TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/14 2011/21/0278

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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Index

E1P
E3L E19100000
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67d
AVG §67d Abs1
FPG 2005 §125 Abs16 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs3 Z1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §60
FPG 2005 §62
FPG 2005 §62 idF 2011/I/038
FPG 2005 §63 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §63 idF 2011/I/038
FPG 2005 §64 Abs4 idF 2011/I/038
FPG 2005 §64 Abs5 idF 2011/I/038
FPG 2005 §9 Abs7 idF 2011/I/038
MRK Art6
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL
32008L0115 Rückführungs-RL
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
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  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Oktober 2011, Zl. VwSen-730339/4/Wg/Wu, betreffend Aufenthaltsverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Dezember 1988 geborene Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und zog im September 2001 zu seiner bereits in Österreich lebenden Mutter nach. Hier erhielt er zunächst Niederlassungsbewilligungen „Familiengemeinschaft mit Österreicher“, ehe ihm mit Gültigkeit ab 24. Juni 2005 ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde straffällig. Wegen einer am 8. Dezember 2006 begangenen Körperverletzung wurde er zunächst am 2. April 2007 nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen verurteilt. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängte das Landesgericht Linz mit Urteil vom 16. Oktober 2009 eine - gleichfalls bedingt nachgesehene - Zusatzfreiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten und fünf Tagen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen 2005 bis Sommer 2006 anlässlich regelmäßiger Zusammenkünfte „Rechtsrockmusik“ gehört und sich dadurch in seiner nationalsozialistischen bzw. rechtsgerichteten Gesinnung bestärkt hatte und dass er mit seinen Mittätern im Regelfall im Anschluss daran verschiedene Lokale und Festveranstaltungen aufgesucht hatte, um dort vor allem gegenüber türkischen Staatsangehörigen (insbesondere) nationalsozialistische Parolen zu rufen, wodurch (mehrfach) das Verbrechen nach § 3g erster Fall Verbotsgesetz begangen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde straffällig. Wegen einer am 8. Dezember 2006 begangenen Körperverletzung wurde er zunächst am 2. April 2007 nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen verurteilt. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung gemäß Paragraphen 31, und 40 StGB verhängte das Landesgericht Linz mit Urteil vom 16. Oktober 2009 eine - gleichfalls bedingt nachgesehene - Zusatzfreiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten und fünf Tagen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen 2005 bis Sommer 2006 anlässlich regelmäßiger Zusammenkünfte „Rechtsrockmusik“ gehört und sich dadurch in seiner nationalsozialistischen bzw. rechtsgerichteten Gesinnung bestärkt hatte und dass er mit seinen Mittätern im Regelfall im Anschluss daran verschiedene Lokale und Festveranstaltungen aufgesucht hatte, um dort vor allem gegenüber türkischen Staatsangehörigen (insbesondere) nationalsozialistische Parolen zu rufen, wodurch (mehrfach) das Verbrechen nach Paragraph 3 g, erster Fall Verbotsgesetz begangen worden sei.

Zwischen den genannten Strafurteilen liegen zwei weitere Verurteilungen durch das Landesgericht Linz, und zwar vom 16. Juli 2008 zu einer bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie vom 2. September 2009 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Einerseits lagen dem das Vergehen des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (Diebstahl von Cannabispflanzen) sowie verschiedene Vergehen nach § 27 SMG (in Bezug auf Cannabiskraut, Marihuana und Haschisch) zugrunde (Tatzeitraum bis August 2007), andererseits hatte der Beschwerdeführer das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (Diebstahl von Navigationsgeräten aus Autos nach Einschlagen der Fensterscheibe in acht Fällen im Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2008) sowie das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (Ankauf und Besitz von Marihuana und anderen Cannabisprodukten im Zeitraum September 2007 bis Juni 2009) zu verantworten. Zwischen den genannten Strafurteilen liegen zwei weitere Verurteilungen durch das Landesgericht Linz, und zwar vom 16. Juli 2008 zu einer bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie vom 2. September 2009 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Einerseits lagen dem das Vergehen des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (Diebstahl von Cannabispflanzen) sowie verschiedene Vergehen nach Paragraph 27, SMG (in Bezug auf Cannabiskraut, Marihuana und Haschisch) zugrunde (Tatzeitraum bis August 2007), andererseits hatte der Beschwerdeführer das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (Diebstahl von Navigationsgeräten aus Autos nach Einschlagen der Fensterscheibe in acht Fällen im Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2008) sowie das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (Ankauf und Besitz von Marihuana und anderen Cannabisprodukten im Zeitraum September 2007 bis Juni 2009) zu verantworten.

Nachdem im Hinblick auf diese Verurteilungen zunächst schon von der Bundespolizeidirektion Linz Ermittlungen eingeleitet worden waren, beabsichtigte die in der Folge zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Der vorgeladene Beschwerdeführer wurde dazu am 5. Mai 2010 niederschriftlich einvernommen und gab u.a. an, dass er sich mittlerweile geändert und ein geregeltes Leben begonnen habe. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, „zwischenzeitlich einen Job gefunden“ zu haben.

Im Anschluss an diese Niederschrift verfasste das einvernehmende Organ der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung folgenden Aktenvermerk:

„Auf Grund des während der Niederschrift mit [Beschwerdeführer] gewonnenen Eindrucks wird von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Ausweisung abgesehen.“

Die dann wieder zuständig gewordene Bundespolizeidirektion Linz führte das fremdenpolizeiliche Verfahren allerdings fort. Sie forderte vom Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab und erließ dann mit Bescheid vom 26. Mai 2011 gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm §§ 66 und 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.Die dann wieder zuständig gewordene Bundespolizeidirektion Linz führte das fremdenpolizeiliche Verfahren allerdings fort. Sie forderte vom Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab und erließ dann mit Bescheid vom 26. Mai 2011 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 66 und 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10. Oktober 2011 teilweise statt; der erstinstanzliche Bescheid werde mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren festgesetzt werde.

Die belangte Behörde legte die eingangs wiedergegebenen Umstände zugrunde und gab ergänzend den Inhalt der vom - unvertretenen - Beschwerdeführer verfassten Eingaben (Stellungnahme für die Bundespolizeidirektion Linz sowie Berufung) sowie von zwei für den Beschwerdeführer erstatteten Empfehlungsschreiben (eines von seinem derzeitigen Arbeitgeber) wieder. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststehe, sei eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 1 AVG - so die belangte Behörde - nicht erforderlich.Die belangte Behörde legte die eingangs wiedergegebenen Umstände zugrunde und gab ergänzend den Inhalt der vom - unvertretenen - Beschwerdeführer verfassten Eingaben (Stellungnahme für die Bundespolizeidirektion Linz sowie Berufung) sowie von zwei für den Beschwerdeführer erstatteten Empfehlungsschreiben (eines von seinem derzeitigen Arbeitgeber) wieder. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststehe, sei eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG - so die belangte Behörde - nicht erforderlich.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde zunächst auf § 125 Abs. 16 FPG, wonach vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG oder Rückkehrverbote gemäß § 62 FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig blieben. Sie wies weiter darauf hin, dass gegen den rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer nunmehr auf Basis des FrÄG 2011 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 FPG in Betracht komme und dass beim Beschwerdeführer insoweit gemäß § 63 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Voraussetzungen für ein höchstens zehnjähriges Aufenthaltsverbot vorlägen. Da der dem Beschwerdeführer erteilte Niederlassungsnachweis nunmehr als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ gelte, setze die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aber auch gemäß § 64 Abs. 4 und 5 FPG das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraus, was freilich im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Aus von der belangten Behörde näher angestellten Erwägungen sei das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG zulässig. Es sei jedoch auf fünf Jahre herabzusetzen, weil diese Dauer ausreiche, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde zunächst auf Paragraph 125, Absatz 16, FPG, wonach vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38 (FrÄG 2011), erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, FPG oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig blieben. Sie wies weiter darauf hin, dass gegen den rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer nunmehr auf Basis des FrÄG 2011 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 63, FPG in Betracht komme und dass beim Beschwerdeführer insoweit gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Voraussetzungen für ein höchstens zehnjähriges Aufenthaltsverbot vorlägen. Da der dem Beschwerdeführer erteilte Niederlassungsnachweis nunmehr als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ gelte, setze die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aber auch gemäß Paragraph 64, Absatz 4 und 5 FPG das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraus, was freilich im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Aus von der belangten Behörde näher angestellten Erwägungen sei das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des Paragraph 61, Absatz eins, FPG zulässig. Es sei jedoch auf fünf Jahre herabzusetzen, weil diese Dauer ausreiche, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Gegen den Beschwerdeführer war mit erstinstanzlichem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2011 ein auf § 60 FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) gestütztes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 (mit 1. Juli 2011) erlassen. Da für die Berufungsbehörde grundsätzlich die (Sach- und) Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist, war von der belangten Behörde somit mangels abweichender Übergangsbestimmungen bereits die neue Rechtslage anzuwenden.Gegen den Beschwerdeführer war mit erstinstanzlichem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2011 ein auf Paragraph 60, FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) gestütztes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 (mit 1. Juli 2011) erlassen. Da für die Berufungsbehörde grundsätzlich die (Sach- und) Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist, war von der belangten Behörde somit mangels abweichender Übergangsbestimmungen bereits die neue Rechtslage anzuwenden.

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 (die folgenden Gesetzeszitate beziehen sich, wenn nichts Anderes angegeben wird, auf diese Fassung) bleiben vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG oder Rückkehrverbote gemäß § 62 FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Diese Bestimmung erfasst jedoch nur rechtskräftige Maßnahmen. Ihr kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weshalb die darauf erfolgte Bezugnahme durch die belangte Behörde ins Leere geht. Im Rahmen ihrer „Maßgabebestätigung“ hätte sie demgegenüber schon im Spruch ihrer Entscheidung die neue Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot anzuführen gehabt. Dass dies unterblieben ist, stellt indes keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides klar zum Ausdruck brachte, sich insoweit auf § 63 FPG („Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel“) iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu stützen. Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 (die folgenden Gesetzeszitate beziehen sich, wenn nichts Anderes angegeben wird, auf diese Fassung) bleiben vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, FPG oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Diese Bestimmung erfasst jedoch nur rechtskräftige Maßnahmen. Ihr kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weshalb die darauf erfolgte Bezugnahme durch die belangte Behörde ins Leere geht. Im Rahmen ihrer „Maßgabebestätigung“ hätte sie demgegenüber schon im Spruch ihrer Entscheidung die neue Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot anzuführen gehabt. Dass dies unterblieben ist, stellt indes keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides klar zum Ausdruck brachte, sich insoweit auf Paragraph 63, FPG („Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel“) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu stützen.

Da dem Beschwerdeführer 2005 ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden war, der seit 1. Jänner 2006 - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ zu beurteilen ist, erweist sich die Heranziehung des § 63 FPG als Grundlage für ein gegen den Beschwerdeführer zu verhängendes Aufenthaltsverbot als zutreffend. Die belangte Behörde ist ferner damit im Recht, auch wenn der Gesetzgeber eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung mit der Novellierung durch das FrÄG 2011 nicht vorgenommen hat, dass sie - und nicht etwa die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich - zuständige Berufungsbehörde war. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Da dem Beschwerdeführer 2005 ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden war, der seit 1. Jänner 2006 - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ zu beurteilen ist, erweist sich die Heranziehung des Paragraph 63, FPG als Grundlage für ein gegen den Beschwerdeführer zu verhängendes Aufenthaltsverbot als zutreffend. Die belangte Behörde ist ferner damit im Recht, auch wenn der Gesetzgeber eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung mit der Novellierung durch das FrÄG 2011 nicht vorgenommen hat, dass sie - und nicht etwa die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich - zuständige Berufungsbehörde war. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.

§ 63 Abs. 1 bis 3 FPG und § 64 Abs. 4 und 5 FPG, der sich trotz der alleinigen Bezugnahme auf Ausweisungen auch auf die erstgenannte Bestimmung bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2011/21/0291), lauten wie folgt:Paragraph 63, Absatz eins bis 3 FPG und Paragraph 64, Absatz 4 und 5 FPG, der sich trotz der alleinigen Bezugnahme auf Ausweisungen auch auf die erstgenannte Bestimmung bezieht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2011/21/0291), lauten wie folgt:

Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel

§ 63. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt Paragraph 63, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten. (2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, Paragraph 53, Absatz 5 und 6 gelten.

(3) Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. (3) Ein Aufenthaltsverbot gemäß Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

...

Aufenthaltsverfestigung

§ 64. Paragraph 64,

...

(4) Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG” oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht (5) Als schwere Gefahr im Sinn des Absatz 4, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten 2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.“rechtskräftig verurteilt worden ist. Paragraph 73, StGB gilt.“

Als bestimmte Tatsache im Sinn des von § 63 Abs. 2 FPG u.a. angesprochenen § 53 Abs. 3 FPG gilt insbesondere, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Als bestimmte Tatsache im Sinn des von Paragraph 63, Absatz 2, FPG u.a. angesprochenen Paragraph 53, Absatz 3, FPG gilt insbesondere, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

Ausgehend von den eingangs dargestellten gerichtlichen Verurteilungen liegt im Fall des Beschwerdeführers, wie von der belangten Behörde richtig erkannt, eine „bestimmte Tatsache“ im Sinn des eben referierten § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (in Gestalt des 2. Falles 1. Alternative und des 3. Falles) vor. Damit ist aber auch eine „bestimmte Tatsache“ nach § 63 Abs. 2 FPG gegeben, die nach § 63 Abs. 3 FPG die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes ermöglicht. Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens nach § 3g erster Fall Verbotsgesetz einerseits und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch andererseits liegt beim Beschwerdeführer aber auch - von der belangten Behörde gleichfalls richtig beurteilt - ein Fall des § 64 Abs. 5 Z 1 FPG vor, was im Sinn des § 64 Abs. 4 FPG ein Indiz dafür darstellt, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Ausgehend von den eingangs dargestellten gerichtlichen Verurteilungen liegt im Fall des Beschwerdeführers, wie von der belangten Behörde richtig erkannt, eine „bestimmte Tatsache“ im Sinn des eben referierten Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (in Gestalt des 2. Falles 1. Alternative und des 3. Falles) vor. Damit ist aber auch eine „bestimmte Tatsache“ nach Paragraph 63, Absatz 2, FPG gegeben, die nach Paragraph 63, Absatz 3, FPG die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes ermöglicht. Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, erster Fall Verbotsgesetz einerseits und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch andererseits liegt beim Beschwerdeführer aber auch - von der belangten Behörde gleichfalls richtig beurteilt - ein Fall des Paragraph 64, Absatz 5, Ziffer eins, FPG vor, was im Sinn des Paragraph 64, Absatz 4, FPG ein Indiz dafür darstellt, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Bei der gebotenen Prognosebeurteilung sowohl im Grunde des § 63 Abs. 1 als auch des § 64 Abs. 4 FPG kommt es aber nicht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. etwa das, insoweit auf die neue Rechtslage nach dem FrÄG 2011 übertragbare, hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt. Bei der gebotenen Prognosebeurteilung sowohl im Grunde des Paragraph 63, Absatz eins, als auch des Paragraph 64, Absatz 4, FPG kommt es aber nicht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an vergleiche , etwa das, insoweit auf die neue Rechtslage nach dem FrÄG 2011 übertragbare, hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt.

Die belangte Behörde nahm an, dass im vorliegenden Fall - wie erwähnt - sogar die erhöhte Gefährdungsprognose nach § 64 Abs. 4 FPG gerechtfertigt sei. Das begründete sie im Wesentlichen mit der bisherigen, bis ins Jahr 2009 reichenden kriminellen Laufbahn des Beschwerdeführers, wobei sie u.a. - bezogen auf die Verurteilung vom 2. September 2009 - auf den raschen Rückfall des Beschwerdeführers und die Begehung von Tathandlungen während aufrechten Strafverfahrens hinwies. Diesen Gesichtspunkten kommt zweifelsohne gewichtige Bedeutung zu. Der von der belangten Behörde getroffenen Prognose steht aber die auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer gewonnene Einschätzung durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegenüber, die dieses Organ gemäß dem eingangs wiedergegebenen Aktenvermerk vom 5. Mai 2010 zur Abstandnahme von der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme veranlasste. Das stand der späteren Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - auch bei unverändertem Sachverhalt - nicht grundsätzlich entgegen (vgl. zur Möglichkeit der formlosen Wiederaufnahme eines Aufenthaltsverbotsverfahrens das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2008/21/0178). Vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers einerseits und der im besagten Aktenvermerk festgehaltenen Einschätzung andererseits hätte sich die belangte Behörde aber nicht mit einer bloß auf dem Akteninhalt beruhenden Beurteilung begnügen dürfen. Das umso mehr, als es nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2010 zu keiner weiteren strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gekommen ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte. Insbesondere hätte sie im Sinn des § 67d Abs. 1 AVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als erforderlich ansehen müssen (ähnlich jüngst das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277). Der Sache nach wird das auch - gerade noch erkennbar - in der Beschwerde geltend gemacht, wenn es dort heißt, es sei dem Beschwerdeführer „nicht einmal die Möglichkeit der Beweisführung“ gegeben worden, dass er sich wieder in einen „normalen Arbeits- und Lebenszyklus“eingeordnet habe.Die belangte Behörde nahm an, dass im vorliegenden Fall - wie erwähnt - sogar die erhöhte Gefährdungsprognose nach Paragraph 64, Absatz 4, FPG gerechtfertigt sei. Das begründete sie im Wesentlichen mit der bisherigen, bis ins Jahr 2009 reichenden kriminellen Laufbahn des Beschwerdeführers, wobei sie u.a. - bezogen auf die Verurteilung vom 2. September 2009 - auf den raschen Rückfall des Beschwerdeführers und die Begehung von Tathandlungen während aufrechten Strafverfahrens hinwies. Diesen Gesichtspunkten kommt zweifelsohne gewichtige Bedeutung zu. Der von der belangten Behörde getroffenen Prognose steht aber die auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer gewonnene Einschätzung durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegenüber, die dieses Organ gemäß dem eingangs wiedergegebenen Aktenvermerk vom 5. Mai 2010 zur Abstandnahme von der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme veranlasste. Das stand der späteren Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - auch bei unverändertem Sachverhalt - nicht grundsätzlich entgegen vergleiche , zur Möglichkeit der formlosen Wiederaufnahme eines Aufenthaltsverbotsverfahrens das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2008/21/0178). Vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers einerseits und der im besagten Aktenvermerk festgehaltenen Einschätzung andererseits hätte sich die belangte Behörde aber nicht mit einer bloß auf dem Akteninhalt beruhenden Beurteilung begnügen dürfen. Das umso mehr, als es nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2010 zu keiner weiteren strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gekommen ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte. Insbesondere hätte sie im Sinn des Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als erforderlich ansehen müssen (ähnlich jüngst das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277). Der Sache nach wird das auch - gerade noch erkennbar - in der Beschwerde geltend gemacht, wenn es dort heißt, es sei dem Beschwerdeführer „nicht einmal die Möglichkeit der Beweisführung“ gegeben worden, dass er sich wieder in einen „normalen Arbeits- und Lebenszyklus“eingeordnet habe.

Im gegebenen Zusammenhang ist unter nochmaliger Bezugnahme auf das schon erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2011/22/0097 ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) - und außerdem auch als eine solche nach der Richtlinie 2003/109/EG - zu verstehen ist. Damit hat die belangte Behörde jedenfalls in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (GRC) gehandelt, weshalb auch auf die Verbürgungen der GRC Bedacht zu nehmen ist. Konkret ist damit Art. 47 Abs. 2 GRC angesprochen, wonach - so der erste Satz dieser Bestimmung - jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Grundsätzlich besteht daher in fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren der vorliegenden Art - jedenfalls nach Maßgabe des § 67d AVG und allenfalls auch des § 9 Abs. 7 FPG (zur Unbedenklichkeit der ähnlich formulierten Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2012, U 466/11-18 und U 1836/11-13) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (so der Sache nach schon das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298). Im gegebenen Zusammenhang ist unter nochmaliger Bezugnahme auf das schon erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2011/22/0097 ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) - und außerdem auch als eine solche nach der Richtlinie 2003/109/EG - zu verstehen ist. Damit hat die belangte Behörde jedenfalls in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, der Grundrechte-Charta (GRC) gehandelt, weshalb auch auf die Verbürgungen der GRC Bedacht zu nehmen ist. Konkret ist damit Artikel 47, Absatz 2, GRC angesprochen, wonach - so der erste Satz dieser Bestimmung - jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Grundsätzlich besteht daher in fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren der vorliegenden Art - jedenfalls nach Maßgabe des Paragraph 67 d, AVG und allenfalls auch des Paragraph 9, Absatz 7, FPG (zur Unbedenklichkeit der ähnlich formulierten Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2012, U 466/11-18 und U 1836/11-13) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (so der Sache nach schon das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298).

Im Einzelnen muss hier im Hinblick auf das Vorgesagte nicht näher auf die Auslegung von Art. 47 Abs. 2 GRC eingegangen werden. Festgehalten sei nur, dass Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannte Konventionsbestimmung hat. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (vgl. das eben erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Punkt II.7.2. der Entscheidungsgründe). Was das Verhandlungsgebot anlangt, ist davon ausgehend darauf hinzuweisen, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC bei einer unvertretenen Partei nur dann vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts auf die Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werden kann, wenn sie über die ihr nach § 67d Abs. 1 AVG eingeräumte Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer solchen Verhandlung belehrt wurde oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (so vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK in einer Streitigkeit betreffend Zivilrechte das hg. Erkenntnis vom 12. August 2010, Zl. 2008/10/0315). Im vorliegenden Fall des im Berufungsverfahren noch unvertretenen Beschwerdeführers ist weder das eine noch das andere ersichtlich. Im Einzelnen muss hier im Hinblick auf das Vorgesagte nicht näher auf die Auslegung von Artikel 47, Absatz 2, GRC eingegangen werden. Festgehalten sei nur, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannte Konventionsbestimmung hat. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend vergleiche , das eben erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Punkt römisch zwei.7.2. der Entscheidungsgründe). Was das Verhandlungsgebot anlangt, ist davon ausgehend darauf hinzuweisen, dass auch im Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC bei einer unvertretenen Partei nur dann vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts auf die Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werden kann, wenn sie über die ihr nach Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG eingeräumte Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer solchen Verhandlung belehrt wurde oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (so vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK in einer Streitigkeit betreffend Zivilrechte das hg. Erkenntnis vom 12. August 2010, Zl. 2008/10/0315). Im vorliegenden Fall des im Berufungsverfahren noch unvertretenen Beschwerdeführers ist weder das eine noch das andere ersichtlich.

Vorliegend ergibt sich aber schon aus den obigen Ausführungen, dass die belangte Behörde ihr Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet hat, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. Vorliegend ergibt sich aber schon aus den obigen Ausführungen, dass die belangte Behörde ihr Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet hat, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Juni 2012

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210278.X00

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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