Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 403.829-1/2009-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2008, FZ. 08 08.583-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2008, FZ. 08 08.583-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, brachte am 15.09.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie am 17.09.2008 erstbefragt und am 10.11.2008 sowie am 11.12.2008 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (auszugsweise wörtliche Wiedergaben vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler).römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, brachte am 15.09.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie am 17.09.2008 erstbefragt und am 10.11.2008 sowie am 11.12.2008 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (auszugsweise wörtliche Wiedergaben vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler).
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 17.09.2008 vor der PI XXXX gab sie zum Fluchtgrund Folgendes an:Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 17.09.2008 vor der PI römisch 40 gab sie zum Fluchtgrund Folgendes an:
Ich wohne in einem kleinen Dorf in Südostanatolien. Als Kurdin wurde ich von Guerillas und Soldaten unter Druck gesetzt, deshalb verließ ich meine Heimat.
Am 10.11.2008 wurde sie bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen.
Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Ich bin zwar kurdischer Abstammung spreche aber nur türkisch.
F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
A: Gut
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja
F: Nehme sie irgendwelche Medikamente ein?
A: Nein.
F: Sie sind also vollkommen gesund?
A: Ja
F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?
A: Ja
F: Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?
A: Ja
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION XXXX am 17.09.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION römisch 40 am 17.09.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
A: Ja
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas ergänzen?
A: Nein
F: Wann und wie haben sie ihren Herkunftsstaat verlassen? A: Ich habe meinen Herkunftsstaat am 12. 09.2008 gegen 23.00 Uhr versteckt in einen LKW verlassen.
F: Sind sie legal oder illegal ausgereist?
A: Ich bin mit einem LKW illegal ausgereist.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A: Nein, nie.
F: Verfügen Sie über Dokumente die ihre Identität bestätigen und können Sie solche beschaffen?
A: Nein.
Ich habe sie bei der Datenaufnahme gefragt, wo sie ihren Nüfus haben und sie haben gesagt, dass sie diesen in der Türkei hätten. Wieso sagen sie jetzt, dass sie kein Dokument haben?
A: Ja ich muss erst mit meinen Eltern reden und es kann sein, dass sie ihn mir schicken.
F: Haben sie Kontakt zu ihren Eltern?
A: Ja.
Sie werden aufgefordert, den Nüfus bis zum 17. 11.2008 im Original dem Bundesasylamt, samt dem originalen Postkuvert vorzulegen.
A: O.k.
F: Haben Sie je bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten?
A: Nein.
F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein
F: Befinden Sie sich nun erstmalig innerhalb der EU?
A: Ja
F: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht?
A: Nein.
F: Sind sie schlepperunterstützt gereist?
A: Ja
F: Wie haben sie Ihre Reise finanziert?
A: Ich bezahlte 4.000,- . Meine Familie hat dies finanziert.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals von den Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
A: Nein
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
A: Ich habe nichts mit den Behörden zu tun gehabt. Lediglich einmal kam die Polizei zu mir und fragte mich ob ich mit den Terroristen Beziehungen habe. Ich habe gesagt, dass ich mit
diesen Personen überhaupt nichts zu tun hätte. Dann sind sie wieder gegangen.
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? (bei pos.
Antwort: Funktion, Dauer, Position, Tätigkeiten, Gründe des Beitritts, ideologischer Inhalt, Sitz der Gruppierung)
A: Nein.
F: Welche Ausbildung haben Sie und welchen Beruf übten sie aus?
A: Ich bin 8 Jahre zur Schule gegangen und habe bis 2006 auf der elterlichen und fremden Landwirtschaften gearbeitet. Dies war bis 2006. Danach wollte meine Familie nicht, dass ich einer Arbeit nachgehe.
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
A: Ich habe überhaupt keine Beweismittel und Fakten. Die Terroristen haben mir angeboten, dass ich mit ihnen in die Berge gehe. Ich habe das abgelehnt. Das ist der Grund weshalb ich hierher gekommen bin.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein
F: Wollen sie noch etwas angeben, was ihnen wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?
A: Ich werde von den Terroristen unterdrückt.
F: Stimmen sie einer Recherche in ihrem Herkunftsstaat zu?
A: Ja
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja.
Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist
richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine
Kopie der Niederschrift erhalten habe.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde sie am 11.12.2008 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
Besitzen oder besaßen Sie einen Pass?
Nein.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe.
Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen?
Ca. fünf bis sechs Monate vor meiner Ausreise.
Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
Nein.
Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?
Nein.
Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet?
Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Sowohl bei meinen Eltern als auch bei Anderen, wenn sie mich gebraucht haben.
Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
Es war gut, meine Eltern besitzen nur eine kleine Landwirtschaft. Mein Vater arbeitet deshalb auch für Andere in der Landwirtschaft. Meine Mutter ist Hausfrau.
Wann haben Sie Ihren Wohnsitz im Heimatland endgültig verlassen und wo, wie lange und bei wem haben Sie sich danach innerhalb Ihres Heimatlandes noch aufgehalten?
Ich habe eine Woche bei meiner Tante väterlicherseits in XXXX gewohnt und dann am 12.09.2008 mein Heimatland verlassen.Ich habe eine Woche bei meiner Tante väterlicherseits in römisch 40 gewohnt und dann am 12.09.2008 mein Heimatland verlassen.
Welche Verwandte von Ihnen leben noch in der Heimat?
Meine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Mein älterer Bruder arbeitet und wohnt zur Zeit in XXXX. Er arbeitet dort bei einem Schuhmacher. Mein jüngerer Bruder und meine Schwester leben bei meinen Eltern.Meine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Mein älterer Bruder arbeitet und wohnt zur Zeit in römisch 40 . Er arbeitet dort bei einem Schuhmacher. Mein jüngerer Bruder und meine Schwester leben bei meinen Eltern.
Ist Ihre Versorgung hier gesichert?
Ich wohne bei meinem Onkel väterlicherseits. Er sorgt für mich. Er ist auch Asylwerber, sein Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
Nein.
Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
Nein.
Wird nach Ihnen gefahndet?
Nein.
Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
Nein.
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
Mein Vater ist kurdischer Herkunft, ich weiß nicht wie es bei meiner Mutter ist. Wir haben in einem kleinen Dorf in XXXX gelebt. Dort hat es Leute gegeben die uns gemocht haben und auch solche, die uns nicht gemocht haben. Wir waren bei einer Hochzeit eingeladen. Dort wurde ich angesprochen ich sollte mit in die Berge kommen. Dann ist eine Freundin zu mir nach Hause gekommen und sie hat diese Aufforderung wiederholt. Das waren PKK-Leute, sie wollten, dass ich mit in die Berge gehe. Das wollte ich aber nicht. Ich habe darüber mit meinen Eltern gesprochen, auch sie waren dagegen. Die Leute haben darüber geredet. Die Soldaten hatten gedacht, dass ich sowieso schon in den Bergen war und zu den PKK-Leuten gehöre. Das hat aber nicht gestimmt. Ich hatte nie Probleme mit der Polizei oder dem Militär. Ich hatte aber große Angst, ich fürchtete mich vor den Guerilla-Kämpfern. Ich hatte Angst, dass sie mich mit Gewalt mitnehmen würden. In XXXX hatte ich ein Mädchen kennengelernt, sie hieß XXXX. Ich erzählte ihr meinen Kummer und meine Eltern wollten, dass ich weggehe. Dieses Mädchen hat mich mit dem Schlepper zusammengebracht und meine Mutter gab mir das Geld für die Flucht.Mein Vater ist kurdischer Herkunft, ich weiß nicht wie es bei meiner Mutter ist. Wir haben in einem kleinen Dorf in römisch 40 gelebt. Dort hat es Leute gegeben die uns gemocht haben und auch solche, die uns nicht gemocht haben. Wir waren bei einer Hochzeit eingeladen. Dort wurde ich angesprochen ich sollte mit in die Berge kommen. Dann ist eine Freundin zu mir nach Hause gekommen und sie hat diese Aufforderung wiederholt. Das waren PKK-Leute, sie wollten, dass ich mit in die Berge gehe. Das wollte ich aber nicht. Ich habe darüber mit meinen Eltern gesprochen, auch sie waren dagegen. Die Leute haben darüber geredet. Die Soldaten hatten gedacht, dass ich sowieso schon in den Bergen war und zu den PKK-Leuten gehöre. Das hat aber nicht gestimmt. Ich hatte nie Probleme mit der Polizei oder dem Militär. Ich hatte aber große Angst, ich fürchtete mich vor den Guerilla-Kämpfern. Ich hatte Angst, dass sie mich mit Gewalt mitnehmen würden. In römisch 40 hatte ich ein Mädchen kennengelernt, sie hieß römisch 40 . Ich erzählte ihr meinen Kummer und meine Eltern wollten, dass ich weggehe. Dieses Mädchen hat mich mit dem Schlepper zusammengebracht und meine Mutter gab mir das Geld für die Flucht.
Warum haben die PKK-Leute gerade Sie angesprochen? Sie haben zwei Brüder und eine Schwester und Eltern!
Ich weiß es nicht. Meine anderen Geschwister sind beide jünger als ich. Mein Bruder ist 12 Jahre alt und meine Schwester ist 14 Jahre alt. Auf Rückfrage erkläre ich: meine Eltern wurden auch nicht von ihnen angesprochen.
Warum sind Sie nicht nach XXXX oder eine andere Stadt gezogen?Warum sind Sie nicht nach römisch 40 oder eine andere Stadt gezogen?
Ich hatte große Angst irgendwo anders zu sein.
Wovor hatten Sie Angst?
Ich hatte so eine Angst in mir, dass sie mich ausgesucht haben und überall finden würden.
Warum haben Sie nicht die Polizei um Hilfe gebeten?
Ich hatte Angst, dass ich mit der Polizei auch Probleme bekomme. Sie haben ja angeblich geglaubt, dass ich schon in den Bergen gewesen bin.
Wer waren die Leute die Sie auf der Hochzeit angesprochen haben?
Ich habe sie überhaupt nicht gekannt. Ich weiß nicht wer sie waren.
Ihre Freundin hat Sie ja auch angesprochen, also müsste sie wissen wer sie waren!
Sie hatte es von Ihrer Familie gehört. Sie wusste auch nicht wer diese Leute waren. Sie gehörte zu einer kurdischen Familie.
Vorhalt: Sie sagten vorhin, dass Ihre Freundin sie dazu aufgefordert hätte in die Berge zu gehen!
Sie hat mir nur erzählt was ihre Familie gewusst hat. Ich habe aber all diese Dinge schon bei meiner ersten Einvernahme angegeben. Diese Angaben sind alle gültig, ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
Nein.
Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Ich habe Angst zu sterben. Mein Leben wäre nicht sicher.
Warum haben Sie Angst zu sterben?
Diese Terroristen die mich mitnehmen wollten. Vor ihnen habe ich wirklich große Angst. Ich habe all diese Dinge schon bei einer anderen Einvernahme bekanntgegeben. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:
Es ist möglich, dass es Polizeischutz gibt, aber ich hatte Angst hinzugehen. Auf Rückfrage nach dem Grund der Angst: dass die Polizei noch mehr wissen will und ich noch größere Probleme bekomme. Und in einem anderen Ort, was soll ich dort ganz alleine machen?
Anmerkung: Die Asylwerberin gibt zum wiederholten Male an, nichts mehr hinzufügen zu wollen.
Sind sie gesund oder brauchen Sie medizinische Betreuung?
Nein, es geht mir gut.
Vorhalt: Sie sind jung und gesund. Ihr Bruder ist von zu Hause weggegangen um für sich selbst zu sorgen. Es spricht nichts dagegen, dass Sie dasselbe tun?
Ich bin in einem Dorf groß geworden. Ich hatte keine Ausbildung, ich könnte so etwas gar nicht machen.
Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
Mein Onkel ist hier in Österreich. Er ist zwar Asylwerber, aber er arbeitet und sorgt für mich. Ich werde Sprachkurse besuchen um Deutsch zu lernen.
Anmerkung zum Onkel: XXXXAnmerkung zum Onkel: römisch 40
Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
Nein.
Als Bescheinigungsmittel wurde der Nüfus der BF mit der Nummer XXXX am 18.11.2008 gefaxt.Als Bescheinigungsmittel wurde der Nüfus der BF mit der Nummer römisch 40 am 18.11.2008 gefaxt.
I.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.12.2008, FZ: 08 08.583-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.12.2008, FZ: 08 08.583-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Folgendes aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten, Staatsangehörigkeit und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, waren nachvollziehbar und glaubhaft.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren eher vage und allgemein gehalten und daher nicht glaubhaft. Sie gaben an gemeinsam mit Ihren Eltern gewohnt zu haben. Jedoch wurden ausgerechnet Sie von Männern der PKK dazu aufgefordert mit in die Berge zu kommen. Eine Organisation wie die PKK zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Mitglieder sie aus voller Überzeugung und freiwillig unterstützen. Es ist daher nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass die PKK ein junges Mädchen, das bisher in keiner Weise politisch aktiv war (haben sie dezidiert verneint) und auch nicht mit ihr sympathisiert hat, in der dargestellten aggressiven und nachhaltigen Weise zum Mitwirken auffordert. Im Detail nachgefragt reduzierten sich ihre Angaben immer wieder auf unbestimmte Angstgefühle ohne der Schilderung auch nur eines einzigen Vorfalles asylrelevanter Qualität. Diese Angst basiert jedoch ausschließlich auf Vermutungen und Spekulationen. Selbst wenn man nun von einem "worst case " Szenario eines Lebens im Spannungsfeld der Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Staat und der PKK-Guerilla ausgeht so ist jedenfalls von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Auf Nachfrage warum Sie nicht in eine größere Stadt ziehen könnten gaben Sie zuerst wieder die Angst vor den Terroristen an. Sie fürchteten sich von ihnen gesucht zu werden. Dann wiederum sagten Sie, Sie hätten keine Ausbildung und könnten alleine in einer großen Stadt nicht leben. Sie sind jung und gesund und es ist ihnen daher auf jeden Fall die Aufnahme eine Beschäftigung außerhalb ihrer unmittelbaren Herkunftsregion, etwa in einer der großen Städte, zumutbar. Es spricht also nichts dagegen, dass Sie diesen Schritt gesetzt hätten.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Kurden - allgemein
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Es ist unwahrscheinlich, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird. Interne Fluchtmöglichkeit ist zumutbar, sollte die ethnische Zugehörigkeit der einzige angegebene Fluchtgrund sein.
(UK Home Office: Turkey OGN v4.0; 18. April 2007)
Von den je nach Quelle zwischen 71,2 und 74,8 Millionen Einwohnern sind etwa 80% ethnische Türken und 20% ethnische Kurden. Amtssprache ist ausschließlich Türkisch, weitere gesprochene Sprachen sind Kurdisch, Dimli (Zaza), Aseri und Kabardisch.
Ethnische Minderheiten werden bis heute nicht als solche anerkannt. Dahinter steht die bis heute lebendige Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede etwaige Forderungen nach Loslösung der Gebiete, in denen diese Gruppen siedeln, aus dem türkischen Staatsverband begründen könnte.
(CIA World Factbook, Turkey, 20. März 2008)
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff am 02.04.2008)
Mitte bis Ende der 70er-Jahre formierte sich aus dem Widerstand die verbotene kurdische Arbeiterpartei (PKK), die bis heute mit terroristischen Mitteln für ein freies Kurdistan kämpft. Als Folge des Konflikts verließen allein zwischen 1990 und 2003 ungefähr drei Millionen Menschen das Gebiet.
(Der Standard, Hintergrund: Türkische Angst vor Kurdistan, 25. Oktober 2007)
Das türkische Rechtssystem kennt das für alle türkischen Staatsangehörigen geltende Gleichheitsprinzip. Staatsbürger kurdischer Abstammung haben keinen Minderheitenstatus. Insbesondere in den letzten Jahren wurden Verbesserungen im Bereich der kulturellen Rechte durchgeführt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Stand der Implementierung der Rechtsvorschriften unterschiedlich. Es kann keine allgemein gültige Aussage über eine Benachteiligung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung getroffen werden.
(Österreichische Botschaft Ankara: Türkei - Asylbericht; 7. September 2007)
Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ostund Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Insgesamt ist die sozioökonomische Situation im Südosten nach wie vor schwierig. Es wurden keine Schritte eingeleitet, um eine umfassende Strategie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Region zu entwerfen und um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die kurdische Bevölkerung ihre Rechte und Freiheiten uneingeschränkt wahrnehmen kann.
Die dortigen Probleme haben zu massiver Landflucht der Bevölkerung in die größeren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete der Türkei mit allen sozialen Folgeproblemen geführt. Beim Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur, Investitionen in die Wirtschaft und der Rückkehr der vom Militär vertriebenen Bevölkerung in ihre Dörfer sind erste Fortschritte zu verzeichnen.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2007)
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2007; 6. November 2007)
Am 03.08.2002 beschloss das türkische Parlament, die kurdische Sprache bzw. ihre Dialekte auch in Radio, Fernsehen und im Bildungsbereich zu legalisieren. Restriktive Ausführungsbestimmungen führten dazu, dass die Umsetzung dieser Liberalisierung, die im Juni 2003 auch auf private Sender ausgedehnt wurde, bislang nur in begrenztem Umfang in Gang gekommen ist. Fernsehsendungen in den kurdischen Dialekten Kurmandschi und Zaza werden seit Juni 2004 durch die staatliche Fernsehanstalt TRT ausgestrahlt, seit März 2006 auch durch zwei regionale Sender in Diyarbakir. Für Musikprogramme und Filme wurden die zeitlichen Beschränkungen inzwischen aufgehoben. Private Sprachkurse für Kurdisch begannen im April 2004 in einigen Städten des Südostens, wurden aber mangels Nachfrage und wegen Finanzierungsproblemen wieder eingestellt. An Primar- und Sekundarschulen ist der muttersprachliche Unterricht in lokalen Sprachen nicht erlaubt.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff am 02.04.2008)
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Lage in den Kurdengebieten im Südosten
Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. Seit Dezember 2007 unternimmt das türkische Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Im Osten und Südosten der Türkei sind Straßenkontrollen eingerichtet und es kommt zu verstärkten Militärbewegungen. Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis voraussichtlich zum 11. Juni 2008 grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen.
(AA - Auswärtiges Amt, Länder und Reiseinformationen: Türkei, Jänner 2008)
Eine militärische Operation auf Kurdengebiete in Nordirak wurde bereits seit dem Frühjahr 2007 überlegt. Im Oktober kam es zu ersten Angriffen der türkischen Luftwaffe auf kurdische Dörfer im Nordirak, im Februar 2008 marschierten türkische Truppen im Nordirak ein.
(Der Standard, Ausschreitungen im kurdischen Südosten, 18.2.2008)
(Der Standard, Blutiger Winterfeldzug der Türkei in den Irak, 25.2.2008)
(Radio Free Liberty, Turkey threatens to attack Kurdish Rebels in Iraq, 13.4.2007)
Die Operation dauerte eine Woche, bis zum 29. Februar 2008. Ein Großteil der Truppen wurde sofort abgezogen. Türkische Medien hatten berichtet, die Türkei sei mit 10.000 Soldaten in den Irak eingedrungen. Nach anderen Berichten waren es deutlich weniger.
Anfang März wurde die Operation, über die eine strenge Zensur verhängt worden war, als beendet erklärt und als Erfolg gefeiert. Nach den Angaben des türkischen Militärs operierten etwa 300 PKK-Kämpfer in der Zielregion. Gestützt auf detaillierte Informationen von US-Militärs setzte die türkische Armee Fallschirmjäger bei Temperaturen unter Null und schweren Schneefällen in den Bergen ab. Mit einer Kombination von Luft- und Bodenangriffen zerstörte sie gemäß Berichten von der PKK genutzte Dörfer, Stützpunkte, Kommandozentren und Vorratslager. Außerdem wurden vier Brücken zerstört.
Bei der einwöchigen Operation wurden türkischen Angaben zufolge mindestens 240 Rebellen getötet und 24 eigene Soldaten und drei Dorfwächter verloren. Die PKK bestreitet, dass es in ihren Reihen so viele Tote gegeben hat. Über zivile Opfer gab es noch keine Details.
(Kleine Zeitung: Türkische Armee bestätigt Ende der Bodenoffensive im Nordirak; 29 Februar 2008)
Die Kämpfer der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wollen die Waffen niederlegen, wenn die Türkei im Gegenzug in einen Dialog einwilligt. Wie die türkische Zeitung "Milliyet" Anfang März 2008 berichtet, will das Exekutivkomitee der PKK, die von der UNO und der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft wird, den Konflikt um die Kurden-Frage mit politischen Mitteln lösen. Die PKK verspricht, "die notwendige Verantwortung für die Aufnahme eines neuen und nicht gewaltsamen Prozesses bei der Lösung des kurdischen Problems an den Tag zu legen".
(RIA Novosti: PKK bietet Türkei Waffenstillstand bei Aufnahme von Dialog an; 17. März 2008)
Ende März 2008 kam es zu Auseinandersetzungen in der südöstlichen Provinz Hakkari, die an den Irak und Iran grenzt. Zwei Kurden kamen ums Leben, etliche Kurden und türkische Sicherheitskräfte wurden verletzt, über hundert Kurden wurden festgenommen. Auch in der südöstlichen Provinz Siirt und in Diyarbakir, sowie in westlichen Städten der Türkei, darunter Izmir und Mersin kam es im Zuge der Newroz-Feiern zu Auseinandersetzungen zwischen Kurden und türkischen Sicherheitskräften.
(BBC News, Two Die in Turkey Kurdish Clashes, 23.3.2008)
(Der Standard, Zwei Tote nach Ausschreitungen in Kurdengebieten, 23.3.2008)
Kurden - politische Organisationen
Im Oktober 2005 fand die Gründungsversammlung der DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) statt, die heute den politischen Arm des kurdischen Nationalismus in der Türkei bildet. Führende Vertreter kurdisch orientierter Parteien (DTP, HAK-PAR) sahen sich im ersten Halbjahr 2007 im Zusammenhang mit erneut zunehmenden Spannungen im Südosten der Türkei mit einer großen Zahl von Untersuchungen und Gerichtsverfahren konfrontiert. Bei den Parlamentswahlen am 22. Juli ist die DTP nicht selbst angetreten, sondern hat die Wahl "unabhängiger (Direkt)Kandidaten" unterstützt, denen teilweise der Einzug ins Parlament gelang. 20 dieser direkt gewählten Abgeordneten haben sich nach den Wahlen der DTP angeschlossen und eine eigene Parlamentsfraktion gebildet. Im Unterschied zu den Parlamentswahlen von 2002 konnten die von der DTP unterstützten Kandidaten aber nur noch in sechs Provinzen im Südosten der Türkei eine Mehrheit erringen (-7 Provinzen). In den anderen Provinzen der Region siegte die AKP, die im Südosten der Türkei erstmals stärkste Partei wurde und fast doppelt soviel Stimmen erhielt wie die von der DTP unterstützten Kandidaten Die DTP stellt weiterhin auch mehr als 50 Bürgermeister im Südosten der Türkei, u.a. in der Millionenstadt Diyarbakir.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2007)
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Die beiden (pro-)kurdischen Parteien Democratic Society Party DTP und HAK-PAR sollen verboten werden, die jeweiligen Fälle sind beim türkischen Verfassungsgericht anhängig.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2007; 6. November 2007)
(Human Rights Watch, Türkei: World Report 2008, 31.1.2008)
Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder
gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend- Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z.B. DEP, HADEP. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen sowie Partei- und Politikverbote erschwert.
Trotzdem wurde 2003 ein Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, eingeleitet. Sie hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Die DEHAP stand aufgrund einer mit der PKK und Abdullah Öcalan sympathisierenden Haltung vieler ihrer Mitglieder in der türkischen Öffentlichkeit im Verdacht, Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK symphatisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten.
Im Februar 2007 wurden alle angeklagten Parteimitglieder der kurdisch-orientierten "Partei der Rechte und Freiheiten" (HAK-PAR) wegen Gebrauchs der kurdischen Sprache verurteilt, fünf Personen zu jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe, acht Personen zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe, wobei diese Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt wurde. Im Falle der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof kündigte das Gericht die Einleitung eines weiteren Verbotsverfahrens gegen die Partei bei der dafür zuständigen Generalstaatsanwaltschaft an.
Im Umfeld des DTP-Parteitages vom Februar 2007 wurden insgesamt zehn DTP-Funktionäre in Haft, weitere 55 in Gewahrsam genommen sowie zahlreiche Durchsuchungen von Parteigebäuden durchgeführt. Unter den Festgenommenen, die später teilweise wieder freigelassen wurden, befanden sich auch drei wichtige DTP-Provinzvorsitzende (Diyarbakir, Van, Batman). Die Vorwürfe lauteten überwiegend auf Unterstützung oder Verherrlichung der PKK bzw. Abdullah Öcalans, Anstachelung zum Hass sowie Verstoß gegen das Parteiengesetz wegen Verwendung der kurdischen Sprache auf Flugblättern oder in Reden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Kurden - PKK
Seit 1984, also fast einem Vierteljahrhundert, kämpft die PKK um eine Autonomie in der Türkei, was bislang rund 40 000 Menschen das Leben kostete. Über eine Million Menschen wurden innerhalb der Türkei vertrieben - vor allem im stark umkämpften Südosten des Landes.
Nachdem der Anführer der PKK, Abdullah Öcalan 1999 gefangen genommen worden war, begannen sich die aufständischen Kurden aus der Türkei in den Nordirak zurückzuziehen. 2004 beendete die KGK den Waffenstillstand, Angriffe nahmen zu.
Seit Juni 2004 haben nicht nur die Zusammenstöße im Südosten wieder zugenommen, sondern PKK-Splittergruppen haben auch im Westen des Landes Terroranschläge verübt (auch auf Touristengebiete und in Istanbul). Im August 2006 erschütterte eine Serie von Bombenanschlägen Touristenzentren der Südtürkei. In Ankara kam es im Mai 2007 zu einem Selbstmordanschlag mit 10 Todesopfern und mehr als 120 Verletzten. Im Südosten kommt es zudem regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und Anhängern der Terrororganisation.
Im Juli 2007 kam es zu erneuten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der kurdischen Arbeiterpartei PKK, die in der zweiten Jahreshälfte noch zunahmen und zu zahlreichen Todesfällen führten.
Die türkischen Behörden weigern sich kategorisch, mit den Separatisten in einen Dialog zu treten und setzen weiter auf eine militärische Lösung. Die PKK hatte mehrmals einen Waffenstillstand verkündet, doch in der Folgezeit darauf verzichtet, weil sich das türkische Militär nicht an der vereinbarten Feuerpause gehalten haben soll. Die wichtigsten PKK-Kampfeinheiten sollen sich nach Angaben des türkischen Generalstabs mit 5000 Mann im Nordirak aufhalten.
Ende Februar hatte die türkische Armee ein einjähriges Mandat vom Parlament für eine grenzüberschreitende Operation im Irak ausgestellt bekommen.
Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden bei den Offensiven bisher 240 kurdische Separatisten getötet. Die türkische Armee soll 27 Angehörige verloren haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2007)
(CIA World Factbook: Turkey, 20.3.2008)
(Human Rights Watch: World Report 2008 - Turkey, 31.1.2008)
(Minority Rights Group International, State of the World's Minorities 2008, 11.3.2008)
(RIA Novosti: PKK bietet Türkei Waffenstillstand bei Aufnahme von Dialog an; 17. März 2008)
Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten.
Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara-Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Nach türkischen Angaben kamen zwischen 2003 und 2006 359 PKK-Terroristen, 203 türkische Soldaten, 21 Polizisten und 22 Dorfschützer zu Tode. Seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Jahr 2006 sollen nach Presseangaben mindestens 110 PKK-Mitglieder und 78 Soldaten ums Leben gekommen sein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Rückkehrfragen
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Es kommt einerseits zu Abwanderung aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland, sowie andererseits in den letzten Jahren aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen und hohen Arbeitslosigkeit in den Armutsgebieten der großen Städte zu einer Zunahme der Zahl der Rückkehrer in die Provinzstädte und Dörfer im Osten und Südosten der Türkei.
Das Wirtschaftswachstum betrug für das Jahr 2006 6% (im Jahr 2005 lag es bei 7,6%). Kumuliert hat der permanente Aufschwung der türkischen Wirtschaft seit der Wirtschaftskrise vor sechs Jahren ein Wachstum von 50% eingebracht. Die Inflation ist im Jahr 2006 auf 9,65% gestiegen. Nachdem sie 2005 mit ca. 7,7% (Verbraucherpreise) den niedrigsten Wert seit über 30 Jahren erreicht hatte. Das BSP pro Kopf betrug im Jahr 2006 ca. 5.000 US$. Dies entspricht einer Steigerung von 20% gegenüber dem Vorjahr. Allerdings ist das BSP sehr ungleich verteilt - allein auf die Metropole Istanbul und ihr Einzugsgebiet entfallen etwa 50% des BSP des ganzen Landes, was deren Anziehungskraft noch erhöht.
In der Industrieregion Kocaeli (Marmara-Region) bei Istanbul als "reichster" Provinz ist das Einkommen acht- bis zehnmal höher als in den Agrarprovinzen Mus. Agri und Bitlis im Osten des Landes. Einkommensniveau und Lebensstandard sind aber auch in den Großstädten Gaziantep und Kayseri mit großen Industriezonen hoch und entsprechen weitgehend mitteleuropäischem Standard. Es ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der Schattenwirtschaft weiterhin sehr hoch ist und daher die realen Durchschnittseinkommen wesentlich höher liegen dürften als die offiziellen statistischen Angaben. Der für das Jahr 2006 gültige Netto-Mindestlohn beträgt (umgerechnet) ca. 240 ¿.
Die Arbeitslosenquote liegt deutlich über den offiziell angegebenen 9,1%. Schätzungen gehen von landesweit neun Millionen Arbeitslosen aus, was einem Anteil von über 30% entspräche. In vielen Gegenden des Südostens liegt die Arbeitslosigkeit de facto bei 70%.
Seit Anfang des Jahres 2002 werden in begrenztem Maße Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. Viele Familien in den Städten profitieren weiterhin von Unterstützung durch Verwandte auf dem Land in Form von "Naturalien" (landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion) und könnten ansonsten die gestiegenen Lebenshaltungskosten kaum aufbringen.
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) hilft auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 3294 vom 29.05.1986 für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen können dabei z.B. die Übernahme der Wohnmiete, Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung, mit Heizmaterial für den Winter oder mit medizinisch erforderlichen Geräten für Behinderte fallen. Gemäß Art. 2 des Gesetzes sind Leistungen an türkische Staatsangehörige möglich, die sich in Armut oder Not befinden, nicht sozialversichert sind und von keiner Einrichtung für Sozialsicherheit Gehalt oder Einnahmen beziehen. Da die Auszahlung und Gewährleistung der unterschiedlichen Hilfsangebote lokal vorgenommen werden, ist die Entscheidungsfindung oft an subjektiven Kriterien orientiert, personenabhängig und uneinheitlich. Die bisherige Gesetzesänderung beinhaltet aber noch keine Einführung einer einheitlichen Sozialhilfe. Vor Inanspruchnahme wird die Mittellosigkeit des Antragstellers innerhalb von ca. fünf Tagen geprüft - vergleichbar der Prüfung eines Antrags für eine "Grüne Karte" (Yesil Karo). Zur Überbrückung der schlimmsten Not kann eine Soforthilfe von zurzeit bis zu 60 ¿ gezahlt werden. Anlaufstelle zur Beantragung der sozialen Leistungen sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen.Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) hilft auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 3294 vom 29.05.1986 für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen können dabei z.B. die Übernahme der Wohnmiete, Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung, mit Heizmaterial für den Winter oder mit medizinisch erforderlichen Geräten für Behinderte fallen. Gemäß Artikel 2, des Gesetzes sind Leistungen an türkische Staatsangehörige möglich, die sich in Armut oder Not befinden, nicht sozialversichert sind und von keiner Einrichtung für Sozialsicherheit Gehalt oder Einnahmen beziehen. Da die Auszahlung und Gewährleistung der unterschiedlichen Hilfsangebote lokal vorgenommen werden, ist die Entscheidungsfindung oft an subjektiven Kriterien orientiert, personenabhängig und uneinheitlich. Die bisherige Gesetzesänderung beinhaltet aber noch keine Einführung einer einheitlichen Sozialhilfe. Vor Inanspruchnahme wird die Mittellosigkeit des Antragstellers innerhalb von ca. fünf Tagen geprüft - vergleichbar der Prüfung eines Antrags für eine "Grüne Karte" (Yesil Karo). Zur Überbrückung der schlimmsten Not kann eine Soforthilfe von zurzeit bis zu 60 ¿ gezahlt werden. Anlaufstelle zur Beantragung der sozialen Leistungen sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen.
Da der hohe Anteil informeller Beschäftigung und der aktuelle Mindestlohn von 380,46 YTL (223 Euro) die Versorgung der Familie durch Erwerbseinkommen oft nicht gewährleistet und die soziale Unterstützung durch den Staat nur unzureichend ist, sind Bedürftige darüber hinaus im Wesentlichen auf die Unterstützung der Großfamilie und religiöser Stiftungen angewiesen.
Das Erziehungsministerium unterhält im gesamten Land Schulen, die für alle türkischen Staatsangehörigen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit, zugänglich sind. Die allgemeine Schulpflicht wurde 1997 von fünf auf acht Jahre erhöht, doch besuchen viele Kinder insbesondere im strukturschwachen Südosten der Türkei immer noch weniger als vier Jahre die Grundschule. Die Einschulungsrate liegt laut UNICEF derzeit bei 92%. Experten schätzen, dass ca. eine Million Kinder keine Schule besuchen. Ca. 20% der Schüler verlassen die Schule vor Beendigung der Primärausbildung (Ende Klasse 8).
Die Analphabetenrate liegt im landesweiten Durchschnitt bei etwa 15 - 20%. Der Unterschied der Alphabetisierungsrate zwischen Frauen und Mädchen einerseits und Männern bzw. Jungen andererseits ist groß. So gibt es etwa 6 Millionen Analphabetinnen (ca. 19%), aber im Verhältnis dazu können nur 1,8 Millionen Männer (ca. 6%) nicht lesen und schreiben. Auf dem Lande, bei Frauen und Mädchen und in Familien, in denen nur 4/10 Kurdisch gesprochen wird, ist die Analphabetenrate überdurchschnittlich hoch.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2007; 6. November 2007)
Die Binnenflüchtlinge in städtischen Gebieten leben in Armut und haben kaum oder keinen Zugang zu sozialen Diensten, Schulen und dem Gesundheitswesen. Im Osten und Südosten wird die Rückkehr der Binnenflüchtlinge durch die gleichen Faktoren wie bisher verhindert, d. h. das Fehlen grundlegender Infrastrukturen, Kapitalmangel, wenige Beschäftigungsmöglichkeiten und die Sicherheitslage. Auch die Landminen und die Präsenz von Dorfschützern stehen der sicheren Rückkehr der Binnenflüchtlinge nach wie vor im Wege."
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2007; 6. November 2007)
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.
Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten unentgeltlich. Für ärztliche Behandlungen ist je Erkrankungsfall eine Zuzahlung des Patienten vorgesehen. Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20% bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10% bei Rentnern und deren Familienangehörigen). In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25% der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Vor allem auf dem Land sind erhebliche Defizite festzustellen. Geräte- und personelle Ausstattung reichen oft nicht aus, um Behandlungen rechtzeitig durchzuführen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil
Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen unter 130 YTL verfügt. Weiteres Vermögen, z.B. KFZ, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Aufgrund neuerer Vorschriften wurde das Prüfungsverfahren für die Vergabe der Yesil Kart neu geregelt.
Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Mio. Inhaber einer "Grünen Karte". Eine "Grüne Karte" kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile können Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen.
In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich türkeiweit gegeben. In ländlichen Regionen besteht u.U. das Erfordernis, die Patienten in Behandlungszentren größerer Städte zu überweisen. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien, betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen (Vgl. hierzu die Anlage "Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei").
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung grundsätzlich die "Grüne Karte" auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine AIDS-Behandlung zur Verfügung. Zur Beantragung staatlicher finanzieller oder sonstiger Maßnahmen sowie von Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sind landesweit eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derRepublik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Bewegungsfreiheit / IFA
Bürgerliche Freiheiten wie Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinwanderung werden zwar gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Laut Gesetz könne das Recht von Bürgern, das Land zu verlassen, nur im Fall eines nationalen Notstandes, bei bürgerlichen Pflichten (wie dem Grundwehrdienst) oder bei strafrechtlichen Untersuchungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden.
Die Regierung habe generell mit dem UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, AsylwerberInnen, die auf Umsiedlung warten würden, Staatenlosen und anderen Schutzbedürftigen Schutz zu bieten
Die Regierung hat im Südosten eine hohe Präsenz von Sicherheitsleuten aufrechterhalten, darunter auch zahlreiche Straßensperren. Am 7. Juni gab die Regierung bekannt, dass zwischen 9. Juni und 9. September 2007 in bestimmten gekennzeichneten Gebieten in den südöstlichen Provinzen Siirt, Sirnak und Hakkari eine Hochsicherheitszone errichtet wird. Journalisten schrieben die Maßnahme teilweise verstärkten Kampfhandlungen zwischen Militär und PKK zu. Vor dem 9. September verlegte die Regierung das Ablaufsdatum auf 10. Dezember 2007. Das Gesetz verbietet erzwungenes Exil, dies wurde auch in der Praxis respektiert.
(US DOS - US Department of State: Turkey
Country Reports on Human Rights Practices - 2007; 11. März 2008)
Grundsätzlich teilen kurdischstämmige Türken mit allen anderen türkischen Staatsangehörigen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region. Gleiches gilt für Angehörige religiöser Minderheiten, wenn sie ihren Aufenthaltsort innerhalb des Landes wechseln. Gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", gibt es keine regionale Ausweichmöglichkeit, wie auch in Großstädten des Westens, z.B. in Istanbul, begangene Ehrenmorde gezeigt haben. Die Polizei versucht, gefährdete Personen zu schützen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derRepublik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Dorfwächter hätten gemäß US DOS einige der Häuser, die Binnenflüchtlinge (IDPs) verlassen hätten, besetzt und IDPs, die versucht hätten, mit offizieller Erlaubnis in ihre Häuser zurückzukehren, angegriffen oder eingeschüchtert.
Freiwillige und unterstützte Wiederansiedlungen haben stattgefunden; in einige Fällen konnten Personen in ihre früheren Häuser zurückkehren, in anderen sind sie in zentralisierte Dörfer umgesiedelt worden.
Laut Regierungsberichten sind bis zum 7. September 2007 151.469 Personen aus 25.001 Haushalten im Rahmen des "Rückkehr- und Rehabilitierungsprojekts" in ihre Dörfer zurückgekehrt. Ausländische Regierungen und nationale wie internationale Menschenrechtsorganisationen haben jedoch weiterhin das IDP-Rückkehrprojekt der Regierung auch weiterhin als unzureichend kritisiert.
(US DOS - US Department of State: Turkey Country Reports on Human Rights Practices - 2007; 11. März 2008)
Sicherheitsbehörden
Die türkische Nationalpolizei, unter Kontrolle des Innenministeriums, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. 2005 wurde eine Justizpolizei eingerichtet, die formell direkt dem Untersuchenden Organ untersteht, in der Praxis, gemäß Menschenrechtsberichten, doch Weisungen des Innenministeriums annahm.
Eine weitere, weniger professionelle Einheit, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, so wie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte werden im Menschenrechtsbereich geschult. Auch werden diese teilweise wegen Menschenrechtsverletzungen wie Folter gerichtlich verfolgt, jedoch kommen diese Prozesse meist zu keinem Ergebnis.
(US DOS - US Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2007; 11. März 2008)
Die Zahl der "Dorfschützer" soll sich nach Angaben der EU-Kommission mittlerweile auf unter 40.000 verringert haben. Der Rückgang erfolgte in den meisten Fällen aus Altersgründen. Am 27.05.2007 hat das türkische Parlament allerdings Gesetz Nr. 5673 verabschiedet, wonach in bestimmten, vom Ministerrat festzulegenden Provinzen auf Antrag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministers "temporäre" Dorfschützer eingestellt werden können. Die Gesamtzahl der Dorfschützer darf 40.000 nicht überschreiten; allerdings kann der Ministerrat diese Obergrenze um bis zu 50 % erhöhen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Die Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich dem Innenministerium unterstellt. Die Jandarma ist Teil der Armee, hat jedoch auch polizeiliche Aufgaben, wobei das Innenministerium grundsätzlich das materielle Weisungsrecht hat.
(Österreichische Botschaft Ankara: Türkei - Asylbericht; 7. September 2007)
Militär und Sicherheitskräfte nehmen in der Türkei eine Schlüsselstellung in der Politik und der inneren Sicherheit ein, auch wenn ihre früher überragende Bedeutung in den letzten Jahren gesunken ist. Militär, Jandarma und Polizei verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (vor allem gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Mit dem Amtsantritt des neuen Generalstabschefs Yasar Büyükanit Ende August 2006 sind die Interessengegensätze zwischen Regierung und Militär wieder deutlich hervorgetreten. In ihrem letzten Fortschrittsbericht wiederholt die EU-Kommission ihre Forderung nach Verbesserung der politischen Kontrolle über das Militär.
Jandarma und Polizei sind Organe für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz. Die Polizei ist für diese Aufgaben in den Städten zuständig und untersteht in Form der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Art. 122 der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Jandarma ist für die außerhalb städtischer Verwaltungen befindlichen Gebiete zuständig.Jandarma und Polizei sind Organe für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz. Die Polizei ist für diese Aufgaben in den Städten zuständig und untersteht in Form der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Artikel 122, der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Jandarma ist für die außerhalb städtischer Verwaltungen befindlichen Gebiete zuständig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
Das Geheimprotokoll von 1997 über die Einheiten für Sicherheit, öffentliche Ordnung und Zusammenarbeit (EMASYA) ist weiter in Kraft. Das zwischen dem Generalstab und dem Innenministerium unterzeichnete Protokoll erlaubt, dass aus Gründen der inneren Sicherheit unter bestimmten Bedingungen Militäreinsätze auch ohne entsprechende Anordnung der zivilen Behörden durchgeführt werden.
Die parlamentarische Kontrolle des Verteidigungshaushalts und der Verteidigungsausgaben wurde nicht ausgebaut. Der Planungs- und Haushaltsauschuss des Parlaments prüft den Verteidigungshaushalt nur allgemein, nicht aber einzelne Programme und Projekte. Zudem unterliegen die außerbudgetären Mittel nicht der parlamentarischen Kontrolle.
Insgesamt wurden bei der Gewährleistung einer uneingeschränkten zivilen Kontrolle des Militärs und der parlamentarischen Prüfung der Verteidigungsausgaben keine Fortschritte erzielt. Im Gegenteil besteht sogar eine zunehmende Tendenz des Militärs, öffentlich zu Fragen, die seine Zuständigkeit überschreiten, wie beispielsweise zur Reformagenda Stellung zu nehmen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2007; 6. November 2007)
Polizeigewalt
Die türkische Regierung betont, eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter zu verfolgen. Die Stärkung der Rechte Inhaftierter und die umfassende Garantie des Zugangs zu einem Rechtsanwalt im Rahmen der Reformbemühungen sind wichtige Fortschritte. Defizite bestehen jedoch noch bei der flächendeckenden Umsetzung der neuen Bestimmungen und bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2007; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff am 02.04.2008)
Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde. trotzdem kam es zu getöteten Personen im Rahmen von Polizeiaktionen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwinden.
Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte.
(US DOS - US Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2007; 11. März 2008)
Die positiven Auswirkungen der gesetzlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen der "Null- Toleranz-Politik" gegenüber Folter halten an. Die gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung sind weiter rückläufig. Die Reformen zur Gewährleistung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand haben zu positiven Ergebnissen geführt. Die Türkei hat ihre Anstrengungen zur Verbesserung der ärztlichen Untersuchung bei Verdacht auf Misshandlung fortgesetzt. Die Zahl der gerichtsmedizinischen Zentren in der Türkei wurde erhöht und der Gerichtsmedizinische Rat leitete ein Projekt zur Förderung der Umsetzung des Istanbuler Protokolls ein.
Jedoch werden immer noch Fälle von Folter und Misshandlung - vor allem bei der Verhaftung und außerhalb der Haftanstalten - gemeldet. Eine unabhängige Überwachung von Haftanstalten durch unabhängige nationale Stellen, wie sie im noch zu ratifizierenden Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter vorgesehen ist, fehlt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2007; 6. November 2007)
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung - Art. 94 ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis 12 Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor -, direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung - Artikel 94, ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis 12 Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor -, direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend. Es ist der Regierung bislang noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Aus der nahezu unüberschaubaren Zahl von Stellungnahmen und Berichten zu Folter und Misshandlung in der Türkei lässt sich folgendes schließen:
Es wird von den Menschenrechtsorganisationen mitgeteilt, dass Fälle schwerer Folter (z.B.
mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vorkommen. Ihre Zahl lag in den letzten Jahren nach Angaben der Menschenrechtsorganisationen im unteren einstelligen Bereich, wird aber neuerdings nicht mehr gesondert erfasst. Hinweise auf einen Anstieg gibt es auch nach inoffiziellen Angaben nicht. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.
Der Menschenrechtsverein TIHV berichtet von einer ähnlichen Tendenz. Nach dem TIHV Bericht von Ende März 2007 haben sich 2006 337 Personen (davon 24 Kinder) an die TIHV Zentren wegen Folter und Misshandlung gewandt, davon waren 222 (davon 22 Kinder) aktuelle Fälle aus dem Jahr 2006. Einigkeit besteht darüber, dass sich die Menschenrechtslage bezüglich Folter und Misshandlung im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 erheblich verbessert hat.
Das Auswärtige Amt sieht keine Anzeichen dafür, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung durch Folter und Misshandlung droht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand September 2007; 25. Oktober 2007)
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus:römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Vorraussetzung für Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten (vgl. Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden.Vorraussetzung für Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten vergleiche Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Das Nichtvorliegen einer gegen Sie gerichteten Bedrohung im Sinne des § 50 (2) FrG resultierend aus den behaupteten ( unglaubwürdigen) Fluchtgründen hat sich bereits aus dem zu Spruchpunkt I führenden Verfahrensabschnitt ergeben.Das Nichtvorliegen einer gegen Sie gerichteten Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, (2) FrG resultierend aus den behaupteten ( unglaubwürdigen) Fluchtgründen hat sich bereits aus dem zu Spruchpunkt römisch eins führenden Verfahrensabschnitt ergeben.
Es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der Ihnen aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen haben.Es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der Ihnen aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen haben.
Zu Ihrem wirtschaftlichen Überleben ist festzuhalten, dass Sie dies erstens nicht als fluchtbegründend angegeben haben und es Ihnen jedenfalls zumutbar ist, durch eigene Arbeit (ev. Aufnahme einer früheren Beschäftigung) oder auch durch Zuwendung von dritter Seite, (Familie, Verwandte, Freunde) - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - das für Ihren Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, die keinen standardisierten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der gegenständliche Asylantrag war - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetzes mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG grundsätzlich gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG grundsätzlich gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall vorliegt und wenn ja, ob dieser Eingriff durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall vorliegt und wenn ja, ob dieser Eingriff durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
In Ihrem konkreten Fall bedeutet das:
Nahezu Ihre gesamte Familie (Eltern und Geschwister) leben in der Türkei, gehen einer geregelten Arbeit nach und haben demnach eine Existenzgrundlage. Hier in Österreich leben Sie bei Ihrem Onkel, der ebenfalls Asylwerber ist. Ihnen war und ist also bewusst, dass sowohl Ihr Aufenthaltsrecht als auch das Ihres Onkels vom Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens abhängig ist. Aus der alleinigen Anwesenheit dieser Person in Österreich ergibt sich auch nicht jene zwingende exzeptionelle wechselseitige Abhängigkeit, wie sie im Falle erwachsener Familienmitglieder im Lichte der EGMR-Judikatur für die Bejahung eines relevanten Eingriffes in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen müssen. Die Unterstützung einer Person durch andere Familienmitglieder (sie wohnen bei ihrem Onkel) ist einer der Eckpfeiler des sozialen Zusammenlebens und jede andere Verhaltensweise würde unnatürlich erscheinen bzw. auch den allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen. Die Determiniertheit des Gesetzgebers nach einem geordneten Fremdenwesen würde aber auf das Gröbste unterlaufen werden, wenn die alleinige Tatsache, dass Hilfestellungen durch Verwandte ausreichen würden, um einen Ausweisungshinderungsgrund zu erzeugen.
Es sind auch aus Ihrem Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet (drei Monate) liegt weit unter der im Normfall vom VwGH angelegten zeitlichen Schranke bezüglich einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK resultierend aus der alleinigen Aufenthaltsdauer eines Asylwebers. Sonstige Umstände (Beschäftigung, sprachliche Integration, Schulbesuch,...), die einen derartigen Eingriff in den Bereich des Nachvollziehbaren rücken würden, haben Sie während Ihres Aufenthaltes nicht verwirklicht.Es sind auch aus Ihrem Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet (drei Monate) liegt weit unter der im Normfall vom VwGH angelegten zeitlichen Schranke bezüglich einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK resultierend aus der alleinigen Aufenthaltsdauer eines Asylwebers. Sonstige Umstände (Beschäftigung, sprachliche Integration, Schulbesuch,...), die einen derartigen Eingriff in den Bereich des Nachvollziehbaren rücken würden, haben Sie während Ihres Aufenthaltes nicht verwirklicht.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 07.01.2009 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 07.01.2009 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Es wurde die Vertretung durch RA Dr. Helmut Weber bekannt gegeben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits in den jeweiligen Einvernahmen dargelegte Vorbringen wiederholt, das Ermittlungsverfahren moniert und vorgebracht, dass die BF wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit im Falle der Rückkehr Repressalien ausgesetzt sei und vom Staat kein ausreichender Schutz gewährt werde. Hinsichtlich der Verfolgung der kurdischen Minderheit wurde auf Berichte von Amnesty International aus dem Jahr 1955 (gemeint wohl 1995), der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 1994, sowie auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1994 verwiesen. Es wurde ganz allgemein auf den Konflikt zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften, auf Defizite bei Grundfreiheiten und Menschenrechte, Misshandlungen und Folter in Polizeigewahrsam, die Niederschlagung einer Demonstration in Istanbul anlässlich des Weltfrauentages und die problematische Situation der Frauen hingewiesen. Die PKK widme sich wieder verstärkt der Anwerbung junger Kämpfer, es seien zahlreiche Guerillakämpfer aufgenommen worden.
Es wurden die Anträge gestellt, der BF Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.
I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgenderömisch zwei.1. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende
Feststellungen zu treffen:
II.1.1. Die Beschwerdeführerinrömisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine der Ethnie der Kurden angehörige türkische Staatsangehörige. Die BF bekennt sich zum Mehrheitsglauben des Islam und spricht die türkische Sprache (AS 121). Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Beschwerdeführerin hat keine entscheidungsrelevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche bereits wörtlich wiederholt wurden, an.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF von PKK-Angehörigen aufgefordert wurde, mit in die Berge zu gehen bzw. diese von Guerillas oder Soldaten unter Druck gesetzt wurde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Der AsylGH hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, des erstinstanzlichen Bescheides und der eingebrachten Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch drei.1. Der AsylGH hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, des erstinstanzlichen Bescheides und der eingebrachten Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
III.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und der Kopie ihres Nüfus (AS 147). Auch das BAA ging davon aus, dass die Identität der BF feststeht.römisch drei.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und der Kopie ihres Nüfus (AS 147). Auch das BAA ging davon aus, dass die Identität der BF feststeht.
III.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGH einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch drei.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGH einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (VwGH, 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (VwGH, 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift konkret und substantiiert entgegen (AS 162 - 163 bzw. AS 257-269), sondern führte lediglich an, es sei möglich, dass es Polizeischutz gebe, sie habe jedoch Angst gehabt hinzugehen, da die Polizei vielleicht noch mehr hätte wissen wollen und sie noch größere Probleme hätte bekommen können.
Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 1994 und 1995 bzw. die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1995 sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zur Türkei in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. der Entscheidung, sowie in der Beschwerde, in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 1994 und 1995 bzw. die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein aus dem Jahr 1995 sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zur Türkei in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. der Entscheidung, sowie in der Beschwerde, in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.
III.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch drei.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass die Angaben der BF zum Fluchtgrund eher vage und allgemein gehalten sind und sich eine Organisation wie die PKK dadurch auszeichnet, dass ihre Mitglieder sie aus voller Überzeugung und freiwillig unterstützen und es daher nicht nachvollziehbar und glaubhaft ist, dass die PKK ein junges Mädchen, das bisher in keiner Weise politisch aktiv war und auch nicht mit ihr sympathisiert hat, in der dargestellten aggressiven und nachhaltigen Weise zum Mitwirken auffordert. Auch ist dem BAA zuzustimmen, dass sich im Detail nachgefragt, die Aussagen der BF immer wieder auf unbestimmte Angstgefühle reduzierten, ohne dass ein Vorfall mit asylrelevanter Qualität geschildert wurde, weshalb die Angaben unglaubwürdig sind.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
III.5. Weiters wird seitens des AsylGH festgestellt, dass die BF bei ihrer Einvernahme am 11.12.2008 nach konkreten Nachfragen oder Vorhalten seitens des Organwalters des BAA hinsichtlich etwaiger Widersprüche in deren Angaben, mehrmals die Aussage tätigte, sie habe ihren Angaben nichts mehr hinzuzufügen, was ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit der BF spricht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung jemand der einen geschilderten Sachverhalt tatsächlich erlebt hat stets in der Lage und insbesondere gewillt ist, Widersprüche oder Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu erklären bzw. zu beseitigen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).römisch drei.5. Weiters wird seitens des AsylGH festgestellt, dass die BF bei ihrer Einvernahme am 11.12.2008 nach konkreten Nachfragen oder Vorhalten seitens des Organwalters des BAA hinsichtlich etwaiger Widersprüche in deren Angaben, mehrmals die Aussage tätigte, sie habe ihren Angaben nichts mehr hinzuzufügen, was ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit der BF spricht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung jemand der einen geschilderten Sachverhalt tatsächlich erlebt hat stets in der Lage und insbesondere gewillt ist, Widersprüche oder Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu erklären bzw. zu beseitigen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes werden folgende weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen der BF im erstinstanzlichen Verfahren festgehalten:
So erklärte die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung am 17.09.2008, von Guerillas und Soldaten "unter Druck gesetzt worden" zu sein, weshalb sie ihre Heimat verlassen habe.
In der Einvernahme am 10.11.2008 vor dem Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin, nichts mehr zu ihren Angaben anlässlich der Erstbefragung zu ergänzen zu haben.
Die Beschwerdeführerin wurde dezidiert nach allfälligen persönlichen Problemen mit Behörden ihres Heimatstaates gefragt (etwa Polizei, Militär oder sonstige Behörden) , woraufhin diese angab, sie habe nichts mit den Behörden zu tun gehabt und sei die Polizei lediglich einmal zu ihr gekommen und habe sie gefragt, ob sie zu den Terroristen Beziehungen habe.
Allfällige Probleme mit Soldaten - wie ursprünglich angegebenerwähnte die Beschwerdeführerin nicht (umgekehrt blieb die polizeiliche Befragung bzw. Probleme mit der Polizei in der Ersteinvernahme der Beschwerdeführerin unerwähnt).
Die Beschwerdeführerin gab an, von den Terroristen einmal aufgefordert worden zu sein, mit ihnen in die Berge zu gehen. Sie werde von den Terrorristen unterdrückt.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin am 11.12.2008 ein drittes mal einvernommen und gab diese an, sich ca. 5-6 Monate vor ihrer Ausreise zu dieser entschlossen zu haben.
Im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben im Asylverfahren betonte die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme, nie Probleme mit der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben, jedoch große Angst vor den Guerilla-Kämpfern gehabt zu haben. Sie habe Angst gehabt, mitgenommen zu werden.
Gab die Beschwerdeführerin zuvor Probleme mit Polizei bzw. Militär/Soldaten an, reduziert sich ihr Vorbringen nunmehr in der dritten Einvernahme auf die Angst vor Guerilla-Kämpfern.
Diese Angst ist im übrigen auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ausführte, 5-6 Monate vor ihrer Ausreise sich dazu entschlossen zu haben und liege der Grund für die Ausreise in der Aufforderung der Terroristen, diesen zu folgen nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht angab, während dieses Zeitraumes irgendwelche Maßnahmen getroffen zu haben (Wohnsitzwechsel, Versteck), sich dem befürchteten Zugriff durch die Terroristen zu entziehen.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, hat doch diese als staatliche Einrichtung im Hinblick darauf, dass die PKK seitens des türkischen Staates als terroristische Organisation eingestuft wird, sicherlich großes Interesse an der Bekämpfung der PKK bzw. an der Aufklärung daran, wer neue Mitglieder anwirbt. Auch ist davon auszugehen, dass der türkische Staat gerade in diesem Zusammenhang auf größtmöglichen Schutz der Bevölkerung bedacht ist.
Beweiswürdigend ist abschließend festzuhalten, dass beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes überdies der Eindruck entsteht, dass die Beschwerdeführerin darauf bedacht war, so wenige Angaben als möglich zu ihren Ausreisgründen zu treffen.
("Ich habe aber all diese Dinge schon bei meiner ersten Einvernahme angegeben. Diese Angaben sind alle gültig, ich habe nichts mehr hinzuzufügen." "Ich habe all diese Dinge schon bei einer anderen Einvernahme bekanntgegeben. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen."
Anmerkung in der Niederschrift: "Die Asylwerberin gibt zum wiederholten Male an, nichts mehr hinzufügen zu wollen.").
Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, die Asylwerberin zu Widersprüchen in Ansehung ihres Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihr im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in ihren eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, die Asylwerberin zu Widersprüchen in Ansehung ihres Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihr im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in ihren eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
III.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet wird, wird festgehalten, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.römisch drei.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet wird, wird festgehalten, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass allfällige "Undeutlichkeiten" auf sprachliche Schwierigkeiten und Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, ist festzuhalten, dass derartige Schwierigkeiten den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sind, sondern verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich etwaige Verständigungsprobleme und bestätigte mit ihrer Unterschrift nach Rückübersetzung ihrer Angaben, dass sie diesen nichts hinzuzufügen habe.
Der Behauptung in der Beschwerde, wonach die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, stehen die ausführlichen Länderfeststellungen des BAA zur Thematik Kurden entgegen, weshalb die Behauptung in der Beschwerdeschrift ins Leere geht.
Dass der türkische Staat aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Volksgruppe nicht gewillt ist, dieser entsprechend Schutz zu gewähren, steht einerseits in Widerspruch zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und zu ua. Höchstgerichtlichen Judikatur und ist andererseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, keinerlei Schutz bei staatlichen Behörden gesucht zu haben.
Zur Thematik Glaubhaftmachung und Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens bzw. zur Kritik in der Beschwerdeschrift, wonach das Bundesasylamt durch eingehende Befragung der Beschwerdeführerin daraufhinwirken hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin genaue Angaben macht, ist festzuhalten:
An dieser Stelle sei die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit § 18 AsylG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmung § 28 AsylG 1997) hervorgehoben.An dieser Stelle sei die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit Paragraph 18, AsylG (bzw. zu dessen Vorgängerbestimmung Paragraph 28, AsylG 1997) hervorgehoben.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Abs. leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
§ 18 AsylG stellt eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG dar, normiert aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht.Paragraph 18, AsylG stellt eine Konkretisierung der Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG dar, normiert aber keine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in seinen diesbezüglichen Erkenntnissen die Ansicht, dass es dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedoch nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde jedenfalls nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Die Bestimmung des § 18 AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen (vgl. dazu Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu § 18 AsylG).Die Bestimmung des Paragraph 18, AsylG ist in engem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers zu sehen und ergibt sich der Grundsatz, wonach es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche vorzubringen, vor allem aus dem Umstand, dass es gerade im Asylverfahren, wo es um Geschehnisse in anderen Ländern geht und es der Behörde aufgrund der besonderen Situation des Asylwerbers untersagt ist, Anfragen bei den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Fremden zu unternehmen, aussichtslos ist, eine rein amtswegige Verpflichtung für die Behörde einzuführen vergleiche dazu Frank-Anarinhof-Filzwieser, AsylG 2005, 3. Aufl., K4 zu Paragraph 18, AsylG).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Sinne obzitierter Judikatur ist im gegebenen Fall festzuhalten, dass sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht, ergibt.
Eine Verletzung der Ermittlungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist im gegebenen Fall entschieden zu verneinen.
Zu den Beschwerdeangaben hinsichtlich des Konflikts zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften, der Defizite bei Grundfreiheiten und Menschenrechte, Misshandlungen und Folter in Polizeigewahrsam, die Niederschlagung einer Demonstration in Istanbul anlässlich des Weltfrauentages und die problematische Situation der Frauen, wird festgestellt, dass diese Angaben lediglich ganz allgemein in den Raum gestellt werden und in keinster Weise substantiiert dargetan wird, in wie weit sich diese Angaben auf die BF beziehen bzw. in wie weit sich aus diesen Angaben ganz konkret eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiären Schutz für die BF ergeben soll und werden durch diese Angaben teilweise Sachverhalte erörtert, welche mit der Situation der BF in überhaupt keinem Zusammenhang stehen, weshalb diese Angaben nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
Gleiches gilt für die Beschwerdeangabe, dass sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung junger Kämpfer widme und wieder zahlreiche Guerillakämpfer aufgenommen habe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die diesbezüglichen Ausführungen der BF bei ihren Einvernahmen als unglaubwürdig festgestellt wurden.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
IV.1 Zuständigkeit des erkennenden Senatesrömisch vier.1 Zuständigkeit des erkennenden Senates
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung in Verbindung mit der Geschäftsverteilung ist über die gegenständliche Beschwerde im erkennenden Senat zu entscheiden.
IV.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch vier.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, sondern wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 15.09.2008 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
IV.3. Verweise, Wiederholungenrömisch vier.3. Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
IV.4. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch vier.4. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
IV.5. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch vier.5. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:
IV.6. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch vier.6. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Hinsichtlich der Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Kurden ist auszuführen, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit bzw. aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland des Asylwerbers das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht abgeleitet werden kann, anders aber wenn sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise ergeben, die auf eine Gruppenverfolgung schließen lassen (VwGH 20.5.1994, 94/01/0128 mwN.). Im gegenständlichen Fall hat die BF jedoch keine begründete Furcht vor einer konkret gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft gemacht und auch keine deutlichen Hinweise, welche auf eine Gruppenverfolgung schließen lassen, dargelegt. Auch aus den behördlich herangezogenen Feststellungen lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation wird Folgendes erwogen:
Grundsätzlich kann die vom Bundesasylamt angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beanstandet werden (vgl.VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).
Im Ergebnis ist der hilfsweisen Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative beizupflichten:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -Möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtline); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Artikel 8, der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtline); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann vergleiche z. B. VwGH 5.6.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0394, 24 Punkt 10 Punkt 1996, 95 /, 20 /, 0560, 19 Punkt 6 Punkt 1997, 95 /, 20 /, 0782,, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit, dass der BF für den Fall der Wahrunterstellung ihrer Angaben eine innerstaatliche Fluchtalternative in den größeren Städten in der Türkei, wie insbesondere in Istanbul, zur Verfügung stehen würde.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
Im Falle der Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ferner festzuhalten, dass es sich bei der PKK um eine seitens des türkischen Staates als terroristisch eingestufte Gruppierung handelt, deren Bekämpfung demzufolge hohe Priorität hat. Demzufolge besteht mit Sicherheit ein großes Interesse der staatlichen Behörden, diesbezügliche Vorgänge, wie etwa versuchte Anwerbungen aufzuklären. Auch ist davon auszugehen, dass der türkische Staat gerade in diesem Zusammenhang auf größtmöglichen Schutz der Bevölkerung bedacht ist.
Ferner ist von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des türkischen Staates auszugehen ist.
Was die staatliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit in der Türkei betrifft, so ist zu betonen, dass sich einerseits das Fehlen einer solchen nicht aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt (die Beschwerdeführerin gibt an, sich nicht an die Behörden ihres Heimatstaates gewandt zu haben) und ist andererseits auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur in diesem Zusammenhang zu verweisen, welche lautet wie folgt:
"Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die seitens des Beschwerdeführers geschilderten Übergriffe in der Türkei offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 31.03.2005, 2002/20/0582)".
IV.7. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch vier.7. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgehalten, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Auch verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei (die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin, welche aus den Eltern, einer Schwester und zwei Brüdern besteht, lebt in der Türkei) und wäre es ihr möglich, wieder in der Landwirtschaft ihrer Eltern oder in anderen Landwirtschaften, wie vor ihrer Ausreise, zu arbeiten. Insbesondere war ihre wirtschaftliche Lage nach eigenen Angaben vor der Ausreise gut (AS 159; auch die schlepperunterstützte Ausreise, deren Kosten sich laut Angaben der Beschwerdeführerin auf 4.000 Euro beliefen, wurden von der Familie finanziert) und kam im Verfahren nichts hervor, wonach die BF nicht wieder ihr Leben in der Türkei führen könnte.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
IV.8. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch vier.8. Ausweisung in den Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2.
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. ...
4. ...
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4)..."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF wohnt bei ihrem Onkel väterlicherseits, welcher ebenfalls Asylwerber und somit in gleichem Umfang wie die BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist. Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor.
Sie möchte jedoch offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit ca. 6 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst sehr kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremde die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien
:
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und musste dieser bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Die Beschwerdeführerin stellte hier einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der vom Bundesasylamt nach rund drei Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin insgesamt sechs Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang besonders auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die gesamte Kernfamilie (Eltern und Geschwister) in der Türkei befindet und die Beschwerdeführerin in diesem Familienverband ihr bisheriges Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht hat.
Die Beschwerdeführerin verbrachte den größten Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso hat die BF familiäre Anknüpfungspunkte und ist davon auszugehen, dass in der Türkei weitere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren
Dem steht gegenüber, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr eine vergleichsweise sehr kurze Zeit, nämlich seit September 2008 bei ihrem Onkel in Österreich aufhält (dieser verfügt als Asylwerber ebenso wenig wie die Beschwerdeführerin über ein dauerndes Aufenthaltsrecht) und kann naturgemäß aufgrund des sehr kurzen Zeitraumes des Aufenthaltes in Österreich keinesfalls auf eine Integration geschlossen werden. Der entscheidende Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Schutzbereich des Art 8 Abs. 1 EMRK über die Kernfamilie hinausgeht und durchaus auch ein schützenswertes Familienleben zwischen Onkel und Nichte vorliegen kann, was im vorliegenden Fall jedoch aufgrund des äußerst kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von sechs Monaten, der eine intensive und im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung zum Onkel in Österreich ausschließt, zu verneinen ist.Dem steht gegenüber, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr eine vergleichsweise sehr kurze Zeit, nämlich seit September 2008 bei ihrem Onkel in Österreich aufhält (dieser verfügt als Asylwerber ebenso wenig wie die Beschwerdeführerin über ein dauerndes Aufenthaltsrecht) und kann naturgemäß aufgrund des sehr kurzen Zeitraumes des Aufenthaltes in Österreich keinesfalls auf eine Integration geschlossen werden. Der entscheidende Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK über die Kernfamilie hinausgeht und durchaus auch ein schützenswertes Familienleben zwischen Onkel und Nichte vorliegen kann, was im vorliegenden Fall jedoch aufgrund des äußerst kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von sechs Monaten, der eine intensive und im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerte Beziehung zum Onkel in Österreich ausschließt, zu verneinen ist.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
V.Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch fünf.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
25.08.2009