TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/7 99/20/0434

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §28;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des am 25. April 1970 geborenen MOE in Graz, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 18 und 26, gegen den am 15. April 1999 mündlich verkündeten und am 19. April 1999 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 201.356/0-V/13/99, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 18. August 1997 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. August 1997 einen Asylantrag. Er gab an, Mitglied der Partei NCPN gewesen zu sein und für diese Partei Nachrichten an andere Parteimitglieder weiter geleitet zu haben. Er habe keine führende Funktion ausgeübt und sei wegen der Tätigkeit für seine Partei im Heimatland nicht verfolgt worden. Er sei von seiner Partei beauftragt worden, die politischen Aktivitäten der gegnerischen Partei anlässlich eines Wahlvorganges im März 1997 zu beobachten. Er habe bemerkt, dass die Angehörigen der Partei NCN diese Wahlen beeinflussen wollten; so seien mehr Stimmen abgegeben worden, als Stimmberechtigte vorher ermittelt worden seien. Nach der Wahl sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der NCPN und der NCN gekommen und dabei seien viele Personen verletzt worden. Aus diesem Grunde seien Polizeibeamte gekommen und hätten den Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen verhaftet. Nach einem Verhör zu diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer ins Gefängnis gebracht worden und dort fünf Monate bis zu seiner Flucht inhaftiert gewesen. In der Nacht des 14. August 1997 habe er unter näher dargestellten Umständen flüchten können.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Jänner und 18. März 1999 die aktuelle politische Entwicklung in Nigeria vor. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 1999 bestritt der Beschwerdeführer die Nachhaltigkeit dieser Entwicklung und brachte vor, es gelangten nur Nachrichten über das Schicksal bekannter Politiker an die Öffentlichkeit, was mit weniger bekannten politischen Aktivisten geschehe, sei medial unbekannt.

Die belangte Behörde führte am 15. April 1999 mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, in der sie in erster Linie die aktuelle politische Entwicklung in Nigeria mit dem Beschwerdeführer erörterte, auch im Hinblick auf die von diesem vorgebrachten Zweifel an der Nachhaltigkeit der eingetretenen Veränderungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), ab. Die belangte Behörde stellte als entscheidungswesentlichen Sachverhalt (zusammengefasst) fest, die politische Situation in Nigeria habe sich seit der Flucht des Beschwerdeführers wesentlich gebessert. General Abdusalam Abubakar habe im Juni 1998 bei seinem Amtsantritt versprochen, die Demokratisierung des Landes voranzutreiben. Bei den Kommunalwahlen vom 5. Dezember 1998 sei die Partei des früheren Staatschefs Obasanjo, die PDP (Peoples Democratic Party) als klare Siegerin hervorgegangen. Die PDP habe bei dem Urnengang zur Wahl von Parlamenten und Gouverneuren am 9. Jänner 1999 in 20 Staaten die Mehrheit erzielt und werde in diesen den Gouverneur stellen. Diese Wahlen seien allgemein von Beobachtern und der unabhängigen Wahlkommission als Erfolg für die Demokratie bewertet worden. Die Abstimmung sei überall friedlich verlaufen und die Wahlbeteiligung sei sehr hoch gewesen. Aus den am 27. Februar 1999 durchgeführten Parlamentswahlen sei der Ex-Militärmachthaber Obasanjo als klarer Sieger hervorgegangen. Ende Mai wollten die Militärs ihre Macht nach 15 Jahren der Diktatur an den neu gewählten Präsidenten übergeben. Der von den Verlierern der Präsidentenwahl angestrebten Klage gegen das Wahlresultat wegen verbreiteter Wahlfälschung würden nur geringe Chancen eingeräumt. Die zum Teil groben Fälschungsmanöver auf beiden Seiten reichten nicht aus, um das klare Wahlergebnis in Frage zu stellen. Mit Note vom 3. März 1999 habe die österreichische Botschaft in Lagos mitgeteilt, dass seit dem Tod von General Abacha sämtliche politischen Gefangenen auf freien Fuß gesetzt worden seien. Eine Verfolgung auf Grund politischer bzw. ethnischer Zugehörigkeit durch staatliche Autoritäten könne unter den gegenwärtigen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen werden.

Auch nach der Einschätzung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Bericht vom 16. Februar 1999 des UNHCR-Regionalbüros in Wien) sei es seit der Machtübernahme General Abubakars Anfang Juni 1998 in Nigeria zu einer grundsätzlichen politischen Veränderung in Richtung Demokratie, Meinungs- und Versammlungsfreiheit gekommen. Seit dieser Zeit werde auch nicht mehr von Menschenrechtsverletzungen an Politikern oder Studenten berichtet. Eine Vielzahl von Oppositionspolitikern und Menschenrechtsaktivisten sei mittlerweile aus dem Exil zurückgekehrt, um am demokratischen Prozess und an den am 27. Februar 1999 abgehaltenen Wahlen teilzunehmen.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria und Mitglied der Partei NCPN. Er sei im Gefolge von tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der Parteien NCPN und NCN inhaftiert worden, habe jedoch aus dem Gefängnis flüchten können.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Grundlegende politische Veränderungen sowie Veränderungen der allgemeinen Menschenrechtssituation in einem Staat, aus dem der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, begründeten grundsätzlich die Annahme, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Im gegenständlichen Fall sei umfassend dokumentiert, dass es sich bei den in Rede stehenden Veränderungen der Umstände nicht bloß um möglicherweise vorübergehende, geänderte Verhältnisse handle; vielmehr sei davon auszugehen, dass die in Nigeria erfolgten Umwälzungen wesentliche Veränderungen der Umstände darstellten, vor deren Hintergrund das individuelle Tatsachenvorbringen zu beleuchten sei. Sohin gehe die erkennende Behörde jedenfalls nicht bloß von der Tatsache der Abhaltung freier demokratischer Wahlen im Heimatstaat des Antragstellers aus, sondern komme auf Grund des vorliegenden umfangreichen Informationsmaterials zu dem Schluss, dass die erhobenen Veränderungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria bereits ein hohes Maß an Stabilität erreicht und im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte zu einem solchen Maß an Rechtsstaatlichkeit geführt hätten, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieses Umstandes jedenfalls eine asylrelevante Verletzung seiner Rechte nicht mehr zu befürchten habe. Hervorgehoben werde in diesem Zusammenhang, dass für die erkennende Behörde zentral die Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie der österreichischen Berufsvertretungsbehörde vor Ort besonderes Augenmerk geschenkt worden sei; seitens der erkennenden Behörde hätten keine Indizien dafür erkannt werden können, dass diese objektiven Beweisergebnisse den realen Gegebenheiten im Lande nicht entsprächen. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel stellten bloße Vermutungen der künftigen Entwicklung dar, welchen gegenüber den letztzitierten Quellen für die zu erstellende Prognose nur eine geringere Beweiskraft beigemessen werden könne. Der Antragsteller habe sich schließlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen, das erhobene Beweisergebnis hinsichtlich der Situation in seinem Heimatstaat durch qualifizierte bzw. substantiierte Kenntnisse aus gleichzuhaltenden Quellen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Seine Befürchtung, im Falle seiner Heimkehr eingesperrt und getötet zu werden, stelle sich sohin als unsubstantiiert gebliebene und vor dem Hintergrund des ausgeführten Beweisergebnisses nicht nachvollziehbare Vermutung seinerseits dar und biete keine hinreichende Basis für eine Asylgewährung. Auf Grund der nunmehr dargestellten geänderten Umstände und der voranschreitenden Normalisierung und Stabilisierung der Verhältnisse im Lande lägen für die erkennende Behörde die Gründe, welche den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, nicht (mehr) vor, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich pro futuro auf Grund wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates befinde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmenden Umstände, die jedoch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung (des Art. 1 C Z 5 FlKonv) mit sich brachte, nicht aus, um eine solche Annahme zu rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0246, und vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441 mwN; vgl. weiters: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 135).

Dass im Fall des Beschwerdeführers die von der Behörde - auf Grund der von ihr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung getroffenen Feststellungen über die politische Situation in Nigeria - getroffene Annahme, der Anlass für die Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers bestehe nicht (mehr), unzutreffend war, vermochte die Beschwerde aber nicht aufzuzeigen.

In der Beschwerde wird den Feststellungen über die vorteilhafte Veränderung der Verhältnisse in Nigeria mit Zweifeln an der Nachhaltigkeit derselben begegnet. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf einen Bericht der BBC-News, wonach im Juli 1999 in Nigeria politisch motivierte Kämpfe stattgefunden hätten, in deren Verlauf 25 Personen gestorben seien. Inoffiziell gehe man von 66 Toten aus, 36 Personen seien in einem einzigen Massengrab aufgefunden worden; es seien Geschäfte niedergebrannt und Moscheen in Brand gesetzt worden. Auch der Bericht der "Africa News Online" mache deutlich, dass die politischen Verhältnisse äußerst instabil seien und es zu groben Menschenrechtsverletzungen gegenüber politischen Minderheiten komme.

Die in diesen Berichten geschilderten politischen Unruhen sind aber nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern, weil sich die dort dargelegten Ereignisse erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ereignet haben; ihrer Berücksichtigung steht schon deshalb das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Aus dem gleichen Grund war das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf Grund seiner politischen Tätigkeit nur "einen geringen Teil der ihn erwartenden Haftstrafe, die mehrere - zumindest zehn - Jahre betrage," verbüßt habe, nicht weiter zu berücksichtigen, gab der Beschwerdeführer doch bei seiner Ersteinvernahme ausdrücklich an, in seinem Heimatland nicht verurteilt worden zu sein und wurde während des Verwaltungsverfahrens die Verhängung einer (mindestens zehnjährigen) Haftstrafe über den Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet wie die Durchführung eines einem solchen Urteil zu Grunde liegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer berichtete während des Verfahrens stets von einer wegen des Aufruhrs nach dem Wahlschwindel erfolgten Verhaftung, der eine fünfmonatige Festhaltung (bis zu seiner Flucht) gefolgt sei; dass dieser Inhaftierung die Verbüßung einer auf Grund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers verhängten "langjährigen Haftstrafe" zu Grunde gelegen sei, hingegen erstmals in der Beschwerde vorgebracht, und war aus diesem Grund nicht weiter zu beachten.

Auch der im Zusammenhang mit diesem Vorbringen erhobene Vorwurf der Verletzung der Ermittlungspflicht ist unberechtigt, ist doch die Behörde nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der FlKonv in Frage kommt, verpflichtet, gemäß § 28 AsylG in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0494). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme eine Verurteilung ausdrücklich in Abrede gestellt und seine Inhaftierung nicht auf eine solche zurückgeführt hat, war die Behörde im vorliegenden Fall zu weiteren, dieses Thema betreffenden Nachfragen nicht verpflichtet.

Abschließend verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Associated Press (AP) vom 28. Juni 1999, der sich zum Großteil ebenfalls auf nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgefallene Geschehnisse vom Juni 1999 bezieht und bereits aus diesem Grund ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist. Insoweit die Beschwerde aber den Teil des Berichts zitiert, wonach vermutet werde, dass "einige hundert Personen im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und Jänner 1999 getötet worden seien", gibt sie diese Vermutung nicht vollständig wieder, bezieht sich doch diese Annahme im Bericht der AP auf einen örtlich eingeschränkten Bereich "in towns and villages surrounding Warri." Ein Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Nigeria noch die Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung wegen der Auseinandersetzungen im Gefolge der Wahlen vom März 1997 drohe, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, für den Beschwerdeführer fehle es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juni 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200434.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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