Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §66 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der H OHG in S, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. August 1988, Zl. 10.493/111-25/88, betreffend Errichtung und Betrieb einer UKW-Radiostation, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 19. November 1987 den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer UKW-Radiostation mit Standort 5020 Salzburg-Stadt und auf Einräumung einer Frequenz. Zur Begründung führte sie aus, das sogenannte „ORF-Monopol“ verstoße gegen die in Art. 10 MRK und Art. 10 StGG angeführten Grundrechte. Darüber hinaus habe der ORF durch die Zusicherung eines Verlegerrundfunkes bzw. Verlegerfernsehens schlüssig auf sein Monopol verzichtet. Technische Unterlagen über die Sendeeinrichtungen könnten im Bedarf nachgereicht werden.Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 19. November 1987 den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer UKW-Radiostation mit Standort 5020 Salzburg-Stadt und auf Einräumung einer Frequenz. Zur Begründung führte sie aus, das sogenannte „ORF-Monopol“ verstoße gegen die in Artikel 10, MRK und Artikel 10, StGG angeführten Grundrechte. Darüber hinaus habe der ORF durch die Zusicherung eines Verlegerrundfunkes bzw. Verlegerfernsehens schlüssig auf sein Monopol verzichtet. Technische Unterlagen über die Sendeeinrichtungen könnten im Bedarf nachgereicht werden.
Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 21. Jänner 1988 wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, in Verbindung mit Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkes, BGBl. Nr. 396/1974, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch Art. I Abs. 2 erster Satz BGBl. 396/1974, wonach die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen sind, sei sichergestellt worden, daß Rundfunk nur nach Erlassung eines eigenen Bundesgesetzes betrieben werden dürfe. Ein derartiges Bundesgesetz sei bisher nur für den vom „österreichischen Rundfunk“ (ORF) besorgten Rundfunk ergangen (vgl. BGBl. Nr. 397/1974). Daraus ergebe sich, daß nach der österreichischen Rechtslage derzeit niemand anderer „Rundfunk“, unabhängig davon, ob die Verteilung unter Berücksichtigung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters (sogenanntes „aktives“ Kabelfernsehen) erfolge, betreiben dürfe. Wie nach dem Wortlaut des Antrages eindeutig feststehe, sei beabsichtigt, in Salzburg-Stadt eine UKW-Radiostation zu errichten und zu betreiben. Die Beschwerdeführerin habe somit die Absicht, „zu betreiben“. Aus dem Gesagten ergebe sich daher, daß im Hinblick auf Art. I Abs. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 397/1974 das Betreiben von „Rundfunk“ durch jemand anderen als den ORF der gemäß Art. I Abs. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes unbedingt erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehre. Die Beschwerdeführerin werde auch nicht in den Rechten nach Art. 10 MRK und Art. 13 StGG verletzt. Bezüglich des Vorbringens, der ORF habe auf sein Monopol verzichtet, sei folgendes festzustellen: Der ORF habe die Zeitungsverleger - nach dem Abkommen über die Einführung der Sonn- und Feiertagswerbung - lediglich eingeladen, mit ihm gemeinsam an Lokalprogrammen des Hörfunks mitzuarbeiten, gemeinsam ein weiteres ORF-Musikprogramm sowie möglicherweise einen dritten Fernsehkanal zu konzipieren und zu finanzieren. Aus einer bloßen Einladung zu einer gemeinsamen Arbeit an die Zeitungsverleger könne aber niemals geschlossen werden, daß der ORF auf sein Monopol verzichtet habe. Es sei daher eine Erteilung der beantragten Bewilligung ausgeschlossen.Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 21. Jänner 1988 wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Fernmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch Artikel römisch eins, Absatz 2, erster Satz Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, wonach die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen sind, sei sichergestellt worden, daß Rundfunk nur nach Erlassung eines eigenen Bundesgesetzes betrieben werden dürfe. Ein derartiges Bundesgesetz sei bisher nur für den vom „österreichischen Rundfunk“ (ORF) besorgten Rundfunk ergangen vergleiche , Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1974,). Daraus ergebe sich, daß nach der österreichischen Rechtslage derzeit niemand anderer „Rundfunk“, unabhängig davon, ob die Verteilung unter Berücksichtigung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters (sogenanntes „aktives“ Kabelfernsehen) erfolge, betreiben dürfe. Wie nach dem Wortlaut des Antrages eindeutig feststehe, sei beabsichtigt, in Salzburg-Stadt eine UKW-Radiostation zu errichten und zu betreiben. Die Beschwerdeführerin habe somit die Absicht, „zu betreiben“. Aus dem Gesagten ergebe sich daher, daß im Hinblick auf Artikel römisch eins, Absatz 2, des genannten Bundesverfassungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1974, das Betreiben von „Rundfunk“ durch jemand anderen als den ORF der gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, des genannten Bundesverfassungsgesetzes unbedingt erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehre. Die Beschwerdeführerin werde auch nicht in den Rechten nach Artikel 10, MRK und Artikel 13, StGG verletzt. Bezüglich des Vorbringens, der ORF habe auf sein Monopol verzichtet, sei folgendes festzustellen: Der ORF habe die Zeitungsverleger - nach dem Abkommen über die Einführung der Sonn- und Feiertagswerbung - lediglich eingeladen, mit ihm gemeinsam an Lokalprogrammen des Hörfunks mitzuarbeiten, gemeinsam ein weiteres ORF-Musikprogramm sowie möglicherweise einen dritten Fernsehkanal zu konzipieren und zu finanzieren. Aus einer bloßen Einladung zu einer gemeinsamen Arbeit an die Zeitungsverleger könne aber niemals geschlossen werden, daß der ORF auf sein Monopol verzichtet habe. Es sei daher eine Erteilung der beantragten Bewilligung ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, Art. 10 MRK und Art. 13 StGG würden ihr die Möglichkeit einräumen, einen privaten Rundfunk zu eröffnen. Durch das zitierte Abkommen zwischen dem ORF und den Zeitungsherausgeberverband vom 24. November 1987 liege tatsächlich ein konkludenter Verzicht des ORF auf sein Rundfunkmonopol vor. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß ihr die begehrte Errichtung und der Betrieb einer UKW-Station erteilt und eine Frequenz eingeräumt werde; „in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung bzw. zur neuerlichen Entscheidung an die Fernmeldebehörde erster Instanz rückverwiesen werden“.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, Artikel 10, MRK und Artikel 13, StGG würden ihr die Möglichkeit einräumen, einen privaten Rundfunk zu eröffnen. Durch das zitierte Abkommen zwischen dem ORF und den Zeitungsherausgeberverband vom 24. November 1987 liege tatsächlich ein konkludenter Verzicht des ORF auf sein Rundfunkmonopol vor. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß ihr die begehrte Errichtung und der Betrieb einer UKW-Station erteilt und eine Frequenz eingeräumt werde; „in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung bzw. zur neuerlichen Entscheidung an die Fernmeldebehörde erster Instanz rückverwiesen werden“.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung insofern stattgegeben, „als der Bescheid der Fernmeldebehörde I. Instanz gemäß § 66 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wird“. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt und die Entscheidung der Fernmeldebehörde erster Instanz auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Prüfung der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz habe ergeben, daß diese hinsichtlich der rundfunk- und medienrechtlichen Gesichtspunkte richtig und vollständig seien. Auch die Ausführungen zu Art. 10 der MRK und 13 StGG seien zutreffend und entsprächen der Ansicht der belangten Behörde, wonach die gewünschte Bewilligung nach der derzeitigen Rechtslage nicht erteilt werden könne. Vor der Prüfung dieser Rechtsfragen hätte die Fernmeldebehörde erster Instanz aber prüfen müssen, ob ein Antrag vorliege, der überhaupt bewilligungsfähig sei. Der lapidare Bewilligungsantrag vom 19. November 1987 sei nicht geeignet, auch nur ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Für die Bewilligung eines Senders müßten konkrete Angaben über den genauen Standort, Rufzeichen bzw. Name der Sendeanstalt, Type und technische Daten des Senders und der Antennenanlage, die Sendeleistung, die in Aussicht genommene Frequenz, für Rundfunksender überdies noch Angaben über das auszustrahlende Programm usw. vorgelegt werden, um ein Bewilligungsverfahren durchführen zu können. Die belangte Behörde habe eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht vornehmen können, da schon in erster Instanz in technischer Hinsicht kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine vom Beschwerdeführer nachgereichte „Eingabe“ vom 13. Mai 1988 zeige von absoluter Uninformiertheit, wenn für die gewünschte Bewilligung eines Rundfunksenders keine technischen Daten betreffend den Sender, sondern lediglich ein Kostenvoranschlag über eine Niederfrequenzstudioeinrichtung vorgelegt werde. Derartige grundlegende Mängel eines Antrages könnten im Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde nicht saniert werden. Abgesehen von der fehlenden Fachkenntnis des Einschreiters, die allen Eingaben zu entnehmen sei, zeige die „Begründung“ im Antrag vom 19. November 1987 deutlich, daß es dem Beschwerdeführer von Anfang an nur um die Klärung einer Rechtsfrage bzw. die Prüfung des sogenannten „ORF-Monopoles“ gehe und offensichtlich keine konkreten Absichten zur Errichtung und zum Betrieb eines Rundfunksenders in Salzburg bestünden, da nicht einmal dessen genauer Standort angeführt habe werden können. Abstrakte Lösungen von Rechtsfragen könnten aber von der belangten Behörde nicht erwartet werden. Aufgabe der belangten Behörde sei nicht die Prüfung rundfunkrechtlicher Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, sondern lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Fernmeldebehörde erster Instanz. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Sache im Interesse des Beschwerdeführers zurückzuverweisen gewesen. Dem Eventualbegehren sei damit vollinhaltlich stattgegeben worden. Der Fernmeldebehörde erster Instanz werde somit ein Antrag vorzulegen sein, der es der Behörde - bei allfälliger Änderung der Rechtslage - überhaupt ermögliche, nach Durchführung eines Bewilligungsverfahrens mit eingehender technischer Prüfung eine Entscheidung zu fällen. Im Verfahren vor der Fernmeldebehörde erster Instanz werde überdies zu prüfen sein, ob einer OHG eine derartige Bewilligung erteilt werden könne, da fernmeldebehördliche Bewilligungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes nur physischen oder juristischen Personen erteilt werden könnten.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung insofern stattgegeben, „als der Bescheid der Fernmeldebehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wird“. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt und die Entscheidung der Fernmeldebehörde erster Instanz auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Prüfung der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz habe ergeben, daß diese hinsichtlich der rundfunk- und medienrechtlichen Gesichtspunkte richtig und vollständig seien. Auch die Ausführungen zu Artikel 10, der MRK und 13 StGG seien zutreffend und entsprächen der Ansicht der belangten Behörde, wonach die gewünschte Bewilligung nach der derzeitigen Rechtslage nicht erteilt werden könne. Vor der Prüfung dieser Rechtsfragen hätte die Fernmeldebehörde erster Instanz aber prüfen müssen, ob ein Antrag vorliege, der überhaupt bewilligungsfähig sei. Der lapidare Bewilligungsantrag vom 19. November 1987 sei nicht geeignet, auch nur ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Für die Bewilligung eines Senders müßten konkrete Angaben über den genauen Standort, Rufzeichen bzw. Name der Sendeanstalt, Type und technische Daten des Senders und der Antennenanlage, die Sendeleistung, die in Aussicht genommene Frequenz, für Rundfunksender überdies noch Angaben über das auszustrahlende Programm usw. vorgelegt werden, um ein Bewilligungsverfahren durchführen zu können. Die belangte Behörde habe eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht vornehmen können, da schon in erster Instanz in technischer Hinsicht kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine vom Beschwerdeführer nachgereichte „Eingabe“ vom 13. Mai 1988 zeige von absoluter Uninformiertheit, wenn für die gewünschte Bewilligung eines Rundfunksenders keine technischen Daten betreffend den Sender, sondern lediglich ein Kostenvoranschlag über eine Niederfrequenzstudioeinrichtung vorgelegt werde. Derartige grundlegende Mängel eines Antrages könnten im Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde nicht saniert werden. Abgesehen von der fehlenden Fachkenntnis des Einschreiters, die allen Eingaben zu entnehmen sei, zeige die „Begründung“ im Antrag vom 19. November 1987 deutlich, daß es dem Beschwerdeführer von Anfang an nur um die Klärung einer Rechtsfrage bzw. die Prüfung des sogenannten „ORF-Monopoles“ gehe und offensichtlich keine konkreten Absichten zur Errichtung und zum Betrieb eines Rundfunksenders in Salzburg bestünden, da nicht einmal dessen genauer Standort angeführt habe werden können. Abstrakte Lösungen von Rechtsfragen könnten aber von der belangten Behörde nicht erwartet werden. Aufgabe der belangten Behörde sei nicht die Prüfung rundfunkrechtlicher Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, sondern lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Fernmeldebehörde erster Instanz. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Sache im Interesse des Beschwerdeführers zurückzuverweisen gewesen. Dem Eventualbegehren sei damit vollinhaltlich stattgegeben worden. Der Fernmeldebehörde erster Instanz werde somit ein Antrag vorzulegen sein, der es der Behörde - bei allfälliger Änderung der Rechtslage - überhaupt ermögliche, nach Durchführung eines Bewilligungsverfahrens mit eingehender technischer Prüfung eine Entscheidung zu fällen. Im Verfahren vor der Fernmeldebehörde erster Instanz werde überdies zu prüfen sein, ob einer OHG eine derartige Bewilligung erteilt werden könne, da fernmeldebehördliche Bewilligungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Fernmeldegesetzes nur physischen oder juristischen Personen erteilt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 29. November 1988, B 1597/88, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 verletzt, wonach die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ferner dadurch beschwert, „daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen, ob mit Kassation des unterinstanzlichen Bescheides oder mit der Entscheidung in der Sache selbst vorzugehen ist, nicht im Sinne des Gesetzes, und zwar im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch gemacht hat“.Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht gemäß Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG 1950 verletzt, wonach die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ferner dadurch beschwert, „daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen, ob mit Kassation des unterinstanzlichen Bescheides oder mit der Entscheidung in der Sache selbst vorzugehen ist, nicht im Sinne des Gesetzes, und zwar im Hinblick auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch gemacht hat“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. den Rechtssatz des verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Slg. N.F. Anhang 33/A).Ein auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gegründeter letztinstanzlicher Bescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann vergleiche , den Rechtssatz des verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Slg. N.F. Anhang 33/A).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so z.B. in seinen Erkenntnissen vom 26. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5653/A und vom 9. Jänner 1963, Slg. N.F. Nr. 5934/A, ausgesprochen hat, geben nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen ist unzulässig. Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bereiches liegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so z.B. in seinen Erkenntnissen vom 26. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5653/A und vom 9. Jänner 1963, Slg. N.F. Nr. 5934/A, ausgesprochen hat, geben nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen ist unzulässig. Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bereiches liegen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zunächst die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz bestätigt, daß schon nach der derzeitigen Rechtslage die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden kann. Davon ausgehend war es entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht erforderlich, vor Prüfung der Rechtsfragen die Formgebrechen des „lapidaren“ Bewilligungsantrages durch Beibringen von Unterlagen zu beheben, weil doch selbst bei Nachreichung der fehlenden Unterlagen nach Ansicht der belangten Behörde keine Bewilligung hätte erteilt werden können. Umsoweniger bedurfte es daher einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der beigebrachten Unterlagen, weil diese bei der nach Ansicht der belangten Behörde zutreffenden Rechtslage keine maßgebende Entscheidungsgrundlage bilden. Auch für die von der belangten Behörde im letzten Absatz des angefochtenen Bescheides aufgezeigte Lösung der Rechtsfrage, ob nämlich die beschwerdeführende Partei überhaupt Trägerin der beantragten Bewilligung sein kann, bedurfte es keiner Verhandlung.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 21. Juni 1989
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010061.X00Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026