TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/9 B4 213538-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 213.538-2/2008/5E

B4 213.539-2/2008/2E

B4 224.999-2/2008/2E

B4 224.998-2/2008/2E

B4 400.417-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, mazedonischer StaatsangehörigerDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger

(2.) der XXXX, kosovarische Staatsangehörige (3.) des XXXX, (4.) der XXXX und (5.) der XXXX, (3.-5.) Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.6.2008, (1.) Zl. 06 06.284-BAL, (2.) Zl. 06 06.286-BAL, (3.) Zl. 06 06.287-BAL, (4.) Zl. 06 06.285-BAL und (5.) Zl. 05 02.512-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(2.) der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige (3.) des römisch 40 , (4.) der römisch 40 und (5.) der römisch 40 , (3.-5.) Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.6.2008, (1.) Zl. 06 06.284-BAL, (2.) Zl. 06 06.286-BAL, (3.) Zl. 06 06.287-BAL, (4.) Zl. 06 06.285-BAL und (5.) Zl. 05 02.512-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden des XXXX, der XXXX, des XXXX und der XXXX werden - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten - gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 und der römisch 40 werden - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten - gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der XXXX wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der römisch 40 wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerden des XXXX, der XXXX und der XXXX gegen die Spruchpunkte II. und III. der von ihnen angefochtenen Bescheide werden diese in den genannten Spruchpunkten behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der von ihnen angefochtenen Bescheide werden diese in den genannten Spruchpunkten behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

IV. In Erledigung der Beschwerden des XXXX und der XXXX gegen die Spruchpunkte II. und III. der von ihnen angefochtenen Bescheide werden diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in den genannten Spruchpunkten behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden des römisch 40 und der römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der von ihnen angefochtenen Bescheide werden diese gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in den genannten Spruchpunkten behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten, die übrigen Beschwerdeführer ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 8.9.1999 in Österreich jeweils (originäre) Asylanträge.

2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.9.1999 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stamme aus dem Ort XXXX, Gemeinde XXXX, Kosovo, und sei im März 1999 wegen des Krieges im Kosovo nach Mazedonien geflüchtet. Nach dem Krieg seien er und die Zweitbeschwerdeführerin wieder in den Kosovo zurückgekehrt, hätten diesen aber nach ca. einem Monat wieder verlassen. Er könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da er dort keine Familie und kein Haus mehr habe. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und jener Schwester, die ebenfalls im Kosovo gelebt hätten, sei unbekannt; eine weitere Schwester halte sich in New York auf.2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.9.1999 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stamme aus dem Ort römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Kosovo, und sei im März 1999 wegen des Krieges im Kosovo nach Mazedonien geflüchtet. Nach dem Krieg seien er und die Zweitbeschwerdeführerin wieder in den Kosovo zurückgekehrt, hätten diesen aber nach ca. einem Monat wieder verlassen. Er könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da er dort keine Familie und kein Haus mehr habe. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und jener Schwester, die ebenfalls im Kosovo gelebt hätten, sei unbekannt; eine weitere Schwester halte sich in New York auf.

2.3. Am gleichen Tag einvernommen gab die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls an, mit dem Erstbeschwerdeführer wegen des Krieges im Kosovo, wo sie (ebenfalls in XXXX) gelebt habe, nach Mazedonien geflüchtet zu sein. Nach der Rückkehr in den Kosovo hätten sie ihre Familien nicht finden können; die gesamte Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei getötet worden. Da sie keine Unterkunft und niemanden gehabt habe, der für sie habe sorgen können, habe sie den Kosovo verlassen. Zwar werde sie dort nicht verfolgt, sie wolle aber zu ihrem Bruder, der in Österreich lebe.2.3. Am gleichen Tag einvernommen gab die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls an, mit dem Erstbeschwerdeführer wegen des Krieges im Kosovo, wo sie (ebenfalls in römisch 40 ) gelebt habe, nach Mazedonien geflüchtet zu sein. Nach der Rückkehr in den Kosovo hätten sie ihre Familien nicht finden können; die gesamte Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei getötet worden. Da sie keine Unterkunft und niemanden gehabt habe, der für sie habe sorgen können, habe sie den Kosovo verlassen. Zwar werde sie dort nicht verfolgt, sie wolle aber zu ihrem Bruder, der in Österreich lebe.

2.4. Mit Bescheiden jeweils vom 6.10.1999 wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Begründend hielt es fest, dass die Fluchtvorbringen zwar glaubwürdig seien; die Umstände im Kosovo hätten sich jedoch für Angehörige der albanischen Volksgruppe wesentlich geändert, sodass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dort keiner staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt seien.2.4. Mit Bescheiden jeweils vom 6.10.1999 wies das Bundesasylamt die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Begründend hielt es fest, dass die Fluchtvorbringen zwar glaubwürdig seien; die Umstände im Kosovo hätten sich jedoch für Angehörige der albanischen Volksgruppe wesentlich geändert, sodass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dort keiner staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt seien.

2.5. Mit Bescheiden jeweils vom 7.11.2001 wies das Bundesasylamt die für die am XXXX bzw. am XXXX in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gestellten, auf die Zweitbeschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10, 11 leg .cit. ab.2.5. Mit Bescheiden jeweils vom 7.11.2001 wies das Bundesasylamt die für die am römisch 40 bzw. am römisch 40 in Österreich geborenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gestellten, auf die Zweitbeschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraphen 10, 11, leg .cit. ab.

2.6. Gegen die unter den Punkten 2.4. und 2.5. dargestellten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

2.7. Am 5.5.2003 und 20.4.2004 fanden vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (unter Beziehung eines länderkundigen Sachverständigen) Berufungsverhandlungen statt, in denen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise angaben. Ihre Familien lebten im Kosovo, die Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfüge dort über ein (durch den Krieg zerstörtes, jedoch wieder aufgebautes) Haus mit "etwas" Landwirtschaft. Das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers, zu welchem ein Garten von etwa 150 Quadratmetern gehöre, sei zerstört; der Erstbeschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin habe er vor etwa einem Jahr telefoniert, die Zweitbeschwerdeführerin habe mit ihrer Familie "gelegentlich telefonischen" Kontakt. Auf Vorhalt, die Zweitbeschwerdeführerin habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihre gesamte Familie getötet worden sei, meinte der Erstbeschwerdeführer, seine Lebensgefährtin habe diese Aussage damals "in gutem Glauben" erstattet; sie habe tatsächlich angenommen, dass ihre Familie umgekommen sei. Später habe sie erfahren, dass sich ihre Familie während dieser Zeit in der Türkei aufgehalten habe und dann in den Kosovo zurückgekehrt sei. Hinsichtlich des Verbleibs seiner Eltern habe er zuerst die Nachbarn befragt und sodann 2000 bei der österreichischen Caritas nachgefragt, dies erfolglos, da auf der Vermisstenliste des Internationalen Roten Kreuzes die Namen seiner Eltern nicht aufschienen. Die beabsichtigte Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin sei lediglich aufgrund fehlender Dokumente gescheitert; Grund dafür sei nicht etwa, dass sie jeweils von der Herkunftsfamilie des Partners nicht akzeptiert würden. Überdies könnten die Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Situation des Erstbeschwerdeführers nicht in den Kosovo zurückkehren, da dieser dort nicht in der Lage sei zu arbeiten.

2.8. Mit Bescheiden vom 18.6.2004 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ab. Begründend hielt er fest, dass die genannten Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hätten und sich für sie unter Zugrundelegung der Ausführungen des länderkundigen Sachverständige keine Gefahr einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergebe.2.8. Mit Bescheiden vom 18.6.2004 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab. Begründend hielt er fest, dass die genannten Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hätten und sich für sie unter Zugrundelegung der Ausführungen des länderkundigen Sachverständige keine Gefahr einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergebe.

2.9. In der Folge wies der unabhängige Bundesasylsenat mit am 20.4.2004 mündlich verkündeten und am 7.1.2005 schriftlich ausgefertigten Bescheiden die Berufungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gemäß § 10, 11 leg. cit. ab.2.9. In der Folge wies der unabhängige Bundesasylsenat mit am 20.4.2004 mündlich verkündeten und am 7.1.2005 schriftlich ausgefertigten Bescheiden die Berufungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, 11, leg. cit. ab.

2.10. Nachdem der Verfassungsgerichtshof zuvor die Behandlung der vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die unter den Punkten 2.8. und 2.9. dargestellten Bescheide erhobenen Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, lehnte der Verwaltungsgerichthof deren Behandlung mit Beschlüssen vom 21.3.2006 ab.

3.1. Für die am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin war am 22.2.2005 ein Asylantrag gestellt worden; dazu wurde der Erstbeschwerdeführer am 13.9.2006 einvernommen (siehe unten Pkt. 3.6.).3.1. Für die am römisch 40 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin war am 22.2.2005 ein Asylantrag gestellt worden; dazu wurde der Erstbeschwerdeführer am 13.9.2006 einvernommen (siehe unten Pkt. 3.6.).

3.2. Mit einem am 19.4.2006 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer "[a]uf Empfehlung von anderen Flüchtlingen" nicht seine wahren Schutzgründe geltend gemacht, sondern vorgebracht habe, aus dem Kosovo zu stammen und wegen des Krieges geflohen zu sein. Tatsächlich stamme er aus der mazedonischen Stadt XXXX, wohin die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Schwestern wegen des Kosovo-Krieges geflüchtet sei. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten sich dort kennengelernt und ineinander verliebt, woraufhin der Erstbeschwerdeführer bei ihre Familie um ihre Hand angehalten habe. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (der Vater sei damals UCK-Kämpfer im Kosovo gewesen) habe die Vermählung nicht erlaubt, da die Mutter des Erstbeschwerdeführers Kroatin sei. In der Folge kehrten die Mutter und die Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo zurück, während diese in Mazedonien geblieben sei. Ihr Vater habe sich bei der Familie des XXXX, bei dem die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen untergebracht gewesen seien, erkundigt, wobei er von dieser Familie die Auskunft erhalten habe, dass sie einen "Tschetnik" geheiratet habe, womit auf die mütterliche Abkunft des Erstbeschwerdeführers angespielt worden sei. Dies habe den Vater der Zweitbeschwerdeführerin "äußerst erzürnt", weshalb er im Mai oder Juni 1999 mit mehreren Männern nach XXXX gekommen sei, offensichtlich in der Absicht, am Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin "Selbstjustiz" zu üben. Der Erstbeschwerdeführer sei von einem Freund namens "XXXX", der freundschaftliche Beziehungen zur Familie XXXX habe, gewarnt worden; dieser habe gesagt, der Erstbeschwerdeführer "müsse sofort weg", da ihn der Vater der Zweitbeschwerdeführerin umbringen wolle. Deshalb hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Mazedonien verlassen müssen. Überdies werde der Zweitbeschwerdeführerin vorgeworfen, außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, was nach dem Koran verboten sei und ein "todeswürdiges Verbrechen" darstelle. Weiters wird vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Depressionen leide und bereits ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen sei; auch der Erstbeschwerdeführer sei "psychisch angeschlagen" und könne eine Rückkehr nach Mazedonien "nicht verkraften". Dem Schriftsatz beigelegt wurden Berichte des Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12.1.2006 sowie vom 13.3.2006, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit von 4.1. bis 13.1.2006 wegen einer "Anpassungsstörung - Angst und depressive Reaktion gemischt F 43.22" und vom 15.2. bis 13.2.2006 (gemeint wohl: 13.3.2006) wegen einer "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischer Symptomatik F 33.3 und Migräne ohne Aura" in stationärer Behandlung gewesen sei.3.2. Mit einem am 19.4.2006 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer "[a]uf Empfehlung von anderen Flüchtlingen" nicht seine wahren Schutzgründe geltend gemacht, sondern vorgebracht habe, aus dem Kosovo zu stammen und wegen des Krieges geflohen zu sein. Tatsächlich stamme er aus der mazedonischen Stadt römisch 40 , wohin die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei Schwestern wegen des Kosovo-Krieges geflüchtet sei. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten sich dort kennengelernt und ineinander verliebt, woraufhin der Erstbeschwerdeführer bei ihre Familie um ihre Hand angehalten habe. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (der Vater sei damals UCK-Kämpfer im Kosovo gewesen) habe die Vermählung nicht erlaubt, da die Mutter des Erstbeschwerdeführers Kroatin sei. In der Folge kehrten die Mutter und die Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo zurück, während diese in Mazedonien geblieben sei. Ihr Vater habe sich bei der Familie des römisch 40 , bei dem die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen untergebracht gewesen seien, erkundigt, wobei er von dieser Familie die Auskunft erhalten habe, dass sie einen "Tschetnik" geheiratet habe, womit auf die mütterliche Abkunft des Erstbeschwerdeführers angespielt worden sei. Dies habe den Vater der Zweitbeschwerdeführerin "äußerst erzürnt", weshalb er im Mai oder Juni 1999 mit mehreren Männern nach römisch 40 gekommen sei, offensichtlich in der Absicht, am Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin "Selbstjustiz" zu üben. Der Erstbeschwerdeführer sei von einem Freund namens "XXXX", der freundschaftliche Beziehungen zur Familie römisch 40 habe, gewarnt worden; dieser habe gesagt, der Erstbeschwerdeführer "müsse sofort weg", da ihn der Vater der Zweitbeschwerdeführerin umbringen wolle. Deshalb hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Mazedonien verlassen müssen. Überdies werde der Zweitbeschwerdeführerin vorgeworfen, außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, was nach dem Koran verboten sei und ein "todeswürdiges Verbrechen" darstelle. Weiters wird vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Depressionen leide und bereits ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen sei; auch der Erstbeschwerdeführer sei "psychisch angeschlagen" und könne eine Rückkehr nach Mazedonien "nicht verkraften". Dem Schriftsatz beigelegt wurden Berichte des Landeskrankenhaus römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12.1.2006 sowie vom 13.3.2006, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit von 4.1. bis 13.1.2006 wegen einer "Anpassungsstörung - Angst und depressive Reaktion gemischt F 43.22" und vom 15.2. bis 13.2.2006 (gemeint wohl: 13.3.2006) wegen einer "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischer Symptomatik F 33.3 und Migräne ohne Aura" in stationärer Behandlung gewesen sei.

3.3. In den von ihnen ausgefüllten Antragsformularen wiesen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur ihren Fluchtgründen auf die Bedrohung durch deren Vater hin. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt dabei fest, ihre Mutter habe dem Vater nach der Rückkehr in den Kosovo erzählt, sie habe in Mazedonien den Sohn der Familie, bei der sie einquartiert gewesen seien, geheiratet. Daraufhin sei ihr Vater nach Mazedonien gefahren, wo man ihm erzählt habe, sie habe einen Serben geheiratet. Ihr Vater sei "sehr böse" auf sie, da er gegen die Serben gekämpft habe und sie "genau einen Serben" geheiratet habe. Der Vater habe sie mit dem Umbringen bedroht, weshalb sie nach Österreich gekommen seien. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin habe deren Vater auf die Frage, wo sie sei, geantwortet, sie habe einen Kroaten geheiratet; danach hätten sie viele "Probleme und Erpressungen von ihrem Vater" bekommen; er wolle sie "umbringen, etc.".

3.4. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 14.6.2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger von Mazedonien, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er habe seinen mazedonischen Reisepass bei der Einreise nach Österreich - vermutlich im Zug - verloren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit einem fremden Reisepass in Slowenien angehalten und nach Kroatien zurückgeschoben worden. Nach einer Woche Aufenthalt in Kroatien hätten sie ihre Reise nach Österreich fortgesetzt. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er von einem Freund erfahren habe, dass sein Schwiegervater vom Kosovo auf dem Weg nach Mazedonien gewesen sei und die Zweitbeschwerdeführerin und ihn umbringen wolle.3.4. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 14.6.2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger von Mazedonien, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er habe seinen mazedonischen Reisepass bei der Einreise nach Österreich - vermutlich im Zug - verloren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit einem fremden Reisepass in Slowenien angehalten und nach Kroatien zurückgeschoben worden. Nach einer Woche Aufenthalt in Kroatien hätten sie ihre Reise nach Österreich fortgesetzt. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er von einem Freund erfahren habe, dass sein Schwiegervater vom Kosovo auf dem Weg nach Mazedonien gewesen sei und die Zweitbeschwerdeführerin und ihn umbringen wolle.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 14.6.2006 vor der Erstaufnahmestelle West zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz befragt und gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers. Bis zu ihrer Ausreise im September 1999 hätten sie in XXXX, Mazedonien, gelebt. In Deutschland lebe eine Schwester von ihr. Sie sei mit einem fremden Reisepass bis nach Kroatien gereist und habe ihn von dort nach XXXX zurückgeschickt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Schwestern aufgrund des Kosovokrieges nach Mazedonien geflohen. Dort habe sie den Erstbeschwerdeführer kennengelernt und sei nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt. Damit seien ihre Eltern nicht einverstanden gewesen, ihr Vater habe sie und den Erstbeschwerdeführer umbringen wollen. Ihre Schwiegermutter sei Kroatin, ihr Vater glaube aber, dass sie Serbin sei. Da ihr Vater sie "nie mehr sehen" wolle, könne sie nicht zurück zu ihrer Familie. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 14.6.2006 vor der Erstaufnahmestelle West zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz befragt und gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und die Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers. Bis zu ihrer Ausreise im September 1999 hätten sie in römisch 40 , Mazedonien, gelebt. In Deutschland lebe eine Schwester von ihr. Sie sei mit einem fremden Reisepass bis nach Kroatien gereist und habe ihn von dort nach römisch 40 zurückgeschickt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Schwestern aufgrund des Kosovokrieges nach Mazedonien geflohen. Dort habe sie den Erstbeschwerdeführer kennengelernt und sei nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt. Damit seien ihre Eltern nicht einverstanden gewesen, ihr Vater habe sie und den Erstbeschwerdeführer umbringen wollen. Ihre Schwiegermutter sei Kroatin, ihr Vater glaube aber, dass sie Serbin sei. Da ihr Vater sie "nie mehr sehen" wolle, könne sie nicht zurück zu ihrer Familie. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten.

3.5. Am 21.6.2006 wurden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX, Mazedonien, geboren und habe dort von 1985 bis 1993 die Grundschule und von 1993 bis 1996 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Seine Mutter und seine beiden Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben; sein Vater sei bereits verstorben. Um nicht abgeschoben zu werden, habe er im Verfahren zu seinem ersten Asylantrag angegeben, dass er aus dem Kosovo stamme, da ihm dies Kosovoalbaner, welche er in Linz getroffen habe, eingeredet hätten. Zum Beweis seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit legte der Erstbeschwerdeführer seine mazedonische Geburtsurkunde und seinen mazedonischen Staatsbürgerschaftsnachweis, jeweils ausgestellt am XXXX, vor. Er habe aus Angst vor dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, der ihre Beziehung nicht akzeptiere, erneut einen Asylantrag gestellt; das habe mit der Herkunft der Mutter des Erstbeschwerdeführers zu tun, da diese Kroatin sei und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin nie einen "Tschetnik" als Schwiegersohn akzeptieren würde. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei 1999 mit "einigen Leuten", die der Erstbeschwerdeführer nicht gekannt habe, nach Mazedonien gekommen und habe nach ihnen gefragt. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin geflüchtet. Seither hätten sie keinen Kontakt zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin; dieser kenne auch ihren Aufenthalt nicht. Der Erstbeschwerdeführer könne weder in den Kosovo noch nach Mazedonien zurück, da sein Schwiegervater sie dort überall finden könne.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 , Mazedonien, geboren und habe dort von 1985 bis 1993 die Grundschule und von 1993 bis 1996 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Seine Mutter und seine beiden Geschwister würden nach wie vor in römisch 40 leben; sein Vater sei bereits verstorben. Um nicht abgeschoben zu werden, habe er im Verfahren zu seinem ersten Asylantrag angegeben, dass er aus dem Kosovo stamme, da ihm dies Kosovoalbaner, welche er in Linz getroffen habe, eingeredet hätten. Zum Beweis seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit legte der Erstbeschwerdeführer seine mazedonische Geburtsurkunde und seinen mazedonischen Staatsbürgerschaftsnachweis, jeweils ausgestellt am römisch 40 , vor. Er habe aus Angst vor dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, der ihre Beziehung nicht akzeptiere, erneut einen Asylantrag gestellt; das habe mit der Herkunft der Mutter des Erstbeschwerdeführers zu tun, da diese Kroatin sei und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin nie einen "Tschetnik" als Schwiegersohn akzeptieren würde. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei 1999 mit "einigen Leuten", die der Erstbeschwerdeführer nicht gekannt habe, nach Mazedonien gekommen und habe nach ihnen gefragt. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin geflüchtet. Seither hätten sie keinen Kontakt zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin; dieser kenne auch ihren Aufenthalt nicht. Der Erstbeschwerdeführer könne weder in den Kosovo noch nach Mazedonien zurück, da sein Schwiegervater sie dort überall finden könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, in XXXX, Gemeinde XXXX, Kosovo, geboren zu sein und von 1986 bis 1994 die Grundschule, von 1994 bis 1998 die Berufsschule besucht und von 1998 bis 1999 an der Universität studiert zu haben. Zuletzt habe sie in XXXX, Mazedonien gelebt. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten dieselben Fluchtgründe wie sie. Sie habe nie einen Reisepass besessen, ihre Geburtsurkunde und ihr Staatsbürgerschaftsnachweis seien bei ihrem Rechtsanwalt. Befragt nach den Gründen für einen neuerlichen Asylantrag gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit ihrem Vater habe, da sie ohne seine Erlaubnis in Mazedonien geblieben sei und dort eine traditionelle Hochzeit gefeiert habe. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe er "Leute" nach Mazedonien mitgenommen, um nach dem Erstbeschwerdeführer und ihr zu suchen. Ihr Vater habe bei der Familie, bei der sie untergebracht gewesen sei, nach ihnen gefragt. Diese Familie habe den Erstbeschwerdeführer dann davon verständigt, dass ihr Vater wütend sei und sie umbringen wolle. Daraufhin seien sie geflüchtet. Ihr Vater habe dieser Familie gesagt, dass ihr Lebensgefährte ein Serbe sei. Sie habe seither keinen Kontakt zu ihrem Vater, lediglich heimlich zu ihrer Schwester. Ihr Vater sei trotz des guten Zuredens der Verwandten nach wie vor wütend. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe psychische Probleme. Sie könne weder in den Kosovo noch nach Mazedonien zurück, da sie Angst vor ihrem Vater habe.Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Kosovo, geboren zu sein und von 1986 bis 1994 die Grundschule, von 1994 bis 1998 die Berufsschule besucht und von 1998 bis 1999 an der Universität studiert zu haben. Zuletzt habe sie in römisch 40 , Mazedonien gelebt. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten dieselben Fluchtgründe wie sie. Sie habe nie einen Reisepass besessen, ihre Geburtsurkunde und ihr Staatsbürgerschaftsnachweis seien bei ihrem Rechtsanwalt. Befragt nach den Gründen für einen neuerlichen Asylantrag gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit ihrem Vater habe, da sie ohne seine Erlaubnis in Mazedonien geblieben sei und dort eine traditionelle Hochzeit gefeiert habe. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe er "Leute" nach Mazedonien mitgenommen, um nach dem Erstbeschwerdeführer und ihr zu suchen. Ihr Vater habe bei der Familie, bei der sie untergebracht gewesen sei, nach ihnen gefragt. Diese Familie habe den Erstbeschwerdeführer dann davon verständigt, dass ihr Vater wütend sei und sie umbringen wolle. Daraufhin seien sie geflüchtet. Ihr Vater habe dieser Familie gesagt, dass ihr Lebensgefährte ein Serbe sei. Sie habe seither keinen Kontakt zu ihrem Vater, lediglich heimlich zu ihrer Schwester. Ihr Vater sei trotz des guten Zuredens der Verwandten nach wie vor wütend. Weiters brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe psychische Probleme. Sie könne weder in den Kosovo noch nach Mazedonien zurück, da sie Angst vor ihrem Vater habe.

3.6. Am 13.9.2006 vor dem Bundesasylamt zum Asylantrag der Fünftbeschwerdeführerin einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei "psychisch sehr müde" und im Krankenhaus in psychiatrischer Behandlung gewesen. Die Fünftbeschwerdeführerin habe dieselbe Staatsbürgerschaft wie die Zweitbeschwerdeführerin, d.h. jene von Serbien und Montenegro. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet; diese sei einverstanden gewesen, dass ihre Tochter den Nachnamen des Erstbeschwerdeführers erhalte. Die Fünftbeschwerdeführerin habe bei der Geburt gesundheitliche Probleme gehabt, da sie ein kürzeres Bein habe. Er glaube um einen Millimeter kürzer, habe jedoch die Befunde dazu nicht dabei. Eine Kontrolle im Krankenhaus habe er noch nicht wahrgenommen, da er "eigene und viele andere" Probleme habe. Seine Fluchtgründe würden auch für die Fünftbeschwerdeführerin gelten; die Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls in Gefahr, da ihr Vater auch sie umbringen wolle. Sie hätten keinen Kontakt zu seinem Schweigervater und dieser wisse nicht, dass sie Kinder hätten. Er könne dies lediglich von einer Schwester der Zweitbeschwerdeführerin wissen, die in Deutschland lebe. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien würden sie Probleme bekommen, da ein "neues Gesetz" besage, dass "wenn jemand eine aus dem Kosovo [...] heirat[e]", es "keine Aufenthaltspapiere" gebe. Er wisse nicht, wie das jetzt sei, "damals" sei es verboten gewesen, jemanden aus dem Kosovo zu heiraten. In Mazedonien habe er vom Einkommen seines Vaters gelebt; dieser habe in der letzten "einen Tumor im Kopf" gehabt. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, ob sein Vater jetzt Sozialhilfe oder eine Pension beziehe. Ebenso wenig wisse er, ob er in Mazedonien ohne die Unterstützung seines Vaters ein normales Leben führen könne. Ob die Fünftbeschwerdeführerin Medikamente oder eine Therapie benötige, wisse er nicht. Er habe immer noch Angst vor seinem Schwiegervater, da dieser im Jahr 1999 "extra" mit anderen Leuten nach Mazedonien gekommen sei, um ihn umzubringen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Schwiegervater drei oder vier Mal, zuletzt vor drei Monaten, nach Mazedonien gekommen sei, um ihn zu suchen. Sie habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, er solle nicht zurückkommen, da er in Gefahr sei. Denn sie habe erfahren, dass ein Nachbar dem Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers Bescheid sagen solle, sollte dieser zurückkehren; ob zum Zweck einer Aussöhnung oder aus anderen Gründen, wisse er nicht. Beim Vorfall im Jahr 1999 habe der Erstbeschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mit dem Schwiegervater gehabt; sein Nachbar "XXXX" sei zu ihm gekommen, um ihm mitzuteilen, dass sein Schwiegervater ihn suche, um ihn und die Zweitbeschwerdeführerin umzubringen. Der Erstbeschwerdeführer habe gehört, dass er mit einem Nachbarn gesprochen und beklagt habe, dass seine Tochter einen "Tschetnik" geheiratet habe, wo er doch gegen die Serben gekämpft habe. Er selbst habe den Schwiegervater nie gesehen. Sein Schwiegervater sei ein "genauer Mensch", und er sei in der Lage zu tun, was er sage. Es gebe Albaner, die an alten Traditionen festhielten, und von seiner Mutter habe er auch von Blutrache gehört. Da er in Österreich sei, habe er keine Möglichkeit eines Versöhnungsversuches. Ob die Zweitbeschwerdeführerin Derartiges versucht habe, wisse er nicht, sie habe Kontakt mit ihrer Schwester. Im Kosovo oder in Mazedonien könne er nicht leben. In Österreich gebe es Sozialhilfe und Leute würden unterstützt, in Skopje gebe es so etwas nicht. Er habe Angst. Es sei für ihn unmöglich, in Skopje zu leben und nicht einmal seine Mutter besuchen zu dürfen. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zum Kosovo gab der Beschwerdevertreter an, diese hätten mit den Problemen der Fünftbeschwerdeführerin nichts zu tun; auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

3.7. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.1.2007 ersuchte das Bundesasylamt XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein Sachverständigengutachten zur Frage zu erstellen, wie sich eine Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auswirken würde und welche Therapie in Frage käme.3.7. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.1.2007 ersuchte das Bundesasylamt römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein Sachverständigengutachten zur Frage zu erstellen, wie sich eine Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auswirken würde und welche Therapie in Frage käme.

3.8. In seinen Gutachten vom 24.1.2007 führte XXXX im Wesentlichen Folgendes aus: Weder hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers noch für die Zweitbeschwerdeführerin seien Hinweise ersichtlich, welche auf ein Trauma oder eine posttraumatische Störung schließen ließen. Die Beschwerden hätten erst in Österreich begonnen und seien auf die familiäre Situation bezogen. Beim Erstbeschwerdeführer würden sich die Symptome durch den finanziellen Druck und die Betreuung der Kinder verstärken; es liege eine "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei Partnerkonflikt" vor. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin sei eine Verstärkung der Symptome durch die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Erstbeschwerdeführer ersichtlich. Bei ihr liege eine "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik" vor. Sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sei im Falle einer Abschiebung mit einer Zunahme der psychischen Symptomatik, mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von zunehmender psychosozialer Schädigung und einem erhöhten Risiko von Suizid zu rechnen. Als therapeutische Maßnahmen kämen regelmäßige psychiatrische Behandlung, Psychotherapie und psychosoziale Betreuung in Frage.3.8. In seinen Gutachten vom 24.1.2007 führte römisch 40 im Wesentlichen Folgendes aus: Weder hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers noch für die Zweitbeschwerdeführerin seien Hinweise ersichtlich, welche auf ein Trauma oder eine posttraumatische Störung schließen ließen. Die Beschwerden hätten erst in Österreich begonnen und seien auf die familiäre Situation bezogen. Beim Erstbeschwerdeführer würden sich die Symptome durch den finanziellen Druck und die Betreuung der Kinder verstärken; es liege eine "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei Partnerkonflikt" vor. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin sei eine Verstärkung der Symptome durch die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Erstbeschwerdeführer ersichtlich. Bei ihr liege eine "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik" vor. Sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sei im Falle einer Abschiebung mit einer Zunahme der psychischen Symptomatik, mit erhöhter Wahrscheinlichkeit von zunehmender psychosozialer Schädigung und einem erhöhten Risiko von Suizid zu rechnen. Als therapeutische Maßnahmen kämen regelmäßige psychiatrische Behandlung, Psychotherapie und psychosoziale Betreuung in Frage.

3.9. Am 2.8.2007 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei diese u.a. über die zuvor dargestellten Gutachten von XXXX in Kenntnis gesetzt wurden.3.9. Am 2.8.2007 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei diese u.a. über die zuvor dargestellten Gutachten von römisch 40 in Kenntnis gesetzt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer würden von der Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreterin vertreten. Der Erstbeschwerdeführer sei krank und in ärztlicher Behandlung. Er habe Kopfschmerzen, der Körper tue ihm weh und sie alle seien "durcheinander und müde". Er könne keine Arbeit anfangen, da er oft nicht wisse, wo ihm "der Kopf steh[e]". Welchen Namen seine Krankheit habe, wisse er nicht, er sei oft "lebensmüde". Danach wurde die Einvernahme unterbrochen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie glaube nicht, dass sie die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten könne, denn ihr sei schwindlig und "seit in der Früh" gehe es ihr nicht gut. Sie habe am gleichen Tag einen Arzttermin und müsse regelmäßig zu Kontrollen. Auch diese Einvernahme wurde abgebrochen.

3.10. Am 29.8.2007 wurde der Erstbeschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei am Beginn der Einvernahme seine Einvernahmefähigkeit von XXXX festgestellt wurde. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu konkretisieren oder ergänzen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht, was für ihn "herauskomm[e]"; er wisse nur, dass er "Unterstützung oder Hilfe vom Psychiater brauche". Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung, weil er Angst habe, seine Arbeitsbewilligung zu verlieren. Seit Mai 2003 arbeite er bei der Reinigungsfirma XXXX und verdiene dort ca. EUR 1.100 netto. Zwei oder drei Monate habe er nicht gearbeitet, da er und die Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen seien. Danach habe ihn sein Chef wieder aufgenommen, jedoch nach fünf Monaten gekündigt. Seit 27.6.2006 arbeite er wieder für diese Firma. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei oder drei Monate in seinem Haus in Mazedonien gelebt, bis sie ihren Eltern von der geplanten Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer erzählt habe. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei mit Ausnahme ihres Vaters während des Krieges bei XXXX untergebracht gewesen. Nach dem Krieg sei ihre Familie wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei bei ihm geblieben, was auch ihre Mutter nicht habe verhindern können. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei zur Familie XXXX gekommen. Aufgrund dieser Bedrohung hätten sie keine Anzeige erstattet, sondern "sehr schnell" reagiert und seien zu seinem Onkel väterlicherseits geflüchtet, bei dem sie übernachtet hätten. Es habe ein Problem gegeben, als die Zweitbeschwerdeführerin einen Reisepass, der auf den Namen der Schwester eines Freundes ausgestellt worden sei, mit ihrem eigenen Namen unterschrieben habe. Deshalb seien sie in Gefahr gewesen. Er habe das getan, da es um ihr Leben gegangen sei und sie das Land verlassen wollten. Bei der Polizei sei er nicht gewesen, da diese "nicht auf jeden aufpassen" könne. Auf Vorhalt, dass auch in Österreich nicht auf jeden aufgepasst werden könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies stimme, aber sofort Maßnahmen getroffen würden. Auf weiteren Vorhalt, dass von den Behörden ein Einreiseverbot gegen den Vater der Zweitbeschwerdeführerin hätte erlassen werden können, gab dieser an, er sei sehr jung gewesen, habe keine Erfahrung gehabt und für ihn sei wichtig gewesen, das Land zu verlassen". Jetzt könne er vielleicht zur Polizei gehen, aber er wisse nicht, inwieweit diese ihn unterstützen könne. Seine Mutter habe ihm vor einem Jahr erzählt, dass sein bester Freund XXXX in dessen Lokal (den Namen wisse er nicht) umgebracht worden sei. Dieser habe ebenfalls ein Mädchen ohne das Einverständnis der Eltern geheiratet. Auf die Frage, weshalb nach wie vor Gefahr bestehe zurückzukehren, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich nicht sicher fühle. Es sei schon einige Zeit vergangen und er sei jetzt zusätzlich "traumatisiert" und verlange daher einen Arzt. Er wolle erzählen, wie die Probleme entstanden seien. Er sei beim Militär gewesen und habe nicht vorgehabt zu heiraten. Sein Vater und seine Schwester seien zu diesem Zeitpunkt krank gewesen. Seine Schwester habe eine Hüftoperation benötigt, wofür sein Vater, trotz dessen eigener Krankheit, viel Geld bezahlt habe. Sein Vater habe vor dem Krieg gearbeitet, seine Mutter sei mit seiner Schwester "ständig" im Krankenhaus gewesen und er habe seit seinem zwölften Lebensjahr immer alleine zuhause gelebt. Die psychischen Probleme seien erst nach seiner Heirat aufgetreten. Sein Vater sei schwer krank geworden, er habe "einen Tumor im Kopf" bekommen. Nach einer Operation sei es ihm etwa eineinhalb Jahre gut gegangen. Die Krankheit sei zu einem Zeitpunkt zurückgekommen, als der Erstbeschwerdeführer Soldat gewesen sei. Er habe sich vom Militär freinehmen können, um seinen Vater zu pflegen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er die Familie der Zweitbeschwerdeführerin kennen gelernt; sie hätten als Flüchtlinge bei seinem Nachbarn gelebt. Er habe sich sofort in die Zweitbeschwerdeführerin verliebt und sie sich in ihn. Der Zweitbeschwerdeführerin sei gesagt worden, sie solle "die Finger von [ihm]" lassen, da es sich um eine "kranke Familie" handle und der Erstbeschwerdeführer der Sohn einer Serbin sei. Seine Mutter sei jedoch Kroatin. In einem Kino hätten sich der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin getroffen und beschlossen zu flüchten. Ihre Familie habe das nicht gewusst und sie die ganze Nacht gesucht. Sie hätten bei der Tante des Erstbeschwerdeführers übernachtet. Am nächsten Tag hätten sie XXXX verlassen und seien nach Skopje gefahren, wo sie sich zwei Wochen bei Freunden von ihm aufgehalten hätten. Seine Schwester habe ihn vor ein paar Tagen angerufen und ihn gebeten, Geld zu schicken, da sie es für Untersuchungen benötige. Seine Mutter und seine Schwester hätten einen kleinen Garten und würden von der Pension des Vaters in Höhe von etwa EUR 30,- leben. Er habe noch mehrere Onkel in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer erklärte sich mit Erhebungen in seinem Herkunftsstaat durch die österreichische Botschaft einverstanden und wurde über eine Anfrage in Mazedonien zu seiner Identität, welche ergeben habe, dass er in Mazedonien registriert sei, in Kenntnis gesetzt. Gefragt nach den Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht was auf ihn zukomme, er habe sich nur wegen seiner Kinder noch nicht das Leben genommen. In der Folge versuchte der Erstbeschwerdeführer aus dem Fenster zu springen, was jedoch vom anwesenden Dolmetscher und der einvernehmenden Referentin verhindert werden konnte; sodann wurde er von Polizeibeamten festgenommen.3.10. Am 29.8.2007 wurde der Erstbeschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei am Beginn der Einvernahme seine Einvernahmefähigkeit von römisch 40 festgestellt wurde. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu konkretisieren oder ergänzen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht, was für ihn "herauskomm[e]"; er wisse nur, dass er "Unterstützung oder Hilfe vom Psychiater brauche". Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung, weil er Angst habe, seine Arbeitsbewilligung zu verlieren. Seit Mai 2003 arbeite er bei der Reinigungsfirma römisch 40 und verdiene dort ca. EUR 1.100 netto. Zwei oder drei Monate habe er nicht gearbeitet, da er und die Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen seien. Danach habe ihn sein Chef wieder aufgenommen, jedoch nach fünf Monaten gekündigt. Seit 27.6.2006 arbeite er wieder für diese Firma. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei oder drei Monate in seinem Haus in Mazedonien gelebt, bis sie ihren Eltern von der geplanten Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer erzählt habe. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sei mit Ausnahme ihres Vaters während des Krieges bei römisch 40 untergebracht gewesen. Nach dem Krieg sei ihre Familie wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei bei ihm geblieben, was auch ihre Mutter nicht habe verhindern können. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei zur Familie römisch 40 gekommen. Aufgrund dieser Bedrohung hätten sie keine Anzeige erstattet, sondern "sehr schnell" reagiert und seien zu seinem Onkel väterlicherseits geflüchtet, bei dem sie übernachtet hätten. Es habe ein Problem gegeben, als die Zweitbeschwerdeführerin einen Reisepass, der auf den Namen der Schwester eines Freundes ausgestellt worden sei, mit ihrem eigenen Namen unterschrieben habe. Deshalb seien sie in Gefahr gewesen. Er habe das getan, da es um ihr Leben gegangen sei und sie das Land verlassen wollten. Bei der Polizei sei er nicht gewesen, da diese "nicht auf jeden aufpassen" könne. Auf Vorhalt, dass auch in Österreich nicht auf jeden aufgepasst werden könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies stimme, aber sofort Maßnahmen getroffen würden. Auf weiteren Vorhalt, dass von den Behörden ein Einreiseverbot gegen den Vater der Zweitbeschwerdeführerin hätte erlassen werden können, gab dieser an, er sei sehr jung gewesen, habe keine Erfahrung gehabt und für ihn sei wichtig gewesen, das Land zu verlassen". Jetzt könne er vielleicht zur Polizei gehen, aber er wisse nicht, inwieweit diese ihn unterstützen könne. Seine Mutter habe ihm vor einem Jahr erzählt, dass sein bester Freund römisch 40 in dessen Lokal (den Namen wisse er nicht) umgebracht worden sei. Dieser habe ebenfalls ein Mädchen ohne das Einverständnis der Eltern geheiratet. Auf die Frage, weshalb nach wie vor Gefahr bestehe zurückzukehren, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich nicht sicher fühle. Es sei schon einige Zeit vergangen und er sei jetzt zusätzlich "traumatisiert" und verlange daher einen Arzt. Er wolle erzählen, wie die Probleme entstanden seien. Er sei beim Militär gewesen und habe nicht vorgehabt zu heiraten. Sein Vater und seine Schwester seien zu diesem Zeitpunkt krank gewesen. Seine Schwester habe eine Hüftoperation benötigt, wofür sein Vater, trotz dessen eigener Krankheit, viel Geld bezahlt habe. Sein Vater habe vor dem Krieg gearbeitet, seine Mutter sei mit seiner Schwester "ständig" im Krankenhaus gewesen und er habe seit seinem zwölften Lebensjahr immer alleine zuhause gelebt. Die psychischen Probleme seien erst nach seiner Heirat aufgetreten. Sein Vater sei schwer krank geworden, er habe "einen Tumor im Kopf" bekommen. Nach einer Operation sei es ihm etwa eineinhalb Jahre gut gegangen. Die Krankheit sei zu einem Zeitpunkt zurückgekommen, als der Erstbeschwerdeführer Soldat gewesen sei. Er habe sich vom Militär freinehmen können, um seinen Vater zu pflegen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er die Familie der Zweitbeschwerdeführerin kennen gelernt; sie hätten als Flüchtlinge bei seinem Nachbarn gelebt. Er habe sich sofort in die Zweitbeschwerdeführerin verliebt und sie sich in ihn. Der Zweitbeschwerdeführerin sei gesagt worden, sie solle "die Finger von [ihm]" lassen, da es sich um eine "kranke Familie" handle und der Erstbeschwerdeführer der Sohn einer Serbin sei. Seine Mutter sei jedoch Kroatin. In einem Kino hätten sich der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin getroffen und beschlossen zu flüchten. Ihre Familie habe das nicht gewusst und sie die ganze Nacht gesucht. Sie hätten bei der Tante des Erstbeschwerdeführers übernachtet. Am nächsten Tag hätten sie römisch 40 verlassen und seien nach Skopje gefahren, wo sie sich zwei Wochen bei Freunden von ihm aufgehalten hätten. Seine Schwester habe ihn vor ein paar Tagen angerufen und ihn gebeten, Geld zu schicken, da sie es für Untersuchungen benötige. Seine Mutter und seine Schwester hätten einen kleinen Garten und würden von der Pension des Vaters in Höhe von etwa EUR 30,- leben. Er habe noch mehrere Onkel in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer erklärte sich mit Erhebungen in seinem Herkunftsstaat durch die österreichische Botschaft einverstanden und wurde über eine Anfrage in Mazedonien zu seiner Identität, welche ergeben habe, dass er in Mazedonien registriert sei, in Kenntnis gesetzt. Gefragt nach den Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht was auf ihn zukomme, er habe sich nur wegen seiner Kinder noch nicht das Leben genommen. In der Folge versuchte der Erstbeschwerdeführer aus dem Fenster zu springen, was jedoch vom anwesenden Dolmetscher und der einvernehmenden Referentin verhindert werden konnte; sodann wurde er von Polizeibeamten festgenommen.

3.11. Einem vom 8.10.2007 datierenden und den Erstbeschwerdeführer betreffenden Schreiben von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ist die Diagnose "längere depressive Reaktion" zu entnehmen; als Therapie werden die Medikamente Cipralex und Risperdal sowie psychologische Unterstützung empfohlen.3.11. Einem vom 8.10.2007 datierenden und den Erstbeschwerdeführer betreffenden Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ist die Diagnose "längere depressive Reaktion" zu entnehmen; als Therapie werden die Medikamente Cipralex und Risperdal sowie psychologische Unterstützung empfohlen.

3.12. Mit Schriftsatz vom 27.11.2007 brachten die Beschwerdeführer abgesehen von Ausführungen zum Vorfall am Ende der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 29.8.2007 vor, dass die von XXXX "aufgrund ihrer extremen Oberflächlichkeit und inhaltlichen Aussagearmut" keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden könnten.3.12. Mit Schriftsatz vom 27.11.2007 brachten die Beschwerdeführer abgesehen von Ausführungen zum Vorfall am Ende der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 29.8.2007 vor, dass die von römisch 40 "aufgrund ihrer extremen Oberflächlichkeit und inhaltlichen Aussagearmut" keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden könnten.

3.13. Mit Schriftsatz vom 27.11.2007 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie mit Erhebungen im Herkunftsstaat nicht einverstanden seien. Gleichzeitig wurde die Zustimmung zur Einholung der Krankengeschichten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erteilt.

3.14. Am 6.12.2007 langten beim Bundesasylamt als "Schlussberichte" bezeichnete Befunde des Landeskrankenhauses XXXX ein; daraus ist ersichtlich, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin dort von 4. bis 13.1.2006, von 1. bis 8.2.2006 und von 15.2 bis 13.3 2006 in stationärem Aufenthalt befunden hat. Bei ihrem ersten Aufenthalt sei eine "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22)" diagnostiziert und mit Tresleen und Pantoloc behandelt worden. Während des zweiten Aufenthalts sei ein "grippaler Infekt" sowie ein "rezidivierende depressive Störung ggw. mittelgradig (F33.1)" diagnostiziert und mit Remeron und Pantoloc behandelt worden. Bei ihrem dritten Aufenthalt sei erneut eine "rezidivierende depressive Störung ggw. schwere Episode mit psychotischer Symptomatik (F33.3) und Migräne" festgestellt und mit Tresleen, Zyprexa Velotab und Parkemed bei Kopfschmerzen behandelt worden. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin am 29.3.2006, am 12.5.2005, am 29.9.2006 und am 25.10.2007 zur ambulanten Untersuchung in das genannte Krankenhaus gekommen.3.14. Am 6.12.2007 langten beim Bundesasylamt als "Schlussberichte" bezeichnete Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 ein; daraus ist ersichtlich, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin dort von 4. bis 13.1.2006, von 1. bis 8.2.2006 und von 15.2 bis 13.3 2006 in stationärem Aufenthalt befunden hat. Bei ihrem ersten Aufenthalt sei eine "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22)" diagnostiziert und mit Tresleen und Pantoloc behandelt worden. Während des zweiten Aufenthalts sei ein "grippaler Infekt" sowie ein "rezidivierende depressive Störung ggw. mittelgradig (F33.1)" diagnostiziert und mit Remeron und Pantoloc behandelt worden. Bei ihrem dritten Aufenthalt sei erneut eine "rezidivierende depressive Störung ggw. schwere Episode mit psychotischer Symptomatik (F33.3) und Migräne" festgestellt und mit Tresleen, Zyprexa Velotab und Parkemed bei Kopfschmerzen behandelt worden. Zudem sei die Zweitbeschwerdeführerin am 29.3.2006, am 12.5.2005, am 29.9.2006 und am 25.10.2007 zur ambulanten Untersuchung in das genannte Krankenhaus gekommen.

3.15. Am 3.1.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei am Beginn der Einvernahme ihre Einvernahmefähigkeit von XXXX festgestellt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab eingangs an, sie mache derzeit eine Psychotherapie bei der XXXX; zuletzt sei sie eine Woche vor Silvester dort gewesen. Sie nehme Medikamente, welche ihr XXXX verordnet habe. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine gesundheitlichen Probleme, auch die Hüftprobleme der Fünftbeschwerdeführerin seien "in Ordnung". Die Zweitbeschwerdeführerin erteilte ihre Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankenakten ihrer Kinder. Sie gab an, sie könne sich nicht erinnern, ob sie alle Fluchtgründe angegeben habe. Aufgefordert ihre Fluchtgründe zu konkretisieren, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, sie wisse nicht, was sie sagen solle. Daraufhin aufgefordert, ihren Lebenslauf zu schildern, gab sie an, sie habe ein Jahr Albanisch und Literatur studiert, sie verfüge aber über keine Berufsausbildung. Sie habe zwei Schwestern im Kosovo. Den weiteren Asylantrag habe sie gestellt, da sie es im Kosovo "schwer" habe; ihre Eltern seien gegen ihre Heirat gewesen und hätten versucht, sie umzubringen. Die Situation mit ihrer Familie sei nicht der einzige Grund für ihren Asylantrag. Sie sei in Behandlung und mache eine Therapie, sie sei "natürlich [...] hier um Unterstützung zu bekommen". Sie sei hier krank geworden, im Kosovo habe sie keine psychischen Probleme gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe von der Schwester eines Freundes des Erstbeschwerdeführers einen Pass erhalten, mit dem sie ausgereist sei. In Slowenien sei sie angehalten und wegen des gefälschten Passes festgenommen worden; dadurch hätten sie und die Schwester des Freundes in Mazedonien rechtliche Probleme bekommen. Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens zum ersten Asylantrag vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, sie habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihren Eltern und diese hätten kein Problem mit dem Erstbeschwerdeführer, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Bruder versucht habe, sie auseinander zu bringen. Sie hätten Probleme mit den Eltern. Vor ihrer Ausreise nach Mazedonien habe sie im Haus bei ihren Eltern in XXXX gelebt und durch die Unterstützung ihres Bruders ihren Lebensunterhalt bestritten. Damals habe sie auch ihren Vater zum letzten Mal gesehen und mit ihm gesprochen. Er sei sehr streng gewesen; im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihm. Nach Mazedonien könne sie nicht zurück, da sie wegen der Reisepassfälschung gesucht werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr schwindlig sei, weshalb die Einvernahme unterbrochen wurde. Sie verlangte einen Arzt und wurde von der Rettung in ein Krankenhaus gebracht.3.15. Am 3.1.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei am Beginn der Einvernahme ihre Einvernahmefähigkeit von römisch 40 festgestellt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab eingangs an, sie mache derzeit eine Psychotherapie bei der römisch 40 ; zuletzt sei sie eine Woche vor Silvester dort gewesen. Sie nehme Medikamente, welche ihr römisch 40 verordnet habe. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine gesundheitlichen Probleme, auch die Hüftprobleme der Fünftbeschwerdeführerin seien "in Ordnung". Die Zweitbeschwerdeführerin erteilte ihre Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankenakten ihrer Kinder. Sie gab an, sie könne sich nicht erinnern, ob sie alle Fluchtgründe angegeben habe. Aufgefordert ihre Fluchtgründe zu konkretisieren, meinte die Zweitbeschwerdeführerin, sie wisse nicht, was sie sagen solle. Daraufhin aufgefordert, ihren Lebenslauf zu schildern, gab sie an, sie habe ein Jahr Albanisch und Literatur studiert, sie verfüge aber über keine Berufsausbildung. Sie habe zwei Schwestern im Kosovo. Den weiteren Asylantrag habe sie gestellt, da sie es im Kosovo "schwer" habe; ihre Eltern seien gegen ihre Heirat gewesen und hätten versucht, sie umzubringen. Die Situation mit ihrer Familie sei nicht der einzige Grund für ihren Asylantrag. Sie sei in Behandlung und mache eine Therapie, sie sei "natürlich [...] hier um Unterstützung zu bekommen". Sie sei hier krank geworden, im Kosovo habe sie keine psychischen Probleme gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe von der Schwester eines Freundes des Erstbeschwerdeführers einen Pass erhalten, mit dem sie ausgereist sei. In Slowenien sei sie angehalten und wegen des gefälschten Passes festgenommen worden; dadurch hätten sie und die Schwester des Freundes in Mazedonien rechtliche Probleme bekommen. Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens zum ersten Asylantrag vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, sie habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihren Eltern und diese hätten kein Problem mit dem Erstbeschwerdeführer, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Bruder versucht habe, sie auseinander zu bringen. Sie hätten Probleme mit den Eltern. Vor ihrer Ausreise nach Mazedonien habe sie im Haus bei ihren Eltern in römisch 40 gelebt und durch die Unterstützung ihres Bruders ihren Lebensunterhalt bestritten. Damals habe sie auch ihren Vater zum letzten Mal gesehen und mit ihm gesprochen. Er sei sehr streng gewesen; im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihm. Nach Mazedonien könne sie nicht zurück, da sie wegen der Reisepassfälschung gesucht werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr schwindlig sei, weshalb die Einvernahme unterbrochen wurde. Sie verlangte einen Arzt und wurde von der Rettung in ein Krankenhaus gebracht.

3.16. Am 7.1.2008 langte ein Schreiben der Psychiatrie der XXXX ein, demzufolge der Erstbeschwerdeführer nach seinem Suizidversuch am 29.8.2007 dort eingeliefert worden sei.3.16. Am 7.1.2008 langte ein Schreiben der Psychiatrie der römisch 40 ein, demzufolge der Erstbeschwerdeführer nach seinem Suizidversuch am 29.8.2007 dort eingeliefert worden sei.

3.17. Mit Schriftsatz vom 8.1.2008 beantragen die Beschwerdeführer Erhebungen in Mazedonien dergestalt, dass durch Befragung des früheren Unterkunftsgebers der Zweitbeschwerdeführerin und des genannten Freundes des Erstbeschwerdeführers verifiziert werde, ob der Vater der Zweitbeschwerdeführerin dieser und dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich nach dem Leben getrachtet habe.

3.18. Einer "psychiatrischen Stellungnahme" des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.1.2008 zufolge sei die Zweitbeschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage an weiteren "Interviews" teilzunehmen.3.18. Einer "psychiatrischen Stellungnahme" des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 26.1.2008 zufolge sei die Zweitbeschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage an weiteren "Interviews" teilzunehmen.

3.19. Einem am 10.4.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX zufolge habe sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer "Rezidivierenden depressiven Störung - ggw. Schwer F33.2, Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion F43.0, Spannungskopfschmerzen, dissoziative Störung, gemischt F44.7, Bronchitis und Helicobacter pylori positive Gastritis-Eradikation" in der Zeit von 4. bis 24.1.2008 in stationärer Behandlung befunden.3.19. Einem am 10.4.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schlussbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 zufolge habe sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund einer "Rezidivierenden depressiven Störung - ggw. Schwer F33.2, Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion F43.0, Spannungskopfschmerzen, dissoziative Störung, gemischt F44.7, Bronchitis und Helicobacter pylori positive Gastritis-Eradikation" in der Zeit von 4. bis 24.1.2008 in stationärer Behandlung befunden.

3.20. Am 13.5.2008 fand eine weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt.

Der anwesende Sachverständige XXXX stellte die Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers fest; die Einvernahme solle jedoch nicht lange dauern. Der Erstbeschwerdeführer gab an psychische Probleme zu haben. Er mache eine Therapie bei einer Psychologin und gehe regelmäßig zum Arzt der ihm Medikamente verschreibe. Er nehme "Cyprexa" und mache zwei Mal im Monat eine Gesprächstherapie. Das letzte Mal sei er vor zwei Monaten dort gewesen. Auf die Frage, wie er zu den im April 2006 ausgestellten Dokumenten (Familienurkunde, Geburtenbuchauszug) gekommen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sich beim Notar eine Vollmacht ausstellen lassen und diese seinem Cousin geschickt. Sein Cousin habe die Dokumente besorgt, der Mutter des Erstbeschwerdeführers gegeben und diese habe sie ihm geschickt. Auf Vorhalt, er habe im Jahr 2003 angegeben, dass er mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gesprochen habe und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie telefonischen Kontakt gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies sei nicht wahr; er habe damals die Aussagen nur deshalb gemacht, um nicht abgeschoben zu werden. Er habe "von Anfang an nur gelogen". Auf weiteren Vorhalt, er habe in der Einvernahme am 5.5.2003 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, dass die Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich deshalb gescheitert sei, da sie keine Dokumente bekommen hätten, und nicht deshalb, weil "der jeweils andere Teil von den jeweiligen Herkunftsfamilien nicht akzeptiert würde", gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe lediglich gesagt, dass die Ehe aufgrund der fehlenden Papiere gescheitert sei, sonst nichts. Auf Vorhalt, er habe am 13.9.2006 vor dem Bundesasylamt angegeben, sein Nachbar habe ihm mitgeteilt, dass sein Schwiegervater nach ihm suche, und am 29.8.2007, dass sie von einem Kinobesuch weggegangen seien, eine Nacht bei einer Tante gewesen und nach zwei Wochen in Skopje nach Österreich aufgebrochen wären, gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an: Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin vom Kino zu seiner Tante gegangen, wo sie übernachtet hätten; am nächsten Tag seien sie nach Skopje gefahren und zwei Wochen dort geblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nach drei Tagen in Skopje ihre Mutter angerufen und ihr gesagt, dass es ihr gut gehe. Nach zwei Wochen seien sie nach XXXX zurückgekehrt und hätten im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gewohnt. Nach dem Krieg sei die Familie der Zweitbeschwerdeführerin wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Im Sommer 1999 habe ihm sein Freund "XXXX" erzählt, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin gefragt habe, wer dieser "Jetnik" sei, der seine Tochter entführt habe und vor der "Gastfamilie" geschworen habe, ihn und die Zweitbeschwerdeführerin umzubringen. Die Frage, ob "XXXX" den "Schwiegervater" persönlich gesehen habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Daraufhin seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu dessen Onkel nach XXXX gegangen. Dort hätten sie überlegt, wie sie flüchten sollten. Ein Freund habe vorgeschlagen, die Zweitbeschwerdeführerin solle den Reisepass anstelle der Schwester, welche ihn beantragt habe, abholen. Danach seien sie nach XXXX gefahren und hätten eine Woche bei einem Freund des Vaters des Erstbeschwerdeführers auf den Bus nach Kroatien gewartet. In seinem Herkunftsstaat, wo etwa 40 bis 50 seiner Familienangehörigen lebten, habe der Erstbeschwerdeführer von der Unterstützung durch seinen Vater und Gelegenheitsarbeiten gelebt.Der anwesende Sachverständige römisch 40 stellte die Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers fest; die Einvernahme solle jedoch nicht lange dauern. Der Erstbeschwerdeführer gab an psychische Probleme zu haben. Er mache eine Therapie bei einer Psychologin und gehe regelmäßig zum Arzt der ihm Medikamente verschreibe. Er nehme "Cyprexa" und mache zwei Mal im Monat eine Gesprächstherapie. Das letzte Mal sei er vor zwei Monaten dort gewesen. Auf die Frage, wie er zu den im April 2006 ausgestellten Dokumenten (Familienurkunde, Geburtenbuchauszug) gekommen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sich beim Notar eine Vollmacht ausstellen lassen und diese seinem Cousin geschickt. Sein Cousin habe die Dokumente besorgt, der Mutter des Erstbeschwerdeführers gegeben und diese habe sie ihm geschickt. Auf Vorhalt, er habe im Jahr 2003 angegeben, dass er mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gesprochen habe und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie telefonischen Kontakt gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies sei nicht wahr; er habe damals die Aussagen nur deshalb gemacht, um nicht abgeschoben zu werden. Er habe "von Anfang an nur gelogen". Auf weiteren Vorhalt, er habe in der Einvernahme am 5.5.2003 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben, dass die Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich deshalb gescheitert sei, da sie keine Dokumente bekommen hätten, und nicht deshalb, weil "der jeweils andere Teil von den jeweiligen Herkunftsfamilien nicht akzeptiert würde", gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe lediglich gesagt, dass die Ehe aufgrund der fehlenden Papiere gescheitert sei, sonst nichts. Auf Vorhalt, er habe am 13.9.2006 vor dem Bundesasylamt angegeben, sein Nachbar habe ihm mitgeteilt, dass sein Schwiegervater nach ihm suche, und am 29.8.2007, dass sie von einem Kinobesuch weggegangen seien, eine Nacht bei einer Tante gewesen und nach zwei Wochen in Skopje nach Österreich aufgebrochen wären, gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an: Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin vom Kino zu seiner Tante gegangen, wo sie übernachtet hätten; am nächsten Tag seien sie nach Skopje gefahren und zwei Wochen dort geblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nach drei Tagen in Skopje ihre Mutter angerufen und ihr gesagt, dass es ihr gut gehe. Nach zwei Wochen seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt und hätten im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gewohnt. Nach dem Krieg sei die Familie der Zweitbeschwerdeführerin wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Im Sommer 1999 habe ihm sein Freund "XXXX" erzählt, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin gefragt habe, wer dieser "Jetnik" sei, der seine Tochter entführt habe und vor der "Gastfamilie" geschworen habe, ihn und die Zweitbeschwerdeführerin umzubringen. Die Frage, ob "XXXX" den "Schwiegervater" persönlich gesehen habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Daraufhin seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu dessen Onkel nach römisch 40 gegangen. Dort hätten sie überlegt, wie sie flüchten sollten. Ein Freund habe vorgeschlagen, die Zweitbeschwerdeführerin solle den Reisepass anstelle der Schwester, welche ihn beantragt habe, abholen. Danach seien sie nach römisch 40 gefahren und hätten eine Woche bei einem Freund des Vaters des Erstbeschwerdeführers auf den Bus nach Kroatien gewartet. In seinem Herkunftsstaat, wo etwa 40 bis 50 seiner Familienangehörigen lebten, habe der Erstbeschwerdeführer von der Unterstützung durch seinen Vater und Gelegenheitsarbeiten gelebt.

Auch für die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom anwesenden Sachverständigen XXXX die Einvernahmefähigkeit festgestellt, ebenfalls mit der Einschränkung, dass die Einvernahme nicht lange dauern solle. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Medikamente gegen Bauchschmerzen und Zypralex zu nehmen und eine Psychotherapie zu besuchen. Im Fall einer negativen Entscheidung könne sie nicht in den Kosovo zurückkehren, da sie Angst vor ihrem Vater habe und nicht glaube, dass dieser ihr verziehen habe. Sie "habe sehr viel zu sagen", könne sich jedoch "nicht öffnen [da] irgendetwas verhindert, dass [sie] jetzt rede".Auch für die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom anwesenden Sachverständigen römisch 40 die Einvernahmefähigkeit festgestellt, ebenfalls mit der Einschränkung, dass die Einvernahme nicht lange dauern solle. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Medikamente gegen Bauchschmerzen und Zypralex zu nehmen und eine Psychotherapie zu besuchen. Im Fall einer negativen Entscheidung könne sie nicht in den Kosovo zurückkehren, da sie Angst vor ihrem Vater habe und nicht glaube, dass dieser ihr verziehen habe. Sie "habe sehr viel zu sagen", könne sich jedoch "nicht öffnen [da] irgendetwas verhindert, dass [sie] jetzt rede".

3.21. Mit Schreiben vom 16.5.2008 übermittelte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern vorläufige Sachverhaltsannahmen zu Mazedonien sowie die unter Punkt 3.8. dargestellten psychiatrischen Gutachten.

3.22. In ihren Stellungnahmen vom 2.6.2008 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der starke psychische Druck, unter dem sie stünden, habe bei der Zweitbeschwerdeführerin bereits zwei Mal eine stationäre Behandlung erfordert. Aus diesem Grund sei die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen XXXX notwendig, um zu klären, an welcher Erkrankung die Zweitbeschwerdeführerin leide und welche Auswirkung sich daraus für den Fall einer Abschiebung oder Trennung vom Erstbeschwerdeführer ergeben könnten. Der Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin sei der Kosovo und eine Rückverbringung dorthin sei nicht zulässig, da der Erstbeschwerdeführer im Kosovo über kein Aufenthaltsrecht verfüge, dort eine "katastrophale wirtschaftliche Lage" herrsche und der Erstbeschwerdeführer der Gefährdung durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin ausgesetzt sei. Eine Abschiebung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Mazedonien oder in den Kosovo sei nicht zulässig, da es dadurch zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes kommen könne. Die drei minderjährigen Kinder seien besonders schutzbedürftig; im Fall einer Abschiebung sei ihre Entwicklung gefährdet, weshalb das Kindeswohl besonders zu beachten sei. Die Schutzfähigkeit der Behörden sei zu verneinen, da der Schutz vorbeugend gegeben sein müsse; allein die Möglichkeit der Anzeigenerstattung reiche nicht. Auch die Lage einer "ausgestoßenen, alleinstehenden Frau im Kosovo" müsse beachtet werden, wobei auf ein 2007 von XXXX zur Rückkehrsituation einer vergewaltigten Frau in den Kosovo erstelltes Gutachten verwiesen wird.3.22. In ihren Stellungnahmen vom 2.6.2008 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der starke psychische Druck, unter dem sie stünden, habe bei der Zweitbeschwerdeführerin bereits zwei Mal eine stationäre Behandlung erfordert. Aus diesem Grund sei die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen römisch 40 notwendig, um zu klären, an welcher Erkrankung die Zweitbeschwerdeführerin leide und welche Auswirkung sich daraus für den Fall einer Abschiebung oder Trennung vom Erstbeschwerdeführer ergeben könnten. Der Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin sei der Kosovo und eine Rückverbringung dorthin sei nicht zulässig, da der Erstbeschwerdeführer im Kosovo über kein Aufenthaltsrecht verfüge, dort eine "katastrophale wirtschaftliche Lage" herrsche und der Erstbeschwerdeführer der Gefährdung durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin ausgesetzt sei. Eine Abschiebung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Mazedonien oder in den Kosovo sei nicht zulässig, da es dadurch zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes kommen könne. Die drei minderjährigen Kinder seien besonders schutzbedürftig; im Fall einer Abschiebung sei ihre Entwicklung gefährdet, weshalb das Kindeswohl besonders zu beachten sei. Die Schutzfähigkeit der Behörden sei zu verneinen, da der Schutz vorbeugend gegeben sein müsse; allein die Möglichkeit der Anzeigenerstattung reiche nicht. Auch die Lage einer "ausgestoßenen, alleinstehenden Frau im Kosovo" müsse beachtet werden, wobei auf ein 2007 von römisch 40 zur Rückkehrsituation einer vergewaltigten Frau in den Kosovo erstelltes Gutachten verwiesen wird.

3.23. Am 27.5.2008 langte die Beantwortung einer zuvor vom Bundesasylamt an die Staatendokumentation gerichteten Anfrage ein. Dieser zufolge sei das Medikament Cipralex in Mazedonien nicht erhältlich, Zyprexa sei als Zalasta-Krka zum Preis von MKD 4.725,-

oder als VAIRA-BELUPO zum Preis von MKD 2.370,- für 10 mg erhältlich. Anstelle des Medikaments Feretab gebe es verschiedene Eisentabletten, welche zwischen MKD 260,- und 380,- für 100mg kosteten. Anstelle von Pantoloc sei Controlox zu 40 mg erhältlich und koste dieses MKD 827,-. Grundsätzlich seien alle Medikamente in Mazedonien erhältlich, wobei auf den Schwarzmarkt verwiesen wird.

3.24. Mit Schreiben vom 5.6.2008 übermittelte das Bundesasylamt der Zweitbeschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahme zur Situation im Kosovo.

3.25. In ihrer Stellungnahme wurde im Wesentlichen angegeben, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo "katastrophal" sei und eine gesunde Frau größte Schwierigkeiten habe ihr Überleben zu sichern. Für die Zweitbeschwerdeführerin, die psychisch krank sei, für drei Kinder sorgen müsse und kein familiäres Netz habe, sei dies unmöglich. Im Falle einer Abschiebung stelle ein Suizid eine reale Gefahr dar. Der Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Frage, an welcher Krankheit die Zweitbeschwerdeführerin leide, wird wiederholt.

3.26. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo, im Fall des Erstbeschwerdeführers Mazedonien, zu (jeweils Spruchpunkt I. und II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo bzw. nach Mazedonien aus (jeweils Spruchpunkt III.). Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF der Novelle 2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Kosovo seien; der Erstbeschwerdeführer sei mazedonischer Staatsangehöriger. Alle Beschwerdeführer gehörten der albanischen Volksgruppe an und seien muslimischen Glaubens. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Situation in Mazedonien sowie im Kosovo: Demnach werde der mazedonischen Polizei politischer Druck, fehlende Transparenz und Korruption vorgeworfen; die Situation habe sich jedoch verbessert. 2007 seien in 175 Fällen Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten eingeleitet worden. Auch habe sich die Kooperation zwischen dem Ombudsman und der "Abteilung für interne Kontrolle und professionelle Standards" des Innenminsteriums wesentlich verbessert; diese habe die Empfehlungen des Ombudsmannes ganz überwiegend beachtet. Im Kosovo würden Anzeigen würden vom Kosovo Police Service (KPS) aufgenommen und verfolgt, Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestünde die Möglichkeit sich direkt an die UNMIK-Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zu wenden oder den Ombudsmann zu konsultieren. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da sich bei den ihren Einvernahmen in den gegenständlichen Verfahren Widersprüche ergeben hätten; auch wird auf Widersprüche im Verhältnis zu den Angaben in den ersten Asylverfahren des Erstbeschwerdedeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen. Weiters könne auch die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Lage in der Republik Kosovo bzw. in Mazedonien nicht zur Asylgewährung führen. Die Beschwerdeführer seien in ihren jeweiligen Herkunftsstaaten keiner existenzbedrohenden Lebenssituation ausgesetzt seien, da dort Angehörige der Beschwerdeführer lebten, wobei die Familie der Zweitbeschwerdeführerin über eine Landwirtschaft mit Garten verfüge und sie überdies bei der Familie des Erstbeschwerdeführers Unterkunft nehmen könnten. .Die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stellten keinen derartig außerordentlichen Umstand dar, dass eine Rückverbringung in dieser Hinsicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen; dabei hielt es fest, dass trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Staatsbürgerschaften fremdenrechtliche Hürden ihrer Herkunftsstaaten vorfänden, in ihrer Rückverbringung keine Verletzung des Rechts auf Familienleben zu sehen sei.3.26. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo, im Fall des Erstbeschwerdeführers Mazedonien, zu (jeweils Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo bzw. nach Mazedonien aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der Novelle 2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Kosovo seien; der Erstbeschwerdeführer sei mazedonischer Staatsangehöriger. Alle Beschwerdeführer gehörten der albanischen Volksgruppe an und seien muslimischen Glaubens. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Situation in Mazedonien sowie im Kosovo: Demnach werde der mazedonischen Polizei politischer Druck, fehlende Transparenz und Korruption vorgeworfen; die Situation habe sich jedoch verbessert. 2007 seien in 175 Fällen Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten eingeleitet worden. Auch habe sich die Kooperation zwischen dem Ombudsman und der "Abteilung für interne Kontrolle und professionelle Standards" des Innenminsteriums wesentlich verbessert; diese habe die Empfehlungen des Ombudsmannes ganz überwiegend beachtet. Im Kosovo würden Anzeigen würden vom Kosovo Police Service (KPS) aufgenommen und verfolgt, Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, bestünde die Möglichkeit sich direkt an die UNMIK-Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zu wenden oder den Ombudsmann zu konsultieren. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da sich bei den ihren Einvernahmen in den gegenständlichen Verfahren Widersprüche ergeben hätten; auch wird auf Widersprüche im Verhältnis zu den Angaben in den ersten Asylverfahren des Erstbeschwerdedeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen. Weiters könne auch die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Lage in der Republik Kosovo bzw. in Mazedonien nicht zur Asylgewährung führen. Die Beschwerdeführer seien in ihren jeweiligen Herkunftsstaaten keiner existenzbedrohenden Lebenssituation ausgesetzt seien, da dort Angehörige der Beschwerdeführer lebten, wobei die Familie der Zweitbeschwerdeführerin über eine Landwirtschaft mit Garten verfüge und sie überdies bei der Familie des Erstbeschwerdeführers Unterkunft nehmen könnten. .Die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stellten keinen derartig außerordentlichen Umstand dar, dass eine Rückverbringung in dieser Hinsicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen; dabei hielt es fest, dass trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Staatsbürgerschaften fremdenrechtliche Hürden ihrer Herkunftsstaaten vorfänden, in ihrer Rückverbringung keine Verletzung des Rechts auf Familienleben zu sehen sei.

3.27. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wird vorgebracht, dass sich die Widersprüche aus dem Verfahren zum ersten Asylantrag aus einer "Notlüge" ergeben hätten und diese "entschuldbar" sei, da die Beschwerdeführer damit versucht hätten, die Aussichten auf Schutzerlangung zu erhöhen. Im zweiten Verfahren hätten die Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt; dieses Vorbringen hätte als glaubwürdig eingestuft werden müssen. Die Ausweisung stelle einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer dar. Zudem habe das Bundesasylamt die Beweisaufnahme zur psychischen Situation der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen; es müsse geprüft werden, wie sich eine Ausweisung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo auswirke. Wiederholt werde das im Schriftsatz vom 8.1.2008 und in der Stellungnahme vom 2.6.2008 erstattete Vorbringen. Weiters werde auf die besondere Schutzwürdigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hingewiesen, da diese in Österreich geboren und aufgewachsen seien und das "Handicap", psychisch kranke Eltern zu haben, tragen müssten.

3.28. Am 29.6.2010 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX dem Asylgerichthof die Kopie des am XXXX in XXXX ausgestellten mazedonischen Personalausweises des Erstbeschwerdeführers.3.28. Am 29.6.2010 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 dem Asylgerichthof die Kopie des am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten mazedonischen Personalausweises des Erstbeschwerdeführers.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen (zur Staatsangehörigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer siehe unten Pkt. 2.3.4.)

1.1.2. Die zur Lage in der Republik Kosovo und in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt.

1.1.3. Überdies ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht:

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren ersten Asylverfahren ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattet haben als in den gegenständlichen Verfahren; inwiefern es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, bereits in ihren ersten Verfahren die nunmehr gemachten Aussagen zu tätigen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar; vielmehr liegt es nahe, dass die Beschwerdeführer ein wahrheitswidriges gesteigertes Fluchtvorbringen erstattet haben, nachdem die ihre ersten Anträge nicht zur Asylgewährung geführt hatten. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner (unter Punkt I.2.7. dargestellten) Einvernahme vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben hat, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre (wahrheitswidrige) Aussage, ihre gesamte Familie sei getötet worden, gemacht, da sie damals tatsächlich angenommen habe, dass ihre Familienangehörigen umgekommen seien; denn auch damit hat der Erstbeschwerdeführer in durchaus verfahrensrationaler Weise die Unwahrheit gesagt.Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren ersten Asylverfahren ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattet haben als in den gegenständlichen Verfahren; inwiefern es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, bereits in ihren ersten Verfahren die nunmehr gemachten Aussagen zu tätigen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar; vielmehr liegt es nahe, dass die Beschwerdeführer ein wahrheitswidriges gesteigertes Fluchtvorbringen erstattet haben, nachdem die ihre ersten Anträge nicht zur Asylgewährung geführt hatten. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer bei seiner (unter Punkt römisch eins.2.7. dargestellten) Einvernahme vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben hat, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre (wahrheitswidrige) Aussage, ihre gesamte Familie sei getötet worden, gemacht, da sie damals tatsächlich angenommen habe, dass ihre Familienangehörigen umgekommen seien; denn auch damit hat der Erstbeschwerdeführer in durchaus verfahrensrationaler Weise die Unwahrheit gesagt.

Weiters ist das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gefährdung durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin in sich widersprüchlich: Hatte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme am 14.6.2006 noch angegeben, er habe seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen, da er von einem Freund erfahren habe, dass sein "Schwiegervater", der ihn und die Zweitbeschwerdeführerin umbringen wolle, auf dem Weg vom Kosovo nach Mazedonien gewesen sei, kann das Vorbringen, das er am 13.5.2008 vor dem Bundesasylamt erstattet hat, nicht anders verstanden werden, als dass ihn der genannte Freund zu einem Zeitpunkt gewarnt habe, zu dem der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bereits in XXXX gewesen sei; gleiches gilt im Übrigen für die Angaben, die die Zweitbeschwerdeführerin am 3.1.2008 vor dem Bundesasylamt gemacht hat. Weiters fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer im schriftlichen Antragsformular an jener Stelle, an der möglichst genaue Angaben zu den Fluchtgründen gemacht werden sollen, verhältnismäßig detailliert darlegt, wie er mit der Zweitbeschwerdeführerin nach einem Kinobesuch ohne Wissen ihrer beiden Familien für zwei Wochen nach Skopje gefahren sei, während er zur Bedrohung durch deren Vater nur wenig konkret Folgendes ausführte: "Danach haben wir von viele Probleme und Erpressungen von ihrem Vater bekommen, er will uns umbringen etc." Auch ist dort von einer Bezeichnung des Erstbeschwerdeführers als "Tschetnik" nicht die Rede; vielmehr habe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin deren Vater auf die Frage, wo diese sei, geantwortet, sie "habe einen Kroaten" geheiratet. In das sich ergebende Bild fügt sich auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.1.2008 zunächst angab, ihr Vater habe versucht, den Erstbeschwerdeführer und sie umzubringen (freilich ohne nähere Angaben dazu zu machen, worin dieser Versuch bestanden habe), während sie im weiteren Verlauf der Einvernahme lediglich davon sprach, der Vater habe beschlossen, sie umzubringen.Weiters ist das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gefährdung durch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin in sich widersprüchlich: Hatte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme am 14.6.2006 noch angegeben, er habe seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen, da er von einem Freund erfahren habe, dass sein "Schwiegervater", der ihn und die Zweitbeschwerdeführerin umbringen wolle, auf dem Weg vom Kosovo nach Mazedonien gewesen sei, kann das Vorbringen, das er am 13.5.2008 vor dem Bundesasylamt erstattet hat, nicht anders verstanden werden, als dass ihn der genannte Freund zu einem Zeitpunkt gewarnt habe, zu dem der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bereits in römisch 40 gewesen sei; gleiches gilt im Übrigen für die Angaben, die die Zweitbeschwerdeführerin am 3.1.2008 vor dem Bundesasylamt gemacht hat. Weiters fällt auf, dass der Erstbeschwerdeführer im schriftlichen Antragsformular an jener Stelle, an der möglichst genaue Angaben zu den Fluchtgründen gemacht werden sollen, verhältnismäßig detailliert darlegt, wie er mit der Zweitbeschwerdeführerin nach einem Kinobesuch ohne Wissen ihrer beiden Familien für zwei Wochen nach Skopje gefahren sei, während er zur Bedrohung durch deren Vater nur wenig konkret Folgendes ausführte: "Danach haben wir von viele Probleme und Erpressungen von ihrem Vater bekommen, er will uns umbringen etc." Auch ist dort von einer Bezeichnung des Erstbeschwerdeführers als "Tschetnik" nicht die Rede; vielmehr habe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin deren Vater auf die Frage, wo diese sei, geantwortet, sie "habe einen Kroaten" geheiratet. In das sich ergebende Bild fügt sich auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.1.2008 zunächst angab, ihr Vater habe versucht, den Erstbeschwerdeführer und sie umzubringen (freilich ohne nähere Angaben dazu zu machen, worin dieser Versuch bestanden habe), während sie im weiteren Verlauf der Einvernahme lediglich davon sprach, der Vater habe beschlossen, sie umzubringen.

Dabei ist festzuhalten, dass die Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin von XXXX sowie XXXX festgestellt wurde und daher auch nicht gesagt werden kann, die genannten Beschwerdeführer seien nicht in Lage gewesen, zu ihren Fluchtgründen gleichbleibende Angaben zu machen. Auch ist die Behauptung, die Gutachten von XXXX seien "extrem oberflächlich" und "inhaltlich aussagearm" für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann den von den Beschwerdeführern vorgelegten Befunden kein Hinweis entnommen werden, dass die abweichende Darstellung der Fluchtgründe durch die psychische Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bedingt wäre.Dabei ist festzuhalten, dass die Einvernahmefähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin von römisch 40 sowie römisch 40 festgestellt wurde und daher auch nicht gesagt werden kann, die genannten Beschwerdeführer seien nicht in Lage gewesen, zu ihren Fluchtgründen gleichbleibende Angaben zu machen. Auch ist die Behauptung, die Gutachten von römisch 40 seien "extrem oberflächlich" und "inhaltlich aussagearm" für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann den von den Beschwerdeführern vorgelegten Befunden kein Hinweis entnommen werden, dass die abweichende Darstellung der Fluchtgründe durch die psychische Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bedingt wäre.

1.1.4. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den genannten Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt:

1.2.1. Gemäß Art 6 Abs. 2 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erwirbt ein außerhalb des kosovarischen Staatsgebiets geborenes Kind eines oder einer kosovarischen Staatsangehörigen und einer Person mit einer anderen Staatsangehörigkeit (nur) dann die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn dem beide Elternteile vor dem 14. Geburtstag des Kindes schriftlich zustimmen.1.2.1. Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erwirbt ein außerhalb des kosovarischen Staatsgebiets geborenes Kind eines oder einer kosovarischen Staatsangehörigen und einer Person mit einer anderen Staatsangehörigkeit (nur) dann die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn dem beide Elternteile vor dem 14. Geburtstag des Kindes schriftlich zustimmen.

Dies ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, vom 19.3.2008, Zl. 93/08.

1.2.2. Gemäß Art. 4 des mazedonischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erwirbt ein außerhalb des mazedonischen Staatsgebiets geborenes Kind mit einem Elternteil, das zum Zeitpunkt der Geburt mazedonischer Staatsangehöriger ist, wenn es bis zum Alter von 18 Jahren als mazedonischer Staatsbürger registiert wird oder gemeinsam mit dem genannten Elternteil im mazedonischen Staatgebiet dauerhaft Aufenthalt nimmt.1.2.2. Gemäß Artikel 4, des mazedonischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erwirbt ein außerhalb des mazedonischen Staatsgebiets geborenes Kind mit einem Elternteil, das zum Zeitpunkt der Geburt mazedonischer Staatsangehöriger ist, wenn es bis zum Alter von 18 Jahren als mazedonischer Staatsbürger registiert wird oder gemeinsam mit dem genannten Elternteil im mazedonischen Staatgebiet dauerhaft Aufenthalt nimmt.

Dies ergibt sich aus dem vom Juni 2010 datierenden und von XXXX verfassten Länderbericht des "EUDO Citzenshhip Observatory" zu Mazedonien.Dies ergibt sich aus dem vom Juni 2010 datierenden und von römisch 40 verfassten Länderbericht des "EUDO Citzenshhip Observatory" zu Mazedonien.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes sowie zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

2.1.2.2.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben die verfahrensgegenständlichen Anträge nach Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt; die sie betreffenden Verfahren sind daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

3.1.2.2.2. Der Asylantrag der Fünftbeschwerdeführerin wurde nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das sie betreffende Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der Novelle 2003 zu führen ist.3.1.2.2.2. Der Asylantrag der Fünftbeschwerdeführerin wurde nach dem 30.4.2004 und vor dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das sie betreffende Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen ist.

3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.2. Zu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses:

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, in der Folge:3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Folge:

GFK) ) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.GFK) ) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

2.2.3. Den Beschwerdeführern ist es (und zwar unabhängig von der fraglichen Staatsangehörigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wie oben dargelegt für unglaubwürdig zu erachten. Überdies würde sich auch bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis insofern nicht ändern, als vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den in Mazedonien und im Kosovo tätigen Sicherheitskräften nicht gesagt werden könnte, dass ein Ersuchen der Beschwerdeführer an die Behörden um Schutz gegen Übergriffe des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin von vornherein aussichtslos erschiene und ihnen ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Dabei ist insbesondere hinsichtlich der mazedonischen Polizei festzuhalten, dass ein hinreichend effektives Instrumentarium geschaffen wurde, um Fehlverhalten von Polizeiorganen abzustellen. Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Weiters ist festzuhalten, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Zunächst ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wie oben dargelegt für unglaubwürdig zu erachten. Überdies würde sich auch bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis insofern nicht ändern, als vor dem Hintergrund der Feststellungen zu den in Mazedonien und im Kosovo tätigen Sicherheitskräften nicht gesagt werden könnte, dass ein Ersuchen der Beschwerdeführer an die Behörden um Schutz gegen Übergriffe des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin von vornherein aussichtslos erschiene und ihnen ein derartiger Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Dabei ist insbesondere hinsichtlich der mazedonischen Polizei festzuhalten, dass ein hinreichend effektives Instrumentarium geschaffen wurde, um Fehlverhalten von Polizeiorganen abzustellen. Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Weiters ist festzuhalten, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Schließlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien oder im Kosovo aufgrund generalisierender Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiösem Bekenntnis asylrelevante Verfolgung befürchten müssten.

2.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses:

2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.3.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass den Bundesasylamt den für die Entscheidung, ob den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Das Bundesasylamt wohl in Hinblick auf die kosovarischen Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin davon ausgegangen, dass auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügen. Vor dem Hintergrund der oben zu Punkt

1.2.1. getroffenen Feststellungen könnte dies aber nur angenommen werden, wenn der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die erforderliche gemeinsame Zustimmungserklärung jeweils abgegeben haben. Überdies müsste aufgrund der unter Punkt 1.2.2. getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer über die mazedonische Staatsbürgerschaft verfügen, wenn sie bei den mazedonischen Behörden als mazedonische Staatsbürger registriert wurden. Somit ist hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer nicht hinreichend geklärt, welcher Staat ihr Herkunftsstaat ist, was für die Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz (im Gegensatz zum Abspruch über den Asylpunkt) nicht dahingestellt bleiben kann.

2.3.5. Ob für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Zustimmungserklärungen zum Erhalt der kosovarischen Staatsbürgerschaft abgegeben wurden sowie diese ob bei den mazedonischen Behörden als mazedonische Staatsbürger registriert wurden, lässt sich nur durch Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eruieren. Somit ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.3.5. Ob für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Zustimmungserklärungen zum Erhalt der kosovarischen Staatsbürgerschaft abgegeben wurden sowie diese ob bei den mazedonischen Behörden als mazedonische Staatsbürger registriert wurden, lässt sich nur durch Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eruieren. Somit ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.3.6. Auf Grund der zuvor angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise der in Oberösterreich lebenden Beschwerdeführer zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

2.4. Zu Spruchpunkt III. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses:

2.4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.4.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.4.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.2.4.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

2.4.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören als Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer deren Kernfamilien an. Da die diese betreffenden Verfahren nach der Behebung der von ihnen angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig sind und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide aufzuheben.2.4.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören als Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer deren Kernfamilien an. Da die diese betreffenden Verfahren nach der Behebung der von ihnen angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig sind und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide aufzuheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung von Ermittlungen in Mazedonien wie von den Beschwerdeführern unter Punkt I.3.17. beantragt, konnte abgesehen werden, da sich - wie unter Pkt 2.2.3. dargelegt - auch bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis nichts ändern würde.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung von Ermittlungen in Mazedonien wie von den Beschwerdeführern unter Punkt römisch eins.3.17. beantragt, konnte abgesehen werden, da sich - wie unter Pkt 2.2.3. dargelegt - auch bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis nichts ändern würde.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten