TE AsylGH Erkenntnis 2009/6/2 E10 235675-0/2008

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Veröffentlicht am 02.06.2009
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Spruch

E10 235.675-0/2008-18E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2003, FZ. 02 08.620-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2003, FZ. 02 08.620-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte erstmals am 12.03.2002 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte erstmals am 12.03.2002 unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Dieser Antrag wurde rechtskräftig mit Bescheid des BAA vom 18.03.2002 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde rechtskräftig mit Bescheid des BAA vom 18.03.2002 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Am 03.04.2002 brachte der BF unter im Spruch genannten Namen einen weiteren Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er am 25.04.2002 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen, wo er im Wesentlichen Folgendes angab [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

Meine Probleme begannen 1997. Es war so, dass ich 1995 zur Musterung eingezogen wurde, aus Krankheitsgründen wurde ich aber nicht zum Militär einberufen, ich wurde aber auch nicht für untauglich erklärt, ich bekam keine Bestätigung dafür. Ich hatte in meinen Organen Eiter drinnen, es gab eine Operation, da wurden mehrere solcher eitrigen Geschwüre entfernt, mein Körper zeigt diesbezüglich Operationsnarben. Deshalb war ich untauglich.

1997 bekam ich nochmals die Einberufung und zwar schriftlich. Daraufhin beschloss ich am 25.9.1997 von Armenien zu flüchten, weil ich auf keinen Fall zum Militär gehen wollte, der Militärarzt hat mich ja 1995 als untauglich bezeichnet. Ich floh über Odessa nach Moldova.

In der Zwischenzeit kamen die Militärleute immer zu meinem Vater und fragten nach meinem Aufenthaltsort. Er wurde immer unter Druck gesetzt und aufgefordert Geld zu zahlen, damit er in Ruhe gelassen wird. Er zahlte auch immer, die Leute kamen trotzdem immer wieder.

Ich war immer in Verbindung mit meinen Eltern. 1999 sagten mir meine Eltern ich könne zurückkommen, weil der zuständige Beamte unseres Dorfes, der in Verbindung mit dem Verteidigungsministerium stand, meinem Vater zusagte, dass ich meine Wehrdienstbestätigung gegen Bezahlung bekommen würde.

Ich kehrte daher zurück zu unserem Dorf, wir haben 1000 US$ bezahlt und habe ich dann das von mir hier vorgelegte Wehrdienstbuch bekommen. Trotz dieses Wehrdienstbuches wurde ich immer wieder vom Militärkommissariat von XXXX belästigt, indem sie zweimal im Jahr im Herbst und im Frühjahr, wenn die Einberufungszeit war, zu mir kamen und sie sagten, dass sie mich mitnehmen und das Wehrdienstbuch nicht akzeptieren würden, ich müsse Geld zahlen, damit sie mich in Ruhe lassen sonst würden sie mich verhaften lassen, wegen der zwei Jahre, die ich nicht zuhause war.Ich kehrte daher zurück zu unserem Dorf, wir haben 1000 US$ bezahlt und habe ich dann das von mir hier vorgelegte Wehrdienstbuch bekommen. Trotz dieses Wehrdienstbuches wurde ich immer wieder vom Militärkommissariat von römisch 40 belästigt, indem sie zweimal im Jahr im Herbst und im Frühjahr, wenn die Einberufungszeit war, zu mir kamen und sie sagten, dass sie mich mitnehmen und das Wehrdienstbuch nicht akzeptieren würden, ich müsse Geld zahlen, damit sie mich in Ruhe lassen sonst würden sie mich verhaften lassen, wegen der zwei Jahre, die ich nicht zuhause war.

Ich habe jedesmal wenn sie zu mir gekommen sind, 300 US$ bezahlt, damit sie weggehen und mich nicht mitnehmen. Es war am 3.3.2002 als wieder vom Militärkommissariat ein XXXX mit einer zweiten Person bei uns war. Mein Vater und ich waren damals zuhause. Sie verlangten wieder Geld und haben dann angefangen mit uns zu schimpfen.Ich habe jedesmal wenn sie zu mir gekommen sind, 300 US$ bezahlt, damit sie weggehen und mich nicht mitnehmen. Es war am 3.3.2002 als wieder vom Militärkommissariat ein römisch 40 mit einer zweiten Person bei uns war. Mein Vater und ich waren damals zuhause. Sie verlangten wieder Geld und haben dann angefangen mit uns zu schimpfen.

Ich habe dann gesagt, dass ich kein Geld mehr hätte, ich bin nicht mehr in der Lage irgendetwas zu zahlen. Daraufhin fingen sie an mit uns zu schimpfen und bedrohten uns, dass sie mich dann mitnehmen würden. Als sich dann auch mein Vater einmischte, kam es zu Streitigkeiten und wurde mein Vater tätlich angegriffen. Als ich mich reinmischte bekam ich einen Stoss vom Captain und als ich gefallen bin, bin ich auf die Fensterbank gefallen, wo Blumentöpfe und eine Giesskanne standen.

In einer spontanen Reaktion nahm ich die Giesskanne und schlug auf den Kopf des Captain ein. Bei dieser Auseinandersetzung spitzten sich die Ereignisse zu, ich sah keine andere Möglichkeit mehr als zu flüchten. Ich lief ins Dorf und nahm mir ein Auto und fuhr nach Erewan.

F: Was heisst das "Sie nahmen sich ein Auto"?

A: Das Auto gehörte einem Dorfbewohner, ich bat ihn mich so rasch wie möglich in die Stadt zu bringen.

Ich bin in Erewan zu meinem Cousin und habe ihn gebeten mir Unterkunft zu geben und erzählte ich ihm den Vorfall. Es war dann am 9.3. als mein Bruder nach Erewan kam und sagte, dass ich dort gesucht würde, er hatte mir auch meine Dokumente und einen Flugschein mitgebracht. Er brachte mich zum Flughafen und hat dort mit dem Polizeichef am Flughafen Alik Tatevosian gesprochen, damit er mich dann zum Flugzeug bringt.

Um fünf Uhr früh bin ich von Erewan in die Ukraine nach Lvow (Lemberg) geflogen. Dort wohnt der Cousin meiner Mutter und bei dem habe ich dann Unterkunft bekommen. In der Ukraine war es schwierig für mich zu bleiben, nachdem ich mit armenischem Pass kein Schengenvisum bekommen hätte können, versuchte mein Verwandter durch irgendwelche Leute einen gefälschten ukrainischen Paß zu bekommen, damit ich da ein Schengen-Visum erhalten kann.

Diese Leute verlangten 1000 US$, ich besass aber nur 480 US$, den Rest zahlte mein Verwandter. Am 31.3. brachten mich dann diese Leute mit einem Reisebus bis hierher.

F: Wo ist Ihr Reisepass jetzt?

A: Den Pass habe ich nie gesehen, der Pass war immer bei diesen Leuten.

F. Wo ist Ihr armenischer Reisepass?

Der Pass ist bei den Verwandten in der Ukraine.

Verfahrensanordung: Bitte legen Sie diesen Paß zwecks Personstfeststellung dem Bundesasylamt vor, ich räume Ihnen dafür eine Frist von drei Wochen ein. Geht das in Ordnung?

A: Ich weiss nicht ob der Pass noch in der Ukraine ist oder ob der Verwandte ihn nach Armenien geschickt hat. Ich habe bis jetzt noch keine Verbindung mit den Eltern gehabt, es gibt bei uns im Dorf kein Telefon.

Erläuterung: Es steht Ihnen frei die Hilfe der Flüchtlingsberatung der Caritas in Anspruch zu nehmen, damit Ihnen dort entsprechende Hilfestellung bei der Beschaffung der Dokumente geboten werden kann.

F: Sie sagten, dass immer wieder Leute zu Ihnen gekommen sind um Geld zu erpressen. Können Sie erklären, warum Ihnen diese Personen nicht einfach das falsche Wehrdienstbuch weggenommen haben, um Sie in weitere Schwierigkeiten zu bringen?

A: Sie haben zweimal im Jahr je 300 US$ bekommen, deshalb war es Ihnen egal ob ich so ein Wehrdienstbuch bekomme oder nicht, wichtig war nur für sie, dass sie das Geld bekommen. Davon abgesehen hätte ich das Buch niemals ausgehändigt, wenn sie danach gefragt hätten.

F. Was würde denn geschehen, wenn Sie nach Hause zurückkehren müssten?

A: Nachdem diese Leute gute Beziehungen in die oberen Stellen haben, können sie alles mit mir machen, sie können mich festnehmen, mich umbringen, das hängt von denen ab was die mit mir tun wollen.

F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe, die Sie uns jetzt schildern wollen?

A: Nein, das ist alles, ich habe die ganzen Jahre dort bezahlt, damit meine Ruhe habe und ich in Ruhe weiterleben kann. Als aber der Vorfall vom 3.3. passierte, sah ich keine andere Möglichkeit als zu fliehen. Ich weiss nicht was mit meinem Vater passiert ist, ich will in Frieden weiterleben.

Als Bescheinigungsmittel legte der BF ein am 28.02.2000 ausgestelltes Wehrdienstbuch vor.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2003, Zahl: 02 08.620-BAS (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2003, Zahl: 02 08.620-BAS (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Folgendes aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Ihre Identität und Nationalität stehen in Ermangelung irgendwelcher Identitätsdokumente nicht fest. Soweit Sie in diesem Bescheid mit dem von Ihnen angegebenen Namen bezeichnet werden, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei. Diese Bezeichung bewirkt indes nicht, dass Sie diesen Namen zu Recht führen.

Dazu ist hinsichtlich des von Ihnen vorgelegten Wehrdienstbuches festzuhalten: Ob die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde anzunehmen ist, hat die Behörde gem. § 311 Abs. 1 ZPO "nach dem Umständen des Falles zu ermessen", d.h. in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Laut Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Sie das zit. Wehrdienstbuch unrechtmässig gegen Bezahlung erworben haben, die Richtigkeit der darin festgehaltenen Personalangaben ist somit in Frage zu stellen.Dazu ist hinsichtlich des von Ihnen vorgelegten Wehrdienstbuches festzuhalten: Ob die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde anzunehmen ist, hat die Behörde gem. Paragraph 311, Absatz eins, ZPO "nach dem Umständen des Falles zu ermessen", d.h. in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Laut Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Sie das zit. Wehrdienstbuch unrechtmässig gegen Bezahlung erworben haben, die Richtigkeit der darin festgehaltenen Personalangaben ist somit in Frage zu stellen.

Sie sind entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes am 03.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Ihnen gebührt gem. § 19 Abs. 2 AsylG 97 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.Ihnen gebührt gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 97 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.

Ihre Angaben zu den Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig.

Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 7, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Ihre Einvernahme wurde im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache abgeführt. Mit Ihrer Unterschrift haben Sie die inhaltliche Richtigkeit der von Ihnen angegebenen und in die deutsche Sprache transponierten niederschriftlich festgehaltenen Sachverhalte bestätigt. Irgendwelche Übersetzungsfehler oder sonstige der Aufnahme der Niederschrift zuzuordnende Mängel sind somit auszuschließen.

Diese Niederschrift wurde gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommen. Einwendungen haben Sie dagegen nicht erhoben, sodass diese Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung gemäß § 15 AVG den vollen Beweis liefert.Diese Niederschrift wurde gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG aufgenommen. Einwendungen haben Sie dagegen nicht erhoben, sodass diese Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung gemäß Paragraph 15, AVG den vollen Beweis liefert.

Anhand der von Ihnen getroffenen Aussagen ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die Ihrer Meinung nach asylrelevanten Problemstellungen ca. 1997 begonnen haben sollen und Sie sich den von Ihnen geschilderten Bedrängnissen durch Ihre Flucht nach Moldava entzogen haben, wo Sie sodann mehrere Jahre lebten, hernach aber wieder freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückkehrten.

Die Behauptung, nunmehr nach Ihrer Rückkehr aus Moldawa seien die Bedrängnisse weitergegangen, erscheint dem Bundesasylamt nicht glaubwürdig zu sein wie auch Ihr sonstiges Vorbringen wenig wahrscheinlich zu sein scheint.

Wie die gefertigte Behörde feststellen konnte ähnelt Ihr Vorbringen in frappanter Weise den XXXX, der ja im selben Dorf wie Sie lebte und mit dem Sie gemeinsam hier in Salzburg zum gleichen Zeitpunkt einen Asylantrag stellten. Wenn auch in manchen weniger wichtigen Detailbereichen Abweichungen des Vorbringens beobachtet werden konnten, so ist der Grundtenor der Aussagen, nämlich die angebliche versuchte Wehrdiensteinziehung trotz Untauglichkeit, derselbe, sodass anzunehmen ist, es handelt sich hier um ein abgesprochenes konstruiertes Vorbringen.Wie die gefertigte Behörde feststellen konnte ähnelt Ihr Vorbringen in frappanter Weise den römisch 40 , der ja im selben Dorf wie Sie lebte und mit dem Sie gemeinsam hier in Salzburg zum gleichen Zeitpunkt einen Asylantrag stellten. Wenn auch in manchen weniger wichtigen Detailbereichen Abweichungen des Vorbringens beobachtet werden konnten, so ist der Grundtenor der Aussagen, nämlich die angebliche versuchte Wehrdiensteinziehung trotz Untauglichkeit, derselbe, sodass anzunehmen ist, es handelt sich hier um ein abgesprochenes konstruiertes Vorbringen.

Nach ho. Ansicht zeigt sich das auch deutlich an Ihren wenig nachvollziehbaren Aussagen hinsichtlich Ihrer Flucht. So erscheint es wenig verständlich zu sein, wenn Sie mehr oder minder problemlos aus Ihrem Elternhaus flüchten konnten, zumal doch noch eine zweite (wahrscheinlich bewaffnete) Militärperson anwesend war, die Sie am Flüchten hätte hindern können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein Dorfbewohner Sie so einfach in die Hauptstadt Armeniens fährt, wo doch gerade die armenische Wirtschaft von Mangel geprägt ist und Benzin ein kostbares Gut darstellt.

Beachtlich und gegen Ihre Glaubwürdigkeit bzw. ernsthaftes Interesse an einer ordnungsgemässen Behandlung Ihres Asylantrages spricht nach ho. Ansicht auch die Tatsache, dass Sie Ihren angeblich bei Verwandten in Lwov (Lemberg) bzw. Armenien liegenden nationalen Reisepass trotz Einräumung einer entsprechenden Frist nicht vorgelegt haben. Wie in anderen Asylverfahren immer wieder beobachtet werden kann, ist die Übermittlung von Unterlagen aus den Herkunftsländern der Asylwerber heute überhaupt kein Problem mehr, auch Sie hätten das heute weltumspannende Netz postalischer bzw. privater Versandunternehmen nutzen können.

Dafür, dass Ihre Fluchtgründe ein blosses Lügengebilde darstellen, spricht auch die Tatsache, dass die Auswertung Ihrer Fingerabdrücke ergeben hat, dass Sie mit der am 12.03.2002 einen Asylantrag stellenden Person XXXX ident sind. Dass Sie bereits einmal einen (zwischenzeitlich rechtskräftig negativ abgeschlossenen) Asylantrag gestellt haben, haben Sie hier verschwiegen. Damit kann es auch nicht stimmen, wenn Sie anführen, am 31.03.2002 nach Österreich gelangt zu sein. Weiters haben Sie auch offenbar rund um den Verbleib Ihres Reisepasses gelogen. Während Sie hier ausdrücklich angegeben haben, Ihr Reisepass befände sich bei Verwandten in Lwov, haben Sie seinerzeit unmittelbar nach Ihrem Aufgriff nach der illegal erfolgten Einreise nach österreich am 12.03.2002 angegeben, Ihr Reisepass wäre Ihnen von den Schleppern abgenommen worden; beachtlich ist, dass Sie damals aber eine Kopie Ihres Reisepasses mitführten.Dafür, dass Ihre Fluchtgründe ein blosses Lügengebilde darstellen, spricht auch die Tatsache, dass die Auswertung Ihrer Fingerabdrücke ergeben hat, dass Sie mit der am 12.03.2002 einen Asylantrag stellenden Person römisch 40 ident sind. Dass Sie bereits einmal einen (zwischenzeitlich rechtskräftig negativ abgeschlossenen) Asylantrag gestellt haben, haben Sie hier verschwiegen. Damit kann es auch nicht stimmen, wenn Sie anführen, am 31.03.2002 nach Österreich gelangt zu sein. Weiters haben Sie auch offenbar rund um den Verbleib Ihres Reisepasses gelogen. Während Sie hier ausdrücklich angegeben haben, Ihr Reisepass befände sich bei Verwandten in Lwov, haben Sie seinerzeit unmittelbar nach Ihrem Aufgriff nach der illegal erfolgten Einreise nach österreich am 12.03.2002 angegeben, Ihr Reisepass wäre Ihnen von den Schleppern abgenommen worden; beachtlich ist, dass Sie damals aber eine Kopie Ihres Reisepasses mitführten.

Nach ho. Ansicht dient Ihr Asylantrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ausschließlich dazu sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht in einem europäischen Staat zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt insbesondere allgemeine Feststellungen, welche auch die Menschenrechtssituation mitumfassten.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt insbesondere allgemeine Feststellungen, welche auch die Menschenrechtssituation mitumfassten.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist sein Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist sein Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2003 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2003 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen wiederholt und weiters vorgebracht, dass der BF bei seiner Einvernahme den Dolmetsch nicht immer richtig verstanden habe. Weiters sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu den Unklarheiten in der Einvernahme und zu den innenpolitischen Verhältnissen in Armenien Stellung zu nehmen. Er habe keine Ahnung wo sich sein Reisepass befinde. Es entspreche der Richtigkeit, dass er bereits einmal in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt habe, er habe jedoch Angst bekommen inhaftiert zu werden und habe Traiskirchen verlassen. Er stellte den Antrag, eine Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

I.1.4. Seitens des AsylGH wurde mit Schreiben vom 05.11.2008 in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Ebenso wurde der BF aufgefordert, innerhalb der oa. Frist Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. solche zu benennen und bekannt zu geben, wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.römisch eins.1.4. Seitens des AsylGH wurde mit Schreiben vom 05.11.2008 in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Ebenso wurde der BF aufgefordert, innerhalb der oa. Frist Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. solche zu benennen und bekannt zu geben, wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Der BF brachte hierzu mit Schreiben vom 20.11.2008 Folgende Dokumente ein:

1 Urkunde der Staatsanwaltschaft, wonach diese die Polizei auffordert, den BF zwecks Befragung und Einvernahme festzunehmen.

1 Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Bürgermeister, dass der BF als Angeklagter zur Staatsanwaltschaft vorzuladen ist.

1 Schreiben der Staatsanwaltschaft, worin der BF hätte bestätigen sollen, dass er das Gemeindegebiet nicht verlassen werde.

Es wurden medizinische Unterlagen beigebracht, welche die Diagnose "St.p. Echinokokkuszyste" bestätigen.

Weiters wurden mehrere Kursbestätigungen beigebracht.

Es wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF eindeutig Flüchtling im Sinne der GFK ist und wurde teilweise sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Weiters wurden ganz allgemein und ohne Quellenangabe Feststellungen zu Armenien über Bestechung, Korruption und Schwäche der staatlichen Sicherheits- und Justizinstitutionen angesprochen. Auch wurde ohne Angabe einer Quelle vorgebracht, dass Personen, welche in Armenien den Wehrdienst verweigern oder nicht zur Ableistung erscheinen, als Landesverräter gelten und Gefahr laufen, wegen anderer Delikte, nämlich des Landesverrats, strafrechtlich verfolgt zu werden, was auch für den BF gelten würde. Die Feststellungen zum Wehrdienst würden den Erfahrungen des BF widersprechen und wird der Aussage im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes entgegengetreten, wonach Personen nicht mit einer Bestrafung zu rechnen hätten, welche sich dem Wehrdienst entzogen hätten. Es wurde eine Beschwerdeverhandlung beantragt.

Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

I.1.5. Mit Schreiben vom 03.12.2008 erging seitens des AsylGH eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst der BPD Linz, ob der BF an einer aktuellen Erkrankung leidet (1,2), ob eine Heilung erfolgte (3), ob Lebensgefahr ableitbar ist (4), zu Folgen eines Behandlungsabbruches (5,6), zur Behandelbarkeit im Herkunftsstaat und ob eine Beantwortung der Fragen aufgrund der beigegebenen Befunde (Patientenbrief AKH Wien v. 19.11.2004, Ambulanzbefund St. Johannes-Spital v. 24.02.2006, Bericht Uni-Klinikum LKH Salzburg v. 20.03.2008) möglich ist (7,8).römisch eins.1.5. Mit Schreiben vom 03.12.2008 erging seitens des AsylGH eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst der BPD Linz, ob der BF an einer aktuellen Erkrankung leidet (1,2), ob eine Heilung erfolgte (3), ob Lebensgefahr ableitbar ist (4), zu Folgen eines Behandlungsabbruches (5,6), zur Behandelbarkeit im Herkunftsstaat und ob eine Beantwortung der Fragen aufgrund der beigegebenen Befunde (Patientenbrief AKH Wien v. 19.11.2004, Ambulanzbefund St. Johannes-Spital v. 24.02.2006, Bericht Uni-Klinikum LKH Salzburg v. 20.03.2008) möglich ist (7,8).

Mit 10.12.2008 erfolgte folgende Beantwortung seitens des Polizeiarztes:

1)2)

Wie aus den beigefügten medizinischen Unterlagen von 2004, 2006 und 2008 hervorgeht, fanden sich beim Betr. In Leber und Milz wiederholt Zwischenwirtsstadiumszysten eines Hundebandwurmes, welche 1989 und 2004 jeweils operativ mittels Leberteilresektion sowie Entfernung der Milz angegangen wurden.

3) ob nun tatsächlich eine Heilung mit permanenter Parasitenfreiheit erzielt werden konnte, ist schon aufgrund der Tatsache, dass zwischen erstmaligem Auftreten und der Diagnose eines Rezidivs 15 Jahre verstrichen sind, nicht mit letztlicher Sicherheit anzugeben.

4)5)6) eine dauerhafte Behandlung scheint, soweit aus der Aktenlage ersichtlich, vorerst nicht erfoderlich zu ein - zu akuter Lebensgefahr könnte es bei einer Echinokokkose (= Hundebandwurmerkrankung) prinzipiell dann kommen, wenn die raumfordernden Zwischenwirtsstadiumszysten je nach Lokalisation lebenswichtige Organstrukturen (u.a. Z.B. im Gehirn) verdrängen und durch die damit verbundene Druckwirkung irreversibel schädigen

7) dem pol. ärztl. Dienst liegen grundsätzlich keine Informationen von Therapieformen jedweden Krankheitsbildes außerhalb Österreichs vor

8) prinzipiell ja; allerdings wird sicherheitshalber eine abermalige internistisch-fachärztliche Abklärung unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren (zielführend unmittelbar vor einer ev. geplanten Verbringung des Pat. außer Landes) empfohlen

I.1.6. Mit Schreiben vom 25.02.2009 erfolgte seitens des AsylGH das Ersuchen um Echtheitsüberprüfung der vom BF beigebrachten Dokumente und wurde zu diesem Zweck gemäß § 52 Abs. 2 AVG zur Erstellung eines Gutachtens Dr. XXXX zum Sachverständigen bestellt.römisch eins.1.6. Mit Schreiben vom 25.02.2009 erfolgte seitens des AsylGH das Ersuchen um Echtheitsüberprüfung der vom BF beigebrachten Dokumente und wurde zu diesem Zweck gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Erstellung eines Gutachtens Dr. römisch 40 zum Sachverständigen bestellt.

Die Überprüfung brachte Folgendes Ergebnis:

Die Mitteilung zur Ladung der Befragung erwies sich mangels Stempels und Datums als Unecht.

Die Unterschriftenleistung zum Nachweis der Anwesenheit erwies sich aufgrund der Verwendung eines Vordruckes aus der Sowjetzeit als unecht.

Der Bescheid zur Vernehmung als Zeugen erwies sich aufgrund der Verwendung eines Vordruckes aus der Sowjetzeit und der Nennung einer unrichtigen Rechtsgrundlage als unecht.

Das Militärbuch dürfte echt sein.

I.1.7. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Menschenrechtssituation durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 05.11.2008 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:römisch eins.1.7. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Menschenrechtssituation durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 05.11.2008 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

Weiters wurde das Ergebnis der Echtheitsüberprüfung obiger Dokumente zwecks Gewährung von Parteiengehör übermittelt und der BF aufgefordert, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

Mit Schreiben vom 24.04.2009 erfolgte die Bekanntgabe der Aufkündigung der Vollmacht zur RG Mory & Schnellhorn OEG und wurde der Antrag gestellt, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.05.2009 zu verlängern.

Das weder der BF noch das BAA gaben innerhalb der Stellungnahmefrist eine Stellungnahme ab.

Mit -nicht unterfertigten- Schreiben vom 18.5.2009 beantragte der BF in Bezug auf oa. Stellungnahmefrist eine Erstreckung "zumindest bis 30.6.2009" und führte hierzu begründend au, dass er den Brief seines Anwaltes in Bezug auf die abzugebende Stellungnahme in seiner Tragweite nicht verstanden hätte. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Dr. Mory seine Vertretung zurückgelegt hätte.

Ebenso beantragte der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, um Missverständnisse auszuräumen und seine Glaubwürdigkeit persönlich darlegen zu können

I.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer

Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum dortigen Mehrheitsglauben bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien traf das BAA Feststellungen, welche auch die Menschenrechtssituation mitumfassten.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Wehrdienstuntauglichkeit bzw. Wehrdienstverweigerung von staatlichen Organen verfolgt wird bzw. gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wurde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.

Zu den Ausführungen ohne Angabe einer Quelle, hinsichtlich Bestechung, Korruption, Schwäche der staatlichen Sicherheits- und Justizinstitutionen und dass Personen, welche in Armenien den Wehrdienst verweigern oder nicht zur Ableistung erscheinen würden, als Landesverräter gelten und Gefahr laufen würden, wegen anderer Delikte, nämlich des Landesverrats, strafrechtlich verfolgt zu werden, was auch für den BF gelten würde, die Feststellungen zum Wehrdienst den Erfahrungen des BF widersprechen würden und der Aussage im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes entgegengetreten werde, wonach Personen nicht mit einer Bestrafung zu rechnen hätten, welche sich dem Wehrdienst entzogen hätten, wird festgestellt, dass diese Angaben ohne Quellenangabe lediglich in den Raum gestellt werden, ohne dass sich der BF mit den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Quellen näher auseinander gesetzt hat bzw. diese dezidiert als nicht richtig unter Verweis auf andere Quellen aufgezeigt hat. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Angaben des BF, wegen Wehrdienstuntauglichkeit bzw. Wehrdienstverweigerung von staatlichen Organen verfolgt zu werden bzw. dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, als gänzlich unglaubwürdig festgestellt wurden.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass laut den Angaben des BF davon auszugehen ist, dass er das Wehrdienstbuch unrechtmäßig gegen Bezahlung erworben hat und die Richtigkeit der darin festgehaltenen Personalangaben somit in Frage zu stellen ist. Weiters ist dem BAA zuzustimmen, dass seine Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache geführt wurde, er mit seiner Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit des von ihm angegebenen und in die deutsche Sprache transponierten niederschriftlich festgehaltenen Sachverhaltes bestätigt hat, irgendwelche Übersetzungsfehler oder sonstige der Aufnahme der Niederschrift zuzuordnende Mängel somit auszuschließen sind, diese Niederschrift gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommen wurde, Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, sodass diese Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung gemäß § 15 AVG den vollen Beweis liefert. Dem BAA ist zuzustimmen, wenn dieses feststellt, dass für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch die Tatsache spricht, dass die Auswertung der Fingerabdrücke des BF ergeben hat, dass er mit der am 12.03.2002 einen Asylantrag stellenden Person XXXX ident ist. Dass er bereits einmal einen (zwischenzeitlich rechtskräftig negativ abgeschlossenen) Asylantrag gestellt hat, hat er hier verschwiegen. Damit kann es auch nicht stimmen, wenn er anführt, am 31.03.2002 nach Österreich gelangt zu sein.Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass laut den Angaben des BF davon auszugehen ist, dass er das Wehrdienstbuch unrechtmäßig gegen Bezahlung erworben hat und die Richtigkeit der darin festgehaltenen Personalangaben somit in Frage zu stellen ist. Weiters ist dem BAA zuzustimmen, dass seine Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache geführt wurde, er mit seiner Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit des von ihm angegebenen und in die deutsche Sprache transponierten niederschriftlich festgehaltenen Sachverhaltes bestätigt hat, irgendwelche Übersetzungsfehler oder sonstige der Aufnahme der Niederschrift zuzuordnende Mängel somit auszuschließen sind, diese Niederschrift gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG aufgenommen wurde, Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, sodass diese Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung gemäß Paragraph 15, AVG den vollen Beweis liefert. Dem BAA ist zuzustimmen, wenn dieses feststellt, dass für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch die Tatsache spricht, dass die Auswertung der Fingerabdrücke des BF ergeben hat, dass er mit der am 12.03.2002 einen Asylantrag stellenden Person römisch 40 ident ist. Dass er bereits einmal einen (zwischenzeitlich rechtskräftig negativ abgeschlossenen) Asylantrag gestellt hat, hat er hier verschwiegen. Damit kann es auch nicht stimmen, wenn er anführt, am 31.03.2002 nach Österreich gelangt zu sein.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Der BF legte zum Beweis seines Fluchtvorbringens oben angeführte Dokumente vor. Eine Überprüfung der Dokumente erfolgte durch den bestellten Sachverständigen. Im Rechercheergebnis des Sachverständigen wurde ausgeführt, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt.

Der BF hat somit seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausdrücklich auf die von ihm vorgelegten Urkunden gestützt, die sich als Fälschungen erwiesen haben, weshalb davon ausgehend die Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben abzuleiten war (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).

II.1.6. In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, eine Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag, eine Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, dass der BF bei seiner Einvernahme den Dolmetsch nicht immer richtig verstanden habe, wird festgestellt, dass dieser bei seiner Einvernahme gefragt wurde, ob er sonst noch irgendwelche Fluchtgründe habe, welche er jetzt schildern wolle. Der BF gab daraufhin an, nein, das sei alles, er habe die ganzen Jahre dort bezahlt, damit er seine Ruhe habe und er in Ruhe weiterleben könne. Als aber der Vorfall vom 3.3. passiert sei, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als zu fliehen. Er wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei, er wolle in Frieden weiterleben. Er habe den Inhalt der Niederschrift verstanden, ihm sei der Inhalt rückübersetzt worden, ihm sei eine Ablichtung der Niederschrift gegeben worden (AS 61). Somit deutet nichts darauf hin, dass der BF den Dolmetsch nicht verstanden habe. Auch aus dem Inhalt der Niederschrift ergeben sich diesbezüglich keine Anzeichen. Würden jedoch die Angaben des BF, dass er den Dolmetsch nicht immer richtig verstanden habe, tatsächlich zutreffen, so wäre dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sich dahingehend zu äußern, dass er weitere Vorbringen zu erstatten habe, welche er aber nur in seiner Muttersprache artikulieren könne (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0061).römisch zwei.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, dass der BF bei seiner Einvernahme den Dolmetsch nicht immer richtig verstanden habe, wird festgestellt, dass dieser bei seiner Einvernahme gefragt wurde, ob er sonst noch irgendwelche Fluchtgründe habe, welche er jetzt schildern wolle. Der BF gab daraufhin an, nein, das sei alles, er habe die ganzen Jahre dort bezahlt, damit er seine Ruhe habe und er in Ruhe weiterleben könne. Als aber der Vorfall vom 3.3. passiert sei, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als zu fliehen. Er wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei, er wolle in Frieden weiterleben. Er habe den Inhalt der Niederschrift verstanden, ihm sei der Inhalt rückübersetzt worden, ihm sei eine Ablichtung der Niederschrift gegeben worden (AS 61). Somit deutet nichts darauf hin, dass der BF den Dolmetsch nicht verstanden habe. Auch aus dem Inhalt der Niederschrift ergeben sich diesbezüglich keine Anzeichen. Würden jedoch die Angaben des BF, dass er den Dolmetsch nicht immer richtig verstanden habe, tatsächlich zutreffen, so wäre dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sich dahingehend zu äußern, dass er weitere Vorbringen zu erstatten habe, welche er aber nur in seiner Muttersprache artikulieren könne vergleiche VwGH 19.9.1996, 95/19/0061).

Zur Beschwerdeangabe, er habe nicht die Möglichkeit gehabt zu den Unklarheiten in der Einvernahme Stellung zu nehmen, wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).Zur Beschwerdeangabe, er habe nicht die Möglichkeit gehabt zu den Unklarheiten in der Einvernahme Stellung zu nehmen, wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45,).

Zur Beschwerdeangabe, es entspreche der Richtigkeit, dass er bereits einmal in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt habe, er habe jedoch Angst bekommen inhaftiert zu werden und habe Traiskirchen verlassen, wird festgestellt, dass es nicht plausibel ist diesen Sachverhalt zu verheimlichen und dadurch auch falsche Angaben zu tätigen, denn der BF gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BW keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen. Der BF wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben (Diese Argumentation in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren besteht).

Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF die allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es dem BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 32 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF die allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es dem BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Paragraph 32, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.

Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, indem dem BF nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wie das BAA zu entscheiden beabsichtige, wird angeführt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN).Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, indem dem BF nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wie das BAA zu entscheiden beabsichtige, wird angeführt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN).

Wenn der BF nunmehr mit Schreiben vom 18.5.2009 nunmehr eine weitere Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme und Beweismittelnachreichung beantragt, wird angeführt, dass dem BF spätestens seit Erhalt des Schreibens des erkennenden Gerichts vom 5.11.2008, vermutlich schon früher, bekannt, dass ihm die wichtige Obliegenheit der Vorlage von Bescheinigungsmitteln zukommt. Der BF legte in seinem Schreiben vom 18.5.2009 nicht einmal ansatzweise dar, welche Beweismittel er nunmehr vorzulegen gedenke, die er nicht schon seit Erhalt des Schreibens vom 18.5.2009 im Stande gewesen wäre, vorzulegen. Ebenso geht aus dem Schreiben vom 18.5.2009 hervor, dass dem damaligen BFV das Schreiben vom 19.3.2009 zugestellt und der BF hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Offensichtlich kam der BF seinen Obliegenheiten zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach und hat somit nicht fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben, obwohl ihm dies bei gehöriger Mitwirkung im Verfahren -etwa durch eine Kontaktaufnahme mit seinem damaligen Vertreter- möglich gewesen wäre. Auch gab der BF nicht ansatzweise bekannt, was er im Rahmen einer Stellungnahme vorzubringen gedenke, was er nicht bereits mit Schreiben vom 18.5.2009 vorzubringen gedenke.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt mit Ausnahme der Nichtgewährung des Parteiengehörs ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien iVm mit der Beweisaufnahme des AsylGH auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt mit Ausnahme der Nichtgewährung des Parteiengehörs ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien in Verbindung mit mit der Beweisaufnahme des AsylGH auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96)Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96)

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, war der BF auch vor seiner Ausreise in der Lage, sein Leben in Armenien zu meistern und sind keine Gründe ersichtlich, dass ihm dies nicht wieder möglich sein wird, insbesondere da der BF familiäre Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat hat.

Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen einer Abschiebung entsprechende Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723)

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekterömisch zwei.2.7. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekte

Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.

Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, BGBl. römisch eins Nr. 129/2004kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).

Weitere, sich aus BGBl I 29/2009 ergebende Aspekte sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu prüfen.Weitere, sich aus Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ergebende Aspekte sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu prüfen.

II.2.8 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - bereits stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird. Selbst wenn der BF in seinem Schreiben vom 18.5.2009 die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor allem um Missverständnisse auszuräumen und [seine] Glaubwürdigkeit persönlich darlegen zu können wird angeführt, dass der BF nicht einmal ansatzweise darlegte, welche vermeintlichen Missverständnisse durch die Abhaltung einer solchen Verhandlung ausgeräumt werden sollten. Auch fußt die hier getroffene Beweiswürdigung nicht auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF, weshalb es auch keiner Darlegung des vermeintlichen Gegenteils im Rahmen einer allfälligen Verhandlung bedürfte.römisch zwei.2.8 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - bereits stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit er die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird. Selbst wenn der BF in seinem Schreiben vom 18.5.2009 die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor allem um Missverständnisse auszuräumen und [seine] Glaubwürdigkeit persönlich darlegen zu können wird angeführt, dass der BF nicht einmal ansatzweise darlegte, welche vermeintlichen Missverständnisse durch die Abhaltung einer solchen Verhandlung ausgeräumt werden sollten. Auch fußt die hier getroffene Beweiswürdigung nicht auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF, weshalb es auch keiner Darlegung des vermeintlichen Gegenteils im Rahmen einer allfälligen Verhandlung bedürfte.

Aufgrund der oa. Ausführungen kam bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Umstand hervor, der zur weiteren Wahrheitsfindung der Abhandlung einer Beschwerdeverhandlung bedürfte.

II.2.9 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch zwei.2.9 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Gemäß § 41 Abs. 7 2. Alt konnte eine mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, weil sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf den vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht. Der BF brachte nichts substantiiert vor, was die Überzeugung des erkennenden Gerichts , dass das Vorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, erschüttern konnte, weshalb eine Verhandlung gem § 41 Abs. 7 2. Alt unterblieb. Ergänzend wird auf die in Punkt I.1.7, 1. Abs. getroffenen rechtlichen Ausführungen verwiesen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt konnte eine mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, weil sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf den vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht. Der BF brachte nichts substantiiert vor, was die Überzeugung des erkennenden Gerichts , dass das Vorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, erschüttern konnte, weshalb eine Verhandlung gem Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt unterblieb. Ergänzend wird auf die in Punkt römisch eins.1.7, 1. Abs. getroffenen rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 50 FPG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Beweise, EMRK, Erkundungsbeweis, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Parteiengehör, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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