Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 422457-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zahl: 11 12.362-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zahl: 11 12.362-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.12.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.12.2012 erteilt.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 17.10.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 1150 Wien, Westbahnhof, mangels eines erforderlichen Einreise- und Aufenthaltstitels aufgegriffen und festgenommen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Fremdenpolizeilichen Büro am selben Tag, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF an, er sei von Griechenland kommend über ihm unbekannte Länder illegal und schlepperunterstützt in einem LKW versteckt in Österreich eingereist. Er sei sechs Jahre lang in Griechenland aufhältig gewesen und habe nun herausgefunden, dass seine Angehörigen (Mutter und Schwester, für die er sorgepflichtig sei) in Frankfurt (Deutschland) aufhältig seien, weshalb er dorthin hätte reisen wollen. Der BF nannte die Namen und das Alter seiner Mutter und Schwester.
Auf Vorhalt, dass er in Schubhaft genommen und in seine Heimat abgeschoben werde, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und wurde aus der Haft entlassen.Auf Vorhalt, dass er in Schubhaft genommen und in seine Heimat abgeschoben werde, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und wurde aus der Haft entlassen.
Eine EURODAC-Abfrage vom 18.10.2011 ergab, dass der BF am 11.08.2007 im Zuge der Stellung eines Asylantrages in Tayros (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 18.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er spreche Dari und auch ein wenig Urdu und Griechisch. Er hätte seine Heimat vor viereinhalb oder fünf Jahren verlassen und wäre vor etwa vier Jahren in Griechenland eingereist und hätte sich seitdem dort (zumeist in Athen) aufgehalten. Er wäre legal mit eigenem Reisepass ausgereist.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er hätte Afghanistan deshalb verlassen müssen, weil er zwei Monate vor seiner Ausreise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für eine Firma drei Personen festgehalten und an die Polizei ausgeliefert hätte. Konkret hätte er damals am Betriebsort seiner Firma für Metallverarbeitung die Nacht über geschlafen. Zur selben Zeit wären firmenfremde Personen eingedrungen. Sie hätten sich dort verstecken wollen, weil sie von amerikanischen Soldaten verfolgt worden wären. Der BF hätte mit seinen Arbeitskollegen drei Personen festhalten und später der afghanischen Polizei übergeben können. Nachdem diese Personen wieder freigelassen worden wären, sei er von ihnen mit dem Tode bedroht worden und hätte sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen.
Befragt zu den Namen jener Personen, die er damals angehalten und der Polizei übergeben hätte, konnte der BF keine konkreten Angaben machen. Konkret hätten ihn diese Leute nach ihrer Freilassung in der Firma aufgesucht. Er hätte noch rechtzeitig fliehen können und der Polizei nichts davon gemeldet, weil er der Polizei nicht vertraue.
Sein Vater und sein Bruder XXXX seien vor ca. 18 Jahren im Krieg ums Leben gekommen. Seine Mutter und seine Schwester XXXX lebten seit sieben Monaten in Frankfurt (Deutschland), seine Schwester XXXX lebe in Afghanistan.Sein Vater und sein Bruder römisch 40 seien vor ca. 18 Jahren im Krieg ums Leben gekommen. Seine Mutter und seine Schwester römisch 40 lebten seit sieben Monaten in Frankfurt (Deutschland), seine Schwester römisch 40 lebe in Afghanistan.
1.3. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.3. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
Bei seiner Einvernahme am 24.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund.
(Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler zitiert:)
"Frage: Stimmen die Daten, die Sie bei der Erstbefragung angegeben haben?
Anmerkung: Die Namen
Frage: Geben Sie bitte Ihre genaue Wohnadresse an.
AW: Ich habe vorher in einem Unternehmen gearbeitet. Ich kann aber die Adresse nicht angeben, weil ich in Gefahr bin.
Anmerkung: der AW wird aufgefordert, seine letzte Wohnadresse in der Heimat anzugeben.
Frage: Von wann bis wann haben Sie an dieser Adresse gewohnt?
A: Nachdem mein Vater verstorben ist, habe ich ca. 8-9 Jahre hier gelebt.
Frage: Wer hat dort noch gewohnt?
A: ich habe dort mit zwei Onkeln mütterlicherseits, einer Tante mütterlicherseits, meine Schwester XXXX und ich haben dort auch gelebt. Sie war ein Kleinkind. Sie ist dort auf die Welt gekommen. Es waren zwei Stockwerke und dort haben noch weitere Familienmitglieder gewohnt, meine Oma und auch die Verwandten meiner Oma haben dort gelebt. Die Verwandten haben aber bei ihr Miete gezahlt. Das Haus hat meiner Oma und den Onkeln gehört. Mein Großvater hat auch dort gelebt.A: ich habe dort mit zwei Onkeln mütterlicherseits, einer Tante mütterlicherseits, meine Schwester römisch 40 und ich haben dort auch gelebt. Sie war ein Kleinkind. Sie ist dort auf die Welt gekommen. Es waren zwei Stockwerke und dort haben noch weitere Familienmitglieder gewohnt, meine Oma und auch die Verwandten meiner Oma haben dort gelebt. Die Verwandten haben aber bei ihr Miete gezahlt. Das Haus hat meiner Oma und den Onkeln gehört. Mein Großvater hat auch dort gelebt.
Frage: Wo haben Sie danach gewohnt?
A: danach sind wir nach Quetta in Pakistan gezogen.
Frage: Wer ist "wir"?
A: ich mit meiner Mutter, meine ganze Familie, meine Schwester XXXX war auch dabei.A: ich mit meiner Mutter, meine ganze Familie, meine Schwester römisch 40 war auch dabei.
Frage: Sie meinen Ihre ganze Familie?
A: ich meine Mutter, meine Schwester und meinen Onkel namens XXXX.A: ich meine Mutter, meine Schwester und meinen Onkel namens römisch 40 .
Frage: Wo haben Sie dann in Pakistan gewohnt?
A: wir sind über Quetta in den Iran eingereist.
Frage: Wo haben Sie dann dort gewohnt?
A: wir haben eine kurze Zeit in Teheran gelebt und dann sind wir nach XXXX gezogen.A: wir haben eine kurze Zeit in Teheran gelebt und dann sind wir nach römisch 40 gezogen.
Frage: Wie lange haben Sie dort gewohnt?
A: meine Mutter hat meinen Stiefvater kennen gelernt, bis sie weggezogen ist, haben wir zusammengelebt. Ich habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt.
Frage: Wann war das ungefähr?
A: Genau kann ich das nicht sagen, das war vor ca. 15 Jahren.
Frage: Wo sind Sie dann hingezogen?
A: Ich bin dann zurück mit meiner Familie, meiner Mutter und meiner Schwester XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt, XXXX war mit uns. Wir haben von den Vereinten Nationen ein Grundstück in Mazar-e-Sharif zugesprochen bekommen. Weil meine Mutter aus Kundus abstammt, haben wir in Mazar-e-Sharif doch kein Grundstück bekommen und wir mussten nach Kundus ziehen.A: Ich bin dann zurück mit meiner Familie, meiner Mutter und meiner Schwester römisch 40 nach Afghanistan zurückgekehrt, römisch 40 war mit uns. Wir haben von den Vereinten Nationen ein Grundstück in Mazar-e-Sharif zugesprochen bekommen. Weil meine Mutter aus Kundus abstammt, haben wir in Mazar-e-Sharif doch kein Grundstück bekommen und wir mussten nach Kundus ziehen.
Frage: Wie lange haben Sie dann in Kundus gewohnt?
A: wir haben dort nur eine kurze Zeit gelebt, weil meine Onkel väterlicherseits, aufgrund dessen, dass mein Vater verstorben ist, meine Mutter verehelichen wollten. Wir haben dort ca. 5 Monate gewohnt. Zuvor haben wir noch ein bis zwei Monate in Mazar-e-Sharif verbracht.
Frage: Wo sind dann hingezogen?
A: Wir sind dann zurück nach Mazar-e-Sharif gekommen und haben dort ca. ein bis zwei Monate verbracht, um dort unsere Ausreise zu organisieren. Für meine Mutter herrschte Lebensgefahr aufgrund dessen mussten wir uns mit der Ausreise beeilen.
Frage: Zuletzt haben Sie also in Mazar-e-Sharif gewohnt?
A: Ja.
Frage: Wo haben Sie dort gewohnt?
A: ich kann ihnen gerne die Adresse geben. In Mazar-e-Sharif haben wir 3 bis 5 Minuten vom Zentrum entfernt gewohnt. Die Adresse ist:
XXXX, auf der linken Straßenseite Haus XXXX.römisch 40 , auf der linken Straßenseite Haus römisch 40 .
Frage: Das war die letzte Wohnadresse vor Ihrer letzten Ausreise?
A: ich habe dann meine Familie in den Iran gebracht, bin aber ein zweites Mal wieder zurück in die Heimat gekehrt.
Frage: Wie lange waren Sie dann dort und wo Sie sich dann dort aufgehalten?
A: ich war dort ca. 1 Jahr und 2 Monate. Ich habe mich in Kabul aufgehalten.
Frage: Geben Sie bitte die Adresse an, wo Sie sich in Kabul aufgehalten haben?
A: XXXX.A: römisch 40 .
Frage: Wer hat dort noch gewohnt?
A: das ist das Unternehmen, von dem Sohn meiner Tante väterlicherseits. Dort habe ich gearbeitet und gelebt zugleich. Es waren noch andere Kollegen von mir, die dort auch geschlafen haben. Die Verwandten hatten ihr eigenes Zuhause.
Frage: Von dieser Adresse aus, sind Sie ausgereist?
A: Ja.
Frage: Sind Sie danach nochmals in Ihre Heimat zurückgekehrt?
A: Nein. Das war das letzte Mal. Dort sind mir dann Probleme zugestoßen.
Frage: Von wann bis wann haben Sie dort gewohnt?
A: das war ca. vor 7 bis 8 Jahren, oder doch 6 bis 7 Jahren.
Frage: Geben Sie bitte die Namen Ihrer Kollegen an, die ebenfalls dort gewohnt haben.
A: den Namen von dem einen Kollegen weiß ich. Die Namen der anderen Kollegen weiß ich nicht. Der eine Kollege heißt XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht. Er arbeitet immer noch in diesem Unternehmen.A: den Namen von dem einen Kollegen weiß ich. Die Namen der anderen Kollegen weiß ich nicht. Der eine Kollege heißt römisch 40 , den Familiennamen weiß ich nicht. Er arbeitet immer noch in diesem Unternehmen.
Frage: um welches Unternehmen hat es sich dabei gehandelt?
A: das ist ein großes Unternehmen gewesen. Es wurden dort Schmiedearbeiten gemacht, aber für mehrere Sachen. Alles, was angefallen ist, haben wir dort an Arbeiten gemacht.
Frage: Wem genau hat das Unternehmen gehört?
A: das sind insgesamt 6 Brüder, denen gehört das Unternehmen zusammen. Sie heißen
Frage: Zu welchem Stamm gehören Sie [gemeint offenbar: sie]?
A: Sie heißen mit dem Familiennamen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und ich weiß nicht, wie die zwei jüngsten heißen. Mit denen hatte ich nicht viel zu tun. Den Familiennamen weiß ich nicht genau. Ich glaube, dass sie so heißen.A: Sie heißen mit dem Familiennamen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und ich weiß nicht, wie die zwei jüngsten heißen. Mit denen hatte ich nicht viel zu tun. Den Familiennamen weiß ich nicht genau. Ich glaube, dass sie so heißen.
Frage: Es handelt sich dabei um die Söhne Ihrer Tante väterlicherseits?
A: Ja. Es ist die Schwester meines Vaters, die in diese Familie eingeheiratet und diese Söhne bekommen hat.
Frage: Welche Dokumente besitzen Sie?
A: Meinen Reisepass habe ich im Iran verloren. Eine Tazkira (Identitätsausweis) habe ich nicht beantragt, weil ich meinen Reisepass hatte. Einen afghanischen Führerschein habe ich, der befindet sich aber in Griechenland.
Frage: Wann und wo wurde dieser Reisepass bzw. Führerschein ausgestellt?
A: meinen Reisepass habe ich von der afghanischen Botschaft im Iran ausgestellt bekommen. Verzeihen Sie, meinen Führerschein habe ich von der Botschaft im Iran ausgestellt bekommen. Meinen Reisepass habe ich in Mazar-e-Sharif erhalten.
Frage: Wann war das ungefähr?
A: wann war das nur? Das muss vor 6 oder 7 Jahren gewesen sein. Ich glaube, sogar vor 7 oder ein bisschen mehr als 7 Jahren. Ich glaube, damals als ich meinen Reisepass bekommen habe, zurückgerechnet, war das vor 7 Jahren.
Frage: Haben Sie Ihren Führerschein davor oder danach bekommen?
A: das war danach, das war vor ca. 3 Jahren.
Frage: an welcher Botschaft haben Sie den beantragt?
A: bei der afghanischen Botschaft in Teheran.
Frage: Aus welchem Grund?
A: weil ich wusste, wo ich sonst noch einen bekommen sollte. Über die Botschaft in Iran war es wesentlich einfacher.
Frage: Wo sind Sie danach hingefahren?
A: ich bin dort nichts selbstständig hingefahren. Ich war in Griechenland. Ich habe dort Freunde beauftragt. Ich habe vier Jahre lang in Griechenland verbracht und ein Jahr nach meinem Aufenthalt habe ich meinen Führerschein ausstellen lassen.
Frage: Als Sie Ihre Mutter zuletzt in den Iran gebracht haben - wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
A: das war nicht lange, ca. ein bis zwei Monate. Ich wollte auch nicht mit meinem Stiefvater zusammenziehen. Ich habe mich geweigert.
Frage: Wie würden Sie Ihr Leben in Kabul beschreiben?
A: als ich im Iran aufhältig war, habe ich gelernt, mit Produkten aus Nickel zu arbeiten, z.B. Teekannen. Ich war dann in diesem Betrieb, weil ich wusste, wie man Autobestandteile mit Nickel überzieht, galvanisiert, damit sie nicht rosten. Ich habe auch für die Amerikaner Ketten angefertigt bzw. galvanisiert, damit sie diese als Schloss benutzen. Und auch die Ketten miteinander verschweißt. Das war eine neue Technik in Afghanistan. Es gab sehr wenige, die diese Tätigkeit ausüben konnten.
Frage: Hatten Sie Freunde in Kabul?
A: Nein. Ich habe mit den Kollegen zusammengelebt.
Frage: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht?
A: Ich bin im Unternehmen geblieben und habe Fernsehen geschaut. Freitags bin ich gelegentlich zu meiner Tante väterlicherseits. Sie hat ein Haus in Kabul. Sie hat mich dann zum Essen eingeladen.
Frage: Wie konnten Sie Ihre Ausreise finanzieren?
A: in dem Unternehmen, wo ich gearbeitet habe, habe ich aufgrund meiner Qualifikation eine gute Bezahlung bekommen. Darüber hinaus habe ich im Iran auch gut verdient.
Frage: Was ist eigentlich mit Ihrer Schwester XXXX?
A: XXXX ist bei meiner Mutter geblieben.A: römisch 40 ist bei meiner Mutter geblieben.
Frage: Sie haben XXXX mit Ihrer Mutter in den Iran gebracht?Frage: Sie haben römisch 40 mit Ihrer Mutter in den Iran gebracht?
A: Ja.
Frage: Wo ist XXXX jetzt?Frage: Wo ist römisch 40 jetzt?
A: Als ich die Entscheidung gefällt habe, weiter nach Griechenland zu reisen. Ist meine Familie zurück nach Afghanistan gekehrt, mit dem Stiefvater.
Frage: Das war nicht wirklich verständlich - erklären Sie das. Wann haben Sie die Entscheidung getroffen nach Griechenland und wo war Ihre Familie da?
A: meine Familie war im Iran. Sie wussten allerdings nicht, dass ich weiterreisen wollte. Ich bin zurück in die Heimat gekehrt, weil mich meine Mutter dazu gedrängt hat in den Iran zu reisen. Ich wollte dort nicht bleiben. Darüber hinaus gab es Uneinstimmigkeiten mit meinem Stiefvater.
Fragenwiederholung.
A: ja, meine Familie ist dann zeitgleich nach Afghanistan zurückgekehrt. Ich wusste zuerst nicht, dass sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind.
Frage: Sie haben sich also in Kabul aufgehalten, während Ihre Familie im Iran war und sind nach Griechenland ausgereist, als Ihre Familie nach Afghanistan zurückgekehrt ist?
A: Ja, das ist richtig. Als ich in Kabul aufhältig war, habe ich die Entscheidung der Ausreise nach Griechenland getroffen und meine Familie ist aus dem Iran zurück in die Heimat gekehrt. Ich weiß diese Information seit ein bis zwei Monaten.
Frage: Was ist jetzt nun mit XXXX?
A: soweit ich weiß, ist meine Familie zurück nach Afghanistan gekehrt. Mein Stiefvater sowie die eine Schwester, von der ich nicht weiß, wie sie heißt, wurde getötet. XXXX wurde von meinem Onkel väterlicherseits mitgenommen. Meine Mutter war krank und hat sich im Krankenhaus aufgehalten. XXXX war mit ihr zusammen. Sie sagten, XXXX sei ihr Blut und sie wollten sie bei sich haben.A: soweit ich weiß, ist meine Familie zurück nach Afghanistan gekehrt. Mein Stiefvater sowie die eine Schwester, von der ich nicht weiß, wie sie heißt, wurde getötet. römisch 40 wurde von meinem Onkel väterlicherseits mitgenommen. Meine Mutter war krank und hat sich im Krankenhaus aufgehalten. römisch 40 war mit ihr zusammen. Sie sagten, römisch 40 sei ihr Blut und sie wollten sie bei sich haben.
AW: Ich habe eine Frage. Ich habe meinen Fluchtgrund in Griechenland erläutert. Ich habe damals aber nichts über meine Mutter gewusst. Ich habe einen positiven Bescheid in Griechenland erhalten. Ich habe in Griechenland einen Anwalt, der mich vor der Behörde vertreten hat. Können Sie schauen, ob ich dort einen positiven Bescheid bekommen habe.
Frage: Das war nicht wirklich verständlich. Sie haben in Griechenland einen positiven Bescheid bekommen?
A: ich habe dort eine rote Karte bekommen. Ich habe keinen Pass bekommen. Ich wollte nur sagen, dass ich in Griechenland dasselbe sage, wie ich hier auch sage.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder Island Familienangehörige oder Personen mit denen Sie in einer Lebensgemeinschaft leben?
A: In Deutschland leben meine Mutter und meine Halbschwester. Ich möchte zu ihnen gehen.
Frage in Deutsch: sprechen Sie Deutsch?
AW schaut verständnislos.
Die Frage wird vom Dolmetscher übersetzt.
AW in Dari: Nein.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation?
Antwort: Nein. Ich hatte nie ein Problem.
Frage: Haben Sie strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und allen Details?
A: in dem Unternehmen, in dem ich gearbeitet habe, sind in einer Nacht drei Personen eingedrungen. Bei den drei Personen hat es sich um Afghanen gehandelt. Bei diesen Personen hat es um eine Mafiagruppierung gehandelt, ich weiß aber nicht genau, um welche Gruppierung es sich genau gehandelt hat. Sie haben gegen die Amerikaner gehandelt und diese waren auf der Suche nach ihnen. Insgesamt war das eine Gruppierung von 10 Personen. Sie sagten uns, dass sie insgesamt 10 Personen sind. In dem Unternehmen waren wir insgesamt 3 oder 4 Kollegen. Wir konnten sie aufhalten. Ich dachte, sie haben einen Selbstmordanschlag ausgeübt. Den einen habe ich auch geschlagen. Die eine Person sagte mir, sie würde mir 50 000 US $ geben, ich dürfte sie aber nicht den Amerikanern übergeben. Sie hatten eine Bitte und sagten, wenn wir jemandem übergeben werden, dann der afghanischen Regierung. Ich habe die afghanische Polizei angerufen und sie kamen auch. Sie gaben die Durchsage, die drei Personen sollen sich aus dem Unternehmen entfernen. Uns würde nichts passieren. Sie hätten bereits mit den Amerikanern gesprochen. Ich bin raus gegangen und habe der Polizei gesagt, dass die drei Personen im Zimmer eingesperrt wären. Die Personen haben wir übergeben und die afghanische Polizei hat diese drei Personen auch mitgenommen. Am nächsten Tag sind die drei Personen freigekommen, weil sie für den Kommandanten der zuständigen Abteilung Geld bezahlt haben. Diese Person hat auch seine Arbeitsstelle verloren und ein neuer Kommandant hat die Stelle angenommen. Jenen Mann, den ich geschlagen hatte, war der Leiter dieser Gruppierung und er hat mir auch gedroht gehabt, ich solle dafür beten, dass er nicht freikommen würde, denn, wenn er freikommen würde, würde er meine Hände und Füße abtrennen. Diese drei Personen haben wir auch durchsucht gehabt und alle Dokumente, die wir gefunden haben, haben wir auch der Polizei gegeben. Diese Personen, die wir aufgegriffen hatten, sind vor das Unternehmen gekommen in einem Auto. Sie haben mich bedroht und mir gesagt, dass sie mein Leben beenden werden. Ich hätte auch 100.000 bezahlt. Ich habe mich drinnen versteckt. Diese Männer haben sich mit meinem Freund unterhalten und gemeint, dass, wenn sie mich erwischen, mich töten werden. Zu meinem Freund waren sie gnädig, weil er sich dafür eingesetzt hat, dass die afghanische Polizei gerufen wird. Einer dieser Männer wollte unter den Dokumenten, die ihm abgenommen wurden, eine Karte zurückhaben. Ich war eingeschüchtert. Die Söhne von meiner Tante väterlicherseits haben US $ 30.000 bis US $ 40.000 in das Unternehmen investiert. Meine Cousins sagten mir, ich soll nicht flüchten. Sie sagten, sie würden diese Menschen mit Geld bezahlen. Es war mir allerdings klar, dass Geld für diese Menschen keine Rolle gespielt hätte. Sie sagten mir auch, wenn ich gehen würde, so müssten sie jemanden, entweder aus Pakistan oder dem Iran holen, der diese Arbeit verrichten kann.
Frage: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?
A: Das ist der Grund. Mein Cousin väterlicherseits hat die Telefonnummer von diesen Personen, damit meine ich diese drei Personen, die wir aufgegriffen haben.
Sie sind etwa vier bis fünf Mal in das Unternehmen gekommen. Mein Cousin sagte, wenn ich flüchten würde, würde er ihnen mitteilen, wo ich mich aufhalte. Das Unternehmen hat Aufträge von den Amerikanern bekommen. Soweit ich weiß, haben die Amerikaner die Aufträge zurückgezogen und ein anderes Unternehmen beauftragt. Sie hatten einen finanziellen Verlust. Es ist auch eine Feindschaft innerhalb der Familie ausgebrochen. Sie wollen, dass ich mich stelle.
Auff.: Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten.
Frage: Wann war der Vorfall?
A: Das genaue Datum kann ich nicht sagen. Das war etwa vor ca. 5 Jahren oder 5,5 Jahren.
Auff.: es ist davon auszugehen, dass Sie zumindest den Monat nennen können.
A: das weiß ich nicht.
Frage: Schildern Sie den Vorfall konkret?
A: darf ich das aufzeichnen?
Anmerkung: Dem AW wird Papier und ein Stift zur Verfügung gestellt. (Skizze im Akt)
AW: Diese Personen haben gebettelt, dass wir sie nicht an die Amerikaner, sondern an die afghanische Polizei ausliefern sollen. Hinten war ein Gefrierfach und ich denke, dass diese drei Personen, das aufgekauft haben.
Frage: Erklären Sie das.
A: Es gibt dort so Kühlblöcke und dort lagern die Leute ihre Sachen kühl, damit es nicht verdorben wird.
Frage: Warum denken Sie das?
A: einer meiner Kollegen sagte, dass diese drei Personen in dieser anderen Abteilung mehrere Male gesichtet worden sind. Sie sagten auch, dass sie gekommen sind, um bei uns Schutz zu suchen. Also ich habe einen Lehrling gehabt, den ich immer geschickt habe, um mir Eisbrocken für die Kühlung zu bringen. Ich weiß nicht, was sie vorhatten. Die Amerikaner haben sich dort in der Nähe befunden, ob sie einen Selbstmordanschlag verüben wollten oder nicht. Oberhalb des Unternehmens hatten die Amerikaner Sicht auf uns.
Frage: Was meinen Sie damit, dass die Amerikaner oberhalb Ihres Unternehmens Sicht auf Sie gehabt hätten?
A: sie konnten uns von oben sehen. Sie hatten Sicht auf uns. Das, was ich über diese drei Personen erfahren habe, dass sie von der Polizei geflüchtet sind.
AW: Die ganze Straße war von den Amerikanern umzingelt.
Frage: Wer waren diese Männer, die von Ihnen bzw. Ihren Kollegen festgehalten wurden?
A: ich weiß nicht, wer diese Personen waren. Sie haben einer wichtigen Gruppierung angehört.
Frage: Welcher wichtigen Gruppierung?
A: Das weiß ich nicht.
Frage: Woher wissen Sie, dass sie einer wichtigen Gruppierung angehören?
A: Wir dachten, dass sie vermutlich einen Selbstmordanschlag ausüben wollen. Weil die Amerikaner hinter ihnen her waren. Ich hatte große Angst.
AW: Sie haben uns angebettelt, sie nicht der fremden Polizei, sondern der eigenen Polizei zu übergeben.
Frage: Was ist dann nach der Entlassung des Kommandanten, der Schmiergeld entgegengenommen hat, passiert?
A: dieser Kommandant hat anstelle dieser drei Personen einen Geschäftsmann und zwei weitere einfache Personen inhaftiert. Jene Polizisten, die diese drei Personen, die sie mitgenommen haben, wussten, wie sie aussehen. Als sie gegangen sind und die drei Häftlinge zu übergeben, haben sie festgestellt, dass das nicht dieselben Personen sind und aufgrund dessen, haben sie bei den Hochrangigen Behörden das gemeldet und der Kommandant hat seine Arbeit verloren.
Frage: Wann haben diese Personen, die Sie der Polizei übergeben haben, Sie in der Arbeit aufgesucht?
A: die sind rasch gekommen, am nächsten Tag. Sie haben über Nacht Geld gezahlt und wurden dadurch befreit. Sie sind in der Früh gekommen.
Frage: Warum?
A: weil sie ein Problem mit mir hatten. Weil ich sie auch geschlagen hatte. Sie sind mit drei Autos vorgefahren.
Frage: Was ist dann nach der Entlassung des Kommandanten weiter passiert?
A: ich weiß nicht genau, was passiert ist, was die Amerikaner unternommen haben. Ich war dann ca. 2 Monate in Afghanistan, bin allerdings untergetaucht.
Frage: Welcher Ihrer Kollegen war sonst noch anwesend?
A: XXXX war mit mir. Er sagte damals zu mir, ich solle sie nicht schlagen. Er arbeitet noch immer in diesem Unternehmen. Ein weiterer, an dessen Namen ich mich nicht mehr erinnern kann, ist geflohen. Es waren Eisenstücke als Trennlinie und der eine Kollege ist darüber gesprungen und ist geflohen.A: römisch 40 war mit mir. Er sagte damals zu mir, ich solle sie nicht schlagen. Er arbeitet noch immer in diesem Unternehmen. Ein weiterer, an dessen Namen ich mich nicht mehr erinnern kann, ist geflohen. Es waren Eisenstücke als Trennlinie und der eine Kollege ist darüber gesprungen und ist geflohen.
Frage: Warum?
A: er hat mit mir diese Personen geschlagen und er hat auch geschimpft, wie ich auch.
Frage: Das erklärt aber nicht, aus welchem Grund er damals geflohen ist?
A: er hatte Angst.
Frage: Warum?
A: also wir zwei haben diese Personen geschlagen und lautstark haben wir gesagt, dass sie Terroristen sind. Aufgrund dessen hat er vermutlich Angst bekommen.
AW: Mein Freund XXXX ist zur Zeiten des Präsidenten Najibullah ein Offizier gewesen und war ein intelligenter Mann. Aufgrund dessen sagte er, wir sollten nicht schlagen.AW: Mein Freund römisch 40 ist zur Zeiten des Präsidenten Najibullah ein Offizier gewesen und war ein intelligenter Mann. Aufgrund dessen sagte er, wir sollten nicht schlagen.
AW: Diese Männer sagten zu XXXX, wir sollen diese Männer für eine einzige Nacht in diesem Unternehmen lassen und sie wären bereits US $ 100.000 oder US $ 50.000 zu bezahlen.AW: Diese Männer sagten zu römisch 40 , wir sollen diese Männer für eine einzige Nacht in diesem Unternehmen lassen und sie wären bereits US $ 100.000 oder US $ 50.000 zu bezahlen.
Frage: Hatten Sie nach diesem Vorfall nochmals Kontakt mit diesen Personen?
A: Nein. Mit diesen drei Personen nicht.
Frage: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Teil des Landes niedergelassen?
A: ich hatte auch Probleme mit meinen Cousins väterlicherseits. Ich durfte im Unternehmen arbeiten, nur weil ich eine berufliche Qualifikation hatte. Darüber hinaus hatten wir keine gute Beziehung zueinander.
Fragenwiederholung.
A: ich hatte Angst vor meinem gesamten Stamm. Sie haben mir auch gesagt, ich solle nicht gehen. Und es würden keine Probleme entstehen. Ich konnte aber nicht daran glauben, weil ich diese drei Personen aufgegriffen hatte. Sie können sich binnen einer einzigen Nacht aus einem Gefängnis befreien. Ich bin davon überzeugt, dass sie auch in einer Nacht, nicht nur eine Person, sondern 10 Personen ums Leben bringen könnten.
Frage: Was können Sie also über diese 3 Personen, die Sie angehalten haben, angeben?
A: ich habe gar keine Informationen über sie. Ich weiß nur, diese restliche Zeit, wo ich in Afghanistan aufhältig war, sind sie immer wieder in das Unternehmen gekommen.
AW: Betreffend meine Mutter möchte ich noch sagen, dass die Pashtunen bzw. der Stamm der Pashtunen als Brauch das vorsieht, wenn eine Frau verwitwet ist, so muss einer der Schwager sie ehelichen.
Frage: Welchem Stamm gehören Sie an?
A: Pashtune.
Auff.: Machen Sie bitte konkrete Angaben.
AW zählt die ethnischen Gruppen auf.
Vorhalt: Sie müssen doch wissen, zu welchem Clan Sie gehören.
A: Ich weiß es nicht.
AW: also in der Provinz Kunduz, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, da lebt der ganze Stamm meines Vaters.AW: also in der Provinz Kunduz, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , da lebt der ganze Stamm meines Vaters.
Frage: Und wie heißt der?
A: ich muss das fragen. Ich weiß es nicht.
Frage: Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen?
A: bitte um Wiederholung. Ich habe nicht aufgepasst.
Die Frage wird wiederholt.
AW: Ich habe dort ca. 2 Monate verbracht, um zu schauen, ob irgendwelche Veränderungen eintreten, ob diese Männer vielleicht wieder inhaftiert werden. Ich hatte auch den Wunsch, wieder arbeiten zu gehen.
Frage: Wollen Sie sonst noch Angaben machen?
A: ich habe alles erzählt. Damals als meine Mutter zwangsverehelicht werden sollte, waren die Pashtunen an der Macht. Der Mann von einer Tante mütterlicherseits von mir war Pilot. Er hat meiner Mutter von Kunduz aus nach Mazar-e-Sharif geflogen, weil sie meiner Tante erzählt hat, mit welchen Problemen sie konfrontiert wurde.
Frage: Warum sollten diese Gründe noch immer aktuell sein?
A: ich denke, dass die Probleme nach wie vor aktuell sind, weil nachdem ich meine Mutter aus dem Iran zurück in die Heimat gebracht habe, sie meine Mutter töten wollten, wenn sie nicht zustimmt.
Frage: Das war nicht verständlich - erklären Sie das bitte.
A: einer Heirat zustimmt, darüber hinaus haben sie gesagt, sie wollen nicht, wenn meine Mutter sich für einen anderen Mann entscheidet, dass sie weiter in Afghanistan bleibt, denn sie würden das als eine Art Schande sehen. Jetzt ist es mir eingefallen. Ich gehöre dem Unterstamm XXXX an.A: einer Heirat zustimmt, darüber hinaus haben sie gesagt, sie wollen nicht, wenn meine Mutter sich für einen anderen Mann entscheidet, dass sie weiter in Afghanistan bleibt, denn sie würden das als eine Art Schande sehen. Jetzt ist es mir eingefallen. Ich gehöre dem Unterstamm römisch 40 an.
Frage: Was hat diese Begründung, die sich auf Ihre Mutter bezogen hat, jetzt mit Ihnen zu tun?
A: das war ein Problem womit die ganze Familie konfrontiert war. Ich wollte, dass alle ein sicheres Leben haben. Meine Mutter hat sich selbst für einen neuen Mann entschieden, als sie zurückgekehrt ist, wurde dieser Mann auch getötet."
Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen er wie folgt Stellung nahm: "Also Menschenrechte existieren überhaupt nicht. Afghanen, die an der iranischen Grenze aufgegriffen werden. Dort sollte man mal jemanden hinschicken, damit man sich das ansieht, welche unmenschlichen Taten dort begangen werden. Auch Persönlichkeiten wie Dr. Najibullah, der unter dem Schutz der ausländischen Kräfte stand, wurde auf grausame Art getötet. Hat sich irgendjemand aufgeregt, warum das getan wurde?"
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.10.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.10.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage und allgemein, aber auch unplausibel und unstimmig geschildert und somit nicht glaubhaft machen können.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 04.11.2011, fristgerecht per Telefax am selben Tag eingebrachte (und von der Erstbehörde in Kopie noch einmal dem Asylgerichtshof am 10.11.2011 übermittelt), offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde.
Beantragt wurde,
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wie unten dargestellt, anzuordnen;
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
dem BF Asyl zu gewähren; oder in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.dem BF Asyl zu gewähren; oder in eventu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des BF knapp wiederholt. Um zu untermauern, dass die niederschriftliche Einvernahme - jedenfalls teilweise - nicht verwertbar wäre, werden einzelne Passagen daraus zitiert und moniert, dass diese Sätze teils völlig unzusammenhängend, nicht nachvollziehbar, unverständlich und grammatikalisch falsch seien. Die Erstbehörde habe daher den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Sie habe das, was der BF gesagt habe, mehrmals missinterpretiert.
Weiters wird moniert, dass Widersprüche zwischen den niederschriftlichen Angaben des BF in seiner Erstbefragung zu jenen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht herangezogen werden könnten und auf eine diesbezügliche UNHCR-Beobachtung verwiesen, die allerdings die im vorliegenden Fall nicht tätig gewordene Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen betrifft. Die Beschwerde enthält umfassende Darlegungen und Rechtsausführungen und bekräftigt darin auch, dass es sich bei der vom BF angegebenen Gruppierung, die ihn verfolge, um eine solche mit "mafiöser" Struktur handle. Schließlich wird noch angeführt, dass in Afghanistan das System der Blutrache weit verbreitet sei und der BF wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevant [verfolgt] sei, ohne nachvollziehbar darzulegen, von welcher diesbezüglichen Gefahr (bzw. wegen Zugehörigkeit zu welcher Gruppe) der BF betroffen wäre.
Bezüglich der Non-refoulement-Prüfung verweist der BF in der Beschwerde darauf, dass er Afghanistan bereits vor etwa fünf Jahren verlassen habe und über keine hinreichenden sozialen Bindungen dorthin verfüge. Seine Mutter und seine Schwester XXXX befänden sich seit etwa sechs Jahren in Deutschland und es sei ihnen dort der Status als Flüchtlinge zuerkannt worden. Weiters werden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BF und seiner Mutter einerseits und dem Onkel Amir andererseits bezüglich der Ausreise der Schwester des BF (XXXX), des Vermögens des verstorbenen Vaters und der Neuverehelichung der Mutter des BF angegeben und dargelegt.Bezüglich der Non-refoulement-Prüfung verweist der BF in der Beschwerde darauf, dass er Afghanistan bereits vor etwa fünf Jahren verlassen habe und über keine hinreichenden sozialen Bindungen dorthin verfüge. Seine Mutter und seine Schwester römisch 40 befänden sich seit etwa sechs Jahren in Deutschland und es sei ihnen dort der Status als Flüchtlinge zuerkannt worden. Weiters werden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BF und seiner Mutter einerseits und dem Onkel Amir andererseits bezüglich der Ausreise der Schwester des BF (römisch 40 ), des Vermögens des verstorbenen Vaters und der Neuverehelichung der Mutter des BF angegeben und dargelegt.
Zumindest hätte dem BF daher "der Status als Flüchtling [gemeint wohl: subsidiär Schutzberechtigter] zuerkannt werden müssen".
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 18.10.2011 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2011 sowie die Beschwerde vom 04.11.2011
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011
US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011
BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010
Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83
Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011
Transparency International: Annual Report 2010, 2011
FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan
AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011
ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010
USCIRF - United States Commission on International Religious
Freedom: Annual Report, May 2011
Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010
Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011
ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011,http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011, BBC News: Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011
AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, Qaws 1388 (November/December 2009),AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - römisch vier, Qaws 1388 (November/December 2009),
http://www.aihrc.org.af/2010_eng/Eng_pages/Reports/Social_Economic/4/Economic%20&%20Social_Rights%20Report_English4.pdf, Zugriff 3.10.2011
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Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, Jan-April 2011, http://www.fao.org/docrep/014/am595e/am595e00.pdf, Zugriff 4.10.2011
BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=14766920&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011
CARE und USAID: Delivery of humanitarian shelter in urban areas. The case of "KASS", November 2010
Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial
Briefs: June 2011,
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UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ocha&docId=1250421, Zugriff 5.10.2011
The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 10.10.2011
AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 10.10.2011
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus XXXX. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch etwas Urdu und Englisch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus römisch 40 . Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch etwas Urdu und Englisch.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat de BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, allfällige von ihm bei seiner Einvernahme gemachte Einwände dagegen blieben allgemein, vage, unkonkret und unbelegt. Auch in der Beschwerde werden keine konkreten Einwände gegen diese Länderfeststellungen vorgebracht.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum im Wesentlichen gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan über Griechenland stützen sich auf dessen eigene Angaben und stimmen auch mit dem Ergebnis einer Eurodac-Abfrage überein. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er von einer kriminellen Gruppierung verfolgt werde, weil er mit Arbeitskollegen drei Personen beim Einbruch in seine Firma festgehalten und der afghanischen Polizei übergeben habe.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch Entführer (an anderer Stelle auch "Terroristen" genannt), entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.).Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch Entführer (an anderer Stelle auch "Terroristen" genannt), entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.).
Abgesehen davon ist das vom BF vorgebrachte Verfolgungsgeschehen auch nicht glaubhaft.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage, allgemeine, aber auch unstimmige und widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe. Das Bundesasylamt hat dazu beweiswürdigend unter anderem Folgendes ausgeführt.
(Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert:)
"Ihre Angaben, wonach Sie drei Personen angehalten und der Polizei übergeben hätten, sind unglaubwürdig. Sie begründen Ihre Ausreise damit, dass Sie in einer Firma gearbeitet und dort auch übernachtet hätten. Als drei Personen in das Firmengebäude eingedrungen wären, hätten Sie diese angehalten und der Polizei übergeben. Diese Personen wären dann freigelassen worden und hätten Sie mit dem Umbringen bedroht. Sie präsentieren allerdings lediglich eine Rahmengeschichte und enthielt Ihr Vorbringen eine Reihe von Ungereimtheiten.
So ist nicht wirklich nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Personen Sie eigentlich bedroht haben sollen. Sie begründen dies in der Erstbefragung damit, dass Sie diese Personen angehalten und der Polizei übergeben hätten. Allerdings bringen Sie in der Einvernahme dann vor, dass diese Personen Sie gebeten hätten, sie der Polizei und nicht den amerikanischen Soldaten zu übergeben, was Sie auch getan hätten. Eine Bedrohung ist somit nicht wirklich verständlich. Sie versuchen das dann damit zu erklären, dass Sie diese Personen geschlagen hätten.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Ihnen die Personen, die Sie angehalten haben sollen, zunächst einen größeren Geldbetrag anbieten sollen, damit Sie sie nur der afghanischen Polizei übergeben und sie dann, nachdem Sie diese verständigt hätten, Sie nach ihrer Freilassung bedrohen sollen.
Zu den Personen, die Sie angehalten haben wollen, können Sie lediglich Behauptungen aufstellen, wie z.B. dass es sich hierbei um eine Mafiagruppierung bestehend aus zehn Personen gehandelt hätte bzw. Sie vom Anführer der Gruppierung bedroht worden sein sollen, diese Leute einen Selbstmordanschlag ausgeübt hätten. Offen bleibt allerdings, woher Sie dieses Wissen haben wollen. Auf konkrete Befragung hin können Sie dann allerdings keine Informationen über diese Leute angeben.
Widersprüchlich sind auch Ihre Angaben zu der angeblichen Bedrohung. So bringen Sie zunächst vor, diese Männer wären am nächsten Tag zurückgekommen und hätten Sie persönlich bedroht. Es ist ohnehin fraglich, ob einer ernstgemeinten Absicht erst eine verbale Drohung vorangehen würde. Zudem ist zweifelhaft, ob sich diese Männer, nachdem der Großteil ihrer Gruppierung, wie von Ihnen behauptet, von den Amerikanern verhaftet worden wäre, sich nochmals an einen Ort zurückbegeben würden, von dem Sie behaupten, er würde von den Amerikaner beobachtet werden, nur um jemandem zu drohen.
Später bringen Sie dann divergierend vor, diese Männer hätten mit Ihrem Freund gesprochen. Dieser Freund, bringen Sie vor, hätte diese Männer verteidigt und für sie gesprochen, und wäre aus diesem Grund nicht gefährdet. Ebenso ist es unglaubwürdig, dass Ihr zweiter Kollege die Männer zunächst ebenfalls geschlagen und beschimpft haben sollte, es dann mit der Angst zu tun bekommen und über eine Trennlinie springen und fliehen sollte. Sie versuchen das dann damit zu begründen, dass er diese Männer als Terroristen beschimpft hätte. Erwähnenswert ist, dass Sie von diesem Freund, mit dem Sie zusammengearbeitet und auch in der Firma zusammengewohnt haben wollen, nicht einmal den Vornamen nennen konnten.
Im Zuge Ihrer Einvernahme wird Ihnen offensichtlich die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens selbst bewusst und fügen Sie hinzu, dass Sie eigentlich Angst vor Ihrem gesamten Stamm hätten, den Sie dann allerdings erst nach längerem Überlegen nennen konnten. Eine konkrete und logisch nachvollziehbare Furcht haben Sie allerdings auch hier nicht vorgebracht."
Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen in den wesentlichen Punkten vollinhaltlich an. Der BF hat seine Fluchtgründe allgemein und vage und mehrfach unplausibel und unstimmig geschildert und so keine Glaubwürdigkeit diesbezüglich erlangen können.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den geeigneten Versuch unternommen, die aufgezeigten Widersprüche zu klären.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich seiner Fluchtgründe zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF vage, knapp und unstimmig beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.10.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 24.10.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.10.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 24.10.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich der Zuerkennung von Asyl ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Zum einen stellt die vom BF dargelegte Verfolgungsgeschichte keine asylrelevante Verfolgung dar und zum anderen wurde sie vom BF auch - wie oben unter Punkt 4.1.3. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass einzelne Sätze in der Einvernahmeniederschrift unzusammenhängend, nicht nachvollziehbar, unverständlich und grammatikalisch falsch seien, ist zwar zutreffend. Es ist nicht erkennbar, ob dies dem einvernehmenden Organwalter, dem Dolmetsch oder einem Schriftführer zuzuschreiben ist; der Erstbehörde ist es jedenfalls zuzurechnen. Es ist jedoch dennoch ausreichend erkennbar, dass der BF seine Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe vage, unkonkret und mehrfach unstimmig machte. Die in der Beschwerde monierten Schreibfehler in den dem Akt der Erstbehörde einliegenden Schriftstücken (Niederschriften, Bescheid), wie auch die offenbar irrtümliche Anführung von Urdu im Beschwerdevorlageschreiben als jene Sprache, in die dem BF zu übersetzen wäre, stellen daher keine so schweren Verfahrensfehler dar, dass deswegen eine Behebung des angefochtenen Bescheides in Betracht zu ziehen wäre.
Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Blutrache und Verfolgung des BF wegen "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" können nicht nachvollzogen werden, zumal auch nicht dargelegt wurde, von welcher diesbezüglichen Gefahr (bzw. wegen Zugehörigkeit zu welcher Gruppe) der BF betroffen wäre.
Bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz war der Beschwerde im Ergebnis Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch angebliche Entführer, weder eine asylrelevante Verfolgung darstellen, noch glaubhaft gemacht wurden, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit der BF eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, S. 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF zwar in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, aber seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke verfügt, zumal sein Vater bereits verstorben ist, seine Mutter und eine Schwester sich in Deutschland (als anerkannte Flüchtlinge) befinden und nur die zweite Schwester bisher alleine beim Onkel des BF, mit dem mehrere Meinungsverschiedenheiten (finanzieller Natur sowie betreffend die Lebensweise) bestehen, zurückgeblieben ist.
Der BF selbst hat Afghanistan schon vor über fünf Jahren verlassen (nachdem er sich auch vorher schon einige Zeit außerhalb des Landes aufgehalten hatte) und hat die letzten Jahre großteils in Griechenland verbracht (wo über seinen im Jahr 2007 gestellten Asylantrag offenbar noch nicht - zumindest nicht positiv - entschieden worden ist).
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):5.2.4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5.2.4.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):5.2.4.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.5.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen, unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, ganz abgesehen davon, dass dem vom BF behaupteten Fluchtvorbringen eine Asylrelevanz nicht zukommt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF zuerkannt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, gesamte Staatsgebiet, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
06.03.2012