Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 420.409-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX (auch XXXX) XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zahl: 11 00.562-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zahl: 11 00.562-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2012 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 18.01.2011 im Reisezug von Spittal/Drau nach Schwarzach/Pongau im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültige Reisedokumente angetroffen und festgenommen. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 18.01.2011 im Reisezug von Spittal/Drau nach Schwarzach/Pongau im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle ohne gültige Reisedokumente angetroffen und festgenommen. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 18.01.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 18.01.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando St. Johann/Pongau gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, ledig, spreche Pashtu und Farsi sowie ein wenig Englisch und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe zehn Jahre Pflichtschule absolviert und sei zuletzt Lebensmittelverkäufer gewesen.
Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe vermutlich in Afghanistan oder Pakistan, ein Onkel (Bruder der Mutter) lebe legal in Belgien.
Er stamme aus XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan, das er vor über drei Jahren über Kabul verlassen und dann drei Jahre im Iran gelebt habe. Vor ca. drei Monaten sei er schlepperunterstützt per PKW in die Türkei und von dort nach ca. zwei Monaten mit einem kleinen Schlauchboot nach Griechenland, wo er ca. vier Wochen aufhältig gewesen sei, und weiter per LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.Er stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Afghanistan, das er vor über drei Jahren über Kabul verlassen und dann drei Jahre im Iran gelebt habe. Vor ca. drei Monaten sei er schlepperunterstützt per PKW in die Türkei und von dort nach ca. zwei Monaten mit einem kleinen Schlauchboot nach Griechenland, wo er ca. vier Wochen aufhältig gewesen sei, und weiter per LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Im Iran habe er illegal gelebt und als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Der Schlepper habe 5.000 Euro gekostet.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er seinen Herkunftsstaat wegen Familienproblemen verlassen habe. Ein Onkel (Ehemann der Schwester seines Vaters) habe seinen Vater ermordet, da sein Vater seine Schwester zu sich genommen hätte, nachdem sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Dieser Onkel hätte gedroht, auch den BF umzubringen. Sein jüngerer Bruder und die ganze Familie seien bedroht gewesen, weshalb er mit seinem Bruder geflüchtet sei. Der Bruder seines Vaters, der jetzt mit seiner Mutter verheiratet sei, habe dann auch den Mörder seines Vaters umgebracht, wodurch sich eine Familienfehde mit Blutrache ergeben habe. Die Brüder des Mannes, der seinen Vater ermordet hätte, hätten das Haus seiner Familie angezündet. Ein Bruder des Vaters habe dann die Mutter des BF geheiratet, nachdem diese verwitwet gewesen sei. Dieser Bruder gehöre den Taliban an, weshalb die Familie und der BF ein weiteres Problem bekommen hätten.
1.3. Die Erstbehörde teilte dem BF mit Schreiben vom 19.01.2011, von ihm nachweislich übernommen am 21.01.2011, mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund seiner Angaben seit 19.01.2011 Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-Verordnung) mit Griechenland geführt würden, und somit die 20 Tage-Frist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.1.3. Die Erstbehörde teilte dem BF mit Schreiben vom 19.01.2011, von ihm nachweislich übernommen am 21.01.2011, mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund seiner Angaben seit 19.01.2011 Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-Verordnung) mit Griechenland geführt würden, und somit die 20 Tage-Frist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 23.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab nach Übersetzung der Niederschrift bezüglich Fluchtgrund an, dass im Großen und Ganzen alles stimme. Es fehle im Protokoll aber, dass der Onkel, der seinen Vater umgebracht hätte, ein Kommandant der islamischen Partei in Afghanistan gewesen sei.
Seine Muttersprache sei Pashtu, außerdem spreche er Dari, Farsi und ein wenig Englisch.
Sein Onkel in Belgien sei verheiratet und lebe mit seiner Familie seit einigen Jahren dort.
Der BF wurde aufgefordert, seinen Personalausweis aus Afghanistan sowie Schulzeugnisse nachzubringen.
In Griechenland sei er von der Kontaktperson des Hauptschleppers öfters geschlagen worden, weil er das restliche Geld nicht gehabt hätte.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass Griechenland für sein Asylverfahren wegen Verfristung zuständig sei. Der BF gab dazu an, dass er nach Griechenland nicht zurückkehren könne und wolle. Griechenland sei nur Zwischenstation gewesen. Die Rechtsberaterin verwies auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache M.S.S. vs. Griechenland und Belgien vom 21.01.2011.
Auf einem undatierten Formularvordruck "Fragen an afghanische Asylwerber/innen", der unmittelbar nach der Niederschrift im Akt einliegt (Seite 163ff.) und daher vermutlich anlässlich dieser Einvernahme ausgefüllt wurde (unterfertigt vom BF und vom Dolmetsch) gibt der BF unter anderem an:
Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Seine Familie gehöre zum Stamm der Amar Khil. Von 2007 bis 2010 habe er an drei genannten Adressen in Teheran (Iran), gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, gelebt. Sein Aufenthalt dort sei illegal gewesen. In der letzten Zeit habe die iranische Polizei viele Afghanen nach Afghanistan abgeschoben. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis auch er erwischt und nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Der Bruder sei im Iran geblieben, weil er noch minderjährig sei und Minderjährige nicht nach Afghanistan abgeschoben würden. Drei in Pakistan geborene Halbgeschwister und eine in Afghanistan geborene Schwester würden in Pakistan leben. Der BF habe zehn Jahre die Schule besucht und sei gelernter Maler.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 . Seine Familie gehöre zum Stamm der Amar Khil. Von 2007 bis 2010 habe er an drei genannten Adressen in Teheran (Iran), gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, gelebt. Sein Aufenthalt dort sei illegal gewesen. In der letzten Zeit habe die iranische Polizei viele Afghanen nach Afghanistan abgeschoben. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis auch er erwischt und nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Der Bruder sei im Iran geblieben, weil er noch minderjährig sei und Minderjährige nicht nach Afghanistan abgeschoben würden. Drei in Pakistan geborene Halbgeschwister und eine in Afghanistan geborene Schwester würden in Pakistan leben. Der BF habe zehn Jahre die Schule besucht und sei gelernter Maler.
Seine Mutter habe nach dem Tod des Vaters den Onkel des BF geheiratet. Dieser sei bei den Taliban und versorge mit dem damit verdienten Geld die Familie. Die Mutter gehe keiner Beschäftigung nach. Die finanzielle Lage seiner Mutter sei gut, sie lebe in der Mittelschicht. Drei Onkel und eine Tante väterlicherseits lebten in Pakistan, er hätte keinen Kontakt zu ihnen, weitere Verwandte lebten in Afghanistan in Kabul. Mit seiner Mutter in Pakistan habe er keinen, mit seinem Bruder im Iran und seinem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan fast regelmäßig Kontakt.
Sein Onkel väterlicherseits sei seit mehr als 15 Jahren aktives Mitglied der Taliban und momentan auch in Pakistan ein hochrangiger Kommandant der Taliban. Sein Onkel hätte den BF vor vier Jahren gezwungen, ca. ein Jahr lang für die Taliban zu arbeiten. Er habe an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, hätte aber eine Militärausbildung absolviert.
1.5. Eine Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des BF wurde zunächst durch Verfristung am 21.02.2011 angenommen. Griechenland beantwortete jedoch das Ersuchen vom 24.02.2011, bezüglich des BF eine individualisierte Zusicherung fürUnterbringung und Versorgung nach seiner Überstellung zu übermitteln, - auch nach Urgenz - ebenfalls nicht.
1.6. Am 08.03.2011 langten beim Bundesasylamt, EAST West, vom BF übermittelte Unterlagen im Original ein, die in Kopie zum Akt genommen wurden (afghanischer Personalausweis, Waisenkinderausweis, Schulzeugnis), bezüglich der aber auch nach Übersetzung und Überprüfung keine Aussagen über die Echtheit getroffen werden konnten.
1.7. Mit ausführlichem, offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 14.03.2011 wies der BF auf die mangelhafte Situation des Asylrechtsvollzugs in Griechenland hin und beantragte die Zulassung seines Verfahrens in Österreich in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich.
1.8. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.8. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.9. Bei seiner Einvernahme am 24.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF zunächst die Faxkopie eines Friedensvertrages vor, worin stehe, dass der Mann seiner Tante seinen Vater umgebracht und danach mit seinem Onkel Frieden geschlossen habe.
Als er angab, er wolle die Einvernahme lieber in Paschtu durchführen, wurde ihm vorgehalten, dass die Erstbefragung und die Ersteinvernahme ohne Probleme in Farsi und Dari durchgeführt worden wären, woraufhin er ausdrücklich mit einer Einvernahme in Farsi einverstanden war.
Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll:
"Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Nein. Ich bin gesund.
Frage: Nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?
Antwort: Nein.
Frage: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
Antwort: Ja.
Anmerkung: Der Antragsteller legt die Faxkopie eines Friedensvertrages vor. Kopie wird zum Akt genommen.
Frage: Was möchten Sie mit dem vorgelegten Schreiben beweisen?
Antwort: Der Mann meiner Tante hat meinen Vater umgebracht und danach mit meinem Onkel Frieden geschlossen hat. Das steht auch in diesem Schreiben.
...
Angaben zur Person und Lebensumstände:
Ich wurde in der Provinz XXXX in der Nähe des Bazar XXXX im Dorf XXXX mittlerweile XXXX genannt geboren. Dort bin ich bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater hat in unserer eigenen Landwirtschaft gearbeitet und meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater ist vor ca. 15 oder 16 Jahren verstorben. Nach dem Tod meines Vaters habe ich 5 Jahre bei meinem Onkel (Bruder der Mutter) im Dorf XXXX gelebt. Dieser hat auf seinem Grundstück Äpfel und Marillen angebaut und verkauft. Uns ist es finanziell ortsüblich gegangen. Danach hat meine Mutter meinen Onkel (Bruder des Vaters) geheiratet und ich bin wieder zu ihnen nach XXXX gezogen. Dieser Onkel (Bruder des Vaters) arbeitet bei den Taliban. Uns ist es finanziell gut gegangen. Als ich ca. 16 Jahre alt war bin ich dann gemeinsam mit meinem jüngeren Bruder und meinem Onkel mütterlicherseits in den Iran gegangen. Ich habe in Teheran im Stadtteil XXXX in einem Geschäft gearbeitet. Ich habe dort geputzt und die Waren eingeräumt. Ich habe damit meinen Lebensunterhalt verdienen können. Geschlafen habe ich in einem Zimmer bei meinem Onkel und meinem Bruder, in dem Reislager in dem diese gearbeitet haben. Dieses befindet sich im Stadtteil XXXX. Dort war ich insgesamt 3 Jahre. Danach bin ich nach Österreich gereist. Ich habe 1 Bruder, 1 Schwester, 2 Halbschwestern und einen Halbbruder. Mein Bruder lebt im Iran und meine restlichen Geschwister leben mit meiner Mutter, einer Tante (Schwester meines Vaters), 2 Onkel väterlicherseits und der Mann meiner Mutter (Onkel) in Pakistan. Ich habe insgesamt 10 Jahre die Schule besucht. 5 Jahre habe ich eine Koranschule in XXXX im Stadtteil XXXX und 5 Jahre die normale Schule namens XXXX in XXXX besucht. Dieses liegt in der Nähe von XXXX. Während der Schule habe ich auch 2 Jahre als Maler im Dorf XXXX gearbeitet. Mir ist es finanziell mittelmäßig gegangen, das heißt ich hatte immer genug zum Leben. Ich spreche Paschtu, Farsi, Dari und ein wenig Englisch. In Paschtu und Dari/Farsi kann ich auch lesen und schreiben. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Meine Familie und ich sind Paschtunen und Sunniten (Moslem).Ich wurde in der Provinz römisch 40 in der Nähe des Bazar römisch 40 im Dorf römisch 40 mittlerweile römisch 40 genannt geboren. Dort bin ich bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater hat in unserer eigenen Landwirtschaft gearbeitet und meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater ist vor ca. 15 oder 16 Jahren verstorben. Nach dem Tod meines Vaters habe ich 5 Jahre bei meinem Onkel (Bruder der Mutter) im Dorf römisch 40 gelebt. Dieser hat auf seinem Grundstück Äpfel und Marillen angebaut und verkauft. Uns ist es finanziell ortsüblich gegangen. Danach hat meine Mutter meinen Onkel (Bruder des Vaters) geheiratet und ich bin wieder zu ihnen nach römisch 40 gezogen. Dieser Onkel (Bruder des Vaters) arbeitet bei den Taliban. Uns ist es finanziell gut gegangen. Als ich ca. 16 Jahre alt war bin ich dann gemeinsam mit meinem jüngeren Bruder und meinem Onkel mütterlicherseits in den Iran gegangen. Ich habe in Teheran im Stadtteil römisch 40 in einem Geschäft gearbeitet. Ich habe dort geputzt und die Waren eingeräumt. Ich habe damit meinen Lebensunterhalt verdienen können. Geschlafen habe ich in einem Zimmer bei meinem Onkel und meinem Bruder, in dem Reislager in dem diese gearbeitet haben. Dieses befindet sich im Stadtteil römisch 40 . Dort war ich insgesamt 3 Jahre. Danach bin ich nach Österreich gereist. Ich habe 1 Bruder, 1 Schwester, 2 Halbschwestern und einen Halbbruder. Mein Bruder lebt im Iran und meine restlichen Geschwister leben mit meiner Mutter, einer Tante (Schwester meines Vaters), 2 Onkel väterlicherseits und der Mann meiner Mutter (Onkel) in Pakistan. Ich habe insgesamt 10 Jahre die Schule besucht. 5 Jahre habe ich eine Koranschule in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 und 5 Jahre die normale Schule namens römisch 40 in römisch 40 besucht. Dieses liegt in der Nähe von römisch 40 . Während der Schule habe ich auch 2 Jahre als Maler im Dorf römisch 40 gearbeitet. Mir ist es finanziell mittelmäßig gegangen, das heißt ich hatte immer genug zum Leben. Ich spreche Paschtu, Farsi, Dari und ein wenig Englisch. In Paschtu und Dari/Farsi kann ich auch lesen und schreiben. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Meine Familie und ich sind Paschtunen und Sunniten (Moslem).
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: Vor 3 Jahren hat mein Onkel meinen Vater umgebracht und ich habe mich dann dazu entschlossen auszureisen.
Frage: Wer hat konkret wen umgebracht?
Antwort: Der Mann meiner Tante väterlicherseits hat meinen Vater umgebracht.
Anmerkung: Der Antragsteller antwortet desöfteren nicht auf die ihm gestellten Fragen. Erst auf mehrmalige Nachfrage kann der konkrete Sachverhalt festgestellt werden.
Frage: Warum haben Sie sich ausgerechnet vor 3 Jahren dazu entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: Der Mann meiner Tante väterlicherseits hat meinen Vater umgebracht. 6 oder 7 Jahre später haben wir Frieden geschlossen. Wir haben den Friedensbrief unterschrieben, dass wir nicht mehr miteinander streiten werden. Der Mann meiner Tante väterlicherseits hat aber vor ca. 3 Jahren meiner Tante wieder Probleme bereitet. Mein Onkel (Bruder des Vaters) hat ihn daraufhin umgebracht. Daraufhin bin ich zu meinem Onkel (Bruder der Mutter) gegangen. Mein anderer Onkel (Bruder des Vaters) hat mit den Taliban gearbeitet. Die Regierung hat meinen Onkel daher gesucht. Wenn sie ihn gefunden hätten, hätten sie meinen Onkel verhaftet. Ich bin deshalb in den Iran gegangen.
...
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein. Im Iran wurde ich aber einmal festgenommen, da man mich abschieben wollte. Das war vor 2 Jahren. Ich wurde aber wieder freigelassen. Man wollte mich dann nochmals verhaften und ich bin nach Österreich geflohen.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat sonst Probleme mit den Behörden?
Antwort: Ich habe Probleme mit der Regierung die zu den Taliban gehört.
Frage: Wie meinen Sie das?
Antwort: Ich habe mit den Taliban gearbeitet und wenn die Regierung mich gefunden hätte, hätte man mich verhaftet. Die Regierung hat mich bedroht.
Frage: Von wem konkret wurden Sie bedroht?
Antwort: Die Regierung von Karzai ist zu mir nach Hause gekommen.
Frage: Wer konkret ist zu Ihnen nach Hause gekommen?
Antwort: Die Regierung hat nach meinem Onkel gesucht. Wenn sie ihn finden werden sie ihn verhaften. Wenn sie mich finden werden sie mich auch verhaften. Ich habe auch mit den Taliban gearbeitet.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Ich war Talib. Ich habe mit den Taliban gearbeitet. Das ist alles.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein. Die Regierung hat mich nicht verfolgt. Sie hat nur meinen Onkel verfolgt.
Anmerkung: Der Antragsteller antwortet nicht auf die gestellten Fragen, sondern wiederholt immer, dass der Onkel von der Regierung gesucht wird. Er wird nochmals auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert, die gestellten Fragen zu beantworten.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!). Zum besseren Verständnis ist es wichtig, dass Sie nach Möglichkeit angeben, wann, wo, wer, was geschehen ist.
Antwort: Ich hatte Probleme mit den Brüdern des Mannes meiner Tante (Schwester meines Vaters) und von der Regierung wurde ich auch gesucht. Was soll ich noch sagen? Wenn Sie etwas wissen wollen, müssen Sie mich danach fragen.
Nochmalige Frage: Was war der konkrete Grund warum Sie die Heimat verlassen haben?
Antwort: Der Mann meiner Tante (Schwester meines Vaters) tötete meinen Vater. Wir haben nach ein paar Jahren Frieden geschlossen. Meine Tante ging wieder zu ihrem Mann. Er hat ihr dann Probleme bereitet. Mein Onkel hat den Mann meiner Tante umgebracht. Die Brüder des Mannes meiner Tante haben mich gesucht. Mein Onkel hat mit den Taliban gearbeitet. Ich habe dann Afghanistan verlassen. Das ist alles.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein. Ich habe alles gesagt.
Frage: Wann konkret wurde Ihr Vater umgebracht?
Antwort: Vor ca. 15 oder 16 Jahren.
Frage: Wann konkret wurde der Frieden zwischen den Familien geschlossen?
Antwort: Ca. 6 oder 7 Jahre nach dem Tod meines Vater.
Frage: Was konkret ist danach vorgefallen?
Antwort: Wir haben dem Mann meiner Tante verziehen. Nach ein paar Jahren hat er ihr wieder Probleme bereitet. Mein Onkel (Bruder meines Vaters) hatte mich zu meinem Onkel mütterlicherseits (Bruder meiner Mutter) geschickt. Mit diesem bin ich dann in den Iran gefahren.
Frage: Wieso hat der Mann Ihrer Tante Ihren Vater umgebracht?
Antwort: Der Mann meiner Tante hatte meiner Tante Probleme gemacht. Mein Vater hat meine Tante daraufhin zu unserem Haus gebracht. Der Mann meiner Tante hat meinen Vater daher umgebracht.
Frage: Welche Probleme hat der Mann Ihrer Tante ihr gemacht?
Antwort: Er hat sie geschlagen.
Frage: Wie lange war Ihre Tante bereits bei Ihnen als ihr Mann Ihren Vater umgebracht hat?
Antwort: Sie war 6 Jahre bei uns bis wir den Friedensvertrag geschlossen haben.
Nochmalige Frage: Wie lange war Ihre Tante bereits bei Ihnen als ihr Mann Ihren Vater umgebracht hat?
Antwort: Das weiß ich nicht. Mein Vater hat meine Tante zu uns gebracht und dann hat der Mann meiner Tante meinen Vater umgebracht.
Frage: Wie und wo wurde Ihr Vater umgebracht?
Antwort: Mein Vater war gerade in XXXX auf dem Weg nach XXXX. Der Mann meiner Tante hat ihn auf der Straße in XXXX erwischt und ihn mit einer Kalaschnikow erschossen. Der Mann meiner Tante gehört zum Golbedin und den Mujaheddin. Er war auch ein Kommandant der islamischen Partei.Antwort: Mein Vater war gerade in römisch 40 auf dem Weg nach römisch 40 . Der Mann meiner Tante hat ihn auf der Straße in römisch 40 erwischt und ihn mit einer Kalaschnikow erschossen. Der Mann meiner Tante gehört zum Golbedin und den Mujaheddin. Er war auch ein Kommandant der islamischen Partei.
Frage: Warum hat Ihr Onkel den Mann Ihrer Tante umgebracht?
Antwort: Nachdem wir Frieden geschlossen haben, hat mein Onkel meine Tante wieder geschlagen. Mein Onkel (Bruders des Vaters) hat den Mann meiner Tante umgebracht.
Frage: Wann hat Ihr Onkel den Mann Ihrer Tante umgebracht?
Antwort: Vor 3 Jahren.
Frage: Wie heißt der Mann Ihrer Tante?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Wie und wo wurde der Mann Ihrer Tante umgebracht?
Antwort: In XXXX im Dorf XXXX. Der Mann meiner Tante besitzt dort ein eigenes Haus. Mein Onkel hat ihn mit einer Kalaschnikow auf seinem Grundstück erschossen.Antwort: In römisch 40 im Dorf römisch 40 . Der Mann meiner Tante besitzt dort ein eigenes Haus. Mein Onkel hat ihn mit einer Kalaschnikow auf seinem Grundstück erschossen.
Frage: Ist dieser Onkel der jetzige Mann Ihrer Mutter?
Antwort: Ja. Er heißt XXXX.Antwort: Ja. Er heißt römisch 40 .
Frage: Wo befindet sich dieser Onkel jetzt?
Antwort: In Pakistan.
Frage: Arbeitet dieser Onkel für die Taliban?
Antwort: Ja.
Frage: Welche Position und Aufgabe hatte Ihr Onkel bei den Taliban?
Antwort: Er ist ein bewaffneter Kommandant gewesen. Wenn die Taliban aus anderen Provinzen zu uns gekommen sind, hat er sie zu uns nach Hause gebracht. Ich habe sie empfangen, wir haben für sie gekocht und ihnen zu Essen gegeben.
Frage: Sie haben angeführt Sie selbst hätten für die Taliban gearbeitet. Wann war das und was konkret haben Sie gemacht?
Antwort: 1 Jahr lang habe ich mit den Taliban gearbeitet. Ich habe selbst nicht für sie gekämpft. Wenn ein Taliban aus einem Dorf zu unserem Dorf gekommen habe ich sie zu uns gebracht.
Frage: Wann war das?
Antwort: Vor 3 Jahren. Einen Zeitraum oder ein Datum kann ich nicht anführen.
Frage: Wann haben Sie erstmals für die Taliban gearbeitet?
Antwort: Das war vor 4 Jahren.
Frage: Haben Sie sonst noch irgendetwas bei oder für die Taliban gemacht?
Antwort: Ich habe mich gut ausgekannt. Ich habe sie überall wo sie in der Gegend hinwollten hingebracht.
Frage: Was ist konkret passiert nachdem Ihr Onkel XXXX den Mann Ihrer Tante umgebracht hat?Frage: Was ist konkret passiert nachdem Ihr Onkel römisch 40 den Mann Ihrer Tante umgebracht hat?
Antwort: Die Brüder von XXXX sind zu uns gekommen und haben unser Haus angezündet. Wir waren nicht zu Hause. Meine Schwester, meine Mutter, meine Stiefgeschwister, eine Tante väterlicherseits und 3 Onkel väterlicherseits (Brüder des Vaters) waren bereits in Pakistan.Antwort: Die Brüder von römisch 40 sind zu uns gekommen und haben unser Haus angezündet. Wir waren nicht zu Hause. Meine Schwester, meine Mutter, meine Stiefgeschwister, eine Tante väterlicherseits und 3 Onkel väterlicherseits (Brüder des Vaters) waren bereits in Pakistan.
Frage: Wann genau war das?
Antwort: Vor 3 Jahren. Genaueres kann ich dazu nicht sagen. Das ist alles.
Frage: Wo waren Sie selbst, als das Haus angezündet wurde?
Antwort: Ich war mit meinem Bruder bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX.Antwort: Ich war mit meinem Bruder bei meinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 .
Frage: Woher wissen Sie, dass das Haus angezündet wurde?
Antwort: Wir haben das von meinem Onkel mütterlicherseits gehört. Dann sind wir in den Iran ausgereist.
Frage: Warum glauben Sie, dass Sie von der Regierung verfolgt werden?
Antwort: Zu uns sind die Regierung und die Amerikaner gekommen. Als sie zu uns gekommen sind, sind wir immer aus dem Haus gegangen.
Frage: Wer konkret ist wann zu Ihnen gekommen?
Antwort: Die Polizei der afghanischen Regierung und die Amerikaner. Das war vor 4 Jahren. Die Leute meines Onkels haben uns informiert, dass diese zu uns kommen und wir sind vorher schon aus dem Haus gegangen.
Frage: Was wollten die Polizei und die Amerikaner?
Antwort: Sie wollten wissen wo mein Onkel ist.
Frage: Woher wissen Sie, was die Polizei und die Amerikaner wollten?
Antwort: Als ich mit den Taliban gearbeitet habe und die Amerikaner zu uns gekommen sind, war ich schon aus dem Haus weg. Wenn die Polizei uns gefunden hätte, hätte man uns verhaftet.
Nochmalige Frage: Woher wissen Sie, was die Polizei und die Amerikaner wollten?
Antwort: Sie sind zu uns nach Hause gekommen. Meine Mutter und meine Schwester haben uns das gesagt.
Frage: Wie oft sind diese zu Ihnen gekommen?
Antwort: Mehr als 10 Mal.
Auf Nachfrage: Es war 12 oder 15 Mal.
Frage: In welchem Zeitraum war das?
Antwort: Sie haben in unserem Dorf nach uns gesucht.
Frage: Haben Sie die Frage nicht verstanden oder können Sie dazu nichts sagen?
Antwort: Können Sie die Frage wiederholen und ich antworte gerne darauf.
Nochmalige Frage: In welchem Zeitraum sind die Amerikaner und die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen?
Antwort: In einem Jahr oder 8 Monaten.
Auf Nachfrage: Sie sind ca. 2 Mal im Monat gekommen.
Frage: Warum glauben Sie, dass staatliches Interesse an Ihrer Person besteht?
Antwort: Ich habe mit den Taliban gearbeitet und sie haben das erfahren.
Frage: Wieso glauben Sie, von den Brüdern von XXXX gesucht zu werden?Frage: Wieso glauben Sie, von den Brüdern von römisch 40 gesucht zu werden?
Antwort: Mein Onkel väterlicherseits hat gesagt, wir sollten zum Onkel mütterlicherseits gehen.
Nochmalige Frage: Wieso glauben Sie, von den Brüdern von XXXX gesucht zu werden?Nochmalige Frage: Wieso glauben Sie, von den Brüdern von römisch 40 gesucht zu werden?
Antwort: Mein Onkel hat den Mann meiner Tante getötet. Jetzt suchen seine Brüder nach mir.
Frage: Warum?
Antwort: Weil mein Onkel den Mann meiner Tante umgebracht hat.
Frage: Warum suchen diese Sie und nicht Ihren Onkel?
Antwort: Sie suchen auch meinen Onkel. Sie suchen auch mich. Sie suchen uns alle.
Frage: Wurden Sie persönlich jemals von den Brüdern von XXXX angegriffen oder bedroht?Frage: Wurden Sie persönlich jemals von den Brüdern von römisch 40 angegriffen oder bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie jemals persönlich von der afghanischen Polizei oder den Amerikanern befragt, angegriffen oder bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein. Ich habe bereits alles erzählt.
Verfügung: Es wird eine Pause von 30 Minuten einberaumt.
Fortsetzung: 13.00 Uhr
Frage: Ist alles in Ordnung? Kann die Einvernahme fortgesetzt werden?
Antwort: Ja.
Frage: Wann ist Ihre Familie nach Pakistan ausgereist?
Antwort: Vor 3 Jahren. Sie sind vor mir ausgereist. Ich war zu dieser Zeit bei meinem Onkel.
Frage: Wo in Pakistan befindet sich Ihre Familie?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass sie sich in Pakistan befinden.
Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Mein Onkel und die anderen sind nach Pakistan eingereist. Ich und mein Bruder sind in den Iran gereist.
Nochmalige Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Mein Onkel mütterlicherseits hat mir das erzählt.
Frage: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Familie nach Pakistan gereist?
Antwort: Meine Familie ist nach Pakistan gereist. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich in den Iran geschickt. Der Onkel XXXX hat mich zu meinem Onkel mütterlicherseits geschickt, da wir uns dann gegenseitig rächen könnten, sollten die Brüder von XXXX einen von uns umbringen.Antwort: Meine Familie ist nach Pakistan gereist. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich in den Iran geschickt. Der Onkel römisch 40 hat mich zu meinem Onkel mütterlicherseits geschickt, da wir uns dann gegenseitig rächen könnten, sollten die Brüder von römisch 40 einen von uns umbringen.
Frage: Warum sind Ihr Bruder und Ihr Onkel nicht mit Ihnen aus dem Iran ausgereist?
Antwort: Ich will von der österreichischen Regierung, dass diese meinen Bruder und meine Familie nach Österreich holt.
Nochmalige Frage: Warum sind Ihr Bruder und Ihr Onkel nicht mit Ihnen aus dem Iran ausgereist?
Antwort: Mein Onkel mütterlicherseits ist bereits nach Afghanistan zurückgekehrt. Er wurde abgeschoben. Mein Bruder ist noch in Teheran und wohnt bei dem Mann meiner Tante mütterlicherseits. Meine Tante ist in Afghanistan, aber ihr Mann lebt in Teheran.
Frage: Warum sind Ihr Onkel und Ihr Bruder nicht mit Ihnen ausgereist?
Antwort: Mein Bruder arbeitet in dem Lager.
Frage: Haben Sie die Frage nicht verstanden, oder können Sie diese nicht beantworten?
Antwort: Mein Bruder ist jünger als ich und wir dachten, die Reise wäre nicht so leicht für ihn.
Frage: Warum wurde Ihr Bruder nicht nach Afghanistan abgeschoben?
Antwort: Wenn er dorthin zurückkehrt wird er getötet.
Die Frage wird wiederholt.
Antwort: Er hat Angst deswegen geht er nicht zurück nach Afghanistan. Wenn die Brüder von dem Mann meiner Tante ihn finden, werden sie ihn töten.
Nochmalige Frage: Warum wurde Ihr Bruder nicht aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben?
Antwort: Er ist noch sehr jung und möchte nicht nach Afghanistan zurück.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Wenn die Regierung mich findet, wird sie mich verhaften. Ich habe auch Angst vor dem Bruder vom Mann meiner Tante.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: Die Regierung hätte uns verhaftet, da ich einer von den Taliban war."
Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Der BF sagte dazu: "Ich verzichte ausdrücklich auf die Übersetzungen der Feststellungen über meine Heimat und ich möchte auch keine Stellungnahme dazu abgeben."
Nach erfolgter wortwörtlicher Rückübersetzung der gesamten Niederschrift gab der BF auf die Frage: "Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?" die Antwort: "Ich möchte jetzt anführen, dass vor 3 Jahren nicht mein Onkel meinen Vater, sondern mein Onkel väterlicherseits den Mann meiner Tante väterlicherseits umgebracht hat. Jetzt möchte ich zu meinem Ausreiseentschluss vor 3 Jahren auch noch hinzufügen, dass der Onkel (Bruder meines Vaters und jetziger Mann meiner Mutter) den Mann meiner Tante umgebracht hat. Sonst war alles korrekt. Es hat alles gepasst und ich habe nichts mehr hinzuzufügen."
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.07.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan.1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.07.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan.
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus:
" ...
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich der Person und Nationalität waren Sie aufgrund des vorgelegten und von der erkennenden Behörde für echt und unverfälscht erachteten Personaldokuments als glaubwürdig anzusehen.
Glaubhaft sind auch Ihre Angaben, dass Sie weder an einer physischen noch psychischen Krankheit leiden, und auch in keiner ärztlichen oder medikamentösen Behandlung stehen. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.
Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.
...
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie weder vorbestraft sind, noch von staatlicher Seite weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt wurden.
Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie - wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.
...
In erster Linie stützt die Behörde Ihr Befinden, dass Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden kann, auf das Faktum, dass Ihre Angaben auf näheres Nachfragen vage, pauschal und der zu erwartenden Konkretheit entbehrend blieben, sodass Ihre Ausführungen in einer Gesamtabwägung insgesamt den Schluss nahe legten, dass Sie die geschilderten Geschehensabläufe nicht selbst erlebt haben dürften.
In diesem Befinden sieht sich die erkennende Behörde durch den Umstand bestärkt, dass Sie viele der - bei Wahrunterstellung zu erwartenden - Details nicht oder nur in oberflächlicher Weise schildern konnten. Zudem sprach es für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben, dass Sie Einzelheiten vielfach erst auf näheres Nachfragen nennen konnten.
So begrenzte sich Ihre Darlegung im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Sie waren nämlich während der Einvernahme nicht in der Lage Ihre allgemein gehaltenen Angaben durch das Vorbringen von Detailumständen zu konkretisieren.
Weiters war es Ihnen im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über Ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzten, den Eindruck zu gewinnen, dass Sie all dies selbst höchstpersönlich durchlebt haben.
Im Gegenteil, verharrten Sie während den gesamten Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war Ihnen im Zuge der gesamten Einvernahmen nicht möglich.
Trotz Nachfragen war es Ihnen beispielsweise nicht möglich konkreten, plausiblen und nachvollziehbare Angaben zur angeblichen Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Regierung, die Polizei, die Amerikaner und die Brüder Ihres getöteten Onkels, sowie Ihre Tätigkeit für die Taliban zu machen.
Auch im Zuge der Einvernahme am 24.05.2011 war es Ihnen nicht möglich Ihre vagen Andeutungen von der Regierung gesucht zu werden durch konkrete Aussagen oder Details zu konkretisieren. Vielmehr antworteten Sie oftmals nicht auf die gestellten Fragen und diese mussten teils mehrfach wiederholt werden.
Ihr diesbezügliches Verhalten ist für die erkennende Behörde ein weiteres Indiz dafür, dass Ihr Vorbringen nicht der Tatsachenwelt entspricht. So kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich davon ausgegangen werden, dass es eine Person, die tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, diese konkret benennen und weitere Details anführen könnte. Für eine Person deren Erzählung der Wahrheit entspräche gäbe es zudem keinen plausiblen Grund Fragen auszuweichen oder diese inhaltlich nicht zu beantworten.
Auch ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass ein - wie von Ihnen dargebotenes - Verhalten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es laut § 15 AsylG Aufgabe des Asylwerbers ist "ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen". Sie wurden sogar im Zuge der Einvernahme am 24.05.2011 auf diese Bestimmung hingewiesen und aufgefordert, die gestellten Fragen zu beantworten, sind dieser Aufforderung jedoch in wesentlichen Teilen der Einvernahme nicht nachgekommen.Auch ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass ein - wie von Ihnen dargebotenes - Verhalten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es laut Paragraph 15, AsylG Aufgabe des Asylwerbers ist "ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen". Sie wurden sogar im Zuge der Einvernahme am 24.05.2011 auf diese Bestimmung hingewiesen und aufgefordert, die gestellten Fragen zu beantworten, sind dieser Aufforderung jedoch in wesentlichen Teilen der Einvernahme nicht nachgekommen.
Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass Sie im Zuge der Einvernahme am 24.05.2011 ausführliche Angaben zu Ihrer Person und Ihren Lebensumständen tätigten, Ihre Ausführungen zu Ihren Fluchtgründen im Rahmen der freien Erzählung jedoch im Verhältnis dazu äußerst kurz ausfielen. So nutzen Sie entgegen der ausdrücklichen Aufforderung weder die Gelegenheit, ausführlich über alle Ereignisse die Sie zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben zu sprechen, noch um nähere Erklärungen zu den Vorfällen abzugeben, sondern fassten Ihren Fluchtgrund mit einem Satz zusammen und meinten dann lapidar, dass man Sie, wenn man etwas wissen wolle, danach fragen müsse.
Auch auf die Frage, weshalb Sie sich ausgerechnet vor 3 Jahren zum Verlassen Ihrer Heimat entschlossen haben, war es Ihnen nicht möglich konkret zu antworten, sondern wiederholten Sie Ihren gesamten Fluchtgrund.
Zusammengefasst ist daher zu befinden, dass Ihre gesamte Verhaltensweise im Zuge des Asylverfahrens massiv daraufhin deutet, dass es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen um eine vorbereitete Geschichte handelt, da Sie Ihr Vorbringen auf Fragen zu einzelnen Bereichen lediglich gesamt wiederholen konnten und es Ihnen zudem nicht möglich war auf spezifische Fragen einzugehen.
Die von Ihnen angegebene Tätigkeit für die Taliban betreffend ist anzuführen, dass es Ihnen nicht möglich war eine solche tatsächlich glaubhaft darzulegen. So blieben auch Ihre diesbezüglichen Angaben äußerst oberflächlich und inhaltsleer. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass eine Person, die ca. 1 Jahr lang für die Taliban und den eigenen Onkel, der angeblich Taliban- Kommandant gewesen wäre, gearbeitet hätte, wesentlich mehr berichten hätte können, als es bei Ihnen der Fall war.
Weiters war es weder plausibel noch nachvollziehbar, dass Ihr Onkel väterlicherseits einerseits bewaffneter Kommandant der Taliban gewesen wäre, andererseits jedoch vor Privatpersonen aus Afghanistan flüchten sollte. So wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es Ihrem Onkel als Kommandant einer terroristischen Vereinigung wie den Taliban durchaus möglich wäre auf die Unterstützung seiner Untergebenen zurückzugreifen und sich so vor möglichen Angriffen durch die Brüder des getöteten XXXX zu schützten.Weiters war es weder plausibel noch nachvollziehbar, dass Ihr Onkel väterlicherseits einerseits bewaffneter Kommandant der Taliban gewesen wäre, andererseits jedoch vor Privatpersonen aus Afghanistan flüchten sollte. So wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es Ihrem Onkel als Kommandant einer terroristischen Vereinigung wie den Taliban durchaus möglich wäre auf die Unterstützung seiner Untergebenen zurückzugreifen und sich so vor möglichen Angriffen durch die Brüder des getöteten römisch 40 zu schützten.
Da Ihren Angaben für die Taliban tätig gewesen zu sein somit kein Glauben geschenkt werden konnte, können in weiterer Folge auch Ihre Ausführungen, Sie würden deshalb von den Behörden Ihres Heimatlandes gesucht werden, nicht der Tatsachenwelt entsprechen.
Zudem führten Sie im Zuge Ihrer Einvernahme am 24.05.2011 an, die Polizei (der Regierung) und die Amerikaner wären zu Ihnen nach Hause gekommen, Sie selbst wären jedoch von Freunden Ihres Onkels vorher gewarnt worden und daher nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter und Ihre Schwester hätten Ihnen erzählt, dass hätten die Polizei und die Amerikaner diesen "Besuchen" immer wissen hätten wollen wo Ihr Onkel ist.
Im Zuge der Einvernahme am 24.05.2011 gaben Sie weiters an, niemals mit der Polizei oder den Amerikanern gesprochen zu haben. Auch kam aus Ihrem Vorbringen auch nicht hervor, dass diese jemals nach Ihnen gefragt hätten. Für die erkennende Behörde war daher nicht ersichtlich, weshalb Sie die afghanischen Behörden oder die "Amerikaner" Interesse an Ihrer Person haben sollten.
Zudem war es Ihnen nicht möglich Ihre in den Raum gestellten Behauptungen des Vorliegens staatlichen Interesses an Ihrer Person durch eine plausible Begründung oder Beweise zu erhärten. Es war Ihnen somit nicht möglich eine Verfolgung durch Behörden in Ihrer Heimat glaubhaft darzulegen.
Weiters war selbst im hypothetischen Fall der Annahme Ihr Onkel hätte tatsächlich den Mann seiner Schwester umgebracht wäre zu befinden dass:
aufgrund des seit Ihrer Ausreise vergangenen Zeitraums und der Tatsache, dass viele Ihrer Familienmitglieder (Onkel und Tanten) weiterhin unbescholten in der Heimat leben, kein Interesse mehr an Ihrer Person besteht.
es Ihrer Familie bereits einmal möglich gewesen wäre einen Friedensvertrag mit der Familie von XXXX auszuhandeln, obwohl dieser Ihren Vater getötet hätte und deshalb nicht auszuschließen wäre, dass in der Zwischenzeit nicht bereits eine solche Übereinkunft besteht.es Ihrer Familie bereits einmal möglich gewesen wäre einen Friedensvertrag mit der Familie von römisch 40 auszuhandeln, obwohl dieser Ihren Vater getötet hätte und deshalb nicht auszuschließen wäre, dass in der Zwischenzeit nicht bereits eine solche Übereinkunft besteht.
Weiters handelt es sich bei den Familienmitgliedern (Brüdern) von XXXX um Privatpersonen und wäre es Ihnen somit möglich durch einen Ortswechsel einer möglichen Verfolgung dieser zu entgehen.Weiters handelt es sich bei den Familienmitgliedern (Brüdern) von römisch 40 um Privatpersonen und wäre es Ihnen somit möglich durch einen Ortswechsel einer möglichen Verfolgung dieser zu entgehen.
Der Vollständigkeit halber war auch noch darauf hinzuweisen, dass Sie weite Teile Ihres Vorbringens auf Informationen stützten, die Sie von Dritten - sozusagen vom "Hörensagen" - erhalten haben. Sie selbst haben weder gesehen, dass Ihr Vater tatsächlich vom Mann seiner Schwester getötet worden ist, noch, dass Ihr Onkel väterlicherseits den Mann seiner Schwester umgebracht hätte oder die afghanische Polizei und die Amerikaner zu Ihrer Familie gekommen wären. Auch dass die Brüder des getöteten Mannes Ihrer Schwester nach Ihnen suchen würden, haben Sie ausschließlich über Dritte erfahren.
Zu der von Ihnen vorgelegten Kopie eines angeblichen Friedensvertrages ist zu befinden, dass diese keinen tauglichen Beweis darstellt, um die von Ihnen behauptete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können, sondern im Gegenteil, ist offensichtlich, dass Sie sich Informationen beschaffen haben, um Ihre Geschichte zu unterstützen und auszuschmücken.
So handelt es sich bei dem vorgelegten Dokument bloß um eine Kopie, welche jeglicher Art von Manipulation unterliegen kann, weshalb man dieser keine gleich hohe Glaubwürdigkeit in jedem Fall und kritiklos zubilligen kann, wie Originalurkunden, Briefen (mit Unterschrift und Stempel) oder Dokumenten mit technischen Vorkehrungen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit (z.B. Wasserzeichen, Spezialpapier, Spezialfarben oder Tiefdruckstempel).
Auch kann ein solches handschriftliches Dokument, welches laut Ihren eigenen Angaben vor ca. 10 Jahren angefertigt wurde, keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden. Weiters bestätigt ein derartiges Dokument selbst bei unterstellter Authentizität lediglich, dass vor über 10 Jahren ein Friedensvertrag geschlossen wurde, eine Verbindung zu den von Ihnen vorgebrachten ausreisekausalen Vorfällen kann darin jedoch nicht erblickt werden.
Letztlich ist anzuführen, dass Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens selbst angeführt haben weder von der afghanischen Polizei, den Amerikanern oder der Familie des getöteten XXXX angegriffen oder bedroht worden zu sein. Auch die Frage ob es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe gab oder jemand persönlich an Sie herangetreten wäre, verneinten Sie ausdrücklich.Letztlich ist anzuführen, dass Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens selbst angeführt haben weder von der afghanischen Polizei, den Amerikanern oder der Familie des getöteten römisch 40 angegriffen oder bedroht worden zu sein. Auch die Frage ob es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe gab oder jemand persönlich an Sie herangetreten wäre, verneinten Sie ausdrücklich.
Zusammengefasst gab es somit niemals auf Sie irgendwelche Übergriffe und ist auch nie irgendwer persönlich an Sie herangetreten. Weiters wurden Sie auch weder von staatlicher Seite noch von Privatpersonen jemals persönlich bedroht oder angegriffen.
In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt die Behörde daher zum Schluss, dass Sie zwar versucht haben, Ihre Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, diese jedoch aufgrund der oben angeführten Fakten nicht glaubhaft war.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Glaubwürdig war, dass Sie in der Heimat gemeinsam mit Ihrer Mutter, Ihrem Stiefvater bzw. Onkel, Ihren Geschwistern und Stiefgeschwistern im familieneigenen Haus gelebt haben. Sie selbst verfügen über eine 10jährige Schulbildung und haben in Ihrer Heimat bereits Berufserfahrung als Maler gesammelt. Durch diese Tätigkeit hatten Sie laut eigenen Angaben immer genug zum Leben. Während einem 3jährigen Aufenthalt im Iran haben Sie zudem als Hilfsarbeiter in einem Geschäft gearbeitet und damit Ihren Lebensunterhalt verdient.
Ein Teil Ihrer Familie (Mutter, Stiefvater, Schwester, 2 Onkel und 1 Tante) lebt derzeit in Pakistan, 1 Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben jedoch noch in Afghanistan. Ihr Onkel, bei dem Sie in Ihrer Kindheit bereits 5 Jahre lang gelebt haben und mit dem Sie auch gemeinsam im Iran waren, verfügt zudem über ein Grundstück auf dem er Äpfel und Marillen anbaut. Durch den Verkauf des Obstes kann er ortsüblich leben.
Das Bundesasylamt geht aufgrund dieser Fakten davon aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würden, da Sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen.
Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben.
Sie vermochten somit nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Auch Ihren weiteren Behauptungen, Sie würden im Falle einer Rückkehr von der Regierung verhaftet werden und hätten auch Angst vor dem Bruder des getöteten Mannes Ihrer Tante, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, bereits Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.
...
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."
1.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit (offenbar irrtümlich mit 12.05.2011 datiertem) Schreiben, per Telefax fristgerecht am 25.07.2011 eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten wurde.
Der BF stellte die "Anträge [,]
eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen
mir Asyl zu gewähren
in eventu subsidiären Schutz zu gewähren
festzustellen, dass meine Ausweisung aus Österreich unzulässig ist
die Beigabe eines Rechtsberaters gem § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch für die mündliche Verhandlung, sowie für die Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern."die Beigabe eines Rechtsberaters gem Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch für die mündliche Verhandlung, sowie für die Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern."
Dazu wurde lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt hätte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der BF sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde, und hätte ihm den Asylstatus, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen und seine Ausweisung aus Österreich als unzulässig feststellen müssen.
Begründet wurden diese Ausführungen nicht.
1.12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011, GZ: C13 420.409-1/2011/2Z, wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Frau Mag. Patrizia FESSLER, Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Innsbruck, als von der Bundesministerin für Inneres als solche bestellte Rechtsberaterin beigegeben.1.13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011, GZ: C13 420.409-1/2011/2Z, wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - Frau Mag. Patrizia FESSLER, Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Innsbruck, als von der Bundesministerin für Inneres als solche bestellte Rechtsberaterin beigegeben.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 18.01.2011 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.02.2011 und am 24.05.2011, die vom BF vorgelegten Urkunden (afghanischer Personalausweis, Waisenkinderausweis, Schulzeugnis) sowie die am 25.07.2011 eingebrachte Beschwerde
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/ Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2011
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Juli 2010
US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010
DerStandard.at: Unterlegene Kandidaten besetzten Präsidentenpalast in Kabul, 26.1.2011,
http://derstandard.at/1295570848501/Karzai-eroeffnete-Parlamentssitzung-Unterlegene-Kandidaten-besetzten-Praesidentenpalast-in-Kabul, Zugriff 26.1.2011
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83
CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010, http://fpc.state.gov/documents/organization/154179.pdf, Zugriff 25.1.2011
Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aanafghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 21.1.2011
Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49
FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan
Freedom House: Freedom Of The Press - Afghanistan 2010
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 29.12.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html,
Zugriff 20.1.2011
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010
Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011
BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008
BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 18. November 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff am 20.1.2011
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant tothe determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011
Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:
ACCORD-Antwort a-5487 -Nachtrag, 14.8. 2007
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009
BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010,
Dezember 2010
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Juli 2010
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt
Afghanistan, Oktober 2010
Der BF hat keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, ledig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Pashtu, außerdem spricht er Dari, Farsi und ein wenig Englisch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, ledig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Pashtu, außerdem spricht er Dari, Farsi und ein wenig Englisch.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Identität des BF steht fest und ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie aus den von ihm vorgelegten Schriftstücken.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Pashtu, Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans bzw. des Iran.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt.
Der BF hat eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Der BF tätigte - wie im Verfahren klar hervorgekommen ist - vielfach unkonkrete und vage und teilweise auch widersprüchliche Angaben.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor (wie er selbst zusammengefasst hat), dass der Mann seiner Tante (Schwester seines Vaters) seinen Vater getötet hätte. Sie hätten nach ein paar Jahren Frieden geschlossen. Seine Tante ging wieder zu ihrem Mann gegangen. Er habe ihr dann Probleme bereitet. Der Onkel des BF habe dann den Mann seiner Tante umgebracht. Die Brüder des Mannes seiner Tante hätten ihn gesucht. Dieser Onkel habe mit den Taliban gearbeitet. Er habe dann Afghanistan verlassen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Erstbehörde hat sich mit dem Vorbringen des BF ausführlich beweiswürdigend auseinandergesetzt (auszugsweise zitiert oben Punkt 1.10.) Dieser Beweiswürdigung ist in den wesentlichen Punkten zuzustimmen. Der BF blieb in seinen Angaben unkonkret und vage und beantwortete immer wieder an ihn gestellte Fragen einfach nicht. Widersprüchlich blieb der BF in seinen Angaben bezüglich einer Verfolgung seiner Person durch die Regierung Karzai sowie in Zeitangaben. Wenn er auch manche Widersprüche schließlich erklärte (so korrigierte er die Protokolle, wonach er ursprünglich angegeben hätte, dass vor drei Jahren sein Vater getötet worden sei), so verbleibt doch der klare Eindruck, dass der BF die vorgebrachte Verfolgung nicht wirklich erlebt hat.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (sie blieb begründungslos).
Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und vagen Angaben des BF sind nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 18.01.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 14.07.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 18.01.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 14.07.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem tun kleinere unwesentliche Verfahrensfehler - wie die mangelnde chronologische Ordnung des Verwaltungsaktes, eine widersprüchliche Anführung der Sprache, in der dem BF übersetzt wurde, in der Niederschrift zur Einvernahme am 23.02.2011 (in der Einleitung Farsi, im Text Dari), sowie die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Zuordnung eines vom BF und vom Dolmetsch unterfertigten Formularvordruckes über vom BF gemachte Angaben - keinen Abbruch.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal es jeglicher Begründung entbehrte.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch den Schwiegervater seines nach einem Selbstmord verstorbenen Bruders, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Dazu kommt, dass es aber auch bei Wahrheitsunterstellung dieser Geschichte an einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund ermangelt.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen (oder möglicherweise auch wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen) verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins F, P, G, bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, S. 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke (mit Ausnahme eines Onkels und anderer weiter Verwandter) verfügt. Der Vater ist tot, die Mutter lebt in Pakistan und der jüngere Bruder des BF lebt im Iran. Der BF selbst hat in den letzten drei Jahren im Iran gelebt.Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke (mit Ausnahme eines Onkels und anderer weiter Verwandter) verfügt. Der Vater ist tot, die Mutter lebt in Pakistan und der jüngere Bruder des BF lebt im Iran. Der BF selbst hat in den letzten drei Jahren im Iran gelebt.
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):5.2.4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5.2.4.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):5.2.4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da bei Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF bezüglich seiner Verfolgung klar erkennbar ist und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da bei Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF bezüglich seiner Verfolgung klar erkennbar ist und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesamte Staatsgebiet, Glaubwürdigkeit, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
03.06.2013