TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/23 C16 313360-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 313.360-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes FZ 05 22.904 - BAW vom 18.06.2007, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes FZ 05 22.904 - BAW vom 18.06.2007, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer war illegal nach Österreich eingereist und stellte am 26.12.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

Am 12.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - EAST Ost unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 15, 19) und sein Verfahren in Österreich unter Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (AS 29).

Am 06.06.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi erneut niederschriftlich einvernommen (AS 79).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 18.06.2007 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 22.904 - BAW (AS 87), der dem Vertreter des Beschwerdeführer am 26.06.2007 ausgefolgt wurde.

Mit dem Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF. BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.).Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen und es sei dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sein Vorbringen sei widersprüchlich, völlig undetailliert und oberflächlich (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen und es sei dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sein Vorbringen sei widersprüchlich, völlig undetailliert und oberflächlich (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Da nicht von der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe gesprochen werden, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK gesprochen werden (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Da nicht von der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe gesprochen werden, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK gesprochen werden (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen und er habe auch keinerlei Schritte gesetzt, um eine Integration in Österreich überhaupt zu bewerkstelligen. Ein durch die Ausweisung bedingter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer sei - so ein solche überhaupt vorliege - jedenfalls gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletzte auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen und er habe auch keinerlei Schritte gesetzt, um eine Integration in Österreich überhaupt zu bewerkstelligen. Ein durch die Ausweisung bedingter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer sei - so ein solche überhaupt vorliege - jedenfalls gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in Indien hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vor allem auf folgende Länderinformation aus den Jahren 2003 bis 2005 gestützt.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 03.07.2007 (zur Post gegeben am 04.07.2007) legte der Beschwerdeführer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein (AS 143).

Zur Begründung der Berufung führte der Beschwerdeführer unter Zitierung eines Berichts von Amnesty International (2006) im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe. Das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, indem es lediglich Gegenvermutungen aufgestellt habe.

Der angefochtene Bescheid beruhe zudem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wie sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

Das Bundesasylamt leitete die Berufungsschrift an den seinerzeit zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat weiter, wo die Berufungsvorlage am 13.07.2007 einlangte.

Mit Schreiben vom 26.05.2008 übermittelte das Bundesasylamt eine Kopie der unter II.1.3 angeführten Beweismittel.Mit Schreiben vom 26.05.2008 übermittelte das Bundesasylamt eine Kopie der unter römisch zwei.1.3 angeführten Beweismittel.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für das Verfahren zuständig.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 28.02.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zu Indien samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 28.02.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zu Indien samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Schließlich hat der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.

Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2011 unter Punkt I. die Bevollmächtigung seines Anwalts bekanntgegeben.Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2011 unter Punkt römisch eins. die Bevollmächtigung seines Anwalts bekanntgegeben.

Punkt II. des anwaltlichen Schreibens lautet (sic !):Punkt römisch zwei. des anwaltlichen Schreibens lautet (sic !):

"Weiters wird hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Antrag gestellt, hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Einschreiters ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zumal der Einschreiter nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel aufzubringen um die die Länderfeststellungen, welche in deutscher Sprache gehalten sind, übersetzen zu lassen. Eine Stellungnahme ist daher in schriftlicher Form nicht möglich. Anläßlich der mündlichen Verhandlung kann unter Zuhilfenahme des Dolmetschers eine Stellungnahme erfolgen.

(Name, Ort, Datum)".

Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführer über seinen Anwalt unter Hinweis auf den im oa. Schreiben "hinsichtlich des Gesundheitszustandes" gestellten Beweisantrag ersucht, diesen dahingehend zu begründen, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seinem Fall vorliegen sowie ggf. Nachweise über bereits erfolgte ärztliche Konsultationen beizubringen.

Die Verfahrensanordnung verwies dabei auf das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.02.2001, mit welchem der Beschwerdeführer bereits ausdrücklich aufgefordert worden war mitzuteilen, "ob und ggf. inwiefern Ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist und diesfalls dem Asylgerichtshof geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer der bisherigen Behandlungen) beizubringen".

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2011 erstattete der Beschwerdeführer folgende "Stellungnahme" (sic !):

"Der Einschreiter ist - finanziell bedingt - nicht in der Lage eine Krankengeschichte in Vorlage zu bringen. Der Einschreiter erklärt sich jedoch ausdrücklich dazu bereit und stellt gleichzeitig nochmals den Antrag einen medizinischen Sachverständigen zu bestellen, sodass dieser in weiterer Folge Befund und Gutachten über die Schwere der Krankheit des Einschreiters erstellen kann.

Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse war der Einschreiter auch nicht in der Lage die Diagnose der Ärzte zu verstehen. Es wurde ihm lediglich gedolmetscht, dass er mehr als ernsthaft krank ist, sodass jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

Selbstverständlich erteilt der Einschreiter ausdrücklich seine Zustimmung, das der Asylgerichtshof Einsicht in die Krankengeschichte nimmt.

Weiters wird der Antrag gestellt, dem Einschreiter einen Rechtsberater beizugeben.

(Name, Ort, Datum)".

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Rechtsberaterin bestellt.

Bis zum Entscheidungsdatum langte keine weitere Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich vor dem Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt und in der Beschwerde wurde auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof und Bestellung einer Rechtsberaterin kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als Änderung oder wesentliche Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte.

Eine Verpflichtung des Asylgerichtshofes, eine mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Übersetzung der Länderberichte durchzuführen, besteht nicht, da auch keine Verpflichtung besteht, im schriftlichen Verkehr mit den Asylwerbern Länderberichte oä. in der Muttersprache des Beschwerdeführers zu übermitteln (VwGH vom 01.02.1989, Zl. 88/01330).

Des Weiteren sind im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist und hat er konkrete Erkrankungen (oder Beschwerden) auch nach mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht behauptet.

Der vom Beschwerdeführer daher in keiner Weise substantiierte Antrag auf Einholung ein allgemeines ärztliches Sachverständigengutachten wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat nämlich trotz mehrfacher klarer Aufforderung - die zumindest seinem österreichischen Rechtsanwalt verständlich sein sollte - keine konkreten Erkrankung, nicht einmal Beschwerden vorgebracht.

Die einfache Behauptung, im Rahmen eines (weder mit ungefährem Namen, noch mit Fachgebiet, Zeitrahmen oder auch nur Ort näher bezeichneter) Arztbesuches über einen Dolmetscher und ohne Ausfolgung irgendwelcher Befunde oder Überweisungen erfahren zu haben, dass der Beschwerdeführer "mehr als ernsthaft erkrankt" sei, hält der Asylgerichtshof für nicht glaubwürdig.

Schließlich ist im Hinblick auf die über seinen anwaltlichen Vertreter geltend gemachten finanziellen und sprachlichen Gründe darauf hinzuweisen, dass, erstens, ärztliche Befunde nach Untersuchungen kostenlos sind und, zweitens, der Beschwerdeführer offenbar in der Lage war, dem Rechtsanwalt verständlich zu machen, dass er bereits einen Arzt konsultiert haben will, weshalb dem Asylgerichthof nicht recht verständlich ist, dass der Anwalt dem Beschwerdeführer die Aufforderung des Asylgerichtshofes im Hinblick auf konkretre Angaben nicht hat vermitteln können. Im Übrigen darf der Vollständigkeit halber noch einmal auf die Judikatur betreffend

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers

a) Im Asylantrag und bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX. Er sei Staatsangehöriger Indiens, verheiratet und habe drei Kinder. Seine Religion sei die der Sikhs. Er habe zehn Jahre (1974 - 1984) die Schule besucht und danach zehn Jahre (1995 - 2005) als Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt verdient. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, seine Kinder und seine drei Geschwister leben. Er habe in Europa keine Familienangehörigen.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger Indiens, verheiratet und habe drei Kinder. Seine Religion sei die der Sikhs. Er habe zehn Jahre (1974 - 1984) die Schule besucht und danach zehn Jahre (1995 - 2005) als Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt verdient. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, seine Kinder und seine drei Geschwister leben. Er habe in Europa keine Familienangehörigen.

Sein Heimatort sei XXXX im Bundesstaat Punjab. Er habe jedoch die letzten sechs bis sieben Jahre in der Stadt XXXX gelebt. Dort hätten auch seine Familienangehörigen in Mietwohnungen gelebt.Sein Heimatort sei römisch 40 im Bundesstaat Punjab. Er habe jedoch die letzten sechs bis sieben Jahre in der Stadt römisch 40 gelebt. Dort hätten auch seine Familienangehörigen in Mietwohnungen gelebt.

Seinen Reispass habe ihm der Schlepper in Mali abgenommen.

Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe sein Heimatland am 05.05.2005 über den Flughafen Neu Delhi verlassen und sei über Mali und eine ihm unbekannte Route am 26.12.2005 nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei ein Anhänger der Akali Dal Badal-Partei und Mitglied der Babbar Khalsa, die er seit 1997 begleitet und deren Waffen er getragen habe.

1988 sei es im Hause des Beschwerdeführers zu einer Schießerei gekommen, bei der zwei Polizisten getötet worden seien. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien daraufhin geflohen und das Haus von der Polizei besetzt worden. Man habe eine Polizeistation daraus gemacht. Auch später habe es Schießereien gegeben, für welche sein Bruder verantwortlich gemacht worden sei. Nachdem die Badal-Partei an die Macht gekommen sei, hätten die Brüder des Beschwerdeführers die Waffen niedergelegt und Straffreiheit erlangt. Zwei Jahre hätten sie Ruhe gehabt, dann hätten wieder Extremisten die Brüder besucht. Die Polizei habe davon erfahren und sie hätten das Haus wieder verlassen müssen.

Ungefähr im Jahr 2002 oder 2001 sei er wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei den Babbar Khalsa festgenommen worden und sechs Monate in Haft verblieben. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wo sich seine Brüder befänden. Er sei durch Bestechung freigekommen. Der Beschwerdeführer werde noch immer gesucht.

Weiters sei die Familie des Beschwerdeführers von Anhängern der Kongress-Partei belästigt worden. Diese würden die Polizei aufhetzen, weswegen der Vater des Beschwerdeführers öfters vorübergehend in Haft genommen worden sei.

In einem anderen Landesteil könne er sich nicht niederlassen, da er als Fremder auffallen würde.

b) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine Eltern und seine Familie hätten immer in XXXX gelebt. Er selbst habe einige Jahre in XXXX gelebt, die letzten zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise jedoch wieder in XXXX, wo er von seiner Landwirtschaft gelebt habe.Zur Person hat der Beschwerdeführer ergänzt, seine Eltern und seine Familie hätten immer in römisch 40 gelebt. Er selbst habe einige Jahre in römisch 40 gelebt, die letzten zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise jedoch wieder in römisch 40 , wo er von seiner Landwirtschaft gelebt habe.

Auf den Vorhalt, er habe in der ersten Befragung angegeben, er sei nach seiner Festnahme nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt und habe als Fernfahrer gearbeitet, hat der Beschwerdeführer geantwortet, die Polizei habe sein Haus besetzt und dann wieder verlassen.Auf den Vorhalt, er habe in der ersten Befragung angegeben, er sei nach seiner Festnahme nicht mehr nach römisch 40 zurückgekehrt und habe als Fernfahrer gearbeitet, hat der Beschwerdeführer geantwortet, die Polizei habe sein Haus besetzt und dann wieder verlassen.

Seinen Reisepass habe er verloren und wisse nicht, wo. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Befragung angegeben, der Schlepper habe ihm den Pass in Mali abgenommen, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Pässe habe der Schlepper gehabt und unterwegs seien sie plötzlich nicht mehr da gewesen.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, sowohl Terroristen als auch die Polizei würden ihm Schwierigkeiten machen.

Auf die Frage nach dem konkrete Ausreisegrund hat der Beschwerdeführer angegeben, dies sei die Schießerei im Jahr 1988 gewesen, bei der drei Polizisten und zwei Terroristen ums Leben gekommen seien. Auf Nachfrage hat er angegeben, mehrmals und auch einige Zeit vor seiner Ausreise sei die Polizei in sein Elternhaus gekommen und habe ihn gesucht.

Zur Festnahme befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Jahr 1988 verhaftet worden. Weitere Festnahmen habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, er habe in der ersten Befragung angegeben, dass die Festnahme lediglich drei bis vier Jahre zurückliege, hat der Beschwerdeführer angegeben, er tue sich mit Jahresangaben schwer.

c) In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in den letzten Jahren nicht in XXXX gelebt, sondern sich in XXXX versteckt gehalten.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in den letzten Jahren nicht in römisch 40 gelebt, sondern sich in römisch 40 versteckt gehalten.

Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer ergänzt, er werde wegen seiner politischen Gesinnung von der Polizei verfolgt.

Bei seiner Ausreise habe er nur sein Flugticket vorweisen müssen.

Bei einer Rückkehr werde er sofort verhaftet werden.

Länderinformationen

a) Aus den vom Asylgerichtshof ermittelten aktuelleren Länderinformationen ergibt sich in Ergänzung zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes:

Zur politischen Lage in Indien hat der Asylgerichtshof auf folgende Quellen für Länderinformation aus den Jahren 2009 und 2010 gestützt:

Amnesty International (Jahresbericht 2009) - Indien.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: 04.10.2009).

Deutsches Auswärtiges Amt, Indien - Innenpolitik (Stand: Oktober 2009).

Human Rights Watch, World Report 2010, (20.01.2010).

Institute of Conflict Management: South Asia Terrorism Portal (SATP), Stand August 2010.

Immigration and Refugee Board of Canada, Anfragebeantwortung vom 23.04.2009.

Österreichische Botschaft Neu Delhi, Anfragebeantwortung vom13.07.2009.

Österreichische Botschaft Neu Delhi, Asylländerbericht, März 2010.

UK Home Office: Country of Origin Report: India vom 04.01.2010 .

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009 (Stand: 11.03.2010).

Aus diesen Quellen geht, soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen Folgendes hervor:

Was, erstens, die politische und soziale Lage in Indien betrifft, kommen die Länderfeststellungen zu dem Ergebnis, dass Indien ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.

In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.

Die politische Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, ist gegenwärtig stabil und terroristische Aktivitäten kommen nur mehr ganz vereinzelt vor. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der die Unabhängigkeit von "Khalistan" erreichen wollte, in den 80er Jahren niedergeschlagen wurde, ist politische Gewalt dort seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.

Die den Anliegen der Sikh-Bevölkerung nahestehende "Akali Dal"-Partei hat sich zu einer herkömmlichen politischen Partei entwickelt, die im Punjab an der Regierung beteiligt ist. Seit 2007 stellt sie im Punjab den Ministerpräsidenten.

Die Versorgungslage der Bevölkerung im Punjab ist zwar von einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung geprägt. Es ist aber selbst unqualifizierten Menschen, sofern sie gesund sind, in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Für Rückkehrer sind keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden, sie sind daher auf sich selbst gestellt oder auf die Unterstützung durch Familien oder Private angewiesen.

Was, zweitens, den Schutz von Opfern rechtswidriger Handlungen durch staatliche Organe in Indien betrifft, kommen die Länderfeststellungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass Indien über eine im Allgemeinen funktionierende Justiz verfügt, wenn es auch verbreitet zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Handlungen von Polizeikräften kommt.

Im Zuge der Bekämpfung der radikalen Sikh Gruppierungen zwischen 1984 und 1994 ist es zu extralegalen Tötungen, willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen durch die Polizei gekommen. Eine Kommission untersuchte die Vorgänge und die Regierung hat zwei weitere Kommissionen zur Bereitstellung von Wiedergutmachungen eingesetzt. Gegen Sicherheitskräfte und Polizeioffiziere, welche sich in den Unruhejahren bis Anfang der 1990er-Jahre Menschenrechtsverstößen schuldig gemacht haben, wurden Ermittlungen geführt und Verurteilungen ausgesprochen. Der Punjab kann somit als sicher angesehen werden.

Folter ist in Indien verboten, und die so erlangten Aussagen sind vor Gericht nicht zulässig, werden aber dennoch vorgenommen. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet.

Der bloße Umstand, dass jemand im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat, führt nicht zu einer Gefährdung der betroffen Person. Man wird allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst ist, einer Überprüfung der Daten im Hinblick auf eine unionsweite Suchliste für Personen, die im Verdacht schwerwiegender Delikte, insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Akten steht, unterzogen.

Was, drittens, die innerstaatliche Bewegungsfreiheit betrifft, kommen die Länderfeststellungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in Indien im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit besteht. Es gibt kein staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.

b) Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Informationen zur Lage in Indien (Auszug aus Amnesty International: Jahresbericht 2006 - Indien.) dienen ebenfalls als Beweismittel und wurden in aktueller Version den Länderfeststellungen zugrunde gelegt [siehe oben II.1.2 zu a)].b) Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Informationen zur Lage in Indien (Auszug aus Amnesty International: Jahresbericht 2006 - Indien.) dienen ebenfalls als Beweismittel und wurden in aktueller Version den Länderfeststellungen zugrunde gelegt [siehe oben römisch zwei.1.2 zu a)].

Weitere Beweismittel

a) Auf den Namen XXXX vom XXXX ausgestellter indischer Führerschein mit Lichtbild, Nr. XXXX.a) Auf den Namen römisch 40 vom römisch 40 ausgestellter indischer Führerschein mit Lichtbild, Nr. römisch 40 .

b) Offizielle, vom Beamten der Führerscheinbehörde in XXXX ausgestellte englische Übersetzung des Führerscheins und Beglaubigung durch den indischen Konsul in Wien vom XXXX (Tag nicht lesbar) mit weiteren indischen Notariatsstempeln.b) Offizielle, vom Beamten der Führerscheinbehörde in römisch 40 ausgestellte englische Übersetzung des Führerscheins und Beglaubigung durch den indischen Konsul in Wien vom römisch 40 (Tag nicht lesbar) mit weiteren indischen Notariatsstempeln.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens. Er ist verheiratet, hat drei Kinder. In Indien leben hingegeben noch seine Eltern, seine Ehefrau, seine drei Kinder und seine drei Geschwister. Seine Religion ist die der Sikhs. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat im Bundesstaat Punjab. Er hat zehn Jahre lang die Pflichtschule besucht.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens. Er ist verheiratet, hat drei Kinder. In Indien leben hingegeben noch seine Eltern, seine Ehefrau, seine drei Kinder und seine drei Geschwister. Seine Religion ist die der Sikhs. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat im Bundesstaat Punjab. Er hat zehn Jahre lang die Pflichtschule besucht.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als fünf Jahren in Österreich und hat hier weder Verwandte noch sonstige engere soziale Kontakte.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zur familiären Situation sowie zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Identität konnte anhand des indischen Führerscheins mit Lichtbild [II.1.3 zu a)] festgestellt werden.

Das unter II.1.3 zu b) angeführten Beweismitteln unterstreicht die Vermutung, dass es sich um ein echtes Dokument handelt. Da auch das Bundesasylamt bei Vorlage der Originaldokumente keinen Zweifel an deren Echtheit hatte, geht der Asylgerichtshof mangels entsprechender Hinweise davon aus, dass das Dokument nicht verfälscht ist.Das unter römisch zwei.1.3 zu b) angeführten Beweismitteln unterstreicht die Vermutung, dass es sich um ein echtes Dokument handelt. Da auch das Bundesasylamt bei Vorlage der Originaldokumente keinen Zweifel an deren Echtheit hatte, geht der Asylgerichtshof mangels entsprechender Hinweise davon aus, dass das Dokument nicht verfälscht ist.

Der Herkunftsstaat steht auch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt [II.1.1 zu a) bis c)].

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine Beweise für gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die Stellungnahmen im laufenden Verfahren, deren Wortlaut unter I.4 wiedergegeben ist.Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine Beweise für gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Asylgerichtshof verweist insofern auf die Stellungnahmen im laufenden Verfahren, deren Wortlaut unter römisch eins.4 wiedergegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat nämlich nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof zunächst lediglich ohne Hinweis auf irgendwelche Erkrankungen oder Beschwerden lediglich beantragt, ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Auch nach einer weiteren ausdrücklichen Aufforderung durch den Asylgerichtshof bekannt zu geben, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er leide oder medizinische Befunde über etwaige Behandlungen vorzulegen, hat sich der Beschwerdeführer - trotz anwaltlicher Beratung - im Wesentlichen darauf beschränkt, weiterhin auf die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens über die Schwere "der Krankheit" des Beschwerdeführers zu bestehen.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme darüber hinaus nur behauptet hat, nach einer (weder mit Zeitrahmen noch mit Angaben, um welchen Arzt es sich gehandelt hat, näher präzisierten) Untersuchung lediglich verstanden zu haben, dass er "ernsthaft" erkrankt sei, so schenkt der Asylgerichtshof dieser Behauptung keinen Glauben.

Es ist nämlich zum einen nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Untersuchung unter Beteiligung eines Dolmetschers erhalten hat, und dieser Dolmetscher vom behandelnden Arzt nicht angehalten wurde, dem Beschwerdeführer verständlich mitzuteilen unter welcher Erkrankung er leidet bzw. welche weiteren Behandlungen oder Medikamente notwendig sind. Zum anderen erscheint es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich, sollte ihm tatsächlich eine "ernsthafte" Erkrankung diagnostiziert worden sein, danach offenbar nicht weiter darum bemüht hat, eine genauere Diagnose und eine entsprechende Behandlung zu erhalten. Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dies sei ihm aus finanziellen Gründen versagt, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung einer "ernsthaften" Erkrankung medizinische Hilfe im Rahmen der Grundversorgung hätte in Anspruch nehmen können.

Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Leben in Österreich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer etwa Deutsch spreche, Kurse besuche, einer geregelten (ehrenamtlichen) Beschäftigung nachgeht oder sich um eine solche bemüht und dass er besondere soziale Kontakte hätte. Er hat solche auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.

Es sind dem Asylgerichtshof im Laufe des Verfahrens keine Umstände bekannt geworden, die Anlass dafür gegeben hätten, eine abweichende Sachlage zu vermuten und diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.

Zur Flucht

Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort. In weiterer Folge gelangte er auf unbekanntem Wege spätestens am 26.12.2005 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) und b)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von Terroristen, der Polizei oder Anhängern der Kongresspartei verfolgt bzw. gesucht wurde.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu

a) bis d)], die widersprüchlich, wenig detailreich und auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen. Weitere Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits zu seinen persönlichen Verhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht hat:

So hat er in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er selbst habe einige Jahre in XXXX gelebt, die letzten zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise jedoch wieder in XXXX. In der ersten Einvernahme hat er dagegen angegeben, er sei nach seiner Festnahme nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt. Diesen Widerspruch hat er gar nicht auszuräumen versucht, sondern hat auf Vorhalt lediglich eine ausweichende Antwort gegeben.So hat er in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er selbst habe einige Jahre in römisch 40 gelebt, die letzten zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise jedoch wieder in römisch 40 . In der ersten Einvernahme hat er dagegen angegeben, er sei nach seiner Festnahme nicht mehr nach römisch 40 zurückgekehrt. Diesen Widerspruch hat er gar nicht auszuräumen versucht, sondern hat auf Vorhalt lediglich eine ausweichende Antwort gegeben.

Weiters hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, seine Eltern und seine Familie hätten immer in XXXX gelebt, während er an anderer Stelle ausgesagt hat, diese hätten in XXXX in Mietwohnungen gelebt.Weiters hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, seine Eltern und seine Familie hätten immer in römisch 40 gelebt, während er an anderer Stelle ausgesagt hat, diese hätten in römisch 40 in Mietwohnungen gelebt.

Gleiches ergibt sich hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf. Diesbezüglich hat er nämlich zunächst angegeben, er habe als Fernfahrer gearbeitet, während er später angegeben hat, er habe weiter seine Landwirtschaft im Heimatort betrieben.

Hinsichtlich angeblicher Bedrohungen hat der Beschwerdeführer oberflächlich mehrere Fluchtgründe angegeben, welche er jedoch nicht nachvollziehbar schildern konnte:

Was die behauptete Verfolgung durch, erstens, die Polizei betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben hat, die angebliche Inhaftierung liege drei oder vier Jahre zurück. Demnach wäre dies frühestens im Jahr 2002 vorgefallen. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er demgegenüber angegeben, er sei im Jahr 1988 inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt des Widerspruchs hat er sich darauf beschränkt anzugeben, dass er Probleme mit Zahlen habe. Nachdem sonst keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer derartigen Schwäche beim Beschwerdeführer hervorgekommen sind, ist dies kein taugliches Argument, um eine derart große Diskrepanz im zeitlichen Ablauf zu erklären.

Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Ausreise über einen internationalen Flughafen mit zu erwartenden Personenkontrollen auf sich nimmt, wenn nach ihm wegen Terrorverdachts gefahndet wird.

Was, zweitens, die behauptete Verfolgung durch Terroristen und Anhänger der Kongresspartei betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei nähere Angaben etwa zu konkreten Vorfällen gemacht hat. Er hat dies vielmehr lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und liegt somit für den Asylgerichtshof kein Grund vor, ihm diesbezüglich Glauben zu schenken.

Zur relevanten Situation in Indien

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit Mehrparteiensystem und einem im Allgemeinen funktionierenden Polizei- und Justizapparat, der seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen schützen kann. Es besteht im ganzen Land Niederlassungsfreiheit, und es gibt kein Meldesystem.

Die Freiheitsbewegung für einen unabhängigen Sikh-Staat "Khalistan", im Zuge derer es in den 80er Jahren auch zu rechtswidrigen Übergriffen gegen die Bevölkerung gekommen ist, war bereits zum für den vorgebrachten Fluchtgrund maßgeblichen Zeitpunkt zum Erliegen gekommen.

Bei einer Rückkehr nach Indien entstehen Personen, die außerhalb Indiens erfolglos um internationalen Schutz angesucht haben, allein aus diesem Grund keine Schwierigkeiten.

Es ist in Indien selbst unqualifizierten Menschen, sofern sie gesund sind, in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten [II.1.2 zu a)]. Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell. Dem Asylgerichthof sind auch keine aktuelleren Informationen bekannt, die eine andere Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht erforderlich gemacht hätten.

Das in Bezug auf das Verhalten der Polizei anderslautende Vorbringen des Beschwerdeführers (Einflussnahme von Parteien auf die Polizei) erscheint dem Asylgerichtshof dagegen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat nämlich keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür gegeben, dass generell bzw. in seinem konkreten Fall mit einer Rechtsschutzverweigerung gerechnet werden müsste. Bei seinem anderslautenden Vorbringen handelt es sich daher um reine Spekulationen, die nicht geeignet sind, die Länderberichte in Frage zu stellen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde durch seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Ausweislich der Vernehmungsprotokolle wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in Indien nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamt gegen § 37 AVG anzunehmen ist.Ausweislich der Vernehmungsprotokolle wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in Indien nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamt gegen Paragraph 37, AVG anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich eine Übersetzung der Länderberichte nicht leisten, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an einen kostenlosen Rechtsberater oder an eine der Flüchtlingsorganisationen hätte wenden können (siehe oben I.4).Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich eine Übersetzung der Länderberichte nicht leisten, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an einen kostenlosen Rechtsberater oder an eine der Flüchtlingsorganisationen hätte wenden können (siehe oben römisch eins.4).

Im gesamten Verfahren waren weiters keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden könnte (II.2.1) und hat er solche auch in keiner Weise substantiiert behauptet. Es waren daher diesbezüglich von der Behörde auch keine spezifischen Ermittlungen anzustellen.Im gesamten Verfahren waren weiters keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden könnte (römisch zwei.2.1) und hat er solche auch in keiner Weise substantiiert behauptet. Es waren daher diesbezüglich von der Behörde auch keine spezifischen Ermittlungen anzustellen.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):

Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung durch die Polizei wegen eines unberechtigten Terrorverdachts, durch Terroristen oder durch Anhänger der Kongress-Partei ausgesetzt war.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung durch die Polizei wegen eines unberechtigten Terrorverdachts, durch Terroristen oder durch Anhänger der Kongress-Partei ausgesetzt war.

Im Übrigen weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Im Übrigen weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr nach Indien eine landesweite Verfolgung durch die Polizei wegen eines unberechtigten Terrorverdachts, durch Terroristen oder durch Anhänger der Kongress-Partei drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer nach Indien (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung des Beschwerdeführer nach Indien (Spruchpunkt römisch zwei.):

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normiert sind, nicht vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG normiert sind, nicht vorliegen.

Was, erstens, die Anwendung von § 50 Abs. 1 FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 50, Absatz eins, FPG betrifft, ist der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in Indien die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in Indien ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Indien gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu verdienen. Er ist weiters als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in Indien die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs in Indien ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Indien gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu verdienen. Er ist weiters als gesund und arbeitsfähig anzusehen. Daher könnte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.

Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. § 50 Abs. 2 FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".Was, zweitens, das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG betrifft, so entspricht dies im Wesentlichen der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen".

Diese wurde bereits oben unter III.4 zu Spruchpunkt I. geprüft und verneint.Diese wurde bereits oben unter römisch drei.4 zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III.)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei.)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylG 2005Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß § 10 Abs. 3 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und die Gründe nicht von Dauer sind.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass die Ausweisung auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 erfüllt.

Was, erstens, die Anwendung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle des Beschwerdeführers - da das Asylverfahren für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.Was, erstens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass im Falle des Beschwerdeführers - da das Asylverfahren für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden ist - kein Aufenthaltstitel und sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz mehr vorliegt. Da auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erlangt wurde, ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtswidrig ist. Zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthalts ist eine Ausweisung daher grundsätzlich geboten.

Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Der Asylgerichtshof stellte weiters fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Was dabei zum einen den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat, sodass eine Ausweisung nach Indien schon aus diesem nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Was dabei zum einen den Eingriff in das Familienleben betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat, sodass eine Ausweisung nach Indien schon aus diesem nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Was zum anderen den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - als im Wesentlichen gesund anzusehen ist, so dass eine Ausweisung jedenfalls in dieser Hinsicht keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Es ist jedoch weiters zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 ebenfalls festgestellt - bereits seit fünfeinhalb Jahren in Österreich lebt. Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte.Es ist jedoch weiters zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 ebenfalls festgestellt - bereits seit fünfeinhalb Jahren in Österreich lebt. Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte.

Es ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls gerechtfertigt ist.Es ist jedoch festzustellen, dass dieser gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Andererseits ist die Dauer des Aufenthaltes allein durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat. Dies ist bei der Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten.

Es sind jedoch keinerlei Hinweise hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer solche auch auf Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht dargetan, dass er etwa einer (ehrenamtlichen) Arbeit nachgehen, Kurse besuchen, Deutsch sprechen oder dass er intensive soziale Kontakte pflegen würde, was sein Privatleben insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen lässt.

Außerdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort noch seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, die Anwendung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.Was, zweitens, die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt.

Insoweit wird auf die oben III.5 gemachten Ausführungen verwiesen.Insoweit wird auf die oben römisch drei.5 gemachten Ausführungen verwiesen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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