sei ihm schwergefallen, der Einvernahme zu folgen und auch zusammenhängend ein Vorbringen zu erstatten. Auch dies hätte die Behörde entsprechend berücksichtigen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Beschwerdeführer sehr wohl ein glaubwürdiges wie auch schlüssiges Vorbringen hinsichtlich einer asylrelevanter Verfolgung im Beirut erstattet. Besonders zu berücksichtigen sei in einem Asylverfahren, ob es hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgeschichte keine Widersprüche gebe. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei in sich kohärent, flüssig und frei von Widersprüchen. Dies hätte die Behörde in seiner Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Die Beweiswürdigung sei daher grob mangelhaft und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es sei jedenfalls eine mündliche Verhandlung nötig, um diese Mängel der Beweiswürdigung durch einen persönlichen Eindruck während der Beschwerdeverhandlung beheben zu können.

Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, dass in Verfahren vor den Behörden das Amtswegigkeitsprinzip nach § 39 Abs. 2 AVG gelte. Für das Asylverfahren stelle § 18 AsylG eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Behörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen []. Die Behörde sei daher verpflichtet, ein aktuelles, fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (VfGH, 19.06.2015, E294/2015; hier ebenfalls zur Beurteilung der Reisefähigkeit des möglicherweise suizidären Fremden für die Außerlandesbringung).Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, dass in Verfahren vor den Behörden das Amtswegigkeitsprinzip nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG gelte. Für das Asylverfahren stelle Paragraph 18, AsylG eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Behörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen []. Die Behörde sei daher verpflichtet, ein aktuelles, fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (VfGH, 19.06.2015, E294/2015; hier ebenfalls zur Beurteilung der Reisefähigkeit des möglicherweise suizidären Fremden für die Außerlandesbringung).

Dass die Behörde kein fachärztliches Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingeholt habe, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Asylantrag deutlich betont habe, dass er selbstmordgefährdet sei, belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Ohne ein solches Gutachten einzuholen, habe die Behörde einfach festgestellt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer an einer schweren behandlungsbedürftigen Krankheit leide oder er solches behauptet habe; sowie dass sich aktuell keine Hinweise auf eine dringende Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers oder gar eine lebensbedrohende Situation ergeben hätten. Eine akute Suizidgefährdung sei selbstverständlich eine schwere, behandlungsbedürftige Krankheit und eine gesundheitlich lebensbedrohende Situation. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sei daher auch entscheidungsrelevant. Der Bescheid sei daher zu beheben und nach Ermittlung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers über die Sache neu zu entscheiden.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, behandlungsbedürftigen Krankheit leide, noch habe er dies behauptet, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Asylantragsstellung sehr wohl angegeben, dass er suizidgefährdet sei. Wie bereits ausgeführt, sei diese Aktenwidrigkeit entscheidungswesentlich. Diese Aktenwidrigkeit belaste dem Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls aber feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon auf Dauer unzulässig sei.

5. Am 29.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das medizinisches Gutachten der Dr. XXXX vom selben Tag betreffend den psychischen und/oder neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt.5. Am 29.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das medizinisches Gutachten der Dr. römisch 40 vom selben Tag betreffend den psychischen und/oder neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers übermittelt.

In der Zusammenfassung des Gutachtens wurde folgendes ausgeführt:

"Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich ein weitgehend gesunder Asylwerber, der aufgrund seiner derzeitigen Situation im Sondertransitgebäude und aufgrund der Ereignisse in der Heimat, mit Tod des Bruders, insgesamt belastet ist. Diese Belastung ist jedoch in Art, Dauer und Intensität derzeit noch nicht krankheitswertig.

Für eine PTBS ergibt sich keinerlei Hinweis. An sich wäre ein Schusswechsel grundsätzlich geeignet, eine solche Störung auszulösen, jedoch finden sich bei Begutachtung keine Hinweise auf eine von ICD-10 geforderte Kriterium B (intrusive Symptomatik).

Auch finden sich keine Hinweise auf Übererregung oder Vermeidung (Kriterien C und D).

Ohne Kriterium B kann eine solche Diagnose nicht gestellt werden.

Auch für eine affektive Störung oder Angsterkrankung liegen derzeit zu wenige Symptome vor. Sorge, Weinenmüssen bei Druck und Durchschlafstörungen im Sondertransit derzeit noch nicht krankheitswertig. Insgesamte Schlafdauer 7 Stunden.

Für eine andere Störung besteht kein Hinweis."

Die an die Gutachterin gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

1. leide der Antragsteller aktuell einer psychischen und/oder neurologischen Erkrankung?

Ad 1. Nein

2. Bei Beantwortung der Frage 1. mit ja: Liegt eine behandlungsbedürftige Erkrankung vor bzw. welche Behandlung wird benötigt? Welche Auswirkungen/Folgen würden sich bei Unterbleiben einer allenfalls erforderlichen Behandlung ergeben.

3. Ist der Antragsteller einvernahmefähig bzw. zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage ist, seine Fluchtgründe widerspruchsfrei, lückenlos, zeitlich geordnet, detailliert und schlüssig darzulegen? Ist der Antragsteller in der Lage, einzelne Vorfälle zeitlich einzuordnen?

Ad 3. Der Antragsteller ist einvernahmefähig. Er ist zeitlich, örtlich und zur Person sowie situativ vollständig orientiert. Er sollte die Sachverhalte widerspruchsfrei, zeitlich geordnet, detailliert und schlüssig darstellen können. (Eine vollständig lückenlose Darstellung gelingt auch Gesunden nicht, Anmerkung). Eine Darstellung, die bei dem Zuhörer ein Gesamtbild hinterlässt, sollte erfolgen können. Die Einordnung auf der Zeitachse ist dem Antragsteller möglich.

4. Ist der Asylwerber aktuell suizidgefährdet?

Ad 4. Der Asylwerber ist aktuell nicht suizidgefährdet. Affekthandlungen oder appellative Handlungen sind niemals auszuschließen.

5. Würde eine Zurückweisung nach XXXX auf dem Luftweg zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Asylwerbers führen?5. Würde eine Zurückweisung nach römisch 40 auf dem Luftweg zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Asylwerbers führen?

Ad 5. Nein

6. Dieses Gutachten wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2019 per Telefax zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist bis einschließlich 03.04.2019 eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Entscheidungszeitpunkt ist eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zu dem medizinischen Gutachten vom 29.03.2019 beim Bundesveraltungsgericht nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon und hat im gesamten Verfahren keine Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer versuchte am 04.03.2019 am Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Seither ist der Beschwerdeführer im Sondertransit auf dem Flughafen Wien-Schwechat aufhältig.

Der Beschwerdeführer war von Ende November 2009 bis Juli 2010 in Deutschland aufhältig und kehrte dann freiwillig in den Libanon zurück, nachdem sein Asylantrag von den deutschen Asylbehörden als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Im September 2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Deutschland aufgegriffen und wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland von den deutschen Behörden geduldet. Ungefähr im April 2016 hat der Beschwerdeführer Deutschland wieder verlassen. Zwischenzeitig war der Beschwerdeführer auch in Italien aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist mit einer in Deutschland aufhältigen libanesischen Staatsangehörigen seit dem 27.03.2017 verheiratet, wobei die Eheschließung vom Schariagericht in XXXX beurkundet wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben ein am 23.07.2015 in Deutschland geborenes Kind, das deutscher Staatsangehöriger ist, wobei sich die deutsche Staatsbürgerschaft auf § 4 Abs. 3 deutsches StAG gründet.Der Beschwerdeführer ist mit einer in Deutschland aufhältigen libanesischen Staatsangehörigen seit dem 27.03.2017 verheiratet, wobei die Eheschließung vom Schariagericht in römisch 40 beurkundet wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben ein am 23.07.2015 in Deutschland geborenes Kind, das deutscher Staatsangehöriger ist, wobei sich die deutsche Staatsbürgerschaft auf Paragraph 4, Absatz 3, deutsches StAG gründet.

Am 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz wegen illegalem Handel mit Kokain, Hehlerei und Betrug von der Staatsanwaltschaft XXXX zur Fahndung bzw. Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Am 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz wegen illegalem Handel mit Kokain, Hehlerei und Betrug von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Fahndung bzw. Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist seit der versuchten Einreise in das österreichische Bundesgebiet in einem Quartier des Sondertransits am Flughafen Wien-Schwechat untergebracht und bezieht dort Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aufgrund individueller Verfolgung verlassen hat oder im Falle einer Rückkehr dorthin der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Libanon aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Es konnten auch keine schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der vom BFA eingeholten Informationen der deutschen Behörden, der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Grundversorgungsdatensystems.

Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten in Deutschland, den dortigen Antragstellungen und behördlichen Entscheidungen sowie zur Ausschreibung zur Personenfahndung in Deutschland stützen sich auf die Auskünfte der deutschen Behörden an die belangte Behörde.

Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers und betreffend die familiäre Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterlagen (Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt XXXX betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, Arbeitsvertrag betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, Heiratsurkunde vom 30.03.2017 und Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung zur Anerkennung vom 13.02.2015).Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers und betreffend die familiäre Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterlagen (Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt römisch 40 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, Arbeitsvertrag betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, Heiratsurkunde vom 30.03.2017 und Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung zur Anerkennung vom 13.02.2015).

Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2.2. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Dazu ist auszuführen, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen waren.

Beweiswürdigend wurde vom BFA schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des näher dargestellten unplausiblen und unschlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen - oben wiedergegebenen - Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel zu ziehen.

Einerseits wurde in der Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie im Einvernahmeprotokoll vom BFA niedergeschrieben - wiederholt und andererseits wurde mehrfach behauptet, dass das Ermittlungsverfahren des BFA und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid mangelhaft seien, weil dem Beschwerdeführer nicht genügend Zeit geboten worden sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Es sei zu einer Unterbrechung während der Befragung gekommen, was den freien Redefluss des Beschwerdeführers behindert habe, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund psychischer Probleme schwergefallen, der Einvernahme zu folgen und ein zusammenhängendes Vorbringen zu erstatten, was von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sei, um diese Mängel zu beheben.

Diesbezüglich muss ausgeführt werden, dass aus dem Protokoll des BFA nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer zu wenig Zeit zur Schilderung oder Begründung seines Asylantrages geboten oder sein freier Redefluss behindert worden sei. Aus dem Protokoll ist gegenteilig ersichtlich, dass die belangte Behörde bemüht war, eine vollständige Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. ihm die Möglichkeit zu geben, ausführlich seine Fluchtgeschichte darzulegen. Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass mehrfach nachgefragt wurde, ob der Beschwerdeführer noch etwas sagen möchte bzw. er aufgefordert wurde, seine Angaben zu präzisieren oder näher auszuführen. Beim eingehenden Studium der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers bekommt man den Eindruck, dass der Beschwerdeführer - wie auch vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt - jeweils erst auf Nachfrage, ob er weitere Probleme gehabt habe, einen neuen Sachverhalt hinzugefügt hat. Vor diesem Hintergrund gehen die überaus allgemein gehaltenen Ausführungen oder Behauptungen in gegenständlicher Beschwerde ins Leere, zumal auch nicht dargelegt wurde, was der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Vorgangsweise des BFA oder wegen seiner schweren psychischen Belastung nicht Vorbringen habe können.

Ebenso war auch dem Einwand in gegenständlicher Beschwerde, der Beschwerdeführer leide aufgrund einer akuten Suizidgefährdung an einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung und befinde sich in einer gesundheitlich lebensbedrohenden Situation, nicht zu folgen, zumal aus dem vom BFA eingeholten medizinischen Gutachten der Dr. XXXX vom 29.03.2019 eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen und/oder neurologischen Erkrankungen leidet, der Beschwerdeführer aktuell nicht suizidgefährdet ist und eine Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist einvernahmefähig, zeitlich, örtlich und zur Person situativ vollständig orientiert. Diesem Ergebnis der medizinischen Sachverständigen wurde von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters nicht entgegengetreten.Ebenso war auch dem Einwand in gegenständlicher Beschwerde, der Beschwerdeführer leide aufgrund einer akuten Suizidgefährdung an einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung und befinde sich in einer gesundheitlich lebensbedrohenden Situation, nicht zu folgen, zumal aus dem vom BFA eingeholten medizinischen Gutachten der Dr. römisch 40 vom 29.03.2019 eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen und/oder neurologischen Erkrankungen leidet, der Beschwerdeführer aktuell nicht suizidgefährdet ist und eine Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist einvernahmefähig, zeitlich, örtlich und zur Person situativ vollständig orientiert. Diesem Ergebnis der medizinischen Sachverständigen wurde von Seiten des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters nicht entgegengetreten.

Auch für die Behauptung in gegenständlicher Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Suizidgefährdung oder seines psychischen Gesundheitszustandes nicht reisefähig sei, haben sich im Verfahren oder im medizinischen Gutachten keine fundierten Hinweise ergeben.

Den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer mit einer in Deutschland lebenden deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei, konnte aufgrund der gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht gefolgt werden, zumal aus diesen hervorgeht, dass es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine Staatsangehörige des Libanon handelt, die im Besitz einer deutschen Aufenthaltsberechtigung ist.

Aus dem Umstand, dass die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers in Deutschland leben, war für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, da der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht - wie auch das BFA, zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer erst angesichts des gescheiterten Versuchs der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und der Weiterreise mit dem Zielland Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ohne dafür jedoch eine plausible und glaubhafte Begründung geben zu können.

Nicht zuletzt trat auch das Büro von UNHCR Wien im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers der von der belangten Behörde beabsichtigten Abweisung seines Schutzbegehrens nicht entgegen und bewertete dieses als offensichtlich unbegründet.

Dass es aktuell im Libanon keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch den Beschwerdeführer, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu gewinnen war.

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte schon die belangte Behörde zu Recht darauf, dass er im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, deren Hilfe er nötigenfalls in Anspruch nehmen kann. Abgesehen davon handelt es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und -willigen Mann, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat für seinen Unterhalt sorgen wird können. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, konnte nicht festgestellt werden und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 33 AsylG lautet:Paragraph 33, AsylG lautet:

(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem

8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor im Libanon bzw. im Heimatort leben und über eine gesicherte Existenz verfügen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Libanon nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilenGemäß Paragraph 57, AsylG ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen

Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ersetzten und gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des BFA "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr, Asylantragstellung,
asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren,
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
begründete Furcht vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe,
Betrugsverdacht, erhebliche Intensität, Fluchtgründe,
Flughafenverfahren, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Gutachten,
Identitätsfeststellung, inländische Schutzalternative,
innerstaatliche Fluchtalternative, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
Nachvollziehbarkeit, Offensichtlichkeit, politische Veränderung,
Prognose, real risk, reale Gefahr, Schutzfähigkeit des Staates,
staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz, Suchtgifthandel,
Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L507.2216482.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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