Entscheidungsdatum
26.03.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W241 1422209-2/31E, W241 1422209-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl 810365901/170504553/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl 810365901/170504553/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4, 8, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 53, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 15.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 15.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.10.2011 den Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.10.2011 den Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Dagegen erhob der BF ein Rechtsmittel an den damaligen Asylgerichtshof.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.10.2013 wurde der BF gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2013 wurde der BF gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.02.2014 wurde der BF gemäß §§ 125 StGB, 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , verhängt wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.02.2014 wurde der BF gemäß Paragraphen 125, StGB, 83 Absatz eins, StGB verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , verhängt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.02.2015 wurde der BF gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.02.2015 wurde der BF gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 12.11.2015, Zahl L516 1422209-1/35E, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 05.09.2017 wurde der BF gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 05.09.2017 wurde der BF gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
1.5. Infolge der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, wobei der BF am 05.03.2018 niederschriftlich einvernommen wurde.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2018 wurde dem BF in Spruchpunkt I. der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Haftentlassung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. 1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2018 wurde dem BF in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Haftentlassung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.
In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der geänderten Lage in Pakistan nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei in seinem Heimatland Pakistan keiner individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mehr ausgesetzt bzw. habe er eine diesbezügliche Bedrohung oder Verfolgung dezidiert verneint.
Zusammengefasst liege eine zur Asylgewährung führende Verfolgung seiner Person nicht mehr vor.
Weiters wurde festgestellt, dass der BF in Österreich bereits mehrmals straffällig geworden wäre, das kumulierte Gesamtausmaß an Strafen betrage bis dato 13 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt.
Zusammengefasst sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen, weil er nicht mehr schutzbedürftig sei und auch nicht aus allfälligen nach seiner Ausreise entstandenen Gründen der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein werde. Darüber hinaus werde auch aufgrund der mehrmaligen Straffälligkeit und rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich seitens der Behörde konstatiert, dass nicht von einer erfolgreichen Integration seiner Person gesprochen werden könne und ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung bestehe.
Der BF sei ein junger Mann, der an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide. Er sei in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr im gesamten pakistanischen Staatsgebiet nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden.
Eine nennenswerte Integration in die österreichische Gesellschaft sei nicht ersichtlich, seine familiären bzw. privaten Interessen hätten hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei notwendig, um die von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
1.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 19.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.04.2018 beim BVwG ein.
1.9. Im Beschwerdeverfahren wurden durch den BF zwei Stellungnahmen eingebracht sowie ein Unterstützungsschreiben und ein Mietvertrag vorgelegt.
1.10. Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurde das BVwG durch das BFA über eine Reisebewegung des BF, der Sozialhilfeempfänger sei, informiert. Dieser sei am 29.11.2019 mit 1.000 Euro Barmittel ausgereist und am 21.12.2019 von Teheran/Iran über die Ukraine nach Österreich zurückgeflogen, wobei er noch 200 Euro bei sich gehabt hätte. Zweck seiner Reise sei ein Familienbesuch gewesen. Ferner habe feststellt werden können, dass sich der BF bereits von 26.07.2016 bis 26.08.2016 und von 12.03.2019 bis 11.05.2019 im Ausland aufgehalten habe.
1.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 29.06.2020 wurde der BF gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt verurteilt.1.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.06.2020 wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt verurteilt.
1.12. Laut Abschluss-Bericht der PI XXXX erstattete der BF am 13.08.2020 Anzeige wegen Betruges, da er einem Freund 3.000 Euro für einen Autokauf geborgt und nicht mehr zurückerhalten habe.1.12. Laut Abschluss-Bericht der PI römisch 40 erstattete der BF am 13.08.2020 Anzeige wegen Betruges, da er einem Freund 3.000 Euro für einen Autokauf geborgt und nicht mehr zurückerhalten habe.
1.13. Das BVwG führte am 01.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF im Beisein seiner damaligen gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF einen Lebenslauf, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 28.01.2019, eine Integrationserklärung vom 05.12.2018 und einen Mietvertrag vom 30.10.2018 vor. Danach machte er Angaben zu seiner Integration, seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und Pakistan, seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Pakistan.
1.14. Am 12.02.2021 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Pakistan übermittelt, eine Stellungnahme dazu blieb bis zum heutigen Tag der Entscheidung aus.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
? Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA samt Vorakten, beinhaltend Einvernahme vor dem BFA sowie die Beschwerde
? Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)
? Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.12.2020
? Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke
? Einsichtnahme in das vom BVwG eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.01.2021
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:,
3.1. Der BF führt die Identität XXXX , geboren am XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum schiitischen Islam. Er spricht Paschtu und gebrochenes, aber verständliches Deutsch.3.1. Der BF führt die Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum schiitischen Islam. Er spricht Paschtu und gebrochenes, aber verständliches Deutsch.
Der BF ist verheiratet, hat einen Sohn und stammt aus Parachinar in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in Pakistan. Seine Mutter und die Schwiegereltern wohnen gemeinsam in Paranichar, der Vater ist bereits verstorben. Ferner leben eine Schwester sowie eine unbekannte Anzahl an Onkeln und Tanten in Pakistan.
Der BF hat zu seiner Mutter, den Schwiegereltern und der Schwester Kontakt.
Die finanzielle Situation der Familie wurde vom BF als durchschnittlich bezeichnet, sie ist im Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken.
3.2. Der BF hat laut eigenen Angaben keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung absolviert. Er hat in seinem Heimatort in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2007 reiste er aus Pakistan aus, hielt sich im Wesentlichen – wobei er dreimal Mal wegen illegalen Aufenthaltes und Arbeitens nach Pakistan zurückgeschickt wurde – bis 2011 im Iran auf, wo er als Schweißer arbeitete, und reiste im April 2011 in Österreich ein.
Seit seiner Asylgewährung im Jahr 2015 hat er sich drei Mal im Ausland, darunter im Iran und in Afghanistan aufgehalten.
3.3. Der BF ist gesund, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben.
3.4. Der BF spricht gebrochenes, aber verständliches Deutsch, entsprechende Belege über die Absolvierung von Deutschkursen konnte der BF keine vorlegen, da ihm diese angeblich verloren gegangen sind. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht Notstanshilfe.
Der BF hat bisher einen Monat gemeldet auf einer Baustelle gearbeitet, seit 2015 ist er arbeitssuchend. Ferner ist der BF seit sechs Jahren als Weingartenarbeiter bei einer ihm bekannten Familie in der Steiermark tätig, wobei er jedoch dabei laut eigenen Angaben nicht angemeldet wurde und es sich hierbei somit um Schwarzarbeit handelt. Der BF finanziert aktuell seinen Lebensunterhalt durch diese nicht angemeldete, illegale Tätigkeit, wobei er zwischen 700 und 1.000 Euro verdient.
Der BF verfügt über österreichische Freunde und hat Kontakte zu einheimischen Familien geknüpft. Er hat in einem Fußballverein gespielt, jedoch wegen Knieproblemen aufgehört. Aktuell ist der BF Mitglied einer Volleyballmannschaft.
3.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2015, Zahl L516 1422209-1/35E, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dabei wurde ausgeführt, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr des BF nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dieser als Schiit durch Sunniten bzw. aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.
3.5. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.5.1. Festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der geänderten Lage in Pakistan nicht mehr vorliegen.
Der BF ist nunmehr in seinem Heimatland Pakistan keiner individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus politischen Gründen, religiösen Gründen, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mehr ausgesetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der BF in Pakistan auch keiner Bedrohung oder Verfolgung aus sonstigen Gründen mehr ausgesetzt ist. Des Weiteren steht dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Festgehalten wird auch, dass eine konkret vorliegende, aktuelle Bedrohungssituation oder eine ihn direkt betreffende Verfolgung durch den BF dezidiert verneint wurde.
Zusammengefasst wird demgemäß festgestellt, dass eine zur Asylgewährung führende Verfolgung des BF nicht mehr vorliegt.
3.5.2. Ferner ist der BF in Österreich mehrfach straffällig geworden und wurde teilweise zu unbedingten Haftstrafen verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.10.2013 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2013 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.02.2014 wurden der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der Körperverletzung gemäß §§ 125 StGB, 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , verhängt wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.02.2014 wurden der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und der Körperverletzung gemäß Paragraphen 125, StGB, 83 Absatz eins, StGB verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , verhängt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ferner wurde von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Urteils vom 22.10.2013 verzichtet, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2, 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ferner wurde von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Urteils vom 22.10.2013 verzichtet, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 05.09.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Als mildernd bei der Strafbemessung wurden beim BF seine gewisse untergeordnete Beteiligung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 05.09.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Als mildernd bei der Strafbemessung wurden beim BF seine gewisse untergeordnete Beteiligung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit gewertet.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 29.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt verurteilt, da er gegenüber der Bezirkshauptmannschaft seine Auslandsaufenthalte verschwiegen und diese somit durch Täuschung über Tatsachen zur unrechtmäßigen Auszahlung von Sozialhilfe in Höhe von 701,70 Euro verleitet hat. Als mildernd bei der Strafbemessung wurden nichts, als erschwerend das Vorliegen von vier – davon zwei einschlägigen – Vorstrafen gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt verurteilt, da er gegenüber der Bezirkshauptmannschaft seine Auslandsaufenthalte verschwiegen und diese somit durch Täuschung über Tatsachen zur unrechtmäßigen Auszahlung von Sozialhilfe in Höhe von 701,70 Euro verleitet hat. Als mildernd bei der Strafbemessung wurden nichts, als erschwerend das Vorliegen von vier – davon zwei einschlägigen – Vorstrafen gewertet.
Der BF wurde von inländischen Gerichten wegen zahlreicher Vergehen und wegen eines Verbrechens (Suchtmittelhandel) rechtskräftig verurteilt, wobei er aufgrund seines wiederholten strafbaren Verhaltens – so wurde er mehrmals während seiner Probezeit erneut straffällig und konnte ihn auch das erlittene Haftübel nicht davon halten, eine weitere Straftat zu begehen – eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Der BF leugnete in der Verhandlung vor dem BVwG, diese Taten begangen zu haben und vermeinte, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Er lässt keine Schuldeinsicht erkennen.
3.6. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Pakistan würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen.Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Pakistan würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen.
Dem BF ist es möglich und zumutbar, sich in Islamabad, Lahore oder einer anderen Großstadt Pakistans niederzulassen. Als gesunder junger Mann im berufsfähigen Alter liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er spricht eine Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist grundsätzlich dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. In Pakistan leben seine Mutter, seine Schwester, seine Schwiegereltern, seine Frau mit dem minderjährigen Sohn sowie Onkeln und Tanten. Mit der Mutter, der Schwester und den Schwiegereltern steht er in Kontakt Diese Verwandten verfügen über Grundstücke und könnten ihm – wenn auch aus der Ferne – zumindest zu Beginn als Starthilfe finanzielle Unterstützung zukommen lassen.
3.7. Der BF kann die Hauptstadt Islamabad von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
3.8. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Auf Grundlage von aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.01.2021):
Covid-19
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die epidemiologische Situation in Pakistan ist weiterhin angespannt. In Pakistan wurden bisher mehr als 457.288 Infektionen mit dem Covid-19-Virus sowie mehr als 9.330 Todesfälle bestätigt (Stand 21.12.2020; Einwohnerzahl: 220 Millionen). Nach Angaben des National Command and Operation Center (NCOC) stieg die Zahl der durch das Coronavirus verursachten Todesfälle zum ersten Mal seit fünf Monaten um mehr als 100 innerhalb eines Tages. Die Positiv-Rate aller durchgeführten Testungen liegt in verschiedenen pakistanischen Großstädten bei etwa 7 bis 8%, während sie in der Millionenmetropole Karatschi etwa 19% beträgt. Landesweit wird weiterhin auf „Smart Lockdowns“ gesetzt, wobei zuletzt in Bezirken Peshawars und Karatschis Ausgangssperren verhängt wurden. Die Landesregierungen von Sindh und Khyber Pakhtunkhwa haben zudem angeordnet, alle religiösen Seminare („Madrassas“) wegen der Covid-19-Pandemie zu schließen. Laut Angaben des Sonderassistenten des pakistanischen Premierministers werde geplant, dass der Impfstoff – sofern verfügbar – der pakistanischen Bevölkerung kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Wie gering die Impfbereitschaft der Pakistanis zeigt der Umgang mit der Polio-Impfung für Kinder im Land (ÖB 21.12.2020). Gleichzeitig geraten Krankenhäuser angesichts gestiegener Corona-Neuinfektionen landesweit an ihre Kapazitätsgrenzen. Mindestens sieben Patienten starben laut Medienberichten in der Nacht zum 6. Dezember 2020 in einem öffentlichen Krankenhaus in der nordwestlichen Stadt Peshawar (Khyber Pakhtunkhwa), weil der Sauerstoffnachschub ausging (BAMF 7.12.2020).
Als Folge des COVID-19-Schocks verschlechterte sich die wirtschaftliche Aktivität deutlich, wobei das Wirtschaftswachstum 2020 wird vorläufig auf -0,4% geschätzt. Um die zweite Welle abzumildern, wurden Lockdownmaßnahmen wieder eingeführt. Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet (IMF 8.1.2021).
Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form von Aufschub der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021).
Quellen:
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.12.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf, Zugriff 28.12.2020
? IMF – International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 28.1.2021
? ÖB – Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (21.12.2020): Asylländerbericht Pakistan, per E-Mail
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.01.2021
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020).
Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EUEOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EUEOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).
Das pakistanische Parlament besteht gemäß der Verfassung von 1973 aus zwei Kammern. Die Nationalversammlung hat insgesamt 342 Mitglieder, wobei 60 Sitze für Frauen und 10 für Nicht-Muslime reservierte sind. Die Sitze in der Nationalversammlung werden den einzelnen Provinzen auf der Grundlage der Bevölkerungszahl zugewiesen, die in der letzten vorhergehenden Volkszählung offiziell veröffentlicht wurde (NAP o.D).
Das pakistanische Militär ist ein wichtiger Akteur in der pakistanischen Politik, insbesondere in den Bereichen innere Sicherheit, Außenpolitik und Wirtschaft. In den ersten Monaten des Jahres 2019 haben die wirtschaftlichen Probleme des Landes (höhere Steuern und steigende Inflation) die Regierung unter Druck gesetzt. Anfang 2018 entstand in Pakistan die Paschtunische Tahafuz-(Schutz-)Bewegung (PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der paschtunischen Minderheit des Landes einsetzt (EASO 10.2019).
Die im September gegründete PDM (Demokratische Bewegung Pakistan) plant landesweite Proteste gegen die Regierung unter Premierminister Imran Khan. Elf Parteien unterschiedlicher politischer Strömungen haben sich dem Bündnis angeschlossen. Die Politiker fordern unter anderem eine Neuwahl und Khans Rücktritt (ORF 25.10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2020): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 15.10.2020
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
? EASO – European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 16.10.2020
? EUEOM – European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 15.10.2020
? ET – The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https://tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 15.10.2020
? HRW – Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan, Zugriff 15.10.2020
? NAP – National Assembly of Pakistan [Pakistan] (o.D): About the National Assembly, http://www.na.gov.pk/en/composition.php, Zugriff 15.10.2020
? ORF (25.10.2020): Zehntausende versammeln sich in Pakistan gegen Regierung, https://orf.at/stories/3186671/, Zugriff 27.10.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 15.10.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020).
Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).
Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch (nicht)-staatliche Akteure tragen zu Menschenrechtsproblemen bei. Angriffe von militanten und terroristischen Gruppen, darunter die pakistanischen Taliban (TTP; Tehrik-e-Taliban Pakistan), Lashkar-e-Jhangvi und die Provinz Chorasan im islamischen Staat (ISIS-K), richten sich gegen Zivilisten, Journalisten, Gemeindeführer, Sicherheitskräfte, Vollzugsbeamte und Schulen. Hunderte von Menschen wurden 2019 durch Sprengsätze, Selbstmordattentate und andere Formen der Gewalt getötet oder verletzt. Angriffe der genannten Gruppen richten sich häufig gegen religiöse Minderheiten (USDOS 11.3.2020).
Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).
Insgesamt dokumentierte PIPS im Jahr 2019 433 Vorfälle von Gewalt. Die Gesamtzahl der Gewaltvorfälle führte zu 588 Todesopfer und 1.030 Verletzte. Mehr als die Hälfte der Gewaltvorfälle (229 Vorfälle) wurden laut PIPS als terroristische Angriffe bezeichnet. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020).
Es besteht jedoch weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Lahore, Karachi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es besteht jedoch weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Lahore, Karachi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).
Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020).
Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020).,
Anzahl der Anschläge von 1.1.2020-31.7.2020 (EASO 10.2020)
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 21.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 21.12.2020
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 21.12.2020
? EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 21.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 21.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 21.12.2020
RELEVANTE TERRORGRUPPEN
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die pakistanische Regierung setzt die Umsetzung des Antiterrorism Act von 1997, des National Counterterterrorism Authority (NACTA) Act, des Investigation for Fair Trial Act von 2014 und der Änderungen des Antiterrorism Act (ATA) von 2014 fort, die allen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Gerichten erweiterte Befugnisse in Terrorismusfällen einräumen. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten in ganz Pakistan CT-Operationen gegen staatsfeindliche Kämpfer durch. Das pakistanische Recht erlaubt präventive Inhaftierung, lässt die Todesstrafe für terroristische Straftaten zu und ermächtigt spezielle Anti-Terrorismus-Gerichte, über Terrorismusfälle zu verhandeln (USDOS 24.6.2020).
Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020).
Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020).
Islamic State Khorasan Province (ISKP): Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des "Wilayat Pakistan" (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. PIPS dokumentierte im Jahr 2019 einen Terroranschlag des ISKP, im Vergleich zu fünf im Jahr 2018. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020).
Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020).
Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anm.) aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020).Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anmerkung aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020).
Quellen:
? EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 16.12.2020
? PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019
? USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 19.10.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 19.10.2020,
KHYBER PAKHTUNKHWA
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Bezirke (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (EASO 10.2020; vgl. AA 29.9.2020). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Bezirke (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (EASO 10.2020; vergleiche AA 29.9.2020). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d).
Die Sicherheitslage in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) hat sich im Jahr 2019 erheblich verbessert. Mit Ausnahme der Bezirke in Süd-Waziristan war in den übrigen sechs Bezirken der ehemaligen FATA ein erheblicher Rückgang an terroristischen Vorfällen und der daraus resultierenden Zahl an Opfern zu beobachten. Insgesamt wurde 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang der terroristischen Vorfälle um 16 Prozent und der Anzahl der Opfer um rund ein Viertel verzeichnet. Um andererseits die operative Kapazität terroristischer Gruppen in den ehemaligen FATA zu verringern, führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperationen im Jahr 2019 unter dem Code-Namen Radd-ul-Fasad nachrichtendienstlich gestützte Operationen (IBOs) durch. 2019 wurden insgesamt 54 solcher IBOs gemeldet, gegenüber 137 im Jahr 2018. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan und Bajaur der Hauptschwerpunkt der Operationen. Am anfälligsten für terroristische Anschläge blieb, trotz eines Rückgangs derselben um 22 Prozent, die Provinz Nord-Waziristan (FRC 13.1.2020).
Die Operationen der Armee zur Aufstandsbekämpfung in KP (einschließlich der ehemaligen FATA) trugen langfristig zu einem höheren Sicherheitsniveau in der Provinz bei, und führten zu einer Verringerung des Einflusses der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP - Pakistan Movement of Taliban) auf den größten Teil des Stammesgürtels. Diese Militäraktionen bewirkten jedoch auch die Vertreibung von Millionen von Bewohnern aus diesem Gebiet. Insgesamt hat sich die Sicherheit in diesen Gebieten verbessert, ist aber weiterhin fragil. Die Netzwerke der TTP bleiben sowohl auf afghanischer Seite als auch in einigen pakistanischen Bezirken entlang der Grenze aktiv (EASO 10.2020; vgl. FRC 13.1.2020). Die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP bleibt aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den KPTDs Nord- und Süd-Waziristan durchzuführen (FRC 13.1.2020; vgl. EASO 10.2020). Die militanten Gruppen haben ihre Taktiken, Strategien und Aussichten geändert, um sich an das veränderte Umfeld anzupassen. Anstelle von Selbstmordattentaten, die früher die bevorzugte und wirksamste Taktik waren, wenden die Militanten jetzt hauptsächlich gezielte Tötungsaktionen gegen Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, politische Vertreter, Stammesälteste und Mitglieder von Anti-Taliban-Stammesmilizen der KPTD an (FRC 13.1.2020).Die Operationen der Armee zur Aufstandsbekämpfung in KP (einschließlich der ehemaligen FATA) trugen langfristig zu einem höheren Sicherheitsniveau in der Provinz bei, und führten zu einer Verringerung des Einflusses der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP - Pakistan Movement of Taliban) auf den größten Teil des Stammesgürtels. Diese Militäraktionen bewirkten jedoch auch die Vertreibung von Millionen von Bewohnern aus diesem Gebiet. Insgesamt hat sich die Sicherheit in diesen Gebieten verbessert, ist aber weiterhin fragil. Die Netzwerke der TTP bleiben sowohl auf afghanischer Seite als auch in einigen pakistanischen Bezirken entlang der Grenze aktiv (EASO 10.2020; vergleiche FRC 13.1.2020). Die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP bleibt aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den KPTDs Nord- und Süd-Waziristan durchzuführen (FRC 13.1.2020; vergleiche EASO 10.2020). Die militanten Gruppen haben ihre Taktiken, Strategien und Aussichten geändert, um sich an das veränderte Umfeld anzupassen. Anstelle von Selbstmordattentaten, die früher die bevorzugte und wirksamste Taktik waren, wenden die Militanten jetzt hauptsächlich gezielte Tötungsaktionen gegen Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, politische Vertreter, Stammesälteste und Mitglieder von Anti-Taliban-Stammesmilizen der KPTD an (FRC 13.1.2020).
Die Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dokumentierte im Jahr 2019 insgesamt 170 Gewaltvorfälle in der Provinz. Dies ist ein leichter Rückgang im Vergleich zu 2018 (183). PIPS zählte 125 Terroranschläge im Jahr 2019. Gemäß der Beobachtung von PIPS, setzten Militante im Jahr 2019 Taktiken wie Selbstmordattentate, Schusswaffen, Sprengsätze sowie Handgranaten und Raketen ein. Der Trend, dass Militante Zivilisten, Regierungsbeamte und -institutionen, Stammesälteste und Sicherheitspersonal angreifen, setzte sich im Jahr 2019 fort. Zu den Bezirken in KP, in denen 2019 die meisten Terroranschläge stattfanden, gehören Nord-Waziristan (53 Anschläge), Dera Ismael Khan (14 Anschläge) und Bajaur (11 Anschläge) (PIPS 2020; vgl. EASO 10.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).Die Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dokumentierte im Jahr 2019 insgesamt 170 Gewaltvorfälle in der Provinz. Dies ist ein leichter Rückgang im Vergleich zu 2018 (183). PIPS zählte 125 Terroranschläge im Jahr 2019. Gemäß der Beobachtung von PIPS, setzten Militante im Jahr 2019 Taktiken wie Selbstmordattentate, Schusswaffen, Sprengsätze sowie Handgranaten und Raketen ein. Der Trend, dass Militante Zivilisten, Regierungsbeamte und -institutionen, Stammesälteste und Sicherheitspersonal angreifen, setzte sich im Jahr 2019 fort. Zu den Bezirken in KP, in denen 2019 die meisten Terroranschläge stattfanden, gehören Nord-Waziristan (53 Anschläge), Dera Ismael Khan (14 Anschläge) und Bajaur (11 Anschläge) (PIPS 2020; vergleiche EASO 10.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 28.12.2020
? Dawn (updated 31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 30.10.2020
? EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 28.12.2020
? FRC – FATA Research Center (13.1.2020): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2019, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2020/01/1.-Final-Security-Report-former-FATA-2019.pdf, Zugriff 27.10.2020
? PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017d): Province wise Provisional Results of Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 27.10.2020
? PIPS – Pak Institute for Peace Studies (2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2020/03/sr2019full.pdf, 28.12.2020
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung: 29.01.2021
Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gemäß Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020).
Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (USDOS 11.3.2020).
Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020).
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 17.12.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 17.12.2020
? HRCP/FIDH – Human Rights Commission of Pakistan / International Federation for Human Rights (10.2019): Punished for being vulnerable; How Pakistan executes the poorest and the most marginalized in society, https://www.fidh.org/IMG/pdf/pakistan740angweb.pdf, Zugriff 17.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.3.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html, Zugriff 18.12.2020
? JPP – Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned – Data Analysis of Pakistan’s Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Counting-the-Condemned-Final.pdf, Zugriff 17.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.12.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.) sowie militärischen Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2020).
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol und verfügt über eine Abteilung zur Terrorismusbekämpfung (Counter Terrorism Wing – CTWI). Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Das IB ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Der ISI wird vom Militär dominiert. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste gibt es nicht (AA 29.9.2020).
Frontier Corps (FC) und Rangers sind paramilitärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verletzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen (AA 29.9.2020).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020).
Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020).
Nach der Integration der FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Mai 2018 wurde die Provinzpolizei auch in den ehem. FATA tätig, jedoch muss erst neues Personal aufgenommen und ausgebildet werden, um die ehem. FATA komplett abzudecken (USDOS 11.3.2020).
Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weit verbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DAFT 20.2.2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? DAFT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=12005&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc, Zugriff 16.12.2020
? EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 16.12.2020
? MoD – Ministry of Defense [Pakistan] (o.D.): Ministry Overview, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 16.12.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, 18.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 16.12.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.01.2021
Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet, enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar (AA 29.9.2020).Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet, enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar (AA 29.9.2020).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weitverbreitet. Gefoltert wird u.a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen; besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat gibt es häufig Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte. Letztere entziehen sich oft gerichtlicher Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse sind zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen, dies gilt aber laut Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus nicht für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 29.9.2020). Die meisten Menschen, die einer Straftat angeklagt sind, werden so lange gefoltert, bis sie gestehen - auch wenn sie ein Verbrechen gar nicht begangen haben. Die Polizei kennt keine gewaltfreien Ermittlungs-/Verhörmethoden. Pakistan wird oft dafür kritisiert, dass es grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung von Personen zulässt, die nicht nur krimineller, sondern auch ziviler Vergehen beschuldigt werden (Dawn 21.2.2019). Berichten zufolge ist es aufgrund körperlicher Misshandlungen während der Haft zum Tod einiger Tatverdächtiger gekommen (USDOS 11.3.2020). Es liegen keine zuverlässigen Daten über Todesfälle in der Haft in Pakistan vor, aber Menschenrechtsgruppen weisen auf einen Anstieg der Fälle von Folter durch die Polizei hin. Dabei ist Polizeifolter in Pakistans bevölkerungsreichster Provinz Punjab weiter verbreitet als in anderen Teilen des Landes (HRCP 30.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weitverbreitet. Gefoltert wird u.a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen; besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat gibt es häufig Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte. Letztere entziehen sich oft gerichtlicher Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse sind zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen, dies gilt aber laut Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus nicht für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 29.9.2020). Die meisten Menschen, die einer Straftat angeklagt sind, werden so lange gefoltert, bis sie gestehen - auch wenn sie ein Verbrechen gar nicht begangen haben. Die Polizei kennt keine gewaltfreien Ermittlungs-/Verhörmethoden. Pakistan wird oft dafür kritisiert, dass es grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung von Personen zulässt, die nicht nur krimineller, sondern auch ziviler Vergehen beschuldigt werden (Dawn 21.2.2019). Berichten zufolge ist es aufgrund körperlicher Misshandlungen während der Haft zum Tod einiger Tatverdächtiger gekommen (USDOS 11.3.2020). Es liegen keine zuverlässigen Daten über Todesfälle in der Haft in Pakistan vor, aber Menschenrechtsgruppen weisen auf einen Anstieg der Fälle von Folter durch die Polizei hin. Dabei ist Polizeifolter in Pakistans bevölkerungsreichster Provinz Punjab weiter verbreitet als in anderen Teilen des Landes (HRCP 30.4.2020; vergleiche AI 30.1.2020).
Die Regierung unternimmt keine ernsthaften Anstrengungen, um die Anwendung von Folter einzudämmen. Täter - vor allem Angehörige der Polizei, Militär und Geheimdiensten - agieren ungestraft. Lange Prozessverzögerungen und das Versäumnis, die für die Tötungen Verantwortlichen zu bestrafen und strafrechtlich zu verfolgen, trugen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (USDOS 11.3.2020). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet (AA 29.9.2020). Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten über Fälle von Personen, die in der Provinz Punjab in Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter. Medienberichten zufolge ketteten und misshandelten die Entführer die Gefangenen jede Nacht, um ihre Familien zu zwingen, Geld für ihre Freilassung zu zahlen. Der Generalinspekteur der Polizei im Punjab leitete Ermittlungen in diesen Fällen ein und verhaftete einige der beteiligten Polizeibeamten (USDOS 11.3.2020). Im August 2019 beschuldigte die Anti-Korruptionsbehörde des Punjab Polizeibeamte in Lahore, Verdächtige in einer geheimen Haftzelle zu halten und zu foltern. Die Polizei von Punjab ordnete eine Untersuchung an (HRW 14.1.2020).Die Regierung unternimmt keine ernsthaften Anstrengungen, um die Anwendung von Folter einzudämmen. Täter - vor allem Angehörige der Polizei, Militär und Geheimdiensten - agieren ungestraft. Lange Prozessverzögerungen und das Versäumnis, die für die Tötungen Verantwortlichen zu bestrafen und strafrechtlich zu verfolgen, trugen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (USDOS 11.3.2020). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet (AA 29.9.2020). Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten über Fälle von Personen, die in der Provinz Punjab in Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter. Medienberichten zufolge ketteten und misshandelten die Entführer die Gefangenen jede Nacht, um ihre Familien zu zwingen, Geld für ihre Freilassung zu zahlen. Der Generalinspekteur der Polizei im Punjab leitete Ermittlungen in diesen Fällen ein und verhaftete einige der beteiligten Polizeibeamten (USDOS 11.3.2020). Im August 2019 beschuldigte die Anti-Korruptionsbehörde des Punjab Polizeibeamte in Lahore, Verdächtige in einer geheimen Haftzelle zu halten und zu foltern. Die Polizei von Punjab ordnete eine Untersuchung an (HRW 14.1.2020).
Nach einer Reihe von Todesfällen in Haft installierte die Polizei von Peshawar in allen örtlichen Gefängnissen Überwachungskameras, versorgte die Anstalten mit lebensrettenden Medikamenten und schulte Mitarbeiter (HRCP 30.4.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html, Zugriff 16.12.2020
? Dawn (21.2.2019): Focus on torture, https://www.dawn.com/news/1465108/focus-on-torture, Zugriff 16.12.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 16.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html, Zugriff 16.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 16.12.2020
Korruption
Letzte Änderung: 29.01.2021
Korruption bleibt in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, für folgende Bereiche als hoch eingestuft: Justizsystem, Polizei, öffentlicher Dienst, Steuer-, Grund- und Zollverwaltung sowie öffentliche Beschaffung (GAN 10.2020). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, aber die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen nicht wirksam um (USDOS 11.3.20200; vgl. GAN 10.2020). Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig, und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Auch innerhalb des Justizsystems ist Korruption verbreitet. Es gibt Berichte, wonach Gerichtsbedienstete Zahlungen zur Erleichterung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Auch die Polizei ist sehr korruptionsanfällig (AA 29.9.2020; vgl. GAN 10.2020) - innerhalb der unteren Ebenen der Polizei ist Korruption üblich. Einige Polizisten erheben Gebühren für die Registrierung echter Anzeigen und nehmen Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen an. Auch Bestechungsgelder zur Vermeidung von Anklagen (USDOS 11.3.2020) sowie Korruption im Zivilstandswesen sind weit verbreitet (AA 29.9.2020).Korruption bleibt in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, für folgende Bereiche als hoch eingestuft: Justizsystem, Polizei, öffentlicher Dienst, Steuer-, Grund- und Zollverwaltung sowie öffentliche Beschaffung (GAN 10.2020). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, aber die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen nicht wirksam um (USDOS 11.3.20200; vergleiche GAN 10.2020). Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig, und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Auch innerhalb des Justizsystems ist Korruption verbreitet. Es gibt Berichte, wonach Gerichtsbedienstete Zahlungen zur Erleichterung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Auch die Polizei ist sehr korruptionsanfällig (AA 29.9.2020; vergleiche GAN 10.2020) - innerhalb der unteren Ebenen der Polizei ist Korruption üblich. Einige Polizisten erheben Gebühren für die Registrierung echter Anzeigen und nehmen Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen an. Auch Bestechungsgelder zur Vermeidung von Anklagen (USDOS 11.3.2020) sowie Korruption im Zivilstandswesen sind weit verbreitet (AA 29.9.2020).
Die neue Regierung unter Imran Khan hat zwar weitreichende Reformen in der Korruptionsbekämpfung versprochen. Dennoch nimmt Pakistan im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2019 Platz 120 von 180 Ländern ein (TI 1.2020) – im Jahr zuvor war es Platz 117 gewesen (TI 1.2019). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Durchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, darunter das Federal Board of Revenue, die State Bank of Pakistan, die Antinarcotics Force und die Federal Investigation Agency, führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 11.3.2020).
Die neue Regierung unter Imran Khan hat zwar weitreichende Reformen in der Korruptionsbekämpfung versprochen. Dennoch nimmt Pakistan im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2019 Platz 120 von 180 Ländern ein (TI 1.2020) – im Jahr zuvor war es Platz 117 gewesen (TI 1.2019). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Durchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, darunter das Federal Board of Revenue, die State Bank of Pakistan, die Antinarcotics Force und die Federal Investigation Agency, führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 11.3.2020).,
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 19.10.2020
? GAN – GAN Integrity Inc. (10.2020): Pakistan Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/pakistan, Zugriff 14.12.2020
? TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_Report_EN_200331_141425.pdf, Zugriff 19.10.2020
? TI – Transparency International (1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://images.transparencycdn.org/images/CPI_2018_Executive_Summary_EN.pdf, Zugriff 19.10.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.10.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 29.01.2021
Einerseits sieht die pakistanische Verfassung die Vereinigungsfreiheit vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Einschränkungen vor (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020).Einerseits sieht die pakistanische Verfassung die Vereinigungsfreiheit vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Einschränkungen vor (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.9.2020). Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meisten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020).
Andererseits setzt die aktuelle Regierung das im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort (FH 4.3.2020). Internationalen NGOs, welche gegen die strategischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen Pakistans arbeiten, kann die Genehmigung entzogen werden (BS 29.4.2020). Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren diese Organisationen. Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 29.9.2020). Es gibt glaubwürdige Berichte über Einschüchterung, Belästigung und Überwachung verschiedener NGOs durch Regierungsbehörden. Zudem nutzt die Regierung den Registrierungsprozess für NGOs, um die Arbeitsweise internationaler Menschenrechtsgruppen zu behindern (HRW 14.1.2020). Bis Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Registrierungsantrag gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020). Diese Verzögerung von Genehmigungsanträgen (NOC / No-Objection Certificate) sowie finanzielle Tragbarkeit und operative Unsicherheit schränken die Aktivitäten internationaler NGOs erheblich ein. Auch inländische NGOs werden, trotz Vorliegen aller Genehmigungen, staatlicherseits schikaniert (USDOS 11.3.2020).
Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 14.12.2020
? BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 14.12.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 14.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2022680.html, Zugriff 14.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020
Ombudsmann
Letzte Änderung: 29.01.2021
Das Amt einer Föderalen Ombudsmann (Wafaqi Mohtasib) wurde 1983 geschaffen (Gov Pak 1983/2002). Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung („maladministration“) durch. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen. Es gibt unabhängige Ombudsmänner für Steuer-, Versicherungs- und Bankangelegenheiten, sowie bei Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.).Das Amt einer Föderalen Ombudsmann (Wafaqi Mohtasib) wurde 1983 geschaffen (Gov Pak 1983 aus 2002,). Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung („maladministration“) durch. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen. Es gibt unabhängige Ombudsmänner für Steuer-, Versicherungs- und Bankangelegenheiten, sowie bei Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.).
Weiters gibt es Ombudsmänner, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D.; vgl. OM KP o.D.; OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Sekretariat des föderalen Ombudsmannes für den Schutz vor Belästigung ist durch einen Gesetzesbeschluss des Parlaments im März 2010 eingerichtet worden. Das Gesetz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und auch Belutschistan haben diese eingerichtet (USDOS 11.3.2020; vgl. Dawn 3.1.2019; TN 12.2.2020). Alle Regierungsstellen und privaten Büros sind verpflichtet, den Verhaltenskodex des föderalen Ombudsmannes bezüglich des Schutzes vor Belästigung an einem prominenten Ort in der Organisation und am Arbeitsplatz auszuhängen. Das Nichteinhalten dieser Bestimmung ist strafbar (TN 12.2.2020).Weiters gibt es Ombudsmänner, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwerden gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D.; vergleiche OM KP o.D.; OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Sekretariat des föderalen Ombudsmannes für den Schutz vor Belästigung ist durch einen Gesetzesbeschluss des Parlaments im März 2010 eingerichtet worden. Das Gesetz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und auch Belutschistan haben diese eingerichtet (USDOS 11.3.2020; vergleiche Dawn 3.1.2019; TN 12.2.2020). Alle Regierungsstellen und privaten Büros sind verpflichtet, den Verhaltenskodex des föderalen Ombudsmannes bezüglich des Schutzes vor Belästigung an einem prominenten Ort in der Organisation und am Arbeitsplatz auszuhängen. Das Nichteinhalten dieser Bestimmung ist strafbar (TN 12.2.2020).
Quellen:
? Dawn – (3.1.2019): KP gets first anti-harassment ombudsperson, https://www.dawn.com/news/1455134, Zugriff 14.12.2020,
? FOP – Federal Ombudsman of Pakistan [Pakistan] (o.D.): What We Do, http://www.mohtasib.gov.pk/# , Zugriff 14.12.2020, S 4ff
? Gov Pak – Government of Pakistan [Pakistan] (1983/2002): Establishment of the Office of Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) Order, 1983, (Amended and updated vide Ordinance No. LXXII of 2002), www.theioi.org/downloads/68p6k/presidential-order-1983.pdf, Zugriff 14.12.2020,? Gov Pak – Government of Pakistan [Pakistan] (1983 aus 2002,): Establishment of the Office of Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) Order, 1983, (Amended and updated vide Ordinance No. LXXII of 2002), www.theioi.org/downloads/68p6k/presidential-order-1983.pdf, Zugriff 14.12.2020,
? OM KP – Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa [Pakistan] (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 14.12.2020
? OM PJ – Office of the Ombudsman Punjab [Pakistan] (o.D.): Ombudsman’s Message, http://www.ombudsmanpunjab.gov.pk/, Zugriff 14.12.2020
? OM SD – Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh [Pakistan] (o.D.): Message from the Mohtasib-e-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 14.12.2020
? TN – The News (12.2.2020): Parliament should have been united on issues of women: Kashmala, https://www.thenews.com.pk/print/612803-parliament-should-have-been-united-on-issues-of-women-kashmala, Zugriff 14.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 14.12.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 29.01.2021
Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020).
Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020).Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet [siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung], bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan – auch weil der Staat (v. a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle [siehe Kapitel Blasphemiegesetze] (AA 29.9.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragen ebenfalls zu den Menschenrechtsproblemen bei. Einige Mitarbeiter von Geheimdiensten, Polizei und anderen Sicherheitskräften halten Gefangene in Isolationshaft und weigern sich, deren Aufenthaltsort preiszugeben. Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten über Fälle von Personen, die im Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter (USDOS 11.3.2020).
Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vgl. HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020).Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020).
Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet. Doch nur selten bestrafen Behörden Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020).
Die derzeitige Regierung setzt das von ihrem Vorgänger im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort. Im Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Antrag auf Registrierung gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf Zugriff 11.12.2020
? AI – Amnesty International (21.5.2020): Menschenrechtsverteidiger seit November 2019 vermisst, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2020-05/159-2_2019_DE_Pakistan.pdf, Zugriff 11.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html, Zugriff 11.12.2020
? COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances, Pakistan (1.1.2020): Monthly Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances – Dezember 2019, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2020/01/MONTHLY-SUMMARY-DECEMBER-2019.pdf, Zugriff 19.10.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 11.12.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 19.10.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html, Zugriff 11.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor stark überfüllt. Nach Angaben der föderalen Ombudsperson belief sich die Gesamtzahl der landesweiten Gefängnisinsassen im November 2019 auf 77.275 in 114 Gefängnissen im ganzen Land. Die Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 57.742, womit die Auslastung bei ca. 130 % liegt (USDOS 11.3.2020; vgl. ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019; HRCP 30.4.2020). Diese Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für die Gefangenen sind nach wie vor problematisch. Durch mangelhafte medizinische Versorgung wird die Anfälligkeit u.a. für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis erhöht (HRCP 30.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020).
Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor stark überfüllt. Nach Angaben der föderalen Ombudsperson belief sich die Gesamtzahl der landesweiten Gefängnisinsassen im November 2019 auf 77.275 in 114 Gefängnissen im ganzen Land. Die Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 57.742, womit die Auslastung bei ca. 130 % liegt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019; HRCP 30.4.2020). Diese Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für die Gefangenen sind nach wie vor problematisch. Durch mangelhafte medizinische Versorgung wird die Anfälligkeit u.a. für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis erhöht (HRCP 30.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020).,
Die Grundrechte der Strafgefangenen - insbesondere jene auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde - werden nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Soweit sie ihre Haftbedingungen nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals verbessern können, sind Strafgefangene in Blöcken mit ca. 50 Menschen pro Schlafsaal inhaftiert. Betten und Matratzen gibt es nicht. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Ein Verfahren kann in Pakistan bis zu 10 Jahre dauern. Zudem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen. NGOs schätzen, dass ungefähr 70 % der Häftlinge Untersuchungshäftlinge sind (AA 29.9.2020). Nach anderen Angaben sind es 62,1 % (HRCP 30.4.2020). Jedenfalls übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Abhilfe sollte hier der am 18.04.2011 vom Staatspräsidenten unterzeichnete Code of Criminal Procedure (Amendment) Act 2011 schaffen, der die Möglichkeiten der Entlassung von Untersuchungsgefangenen sowie von Strafgefangenen in überlangen Berufungsverfahren auf Kaution regelt. Auch neun Jahre nach dessen Inkrafttreten ist der Anteil der Untersuchungshäftlinge an der Gesamtzahl der Inhaftierten aber nicht signifikant gesunken (AA 29.9.2020).
Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 2.000 betragen - bei über 80.000 männlichen Strafgefangenen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 29.9.2020). In Belutschistan gibt es kein Frauengefängnis, aber die Behörden halten Frauen in getrennten Baracken gefangen (USDOS 11.3.2020).
Jugendliche Straftäter werden ebenfalls in von Erwachsenen getrennten Baracken in Haft gehalten (USDOS 11.3.2020). Nach anderen Angaben werden sechs Jugendgefängnisse betrieben (Punjab: 2; Sindh: 4). Der Jugendstrafvollzug erfüllt sowohl die nach pakistanischem Recht als auch durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen nicht. Auch im Jugendstrafvollzug verbringen viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft als sie als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten. Nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen (AA 29.9.2020). Kinder unter 16 Jahren werden trotz bestehender gesetzlicher Verbote in Polizeigewahrsam gehalten und werden zudem ohne Trennung von verurteilten Erwachsenen in Bezirks- und Zentralgefängnisse geschickt (HRCP 30.4.2020). Durch Häftlinge und Gefängnispersonal kommt es zu Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen von Gewalt von und gegen Kinder (USDOS 11.3.2020).
Trotz des Krafttretens des Transgender Persons (Protection of Rights) Act 2018, der getrennte Haftorte für Transgender-Frauen vorsieht, werden letztere zusammen mit Männern in Haft gehalten. Sie werden dadurch der Belästigung durch männliche Insassen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020).
Es gibt Ombudspersonen für Gefangene, mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Die Generalinspektoren der Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten (USDOS 11.3.2020; vgl. ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019). Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt (USDOS 11.3.2020). Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten, die Haftbedingungen von Jugendlichen und weiblichen Insassen zu überwachen. Die NGO Dastak konnte in Zusammenarbeit mit der Gefängnisinspektion Punjab in verschiedenen Jugendstrafanstalten der Provinz ein soziales Lernprogramm durchführen (USDOS 11.3.2020; vgl. Dastak 2018a; Dastak 2018b).Es gibt Ombudspersonen für Gefangene, mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Die Generalinspektoren der Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten (USDOS 11.3.2020; vergleiche ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019). Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt (USDOS 11.3.2020). Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten, die Haftbedingungen von Jugendlichen und weiblichen Insassen zu überwachen. Die NGO Dastak konnte in Zusammenarbeit mit der Gefängnisinspektion Punjab in verschiedenen Jugendstrafanstalten der Provinz ein soziales Lernprogramm durchführen (USDOS 11.3.2020; vergleiche Dastak 2018a; Dastak 2018b).
Die Strafvollzugsabteilungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa setzen den Aufbau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Gefängnismanagementmethoden, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken sollen. Im Punjab stellten 23 Gefängnisse von ihrem Papierakten-System auf eine moderne, computergestützte Datenbank um. Die Datenbank ermöglicht u.a. die Trennung gefährlicher Gefangener von Kleinkriminellen und vulnerablen Gruppen. Im Juni 2019 verabschiedete die Provinzversammlung von Sindh das Gefängnisgesetz von 2019, die erste Aktualisierung seit dem Gefängnisgesetz von 1894. Das Gesetz gewährt den Insassen Zugang zu Schulen und Hochschulen, eine verbesserte medizinische Versorgung, erweiterte Besuchsrechte für Familienangehörige und die Bereitstellung von Fernsehern, Computern und Klimaanlagen in den Haftanstalten. Die Provinz Sindh war die erste und einzige Provinz, die ihr Strafvollzugsgesetz revidiert hat (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020
? Dastak – Dastak Child Rights Unit (2018a): Child Rights E-Newsletter, http://www.dastak.org.pk/wp-content/uploads/2019/03/Newletter-2018.pdf, Zugriff 3.12.2020
? Dastak – Dastak Child Rights Unit (2018b): What we do – Monitoring Visits 2018, http://www.dastak.org.pk/juvenile-justice/, Zugriff 3.12.2020
? Dawn – (10.11.2019): Over 77,000 inmates lodged in 114 jails with capacity of 57,742, SC told, https://www.dawn.com/news/1515932, Zugriff 3.12.2020
? ET – Express Tribune (25.3.2020): Pakistani prisons house 77,275 inmates against authorised capacity of 57,742, https://tribune.com.pk/story/2183601/1-pakistani-prisons-house-77275-inmates-authorised-capacity-57742/, Zugriff 3.12.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 3.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 3.12.2020
Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die Todesstrafe wird in Pakistan vollstreckt. Der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik zur Todesstrafe (AA 29.9.2020). Im Jahr 2019 wurde die Todesstrafe in mindestens 584 Fällen (HRCP 30.4.2020), nach anderen Angaben in 632 Fällen verhängt. 14 Personen wurden hingerichtet (AI 21.4.2020). 2019 betrug die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse 4.225 Personen (JPP o.D.). Im Dezember 2019 saßen u.a. noch mindestens 17 Personen, die wegen Blasphemie verurteilt worden waren, in der Todeszelle (HRCP 30.4.2020).
Die Todesstrafe wird in Pakistan vollstreckt. Der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik zur Todesstrafe (AA 29.9.2020). Im Jahr 2019 wurde die Todesstrafe in mindestens 584 Fällen (HRCP 30.4.2020), nach anderen Angaben in 632 Fällen verhängt. 14 Personen wurden hingerichtet (AI 21.4.2020). 2019 betrug die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse 4.225 Personen (JPP o.D.). Im Dezember 2019 saßen u.a. noch mindestens 17 Personen, die wegen Blasphemie verurteilt worden waren, in der Todeszelle (HRCP 30.4.2020).,
Die Todesstrafe kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als einem Kilogramm Rauschgift, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge (HRCP o.D.; vgl. AA 29.9.2020). Nach anderen Angaben sind es bis zu 32 Straftatbestände (HRCP/FIDH 10.2019). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den gesetzten Rahmen des - von Pakistan ratifizierten - internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hinaus (AA 29.9.2020).Die Todesstrafe kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als einem Kilogramm Rauschgift, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge (HRCP o.D.; vergleiche AA 29.9.2020). Nach anderen Angaben sind es bis zu 32 Straftatbestände (HRCP/FIDH 10.2019). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den gesetzten Rahmen des - von Pakistan ratifizierten - internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hinaus (AA 29.9.2020).
Sowohl das Gesetz als auch die frühere Verordnung über das Jugendgerichtssystem aus dem Jahr 2000 verbieten die Anwendung der Todesstrafe auf Minderjährige. Trotzdem verurteilen Gerichte für schuldig befundene Kinder nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode. Das fehlen von Personaldokumenten erschwert die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 11.3.2020).
Außerdem gehört Pakistan zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b PPC die Entweihung des Korans und § 295c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020). Überhaupt wurde zwischen 2010 und 2018 alleine durch den Obersten Gerichtshof bei 78 % von 310 Urteilen die Todesstrafe aufgehoben - entweder durch Freispruch des Angeklagten, Strafumwandlung oder Anordnung einer Überprüfung (HRCP 30.4.2020).Außerdem gehört Pakistan zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (Paragraphen 295 a, -, c, des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, PPC die Entweihung des Korans und Paragraph 295 c, PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020). Überhaupt wurde zwischen 2010 und 2018 alleine durch den Obersten Gerichtshof bei 78 % von 310 Urteilen die Todesstrafe aufgehoben - entweder durch Freispruch des Angeklagten, Strafumwandlung oder Anordnung einer Überprüfung (HRCP 30.4.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 17.10.2020
? AI – Amnesty International (21.4.2020): Death penalty in 2019: Facts and figures, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/04/death-penalty-in-2019-facts-and-figures/, Zugriff 17.10.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 17.10.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (o.D.): Death penalty offences, http://hrcp-web.org/hrcpweb/death-penalty-offences/, Zugriff 17.10.2020
? HRCP/FIDH – Human Rights Commission of Pakistan / International Federation for Human Rights (10.2019): Punished for being vulnerable; How Pakistan executes the poorest and the most marginalized in society, https://www.fidh.org/IMG/pdf/pakistan740angweb.pdf, Zugriff 17.10.2020
? JPP – Justice Project Pakistan (o.D.): Death row population in Pakistan, https://data.jpp.org.pk/page/9pa1cdfd4u, Zugriff 4.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 17.10.2020
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 29.01.2021
Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96 % der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4 % aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten zusammen. Ca. 80-85 % der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20 % Schiiten (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 19.8.2020). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020). Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96 % der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4 % aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten zusammen. Ca. 80-85 % der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20 % Schiiten (USDOS 10.6.2020; vergleiche CIA 19.8.2020). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020).
Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020) und auch das Recht, seine eigene Religion zu propagieren (USDOS 10.6.2020).Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020) und auch das Recht, seine eigene Religion zu propagieren (USDOS 10.6.2020).
Nach wie vor bestehen aber jene Bestimmungen im Blasphemiegesetz, welche einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten sowie für willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung bieten (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020; USDOS 10.6.2020). Auch die Bestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches, welche die Diskriminierung der Ahmadis festschreiben, bestehen weiterhin (HRW 14.1.2020). Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020; BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020). Hunderte wurden wegen Blasphemie-Vorwürfen verhaftet, die meisten von ihnen Angehörige religiöser Minderheiten (HRW 14.1.2020). Verurteilungen (inkl. Todesstrafe) wegen Blasphemie kommen immer wieder vor, wobei unteren Instanzen Gerichten vorgeworfen wird, Bestimmungen nicht rechtmäßig anzuwenden (USDOS 10.6.2020). Zu den Blasphemiegesetzen siehe Unterkapitel Blasphemie.Nach wie vor bestehen aber jene Bestimmungen im Blasphemiegesetz, welche einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten sowie für willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung bieten (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 30.1.2020; USDOS 10.6.2020). Auch die Bestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches, welche die Diskriminierung der Ahmadis festschreiben, bestehen weiterhin (HRW 14.1.2020). Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020; BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020). Hunderte wurden wegen Blasphemie-Vorwürfen verhaftet, die meisten von ihnen Angehörige religiöser Minderheiten (HRW 14.1.2020). Verurteilungen (inkl. Todesstrafe) wegen Blasphemie kommen immer wieder vor, wobei unteren Instanzen Gerichten vorgeworfen wird, Bestimmungen nicht rechtmäßig anzuwenden (USDOS 10.6.2020). Zu den Blasphemiegesetzen siehe Unterkapitel Blasphemie.
Neben dieser minderheitenfeindlichen Gesetzgebung gegen andere Religionsgruppen (insbesondere gegen Ahmadis) kommen auch Vorfälle gesellschaftlicher Gewalt (Überfälle bewaffneter sektiererischer Gruppen, Tötungen) und Diskriminierung immer wieder vor. Diese werden kaum oder gar nicht verfolgt (USDOS 10.6.2020). Bewaffnete Gruppen führen Angriffe auf religiöse Gemeinschaften durch, und sektiererische Organisationen schüren ungestraft Hass gegen religiöse Minderheiten (AI 30.1.2020). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden. Laut dem aktuellen Sicherheitsbericht des Centre for Research & Security Studies (CRSS) bot im Jahr 2019 keine Region in Pakistan vor religiös motivierter Gewalt Sicherheit. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichneten die meisten Vorfälle (BAMF 5.2020).
Diesbezüglich setzt die Regierung ihren 2014 begonnenen National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus und sektiererischen Extremismus und Hassreden fort. Organisationen der Zivilgesellschaft und Religionsführer erklären, dass sich die Sicherheit an religiösen Orten durch verstärkte Schutzmaßnahmen der Sicherheitskräfte wesentlich gebessert hat. Die US-Regierung setzt die Ausbildung für Polizeibeamte bezüglich Menschenrechte und dem Umgang mit religiösen Minderheiten fort (USDOS 10.6.2020).
Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen müssen. Es gibt Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder extremistische Inhalte lehren. Der NAP sieht eine vermehrte Überwachung von Madrassen vor (USDOS 10.6.2020).
Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Reisepässen angegeben und das religiöse Bekenntnis muss am Antragsformular für Identitätskarten angegeben werden (USDOS 10.6.2020).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 30.4.2020). Minderheitenvertreter berichten, dass die Regierung bei der Sicherung von Minderheitenrechten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist und Minderheiten vor gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 10.6.2020). Insgesamt kommen religiöse Minderheiten auch weiterhin nicht in den Genuss der ihnen in der Verfassung garantierten Religions- und Glaubensfreiheit (HRCP 30.4.2020).Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 10.6.2020; vergleiche HRCP 30.4.2020). Minderheitenvertreter berichten, dass die Regierung bei der Sicherung von Minderheitenrechten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist und Minderheiten vor gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 10.6.2020). Insgesamt kommen religiöse Minderheiten auch weiterhin nicht in den Genuss der ihnen in der Verfassung garantierten Religions- und Glaubensfreiheit (HRCP 30.4.2020).
Die Regierung zeigte bei der Umsetzung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einige Fortschritte bezüglich Gewährung von Rechten für Minderheiten, Förderung religiöser und sozialer Toleranz, Einrichtung eines Mechanismus des Obersten Gerichtshofs zur Anhörung von Beschwerden und Errichtung einer Task Force zum Schutz von Kultstätten religiöser Minderheiten und einer nationalen Kommission für Minderheitenrechte (USDOS 10.6.2020).
Der Oberste Gerichtshof richtete einen Sondergerichtsausschuss zwecks Anhörung von Petitionen im Zusammenhang mit Rechten von Minderheiten ein und ernannte einen Kommissar, der die Umsetzung von Urteilen durch den Gerichtshof selbst überwachen soll. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die Nation Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt. Sie hat aber zu wenig Macht, um Forderungen durchzusetzen. Zudem blieb die NCHR blieb für eine zweite Amtszeit von vier Jahren ohne neues Mandat und am Jahresende 2019 ohne neue Kommissare (USDOS 10.6.2020).
Die Verfassung weist dem Staat die Aufgabe zu, "die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten zu schützen", das Wohlergehen des Volkes unabhängig von seinem Glaubensbekenntnis zu sichern und sektiererischen Vorurteilen entgegenzuwirken. Die Nationale Menschenrechtskommission (NCHR), eine unabhängige, von der Regierung finanzierte Behörde, die dem Parlament Bericht erstattet, ist verpflichtet, Petitionen entgegenzunehmen, Untersuchungen durchzuführen und die Behebung von Menschenrechtsverletzungen zu verlangen. Die NCHR hat auch das Mandat, die Umsetzung der Menschenrechte durch die Regierung zu überwachen und Gesetze zu überprüfen und vorzuschlagen. Sie verfügt über quasi-richterliche Befugnisse und kann Fälle zur Strafverfolgung weiterleiten, hat jedoch keine Verhaftungsbefugnis. Eine Verfassungsänderung von 2010 übertrug die Verantwortung für Minderheiten, einschließlich religiöser Minderheiten, an die Provinzen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 7.12.2020
? AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 9.9.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
? CIA – Central Intelligence Agency [USA] (19.8.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.12.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 7.12.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2022680.html, Zugriff 7.12.2020
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): Annual Report on Religious Freedom 2019 - Pakistan https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 7.12.2020
MUSLIME
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Pakistan in mehrere Untergruppen auf. Bei den Sunniten sind dies die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] mit ungefähr 60 % Anteil; die Deobandis mit ungefähr 35 % und mit ca. 5 % die Ahl-e Hadith (Salafi). Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).
Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 1.2019). Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, werden durch die mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die wegen der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in „Hazara Town“ genannten Enklaven. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse, die zusätzlich von ökonomischer Ausbeutung gekennzeichnet sind (BAMF 5.2020). Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 1.2019). Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige angesehen (BAMF 5.2020).
Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti-schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vgl. UKHO 1.2019; NCHR 2.2018). Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF 4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti-schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vergleiche UKHO 1.2019; NCHR 2.2018).
Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islamische religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemeinschaften in Quetta (USDOS 10.6.2020; vgl. Dawn 10.9.2019). Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islamische religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram-Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vergleiche HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemeinschaften in Quetta (USDOS 10.6.2020; vergleiche Dawn 10.9.2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 7.12.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf , Zugriff 7.12.2020
? BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation [Österreich] (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272641_pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
? Dawn (updated 11.9.2019): Ashura observed across Pakistan amid tight security arrangements, https://www.dawn.com/news/1504562/ashura-being-observed-across-pakistan-amid-tight-security-arrangements, Zugriff 7.12.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 7.12.2020
? NCHR – National Commission for Human Rights Pakistan [Pakistan] (2.2018): Understanding the Agonies of Ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.pdf, Zugriff 7.12.2020
? UKHO – UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 14.12.2020
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028972/Pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 7.12.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 29.01.2021
Pakistan ist ein multiethnischer und multilingualer Staat (GIZ o.D.). In Pakistan gibt es 74 verschiedene Sprachen (Ethnologue o.D.), wobei nur wenige - Urdu, Paschto, Punjabi, Belutschisch, Sindhi und Saraiki - institutionalisiert verwendet werden (Dawn 27.6.2019).
Laut CIA World Factbook leben in Pakistan 233,5 Milionen Menschen. Die ethnische Zusammensetzung lautet wie folgt: Punjabi 44,7 %, Paschtunen 15,4 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 8,4 %, Muhajirs 7,6 %, Belutschen 3,6 %, andere ethnische Gruppen 6,3 % (CIA 24.9.2020). Laut Volkszählung 2017 ist die Bevölkerungsverteilung nach Muttersprache: Punjabi 44,15 %, Paschto 15,42 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 10,53 %, Urdu 7,57 %, Belutschisch 3,57 %, andere 4,66 % (PBS 2017).
Quellen:
? CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.09.2020): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 15.10.2020
? Dawn – (27.6.2019): Remember the dying languages of northern Pakistan, https://www.dawn.com/news/1489343/remember-the-dying-languages-of-northern-pakistan, Zugriff 15.10.2020
? Ethnologue – Languages of the World (o.D.): Pakistan, https://www.ethnologue.com/country/PK, Zugriff 15.10.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (o.D.): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/, Zugriff 15.10.2020
? PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017): Province wise provisional Results of Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 15.10.2020
PASCHTUNEN
Letzte Änderung: 29.01.2021
Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe Pakistans. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c).
Viele Pakistanis assoziieren die Aktivitäten von Aufständischen im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als "Islamisten" oder "militante Kämpfer" gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Zudem hegen Teile der pakistanischen Elite Ressentiments gegen die Paschtunen, weil diese zur Gründungszeit Pakistans separatistischen Bestrebungen anhingen. Dabei hat die Idee einer Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem "Groß-Paschtunistan" unter den pakistanischen Paschtunen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Afghanistan kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).
Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere von Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Im Rahmen des "Kriegs gegen den Terrorismus" kam es zu Übergriffen an sowie zu Verschleppungen und außergerichtlichen Tötungen von Paschtunen (EASO 10.2018).
Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM). Diese Bürgerrechtsbewegung fordert Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land. Hierzu gehören etwa die Aufklärung von außergerichtlichen Tötungen, ein Ende willkürlicher Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2019; vgl. HRCP 3.2019).Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM). Diese Bürgerrechtsbewegung fordert Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land. Hierzu gehören etwa die Aufklärung von außergerichtlichen Tötungen, ein Ende willkürlicher Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2019; vergleiche HRCP 3.2019).
Die Behörden versuchen, Sympathisanten durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme friedlicher Veranstaltungen zu hindern (HRCP 3.2019). Seit Bestehen der PTM wurden hunderte ihrer Aktivisten verhaftet (Euronews 7.2.2019). Ab Frühjahr 2019 haben die pakistanischen Behörden ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Die Behörden setzen ihre Maßnahmen gegen Mitglieder der PTM fort. Es kam mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM. In einem Fall, namentlich am 26.5.2019 in Nord-Waziristan, kam es bei einer Demonstration auch zur Tötung von 13 PTM-Demonstranten. Nach diesem Ereignis ging die Regierung hart gegen die PTM vor und verhaftete viele Führungskräfte der Gruppe sowie Unterstützer der Basis. PTM-Aktivisten konnten zwar viele dieser Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten; allerdings werden einige der danach Freigelassenen seither vermisst (USDOS 11.3.2020).
Grundsätzlich anerkennt die Regierung, dass einige der von der PTM gemachten Vorwürfe legitim sind. Gleichzeitig behauptet sie aber, dass externe Kräfte die PTM als Instrument zur Schürung ethnischer Spaltungen im Land einsetzen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
? AI – Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 17.10.2020
? DW – Deutsche Welle (20.3.2017): Why Pakistan associates terrorism with Pashtuns and Afghans, https://www.dw.com/en/why-pakistan-associates-terrorism-with-pashtuns-and-afghans/a-38024338, Zugriff 24.11.2020
? EASO – European Asylum Support Office (10.2019): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 16.10.2020
? EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446962/1226_1539768050_pakistan-security-situation-2018.pdf, Zugriff 16.10.2020
? Euronews (7.2.2019): Pashtun activists fear crackdown after arrests in Pakistan, https://www.euronews.com/2019/02/07/pashtun-activists-fear-crackdown-after-arrests-in-pakistan, Zugriff 17.10.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 17.10.2020
? PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//DISTRICT_WISE_CENSUS_RESULTS_CENSUS_2017.pdf, Zugriff 16.10.2020
? PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017c): Population by Mother Tongue, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20MOTHER%20TONGUE.pdf, Zugriff 16.10.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan,https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.10.2020
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.01.2021
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b).
Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).
Quellen:
? FH – Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2019 – Pakistani Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030907.html, Zugriff 18.11.2020
? FH – Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 16.11.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 8.10.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020
MELDEWESEN
Letzte Änderung: 29.01.2021
Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC keine Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Vergehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018).
Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018).
Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte (NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018).
Quellen:
? PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 8.10.2020
? ECP – Election Commission of Pakistan [Pakistan] (o.D): How To Register, https://www.ecp.gov.pk/frmGenericPage.aspx?PageID=4, Zugriff 8.10.2020
? IRBC – Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 8.10.2020
? VB – Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad [Österreich] (4.11.2018): Auskunft einer pakistanischen Anwaltskanzlei, per E-Mail.
IDPS
Letzte Änderung: 29.01.2021
Seit 2008 wurden insgesamt ca. 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, deren Bekämpfung und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2019; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentral verwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund 1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 5.2020).Seit 2008 wurden insgesamt ca. 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, deren Bekämpfung und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2019; vergleiche UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentral verwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund 1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 5.2020).
Der Großteil der IDPs wohnt bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften und nur in geringem Ausmaß in Lagern. Zahlreiche IDPs siedelten sich in informellen Siedlungen am Rande von Großstädten wie Lahore und Karatschi an (USDOS 11.3.2020). Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrern kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 5.2020).
Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele IDPs heimkehren. Das UN World Food Program verteilt eine monatliche Nahrungsration an IDPs in Khyber Pakhtunkhwa und stellt weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für IDPs bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehren (USDOS 11.3.2020). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 29.9.2020). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS 11.3.2020).
Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele IDPs heimkehren. Das UN World Food Program verteilt eine monatliche Nahrungsration an IDPs in Khyber Pakhtunkhwa und stellt weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für IDPs bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehren (USDOS 11.3.2020). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 29.9.2020). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS 11.3.2020). ,
Die Regierung kooperiert bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen. Humanitäre Organisationen müssen bei der Regierung ein sogenanntes No-Objection-Certificate beantragen, um in allen Distrikten der ehemaligen FATA tätig sein zu dürfen. Trotz der großen Zahl an Binnenvertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen, Terrorismus und Anti-Terror-Operationen gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, welche die Rechte von IDPs festlegt (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 8.10.2020
? EASO – European Asylum Support Office (10.2019): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 8.10.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
? UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.10.2017): Pakistan: Displacements and returns in KP and FATA 2008 - 2017 (as of 30 September 2017), https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/idp_timeline_visulization_ver8_20171025.pdf, Zugriff 8.10.2020
? USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices for 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020
Grundversorgung
Letzte Änderung: 29.01.2021
Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).
Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020).
Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019).
Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 9.2020). Am Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, hat sich Pakistan gegenüber den Vorjahren auf Rang 152 verschlechtert (AA 29.9.2020).
Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 % der Bevölkerung (Frauen: 46 %) können lesen und schreiben. Nur etwas über 2 % des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 9.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 10.10.2020
? CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.9.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 10.10.2020
? Dawn (11.2.2019): Govt aims to create a million jobs for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.10.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827, Zugriff 11.11.2020
? IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 15.10.2020
SOZIALBEIHILFEN
Letzte Änderung: 29.01.2021
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2019). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019). 2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter kommen in den Genuss einer Alterspension. Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben (ILO 2017).
Eine Mutterschaftsbeihilfe wird für Versicherte zu 100 % für sechs Wochen vor und sechs Wochen nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt (USSSA 3.2019).
Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vergleiche ILO 2017).
Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).
Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).
Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017).
Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).
Quellen:
? Edhi – Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 15.10.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020
? ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, S 43, Zugriff 15.10.2020
? IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020
? NRSP – National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 15.10.2020
? PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 15.10.2020
? USSSA – US Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 29.01.2021
Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018). Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018).
Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vergleiche HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).
In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anmerkung Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).
Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).
In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).
Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vergleiche Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vergleiche BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vergleiche Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020
? AKDN – Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 15.10.2020
? BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/news/world-asia-37495538, Zugriff 15.10.2020
? Dawn (15.7.2019): Pakistan's silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/pakistans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020
? Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives, Zugriff 15.10.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 15.10.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020
? HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 15.10.2020
? IJARP – International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 15.10.2020
? ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 15.10.2020
? Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020
? PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 15.10.2020
? USSSA – US Social Security Administration [USA] (2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 29.01.2021
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).
Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020).
Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren. Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs erhalten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT 20.2.2019).
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweiligen Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).
IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vergleiche IOM o.D.).
IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen – erhalten können (IOM 2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland](29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020
? DFAT – Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.11.2020
? IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr, Zugriff 15.10.2020
? IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
? WELDO – (o.D.a): About Us, https://www.weldo.org/about.php, Zugriff 15.10.2020
? WELDO – (o.D.b): ERIN (Specific Action), https://www.weldo.org/faq.php, Zugriff 15.10.2020
Dokumente
Letzte Änderung: 29.01.2021
Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database & Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vergleiche NADRA o.D.).
Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).
Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020).
Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 29.9.2020
? NADRA – National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 15.10.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
? PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state-privacy/1008/state-privacy-pakistan, Zugriff 15.10.2020
Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen und derer Lebensumstände beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des BF.
Die Feststellungen zur Schulbildung des BF beruhen auf seinen eigenen, unbestrittenen Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer, zur Lebenssituation und Integration des BF in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere die vorgelegten Schriftstücke und die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, beruht auf der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung.
4.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Den aktuellen Aufenthaltsstaus als Asylberechtigter erhielt der BF aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 12.11.2015, Zahl L516 1422209-1/35E. Darin wurde ausgeführt, dass die vorgebrachte Bedrohung (Verfolgung als Schiit von Sunniten) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
4.2.1. Allerdings ist dazu einerseits festzuhalten, dass der BF im Zuge der nunmehrigen Befragung vor dem BVwG keinerlei aktuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgungshandlung mehr benennen konnte. So gab der BF an, allgemein Angst vor den Menschen in Pakistan zu haben, nämlich vor den Sunniten und Taliban („RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurück müssten? BF: Vor den Menschen. RI: Welche Menschen? BF: Gefährliche Menschen, Pakistan ist voller gefährlicher Menschen. RI: Vor wem hätten Sie Angst? BF: Die religiösen Menschen sowie die Taliban. Sie halten Leute beim Reisen an. Also ich habe vor den Sunniten und den Taliban Angst. Vier Jahre lang haben wir gegen die Taliban gekämpft.“). Dass ihm selbst jedoch jemals etwas zugestoßen oder er selbst bedroht worden wäre, verneinte der BF, zumal er vorbrachte, dass der Grund für seine Ausreise allgemein die damals stattgefundenen Kampfhandlungen gewesen wären, die sich darüber hinaus lediglich auf seine Heimatregion Khyber Pakhtunkhwa beschränkt hätten („RI: Was war damals Ihr Fluchtgrund? BF: Sehr heftige Kämpfe damals. Es sind tausende Menschen gestorben. Bis zu 4000 Menschen sind gestorben. RI: Sehe ich das richtig, das war aber in Ihrer Herkunftsregion in Paranichar und Umgebung? BF: Ja, es hat mehrere Jahre lang Kämpfe gegeben, ich bin dann über Afghanistan in den Iran. RI: Hat es in ganz Pakistan Kämpfe gegeben? BF: Nein, nur an der Grenze. […] RI: Hat es in Pakistan eine persönliche Bedrohung gegen Sie gegeben bzw. Gibt es diese heute noch? BF: Persönlich nicht, aber allgemein es ist eine religiöse Sache. Meine größte Angst ist es, als Schiite dort zu Schaden zu kommen.“).
Eine konkret ihn betreffende aktuelle Gefährdungssituation konnte somit nicht festgestellt werden.
Andererseits ist auch nunmehr festzustellen, dass dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.01.2021 zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage in Pakistan verbessert hat und auf Grundlage dieser Feststellungen somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt wegen einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.
Nach Einsichtnahme in die dem BF übermittelten Länderberichte zu Pakistan ergibt sich daher folgendes Bild:
Die Größe und Vielfalt Pakistans bietet im Allgemeinen vernünftige Relokationsalternativen. Insbesondere große städtische Zentren wie Karatschi, Islamabad und Lahore verfügen tendenziell über eine ethnisch und religiös vielfältige Bevölkerung und bieten ein Maß an Anonymität für Menschen, die Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure suchen.
Im Falle von Furcht vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure ist es daher möglich, sich diesem Risiko durch Umzug in andere Landesteile zu entziehen. Die Option der internen Relokation ist denkbar, wenn das Risiko der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in dem entsprechenden Landesteil nicht gegenwärtig und die Relokation nicht unzumutbar ist. Es ist eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände notwendig.
Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen in humanitären Notfällen und im Falle von Kampfhandlungen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, Khyber Pakhtunkhwa, und New Durrani, ehem. FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen zufolge als besorgniserregend dar (ÖB 10.2017).
Das BVwG verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt.
Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis.
Allerdings hat sich die Sicherheitslage in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts im Jahr 2019 erheblich verbessert. Mit Ausnahme der Bezirke in Süd-Waziristan war in den übrigen sechs Bezirken der ehemaligen FATA ein erheblicher Rückgang an terroristischen Vorfällen und der daraus resultierenden Zahl an Opfern zu beobachten. Insgesamt wurde 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang der terroristischen Vorfälle um 16 Prozent und der Anzahl der Opfer um rund ein Viertel verzeichnet. Die Operationen der Armee zur Aufstandsbekämpfung in Khyber Pakhtunkhwa (einschließlich der ehemaligen FATA) trugen langfristig zu einem höheren Sicherheitsniveau in der Provinz bei, und führten zu einer Verringerung des Einflusses der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP - Pakistan Movement of Taliban) auf den größten Teil des Stammesgürtels. Die Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dokumentierte im Jahr 2019 insgesamt 170 Gewaltvorfälle in der Provinz. Dies ist ein leichter Rückgang im Vergleich zu 2018 (183). PIPS zählte 125 Terroranschläge im Jahr 2019. Gemäß der Beobachtung von PIPS setzten Militante im Jahr 2019 Taktiken wie Selbstmordattentate, Schusswaffen, Sprengsätze sowie Handgranaten und Raketen ein. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Pakistan aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren. Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort (AA 29.9.2020). Es ist aber ebenso darauf hinzuweisen, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass die oberen Gerichte und der Supreme Court allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft werden (USDOS 11.3.2020).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen. Im November 2018 wurde mit Unterstützung der USA ein modernes Trainingszentrum der Polizei eröffnet, um die Ausbildung von Führungskräften zu verbessern. Im Jahr 2018 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge im Bereich Menschenrechte und Flüchtlingsrechte für ca. 200 Polizeibeamte in verschiedenen Städten von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) durchgeführt.
Ebenso kann auf Grundlage der Länderberichte die Deckung der Grundbedürfnisse und eine medizinische (Grund-)Versorgung als gewährleistet angenommen werden. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass in Pakistan eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, es geht jedoch aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass die individuelle Versorgungslage für alle Personen – ohne Hinzutreten von besonderen Umständen – gefährdet wäre.
Auch haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass dem BF aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit in ganz Pakistan Verfolgung durch Sunniten drohen würde:
Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Nizari-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 1.2019). Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, werden durch die mit den Sicherheitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die wegen der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in „Hazara Town“ genannten Enklaven. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse, die zusätzlich von ökonomischer Ausbeutung gekennzeichnet sind (BAMF 5.2020). Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 1.2019).
Der BF schilderte eine rein private Verfolgung ohne Bezug zur GFK, eine Verfolgung von staatlicher Seite wurde vom BF nicht behauptet. Dem BF steht daher auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung:
Es steht dem BF frei, sich an einem anderen Ort in Pakistan – konkret beispielsweise In Islamabad oder Lahore – niederzulassen und wird dies auch von Seiten des BVwG für zumutbar gehalten. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom BVwG bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land. Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Eine Verschlechterung der Sicherheitslage ist daher jedenfalls nicht absehbar, die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen.
Das BVwG kann ferner nicht erkennen, dass dem BF aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Islamabads nicht zumutbar wäre. Der BF ist nicht schwer erkrankt, arbeitsfähig und –willig und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Islamabad ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen relativ stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Dass es vereinzelt zu Anschlägen kommt, ändert aus Sicht des BVwG nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend stabile Sicherheitslage sorgen.
Dass Islamabad im Luftweg erreichbar ist, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Quellenlage. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht vorgebracht.
Da eine nachhaltige Änderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan eingetreten ist und der BF im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte im Fall des BF keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der BF hat sich zuletzt vor mehr als zehn Jahren im Herkunftsstaat aufgehalten und im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche eine konkrete Verfolgung seiner Person wahrscheinlich erscheinen ließen. Ebenso wenig hat er eine Gefährdung durch Privatpersonen ins Treffen geführt, bezüglich derer die Behörden seines Herkunftsstaates potentiell keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit aufweisen würden.
4.2.2. Die fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie die entsprechenden vorliegenden Strafurteile.
Die Feststellungen hinsichtlich den seiner Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zu den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen bzw. seitens des Bundessverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigungen der Landesgerichte XXXX , XXXX sowie des Bezirksgerichts XXXX . Die Feststellungen hinsichtlich den seiner Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte zu den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen bzw. seitens des Bundessverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigungen der Landesgerichte römisch 40 , römisch 40 sowie des Bezirksgerichts römisch 40 .
4.3. Dem BF wäre es einerseits möglich, im Herkunftsstaat im Familienverband zu leben, zumal sich in Pakistan in der Heimatregion unverändert Angehörige aufhalten, auf deren Unterstützung er (anfänglich) zurückgreifen könnte. Ebenfalls wäre es diesen Angehörigen möglich, im Falle einer Ansiedelung des BF in einer der Großstädte Pakistans diesen aus der Ferne zu unterstützen. Dem BF ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes zudem grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Er beherrscht zudem eine der Landessprachen. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 31-jährigem, gesundem Mann, welcher mit den Gegebenheiten und einer gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
4.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.8.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die unter Punkt 3.8. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (z.B. https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/)
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige Beschwerde wurde rechtzeitig beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 26.04.2018 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahme – unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Pakistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Pakistan zu Grunde. Weiters hatte das BVwG mehrere aktuellere Erkenntnisquellen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in das Verfahren einzubringen.
5.2.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
5.2.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn5.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Aus dem klaren Wortlaut ("...Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist...", Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) dieser Bestimmung der Statusrichtlinie (Art. 11 Abs. 1 lit. e) ergibt sich allerdings, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens (VwGH Ra 2015/18/0212, 03.05.2016). Aus dem klaren Wortlaut ("...Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist...", Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) dieser Bestimmung der Statusrichtlinie (Artikel 11, Absatz eins, Litera e,) ergibt sich allerdings, dass Endigungstatbestände erst dann zum Tragen kommen können, wenn einem Asylwerber bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, somit erst nachdem sein Anerkennungsverfahren abgeschlossen wurde, nicht jedoch bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens (VwGH Ra 2015/18/0212, 03.05.2016).
Wenn Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie vorsieht, dass eine Vorverfolgung der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" (in der englischen Sprachfassung: "a serious indication", in der französischen Sprachfassung: "un indice serieux") für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" (in der englischen Sprachfassung: "good reasons", in der französischen Sprachfassung: "bonnes raisons") vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer Vorverfolgung hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu (vgl. zur Vorverfolgung unter dem Aspekt der "Beweiskraft" etwa EuGH vom 2. März 2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., RNr. 94). Wenn Artikel 4, Absatz 4, der Statusrichtlinie vorsieht, dass eine Vorverfolgung der schutzsuchenden Person einen "ernsthaften Hinweis" (in der englischen Sprachfassung: "a serious indication", in der französischen Sprachfassung: "un indice serieux") für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellt, so handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch die Asylbehörde bzw. das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen aufgrund deren die Beurteilung vorzunehmen ist, ob dem oder der Betroffenen bei Rückkehr weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im asylrechtlichen Sinn oder ein ernsthafter Schaden als Voraussetzung des subsidiären Schutzes drohen könnte. Liegen dem Gericht "stichhaltige Gründe" (in der englischen Sprachfassung: "good reasons", in der französischen Sprachfassung: "bonnes raisons") vor, die gegen eine weitere Verfolgung sprechen, kommt dem Umstand einer Vorverfolgung hingegen keine entscheidende Beweiskraft mehr zu vergleiche zur Vorverfolgung unter dem Aspekt der "Beweiskraft" etwa EuGH vom 2. März 2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., RNr. 94).
Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, dass es sowohl für die Asylgewährung als auch im Beendigungsverfahren auf die Flüchtlingseigenschaft der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Daraus folgt in Verbindung mit den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen des hier erörterten Tatbestandes, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben ist, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei in Bezug auf die Verfolgungsgefahr nicht nur Umstände in Betracht kommen, die erst nach der Unterschutzstellung eingetreten sind (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).
Soll die asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände in einem bloßen "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers bestehen, ohne dass etwa ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, so bedarf es aber auch unabhängig von den Gründen, die zu diesem "Haltungswandel" geführt haben sollen, eines etwas längeren Beobachtungszeitraumes, bevor Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen kann (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Soll die asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände in einem bloßen "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers bestehen, ohne dass etwa ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, so bedarf es aber auch unabhängig von den Gründen, die zu diesem "Haltungswandel" geführt haben sollen, eines etwas längeren Beobachtungszeitraumes, bevor Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen kann (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).
Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher jemand im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – im vorliegenden Fall – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. in diesem Sinne auch Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status2 (2014), etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 54). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher jemand im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – im vorliegenden Fall – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche in diesem Sinne auch Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status2 (2014), etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 54).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, liegen die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor und konnte keine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr des BF aus einem Konventionsgrund festgestellt werden.
Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des BF erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG in Verbindung mit Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt sind.
Die Aberkennung durch das Bundesamt erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die Aberkennung durch das Bundesamt erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
5.2.3.1.2. Ergänzend ist anzuführen, dass im Falle des BF auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG als erfüllt anzusehen ist:5.2.3.1.2. Ergänzend ist anzuführen, dass im Falle des BF auch der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG als erfüllt anzusehen ist:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, welcher vom BFA ebenfalls angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom BFA ebenfalls angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem – im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem – im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Gemäß Art. 33 Z 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf.
Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe vergleiche zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach – in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach – in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449).
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. 12. 2002, Zl. 99/01/0449).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unbestritten, dass der BF während seines ca. zehn Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich insgesamt fünfmal straffällig wurde, wobei er einmal wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde.
Aufgrund der Deliktsqualifikationen kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn die angeführte Verurteilung fallgegenständlich als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert wurde. Bei den vom BF verübten Taten liegen somit zumindest Straftaten vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der BF ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, als er durch seine wiederholten strafbaren Handlungen gezeigt hat, die österreichische Rechtsordnung nicht beachten zu wollen.Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der BF ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, als er durch seine wiederholten strafbaren Handlungen gezeigt hat, die österreichische Rechtsordnung nicht beachten zu wollen.
Der BF wurde zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung, nämlich wegen Drogendelikten (einmal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, einmal wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels) rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde bei der Strafbemessung im Falle des Suchtmittelhandels als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit gewertet. Darüber hinaus weist der BF rechtskräftige Verurteilungen wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Betruges auf, wobei die letzte Verurteilung wegen Betruges sogar während seines beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgte.
Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF in Bezug auf seine bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen zeigt dieser nicht auf, dass er seine Taten in einem hohen Maß – wie es von jemandem zu erwarten ist, dessen Asylaberkennung und somit die Abschiebung in den Herkunftsstaat droht – bereuen würde.
Im Gegenteil: So versuchte der BF bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2020, seine Verurteilungen zu bagatellisieren, indem er die Schuld auf andere Beteiligte schob bzw. angab, zu Unrecht von Zeugen belastet worden und bezüglich des vorgeworfenen Suchtmittelhandels beim Kauf und Verkauf der Drogen nur zufällig anwesend gewesen zu sein. Somit ließ der BF vor dem BVwG jegliche Schuldeinsicht vermissen. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der BF seine Taten in keiner Weise bereut, da er auch gar nicht dazu steht, sie begangen zu haben, obwohl all seine Verurteilungen rechtskräftig sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der BF nicht davor zurückschrecken wird, auch in Zukunft gegen die österreichischen Gesetze zu verstoßen, sobald er sich seines weiteren Aufenthaltes sicher sein kann, oder im entgegengesetzten Fall aus Frust wegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und drohenden Abschiebung erneut straffällig wird, da er seine Taten nicht bereut, sondern diese vielmehr verharmlost bzw. bestreitet.
Der BF ist – mit einer kurzen Ausnahme von einem Monat – seit seiner Ankunft in Österreich arbeitslos und erhielt zuletzt Sozialhilfe, wobei er aufgrund von nicht gemeldeten Auslandsaufenthalten diese teilweise zu Unrecht bezog und deshalb wegen Betruges verurteilt wurde. Dass sich der BF intensiv darum bemüht, eine legale Arbeit zu finden, ist nicht erkennbar. Der BF brachte zwar vor, aktuell einer Tätigkeit als Weingartenarbeiter bei einer ihm bekannten Familie in der Steiermark nachzugehen, allerdings gestand er ein, dass er nicht angemeldet wurde und es sich hierbei somit um Schwarzarbeit handelt. Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt daher seit ca. sechs Jahren durch eine nicht angemeldete, illegale Tätigkeit, wobei er zwischen 700 und 1.000 Euro verdient.
Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer aktuellen Resozialisierungsperspektive kann demnach nicht festgestellt werden.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.
Diesbezüglich ist auf die an anderer Stelle dieser Entscheidung getroffenen Erwägungen zu verweisen, demnach eine aktuelle Gefährdung des BF in Pakistan nicht festgestellt werden konnte.
Die Behörde hat den Status des Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Behörde hat den Status des Asylberechtigen daher im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
5.2.3.2. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.3.2. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
5.2.3.2.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. 5.2.3.2.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann.
5.2.3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 5.2.3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
5.2.3.2.3. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.5.2.3.2.3. Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Inanspruchnahme der Innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Die Inanspruchnahme der Innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).
5.2.3.2.4. Betreffend die vom BF vorgebrachte schlechte Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Khyber Pakhtunkhwa ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen, wonach sich die Sicherheitslage in dieser Provinz in den letzten Jahren verbessert hat.
Darüber hinaus besteht für den BF eine innerstaatlichen Fluchtalternative. Sollte sich der BF in seiner Heimatregion unsicher fühlen, so stünde es ihm jederzeit frei, seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Pakistans (z.B. Islamabad) zu verlegen.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.02.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.06.1997, Zl. 95/21/0908, 06.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.06.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.02.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungs- alternative“ im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG (bei der Prüfung des „internen Schutzes“ geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Art. 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungs- alternative“ im Zusammenhang mit Artikel eins, A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und Paragraph 11, AsylG (bei der Prüfung des „internen Schutzes“ geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Artikel 4, Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Pakistan, konkret etwa in die Hauptstadt Islamabad, nicht einer Gefahr durch Aktivitäten der in seiner Heimatprovinz agierenden Gruppierungen ausgesetzt wäre.
Nicht zuletzt wurde aus den länderkundlichen Informationen sowie den vom BVwG bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen erkennbar, dass Schiiten im ganzen Land verteilt sind, aber in keiner Provinz die Mehrheit ausmachen. Quer durchs Land leben schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie eben auch Islamabad, beheimaten große Shia Gemeinden. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten, vertreten.
Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für den BF ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre. Islamabad, Karatschi oder Lahore verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Islamabad ist daher eine für Normalbürger über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Der BF kann aufgrund der bestehenden Reisefreiheit in Pakistan auch jederzeit seinen Wohnsitz in eine andere Region verlegen.
Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der in den letzten Jahren in Islamabad im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage ebenso feststellbar. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom BVwG bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen erlitt das Hauptstadtterritorium Islamabad einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016. Im Jahr 2017 verzeichnete das Hauptstadtterritorium Islamabad drei Anschläge mit zwei Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich gegen Schiiten. Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Eine Verschlechterung der Sicherheitslage ist daher jedenfalls nicht absehbar, die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen.
Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den länderkundlichen Informationen zu gewinnen, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken würden. Der BF hat zwar bislang noch nicht in Islamabad gelebt und verfügt dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer dort gesprochenen Sprache vertraut ist. Es ist daher nicht von vornherein erkennbar, dass der BF bei der Rückkehr nach Islamabad nur alleine aufgrund mangelnder Ortskenntnisse in der Großstadt, in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Der BF könnte zudem auf die finanzielle Unterstützung durch seine sonstigen in Pakistan lebenden Familienmitglieder (z.B. seine Verwandten im Heimatort) zurückgreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des BF außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken würden. Der BF hat zwar bislang noch nicht in Islamabad gelebt und verfügt dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer dort gesprochenen Sprache vertraut ist. Es ist daher nicht von vornherein erkennbar, dass der BF bei der Rückkehr nach Islamabad nur alleine aufgrund mangelnder Ortskenntnisse in der Großstadt, in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Der BF könnte zudem auf die finanzielle Unterstützung durch seine sonstigen in Pakistan lebenden Familienmitglieder (z.B. seine Verwandten im Heimatort) zurückgreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des BF außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen.
Der BF verfügt daher in Islamabad über genügend Rückhalt durch seine Familie. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Der BF verfügt daher in Islamabad über genügend Rückhalt durch seine Familie. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen vergleiche ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E).
Wenn auch nicht verkannt wird, dass der BF sich zuletzt vor mehr als zehn Jahren in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, so können aufgrund seiner individuellen Umstände keine vollständige Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härten erkannt werden.
Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse – auch in Islamabad – zu decken und wird der BF somit auch an diesem Ort über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann im Alter von 31 Jahren, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Beim BF handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, sondern um eine solche, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen kann.
Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in dem soeben erwähnten Gebiet im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz – „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in dem soeben erwähnten Gebiet im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz – „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).
5.2.3.2.5. Auch aus den aktuellen, in das Verfahren integrierten Quellen zur COVID-19 Pandemie ergibt sich keine Rückkehrgefährdung des BF im Sinne eines realen Risikos, ist doch aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des BF nicht darauf zu schließen, dass dieser Angehöriger einer Risikogruppe ist.
Bei COVID-19 handelt es sich um keine die Schwelle des Art. 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF zu den diesbezüglichen hg. Feststellungen auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID-19 handelt es sich um keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF zu den diesbezüglichen hg. Feststellungen auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde.
Insgesamt kann sohin im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie im Herkunftsstaat des BF und seiner Ausführungen in der Verhandlung weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes beim BF noch insgesamt auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.
Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
Auch ist diesbezüglich zu betonen, dass eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).Auch ist diesbezüglich zu betonen, dass eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).
Dazu jüngst auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17-19, hinsichtlich der Ausführungen zur aktuellen Covid-Pandemie: Es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).Dazu jüngst auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17-19, hinsichtlich der Ausführungen zur aktuellen Covid-Pandemie: Es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).
Zu den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen hinsichtlich der COVID-19 Situation in Pakistan legte der BF Berichte zu den Auswirkungen der Pandemie in Pakistan vor und äußerte sich in einer Stellungnahme dahingehend, dass insbesondere aufgrund der notorischen Verschlechterung der Wirtschaftslage infolge Covid-19 davon auszugehen sei, dass er Falle einer Rückkehr nach Pakistan in eine hoffnungslose (wirtschaftlich) existenzbedrohliche Lage geraten würde. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wurde jedoch dem oa. Erfordernis, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände gerade beim BF vorliegen würden, nicht entsprochen, gehört doch der BF als gesunder und arbeitsfähiger Mann in einem leistungsfähigen Alter zu der am wenigsten vulnerablen Bevölkerungsgruppe.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
5.2.4.2.6. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei einer Rückkehr in Städte Islamabad, Karatschi oder Lahore, die für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen, keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und dass ihm die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar ist. 5.2.4.2.6. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei einer Rückkehr in Städte Islamabad, Karatschi oder Lahore, die für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen, keine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und dass ihm die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.3. Zu den Spruchpunkten III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:5.2.4.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
5.2.4.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:5.2.4.3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet worden ist. Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet worden ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
In Österreich bestehende familiäre Beziehungen und finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten des BF liegen nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).
Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001 ua).Nach ständiger Judikatur des VwGH zur Interessensabwägung gem. Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001 ua).
Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 3.9.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001).Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 3.9.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 3.9.2015, 2015/21/0121).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 3.9.2015, 2015/21/0121).
Der BF befindet sich seit fast zehn Jahren legal im Bundesgebiet, dies zunächst ab April 2011 aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber sowie ab November 2015 als Asylberechtigter.
Er hat in dieser Zeit – mit Ausnahme der Erweiterung seiner Deutschkenntnisse – und trotz des Umstandes, dass er den Status des Asylberechtigten genoss, keine maßgeblichen Schritte zur Integration geleistet. Der BF hat zwar Kontakte zu österreichischen Familien geknüpft, verfügt über eine Wohnung und spielt in seiner Freizeit Volleyball. Allerdings ist er seit Jahren arbeitssuchend und hat während seines Aufenthaltes in Österreich – mit einer einmonatigen Ausnahme – noch nie gearbeitet.
Zudem wurde der BF mehrfach straffällig und verbrachte über ein Jahr in Strafhaft. Er finanziert sich nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt aktuell durch eine nicht angemeldete und somit illegale Tätigkeit als Weingartenarbeiter.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund des mehrfachen Begehens von Vergehen und Verbrechen, unter anderem dem Verbrechen des Drogenhandels aberkannt wird, wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen jedenfalls schwerer, als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Das BVwG kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF erkennen:
Der BF beherrscht die Sprache Paschtu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Angehörigen leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Der BF beherrscht die Sprache Paschtu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Angehörigen leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
5.2.4.3.3. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn5.2.4.3.3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).
Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall befand sich der BF bei Erlassung des Bescheids in Strafhaft, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Haftentlassung festgelegt wurde.
Das BVwG verkennt nicht, dass sich eine freiwillige Ausreise des BF angesichts der derzeit weltweit vorherrschenden COVID-19-Pandemie allenfalls als faktisch unmöglich erweisen könnte. Eine Erstreckung der in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehenen Frist scheidet jedoch mangels einer Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen abstellt, aus. Inwieweit eine allfällige Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise des BF subjektiv vorwerfbar wäre, wird gegebenenfalls in nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen sein (vgl. etwa § 120 Abs. 1b FPG).Das BVwG verkennt nicht, dass sich eine freiwillige Ausreise des BF angesichts der derzeit weltweit vorherrschenden COVID-19-Pandemie allenfalls als faktisch unmöglich erweisen könnte. Eine Erstreckung der in Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehenen Frist scheidet jedoch mangels einer Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen abstellt, aus. Inwieweit eine allfällige Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise des BF subjektiv vorwerfbar wäre, wird gegebenenfalls in nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen sein vergleiche etwa Paragraph 120, Absatz eins b, FPG).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in Paragraph 57, AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen.
5.2.4.4. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):5.2.4.4. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):
§ 53 FPG lautet wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
"Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Der BF wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dabei wurden als mildernd seine gewisse untergeordnete Beteiligung, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit gewertet.Der BF wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dabei wurden als mildernd seine gewisse untergeordnete Beteiligung, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit gewertet.
Das vom BF begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).Das vom BF begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).
Im Lichte dieser Erwägungen ist die Annahme einer vom BF im Falle eines weiteren respektive neuerlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie einer negativen Zukunftsprognose gerechtfertigt.
So ist dem BF ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. So griffen die bisherigen Delikte des BF nicht nur sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in geschützte Rechtsgüter ein, auch wurde der BF innerhalb der offenen Probezeiten erneut einschlägig straffällig und wurde sogar während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wegen Betrugs zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt.
Hinzu kommt, dass der BF offenbar zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich unerlaubt erwerbstätig ist, zumal er selbst angab, einer nicht angemeldeten und somit illegalen Tätigkeit als Weingartenarbeiter nachzugehen und dabei 700 bis 1000 Euro zu verdienen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF legal noch nie einer Beschäftigung nachgegangen ist, allerdings drei Mal die Kosten einer Reise in den Iran und Afghanistan aufbringen konnte, dabei einmal 1.000 Euro mitführte und es ihm trotz seiner Arbeitslosigkeit vor kurzem laut einer Anzeige bei der Polizei möglich war, einem Freund 3.000 Euro zu borgen.
Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).
Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF insbesondere in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des BF naheliegend ist. Angesichts seines bisherigen Lebenswandels ist jedenfalls die Prognose zulässig, dieser werde künftig durch die Begehung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich des Suchtgifthandels oder durch weitere illegale Erwerbstätigkeiten versuchen, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen.
Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat. Der BF vermochte auch keine weiteren nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun. Dieser ist ledig und hat keine Kinder. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen, und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Den Erwägungen der belangten Behörde bezüglich der Erlassung des Einreiseverbots wurde auch in der Beschwerde nicht entsprechend entgegengetreten.Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat. Der BF vermochte auch keine weiteren nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun. Dieser ist ledig und hat keine Kinder. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen, und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Den Erwägungen der belangten Behörde bezüglich der Erlassung des Einreiseverbots wurde auch in der Beschwerde nicht entsprechend entgegengetreten.
Den geringen persönlichen Interessen des BF an einer späteren Wiedereinreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegt. Den geringen persönlichen Interessen des BF an einer späteren Wiedereinreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegt.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.,
Die von der Behörde ausgesprochene siebenjährige Dauer des Einreiseverbotes erweist sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls im Sinne der vom BF begangenen Straftaten, darunter Suchtmittelhandel, als gerechtfertigt. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest sieben Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer Ausreise Einreiseverbot Fristverlängerung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Körperverletzung medizinische Versorgung non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Rechtsgrundlage Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wegfall der Gründe ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W241.1422209.2.00Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021