Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C5 235.440-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, 10 08.464 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2010, 10 08.464 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 2.8.2002 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 3.2.2003 gab er an, vor fünf bis sechs Jahren hätten sich öfter Terroristen auf der Landwirtschaft seines Vaters aufgehalten. Seine Familie habe mit Terroristen nichts zu tun; sie sei gezwungen worden, die Terroristen zu verpflegen, und habe mit ihnen große Probleme gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor etwa vier Jahren Indien verlassen und sei nach Saudi-Arabien gegangen. Seit die Kongress-Partei an die Macht gekommen sei, habe es Probleme gegeben, zuvor habe es nach der Ausreise des Vaters eine Zeitlang keine Probleme gegeben. Die Polizei habe den Beschwerdeführer fünf bis sechs Mal auf die Polizeistation gebracht und ihn jeweils zwei bis drei Tage festgehalten. Er habe immer bezahlen müssen, um wieder nach Hause gehen zu können. Zuletzt sei er am 2.5.2002 auf das Wachzimmer in XXXX gebracht und drei Tage festgehalten worden; die Polizei habe ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen. Auf die Frage, warum die Polizei an solche Verbindungen geglaubt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Einfach so. Vielleicht weil mein Vater in XXXX ist." Durch Intervention von Dorfbewohnern sei er frei gekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er, Schwierigkeiten mit der Polizei zu haben.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 2.8.2002 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 3.2.2003 gab er an, vor fünf bis sechs Jahren hätten sich öfter Terroristen auf der Landwirtschaft seines Vaters aufgehalten. Seine Familie habe mit Terroristen nichts zu tun; sie sei gezwungen worden, die Terroristen zu verpflegen, und habe mit ihnen große Probleme gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor etwa vier Jahren Indien verlassen und sei nach Saudi-Arabien gegangen. Seit die Kongress-Partei an die Macht gekommen sei, habe es Probleme gegeben, zuvor habe es nach der Ausreise des Vaters eine Zeitlang keine Probleme gegeben. Die Polizei habe den Beschwerdeführer fünf bis sechs Mal auf die Polizeistation gebracht und ihn jeweils zwei bis drei Tage festgehalten. Er habe immer bezahlen müssen, um wieder nach Hause gehen zu können. Zuletzt sei er am 2.5.2002 auf das Wachzimmer in römisch 40 gebracht und drei Tage festgehalten worden; die Polizei habe ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen. Auf die Frage, warum die Polizei an solche Verbindungen geglaubt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Einfach so. Vielleicht weil mein Vater in römisch 40 ist." Durch Intervention von Dorfbewohnern sei er frei gekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er, Schwierigkeiten mit der Polizei zu haben.
1.1.1.2. Mit Bescheid vom 4.2.2003, 02 21.113-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Selbst wenn man aber den Sachverhalt als gegeben annehme, komme dem keine Entscheidungsrelevanz zu, weil die polizeilichen Maßnahmen keine asylerhebliche Intensität gehabt hätten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Anstrengungen zu unternehmen, um sich gegen die Übergriffe der Polizei zu wehren. Im Übrigen wäre es ihm zumindest offen gestanden, sich in einem anderen Landesteil Indiens, zB in Neu Delhi, niederzulassen und dort mit maßgebender Wahrscheinlichkeit unbehelligt von weiteren "Belästigungen" durch die Polizei aus seinem Heimatbezirk zu leben. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 4.2.2003, 02 21.113-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Selbst wenn man aber den Sachverhalt als gegeben annehme, komme dem keine Entscheidungsrelevanz zu, weil die polizeilichen Maßnahmen keine asylerhebliche Intensität gehabt hätten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, Anstrengungen zu unternehmen, um sich gegen die Übergriffe der Polizei zu wehren. Im Übrigen wäre es ihm zumindest offen gestanden, sich in einem anderen Landesteil Indiens, zB in Neu Delhi, niederzulassen und dort mit maßgebender Wahrscheinlichkeit unbehelligt von weiteren "Belästigungen" durch die Polizei aus seinem Heimatbezirk zu leben. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.2.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 28.2.2003 eine Berufung ein, in der er ua. ausführte, er werde in Indien als Angehöriger der Pantak Munja, einer der Babbar Khalsa nahestehenden Gruppierung, politisch verfolgt. Deshalb sei er mehrmals von der Polizei verhaftet worden, weil sie in ihm einen politisch Andersdenkenden und Feind sehe und weil sie von ihm Informationen über Extremisten hätte haben wollen. Zusätzlich habe er Probleme mit einer Gruppe von Terroristen gehabt. Seine Aussage, dass er als Mitglied der Pantak Munja politisch verfolgt werde, sei nicht in die Niederschrift über die Einvernahme aufgenommen worden; dies rüge er als Verfahrensfehler.
Diese Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.5.2003, 235.440/2-I/02/03, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.Diese Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.5.2003, 235.440/2-I/02/03, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.2. Am 17.9.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 27.1.2004 gab er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, an, bei seinem ersten Asylantrag sei sein Name fehlerhaft geschrieben worden; er heiße tatsächlich XXXX. Er habe einen Tag zu spät eine Berufung eingebracht, die zurückgewiesen worden sei; deshalb stelle er wieder einen Asylantrag. Auf die Frage nach den Gründen gab er an, sie seien die gleichen wie beim ersten Antrag; er könne keine Gründe angeben, die er bisher nicht angegeben habe. An den Befürchtungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe sich nichts geändert.1.1.2. Am 17.9.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 27.1.2004 gab er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, an, bei seinem ersten Asylantrag sei sein Name fehlerhaft geschrieben worden; er heiße tatsächlich römisch 40 . Er habe einen Tag zu spät eine Berufung eingebracht, die zurückgewiesen worden sei; deshalb stelle er wieder einen Asylantrag. Auf die Frage nach den Gründen gab er an, sie seien die gleichen wie beim ersten Antrag; er könne keine Gründe angeben, die er bisher nicht angegeben habe. An den Befürchtungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe sich nichts geändert.
Mit Bescheid vom 28.1.2004, 03 28.362-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 2.8.2002 sei rechtskräftig abgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht.Mit Bescheid vom 28.1.2004, 03 28.362-BAW, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 2.8.2002 sei rechtskräftig abgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.1.2004 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.
1.1.3.1. Am 20.9.2004 brachte der Beschwerdeführer schriftlich einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 21.10.2004 gab er an, er habe Ende 2000 an einer Parteikundgebung der Panthak Morcha - PM (XXXX) teilgenommen. Dabei sei es zu einem Schusswechsel zwischen Mitgliedern der PM und der CP (wohl der Kongress-Partei) gekommen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe ebenfalls geschossen, dabei sei ein Mitglied der CP ums Leben gekommen und ein weiteres verletzt worden. Auf der Seite der PM sei ebenfalls ein Mann verletzt worden. In weiterer Folge sei XXXX, der Freund des Beschwerdeführers, angezeigt worden. Er sei geflohen, am 15.9.2004 habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert und von ihr erfahren, dass der Freund Anfang September 2004 von der Polizei inhaftiert worden sei. Bei der polizeilichen Befragung habe er den Namen des Beschwerdeführers erwähnt und ihn fälschlich belastet, um sich selbst zu schützen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei gesucht worden. Auf die Frage, warum er diesen Vorfall bei den bisherigen Einvernahmen nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, bis September 2004 sei er nicht unter Verdacht gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er von der Polizei wegen dieses Vorfalls gesucht werde. Auf die Frage, warum er bei der ersten Einvernahme nicht angegeben habe, dass er Kontakt zu einer politischen Partei gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es angegeben. Ihm wurde vorgehalten, er habe damals keine Angaben über eine Zugehörigkeit zu einer Partei oder Sympathie für sie gemacht, auch nichts von einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Todesopfern erwähnt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe dies angegeben, es sei ihm auch vom Dolmetscher rückübersetzt worden, dass er mit einer Partei zu tun gehabt habe; er könne nicht sagen, warum dies nicht im Einvernahmeprotokoll stehe.1.1.3.1. Am 20.9.2004 brachte der Beschwerdeführer schriftlich einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 21.10.2004 gab er an, er habe Ende 2000 an einer Parteikundgebung der Panthak Morcha - PM (römisch 40 ) teilgenommen. Dabei sei es zu einem Schusswechsel zwischen Mitgliedern der PM und der CP (wohl der Kongress-Partei) gekommen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe ebenfalls geschossen, dabei sei ein Mitglied der CP ums Leben gekommen und ein weiteres verletzt worden. Auf der Seite der PM sei ebenfalls ein Mann verletzt worden. In weiterer Folge sei römisch 40 , der Freund des Beschwerdeführers, angezeigt worden. Er sei geflohen, am 15.9.2004 habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert und von ihr erfahren, dass der Freund Anfang September 2004 von der Polizei inhaftiert worden sei. Bei der polizeilichen Befragung habe er den Namen des Beschwerdeführers erwähnt und ihn fälschlich belastet, um sich selbst zu schützen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei gesucht worden. Auf die Frage, warum er diesen Vorfall bei den bisherigen Einvernahmen nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, bis September 2004 sei er nicht unter Verdacht gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er von der Polizei wegen dieses Vorfalls gesucht werde. Auf die Frage, warum er bei der ersten Einvernahme nicht angegeben habe, dass er Kontakt zu einer politischen Partei gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe es angegeben. Ihm wurde vorgehalten, er habe damals keine Angaben über eine Zugehörigkeit zu einer Partei oder Sympathie für sie gemacht, auch nichts von einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Todesopfern erwähnt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe dies angegeben, es sei ihm auch vom Dolmetscher rückübersetzt worden, dass er mit einer Partei zu tun gehabt habe; er könne nicht sagen, warum dies nicht im Einvernahmeprotokoll stehe.
Am 27.10.2004 gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme an, XXXX sei eine Woche vor dem Telefonat mit seiner Mutter festgenommen worden. Vorgestern habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass die Polizei erst letzte Woche bei ihm zu Hause gewesen sei und eine gerichtliche Verfügung vorgelegt habe.Am 27.10.2004 gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme an, römisch 40 sei eine Woche vor dem Telefonat mit seiner Mutter festgenommen worden. Vorgestern habe ihm seine Mutter am Telefon gesagt, dass die Polizei erst letzte Woche bei ihm zu Hause gewesen sei und eine gerichtliche Verfügung vorgelegt habe.
Mit Bescheid vom 3.11.2004, 04 19.336-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 19.2.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt anzugeben vermocht, der sich nach der ersten Asylantragstellung ereignet habe; es liege nur ein Sachverhalt vor, den er den Asylbehörden beim ersten Verfahren nicht mitgeteilt habe. "Völlig unerheblich" sei, aus welcher Motivation er so gehandelt habe, da ein neuer Sachverhalt nur dann vorliege, wenn sich die maßgeblichen objektiven Umstände geändert hätten. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im dritten Antrag vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und dass er sie gekannt, im ersten Asylverfahren aber wissentlich nicht ins Treffen geführt habe. Diese Umstände hätten somit schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19.2.2003 (gemeint: vom 4.2.2003) bestanden. Sie seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.Mit Bescheid vom 3.11.2004, 04 19.336-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 19.2.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt anzugeben vermocht, der sich nach der ersten Asylantragstellung ereignet habe; es liege nur ein Sachverhalt vor, den er den Asylbehörden beim ersten Verfahren nicht mitgeteilt habe. "Völlig unerheblich" sei, aus welcher Motivation er so gehandelt habe, da ein neuer Sachverhalt nur dann vorliege, wenn sich die maßgeblichen objektiven Umstände geändert hätten. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers sei - ohne dass auf die Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im dritten Antrag vorgebrachten Gründe schon bestanden hätten, als er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und dass er sie gekannt, im ersten Asylverfahren aber wissentlich nicht ins Treffen geführt habe. Diese Umstände hätten somit schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19.2.2003 (gemeint: vom 4.2.2003) bestanden. Sie seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.11.2004 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.1.3.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2004 eine - in der Folge als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2.2) behandelte - Berufung ein, in der es hieß, der Beschwerdeführer habe neue Umstände angegeben, insbesondere habe er "die neue Tatsache eines bestehenden Haftbefehles [...] und die aktuelle Verhaftung eines engen Freundes" angegeben, der in einer ähnlichen Position wie er selbst gewesen sei. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.7.2010, C5 235.440-4/2008/8E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ab. In der Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer beziehe sich zwar auf einen Vorfall aus dem Jahr 2000, der sich vor der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag abgespielt habe, er habe aber angegeben, er sei bis September 2004 nicht unter Verdacht gestanden. Das Vorbringen enthalte jedoch keinen glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 3.2.2003 im ersten Asylverfahren erzählt, seine Familie habe nichts mit Terroristen zu tun, sie seien einfache Landarbeiter. Er habe Übergriffe durch die Polizei geschildert, die ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen habe. Auf die Frage, warum die Polizei das habe glauben sollen, habe er nichts anzugeben gewusst, sondern vermutet, es könne damit zusammenhängen, dass sein Vater in Saudi-Arabien sei ("Einfach so. Vielleicht weil mein Vater in XXXX ist"). Die naheliegende Erklärung, er sei Mitglied der PM, habe er nach der Niederschrift über diese Einvernahme nicht gegeben. Dies habe er in der Berufung gegen den Bescheid vom 4.2.2003 nachgeholt (über die nicht inhaltlich entschieden wurde), davon freilich in der Einvernahme vom 27.1.2004 wieder nichts erwähnt, obwohl er in der Berufung vom 28.2.2003 behauptet hatte, sein Vorbringen sei unvollständig protokolliert worden. Bei dieser Einvernahme habe er angegeben, seine Gründe seien die gleichen wie beim ersten Antrag; anstatt auf die angeblich unvollständige Protokollierung hinzuweisen, habe er nur erwähnt, dass sein Name fehlerhaft geschrieben worden sei. Es wäre nahe gelegen, gerade jene Punkte in den Vordergrund zu stellen, die er zwar - nach seinen Behauptungen - schon im ersten Verfahren angegeben hatte, die aber nicht protokolliert worden seien und daher im ersten Asylbescheid keinen Niederschlag gefunden hätten. Nicht verständlich sei auch, warum der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Einvernahme vom 27.1.2004 jene Veranstaltung erwähnt habe, bei der es zu einem Toten gekommen sei. Auch wenn er selbst damals nicht in Verdacht geraten sein sollte, wäre eine ausführlichere Schilderung seiner Tätigkeit für die PM zu erwarten gewesen, bei der auch die erwähnte Veranstaltung ins Spiel gekommen wäre. Es liege daher nahe anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinem dritten Asylantrag auf jene Behauptung zurückgreife, die er zwar in der Berufung gegen den ersten Asylbescheid vorgebracht habe, die er aber im zweiten Verfahren nicht wiederholt habe; der Asylgerichtshof gehe daher davon aus, dass diese Behauptung nicht zutreffe.1.1.3.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.11.2004 eine - in der Folge als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2.2) behandelte - Berufung ein, in der es hieß, der Beschwerdeführer habe neue Umstände angegeben, insbesondere habe er "die neue Tatsache eines bestehenden Haftbefehles [...] und die aktuelle Verhaftung eines engen Freundes" angegeben, der in einer ähnlichen Position wie er selbst gewesen sei. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.7.2010, C5 235.440-4/2008/8E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) ab. In der Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer beziehe sich zwar auf einen Vorfall aus dem Jahr 2000, der sich vor der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag abgespielt habe, er habe aber angegeben, er sei bis September 2004 nicht unter Verdacht gestanden. Das Vorbringen enthalte jedoch keinen glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 3.2.2003 im ersten Asylverfahren erzählt, seine Familie habe nichts mit Terroristen zu tun, sie seien einfache Landarbeiter. Er habe Übergriffe durch die Polizei geschildert, die ihm Verbindungen zu Terroristen vorgeworfen habe. Auf die Frage, warum die Polizei das habe glauben sollen, habe er nichts anzugeben gewusst, sondern vermutet, es könne damit zusammenhängen, dass sein Vater in Saudi-Arabien sei ("Einfach so. Vielleicht weil mein Vater in römisch 40 ist"). Die naheliegende Erklärung, er sei Mitglied der PM, habe er nach der Niederschrift über diese Einvernahme nicht gegeben. Dies habe er in der Berufung gegen den Bescheid vom 4.2.2003 nachgeholt (über die nicht inhaltlich entschieden wurde), davon freilich in der Einvernahme vom 27.1.2004 wieder nichts erwähnt, obwohl er in der Berufung vom 28.2.2003 behauptet hatte, sein Vorbringen sei unvollständig protokolliert worden. Bei dieser Einvernahme habe er angegeben, seine Gründe seien die gleichen wie beim ersten Antrag; anstatt auf die angeblich unvollständige Protokollierung hinzuweisen, habe er nur erwähnt, dass sein Name fehlerhaft geschrieben worden sei. Es wäre nahe gelegen, gerade jene Punkte in den Vordergrund zu stellen, die er zwar - nach seinen Behauptungen - schon im ersten Verfahren angegeben hatte, die aber nicht protokolliert worden seien und daher im ersten Asylbescheid keinen Niederschlag gefunden hätten. Nicht verständlich sei auch, warum der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Einvernahme vom 27.1.2004 jene Veranstaltung erwähnt habe, bei der es zu einem Toten gekommen sei. Auch wenn er selbst damals nicht in Verdacht geraten sein sollte, wäre eine ausführlichere Schilderung seiner Tätigkeit für die PM zu erwarten gewesen, bei der auch die erwähnte Veranstaltung ins Spiel gekommen wäre. Es liege daher nahe anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinem dritten Asylantrag auf jene Behauptung zurückgreife, die er zwar in der Berufung gegen den ersten Asylbescheid vorgebracht habe, die er aber im zweiten Verfahren nicht wiederholt habe; der Asylgerichtshof gehe daher davon aus, dass diese Behauptung nicht zutreffe.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.7.2010 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.2.1. Am 3.9.2010 stellte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Er gab an, er könne nicht nach Indien zurück kehren; die Probleme, die er bereits in den vorherigen Asylanträgen genannt habe, seien weiterhin aufrecht. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando für Wien) am 13.9.2010 gab er an, er habe sich seit der Entscheidung über seinen dritten Asylantrag ständig im Bundesgebiet aufgehalten. Den vierten Asylantrag habe er gestellt, weil seine "alten Asylanträge" abgelehnt worden seien, er aber nicht nach Indien zurückkehren wolle. Er habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von der Polizei inhaftiert zu werden, da ihm ein Mord vorgeworfen werde. Er habe nicht gewusst, dass sein "alter" Asylantrag negativ beschieden worden sei. Dies habe er bei seiner Einvernahme erfahren. Da er nicht abgeschoben werden wolle, habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben vom 13.9.2010 träfen zu, er habe aber dort nicht alles angegeben, da er damals im Hungerstreik gewesen und es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht, er habe aber auch neue. Seit dem Attentat "im indischen Tempel in Wien" komme die Polizei regelmäßig zu seinen Eltern (in Indien) und suche nach ihm. Bei einer Rückkehr hätte er große Schwierigkeiten. Auf die Frage nach dem Zusammenhang des Attentats mit seiner Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, die Personen, die auf einer Fahndungsliste der Polizei stünden, würden gesucht und ihre Familien würden zu ihrem Aufenthaltsort befragt. Er stehe seit 2002 auf einer Fahndungsliste, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er jemanden ermordet habe; deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Der Zusammenhang mit dem Attentat in Wien bestehe darin, dass die Polizei üblicherweise zuerst die Personen befrage, die auf der Fahndungsliste stünden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er lebe mit niemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, er arbeite als Zeitungszusteller und habe gerade begonnen, Deutschkurse zu besuchen. In Österreich habe er kein Eigentum erworben und sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - vierten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das erste Asylverfahren sei am 13.5.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der zweite und der dritte Asylantrag seien gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend heißt es, das Vorbringen, der Beschwerdeführer stehe seit 2002 auf einer Fahndungsliste und seit dem Attentat auf "die Moschee" (gemeint: auf den Tempel) in Wien suche die Polizei regelmäßig nach ihm, sei eine "unglaubwürdige Erweiterung" des Vorbringens aus dem Erstverfahren. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - vierten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das erste Asylverfahren sei am 13.5.2003 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der zweite und der dritte Asylantrag seien gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien. Beweiswürdigend heißt es, das Vorbringen, der Beschwerdeführer stehe seit 2002 auf einer Fahndungsliste und seit dem Attentat auf "die Moschee" (gemeint: auf den Tempel) in Wien suche die Polizei regelmäßig nach ihm, sei eine "unglaubwürdige Erweiterung" des Vorbringens aus dem Erstverfahren. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; bereits am 27.10.2010 war er ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.11.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme am 13.9.2010 im Hungerstreik gewesen, er habe daher nicht an der "Verhandlung" teilnehmen können, eine "Verhandlung" hätte an diesem Tag nicht stattfinden dürfen. Im Übrigen habe er "vollkommen klar und nachvollziehbar" dargelegt, dass es sich bei seinen Fluchtgründen nicht um entschiedene Sache handle und dass er seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Attentat auf den indischen Tempel in Wien erblicke. Er stehe auf der Fahndungsliste der Personen, die im Zusammenhang mit dem XXXX stünden. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, für eine Tat bestraft zu werden, die er nachweislich nicht begangen habe. Die Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung, entbehrten jeglicher Grundlage und seien "nicht richtig".1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.11.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme am 13.9.2010 im Hungerstreik gewesen, er habe daher nicht an der "Verhandlung" teilnehmen können, eine "Verhandlung" hätte an diesem Tag nicht stattfinden dürfen. Im Übrigen habe er "vollkommen klar und nachvollziehbar" dargelegt, dass es sich bei seinen Fluchtgründen nicht um entschiedene Sache handle und dass er seine Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Attentat auf den indischen Tempel in Wien erblicke. Er stehe auf der Fahndungsliste der Personen, die im Zusammenhang mit dem römisch 40 stünden. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, für eine Tat bestraft zu werden, die er nachweislich nicht begangen habe. Die Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung, entbehrten jeglicher Grundlage und seien "nicht richtig".
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.2.2003 und vom 28.1.2004 wurden dem Beschwerdeführer am 12.2.2003 und am 30.1.2004 zugestellt. Da er dagegen innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Rechtsmittel einbrachte, wurden diese Bescheide rechtskräftig. Eine Berufung gegen den Bescheid vom 4.2.2003 wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat als verspätet zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.7.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 23.7.2010 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und mit der Zustellung rechtskräftig.
2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 gestützt.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 4.2.2003, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 4.2.2003, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat erklärt, seine bisherigen Fluchtgründe seien aufrecht, darüber hinaus befürchte er Verfolgung, weil er seit 2002 auf einer Suchliste stehe und deshalb bei einer Rückkehr verdächtigt werde, an XXXX beteiligt gewesen zu sein. In der Beschwerde dagegen heißt es, der Beschwerdeführer stehe auf der Fahndungsliste jener Personen, die im Zusammenhang mit XXXX stünden.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat erklärt, seine bisherigen Fluchtgründe seien aufrecht, darüber hinaus befürchte er Verfolgung, weil er seit 2002 auf einer Suchliste stehe und deshalb bei einer Rückkehr verdächtigt werde, an römisch 40 beteiligt gewesen zu sein. In der Beschwerde dagegen heißt es, der Beschwerdeführer stehe auf der Fahndungsliste jener Personen, die im Zusammenhang mit römisch 40 stünden.
In den Vorverfahren hat der Beschwerdeführer die Behauptung, er werde wegen Mordes gesucht, erstmals (im dritten Asylverfahren) am 20.9.2004 aufgestellt, damals hat er behauptet, seit 15.9.2004 wisse er, dass ihn XXXX, der eine Woche zuvor festgenommen worden sei, bei der polizeilichen Befragung fälschlich belastet habe. Bis September 2004 sei er nicht verdächtigt worden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun behaupten kann, seit 2002 werde wegen eines angeblichen Mordes nach ihm gefahndet. Auch abgesehen davon sind die nunmehrigen Behauptungen nicht geeignet, die Beweiswürdigung, die den bisherigen Entscheidungen, seien sie ab- oder zurückweisend, zugrundegelegen ist, zu erschüttern. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die nunmehr neuen Behauptungen (Zusammenhang mit XXXX) erst bei seiner Einvernahme am 20.10.2010 erstmals aufgestellt hat. Bei seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.9.2010 hatte er mehrfache Fragen nach neuen Asylgründen verneint. Er befand sich damals seit 27.8.2010 in einem Hungerstreik, gab aber am 13.9.2010 an, er fühle sich gut und könne an der Einvernahme teilnehmen. Dass er wegen Mordes gesucht werde, gab er im Übrigen auch am 13.9.2010 an.In den Vorverfahren hat der Beschwerdeführer die Behauptung, er werde wegen Mordes gesucht, erstmals (im dritten Asylverfahren) am 20.9.2004 aufgestellt, damals hat er behauptet, seit 15.9.2004 wisse er, dass ihn römisch 40 , der eine Woche zuvor festgenommen worden sei, bei der polizeilichen Befragung fälschlich belastet habe. Bis September 2004 sei er nicht verdächtigt worden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun behaupten kann, seit 2002 werde wegen eines angeblichen Mordes nach ihm gefahndet. Auch abgesehen davon sind die nunmehrigen Behauptungen nicht geeignet, die Beweiswürdigung, die den bisherigen Entscheidungen, seien sie ab- oder zurückweisend, zugrundegelegen ist, zu erschüttern. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die nunmehr neuen Behauptungen (Zusammenhang mit römisch 40 ) erst bei seiner Einvernahme am 20.10.2010 erstmals aufgestellt hat. Bei seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.9.2010 hatte er mehrfache Fragen nach neuen Asylgründen verneint. Er befand sich damals seit 27.8.2010 in einem Hungerstreik, gab aber am 13.9.2010 an, er fühle sich gut und könne an der Einvernahme teilnehmen. Dass er wegen Mordes gesucht werde, gab er im Übrigen auch am 13.9.2010 an.
Das neue Vorbringen hat somit keinen glaubhaften Kern. Diese Einschätzung kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, das sich darauf beschränkt, in wenigen Sätzen das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen zu wiederholen, dabei jedoch zu behaupten, der Beschwerdeführer stehe auf einer Fahndungsliste jener Personen, die im Zusammenhang mit XXXX stünden, somit frühestens seit 2009 und nicht, wie vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen behauptet, seit 2002 (so bei der Einvernahme am 20.10.2010) bzw. 2004 (so bei der Einvernahme am 20.9.2004 im dritten Asylverfahren).Das neue Vorbringen hat somit keinen glaubhaften Kern. Diese Einschätzung kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, das sich darauf beschränkt, in wenigen Sätzen das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen zu wiederholen, dabei jedoch zu behaupten, der Beschwerdeführer stehe auf einer Fahndungsliste jener Personen, die im Zusammenhang mit römisch 40 stünden, somit frühestens seit 2009 und nicht, wie vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen behauptet, seit 2002 (so bei der Einvernahme am 20.10.2010) bzw. 2004 (so bei der Einvernahme am 20.9.2004 im dritten Asylverfahren).
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.
2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.7.2010 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vierten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.7.2010 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vierten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt (vgl. auch VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466; 9.9.2010, 2006/20/0074). Die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt vergleiche auch VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466; 9.9.2010, 2006/20/0074). Die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.
2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Es hat sich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat, dass er illegal eingereist ist, dass er sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhält, dass ihm nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen ist, dass kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet besteht und dass der Beschwerdeführer keine besonderen Bindungen an Österreich hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Es hat sich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat, dass er illegal eingereist ist, dass er sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhält, dass ihm nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen ist, dass kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet besteht und dass der Beschwerdeführer keine besonderen Bindungen an Österreich hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;
17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147;
20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.
Die Beschwerde hält dem nur entgegen, die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entbehrten "jeglicher Grundlage". Die Beschwerde unternimmt es jedoch nicht einmal im Ansatz, selbst auch nur Behauptungen zum Gesundheitszustand aufzustellen, geschweige denn Beweise vorzulegen oder anzubieten. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass es Abschiebungs- oder Ausweisungshindernisse gäbe, zumal da der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen nichts dergleichen angegeben hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, ZustellungZuletzt aktualisiert am
27.01.2011