TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/19 2012/18/0230

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Veröffentlicht am 19.02.2013
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Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28
AVG §67d
FPG 2005 §52 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs2 Z7 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 idF 2011/I/038
FPG 2005 §54 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §54 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §54 Abs3 idF 2011/I/038
FPG 2005 §63 idF 2011/I/038
FPG 2005 §9 Abs7 idF 2011/I/038
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des TB, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 2012, Zl. UVS-FRG/35/12211/2011-12, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 54 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 53 Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf Paragraph 54, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt am 15. März 2011 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Er habe sodann hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen Antrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 4. April 2012 in erster Instanz „negativ entschieden“ worden. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde sei beim Asylgerichtshof noch anhängig.

Am 21. April 2011 sei der Beschwerdeführer von Finanzbeamten in einer Imbissstube in 1100 Wien bei einer Beschäftigung als Abwäscher betreten worden. Eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für diese Tätigkeit sei nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer sei seit 24. August 2011 mit einer türkischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebe und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, verheiratet. Seine Ehefrau sei seit 12. Jänner 2012 bei einem Kinderarzt beschäftigt. Darüber hinaus sei sie auch bei der Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Arbeiterin der T GmbH, die im Gastgewerbe tätig sei, gemeldet.

Der Beschwerdeführer sei einem Versicherungsdatenauszug zufolge von 21. April 2011 bis 18. Mai 2011 als geringfügig beschäftigter Arbeiter der Y KEG gemeldet gewesen; seit 20. Juni 2012 sei er bei der T GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. Des Weiteren sei er unbescholten.

In ihren rechtlichen Erwägungen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - als Asylwerber anzusehen sei. Als solchen könne gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Für das Vorliegen bestimmter Tatsachen sei dabei gemäß § 54 Abs. 2 FPG auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG zurückzugreifen. In ihren rechtlichen Erwägungen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - als Asylwerber anzusehen sei. Als solchen könne gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Für das Vorliegen bestimmter Tatsachen sei dabei gemäß Paragraph 54, Absatz 2, FPG auf den Katalog des Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG zurückzugreifen.

Der Beschwerdeführer sei am 21. April 2011 bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Dies stelle eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG dar. Infolge des Vorliegens dieser bestimmten Tatsache sei gemäß § 54 Abs. 1 FPG davon auszugehen, dass die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt sei. Jede Verletzung der „zwingenden“ Bestimmungen des AuslBG schädige in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die im Bereich (offenkundig gemeint: der Hintanhaltung) einer Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie (offenkundig gemeint: der Gewährleistung) eines primären Zugangs inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt lägen. Ferner stehe die unrechtmäßige Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern auch den Gesamtinteressen aller ausländischen Arbeitskräfte entgegen, weil wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts bei der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung fänden. Der Beschwerdeführer sei am 21. April 2011 bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Dies stelle eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG dar. Infolge des Vorliegens dieser bestimmten Tatsache sei gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG davon auszugehen, dass die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt sei. Jede Verletzung der „zwingenden“ Bestimmungen des AuslBG schädige in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die im Bereich (offenkundig gemeint: der Hintanhaltung) einer Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie (offenkundig gemeint: der Gewährleistung) eines primären Zugangs inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt lägen. Ferner stehe die unrechtmäßige Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern auch den Gesamtinteressen aller ausländischen Arbeitskräfte entgegen, weil wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts bei der verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung fänden.

Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb die Erlassung des Rückkehrverbotes auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK zulässig sei. Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb die Erlassung des Rückkehrverbotes auch unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2012 nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 richtet. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2012 nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, richtet.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Verfahrensführung der belangten Behörde und macht geltend, die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem entscheidungswesentlichen Punkt völlig ignoriert, infolge dessen auch den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig von Amts wegen ermittelt und die notwendigen Beweisaufnahmen nicht durchgeführt.

Die Beschwerde ist mit diesem Vorbringen im Recht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass im fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren, soweit - was (auch) hier zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0173) - im Sinn des Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta (GRC) in Durchführung von Unionsrecht gehandelt wird, jedenfalls nach Maßgabe des § 67d AVG (und allenfalls auch des § 9 Abs. 7 FPG) grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 47 Abs. 2 GRC besteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278, und vom 24. Jänner 2013, Zlen. 2012/21/0224 bis 0226). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass im fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren, soweit - was (auch) hier zutrifft vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0173) - im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, Grundrechtecharta (GRC) in Durchführung von Unionsrecht gehandelt wird, jedenfalls nach Maßgabe des Paragraph 67 d, AVG (und allenfalls auch des Paragraph 9, Absatz 7, FPG) grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 47, Absatz 2, GRC besteht vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278, und vom 24. Jänner 2013, Zlen. 2012/21/0224 bis 0226).

Die belangte Behörde hat zwar im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Verhandlung durchgeführt, jedoch hat sie es unterlassen, im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zur umfassenden Beurteilung notwendige Beweisaufnahmen durchzuführen und für die Entscheidung wesentliche Sachverhaltselemente festzustellen.

Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass hier der infolge § 54 Abs. 2 FPG auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes maßgebliche Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist und damit das Vorliegen einer Gefahr im Sinn des § 54 Abs. 1 FPG indiziert wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings beim Erstellen der für ein Einreiseverbot - gleiches gilt aber auch für ein Aufenthaltsverbot und ein Rückkehrverbot - zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG - bezogen auf das Rückkehrverbot die in § 54 Abs. 1 FPG - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2012, Zl. 2012/18/0143, mwN, sowie ferner zur Gefährdungsprognose etwa die - zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangenen, aber insoweit auch für die nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 geltenden Rechtslagen maßgeblichen - Aufenthaltsverbote betreffenden hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012, Zl. 2010/18/0264, und vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0074, sowie das zu einem Rückkehrverbot ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0281, jeweils mwN). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat.Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass hier der infolge Paragraph 54, Absatz 2, FPG auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes maßgebliche Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist und damit das Vorliegen einer Gefahr im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, FPG indiziert wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings beim Erstellen der für ein Einreiseverbot - gleiches gilt aber auch für ein Aufenthaltsverbot und ein Rückkehrverbot - zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG - bezogen auf das Rückkehrverbot die in Paragraph 54, Absatz eins, FPG - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache - unter anderem - von Bestrafungen, etwa nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbarer Handlungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2012, Zl. 2012/18/0143, mwN, sowie ferner zur Gefährdungsprognose etwa die - zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangenen, aber insoweit auch für die nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 geltenden Rechtslagen maßgeblichen - Aufenthaltsverbote betreffenden hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012, Zl. 2010/18/0264, und vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0074, sowie das zu einem Rückkehrverbot ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0281, jeweils mwN). Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche , Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat.

Die belangte Behörde hat sich in Verkennung dieser Rechtslage damit begnügt, zur mündlichen Verhandlung allein den Beschwerdeführer vorzuladen, sein Vorbringen zu Protokoll zu nehmen und ihn bloß zu persönlichen Verhältnissen - wie etwa seinem Familienstand, der Beschäftigung seiner Ehefrau und dem Vorhandensein einer Krankenversicherung - zu befragen. Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gehalten gewesen - nach Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Beweisverfahrens - hinreichende Feststellungen zu treffen, um die hier anzustellende Beurteilung in einer gesetzmäßigen Weise zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die Prognose der belangten Behörde, weshalb sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde künftig einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen, auf Vermutungen, nicht aber auf vom Beweisverfahren gedeckte Ergebnisse gestützt wird.

Der angefochtene Bescheid war sohin schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.Der angefochtene Bescheid war sohin schon deswegen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf die Erstattung von Umsatzsteuer abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil im in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf die Erstattung von Umsatzsteuer abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil im in der genannten Verordnung enthaltenen Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 19. Februar 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012180230.X00

Im RIS seit

02.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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