TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/20 E3 400556-1/2008

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E3 400.556-1/2008-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 08 04.599-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 08 04.599-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat wie folgt:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 26.05.2008 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 a b g e w"I. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 26.05.2008 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, a b g e w

i e s e n und XXXX der Status des Asylberechtigten n i c h t zuerkannt."i e s e n und römisch 40 der Status des Asylberechtigten n i c h t zuerkannt."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein der türkischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 26.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein der türkischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 26.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, seit 1974 in Österreich zu leben und befinde sich auch seine gesamte Familie in Österreich.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, in der Türkei Feinde zu haben. Diese hätten ihn nach dem Militärdienst zusammengeschlagen und am Kopf verletzt. Für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er, von diesen umgebracht zu werden. Außerdem sei seine türkischstämmige Ehefrau in der Zwischenzeit österreichische Staatsbürgerin.

3. Am 28.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seit 1974 in Österreich zu leben, wobei er jedoch im Jahr 1978 und 1979 den Militärdienst in der Türkei absolviert habe. 1980 sei er nach Österreich zurückgekehrt und seitdem immer hier aufhältig gewesen.

Er habe sich nunmehr acht Jahre und zwei Monate in Strafhaft befunden. Insgesamt habe er sieben Vorstrafen. Derzeit sei er Freigänger und ende seine Haftstrafe in einigen Tagen.

Befragt, weshalb er nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er wörtlich an:

"Das ist eine gute Frage, aber ich habe gehört, dass ich zuhause vielleicht Probleme habe und dass es für mich nicht gut ist zuhause, auch habe ich meine ganze Familie in Österreich."

Er werde in der Türkei weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht. Es gäbe dort auch keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn.

Er habe jedoch private Feinde in der Türkei, circa 1980 sei er zusammengeschlagen und am Kopf verletzt worden. Er habe noch immer Angst vor diesen Männern. Seine Brüder hätten ihm ausrichten lassen, dass es wegen dieser Vorfälle vor dreißig Jahren nicht gut sei, wenn er zurückkehre.

Außerdem lebe seine ganze Familie, nämlich seine Gattin, zwei erwachsene Kinder, seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern, in Österreich.

Über Vorhalt, dass er vor rund einem Monat einen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Antrag abgelehnt worden sei. Dies habe er vor circa einer Woche erfahren, daraufhin habe ihm sein Rechtsvertreter in jenem Verfahren geraten, einen Asylantrag zu stellen, um nicht in Schubhaft zu kommen. Dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe, wisse er nicht.

Sonstige Probleme, etwa wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, habe er in der Türkei nicht gehabt. Im Falle seiner Rückkehr dorthin glaube er, dass die Männer, mit denen er im Jahr 1980 Probleme gehabt habe, ihm wieder Probleme machen würden.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung iSd § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung iSd Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

4. Am 06.06.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Dabei verwies er neuerlich darauf, dass seine ganze Familie in Österreich lebe und er hier bei seiner Frau bleiben wolle. Diese habe ihn die ganze Zeit in der Haft nicht alleine gelassen.

Der Rechtsberaterin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Fragen oder Anträge zu stellen, wovon diese keinen Gebrauch machte.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 2, 3 und 4 AsylG ab (Spruchpunkt I.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser türkischer Staatsangehöriger sei und der türkischen Volksgruppe angehöre.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich mit folgenden Urteilen strafgerichtlich verurteilt worden:

Strafbezirksgericht XXXX wegen §§ 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.Strafbezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.

Strafbezirksgericht XXXX wegen §§ 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.Strafbezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.

Strafbezirksgericht XXXX wegen §§ 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 TagessätzenStrafbezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen

Landesgericht XXXX wegen §§ 83 Abs 1, 105 Abs 1, 298 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, 298, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Landesgericht XXXX wegen §§ 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Landesgericht XXXX wegen §§ 142 Abs 1, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren.Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren.

Landesgericht XXXX wegen §§ 83 Abs 1, 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Weiters sei über ihn am XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden.Weiters sei über ihn am römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden.

Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.

Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland Verfolgung iSd GFK drohe oder er eine Verfolgung iSd § 50 FPG zu befürchten habe.Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland Verfolgung iSd GFK drohe oder er eine Verfolgung iSd Paragraph 50, FPG zu befürchten habe.

Der Beschwerdeführer versuche, durch die Antragstellung seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Seine Angaben, dass er von Privatpersonen, mit welchen er vor dreißig Jahren in der Türkei angeblich Streit gehabt hätte, noch immer Repressalien zu befürchten habe, seien nicht glaubhaft und nachvollziehbar.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass den Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er nach dreißig Jahren noch immer Probleme mit Privatpersonen in der Türkei hätte, in keinster Weise gefolgt werden könne. Auch habe der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz auf Anraten seines Anwalts kurz vor Entlassung aus der Strafhaft gestellt und habe er die von ihm vorgebrachten Gründe nicht konkretisieren können.

Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung einen eindeutigen Asylausschlussgrund gesetzt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es könne ihm daher kein Asyl gewährt werden.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es könne ihm daher kein Asyl gewährt werden.

Der Beschwerdeführer sei auch wegen schweren Raubes verurteilt worden, wobei es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle. Aufgrund der Höhe der Strafzumessung und der Vorstrafen stelle der Beschwerdeführer auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Es sei daher auch der Asylausschließungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 2, 3 und 4 AsylG verwirklicht.Der Beschwerdeführer sei auch wegen schweren Raubes verurteilt worden, wobei es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle. Aufgrund der Höhe der Strafzumessung und der Vorstrafen stelle der Beschwerdeführer auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Es sei daher auch der Asylausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 AsylG verwirklicht.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergeben habe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergeben habe.

Spruchpunkt III. wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Haftzeit zuletzt im September 2000 einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen geführt habe. Sein Familienleben erreiche daher nicht die hinreichende Intensität, Dauer und Stärke, um einer Ausweisung entgegenwirken zu können. Zudem seien sämtliche Angehörige erwachsen und bestehe keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit.Spruchpunkt römisch drei. wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Haftzeit zuletzt im September 2000 einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen geführt habe. Sein Familienleben erreiche daher nicht die hinreichende Intensität, Dauer und Stärke, um einer Ausweisung entgegenwirken zu können. Zudem seien sämtliche Angehörige erwachsen und bestehe keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit.

Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden und überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Dieser spreche auch die deutsche Sprache trotz seines langjährigen Aufenthalts nur schlecht und sei auch in der Strafhaft wiederum straffällig geworden.

Auch stelle er gemäß Art 33 GFK eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes dar.Auch stelle er gemäß Artikel 33, GFK eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes dar.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.07.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten).

Darin wird bemängelt, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.

Seine Feindschaft liege zwar schon dreißig Jahre zurück, sei aber dennoch aktuell. Schon seinerzeit habe er den Militärdienst nur unter Zwang und Drohung absolviert und sei in die Fänge von Personen geraten, die sich offensichtlich im Dunstkreis der Grauen Wölfe bewegt hätten und mit dem politisch-kriminellen Rechtsextremismus auf Du und Du gewesen seien. Diese Personen wollten ihm auch nach dreißig Jahren noch immer schaden.

Seine Straftaten bereue er, er leide jedoch unter Ängsten und Panikattacken und glaube oft, nicht mehr normal zu sein. Er beantrage daher, von einem psychiatrischen Gutachter untersucht zu werden.

In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer unter Zitierung von Passagen aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus, dass er als Flüchtling anzusehen sei.

Zu Spruchpunkt II. führt der Beschwerdeführer aus, bei einer Abschiebung in seine Heimat sicher festgenommen zu werden und jedenfalls Gefahr zu laufen, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führt der Beschwerdeführer aus, bei einer Abschiebung in seine Heimat sicher festgenommen zu werden und jedenfalls Gefahr zu laufen, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei der Ausweisungsentscheidung nicht auf den tatsächlichen Aufbau einer Existenz in Österreich und die möglichen Finanzierung durch eigene Mittel abgestellt habe.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei der Ausweisungsentscheidung nicht auf den tatsächlichen Aufbau einer Existenz in Österreich und die möglichen Finanzierung durch eigene Mittel abgestellt habe.

Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Da der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Türkei enthielt, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 18.03.2010 gemäß § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gemäß § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .7. Da der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Türkei enthielt, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 18.03.2010 gemäß Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen.

8. Weder von Seiten des Bundesasylamtes noch seitens des Beschwerdeführers erfolgte eine Stellungnahme zu obiger Mitteilung.

9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Zur Lage in der Türkei und insbesondere zu den Grauen Wölfen sowie zur Doppelbestrafung werden folgende - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.7.) in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:2.1. Zur Lage in der Türkei und insbesondere zu den Grauen Wölfen sowie zur Doppelbestrafung werden folgende - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.7.) in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass, Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008.

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, (Medizinische Versorgung, Soziales, Änderung Militärgesetz, Rückführung türkischer Staatsangehöriger, Staatsangehörigkeitsgesetz), Juli 2009

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008, dieselbe Quelle für den Berichtszeitraum 2008: 25.2.2009

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 26.10.2009

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, Seite 3, Amnestiegesetze; Seite 22 Graue Wölfe; Seite 35 MHP, 01.02.2009.Feber 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ , E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ , E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009

BAMF, Sozialpolitischer Jahresbericht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

Spiegel online/Politik, DTP-Verbot in der Türkei, Gefahr für Erdogans Kurdeninitiative

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,666667,00.html (abgerufen am 14.12.2009)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.03.2009 (Doppelbestrafung)

die im Text genannten Quellen

Basierend auf das oa. Quellenmaterial werden folgende Kernaussagen getroffen:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte bereits in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP.

Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten.

Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, werden verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt.

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Gegen 37 Politiker der Partei soll nun ein fünfjähriges Politikverbot verhängt werden. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).

Der Ländersachverständige Dr. Süleyman CEVIZ (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.

Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.

Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylamt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."

Das Auswärtige Amt Berlin geht auch davon aus, dass gegenwärtig prokurdische Demonstrationen, so lange sie friedliche verlaufen von den Sicherheitskräften grundsätzlich nicht aufgelöst werden (Punkt

1.2. des Bericht des AA Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 11.9.2008)

Graue Wölfe

Graue Wölfe (Bozkurtlar) ist eine Sammelbezeichnung für Mitglieder der ultranationalistischer Parteien in der Türkei, insbesondere der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP). Sie bezeichnen sich selbst auch als Ülkücüler ("Idealisten") und sind oft in Idealistenvereinen (Ülkücüler Ocagi) in der Türkei organisiert sowie in deren Ablegern in Westeuropa, wie z.B. der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland (ADÜTDF). Ihr Gedankengut fußt in militanter Art auf der türkisch-islamischen Synthese aus übersteigertem Nationalgefühl und der türkischen Auffassung vom sunnitischen Islam. Die vorwiegend aus Jugendlichen gebildeten Kommandotrupps gingen in der Vergangenheit gewaltsam v.a. gegen Linke oder Kurden vor. Inzwischen zeigt sich eine stärkere Besinnung auf die Religion. Der Graue Wolf ist ein Begriff aus der türkischen Mythologie.

Milliyetçi Hareket Partisi - MHP

Die ultranationalistische Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) wurde lange Zeit vom früheren Oberst Alparslan Türkes geführt. Sie orientiert sich am Turanismus (Streben nach Einheit der Turkvölker) und entstand 1969 durch Umbenennung der seit 1958 bestehenden Vorläuferpartei Cumhuriyetçi Köylü Millet Partisi (Republikanische Bauern-Volkspartei, CKMP). Nachdem sie seit 1983 andere Bezeichnungen getragen hatte, nahm sie 1992 den Namen MHP wieder an. Parteiführer ist Dr. Devlet Bahçeli; Generalsekretär ist Faruk Bal. Berüchtigt war die MHP vor allem durch die Aktivitäten der Idealistenvereine (Ülkücu Ocaklari) bzw. der Grauen Wölfe (Bozkurtlar), die in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts für zahlreiche politische Morde verantwortlich waren.

Die 1993 gegründete Büyük Birlik Partisi (Große Einheitspartei, BBP) unter Vorsitz von Muhsin Yazicioglu ist eine MHP-Abspaltung.

In der Zeit von November 1998 - November 2002 war die MHP an der Regierung beteiligt. Bei den Parlamentswahlen im November 2002 scheiterte sie an der 10 %-Hürde. Bei den Wahlen im Juli 2007 gelang ihr mit 14,3 % der Stimmen der Wiedereinzug ins Parlament.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministerium wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaft bzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Doppelbestrafung

Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Art. 11). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Art. 13 genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Art. 19 I). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Artikel 11,). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Artikel 13, genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Artikel 19, römisch eins). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.

(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04/2005;(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04 aus 2005,;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_6660-544-1-30.pdf (Zugriff am 9.3.2009)

Gemäß dem türkischen Strafgesetzbuch Art. 188/1 wird eine Person aufgrund Erzeugung, Einführung oder Ausführung von Suchtmitteln mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen bestraft.Gemäß dem türkischen Strafgesetzbuch Artikel 188 /, eins, wird eine Person aufgrund Erzeugung, Einführung oder Ausführung von Suchtmitteln mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen bestraft.

Art. 188/3 behandelt Verwahrung, Handel und Weitergabe, Verkauf und zum Verkauf anbieten, wofür eine Haftstrafe von 5 - 15 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen steht.Artikel 188 /, 3, behandelt Verwahrung, Handel und Weitergabe, Verkauf und zum Verkauf anbieten, wofür eine Haftstrafe von 5 - 15 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen steht.

Gemäß Artikel 188/2 wird bei einer im Ausland verbüßten Strafe bezgl. Einfuhr des Suchtmittels bei einer Verurteilung in der Türkei die im Ausland verbüßte Strafe vom Strafmaß abgezogen.

(Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara per E-Mail vom 14. März 2008)

Zur Überprüfung der jur. Praxis erging folgende Sachverhaltsdarstellung an den VB in der Türkei:

Habe mir gerade das Strafgesetzbuch mit den Bestimmungen zu Doppelbestrafung angesehen, und das bestätigt die Angaben der KAS Info:

(Art. 11). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Art. 13 genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.(Artikel 11,). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Artikel 13, genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.

Hier sind also genau Drogendelikte ausgenommen. Nach Durchsicht des Artikels 188 (Rauschgiftdelikte) drängt sich die Vermutung auf, dass hier Sonderregelungen für Fälle gelten, in denen beide Länder vom Delikt betroffen sind, also grenzüberschreitender Drogenhandel. In einem solchen Fall wird sogar die im Ausland verhängte Strafe von der türkischen abgezogen.

Ich würde daher davon ausgehen, dass bei einem ausschließlich im Ausland begangenen Drogenvergehen mit anschließender Verurteilung und Verbüßung der Haftstrafe davon ausgegangen werden kann, dass es zu keiner nochmaligen Bestrafung in der Türkei kommt. Dies steht jedoch so nicht ausdrücklich im Gesetzestext drinnen.

Wäre es möglich diesen konkreten Sachverhalt über das Justizministerium zu klären?

Antwort des VB per E-Mail vom 12.2.2009

Nach Auskunft eines Richters im türk. Justizministeriums, kann es bei einem ausschließlich im Ausland begangenen Drogendelikt zu keiner weiteren Anklage oder Bestrafung in der Türkei kommen.

Hier der Vollständigkeit halber die Antwort des VB vom März 2008, die ebenfalls diesen Sachverhalt bestätigte:

Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 12. März 2008

Telefonat durch meine Assistentin mit dem Justizministerium in Ankara, Hrn. XXXX:

"Wenn ein volljähriger, türk. Staatsbürger wegen eines SG Deliktes im Ausland seine Haftstrafe vollständig verbüßt hat, wird er wegen dieser Tatbegehung in der Türkei nicht verfolgt oder bestraft. (Gesetz 5237, Artikel 11). Doppelbestrafung ist in keinem Deliktsbereich üblich."

Und noch den Auszug aus dem Türkischen Gesetzbuch:

Edward Grieves, Vahit Bicak: Turkish Penal Code, 09/2007; S. 15Edward Grieves, Vahit Bicak: Turkish Penal Code, 09 aus 2007,; S. 15

Offences Committed by Citizens

Article 11

(1)

If a Turkish citizen commits an offence in a foreign country that would amount to an offence under Turkish law and that offence is subject to a penalty of imprisonment where the minimum limit is greater than one year, and he is present in Turkey, and upon satisfying the conditions that he has not been convicted for the same offence in a foreign country and a prosecution is possible in Turkey, he shall be subject to a penalty under Turkish law, except in regard as to the offences defined in Article 13.römisch eins f a Turkish citizen commits an offence in a foreign country that would amount to an offence under Turkish law and that offence is subject to a penalty of imprisonment where the minimum limit is greater than one year, and he is present in Turkey, and upon satisfying the conditions that he has not been convicted for the same offence in a foreign country and a prosecution is possible in Turkey, he shall be subject to a penalty under Turkish law, except in regard as to the offences defined in Article 13.

(2)

Where the aforementioned offence is subject to a penalty of imprisonment, the minimum limit of which is less than one year, then criminal proceedings shall only be initiated upon the making of a complaint by a victim or a foreign government. In such a case the complaint must be made within six months of the date the citizen entered Turkey.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt. Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden. Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt. Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden. Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

2.2. Im Ergebnis ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist ein Vorbringen zu erstatten, welchem Asylrelevanz zukommt und ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt als unglaubwürdig darstellt.

2.2.1. In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Zur näheren Begründung der Entscheidung wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung verwiesen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer beantragte zum Beweis der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

2.2.3. Weiters wird in der Beschwerde die Untersuchung durch einen psychiatrischen Gutachter beantragt. Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets erklärt, keine Krankheiten oder Beschwerden zu haben (AS 7) bzw. körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen (AS 27 und 97). Er hat auch bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, obwohl ihm auch im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (vgl. oben Punkt I.7.) nochmals die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war. Somit fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt sein könnte. Aus dem Antrag auf Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung im Beschwerdeschriftsatz lässt sich in einer Gesamtschau ferner auch schließen, dass dieser einzig und allein der Verzögerung des Verfahrens zweckdienlich sein sollte; insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers selbst zu keiner Zeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens und auch nicht im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes eine Erkrankung behauptet wurde.2.2.3. Weiters wird in der Beschwerde die Untersuchung durch einen psychiatrischen Gutachter beantragt. Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets erklärt, keine Krankheiten oder Beschwerden zu haben (AS 7) bzw. körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen (AS 27 und 97). Er hat auch bis zur Ausfertigung gegenständlichen Erkenntnisses keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, obwohl ihm auch im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vergleiche oben Punkt römisch eins.7.) nochmals die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war. Somit fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt sein könnte. Aus dem Antrag auf Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung im Beschwerdeschriftsatz lässt sich in einer Gesamtschau ferner auch schließen, dass dieser einzig und allein der Verzögerung des Verfahrens zweckdienlich sein sollte; insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass seitens des Beschwerdeführers selbst zu keiner Zeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens und auch nicht im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes eine Erkrankung behauptet wurde.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zu keiner Zeit mitgeteilt hat, dass er sich je in Österreich einer psychiatrischen Behandlung unterzogen hat, noch dass von ihm je ein medizinisches Gutachten in Vorlage gebracht wurde, aus welchem sich eine allfällige psychische Erkrankung oder eine gleichwertige Erkrankung ergibt, kommt besondere Berücksichtigung zu und kommt der Asylgerichtshof daher zu dem Schluss, dass der Antrag des Rechtsvertreters um psychiatrische Untersuchung lediglich der Verfahrensverzögerung dienlich sein soll.

Dem Asylgerichtshof wurde seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses weder ein ärztlicher Befundbericht in Vorlage gebracht, noch wurde insbesondere im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme ein Vorbringen in Bezug auf einen schlechten Gesundheitszustand erstattet - ganz im Gegenteil hat der Beschwerdeführer die Stellungnahmefrist doch ungenützt verstreichen lassen -, was aber jedenfalls - bei Änderung entscheidungsrelevanter Tatsachen - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren erwartet werden kann. Denn gerade, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Der Verwaltungsgerichtshof hält eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

2.2.4. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.7.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.2.2.4. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins.7.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin ist zu berücksichtigen, das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK berufen und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist nach § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf internationalen Schutz ist nach Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

3.1. § 6 AsylG samt Überschrift lautet:3.1. Paragraph 6, AsylG samt Überschrift lautet:

"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

und so lange er Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

3.2. Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer (unter anderem) mit Urteil des Landesgericht XXXX wegen §§ 142 Abs 1, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt worden war.3.2. Das Bundesasylamt hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer (unter anderem) mit Urteil des Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt worden war.

Darin - so das Bundesasylamt weiter - sei ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG zu erblicken. Wegen seiner weiteren Verurteilungen stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft dar und sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen.Darin - so das Bundesasylamt weiter - sei ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu erblicken. Wegen seiner weiteren Verurteilungen stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft dar und sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen.

Aufgrund des Vorliegens der Ausschlussgründe gemäß § 6 Abs 1 Z 2, 3 und 4 AsylG sei der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.Aufgrund des Vorliegens der Ausschlussgründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 AsylG sei der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

3.2.1. Wenngleich § 6 Abs 2 AsylG vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist diese Bestimmung insofern problematisch, als beim angezogenen Asylausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 2, 3 und 4 AsylG regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind.3.2.1. Wenngleich Paragraph 6, Absatz 2, AsylG vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist diese Bestimmung insofern problematisch, als beim angezogenen Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 AsylG regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind.

Bei der Auslegung des § 6 Abs 2 AsylG ist daher darauf zu achten, dass dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, womit auch die Folgen eines Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens sind und lediglich in Ausnahmefällen eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" erfolgen kann.Bei der Auslegung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ist daher darauf zu achten, dass dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, womit auch die Folgen eines Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens sind und lediglich in Ausnahmefällen eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" erfolgen kann.

Auch für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt daher das Prinzip "inclusion before exclusion" maßgeblich, dh das stets der Flüchtlingsbegriff in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und auch beim vermutlichen Vorliegen von Ausschlussgründen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist. (vgl. dazu Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 108)Auch für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt daher das Prinzip "inclusion before exclusion" maßgeblich, dh das stets der Flüchtlingsbegriff in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und auch beim vermutlichen Vorliegen von Ausschlussgründen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist. vergleiche dazu Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 108)

3.2.2. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 2 AsylG verweist auf die Ausschlussgründe nach Art 1 Abschnitt F GFK.3.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verweist auf die Ausschlussgründe nach Artikel eins, Abschnitt F GFK.

Demnach ist die GFK auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;

b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;

c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

Art 1 Abschnitt F lit a GFK nimmt ausdrücklich Bezug auf Verbrechen iSd internationalen Vertragswerke, beispielsweise das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Stellung oder die UN-Antifolterkonvention. Ein derartiges Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch zweifelsfrei nicht begangen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 113 ff).Artikel eins, Abschnitt F Litera a, GFK nimmt ausdrücklich Bezug auf Verbrechen iSd internationalen Vertragswerke, beispielsweise das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Stellung oder die UN-Antifolterkonvention. Ein derartiges Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch zweifelsfrei nicht begangen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 113 ff).

Art 1 Abschnitt F lit b GFK umfasst schwere nichtpolitische Verbrechen, die außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurden. Der Beschwerdeführer ist jedoch laut eigenen - nicht widerlegbaren - Angaben außerhalb von Österreich nicht vorbestraft, sodass auch dieser Ausschlussgrund nicht vorliegen kann (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 118 ff).Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK umfasst schwere nichtpolitische Verbrechen, die außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurden. Der Beschwerdeführer ist jedoch laut eigenen - nicht widerlegbaren - Angaben außerhalb von Österreich nicht vorbestraft, sodass auch dieser Ausschlussgrund nicht vorliegen kann vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 118 ff).

Art 1 Abschnitt F lit c GFK - Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen - meint hauptsächlich terroristische Verbrechen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 122 ff). Auch ein solches hat der Beschwerdeführer jedoch nicht begangen.Artikel eins, Abschnitt F Litera c, GFK - Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen - meint hauptsächlich terroristische Verbrechen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 122 ff). Auch ein solches hat der Beschwerdeführer jedoch nicht begangen.

Der Asylausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 2 AsylG liegt daher gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor.Der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegt daher gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor.

3.2.3. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG, die Art 33 Abs 2 GFK nachgebildet ist, schließt Fremde von der Anerkennung als Asylberechtigte aus, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Eine solche Gefahr besteht etwa dann, wenn die Existenz des Staates selber auf dem Spiel steht oder der Staat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere beeinträchtigen zu erleiden (vgl. dazu Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 131, die als Beispiele die Gefahr einer Revolution oder eines Umsturzes bzw. systematische terroristische Attacken mit dem Ziel, die Regierung des Staates zu stürzen, erwähnen).3.2.3. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, die Artikel 33, Absatz 2, GFK nachgebildet ist, schließt Fremde von der Anerkennung als Asylberechtigte aus, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Eine solche Gefahr besteht etwa dann, wenn die Existenz des Staates selber auf dem Spiel steht oder der Staat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere beeinträchtigen zu erleiden vergleiche dazu Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 131, die als Beispiele die Gefahr einer Revolution oder eines Umsturzes bzw. systematische terroristische Attacken mit dem Ziel, die Regierung des Staates zu stürzen, erwähnen).

Eine derartige Gefahr geht jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates vom Beschwerdeführer, der vorwiegend aufgrund von Körperverletzungen und wegen eines schweren Raubes verurteilt worden ist, ebenfalls nicht aus.

Der Asylausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG liegt daher ebenso nicht vor.Der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG liegt daher ebenso nicht vor.

3.2.4. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, welche - wie bereits Z 3 - Art 33 Abs 2 GFK nachgebildet ist, stellt auf das Begehen eines besonders schweren Verbrechens und die daraus resultierende Gefahr für die Gemeinschaft ab.3.2.4. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, welche - wie bereits Ziffer 3, - Artikel 33, Absatz 2, GFK nachgebildet ist, stellt auf das Begehen eines besonders schweren Verbrechens und die daraus resultierende Gefahr für die Gemeinschaft ab.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288) müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288) müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, bewaffneter Raub und eben auch Drogenhandel.

3.2.5. Der Beschwerdeführer ist - unbestritten - rechtskräftig (unter anderem) wegen schweren Raubess (§§ 142/1, 143 StGB), wobei er eine Waffe verwendete, also wegen eines typischerweise besonders schweren Verbrechens iSd zitierten Judikatur, verurteilt worden.3.2.5. Der Beschwerdeführer ist - unbestritten - rechtskräftig (unter anderem) wegen schweren Raubess (Paragraphen 142 /, eins, 143, StGB), wobei er eine Waffe verwendete, also wegen eines typischerweise besonders schweren Verbrechens iSd zitierten Judikatur, verurteilt worden.

Allerdings genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Allerdings genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Zur Frage, wann ein "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - besonders schweres Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um iSd § 6 Abs 1 Z4 "besonders schwer" zu sein, ist auf die in der Entscheidung des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, zitierte Literatur hinzuweisen, wonach die Bestimmung des Art 33 Abs 2 GFK (welchem eben § 6 Abs 1 Z 4 AsylG nachgebildet wurde) nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen solle, restriktiv auszulegen sei und es sich um die "ultima ratio" handeln müsse.Zur Frage, wann ein "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - besonders schweres Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um iSd Paragraph 6, Absatz eins, Z4 "besonders schwer" zu sein, ist auf die in der Entscheidung des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, zitierte Literatur hinzuweisen, wonach die Bestimmung des Artikel 33, Absatz 2, GFK (welchem eben Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nachgebildet wurde) nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen solle, restriktiv auszulegen sei und es sich um die "ultima ratio" handeln müsse.

3.2.6. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil des Landesgerichts XXXX verurteilt, wobei sich das Urteil nicht im Akt befindet, sondern lediglich ein Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, in welchem auf dieses Urteil verwiesen wird.3.2.6. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil des Landesgerichts römisch 40 verurteilt, wobei sich das Urteil nicht im Akt befindet, sondern lediglich ein Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , in welchem auf dieses Urteil verwiesen wird.

Demnach hat der Beschwerdeführer am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem minderjährigen Sohn einem namentlich bekannten Opfer dadurch, dass er einen Gasrevolver gegen dieses richtete und die Herausgabe von Geld forderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit ATS 4.025,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Demnach hat der Beschwerdeführer am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem minderjährigen Sohn einem namentlich bekannten Opfer dadurch, dass er einen Gasrevolver gegen dieses richtete und die Herausgabe von Geld forderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Brieftasche mit ATS 4.025,- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Strafrahmen des herangezogenen § 143 StGB beträgt fünf bis fünfzehn Jahre, wobei der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt wurde. Sohin wurde der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern verblieb vielmehr im unteren Bereich.Der Strafrahmen des herangezogenen Paragraph 143, StGB beträgt fünf bis fünfzehn Jahre, wobei der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt wurde. Sohin wurde der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern verblieb vielmehr im unteren Bereich.

Ausschlaggebend dafür war als Milderungsgrund das Geständnis des Beschwerdeführers.

Bereits aus diesem Grund erscheint es für den erkennenden Senat im gegenständlichen Fall (insbesondere) unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449, äußerst zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer begangene Straftat die Qualifikation eines "besonders schweren Verbrechens" im konkreten Einzelfall überhaupt erfüllt.

3.2.7. Selbst für den Fall, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen diese Qualifikation erreichen würde, reicht dies nicht aus, um ihn iSd § 6 Abs 1 Z 4 von der Asylgewährung auszuschließen.3.2.7. Selbst für den Fall, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen diese Qualifikation erreichen würde, reicht dies nicht aus, um ihn iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, von der Asylgewährung auszuschließen.

Vielmehr müsste der Beschwerdeführer wegen seines strafbaren Verhaltens auch eine "Gefahr für die Gemeinschaft" darstellen. Dabei handelt es sich um ein in die Zukunft gerichtetes Tatbestandselement, welches somit eine Prognoseentscheidung erfordert. Ebenso kommt in diesem Zusammenhang auch der Aspekt der Wiederholungsgefahr zum Tragen und muss in der Prognoseentscheidung auch das Verhalten der betreffenden Person in der Haft berücksichtigt werden.

Besteht für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers eine günstige Prognose, so darf ein Asylausschlussgrund nicht herangezogen werden.

3.2.8. Das Bundesasylamt hat in der angefochtenen Entscheidung angeführt, dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute und ausschließlich eine negative Zukunftsprognose erstellt werden könne.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die - damals fünf - Vorstrafen des Beschwerdeführers bereits bei seiner Verurteilung wegen schweren Raubes als Erschwerungsgrund gewertet wurden. Wenngleich der Beschwerdeführer auch während seiner Strafhaft erneut straffällig wurde, indem er einen Mithäftling verletzte sowie zwei Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, so ist auch festzuhalten, dass diese Verurteilung nun knapp vier Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seither offenbar wohlverhalten hat.

Nach Ansicht des erkennenden Senats hat das Bundesasylamt insbesondere dadurch, dass es die Frage einer allfälligen Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt hat, keine ausreichende Prognoseentscheidung iSd oben angeführten Kriterien vorgenommen.

3.2.9. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Qualifikation eines "besonders schweren Verbrechens" im konkreten Einzelfall erfüllt ist, und dass keine ausreichende Prognoseentscheidung getroffen wurde, hat das Bundesasylamt auch keine Abwägung vorgenommen, ob die Interessen des Zufluchtstaates jene des Asylwerbers überwiegen. Bei dieser Güterabwägung wäre die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).3.2.9. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Qualifikation eines "besonders schweren Verbrechens" im konkreten Einzelfall erfüllt ist, und dass keine ausreichende Prognoseentscheidung getroffen wurde, hat das Bundesasylamt auch keine Abwägung vorgenommen, ob die Interessen des Zufluchtstaates jene des Asylwerbers überwiegen. Bei dieser Güterabwägung wäre die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Nach Ansicht des erkennenden Senates reichen die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht aus, um den Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 3 Abs 3 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG) abzuweisen und war daher Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes in der im Spruch ersichtlichen Form zu berichtigen.Nach Ansicht des erkennenden Senates reichen die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht aus, um den Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) abzuweisen und war daher Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes in der im Spruch ersichtlichen Form zu berichtigen.

3.3. Allerdings hat das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch keine Asylgründe glaubhaft machen habe können.

Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit begründete, dass er private Feinde in der Türkei habe. Diese hätten ihn etwa 1980 nach seinem Militärdienst zusammengeschlagen und am Kopf verletzt. Für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er, von diesen umgebracht zu werden.

In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird dazu zutreffend ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer nach nunmehr dreißig Jahren nach wie vor Probleme mit Privatpersonen zu befürchten hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer den Antrag erst rund dreißig Jahre nach seiner Einreise nach Österreich gestellt und überdies angegeben, auf Anraten seines Rechtsvertreters gehandelt zu haben, um nicht in Schubhaft zu kommen.

3.3.1. Dazu ist festzuhalten, dass sich der erkennende Senat dieser Beweiswürdigung anschließt.

Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, bereits den Militärdienst nur unter Drohung und Zwang absolviert zu haben. Dabei sei er in die Fänge von Personen geraten, die sich offensichtlich im Dunstkreis der Grauen Wölfe bewegt hätten und mit dem politisch-kriminellen Rechtsextremismus auf Du und Du gewesen seien. Diesen Ausführungen kann aber insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in den einzelnen Befragungen vor dem Bundesasylamt stehen und die Beschwerdeschrift auch nicht persönlich vom Beschwerdeführer verfasst wurde, sondern es sich bei dieser um eine textbausteinartige Zusammensetzung seines Rechtsvertreters handelt, keine Glaubwürdigkeit zukommen. Überdies lässt die Beschwerde jede plausible Erklärung offen, warum es sich bei den Bedrohern um Personen, welche in Verbindung mit den grauen Wölfen stehen, handeln sollte; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derartiges im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat. So hat der Beschwerdeführer zwar erwähnt, den Militärdienst absolviert zu haben, jedoch in diesem Zusammenhang keinerlei Drohung oder Zwang dargelegt. Auch seine privaten Feinde hat er bereits vor dem Bundesasylamt erwähnt, auch hier hat er jedoch nicht von einem Zusammenhang mit den Grauen Wölfen gesprochen.

Ferner erwiesen sich die niederschriftlichen Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle als wenig detailreich, vage und unsubstantiiert. So führte der Beschwerdeführer etwa befragt, weshalb er nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, wörtlich an: "Das ist eine gute Frage, aber ich habe gehört, dass ich zuhause vielleicht Probleme habe und dass es für mich nicht gut ist zuhause, auch habe ich meine ganze Familie in Österreich."

Allein aus dieser Aussage des Beschwerdeführers lässt sich ableiten, dass sich seine Befürchtungen auf reine Mutmaßungen stützen und seinem Vorbringen insgesamt wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann, andernfalls er detaillierte Angaben tätigen hätte können und bemüht gewesen wäre, sein Vorbringen zu substantiieren.

Darüberhinaus ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach vierunddreißigjährigem Aufenthalt!!!! in Österreich stellte, ein weiteres Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts und die Verhinderung der Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Fremdenpolizei Wien vom 28.02.2007 wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 24.10.2007 abgewiesen) erzwungen werden sollte. So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls Beweise erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist weiters auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.Darüberhinaus ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach vierunddreißigjährigem Aufenthalt!!!! in Österreich stellte, ein weiteres Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts und die Verhinderung der Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Fremdenpolizei Wien vom 28.02.2007 wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 24.10.2007 abgewiesen) erzwungen werden sollte. So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls Beweise erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist weiters auf Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen Litera i, ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.

3.4. Selbst aber wenn man rein hypothetisch vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehen würde, dass er nach wie vor private Feinde habe, welche ihn circa 1980 zusammengeschlagen hätten, so ist für ihn aus folgenden Gründen daraus nichts gewonnen:

3.4.1. Dazu ist festzuhalten, dass es sich diesem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität fehlt

Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr Gefahr seitens dieser Feinde drohen könnte, ist wenig plausibel, da nicht mehr aktuell. Aufgrund des Umstandes, dass die Vorfälle rund dreißig Jahre zurückliegen, kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen zu erwarten haben wird. Warum der Beschwerdeführer derart ins Blickfeld dieser Personen geraten wäre, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. diese nun noch immer Interesse an seiner Person haben sollten, hat er nicht plausibel darlegen können.

3.4.2. Weiters handelt es sich bei der vorgebrachten Bedrohung durch Privatpersonen um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Diese ist nur dann asylrelevant, wenn dagegen seitens des Staates kein effizienter Schutz gewährt werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargetan hat, warum gerade er keinen hinreichenden Schutz vor Übergriffen durch privaten Feinde erhalten könnte.

Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, nirgendwo in seiner Heimat vor diesen Personen sicher zu sein, noch hat er - abgesehen von einem einmaligen Vorfall im Jahr 1980 - weitere Bedrohungen geschildert.

Die Befürchtung, dass ihn diese Personen auch nach rund dreißig Jahren überall in der Türkei ausfindig machen können, wäre daher rein subjektiv.

Überdies wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, sich im Falle von tatsächlichen Drohungen an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe in der Türkei offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; im soeben zitierten Erk. führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe in der Türkei offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in der Türkei Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; im soeben zitierten Erk. führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie

von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist.

3.4.3. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitsbehörden keinen Schutz vor der etwaigen nichtstaatlichen Bedrohung durch seine privaten Feinde erhalten würde, wäre es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Türkei möglich, einer solchen zu entgehen.

Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen ergibt, gibt es in der Türkei kein Zentralregister für Personenstandsangelegenheiten. Das Personenstandsregister wird jeweils vor Ort geführt. Es erscheint daher äußerst unwahrscheinlich, dass private Feinde den Beschwerdeführer im gesamten türkischen Staatsgebiet ausfindig machen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch Umzug in einem anderen Landesteil der etwaigen Bedrohung entziehen hätte können.

Zur Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw. des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist noch wie folgt auszuführen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen. (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bisZum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und Paragraph 11, AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577). Dies muss für ethnische Türken umso mehr gelten.Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann vergleiche z. B. VwGH 5.6.1996, Ziffer 95 /, 20 /, 0394, 24 Punkt 10 Punkt 1996, 95 /, 20 /, 0560, 19 Punkt 6 Punkt 1997, 95 /, 20 /, 0782,, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577). Dies muss für ethnische Türken umso mehr gelten.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, mobilen, arbeitsfähigen, in der Türkei sozialisierten männlichen Türken. Weder aus dem Vorbringen noch aus den sonstigen Ermittlungen ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in Istanbul oder Ankara nicht dauerhaft sicher wäre. Weder stellt der Beschwerdeführer dort eine besonders exponierte Persönlichkeit dar, noch liegen hinweise vor, dass seine Feinde über irgendwelche qualifizierte logistische Instrumentarien verfügen würden, den Beschwerdeführer etwa in Istanbul oder Ankara ausfindig zu machen. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei auf dem Land-, Wasser- und Luftweg ist es dem Beschwerdeführer ebenfalls möglich etwa nach Istanbul einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem er befürchtete Verfolgung behauptet.

Zu verweisen ist im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit des türkischen Staats vor Übergriffen Privater sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- respektive Schutzalternative auch auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH, GZ: U 3330/09-3 vom 28.01.2010 (in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer drohende Repressalien seitens Privatpersonen als Fluchtgründe geltend gemacht).

3.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, zu Misshandlung und Folter käme.

3.6. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten ist auszuführen, dass laut der im Zuge der ergänzenden Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und nicht bekämpften Feststellungen in der Türkei das Verbot der Doppelbestrafung besteht. Ausgenommen davon sind die in Art 13 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.3.6. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten ist auszuführen, dass laut der im Zuge der ergänzenden Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und nicht bekämpften Feststellungen in der Türkei das Verbot der Doppelbestrafung besteht. Ausgenommen davon sind die in Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.

Da der Beschwerdeführer in Österreich wegen Körperverletzungen (§ 82 Abs 1 StGB), Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB), Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 Abs 1 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 StGB) sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs 1 StGB) verurteilt wurde, droht ihm in der Türkei jedenfalls keine Doppelbestrafung.Da der Beschwerdeführer in Österreich wegen Körperverletzungen (Paragraph 82, Absatz eins, StGB), Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 298, Absatz eins, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB) sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) verurteilt wurde, droht ihm in der Türkei jedenfalls keine Doppelbestrafung.

Im Übrigen müsste eine Doppelbestrafung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen. An einem derartigen Zusammenhang würde es jedoch gegenständlich ebenfalls fehlen, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer drohte, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine - ohnedies nicht drohende - Doppelbestrafung würde jedem anderen türkischen Staatsangehörigen unabhängig von beispielsweise dessen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. dessen Religionsbekenntnis gleichermaßen bevorstehen.

3.7. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylkonnex erkennen und war somit die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abzuweisen, dass als zugrundeliegende Rechtsnorm § 3 Abs 1 AsylG (und nicht die Asylausschlussgründe des § 6 Abs 1 Z 2, 3 und 4 iVm § 3 Abs 3 AsylG) anzuwenden war.3.7. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylkonnex erkennen und war somit die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abzuweisen, dass als zugrundeliegende Rechtsnorm Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (und nicht die Asylausschlussgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, AsylG) anzuwenden war.

4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

4.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.2. In der Türkeierfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen Mann von 52 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen Mann von 52 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch.

4.3. Was das Vorbringen in der Beschwerdeschrift betrifft, dass der Beschwerdeführer unter Ängsten und Panikattacken leide und oft glaube, nicht normal zu sein, weswegen er auch ein psychiatrisches Gutachten beantragte, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keinster Weise untermauert wurde. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets erklärt, keine Krankheiten oder Beschwerden zu haben (AS 7) bzw. körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen (AS 27 und 97). Er hat auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, obwohl ihm auch im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (vgl. oben Punkt I.7.) nochmals die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war. Ferner ist auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 2.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.4.3. Was das Vorbringen in der Beschwerdeschrift betrifft, dass der Beschwerdeführer unter Ängsten und Panikattacken leide und oft glaube, nicht normal zu sein, weswegen er auch ein psychiatrisches Gutachten beantragte, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in keinster Weise untermauert wurde. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets erklärt, keine Krankheiten oder Beschwerden zu haben (AS 7) bzw. körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen (AS 27 und 97). Er hat auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, obwohl ihm auch im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vergleiche oben Punkt römisch eins.7.) nochmals die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war. Ferner ist auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 2.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

4.3.1. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer an Depressionen oder einer sonstigen psychischen Krankheit leidet, geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass in der Türkei die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen grundsätzlich landesweit gegeben ist.

Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet, welche in der Türkei nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in die Türkei in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet, welche in der Türkei nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in die Türkei in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Der erkennende Senat geht sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Türkei mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

4.4. Der Beschwerdeführer war auch bislang in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. So ist er in der Strafhaft und auch vorher regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Auch wenn er in der Türkei keine Angehörigen mehr hat, können ihn seine in Österreich lebenden Verwandten (Eltern, Geschwister, Ehegattin, zwei erwachsene Kinder) auch von hier aus unterstützen, etwa in finanzieller Hinsicht durch Überweisungen bzw. Geldtransfer, oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel).

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

4.5. Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftaten betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt I. ausgeführt, dass diese nur bei gewissen Arten von Delikten droht, unter welche die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und Verbrechen nicht fallen.4.5. Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftaten betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass diese nur bei gewissen Arten von Delikten droht, unter welche die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und Verbrechen nicht fallen.

Es besteht sohin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK.Es besteht sohin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK.

4.6. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.4.6. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.:5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides.:

5.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 135/2009 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 135 aus 2009, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

5.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.3. Der Beschwerdeführer ist 1974 im Alter von rund 16 Jahren nach Österreich gekommen und lebt seither - unterbrochen vom Militärdienst in der Türkei im Zeitraum 1978/79 - hier.

Ebenso leben seine Eltern, seine fünf Geschwister, seine Gattin und seine beiden erwachsenen Kinder in Österreich.

Zumindest von Dezember 2000 bis Mai 2008 befand sich der Beschwerdeführer jedoch in Strafhaft, im Anschluss daran bis Mitte August 2008 in Schubhaft. Seither lebt er wieder gemeinsam mit seiner Ehegattin, welche ihn laut seinen Angaben auch während seiner Haft nicht alleine gelassen habe (AS 99).

Es ist daher zumindest hinsichtlich der Gattin, die auch bereits österreichische Staatsbürgerin ist, vom Vorliegen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, in welches durch die Ausweisung eingegriffen wird.

Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern, zu seinen Eltern sowie zu seinen Geschwistern betrifft, so wäre - wie bereits oben dargetan - diese nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Sämtliche übrigen Verwandten leben jedoch in getrennten Haushalten und hat der Beschwerdeführer auch keine sonstigen besonderen Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Ein derartiges Naheverhältnis ist in Bezug auf diese Verwandten sohin nicht (mehr) gegeben.

5.4. Bereits aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum rund 34 Jahren (bzw. seit rund dreißig Jahren ununterbrochen) ist jedenfalls vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Es befinden sich seine engsten Verwandten hier, die teilweise österreichische Staatsbürger sind, und möchte der Beschwerdeführer sein zukünftiges Leben hier gestalten.

5.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in sowohl in sein Privat- als auch in sein Familienleben nach Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.5.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in sowohl in sein Privat- als auch in sein Familienleben nach Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit ca. 1974 - unterbrochen vom Wehrdienst in der Türkei - im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

5.5.1. Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen zunächst sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, wo auch seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben.

Wenngleich der Beschwerdeführer mehr als zwei Drittel seines gesamten Lebens in Österreich verbracht hat (und sein Aufenthalt hier zumindest zu Beginn legal gewesen ist), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er im Jahr 1992 erstmals straffällig wurde. Bislang wurde er sieben Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, wobei er auch unbedingte Freiheitsstrafen in der Dauer von vier Monaten, siebeneinhalb Jahren bzw. acht Monaten - jedenfalls zum Großteil, also ohne bedingt entlassen zu werden - verbüßte.

Auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. So wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.02.2007 auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 24.10.2007 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien bestätigt.

Bereits diese Umstände reichen nach Ansicht des erkennenden Senats aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers kann bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht festgestellt werden.

Dazu ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.01.2009, application nr. 10606/07, Joseph Grant vs. United Kingdom, zu verweisen. Der 1960 auf Jamaika geborene Joseph Grant zog 1974 mit einem seiner Brüder seiner Mutter nach Großbritannien nach, wo ein weiterer Bruder geboren wurde. Die beiden Brüder und die Mutter leben nach wie vor in Großbritannien, einer der Brüder wurde 2004 dort eingebürgert. Grant hatte auf Jamaika keine Verwandten mehr. In den Jahren 1983 und 1984 bekam der Beschwerdeführer von zwei britischen Staatsbürgerinnen jeweils einen Sohn, von einem dieser Söhne hat er auch einen Enkel. Von 1984 an führte der Beschwerdeführer über zwölf Jahre eine Beziehung mit einer dritten britischen Staatsbürgerin, welche ihm 1996 eine Tochter gebar. Zugleich bekam der Beschwerdeführer von einer anderen Frau einen dritten Sohn. Er lebte zwar nie mit einem seiner Kinder zusammen, hat jedoch regelmäßig Umgang mit diesen. Von 1991 bis 2006 wurde Grant 32 Mal wegen verschiedener Delikte verurteilt, wobei jedoch niemals eine längere als zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. In der Folge wurde Grant aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen.

Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Art 8 EMRK nicht.Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Artikel 8, EMRK nicht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf einen jüngst ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, in welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, abgewiesen wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

5.5.2. In einer Gesamtschau und Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich in der gegenständlichen Rechtssache, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Interesse an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit über einen Zeitraum von rund 14 Jahren, wobei es auch zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren kam, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

5.6. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar. Dazu ist festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers zwar österreichische Staatsangehörige ist, jedoch türkischstämmig ist. Weiters kann der Kontakt auch per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant vs. United Kingdom). Selbiges gilt auch für Besuche der erwachsenen Kinder und der Eltern des Beschwerdeführers.5.6. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar. Dazu ist festzuhalten, dass die Gattin des Beschwerdeführers zwar österreichische Staatsangehörige ist, jedoch türkischstämmig ist. Weiters kann der Kontakt auch per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR, Joseph Grant vs. United Kingdom). Selbiges gilt auch für Besuche der erwachsenen Kinder und der Eltern des Beschwerdeführers.

Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte, ist ein solcher jedenfalls zulässig. Dabei ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, ist ein solcher jedenfalls zulässig. Dabei ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.

Es wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen des ergänzenden Beweisverfahrens ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

Auch wenn der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten mehr in der Türkei hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass er so stark von dort entfremdet wäre, das er nicht mehr in der Lage, in der Türkei zu leben. Dazu ist festzuhalten, dass er die türkische Sprache nach wie vor spricht und seine Deutschkenntnisse trotz des langjährigen Aufenthalts in Österreich rudimentär sind.

5.7. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

5.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.5.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.03.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.03.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, aktuelle Gefahr, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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