Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 420.486-1/2011/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 420.485-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, diese vertreten durch Mag. Jasmin GERGES, Caritas der Erzdiözese Wien, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2011, Zahl: 11 03.163-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Jasmin GERGES, Caritas der Erzdiözese Wien, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2011, Zahl: 11 03.163-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX (BF1), und ihre drei Kinder, der minderjährige XXXX (BF2), die minderjährige XXXX (BF3), beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, und Herr XXXX (BF4), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 01.04.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag je einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 (BF1), und ihre drei Kinder, der minderjährige römisch 40 (BF2), die minderjährige römisch 40 (BF3), beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, und Herr römisch 40 (BF4), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 01.04.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag je einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 01.04.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
1.2. Erstbefragungen:
In ihrer Erstbefragung am 01.04.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitische Moslem, stammten aus XXXX (Kabul, Afghanistan), und seien vor ca. zwei Monaten von dort aus über Kunduz schlepperunterstützt über ihnen angeblich unbekannte Länder per PKW (die minderjährigen Kinder seien - zumindest zuletzt - im Kofferraum versteckt gewesen) nach Österreich gebracht worden.Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitische Moslem, stammten aus römisch 40 (Kabul, Afghanistan), und seien vor ca. zwei Monaten von dort aus über Kunduz schlepperunterstützt über ihnen angeblich unbekannte Länder per PKW (die minderjährigen Kinder seien - zumindest zuletzt - im Kofferraum versteckt gewesen) nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab die BF1 an, dass ihr Mann vor vielen Jahren von den Taliban getötet worden sei. Danach hätte sie selbst für ihre Kinder sorgen müssen. Ihr ältester Sohn, der BF4, hätte mit den Amerikanern zusammengearbeitet und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Die BF3 machte ähnlichlautende Angaben.
Der BF4 gab zusätzlich an, er hätte mit den Amerikanern "an vorderster Front" zusammengearbeitet, die Taliban hätten ihn dreimal bedroht und seine Schwester hätte sich nicht weiterbilden können. Deswegen hätten sie Afghanistan verlassen.
1.3. Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 07.04.2011:
Bei ihrer Einvernahme am 07.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Die BF1 hätte eine Schwester in Deutschland.
Der BF4 gab an, er sei im Jahr 2007 sechs Monate lang als Wächter der amerikanischen Kaserne XXXX (später auch XXXX) in der Stadt XXXX (später auch XXXX) in der Provinz Kapisar tätig gewesen. Er sei mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Er habe aufgehört, weil er vor ca. drei Jahren drei- bis viermal von den Taliban bedroht worden sei. Er hätte Drohbriefe erhalten, die er zerrissen hätte. Seine Geburtsurkunde hätte er unterwegs verloren, den amerikanischen Ausweis werde er versuchen zu beschaffen.Der BF4 gab an, er sei im Jahr 2007 sechs Monate lang als Wächter der amerikanischen Kaserne römisch 40 (später auch römisch 40 ) in der Stadt römisch 40 (später auch römisch 40 ) in der Provinz Kapisar tätig gewesen. Er sei mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Er habe aufgehört, weil er vor ca. drei Jahren drei- bis viermal von den Taliban bedroht worden sei. Er hätte Drohbriefe erhalten, die er zerrissen hätte. Seine Geburtsurkunde hätte er unterwegs verloren, den amerikanischen Ausweis werde er versuchen zu beschaffen.
Die BF legten keinerlei Belege oder Bescheinigungsmittel vor.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Einvernahmen am 17.05.2011:
Bei ihrer Einvernahme am 17.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gaben die BF im Wesentlichen Folgendes an:
1.4.1. Die BF1 gab an, sie habe seit dem Tod ihres Mannes (vor über zehn Jahren) Gedächtnisprobleme und Kopfschmerzen. Sie nehme Medikamente. Sie sei Analphabetin und habe, als ihr ältester Sohn klein gewesen wäre, Haushaltsarbeiten für andere Leute gemacht, später habe der BF4 für den Familienunterhalt gesorgt. Sie habe für den Haushalt gesorgt. Sie lebten derzeit in der Grundversorgung für Asylwerber in Österreich, die beiden jüngeren Kinder gingen zur Schule.
Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, die Taliban wären drei Nächte hintereinander am Abend zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem BF4 gefragt; in der vierten Nacht seien sie zu Freunden ihres Sohnes in XXXX geflüchtet (der BF4 gab an, sie seien zu Verwandten dort geflüchtet) und dort zwei Tage geblieben, dann seien sie wieder nach Hause gefahren. Der BF4 habe ihr Haus verkauft, sie wisse darüber nichts Genaueres. Sie hätten noch zweimal zu Hause geschlafen und seien dann ausgereist.Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, die Taliban wären drei Nächte hintereinander am Abend zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem BF4 gefragt; in der vierten Nacht seien sie zu Freunden ihres Sohnes in römisch 40 geflüchtet (der BF4 gab an, sie seien zu Verwandten dort geflüchtet) und dort zwei Tage geblieben, dann seien sie wieder nach Hause gefahren. Der BF4 habe ihr Haus verkauft, sie wisse darüber nichts Genaueres. Sie hätten noch zweimal zu Hause geschlafen und seien dann ausgereist.
Über die Tätigkeit des BF4 für die Amerikaner machte die BF1 nur allgemeine Angaben, ohne konkret darüber etwas zu erzählen (etwa Zeit- oder Ortsangaben); sie wisse es nicht genau. Dies gilt auch für die Angaben der BF3. Weiters gab diese an, ihr älterer Bruder hätte auch Drohbriefe bekommen. Sie sei in Afghanistan zwar zur Schule gegangen, es gebe aber keine ordentliche Schule dort und sie könne sich nicht wirklich weiterbilden. Sie hätten in Afghanistan keine Verwandten.
1.4.2. Der BF4 gab an, dass sein Vater seinerzeit als Transporteur von Waren von Ghazni nach Kabul von den Taliban getötet worden sei, da er sich gewehrt habe, als sie ihm die Waren hätten wegnehmen wollen. Er selbst habe mit 15 oder 16 Jahren Plastiktaschen verkauft. Er habe keine Schule besucht, aber in der Moschee Koran-Unterricht erhalten. Er könne Farsi schreiben und lesen und habe zwei Stufen eines Englisch-Kurses besucht.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF4 an, er habe zwei oder drei Drohbriefe von den Taliban bekommen. Darin hätte gestanden, dass er aufhören solle, für die Amerikaner zu arbeiten. Deswegen habe er damit ca. 2007 oder 2008 aufgehört. Die aktuelle Bedrohung durch die Taliban bei ihnen zuhause schilderte der BF4 großteils übereinstimmend mit den anderen BF (wenn auch nicht in allen Details, etwa in den Uhrzeiten, wann die Taliban bei ihnen zuhause gewesen wären), aber ebenfalls sehr knapp und undetailliert. Die Mutter (die BF1) hätte ihnen nicht aufgemacht. Es hätte sich Anfang 2011 ereignet. Er glaube, dass man ihn hätte entführen wollen, denn sie hätten bei den Amerikanern zu zehnt gearbeitet und er habe erfahren, dass von den anderen Kollegen bereits drei (die Mutter gab an zwei) getötet worden seien. Sie hätten nach den Vorfällen noch ungefähr eine Woche im Haus gewohnt. Die Lage in Afghanistan habe sich in den Jahren 2009 und 2010 verschlechtert.
Auf umfassende Nachfragen machte der BF4 nähere Angaben zu seiner Tätigkeit bei den Amerikanern, sie hätten 400 US-Dollar pro Monat und ein einmonatiges Training erhalten. Den Stützpunkt hätten sie nicht betreten dürfen. Er habe eine amerikanische Militäruniform getragen ("ISAF") und nach ca. sechs Monaten aufgehört. Vor der Militärbasis seien Drohbriefe in Pashtu und Dari verteilt worden.
Sein Dienstausweis befinde sich in Kabul und er habe derzeit keinen Kontakt dorthin. Weiters habe er Fotos von sich bei seiner Tätigkeit. Er werde versuchen, dass sein Freund sie ihm nachschicke.
Den BF wurde eine Zusammenfassung von relevanten, aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat ausgehändigt und ihnen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
Die BF übermittelten per Post (Poststempel 24.05.2011) einen Identitätsausweis der BF1 (Tazkira) sowie eine CD (die laut Bundesasylamt unlesbar war) und Fotos, die den BF4 in Militäruniform bewaffnet mit Freunden zeigen, und einen farbigen Militärausweis mit Foto betreffend den BF4, wobei aus den Akten nicht hervorging und unklar blieb, woher die BF diese Beweismittel bekommen hatten. Weitere Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen wurden seitens der BF vor dem Bundesasylamt nicht in Vorlage gebracht und keine weiteren Beweisanträge gestellt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 15.07.2011, Zahlen 11 03.162-BAT (BF1), 11 03.164-BAT (BF2), 11 03.163-BAT (BF3) und 11 03.165-BAT (BF4), die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 15.07.2011, Zahlen 11 03.162-BAT (BF1), 11 03.164-BAT (BF2), 11 03.163-BAT (BF3) und 11 03.165-BAT (BF4), die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In den Bescheidbegründungen traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihres behaupteten Herkunftsstaates und ihrer Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Fluchtgeschichte betreffend den BF4 hätten die BF vage, unkonkret, unstimmig und mehrfach widersprüchlich geschildert, und sie hätten somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Die BF1, BF2 und BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe angegeben.
Auch subsidiärer Schutz wurde den BF nicht zuerkannt, da sie nach eigenen Angaben auch schon bisher seit dem Tod des Ehegatten der BF1 durch Tätigkeiten der BF1 bzw. des BF4 ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können und dies auch künftig möglich wäre. Eine finanzielle Notlage wäre aufgrund der Angaben der BF nicht zu erkennen gewesen.
1.6. Gegen diesen Bescheide richten sich die - weitgehend gleichlautenden - mit Schreiben vom 20.07.2011 (BF1, BF2 und BF3) sowie vom 21.07.2011 (BF4) datierten, alle eingelangt am 28.07.2011 (Poststempel 24.07.2011), fristgerecht eingebrachten, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten Beschwerden, mit denen diese Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.
Beantragt wurde, der Asylgerichtshof möge
die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den BF der Status von asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu
die Unzulässigkeit der Ausweisungen aussprechen
die Bescheide aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde 1. Instanz verweisen
eine mündliche Verhandlung durchführen.
In den Beschwerdebegründungen wurde ausgeführt, dass in den Länderberichten keine Ausführungen zur Sippenhaftung in Afghanistan enthalten seien. Da der Mann der BF1 von den Taliban getötet worden sei und der BF4 von den Taliban gesucht werde, habe die Behörde somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
In den Beschwerden wird ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor katastrophal sei, und gerade für Frauen und Kinder sei die Lage unzumutbar und existenzbedrohend. Dann wird knapp aus aktuellen Medienberichten zu Afghanistan über Anschläge zitiert. Die Länderberichte seien zu wenig umfangreich und teils über ein Jahr alt. Die Integrationswilligkeit der BF1 und BF4 würden durch ihren Deutschkursbesuch, jene der BF2 und BF3 durch ihren Schulbesuch belegt.
Der BF4 wiederholte knapp sein Vorbringen im erstbehördlichen Verfahren und meinte, dass die vorgeblichen Widersprüche nicht gegeben seien.
1.7. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 04.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Die BF übermittelten dem Asylgerichtshof, dort eingelangt am 04.08.2011, Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme am Deutschkurs für Anfänger für BF1 und BF4 sowie Schulbesuchsbestätigungen für BF2 und BF3.
1.9. Vor dem Asylgerichtshof wurden durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 16.11.2011 öffentliche mündliche Verhandlungen mit der BF1 und dem BF4 unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF im Beisein ihrer gewillkürten Vertreterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschriften wurden der Erstbehörde übermittelt.
Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Auf richterliche Befragung gaben die BF im Wesentlichen Folgendes an:
1.9.1. Die BF1 gab unter anderem an, sie könnte als Frau in Afghanistan gar nichts machen, nicht arbeiten, nicht nach draußen gehen, es sei sehr schwer, als Frau dort zu leben. Die Taliban hätten sie zweimal geschlagen, weil sie ohne Mann unterwegs gewesen wäre. Ihre Tochter hätte die Schule nicht besuchen können. Kleine Kinder würden zwangsweise verheiratet. Es sei üblich, dass in dem Alter, in dem sich die Tochter befände, um die Hand der Töchter angehalten werde, wenn sie das abgelehnt hätte, wäre die Gefahr bestanden, dass man die Tochter entführt. Ihre Tochter hätte einen Schleier oder eine Burka tragen müssen. Ihre Tochter hätte Fahrrad fahren wollen, sie hätte das nicht gedurft. Sie selbst würde in Österreich Deutsch lernen und täglich joggen.
Zum Fluchtvorbringen des BF4 machte die BF1 wiederum sehr vage Angaben; sie wisse nicht mehr. So sagte sie etwa zur Frage:
"Sie haben gesagt, dass zwei Freunde Ihres Bruder getötet wurden. Welche Leute waren die Freunde? Warum wurden diese getötet?
(Antwort:) Sie haben mit meinem Sohn zusammen gearbeitet. Ich weiß nur, dass sie mit meinem Sohn zusammen gearbeitet haben."
und auf die weitere Frage:
"Wann sind diese getötet worden?
(Antwort:) Das weiß ich leider nicht. Mein Sohn ist zu deren Begräbnis gegangen."
und auf die Frage:
"Sie wissen auch nicht, wann er zum Begräbnis gegangen ist?
(Antwort:) Das weiß ich leider nicht."
1.9.2. Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll bezüglich des BF4:
"VR [Vorsitzender Richter]: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Nein, ich habe keine Schule besucht. Ich habe keinen Beruf gelernt.
VR: Aus welchem Grund waren Sie dann als KFZ-Mechaniker tätig?
BF: Ich habe als Maler gearbeitet, auch als KFZ-Mechaniker und Elektriker, Schneider, Tischler. Ich war Fahrer. Seit mein Vater tot ist, musste ich alles probieren, um meine Familie zu finanzieren. Ich war ein Kind, als mein Vater verstorben ist.
VR: Wenn Sie nicht in der Schule waren, warum können Sie dann schreiben?
BF: Ich kann nicht Persisch schreiben, ich kann nur Deutsch schreiben, das habe ich hier gelernt. Ich musste arbeiten, um meine Familie zu ernähren.
...
VR: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
BF: Ja, ein bisschen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
VR: Was machen Sie sonst?
BF: Ich gehe einkaufen und lerne ein wenig. Ich würde gerne arbeiten. Es ist langweilig.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?
BF: Es gibt andere Afghanen, mit ihnen gehe ich manchmal Fußball spielen, manchmal laufe ich.
...
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?
BF: Es gibt nur den Bruder vom Mann meiner Tante mütterlicherseits. Mit ihm telefoniere ich manchmal.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich war in Gefahr. Ich habe mit den Amerikanern gearbeitet. Die Taliban haben mich gewarnt. Die Taliban haben mich bedroht, aus diesen Gründen musste ich Afghanistan verlassen. Ich konnte mich in Afghanistan nicht weiterbilden und nicht lernen. Ich habe Afghanistan verlassen, dass ich als Mensch leben kann und meine Mutter und meine Geschwister in einem Land leben, welches sicher ist. In Kabul gibt es viele Selbstmordanschläge, täglich 3-4mal. Wenn ich in der Früh von zu Hause weggegangen bin, habe ich nicht gewusst, ob ich nach Hause zurück komme. Auf der Straße war es sehr gefährlich. Es war sehr schwer, in Kabul zu leben und zu arbeiten, oder zu lernen. Das war der Grund, warum ich Kabul/Afghanistan verlassen musste. Wir haben ca. 10 Leute bei den Amerikanern gearbeitet. Davon sind 3 Leute getötet worden. Das war auch ein Grund, dass ich Afghanistan verlassen musste.
VR: Können Sie Ihre Angaben über die Bedrohung von den Taliban und die Arbeit bei den Amerikanern genauer mit konkreten Daten schildern?
BF: Die Taliban sind 3x zu uns nach Hause gekommen. Wenn wir von XXXX nach Hause nach Kabul gefahren sind, das war auch nachts, da gab es Zettel, dass wir nicht mit den Amerikanern, mit Ungläubigen zusammen arbeiten sollten. Wenn Sie arbeiten, dann sind Sie in Gefahr. Ich habe 6 Monate lang mit den Amerikanern gearbeitet. 2009 habe ich die Arbeit verlassen.BF: Die Taliban sind 3x zu uns nach Hause gekommen. Wenn wir von römisch 40 nach Hause nach Kabul gefahren sind, das war auch nachts, da gab es Zettel, dass wir nicht mit den Amerikanern, mit Ungläubigen zusammen arbeiten sollten. Wenn Sie arbeiten, dann sind Sie in Gefahr. Ich habe 6 Monate lang mit den Amerikanern gearbeitet. 2009 habe ich die Arbeit verlassen.
VR: 2007 haben Sie 6 Monate bei den Amerikanern gearbeitet. Das gaben Sie beim BAA an.
BF: Ich habe statt 2009 2007 genannt, das war mein Umrechnungsfehler.
VR: Aus welchem Grund sagten Sie, dass Sie nachher 2 Jahre lang Taxifahrer waren?
BF: Ja, das stimmt. Nach 2009, als ich die Arbeit verlassen habe, habe ich als Taxifahrer gearbeitet.
VR: Was haben Sie für die Amerikaner gearbeitet?
BF: Ich habe dort 2 Stunden am Tag und 2 Stunden nachts bewacht.
VR: Was haben Sie bewacht?
BF: Es war ein Stützpunkt, damit die Leute nicht hinein und hinausgehen können.
...
VR: Warum haben Sie die Taliban bedroht, nachdem Sie schon die Arbeit beendet hatten?
BF: Die Taliban haben uns gesagt: ¿Lass uns nachts in den Stützpunkt gehen und die Amerikaner töten'. Wir haben das nicht zugelassen.
VR: Das war keine Antwort auf meine Frage.
BF: Amerikaner und Franzosen haben viele Taliban getötet, die Taliban wollten die Amerikaner töten. Sie haben uns bedroht.
VR: Warum flüchten Sie 1 1/2 bis 2 Jahre, nachdem Sie Ihre Tätigkeit für die Amerikaner beendeten?
BF: Die Taliban haben uns früher bedroht. Wir haben das nicht ernst genommen. Nachdem die Taliban unsere 3 Freunde getötet haben, haben wir das ernst genommen, dass sie auch uns töten.
...
VR: An welcher Adresse haben Sie in Afghanistan gearbeitet?
BF: Dort ist Gebirge. Es gibt keine richtige Adresse. Es ist nördlich von Kabul.
...
BR [Beisitzende Richterin]: Wie lange haben Sie für die Amerikaner gearbeitet?
BF: 6 Monate lang. 1 Jahr haben wir einen Vertrag gehabt. Nach 6 Monaten war ich in Gefahr und habe meine Arbeit verlassen. Ich habe für 2009 1 Jahr einen Vertrag mit den Amerikanern gehabt.
BR: Da haben Sie diesen Stützpunkt bewacht?Bundesrat:, Da haben Sie diesen Stützpunkt bewacht?
BF: Das war meine Arbeit.
BR: Das ist ein militärisches Gebiet in der Landschaft?Bundesrat:, Das ist ein militärisches Gebiet in der Landschaft?
BF: Ja. Rechts und links waren Berge. Auf der anderen Seite war eine Polizeidirektion, daneben war ein Berg.
BR: Das war ein amerikanischer Stützpunkt?Bundesrat:, Das war ein amerikanischer Stützpunkt?
BF: Es gab Franzosen und Amerikaner, es gibt auch andere Leute. Ich weiß nicht, ob sie Italiener waren.
...
BR: Haben Sie in Schichten gearbeitet?Bundesrat:, Haben Sie in Schichten gearbeitet?
BF: Jeder hat 2 Stunden dort den Stützpunkt bewacht.
BR: Haben Sie eine Ausbildung gehabt?Bundesrat:, Haben Sie eine Ausbildung gehabt?
BF: Ja. 1 bis 1 1/2 Monate hatte ich ein Training.
VR: Wie hat das Training ausgesehen?
BF: Wir haben gelernt, wie man mit Waffen umgeht und wie man einen Platz bewacht und wie man stehen kann. Wir haben auch gelernt, wenn Fremde zu uns können, wie wir diese anhalten und untersuchen können.
BR: An welchen Waffen sind Sie ausgebildet worden?Bundesrat:, An welchen Waffen sind Sie ausgebildet worden?
BF: Wir haben Kalaschnikows gehabt.
BR: Sonst keine Waffen?Bundesrat:, Sonst keine Waffen?
BF: Es waren nur Kalaschnikows.
BR: Ihre vorgelegten Fotos - sieht man Sie?Bundesrat:, Ihre vorgelegten Fotos - sieht man Sie?
BF: Ja, das bin ich. Ich habe mich dort fotografiert für eine Erinnerung. Ich habe das nicht vorbereitet, um das Ihnen als Beweismittel zu zeigen. Ich habe die CD in Afghanistan angesehen, diese hat dort funktioniert. Auf dieser CD sieht man mein Training, wie man mit Verletzten umging. Es war so eine Art Erste Hilfe.
VR: Aus welchem Grund steht XXXX und nicht XXXX auf dem Ausweis?VR: Aus welchem Grund steht römisch 40 und nicht römisch 40 auf dem Ausweis?
BF: Das könnte ein Fehler der Amerikaner sein, auf der Rückseite steht auf Dari XXXX.BF: Das könnte ein Fehler der Amerikaner sein, auf der Rückseite steht auf Dari römisch 40 .
VR: Aus welchem Grund wissen Sie das?
BF: Ich kann wenig Persisch lesen. Auf Englisch weiß ich die Schreibweise meines Namens nichts.
VR: Wann haben Sie die Taliban zu Hause bedroht?
BF: Es war in der Nacht, etwa 1 Woche vor meiner Flucht. Sie sind 3x zu uns gekommen, eine Nacht waren wir gerade beim Essen, in der 2. Nacht haben wir ferngesehen, das dritte Mal war um 21.00 Uhr, wir haben auch ferngesehen.
VR: Aus welchem Grund kommen die Taliban, wenn Sie schon über 1 Jahr die Tätigkeit beendet hatten?
BF: Ich habe bereits gesagt, dass die Taliban 3 Freunde von mir getötet haben, jetzt wäre ich daran gewesen.
VR: Wie lange, wann und wohin sind Sie vorübergehend gefahren?
BF: Ein Freund von mir heißt XXXX, er wohnt in XXXX, 2 Nächte habe ich dort verbracht, ich war dort mit der ganzen Familie.BF: Ein Freund von mir heißt römisch 40 , er wohnt in römisch 40 , 2 Nächte habe ich dort verbracht, ich war dort mit der ganzen Familie.
VR: Aus welchem Grund haben Sie beim BAA angegeben, dass es Verwandte waren und nicht ein Freund?
BF: In Afghanistan dagen wir Dost zu einem guten Freund.
Der VR gibt der BFV [BF-Vertreterin] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Die Tätigkeit des BF für die internationalen Truppen wurde durch Beweismittel belegt und vom BAA festgestellt. Diese Tätigkeit fand 2009, wie auch auf dem Ausweis ersichtlich ist, also zeitnah zur Ausreise, statt. Dass Personen der Sicherheitskräfte in Afghanistan noch immer zu den gefährdetsten Personengruppen gehören, zeigen die aktuellen Länderberichte. Zum Beispiel der SFH-Bericht vom 23.08.2011: ¿Seit Frühjahr 2011 führen die Taliban eine regelrechte Kampagne zur Ermordung afghanischer Sicherheitskräfte durch'. Daraus ist eine eindeutige Gefährdung des BF, auch zum heutigen Zeitpunkt, zu entnehmen."
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 01.04.2011 und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 07.04.2011 und am 17.05.2011 und die von den BF vorgelegten Beweismittel (Taskira der BF1, CD, Fotos und Militärausweis des BF4) sowie die Beschwerden vom 20.07.2011 und vom 21.07.2011
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
Die BF haben keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen oder ihre angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person der BF:
3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX (BF1), und ihre drei Kinder, der minderjährige XXXX (BF2), die minderjährige XXXX (BF3), beide vertreten durch ihre Mutter, und ihr ältester Sohn XXXX (BF4). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.3.1.1. Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1), und ihre drei Kinder, der minderjährige römisch 40 (BF2), die minderjährige römisch 40 (BF3), beide vertreten durch ihre Mutter, und ihr ältester Sohn römisch 40 (BF4). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.
Weder aus dem Vorbringen der BF, noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.
3.1.2. Asylgewährung betreffend die BF1 wegen deren Orientierung am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild:
Die BF1 hat nach ihren Angaben ihren Mann vor über zehn Jahren verloren und dann drei Kinder alleine großgezogen. Sie hat nach ihren Angaben bei anderen Leuten im Haushalt geholfen und so ihren Lebensunterhalt verdient, bis der älteste Sohn - schon im Teenageralter - die Aufgabe der Unterhaltbeschaffung übernehmen konnte. Sie hätten seit ca. 15 Jahren in Kabul gelebt.
Grund für die Ausreise der BF1 aus Afghanistan seien einerseits angegebene Bedrohungen des BF4 durch die Taliban, zum anderen, dass sie selbst nicht als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft leben, sich frei bewegen und auf die Straße gehen könne, ohne etwa bestimmte Bekleidungsvorschriften (Burka) einzuhalten. Sie wolle ein stärker selbstbestimmtes Leben führen. Außerdem aber wolle sie dies auch ihren beiden minderjährigen Kindern (vor allem der Tochter) sowie eine Schulbildung ermöglichen.
Die persönliche Haltung der BF über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Die BF ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
3.1.3. Asylgewährung betreffend die minderjährigen BF2 und BF3 (Familienverfahren):
Der BF2 und die BF3 leben mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.
Die Mutter von BF2 und BF3 ist in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren deren gesetzliche Vertreterin. Als solche gab sie im Verfahren an, dass BF2 und BF3 sich dem Verfahren der Mutter als Familienangehörige anschließen, und brachte keine eigenen Fluchtgründe für sie vor.
3.1.4. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
3.1.5. Familienverfahren:
BF1, BF2 und BF3 sind Familienangehörige im Sinn des AsylG, der BF4, der zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, hingegen nicht.
Alle vier BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben. Andere relevante Familienangehörige oder Verwandte haben die BF nicht.Alle vier BF führen miteinander ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben. Andere relevante Familienangehörige oder Verwandte haben die BF nicht.
3.1.6. Keine Asylgewährung betreffend BF4:
Asylrelevante Gründe des BF4 für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.7. Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den BF4:
Im Falle einer Verbringung des BF4 in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des BF4 in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Die BF haben diese Feststellungen in den Beschwerden zwar als wenig umfangreich beanstandet, sie aber nicht in substantiierter Weise bestritten, die Einwände dagegen blieben allgemein und unbelegt (mit Ausnahme kurzer Ausschnitte aus Medienberichten betreffend Anschläge). Insoweit in der Beschwerde des BF4 eine Verschlechterung der Lage in Afghanistan in den Jahren 2009 und 2010 gegenüber vorher behauptet wurde, geht dies zwar einerseits deswegen ins Leere, weil der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte (siehe dazu unten Punkt 4.1.3.2.), erübrigt sich andererseits aber auch deswegen, weil dem BF vom erkennenden Gericht subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gewährt wird.
3.2.2. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven internationalen Protesten und auf Druck von Teilen der afghanischen Zivilgesellschaft sowie von einigen afghanischen Parlamentarierinnen stoppte Präsident Karzai die Veröffentlichung des Gesetzes und kündigte eine Überprüfung an. Am 19.07.2009 unterzeichnete er eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er - während der Sommerpause des Parlaments - als Dekret in Kraft setzte. Die afghanische Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Dieser Bewertung schlossen sich auch die meisten interessierten Parlamentsabgeordneten an. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Dennoch stehen zahlreiche Bestimmungen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW), die von Afghanistan ohne Vorbehalte ratifiziert worden ist: Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft.
Das Parlament hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Gesetz entweder im Ganzen zurückzuweisen, zu bestätigen oder Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Allerdings wurde das Gesetz bislang im Plenum nicht debattiert. "Progressive" Abgeordnete und Frauenrechtler befürchten, dass eine Debatte im Parlament angesichts der Mehrheitsverhältnisse eher zu einer erneuten Verschärfung seiner Bestimmungen führen könnte. Einigen der hier aufgezählten Bedenken wird durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) Rechnung getragen. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet; seine Veröffentlichung steht allerdings noch aus. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Fraglich bleibt freilich, ob das EVAW-Gesetz auch in der Rechtspraxis als vorrangige Norm angewendet werden wird.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet: Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"-Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka vor allem in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Im Januar 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es war, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Die Organisation musste jedoch im Dezember 2008 ihre Aktivitäten im Land einstellen, da der Oberste Gerichtshof eine Vereinigung von Richtern wegen der richterlichen Unabhängigkeit generell als verfassungswidrig einstufte.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der afghanischen Regierung im Rahmen der Afghan National Development Strategy (ANDS) gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.
(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. HRW, Women's Rights in Afghanistan; UKHO, Afghanistan 2010; USDS(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche HRW, Women's Rights in Afghanistan; UKHO, Afghanistan 2010; USDS
Frauen mit bestimmten Profilen:
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.
Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.
(UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. HRW, Women's Rights in Afghanistan; UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)(UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche HRW, Women's Rights in Afghanistan; UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aus einer vorgelegten Taskira der BF1. Bezüglich BF2 und BF3 wurden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, der BF4 hat einen Militärausweis vorgelegt (zu dessen Beweiskraft siehe unten Punkt 4.1.3.2.).
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.
Die BF haben zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage ausreichend unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (wenngleich manche Angaben fragwürdig blieben - wie etwa der Schulbesuch der BF3 oder die Lesekenntnisse des BF4) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die BF1, BF2 und BF3 erhalten Asyl. Das Fluchtvorbringen des BF4 war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF4 notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Asylvorbringen:
Asylgewährung an die BF1 wegen Orientierung am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild:
Das Vorbringen der BF1 zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.
Die BF1 hat im Wesentlichen übereinstimmend, plausibel und schlüssig dargelegt, dass sie alleine ihre Familie mit drei Kindern großgezogen hat, nachdem ihr Mann vor über zehn Jahren ums Leben gekommen ist. Sie hat anfangs selbst den Lebensunterhalt als Hausgehilfin verdient und später hat ihr ältester Sohn (der BF4) diese Rolle übernommen und die BF1 war im Haushalt tätig.
Letzlich ausschlaggebend für die Flucht der BF1 aus ihrem Herkunftsstaat war der Umstand, dass sie kein ausreichend frei bestimmtes Leben führen und in der Öffentlichkeit ohne Erfüllung bestimmter Bekleidungsvorschriften nicht verkehren dürfe. Die Tochter habe Schwierigkeiten, eine gute Schulbildung zu erhalten. In einer Pilgerstätte sei die BF1 geschlagen worden, weil sie keine Burka getragen habe. So steht die nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der in der afghanistischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF1 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (sie gehe auch täglich joggen) war ein dahingehendes Indiz.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF1 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF1 zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF1 vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
4.1.3.2. Asylvorbringen des BF4:
Die Feststellungen zu den Gründen des BF4 für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von den BF vor dem Bundesasylamt, in den Beschwerden und auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er für die Amerikaner (ISAF) gearbeitet hätte und deswegen von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF4 (wie auch die BF1) tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage, unkonkrete, unstimmige und auch widersprüchliche Angaben betreffend seine Fluchtgründe. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF4 eingegangen:
Die "Grundgeschichte" konnte der BF4 teilweise stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF4 jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Darüberhinaus folgen die Angaben des BF4 (wie auch der BF1) zu seinen Fluchtgründen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern eklatant voneinander ab, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Zunächst haben die BF als Mitgrund für ihre Ausreise angegeben, der Ehemann der BF1 (und Vater von BF2, BF3 und BF4) sei von den Taliban getötet worden. Im weiteren Verfahren hat sich jedoch herausgestellt, dass sich dieser Vorfall vor über zehn Jahren ereignet hat und mit den gegenständlichen Geschehnissen in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht.
Der BF4 hat in seiner Erstbefragung angegeben, er habe "an vorderster Front" für die Amerikaner gegen die Taliban gekämpft. Dementgegen wurde im späteren Verfahren lediglich eine Wachtätigkeit bezüglich eines ISAF-Stützpunktes behauptet.
Der BF4 hat überhaupt anfangs sein Fluchtvorbringen sehr vage und allgemein gehalten und erst auf zahlreiche Nachfragen Antworten gegeben.
Der BF4 hat ursprünglich angegeben, er habe in den Jahren 2007 bzw. 2008 für die Amerikaner gearbeitet. Seine spätere Angabe, er hätte sich bei der Umrechnung geirrt, es habe sich um 2009 gehandelt, stimmt dann wieder nicht mit seiner Aussage überein, er habe anschließend in Kabul zwei Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet. Unglaubwürdig wurde das Vorbringen des BF4 auch darin, dass er angab, er sei an der Kalashnikow - und an keinen anderen Waffen - für die Wachtätigkeit für die Amerikaner ausgebildet worden. Abgesehen davon, dass schon die Wahl dieser Waffe für diesen Zweck fragwürdig erscheint, ist auf den vom BF4 vorgelegten Bildern laut seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht er selbst zu sehen, wie er auch andere Waffen (etwa eine Panzerfaust) in Händen hält.
Ganz besonders wird die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF4 aber durch den von ihm vorgelegten Militärausweis erschüttert. Dieser - angeblich von einer englischsprachigen Organisationseinheit ausgestellte - Ausweis schreibt nicht nur den Namen des BF4 falsch (XXXX), sondern enthält auch mehrere Schreibfehler ("qulified" statt "qualified", "permited" statt "permittet"), die die Annahme nahelegen, dass es sich bei diesem Ausweis - dessen Herkunft der BF4 auch nicht nachvollziehbar dargelegt oder belegt hat; er konnte keinerlei Briefkuverts mit Absendern vorlege; bei einer Einvernahme sagte er, er hätte lediglich Kontakt zu einem Onkel mütterlicherseits, andererseits soll ihm diese Unterlagen dann ein Freund geschickt haben - nicht um eine echte, geschweige denn um eine richtig Urkunde handelt. Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF4 wird dadurch nicht erhöht, sondern im Gegenteil stark erschüttert.Ganz besonders wird die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF4 aber durch den von ihm vorgelegten Militärausweis erschüttert. Dieser - angeblich von einer englischsprachigen Organisationseinheit ausgestellte - Ausweis schreibt nicht nur den Namen des BF4 falsch (römisch 40 ), sondern enthält auch mehrere Schreibfehler ("qulified" statt "qualified", "permited" statt "permittet"), die die Annahme nahelegen, dass es sich bei diesem Ausweis - dessen Herkunft der BF4 auch nicht nachvollziehbar dargelegt oder belegt hat; er konnte keinerlei Briefkuverts mit Absendern vorlege; bei einer Einvernahme sagte er, er hätte lediglich Kontakt zu einem Onkel mütterlicherseits, andererseits soll ihm diese Unterlagen dann ein Freund geschickt haben - nicht um eine echte, geschweige denn um eine richtig Urkunde handelt. Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF4 wird dadurch nicht erhöht, sondern im Gegenteil stark erschüttert.
Darüberhinaus fallen aber auch noch die Widersprüche zwischen den Angaben des BF4 und der BF1 auf. Während der BF4 angegeben hatte, sie seien nach den Besuchen der Taliban bei ihnen zuhause zu Verwandten geflohen, sagte die BF1, sie wären zu Freunden des BF4 gegangen. Während die BF1 angab, sie hätten nach ihrer Rückkehr noch zwei Mal im Haus geschlafen, bevor sie es verkauft hätten und ausgereist seien, gab der BF4 an, sie wären noch eine Woche dortgeblieben. Die von BF1 und BF4 angegeben Uhrzeiten, zu denen die Taliban sie abends besucht hätten, stimmen nicht überein.
Dazu kommt, dass die BF1 auffallend wenig über die Tätigkeiten des BF4 weiß. Weder weiß sie, wann er für die Amerikaner gearbeitet hat, noch, wie lange, noch genau, wo und was. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie diesbezügliches Unwissen noch mit Gedächtnisproblemen seit dem Tod ihres Mannes und mit Kopfschmerzen, belegte diese Angaben aber nicht mit ärztlichen Attesten oder Befunden, und gab vor dem Asylgerichtshof an, sie sei gesund.
Auch manch andere Aussagen der BF1 erscheinen ein wenig fragwürdig (sie habe keine Arbeit erhalten, weil sie Analphabetin sei und sie wisse nichts über die Umstände des Hausverkaufs durch den BF4, wohingegen der maßgebende Grund für die Asylgewährung doch ihre Benachteiligung als Frau ist; die Tochter könne keine Bildung erhalten, wohingegen diese doch nach eigenen Angaben und nach den Angaben der BF1 sehr wohl in Afghanistan in die Schule gegangen ist) und können so die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF4 nicht unterstützen.
Auch ist nicht ausreichend plausibel, wieso der BF4 die ihm zugegangenen Drohbriefe alle zerrissen hätte und warum der BF von den Taliban verfolgt werden sollte, obwohl und nachdem er in Befolgung ihres Verlangens seine Tätigkeit bei den Amerikanern aufgegeben hätte.
Die BF wurden bezüglich des Fluchtvorbringens des BF4 vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen der BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten. Dies auch deshalb, weil selbst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof der BF4 (wie auch die BF1) seine Fluchtgeschichte mit den gleichen Stehsätzen wie vor dem Bundesasylamt vorgetragen hat und tiefergehende, konkrete Fragen nicht oder nur sehr unsicher und wieder mehrmals unstimmig beantwortet haben.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF4 eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten Widersprüche zu klären.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF4 zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF4 - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF4 wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF4 in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben des BF4 (und der BF1) zu seinem Fluchtvorbringen waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF4 dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF4 somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF4 zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden, sodass die Frage der Asylrelevanz seines Vorbringens dahingestellt bleiben konnte.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
5.1.1. Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 01.04.2011 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 15.07.2011 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.5.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 01.04.2011 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 15.07.2011 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.
Bezüglich BF1, BF2 und BF3 liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor. Bezüglich des bei Antragstellung volljährigen BF4 liegt in Bezug auf die anderen BF zwar kein Familienverfahren vor, die Verfahren wurden jedoch in Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft und die familiäre Anbindung an seine Mutter und seine Geschwister in einer Gesamtschau (siehe Art. 8 EMRK) aus Gründen der Zweckmäßigkeit verbunden, wenngleich bezüglich des BF4 eine anderslautende Entscheidung zu treffen war (nicht Asyl, sondern subsidiärer Schutz).Bezüglich BF1, BF2 und BF3 liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG vor. Bezüglich des bei Antragstellung volljährigen BF4 liegt in Bezug auf die anderen BF zwar kein Familienverfahren vor, die Verfahren wurden jedoch in Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft und die familiäre Anbindung an seine Mutter und seine Geschwister in einer Gesamtschau (siehe Artikel 8, EMRK) aus Gründen der Zweckmäßigkeit verbunden, wenngleich bezüglich des BF4 eine anderslautende Entscheidung zu treffen war (nicht Asyl, sondern subsidiärer Schutz).
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihren Entscheidungen aktuelle ausreichende Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Die Berichte blieben auch im Wesentlichen unbestritten. Während BF1, BF2 und BF3 der Status von Asylberechtigten gewährt wurde, war dem BF4 lediglich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren, zumal sein Fluchtvorbringen - unabhängig von den Länderfeststellungen - unglaubwürdig blieb.
5.2.3. Zu den Beschwerden:
Die Beschwerden bleiben bezüglich BF1, BF2 und BF3 im Ergebnis erfolgreich. Bezüglich des BF4 blieb die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ebenfalls erfolgreich, bezüglich der Zuerkennung von Asyl war das Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Vorbringens zu führen. Die Rechtsausführungen zur "Sippenhaftung" gingen angesichts des Ermittlungsergebnisses ins Leere.
Dem Beschwerdevorbringen konnte somit diesbezüglich nicht gefolgt werden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
5.2.4.1.1. Asylgewährung betreffend BF1:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF1 als alleinstehende Frau ohne ausreichenden familiären Rückhalt - insbesondere mangels ausreichenden Schutzes durch männliche Familienmitglieder (ihr Ehegatte ist vor über zehn Jahren verstorben) - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die BF1 im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 14.10.1998, Zahl 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zahl 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 14.10.1998, Zahl 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Für die BF1 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Es ist zu prüfen, ob es der BF1 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen in allen Teilen des Staatsgebietes Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe nicht nach. In Afghanistan besteht derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat, noch ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Den aktuellen Feststellungen zufolge ist weiters nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden. Vielmehr liegt gegenteilig ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Ausgehend davon kann die BF nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF1 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Gemäß Artikel 10, Absatz 2, Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).
Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als alleinstehender Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild und ihrem bisherigen Verhalten (auch bezüglich ihrer Tochter) in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Die BF1 wäre in ihrem Herkunftsstaat ganz ohne jegliche familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würde die BF1 in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.
Sie wäre überdies Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität ausgesetzt. Dies zeigt auch die festgestellte aktuelle komplexe Lage in Afghanistan, dass sich Verfolgungsmuster nicht nur als direkte, zielgerichtete Verfolgung durch einen konkreten Verfolger darstellen, sondern auch als eine diffuse Situation, in der missliebige, "fortschrittliche" bzw. des traditionellen Werten sich nicht unterwerfende Personen jederzeit damit rechnen müssen, von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden.
Im Fall der BF1 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172).Im Fall der BF1 liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172).
Aufgrund der persönlichen Situation der BF1 steht ihr auch die Möglichkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Teil Afghanistans derzeit ebenfalls nicht offen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF1 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der BF1 stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der BF1 stattzugeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5.2.4.1.2. Asylgewährung betreffend BF2 und BF3:
Dem BF2 und der BF3 war als Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls Asyl zuzuerkennen. Zwischen ihnen besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Dem BF2 und der BF3 war als Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls Asyl zuzuerkennen. Zwischen ihnen besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den BF1, BF2 und BF3 ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass ihnen im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen war.Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den BF1, BF2 und BF3 ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass ihnen im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen war.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5.2.4.1.3. (Keine) Asylgewährung betreffend BF4:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF4, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF4 jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die vom BF4 behauptete Verfolgung eine solche im Sinne der GFK darstellt, zumal das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF4 die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde des BF4 gegen Spruchpunkt I. des ihn betreffenden angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde des BF4 gegen Spruchpunkt römisch eins. des ihn betreffenden angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) betreffend BF4:5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) betreffend BF4:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF4 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF4 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, S. 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF4 handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung - wenngleich nach seinen Angaben fast ohne Schulbildung - bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF4 nach seinen Angaben in der Provinz Kabul geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine soziale oder familiäre Netzwerke verfügt. Der BF4 wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG) würde dem BF4 unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan in Hinblick auf Art. 8 EMRK sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG) würde dem BF4 unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan in Hinblick auf Artikel 8, EMRK sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF4 betreffenden individuellen Umstände - seine gesamte Familie (Mutter, zwei Geschwister) leben mit ihm in einer Lebensgemeinschaft und erhalten in Österreich den Status von Asylberechtigten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF4 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF4 und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF4 betreffenden individuellen Umstände - seine gesamte Familie (Mutter, zwei Geschwister) leben mit ihm in einer Lebensgemeinschaft und erhalten in Österreich den Status von Asylberechtigten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF4 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF4 und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF4 nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF4 somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF4 somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF4 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF4 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) betreffend den BF4:5.2.4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) betreffend den BF4:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II. des den BF4 betreffenden Erkenntnisses).Im gegenständlichen Fall war dem BF4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei. des den BF4 betreffenden Erkenntnisses).
Daher war dem BF4 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem BF4 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5.2.4.4. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):5.2.4.4. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.
Familienleben:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der BF1, dem BF2 und der BF3 der Status von Asylberechtigten und dem BF4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall der BF1, dem BF2 und der BF3 der Status von Asylberechtigten und dem BF4 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung der BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung der BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, FlüchtlingseigenschaftZuletzt aktualisiert am
06.03.2012