TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/24 98/20/0246

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerden 1. des JN, alias NS, richtig: SN in Linz, geboren am 20. Mai 1965, vertreten durch Mag. Norbert Lotz, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Februar 1998, Zl. 200.168/0-V/13/98 (protokolliert zu hg. Zl. 98/20/0246), und 2. der JA in H, geboren am 18. Oktober 1969, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, H.-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Februar 1998, Zl. 200.168/0-V/13/98 (protokolliert zu hg. Zl. 98/20/0250), jeweils betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Angola. Sie reisten am 15. September 1990 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 28. September 1990 Asyl. Zur weiteren Vorgeschichte wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das beide Beschwerdeführer betreffende Vorerkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0502, 0503, verwiesen, mit welchem die bekämpften abweislichen Bescheide des Bundesministers für Inneres wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden waren.

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), ohne Durchführung einer Verhandlung ergangenen angefochtenen (Ersatz-)Bescheiden wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer erneut gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

Die belangte Behörde setzte sich mit den von beiden Beschwerdeführern vorgebrachten, übereinstimmenden Fluchtgründen insoweit auseinander, als sie - in beiden Verfahren wortgleich - feststellte, die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat am 30. August 1990 ausschließlich deshalb verlassen, weil sie als Angehörige der Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehovas", welche in Angola zum damaligen Zeitpunkt verboten gewesen sei, ihre Religion nicht frei hätten ausüben können. Andere Probleme mit den Behörden des Heimatstaates hätten sie nicht gehabt. Im April 1992 sei die Glaubensgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" seitens der angolanischen Regierung offiziell als Kirche anerkannt worden. Die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft seien in der Ausübung ihrer Religion in Angola nicht behindert; diese werde in Angola faktisch nicht verfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass bei religiösen Versammlungen der "Zeugen Jehovas" in Angola immer wieder durch bewaffnete Gruppen Übergriffe verübt und Personen getötet würden, wie es die Beschwerdeführer behauptet hätten. Es könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen in ihrem Heimatstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Allenfalls im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes vorgelegene Fluchtgründe bestünden jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide nicht mehr. Da die "Zeugen Jehovas" seit April 1992 offiziell als Kirche seitens der angolanischen Regierung anerkannt worden seien und sich die faktische Situation im Heimatland der Beschwerdeführer dergestalt darstelle, dass Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft jedenfalls tatsächlich nicht mit Repressionshandlungen seitens der staatlichen Behörden zu rechnen hätten, könne nicht erkannt werden, dass sich die Beschwerdeführer pro futuro auf wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung berufen könnten. Im Falle der Rückkehr hätten die Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit staatlicher Verfolgung aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses zu rechnen. Da die Beschwerdeführer andere Fluchtgründe nicht vorgebracht hätten, sei eine eventuelle Furcht vor Verfolgung objektiv nicht nachvollziehbar und damit nicht wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die belangte Behörde ging bei ihren Sachverhaltsannahmen von einer ihr mit Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 1. August 1997 übermittelten, "im Wege der Botschaft eines größeren, in Luanda resident, vertretenen EU-Mitgliedstaates eingeholten Auskunft" aus, derzufolge gemäß der angolanischen Verfassung Religionsfreiheit bestehe, es Dutzende von Kirchen und Sekten gebe, die sich "weitestgehend" praktisch ungehindert betätigen könnten. Nach einhelliger Auffassung der Missionschefs der EU-Mitgliedstaaten in Luanda würden Angehörige von Religionsgemeinschaften - so auch jene der "Zeugen Jehovas" - nicht verfolgt. Diese Auskunft sei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13. Jänner 1998 zur Stellungnahme übermittelt worden. Eine solche sei jedoch von keinem der Beschwerdeführer erstattet worden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.

In den Gegenschriften beantragt die belangte Behörde, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung beider Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:

Wenn die belangte Behörde darauf abstellt, dass aufgrund der seit der Flucht der Beschwerdeführer in Angola geänderten politischen Verhältnisse für diese - ungeachtet des Zutreffens ihrer (damaligen) Fluchtgründe - keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) bestehe, hat sie im Ergebnis Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) angewendet. Diese Bestimmung besagt, dass eine Person, auf die die Bestimmung des Art.1 Abschnitt A Z 2 zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt

"wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt."

Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise nur vorübergehende - Veränderung jener Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, allein noch nicht aus, um die Rechtsfolgen des Art 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv nach sich zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 96/20/0925; Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Rz 135), insbesondere dann, wenn eine wesentliche, dauerhafte Veränderung der spezifischen politischen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung nicht Platz gegriffen hat. Gerade die Kurzfristigkeit des politischen Konsolidierungsprozesses im Heimatland der Beschwerdeführer wurde aber von ihnen immer wieder behauptet. Daher verweisen sie auch in den vorliegenden Beschwerden wieder zu Recht darauf, dass sich die belangte Behörde entgegen der im Vorerkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Auffassung nicht ausreichend mit den aktuellen faktischen Verhältnissen im Heimatland der Beschwerdeführer, das heißt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatland der Beschwerdeführer im zeitlichen Naheverhältnis zu ihrer Entscheidung, befasst hat. Als aktuell kann aber eine im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits etwa ein halbes Jahr alte Auskunft einer im Übrigen nicht einmal namentlich genannten "Gewährsbotschaft" nicht bezeichnet werden, wenn es sich - wie beim Heimatland der Beschwerdeführer - um einen Staat handelt, dessen tatsächliche innenpolitische Situation in keiner Weise als konsolidiert zu betrachten ist. Vor Annahme einer die Anwendung des Endigungsgrundes des Art.1 Abschnitt C Z 5 FlKonv rechtfertigenden, im oben aufgezeigten Sinne relevanten Änderung der Verhältnisse in Angola hätte die belangte Behörde daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides amtswegig zu ermitteln gehabt, ob die nach wie vor gegebene bzw. wiederaufgeflammte politische Instabilität in Angola unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe der Beschwerdeführer noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten. Dazu bringt insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin vor, seit Oktober 1997 sei es wiederum zu einer innenpolitischen Krisensituation in Angola gekommen, die Übergriffe auf religiöse Minderheiten und die ungerechtfertigte Unterstellung politischer Konspiration befürchten ließen.

An der Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung dieser von der belangten Behörde relevierten Umstände ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer zu den ihnen im Rahmen des Parteiengehörs gemachten Vorhalten keine Stellungnahmen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG abgegeben haben, geht doch die Mitwirkungspflicht der Partei nicht so weit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie verpflichtet ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1984, 81/05/0019, u.v.a.). Der Mitwirkungspflicht kommt nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1987, 86/11/0044, und 27. April 1993, 91/08/0123). Dies trifft auf die aktuellen politischen Verhältnisse in Angola, die nach Ansicht der belangten Behörde ja gegen die von den Beschwerdeführern behauptete aufrechte Verfolgungsgefahr sprächen, nicht zu; vielmehr erscheint gerade in Hinblick darauf eine Verpflichtung zur Mitwirkung der Partei dort nicht zumutbar, wo gegen ihren Rechtsstandpunkt sprechende Informationen über ihr Heimatland, aus dem sie vor rund neun Jahren geflohen sind, verlangt würden.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid aber auch mit einem weiteren grundsätzlichen Verfahrensfehler belastet:

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine spezielle Regelung. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG hat der unabhängige Bundesasylsenat § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat allerdings (nur) dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. insoweit dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und vom 17. Juni 1999, Zl. 98/20/0584). Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß der Verfahrensvorschrift des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde selbst ein Ermittlungsverfahren durchführte und gestützt auf dessen Ergebnisse zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf. Die belangte Behörde holte nach den Ausführungen in ihrem Bescheid Berichte im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Frage der Religionsfreiheit in Angola ein, auf welche sie in der Begründung ihres Bescheides verwies. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann aber nicht abgeleitet werden, dass sie die von der belangten Behörde eingeholten Berichte hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht bezweifelt hätten. Dies hätte in einer mündlichen Verhandlung Gegenstand der Erörterung gewesen sein müssen.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200246.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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