TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/13 C16 300715-2/2011

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 300.715-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rathbauer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, FZ. 05 19.895 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rathbauer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, FZ. 05 19.895 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf

Die Beschwerdeführerin wurde am 18.11.2005 von Beamten der Grenzpolizeistation Untermarkersdorf nahe der tschechischen Grenze, aufgegriffen und festgenommen und am selben Tag in der Grenzpolizeistation Untermarkersdorf unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen (AS 3). Im Zuge der Befragung stellte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag (AS 9).

Weiters erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Untermarkersdorf in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer sie angab, sie wisse nicht, über welche Länder sie nach Österreich gekommen sei (AS 13).

Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 23.11.2005 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 21, 25) und das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 23.11.2005 in Österreich zugelassen (AS 31).

Mit Schreiben vom 27.12.2005 wurden der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, aktuelle Länderberichte zugesandt und sie wurde aufgefordert, bekannt zu geben, welche Gründe gegen ihre Ausweisung sprechen würden. Weiters wurde sie aufgefordert, alle Bescheinigungsmittel vorzulegen (AS 45).

Am 04.01.2006 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein (AS 89).

Mit Bescheid vom 23.03.2006, FZ. 05 19.895 - BAL, zugestellt am 24.03.2006, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 "idgF" ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig ist (II.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 99).Mit Bescheid vom 23.03.2006, FZ. 05 19.895 - BAL, zugestellt am 24.03.2006, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig ist (römisch zwei.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 99).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.05.2011, C18 300715-1/2008/8E, wurde der Bescheid aufgrund einer Beschwerde (AS 175) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 353). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Geltendmachung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Beamtin geboten gewesen sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.05.2011, C18 300715-1/2008/8E, wurde der Bescheid aufgrund einer Beschwerde (AS 175) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 353). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Geltendmachung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Beamtin geboten gewesen sei.

Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesasylamt und Beschwerde zum Asylgerichtshof

Am 06.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von einer weiblichen Beamtin unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 395). Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die unter II.1.3 zu b) bis d) angeführten Beweismittel vor (AS 407).Am 06.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, von einer weiblichen Beamtin unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 395). Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die unter römisch zwei.1.3 zu b) bis d) angeführten Beweismittel vor (AS 407).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 05.07.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 19.895 - BAL, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 409).Mit Datum vom 05.07.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 19.895 - BAL, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 409).

Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im Folgenden: GFK), nicht glaubhaft darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (im Folgenden: GFK), nicht glaubhaft darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Art. 8 EMRK), da die Beschwerdeführerin in Österreich nicht mit ihrer Schwester zusammenlebe und keine Bindungen an Österreich habe. Im Übrigen sei gegen die in Österreich aufhältige Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Ausweisung ausgesprochen worden (Spruchpunkt III.)Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Artikel 8, EMRK), da die Beschwerdeführerin in Österreich nicht mit ihrer Schwester zusammenlebe und keine Bindungen an Österreich habe. Im Übrigen sei gegen die in Österreich aufhältige Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Ausweisung ausgesprochen worden (Spruchpunkt römisch drei.)

Zur politischen Lage in der Mongolei bezieht sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderberichte:

Academy of Management, Ulaanbaatar: Relationship between Employment and Migration of Women in Mongolia (2007)

Amnesty International: Public Statement (30.06.2010)

Amnesty International: Mongolei setzt Todesstrafe aus (14.01.2010)

Amnesty International: The Legacy of the 1 July 2008 Riot (2009)

Anfragebeantwortungen des Vertrauensanwalts in der Mongolei (07.09.2009, 09.03.2007)

Bertelsmann-Stiftung: BTI (2008), Mongolia Country Report (2007)

Bundesasylamt, Staatendokumentation: Die Ausschreitungen nach den Parlamentswahlen 2008 und das Amnestiegesetz von 2009 (26.02.2010)

Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Verbreitung der Korruption (08.07.2010)

Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Korruptionsbekämpfung (25.05.2010)

Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Staatliche und nichtstaatliche Hilfestellungen für Frauen bei häuslicher Gewalt (14.01.2010)

Deutsche Mongolei Agentur: "Neues aus der Mongolei" vom 13. bis 17.07.2009 (2009), 05. bis 11.07.2010 (2010), 01. bis 07.11. 2010 (2010)

Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit: Mongolei (Website, undatiert, Zugriff am 08.09.2008)

Deutsches Bundesamt für Migration: Mongolei, Häusliche Gewalt (08.12.2006)

Deutsches Auswärtiges Amt, Mongolei - Innenpolitik (Oktober 2010)

Deutsches Auswärtiges Amt, Mongolei - Wirtschaftspolitik (Oktober 2010)

Deutscher Entwicklungsdienst: Mongolei (2009)

Freedom House: Freedom in the World - Mongolia (2009, 2010)

Hanns-Seidel-Stiftung, Mongolei (2010).

IOM: Anfragebeantwortung (Jänner 2007)

Konrad Adenauer - Stiftung: Mongolei "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" (Juni 2009)

Mongolian Women Farmer's Association (MWFA): Bericht (2007)

Mongolian Women's Fund (MONES): Bericht (2006, 2008, 2009)

Ministry of Foreign Affairs and Trade, UN Development Program: Trade Policy and Human Development in Mongolia (2008)

National Human Rights Commission (05.08.2009)

Österreichische Botschaft, Peking: Asylberichte - Mongolei (Februar 2010)

Österreichische Botschaft, Peking: Asylberichte - Mongolei speziell (April 2009)

Schweizer Bundesamt für für Migration: Focus Mongolei, Minderjährige (15.02.2007)

Swiss Agency for Development and Cooperation (Website, undatiert, Zugriff am 24.11.2010)

The Guardian vom 14.01.2010: "Mongolia president says no to death penalty"

The UB Post: Civil Rights Abuses During the July 2008 Riot (04.12.2009)

Transparency International: Perception Index (2010)

UK Foreign and Common Wealth Office: Country Profile, Mongolia (24.11.2010)

UK Home Office: Mongolia - Operational Guidance Note, (April 2007)

UNESCAP (2009)

UNFPA: Mongolia, Country Review (2009)

UNHCR: Criminal Code of Mongolia (01.09.2002)

UN HRC: National Report, Mongolia (20.08.2010)

UNICEF: Mongolia (2009)

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009 (März 1010)

US Department of State: Religious Freedom Report - 2009 (Oktober 1010)

WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile, Mongolia (2009)

ZENIT: "Mongolei kündigt Moratorium zur Todesstrafe an, Kirche begrüßt Beschluss" (19.01.2010)

Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Die Mongolei zähle zu den Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks und sei eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem.

Die Verfassung der Mongolei kenne neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhalte. Es bestehe das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Die Mongolei sei Vertragsstaat aller wichtigen UN-Menschenrechtskonventionen und es existiere eine unabhängige Menschenrechtskommission.

Die mongolische Verfassung sehe eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor. Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehe das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiere, unterhalte in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung würden auch die Fahndung nach vermissten Personen und die Verkehrssicherheit in ihre Kompetenz fallen.

Es bestehe eine Antikorruptionsagentur, welche gegen öffentlich Bedienstete und Polizeioffiziere ermittele.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs sei trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet. Es gebe Sozialleistungen für Familien und Förderprogramme für Frauen.

Die medizinische Versorgung funktioniere grundsätzlich, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesetz über die Krankenversicherung 2003) mit Ausnahme sozial Schwacher bei ca. 5 - 15% liege.

Mongolische Staatsangehörige würden ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen dürfen. Allerdings könnten Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen werden und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gebe es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes sei uneingeschränkt gegeben.

Häusliche Gewalt gegen Frauen sei ein ernstes Problem, wobei Vergewaltigung und häusliche Gewalt illegal seien und die Täter nach der formellen Erstattung von Anzeigen der Strafverfolgung unterliegen würden. Darüber hinaus gehende Maßnahmen der Polizei oder der Regierung bestünden nicht. Zahlreiche Frauenorganisationen würden Hilfe anbieten.

Beschwerde

Mit Emailnachricht vom 12.07.2011 legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zum Asylgerichtshof ein (AS 499).

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Die Beschwerdeführerin werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.

Weiters habe das Bundesasylamt den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, weil die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt habe, zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen und alle Beweismittel vorzulegen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich vor dem Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt und in der Beschwerde wurde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als Änderung oder wesentliche Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte.

Der Asylgerichtshof hat am 06.09.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) Im Asylantrag und in der Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Untermarkersdorf hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt (AS 5, 9):

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Sie habe in Österreich keine Verwandten: Im Herkunftsland würden noch ihre Mutter und ihre Geschwister leben.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei. Sie habe in Österreich keine Verwandten: Im Herkunftsland würden noch ihre Mutter und ihre Geschwister leben.

Zum Reiseweg hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von Ulaanbaatar mit dem Zuge nach Russland gereist und von dort auf ihr unbekannter Route nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe dort lange auf der Straße leben müssen.

b) In der Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Untermarkersdorf hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 21, 25):

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe im Heimatland an einer näher bezeichneten Adresse in Selenge Aimag gelebt. Dort würden noch ihre Mutter, zwei leibliche Schwestern und eine Stiefschwester leben. Ihr Bruder lebe in der Nähe.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Ulaanbaatar am 11.11.2005 verlassen und sei nach Moskau gereist. Von dort sei sie auf unbekanntem Wege nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von ihrem Stiefvater wiederholt vergewaltigt und misshandelt worden. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihrer Mutter davon erzähle oder zur Polizei gehe. Ihre Mutter habe von den Vorfällen nichts gewusst.

c) In der Stellungnahme zum Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 89):

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe keine Ausbildung und keinen Beruf.

Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei am 18.11.2005 nach Österreich gekommen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Stiefvater habe gedroht, ihre Mutter und ihre Schwestern vor ihren Augen zu töten, wenn sie ihn verrate. Er habe sie mit einem Wodkaglas auf den Kopf geschlagen. Als ihr Bruder Zeuge der Vergewaltigung geworden sei, habe er ihr Geld für die Ausreise gegeben.

d) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 395):

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei buddhistischen Glaubens, ledig und habe keine Kinder. Zu ihren Verwandten hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Mutter arbeite als Friseurin, ihr Stiefvater sei Taxifahrer. Die drei Schwestern würden die Schule bzw. Universität besuchen und ein Bruder arbeite in der Stadtverwaltung. Im Heimatland würden noch zahlreiche weitere Verwandte leben. Eine Schwester sei als Asylwerberin in Österreich aufhältig.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe nie eine Schule besucht und sich Lesen und Schreiben selbst beigebracht.

Es gehe ihr gesundheitlich gut. Sie sei zwar wegen Herzproblemen in Österreich behandelt worden und sei aber nunmehr genesen und nehme keine mehr Medikamente ein.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe seit 1999, als ihr Stiefvater zu ihnen gezogen sei, daran gedacht, ihr Heimatland zu verlassen, da sie sich mit diesem nicht vertragen habe. Sie habe aber nicht den Mut gehabt. 2004 (später: von 2003 bis 2004 mehrmals) sei sie von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden. Sie habe sich nicht an die Polizei gewendet, da ihr Stiefvater bei der Polizei einen Bekannten habe. Von ihrem Bruder habe sie auch erfahren, dass dieser Bekannte sie suche.

20 Tage nach der (letzten) Vergewaltigung (später: unmittelbar danach) sei sie zu ihrem Bruder gezogen und habe dort seit 2004 versteckt gelebt. Ihr Bruder habe sein Studium unterbrochen und sie hätten von Geldzuwendungen ihrer Mutter gelebt. Sie habe ihren Stiefvater nach der letzten Vergewaltigung dann nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo sich dieser nunmehr aufhalte.

Ihre Mutter habe sich dann im August 2004, als sie von der Vergewaltigung erfahren habe, sofort von ihrem Stiefvater getrennt und diesen "vertrieben".

Auf Nachfrage ihres Vertreters hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe schon daran gedacht, ein Frauenhaus aufzusuchen, habe dies jedoch aus Angst um ihre Geschwister nicht getan. Weiters sei es im gesamten Gebiet der Mongolei ein Leichtes, sie zu finden.

Zu ihren Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie spreche nur sehr wenig Deutsch. Sie habe einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch nicht abschließen können.

Sie habe in Österreich seit einem Monat einen Freund, der sie auch einmal mit 370,- EUR unterstützt habe. Sie lebe in einem Asylwerberheim, die Adresse ihrer Schwester kenne sie nicht.

e) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 501):

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, erst seit dem Jahr 2005 gebe es Programme zum Schutz von Frauen. Es möge zwar sein, dass im Jahr 2011 die mongolischen Justizbehörden derartige Fälle ahnden würden, von 1999 bis 2004 sei sie jedoch schutzlos den Übergriffen ihres Stiefvaters ausgesetzt gewesen.

Korruption sei weit verbreitet.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin wiederholt, nicht nur ihre Schwester, sondern auch deren Sohn, somit ihr Neffe, seien in Österreich aufhältig. Weiters sei sie seit zwei Monaten mit einem Österreicher befreundet.

Länderfeststellungen

Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben I.3) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch eins.3) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Weitere Beweismittel

a) Auf den Namen XXXX ausgestellte mongolische Identitätskarte, Nr. XXXX (AS 95) und Untersuchungsbericht der PI Traiskirchen, EASt Ost, wonach bei dieser keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden könne (AS 97);a) Auf den Namen römisch 40 ausgestellte mongolische Identitätskarte, Nr. römisch 40 (AS 95) und Untersuchungsbericht der PI Traiskirchen, EASt Ost, wonach bei dieser keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden könne (AS 97);

b) auf den Namen XXXX ausgestellte mongolische Versicherungskarte;b) auf den Namen römisch 40 ausgestellte mongolische Versicherungskarte;

Kopie einer auf den Namen XXXX, ausgestellten mongolischen Geburtsurkunde;Kopie einer auf den Namen römisch 40 , ausgestellten mongolischen Geburtsurkunde;

c) Kopie der mongolischen Heirats- und Scheidungsurkunde der Mutter der Beschwerdeführerin;

d) Bestätigung in mongolischer Sprache, dass die Beschwerdeführerin keine Schule besucht habe;

e) Strafanzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 07.04.2007 gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise und diesbezügliche Einvernahmeprotokolle zweier Bekannter und der Schwester der Beschwerdeführerin vom 17.02.2007, 18.02.2007 und 27.02.2007;e) Strafanzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom 07.04.2007 gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise und diesbezügliche Einvernahmeprotokolle zweier Bekannter und der Schwester der Beschwerdeführerin vom 17.02.2007, 18.02.2007 und 27.02.2007;

Ein Strafregisterauszug vom 19.07.2011 weist folgende Verurteilung aus:

Urteil des LG XXXX wegen Verstoßes gegen § 115 Abs. 1 FPG:Urteil des LG römisch 40 wegen Verstoßes gegen Paragraph 115, Absatz eins, FPG:

Geldstrafe von 60 Tagsätzen, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist ledig. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in Ulaanbaatar. Sie kann, obwohl sie angeblich keine Schule besucht hat, jedenfalls Lesen und Schreiben. Im Heimatland leben noch ihre Mutter, ihre Geschwister und weitere Verwandte. Eine in Österreich aufhältige Schwester und ihr Kind wurden nach erfolglosen Asylanträgen in die Mongolei ausgewiesen, und deren Beschwerden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tage abgewiesen (C16 257.496-3/2011/3E und C16 411.321-1/2010/4E),Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie ist ledig. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in Ulaanbaatar. Sie kann, obwohl sie angeblich keine Schule besucht hat, jedenfalls Lesen und Schreiben. Im Heimatland leben noch ihre Mutter, ihre Geschwister und weitere Verwandte. Eine in Österreich aufhältige Schwester und ihr Kind wurden nach erfolglosen Asylanträgen in die Mongolei ausgewiesen, und deren Beschwerden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom heutigen Tage abgewiesen (C16 257.496-3/2011/3E und C16 411.321-1/2010/4E),

Die Beschwerdeführerin ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

In Österreich lebt die Beschwerdeführerin in einer Unterkunft für Asylwerber. Ihre Schwester und deren Sohn leben ebenfalls in Österreich, jedoch nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist seit drei Monaten mit einem Österreicher liiert. Sie spricht kaum Deutsch, geht keiner (ehrenamtlichen) Beschäftigung nach, besucht keine Kurse, engagiert sich nicht in Vereinen oä. und hat keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Lebensumständen vor der Flucht ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu

a) bis d)] und den unter II.1.3 zu a) bis c) angeführten Beweismitteln.a) bis d)] und den unter römisch zwei.1.3 zu a) bis c) angeführten Beweismitteln.

Was die Bildung der Beschwerdeführerin betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu c)] und das unter II.1.3 zu c) angeführte Beweismittel.Was die Bildung der Beschwerdeführerin betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu c)] und das unter römisch zwei.1.3 zu c) angeführte Beweismittel.

Zur familiären Situation verweist der Asylgerichtshof ebenfalls auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b) und d)].

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen und sie hat selbst solche auch nicht vorgebracht. Hinsichtlich der früher vorgelegenen Herzprobleme hat die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, dass sie nunmehr geheilt sei und diesbezüglich keine Medikamente (mehr) einnehmen müsse.

Was ihr Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu d) und e)].

Zur Flucht

Die Beschwerdeführerin verließ Anfang November 2005 ihren Heimatort. In weiterer Folge gelangte die Beschwerdeführerin auf unbekanntem Wege am 18.11.2005 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) und b)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Die Beschwerdeführerin wurde im Heimatland von ihrem Stiefvater, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte, in den Jahren 2003 bis 2004 mehrmals misshandelt und vergewaltigt. Nachdem die Beschwerdeführerin spätestens im Sommer 2004 zu ihrem Bruder gezogen war, bestand bis zu ihrer Ausreise auch der Mongolei im November 2005 kein Kontakt mehr zu dem Stiefvater.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis e)], die der Asylgerichtshof insoweit nicht in Zweifel zieht.

Zwar hat die Beschwerdeführerin im Asylantrag und in der Erstbefragung angegeben, sie habe die Mongolei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da sie dort auf der Straße gelebt habe. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat sie als Fluchtgrund Übergriffe seitens ihres Stiefvaters geltend gemacht, diese zieht der Asylgerichtshof jedoch als solche nicht in Zweifel.

Fest steht aber, dass sie den gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater spätestens im Sommer 2004 verlassen hat und danach von ihm nicht mehr belästigt wurde. Dies ergibt aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, da sie sich bis zu ihrer Ausreise mehr als ein Jahr später (November 2005) bei ihrem Bruder aufgehalten hat, die Mutter ihren Mann bereits im August 2004 (also offenbar nach dem Auszug der Tochter) aus dem Hause geworfen hatte und die Beschwerdeführerin von keinem weiteren Versuch des Stiefvaters berichtet hat, sie weiter zu verfolgen.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.

Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch in der Polizei zuständig ist.

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Es ist jedoch eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.

Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche von Männern vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu.

Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, brachte deutliche Verbesserungen zum Schutz der betroffenen Frauen und Kinder, es sind seither eine beträchtliche Anzahl neuer Frauenhäuser im ganzen Land entstanden, die zumindest vorübergehend Schutz vor den Gewalttätern und Beratung für die Frauen bieten.

Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht ein allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.

Insoweit der Beschwerdeführerin nicht alle später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgelegt worden waren, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit hatte, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (03) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (03) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zum einen, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt schon seit mehr als einem Jahr keiner ernsthaften Bedrohung durch ihren Stiefvater mehr ausgesetzt war.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zum einen, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt schon seit mehr als einem Jahr keiner ernsthaften Bedrohung durch ihren Stiefvater mehr ausgesetzt war.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zum anderen, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit der der Stiefvater die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgt hätte, nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte. Dies erklärt auch, warum der Stiefvater nach dem Auszug der Beschwerdeführerin keine weiteren Versuche mehr unternommen hat, auch nur mit ihr in Kontakt zu treten.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zum anderen, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit der der Stiefvater die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgt hätte, nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass er mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte. Dies erklärt auch, warum der Stiefvater nach dem Auszug der Beschwerdeführerin keine weiteren Versuche mehr unternommen hat, auch nur mit ihr in Kontakt zu treten.

Es ist somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes wenig wahrscheinlich, dass dieser Mann die Beschwerdeführerin wieder verfolgen würde, wenn sie in die Mongolei zurückkäme, aber nicht mehr mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben würde. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einer systematischen Verfolgung der von der Judikatur geforderten Intensität ausgesetzt sein würde.

Im Übrigen kann aufgrund der unter II.2.4 festgestellten Situation in der Mongolei nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin etwaigen Verfolgungen der genannten Art ohne Aussicht auf staatlichen Schutz ausgesetzt wäre.Im Übrigen kann aufgrund der unter römisch zwei.2.4 festgestellten Situation in der Mongolei nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin etwaigen Verfolgungen der genannten Art ohne Aussicht auf staatlichen Schutz ausgesetzt wäre.

Schließlich weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Schließlich weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch ihren Stiefvater drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II.):5. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.):

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.

Was, erstens, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher staatlicher Handlungen zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher staatlicher Handlungen zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 und II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in der Mongolei trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Die Beschwerdeführerin ist außerdem als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte sie, selbst wenn sie tatsächlich keine Schulbildung haben sollte, nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Hilfstätigkeit nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert. Zudem leben in der Mongolei noch ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder, die der Beschwerdeführerin im Notfall in der Anfangszeit Unterstützung gewähren könnten.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 und römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in der Mongolei trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Die Beschwerdeführerin ist außerdem als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte sie, selbst wenn sie tatsächlich keine Schulbildung haben sollte, nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Hilfstätigkeit nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert. Zudem leben in der Mongolei noch ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder, die der Beschwerdeführerin im Notfall in der Anfangszeit Unterstützung gewähren könnten.

Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 50 Abs. 2 FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen". Diese wurde bereits oben unter III.4 zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen dem der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen". Diese wurde bereits oben unter römisch drei.4 zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Mongolei (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua. EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind. Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind. Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Was, erstens, die Anwendung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle der Beschwerdeführerin - da das Asylverfahren für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Was dabei zunächst den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen zu in Österreich Aufenthaltsberechtigten hat. Sie hat nämlich weder zu ihren Verwandten (Schwester, Neffe), noch zu ihrem neuen Freund ein besonderes ausgeprägtes Naheverhältnis. Sie wohnt mit diesen Personen weder im gemeinsamen Haushalt zusammen, noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außerdem wurde gegen die in Österreich aufhältige Schwester und ihr Kind ebenfalls eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage bestätigt wurden (siehe II.2.1).Was dabei zunächst den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen zu in Österreich Aufenthaltsberechtigten hat. Sie hat nämlich weder zu ihren Verwandten (Schwester, Neffe), noch zu ihrem neuen Freund ein besonderes ausgeprägtes Naheverhältnis. Sie wohnt mit diesen Personen weder im gemeinsamen Haushalt zusammen, noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außerdem wurde gegen die in Österreich aufhältige Schwester und ihr Kind ebenfalls eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage bestätigt wurden (siehe römisch zwei.2.1).

Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Was weiters den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was weiters den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Insoweit die Ausweisung aus Österreich somit überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Sie war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Andererseits lebt die Beschwerdeführerin bereits seit sechs Jahren in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, die Beschwerdeführerin nicht zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten.

Allerdings beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf eine freundschaftliche Beziehung zu einem namentlich nicht genannten Österreicher, mit dem sie außerdem erst seit kurzer Zeit liiert ist, mit dem sie nicht zusammenlebt. Seine Unterstützung ihr gegenüber beschränkt sich außerdem nach ihren Angaben auf eine gelegentliche finanzielle Hilfestellung. Sie spricht weiters kaum Deutsch, geht keiner regelmäßigen (ehrenamtlichen) Beschäftigung nach und ist nicht in Vereinen oä. sozial engagiert. Dies lässt das Privatleben in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Weiters ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort noch ihre Mutter, ihre Geschwister und weitere Verwandte.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, die Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Insoweit wird auf die oben III.6.2 gemachten Ausführungen verwiesen, aus dem sich ergibt, dass keine Verletzung dieses Grundrechtes vorliegt.Was, zweitens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt. Insoweit wird auf die oben römisch drei.6.2 gemachten Ausführungen verwiesen, aus dem sich ergibt, dass keine Verletzung dieses Grundrechtes vorliegt.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubhaftmachung, häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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