TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/13 E4 404513-1/2009

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Veröffentlicht am 13.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 404.513-1/2009-14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zl. 08 05.647 BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zl. 08 05.647 BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 01.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF gab in einem entsprechenden Schriftsatz vom 30.06.2008 an, seit dem Jahr 1979 in Österreich aufhältig zu sein und verschiedene selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeführt zu haben. Da er am 14.09.1997 versucht habe, XXXX vorsätzlich zu töten, sei er rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu zehn Jahren Haft verurteilt worden; am 11.05.2007 sei er aus der Haft entlassen worden und lebe seither bei der Ehegattin und den beiden Söhnen. Die Gattin und die erwachsenen Söhne seien österreichische Staatsbürger.Der BF gab in einem entsprechenden Schriftsatz vom 30.06.2008 an, seit dem Jahr 1979 in Österreich aufhältig zu sein und verschiedene selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeführt zu haben. Da er am 14.09.1997 versucht habe, römisch 40 vorsätzlich zu töten, sei er rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu zehn Jahren Haft verurteilt worden; am 11.05.2007 sei er aus der Haft entlassen worden und lebe seither bei der Ehegattin und den beiden Söhnen. Die Gattin und die erwachsenen Söhne seien österreichische Staatsbürger.

Seine Schwiegereltern würden in der Türkei in derselben Ortschaft wie Angehörige des Opfers leben und hätten ihn die Schwiegereltern benachrichtigt, dass diese Angehörigen eine Blutracheaktion gegen ihn angekündigt hätten, weshalb er Angst habe, ermordet zu werden.

Bei der Familie seines Opfers würde es sich um georgische Einwanderer handeln, welche aus einer Gegend stammen würden, in der Blutrache an der Tagesordnung stehe.

Die Türkei sei nicht in der Lage, sein Leben zu sichern und würde der BF auch innerhalb der Türkei von Verwandten seines Opfers bzw. von Auftragskillern aufgefunden werden. Auch bestehe die Gefahr, dass Angehörige des Opfers aus Georgien in die Türkei kommen, um die Blutrache an ihm zu vollziehen und sich dann unverzüglich wieder nach Georgien begeben.

2. Am 01.07.2008 erfolgte eine Erstbefragung des BF vor dam BAA und wiederholte dieser oa. Vorbringen.

3. Im Zuge einer AFIS-Trefferbearbeitung des Bundeskriminalamtes konnte festgestellt werden, dass unter den Fingerabdrücken des BF, jedoch unter dem Namen XXXX, identische Fingerabdrücke vorlagen, da dieser am 10.06.1973 wegen Autodiebstahls und am 14.01.1976 wegen versuchtem Totschlag erkennungsdienstlich behandelt worden war (Mitteilung des BMI II/BK-FMST-Inland vom08.07.2008, AS 71).3. Im Zuge einer AFIS-Trefferbearbeitung des Bundeskriminalamtes konnte festgestellt werden, dass unter den Fingerabdrücken des BF, jedoch unter dem Namen römisch 40 , identische Fingerabdrücke vorlagen, da dieser am 10.06.1973 wegen Autodiebstahls und am 14.01.1976 wegen versuchtem Totschlag erkennungsdienstlich behandelt worden war (Mitteilung des BMI II/BK-FMST-Inland vom08.07.2008, AS 71).

Gegen den BF besteht ferner ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 15.05.2007, gültig bis 11.06.2016.

4. Am 10.07.2008 wurde der BF vor dem BAA niederschriftlich einvernommen und gab dieser an, abgesehen von mehreren Urlauben, seit dem Jahr 1979 ständig in Österreich aufhältig zu sein.

Nach dem Vorfall mit XXXX sei er in die Türkei und dann in das ehemalige Jugoslawien geflüchtet, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe; 1998 sei er nach Österreich zurückgekehrt und habe sich gestellt.Nach dem Vorfall mit römisch 40 sei er in die Türkei und dann in das ehemalige Jugoslawien geflüchtet, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe; 1998 sei er nach Österreich zurückgekehrt und habe sich gestellt.

Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei bestehe für ihn wegen Blutrache Lebensgefahr. Sein Schwiegervater habe ihm im November oder Dezember 2007 telefonisch mitgeteilt, dass er von der Sippe seines Opfers gesucht werde.

Der BF gab an, bis 11.05.2007 in Österreich in Haft gewesen zu sein.

5. Am 11.09.2008 erfolgte einer weitere Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Wien, und gab dieser an, die Familie des Bekannten namens Y.M., den er angeschossen und schwer verletzt habe, lebe in der Türkei in derselben Ortschaft wie die Eltern seiner Gattin.

Y.M. habe vermutlich die österreichische Staatsangehörigkeit erhalten und lebe mit seiner Frau und vermutlich vier Kindern in Österreich. Er selbst lebe mit seiner Frau und den Söhnen seit 1992 an derselben Adresse in XXXX.Y.M. habe vermutlich die österreichische Staatsangehörigkeit erhalten und lebe mit seiner Frau und vermutlich vier Kindern in Österreich. Er selbst lebe mit seiner Frau und den Söhnen seit 1992 an derselben Adresse in römisch 40 .

1979 sei er nach Österreich gekommen und habe zuvor in der Türkei nie Probleme gehabt.

Im Falle seiner Rückkehr werde er von den Angehörigen seines Opfers umgebracht werden, diese hätten sich bei seinem Schwiegervater nach ihm erkundigt; dazu legte der BF einen Brief seines Schwiegervaters, datiert mit 17.11.2007 vor, in dem ihn dieser vor einer Rückkehr in die Türkei warnte. Vorfälle, die den Schwiegervater des BF direkt betroffen hätten, habe es nicht gegeben. Sein Schwiegervater sei von ca. 1972 bis 2003 in Österreich gewesen und beziehe dieser in Österreich eine Pension. Seine Gattin habe außerdem drei Brüder und drei Schwestern, wovon zwei Geschwister in der Türkei leben würden.

Dem BF wurde vorgehalten, dass er unter zwei verschiedenen Identitäten in Österreich aufgetreten sei und stellte dieser nach längerem Schweigen und Überlegen die Gegenfrage, welchen Namen er verwendet haben soll.

Über Vorhalt des entsprechenden Namens gab der BF an, seine Familie habe früher so geheißen und habe sein Vater dies vor 1979 beim zuständigen Einwohneramt berichtigen lassen.

6. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 30.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.6. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 30.01.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

Das BAA stellte fest, der BF sei türkischer Staatsangehöriger und im österreichischen Bundesgebiet erstmals unter der Identität XXXX in Erscheinung getreten.Das BAA stellte fest, der BF sei türkischer Staatsangehöriger und im österreichischen Bundesgebiet erstmals unter der Identität römisch 40 in Erscheinung getreten.

Der BF sei seit 1975 in XXXX polizeilich gemeldet gewesen und 1976 vom LG XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 b WaffenG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.Der BF sei seit 1975 in römisch 40 polizeilich gemeldet gewesen und 1976 vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, b WaffenG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.

Nach der bedingten Haftentlassung am 14.05.1977 sei gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von der BH XXXX bis 05.11.2013 erlassen worden (Anlass oa. rechtskräftige Verurteilung).Nach der bedingten Haftentlassung am 14.05.1977 sei gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von der BH römisch 40 bis 05.11.2013 erlassen worden (Anlass oa. rechtskräftige Verurteilung).

Seit 1979 sei der BF unter dem aktuellen Namen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seien die beiden erwachsenen Söhne ebenfalls österreichische Staatsbürger.

Seit 15.05.2007 bestehe gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.

Durchgeführte EKIS-Anfragen und Einsichtnahmen in Gerichtsakten hätten folgendes Ergebnis bezüglich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF gebracht:

BG XXXX vom 19.03.75 rk 02.03.76 § 83 Abs. 1 StGB 10 Tags. zu je 30BG römisch 40 vom 19.03.75 rk 02.03.76 Paragraph 83, Absatz eins, StGB 10 Tags. zu je 30

S

1) LG XXXX vom 10.08.76 rk 05.04.77 § 87/1 StGB § 36/1 WaffenG 2 J Freiheitsstrafe1) LG römisch 40 vom 10.08.76 rk 05.04.77 Paragraph 87 /, eins, StGB Paragraph 36 /, eins, WaffenG 2 J Freiheitsstrafe

XXXX vom 03.04.1984 rk 27.04.1984 § 83/1StGB 30 Tags zu je 60 Srömisch 40 vom 03.04.1984 rk 27.04.1984 Paragraph 83 /, eins S, t, G, B, 30 Tags zu je 60 S

LG XXXX vom 18.11.1985 RK 18.11.1985 § 107/1 15 127/1 StGB 3 M Freiheitsstrafe (Probezeit verlängert auf 5 Jahre, LG XXXX vom 17.03.1988)LG römisch 40 vom 18.11.1985 RK 18.11.1985 Paragraph 107 /, eins, 15 127/1 StGB 3 M Freiheitsstrafe (Probezeit verlängert auf 5 Jahre, LG römisch 40 vom 17.03.1988)

BG XXXX 18.12.1987 § 83/1 StGB 100 Tgs z u20 SBG römisch 40 18.12.1987 Paragraph 83 /, eins, StGB 100 Tgs z u20 S

LG XXXX vom 04.04.1995 rk 07.04.1995 § 83/1 U 2 15 105/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Mo (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre durch LGXXXX am21.10.1998)LG römisch 40 vom 04.04.1995 rk 07.04.1995 Paragraph 83 /, eins, U 2 15 105/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Mo (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre durch LGXXXX am21.10.1998)

2) LG XXXX vom 21.10.1998 rk 01.04.1999, § 15 § 75 StGB § 50/1 WaffenG; Freiheitsstrafe 10 Jahre2) LG römisch 40 vom 21.10.1998 rk 01.04.1999, Paragraph 15, Paragraph 75, StGB Paragraph 50 /, eins, WaffenG; Freiheitsstrafe 10 Jahre

Zu 1): Mit Urteil de LG XXXX vom 10.08.1976 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit b WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Zu 1): Mit Urteil de LG römisch 40 vom 10.08.1976 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Dieser liege zugrunde, dass der BF am 13.01.1976 in bewusst gemeinsamem Zusammenwirken als Mittäter dem M.D. eine schwere Körperverletzung, nämlich 16 Stichwunden am Rücken mit Eröffnung der Brust- sowie Bauchhöhle, Verletzung der Lunge rechts, des Zwerchfells, sowie des aufsteigenden Teils des Dickdarmes, schließlich eine Kopfprellung, dadurch absichtlich zugefügt hat, dass der BF jeweils mit einem Springmesser dem Opfer Stiche in den Rücken versetzte und darüber hinaus, indem er mit einem Sessel kräftige Hiebe auf den Kopf verabreichte.

Zu 2): Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX vom 21.10.1998 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der BF am 14.09.1997 versucht habe, M.Y. zu töten, indem er mit einem Revolver, welcher von einer Gaswaffe auf eine Schusswaffe umgebaut worden war, aus einer Entfernung von höchstens einem Meter gegen den Oberkörper des Genannten gezielt Schüsse abgegeben habe, wodurch M.Y. einen Bauchsteckschuss mit Eröffnung der Bauchhöhle und Beschädigung des Dünn- und Dickdarms und der Milz sowie einen Streifschuss im Bereich des linken Ellenbogens erlitt.Zu 2): Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX vom 21.10.1998 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der BF am 14.09.1997 versucht habe, M.Y. zu töten, indem er mit einem Revolver, welcher von einer Gaswaffe auf eine Schusswaffe umgebaut worden war, aus einer Entfernung von höchstens einem Meter gegen den Oberkörper des Genannten gezielt Schüsse abgegeben habe, wodurch M.Y. einen Bauchsteckschuss mit Eröffnung der Bauchhöhle und Beschädigung des Dünn- und Dickdarms und der Milz sowie einen Streifschuss im Bereich des linken Ellenbogens erlitt.

Das XXXX hat als Berufungsgericht der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil keine Folge gegeben.Das römisch 40 hat als Berufungsgericht der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil keine Folge gegeben.

Aus Anlass dieser Verurteilung fasste das Erstgericht den Beschluss, die mit Urteil vom 4.4.1995 im Verfahren desselben Gerichtshofes in Ansehung einer wegen §§ 83 Abs. 1 Abs. 2 15, 105 Abs. 1 StGB verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.Aus Anlass dieser Verurteilung fasste das Erstgericht den Beschluss, die mit Urteil vom 4.4.1995 im Verfahren desselben Gerichtshofes in Ansehung einer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, Absatz 2, 15, 105 Absatz eins, StGB verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.

Die freiwillige Abstandnahme von weiteren gezielten Schüssen und das neunmonatige (von Flucht geprägte) Wohlverhalten nach der Tat wurden im Sinne des Gesetzes nicht als Milderungsgründe anerkannt.

Das BAA stellte weiters fest:

a) Der BF habe beginnend mit dem Jahr 1973 fortlaufend und stetig in Österreich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und sei bereits im Jahr 1976 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.

b) Danach habe der BF in der Türkei seinen Familiennamen von XXXX geändert und sei unter dieser neuen Identität im Jahr 1979 erneut - unrechtmäßig - nach Österreich zurückgekehrt, da zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen von der BHb) Danach habe der BF in der Türkei seinen Familiennamen von römisch 40 geändert und sei unter dieser neuen Identität im Jahr 1979 erneut - unrechtmäßig - nach Österreich zurückgekehrt, da zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen von der BH

XXXX gültig bis 05.11.2013 wegen einer rechtskräftigen Verurteilung bestanden habe.römisch 40 gültig bis 05.11.2013 wegen einer rechtskräftigen Verurteilung bestanden habe.

Dass der BF seine Namensänderung vor österreichischen Behörden verschwiegen habe und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes unter neuer Identität erneut in Österreich eingereist sei, zeige ebenfalls das Gefährdungspotential und die Unseriosität des BF.

c) Trotz des Umstandes, dass der BF seit 1979 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, könne aus seinem Verhalten weder auf soziale Integration noch auf die persönliche Einstellung des BF zum österreichischen Rechtsstaat und zur österreichischen Rechtsordnung, die sich im Laufe der Jahre nicht geändert habe, und der BF durch die erstmalige Haftstrafe auch nicht geläutert worden sei, geschlossen werden.

d) Dies zeige sich bereits durch fortlaufende Deliktssetzung beginnend mit dem Jahre 1984, welche schließlich zu einer neuerlichen Verurteilung durch das LG XXXX StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt Probezeit 3 Jahre, geführt habe.d) Dies zeige sich bereits durch fortlaufende Deliktssetzung beginnend mit dem Jahre 1984, welche schließlich zu einer neuerlichen Verurteilung durch das LG römisch 40 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt Probezeit 3 Jahre, geführt habe.

Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der BF seine Gattin durch Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt habe, wodurch diese einen Bluterguss am linken Auge erlitten habe.

Noch innerhalb der Probezeit sei ein massiver einschlägiger Rückfall zu verzeichnen gewesen.

e) Der BF sei weiters mit Urteil des LG XXXX vom 21.10.1998 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt worden.e) Der BF sei weiters mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.10.1998 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt worden.

f) Gem. § 17 StPO liege im gegebenen Fall ein Verbrechen vor. "Besonders schwere Verbrechen" liegen nach der herrschenden Lehre des Völkerrechts dann vor, wenn durch die Straftat objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt werden würden.f) Gem. Paragraph 17, StPO liege im gegebenen Fall ein Verbrechen vor. "Besonders schwere Verbrechen" liegen nach der herrschenden Lehre des Völkerrechts dann vor, wenn durch die Straftat objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt werden würden.

Typischer Weise zähle dazu neben den Tötungsdelikten ua. auch Drogenhandel. Auch ein versuchter Mord zähle zu den besonders schweren Verbrechen.

g) Angesichts des Verbrechens, welches der BF begangen habe, insbesondere auch im Hinblick auf die Begleitumstände, müsse davon ausgegangen werden, dass der BF auch nach seiner Haftentlassung eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausüben werde.

h) Es sei - aufgrund obiger Darstellungen - in logischer Konsequenz im Rahmen einer Zukunftsprognose mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auch zukünftig davon auszugehen, dass der BF neuerlich und zukünftig mit österreichischen Gesetzen in Konflikt gerate und dabei auch künftig strafbare Handlungen insbesonders nach dem StGB begehen werde.

i) Vom BF gehe eine permanente Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.

Der BF habe die Türkei verlassen, um in Österreich Arbeit zu finden; er habe nie Probleme mit türkischen Sicherheitsbehörden, Gerichten oder Staatsanwälten gehabt und sei kein Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen.

Der BF verfüge über einen türkischen Reisepass, ausgestellt von der türkischen Vertretungsbehörde in XXXX.Der BF verfüge über einen türkischen Reisepass, ausgestellt von der türkischen Vertretungsbehörde in römisch 40 .

Der BF sei auch keiner Rückkehrgefährdung ausgesetzt und werde seinen Befürchtungen bzgl. Blutrache jegliche Glaubwürdigkeit versagt.

Der BF habe nur wegen seines Identitätswechsels vor seiner zweiten Einreise in Österreich einen legalen Aufenthaltstitel erschleichen können, da zum Zeitpunkt seiner zweiten Einreise ein Aufenthaltsverbot gegen den BF bestanden habe.

Der BF sei von 16.05.1998 bis 08.05.2007 inhaftiert gewesen und habe nach seiner Haftentlassung am 08.05.2007 am 18.05.2007 einen Aufenthaltstitel beantragt, welcher am 5.5.2008 abgelehnt worden sei.

Am 01.07.2008 habe der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF habe bedingt durch seine Inhaftierung in diesem Zeitraum keine Familienleben geführt und sei zum Entscheidungszeitpunkt an gemeinsamer Adresse mit seiner Frau und den Söhnen gemeldet.

Der BF übe keinen Beruf aus und lebe von den Einkünften seiner Gattin.

Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Türkei, insbesondere zur Thematik Blutrache/Körperverletzung/gefährliche Drohung, Grundversorgung, medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr bzw. Einreisekontrollen.

Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass der BF den Umstand seiner rechtskräftigen Verurteilung anlässlich seines Erstaufenthaltes (Anm.: vor 1979) unter der Identität XXXX sowie das daraus resultierende Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX nach seiner neuerlichen Einreise vor den österreichschen Behörden verschwiegen habe.Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass der BF den Umstand seiner rechtskräftigen Verurteilung anlässlich seines Erstaufenthaltes Anmerkung, vor 1979) unter der Identität römisch 40 sowie das daraus resultierende Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 nach seiner neuerlichen Einreise vor den österreichschen Behörden verschwiegen habe.

In der Einvernahme vor dem BAA habe der BF niederschriftlich dargelegt, erstmals (!) im Jahr 1979 in Österreich eingereist zu sein. Aus diesem Grund sei dem BF bzw. seinem Vorbringen jedwede Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Zu der Behauptung des BF, im Rückkehrfall Blutrache zu befürchten, führte das BAA aus, dass der BF während der Verbüßung seiner Haftstrafe in Österreich aus eigenem einen Antrag auf Überstellung in ein türkisches Gefängnis (!) gestellt habe.

Schon allein aus diesem Umstand ergebe sich in logischer Konsequenz, dass der BF tatsächlich niemals Befürchtungen gehegt habe, in die Türkei zurückzukehren.

Nach der bedingten Haftentlassung habe der BF vergeblich versucht, einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen und habe erst nach Ablehnung dieses Antrages einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Auch habe der BF nach seiner Haftentlassung die Öffentlichkeit nicht gescheut. Er sei seit 1992 an derselben Adresse wohnhaft, unternehme nach eigenen Angaben vor dem BAA Spaziergänge und suche Cafehäuser auf.

Ein derartiges Verhalten lasse nicht auf ein Verfolgungsszenario, wie vom BF beschrieben, schließen. Auch habe der BF behauptet, mit der von ihm verletzten Person seit 1980 Umgang gepflegt zu haben und habe über dessen persönliches Umfeld überdies Angaben treffen können.

Dies zeige eindeutig, dass der BF keinerlei Verfolgung durch die von ihm verletzte Person oder aus dessen Umfeld befürchte.

Aus diesen Gründen lasse sich die Behauptung, wonach er in der Türkei verfolgt werden sollte, nicht nachvollziehen.

Rechtlich ist im angefochtenen Bescheid des BAA festgehalten, dass im Falle des BF ein besonders schweres Verbrechen vorliege, aufgrunddessen der BF rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sei.Rechtlich ist im angefochtenen Bescheid des BAA festgehalten, dass im Falle des BF ein besonders schweres Verbrechen vorliege, aufgrunddessen der BF rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt sei.

Auch zeige die Vorverurteilung durch das LG XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und des Vergehens nach § 36/1b WaffenG sowie die Umgehung des von der BH XXXX verhängten Aufenthaltsverbotes durch die Änderung seines Namens und Einreise in Österreich unter neuer Identität die gefährliche kriminelle Energie des BF.Auch zeige die Vorverurteilung durch das LG römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und des Vergehens nach Paragraph 36 /, eins b, WaffenG sowie die Umgehung des von der BH römisch 40 verhängten Aufenthaltsverbotes durch die Änderung seines Namens und Einreise in Österreich unter neuer Identität die gefährliche kriminelle Energie des BF.

Auch sei aufgrund der zahlreichen verübten Vergehen durch den BF nicht davon auszugehen, dass er sich künftig in eine positive und straffreie Richtung entwickle und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF künftig bereit sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen.

Das BAA stellte auch keine Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr des BF in die Türkei fest (Spruchpunkt II) und hielt zu Spruchpunkt III (Ausweisung) in rechtlicher Hinsicht fest, dass im Falle des BF aufgrund seiner Verhaltensweise in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege; die Ausweisung des BF sei demzufolge dringend geboten.Das BAA stellte auch keine Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr des BF in die Türkei fest (Spruchpunkt römisch zwei) und hielt zu Spruchpunkt römisch drei (Ausweisung) in rechtlicher Hinsicht fest, dass im Falle des BF aufgrund seiner Verhaltensweise in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege; die Ausweisung des BF sei demzufolge dringend geboten.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Der Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 17.02.2009 eine Ergänzung nachgereicht.

Der BF wiederholte darin im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bemängelte unter Hinweis auf § 18 AsylG, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Heimatort des Schwiegervaters des BF, XXXX, in dem die Bedrohungen stattgefunden hätten, durchgeführt habe; die belangte Behörde hätte zumindest den Schwiegervater des BF befragen können.Der BF wiederholte darin im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bemängelte unter Hinweis auf Paragraph 18, AsylG, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen im Heimatort des Schwiegervaters des BF, römisch 40 , in dem die Bedrohungen stattgefunden hätten, durchgeführt habe; die belangte Behörde hätte zumindest den Schwiegervater des BF befragen können.

Sein Verhalten in Österreich, indem er am öffentlichen Leben teilnehme lasse entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rückschlüsse darauf zu, dass der BF auch in der Türkei in Sicherheit wäre.

Auch gäbe es in der Türkei keine Ausweichmöglichkeit gegen die Gefährdung durch einen Ehrenmord, weshalb der türkische Staat nicht in der Lage sei, den BF vor der Rache der Familie XXXX zu schützen. Es fehle im angefochtenen Bescheid auch die Beschreibung der tatsächlichen Lage zur Thematik Blutrache, worin ein Verfahrensmangel liege.Auch gäbe es in der Türkei keine Ausweichmöglichkeit gegen die Gefährdung durch einen Ehrenmord, weshalb der türkische Staat nicht in der Lage sei, den BF vor der Rache der Familie römisch 40 zu schützen. Es fehle im angefochtenen Bescheid auch die Beschreibung der tatsächlichen Lage zur Thematik Blutrache, worin ein Verfahrensmangel liege.

Zu einer allfälligen Rückkehr verwies der BF erneut auf sein bisheriges Vorbringen und erklärte zur seines Erachtens nach vorliegenden Unzulässigkeit seiner Ausweisung, seine Söhne und Gattin besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft und sei er von seiner Gattin finanziell abhängig. Es bestehe ein enges Verhältnis zu diesen Angehörigen und habe ihn seine Frau in der Haftanstalt oftmals besucht; seit der Haftentlassung lebe er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und achte er die österreichischen Gesetzte und sei es seither auch zu keinen Verfehlungen mehr gekommen.

8. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

9. Am 01.09.2009 langte hg. ein undatiertes Schreiben des Schwagers des BF ein, worin diesem vor einer Rückkehr in die Türkei abgeraten wurde.

10. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor rd. drei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 23.01.2012 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur Türkei, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .10. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor rd. drei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 23.01.2012 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur Türkei, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Darüber hinaus wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist bekanntzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen. Ebenso wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist anzugeben, ob hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Änderung eingetreten ist.

11. Mit Schreiben vom 31.01.2012 langte hg. am 06.02.1012 eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters beim Asylgerichtshof - Außenstelle Linz ein.

Zu den länderkundlichen Feststellungen führte der BF aus, gegen Menschen in der Türkei werde mit Gewalt und Todesdrohung vorgegangen. Es seien genügend Berichte bezüglich der Lage in der Türkei zu finden, die genau den in der Einvernahme dargestellten Sachverhalt wiedergeben würden; dies sei auch in vielen Medienberichten ersichtlich. Gäbe man den Begriff "Blutrache" bei Google ein, erhalte man viele Berichte, die Aktualität besitzen und auch den BF betreffen würden.

An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert.

12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde, der Stellungnahme des BF sowie der Beweisaufnahme seitens des AsylGH.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.07.2008 gestellt, weshalb in vollem Umfang das AsylG 2005 in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3,6 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3,,6 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

3. Feststellungen

Zur Lage in der Türkei werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.10.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in der Türkei werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.10.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 12.10.2011

Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011

BAMF, Sozialpolitischer

Jahhresbericht,Staatsangehörigkeitsrecht,Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010

die im Text genannten Quellen

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahren getroffen:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.

Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministerium wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.

Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch

nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaftbzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.

Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.

Versammlungsfreiheit

Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Doppelbestrafung

Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Art. 11). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Art. 13 genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Art. 19 I). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Artikel 11,). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Artikel 13, genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Artikel 19, römisch eins). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.

(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04/2005;(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04 aus 2005,;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_6660-544-1-30.pdf (Zugriff am 9.3.2009)

Gemäß dem türkischen Strafgesetzbuch Art. 188/1 wird eine Person aufgrund Erzeugung, Einführung oder Ausführung von Suchtmitteln mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen bestraft.Gemäß dem türkischen Strafgesetzbuch Artikel 188 /, eins, wird eine Person aufgrund Erzeugung, Einführung oder Ausführung von Suchtmitteln mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen bestraft.

Art. 188/3 behandelt Verwahrung, Handel und Weitergabe, Verkauf und zum Verkauf anbieten, wofür eine Haftstrafe von 5 - 15 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen steht.Artikel 188 /, 3, behandelt Verwahrung, Handel und Weitergabe, Verkauf und zum Verkauf anbieten, wofür eine Haftstrafe von 5 - 15 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen steht.

Gemäß Artikel 188/2 wird bei einer im Ausland verbüßten Strafe bezgl. Einfuhr des Suchtmittels bei einer Verurteilung in der Türkei die im Ausland verbüßte Strafe vom Strafmaß abgezogen.

(Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara per E-Mail vom 14. März 2008)

Zur Überprüfung der jur. Praxis erging folgende Sachverhaltsdarstellung an den VB in der Türkei:

Habe mir gerade das Strafgesetzbuch mit den Bestimmungen zu Doppelbestrafung angesehen, und das bestätigt die Angaben der KAS Info:

(Art. 11). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Art. 13 genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.(Artikel 11,). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Artikel 13, genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.

Hier sind also genau Drogendelikte ausgenommen. Nach Durchsicht des Artikels 188 (Rauschgiftdelikte) drängt sich die Vermutung auf, dass hier Sonderregelungen für Fälle gelten, in denen beide Länder vom Delikt betroffen sind, also grenzüberschreitender Drogenhandel. In einem solchen Fall wird sogar die im Ausland verhängte Strafe von der türkischen abgezogen.

Ich würde daher davon ausgehen, dass bei einem ausschließlich im Ausland begangenen Drogenvergehen mit anschließender Verurteilung und Verbüßung der Haftstrafe davon ausgegangen werden kann, dass es zu keiner nochmaligen Bestrafung in der Türkei kommt. Dies steht jedoch so nicht ausdrücklich im Gesetzestext drinnen.

Wäre es möglich diesen konkreten Sachverhalt über das Justizministerium zu klären?

Antwort des VB per E-Mail vom 12.2.2009

Nach Auskunft eines Richters im türk. Justizministeriums, kann es bei einem ausschließlich im Ausland begangenen Drogendelikt zu keiner weiteren Anklage oder Bestrafung in der Türkei kommen.

Hier der Vollständigkeit halber die Antwort des VB vom März 2008, die ebenfalls diesen Sachverhalt bestätigte:

Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 12. März 2008

Telefonat durch meine Assistentin mit dem Justizministerium in Ankara, Hrn. XXXX, Hauptabteilungsleiter für interne Angelegenheiten:Telefonat durch meine Assistentin mit dem Justizministerium in Ankara, Hrn. römisch 40 , Hauptabteilungsleiter für interne Angelegenheiten:

"Wenn ein volljähriger, türk. Staatsbürger wegen eines SG Deliktes im Ausland seine Haftstrafe vollständig verbüßt hat, wird er wegen dieser Tatbegehung in der Türkei nicht verfolgt oder bestraft. (Gesetz 5237, Artikel 11). Doppelbestrafung ist in keinem Deliktsbereich üblich."

Und noch den Auszug aus dem Türkischen Gesetzbuch:

Edward Grieves, Vahit Bicak: Turkish Penal Code, 09/2007; S. 15Edward Grieves, Vahit Bicak: Turkish Penal Code, 09 aus 2007,; S. 15

Offences Committed by Citizens

Article 11

(1)

If a Turkish citizen commits an offence in a foreign country that would amount to an offence under Turkish law and that offence is subject to a penalty of imprisonment where the minimum limit is greater than one year, and he is present in Turkey, and upon satisfying the conditions that he has not been convicted for the same offence in a foreign country and a prosecution is possible in Turkey, he shall be subject to a penalty under Turkish law, except in regard as to the offences defined in Article 13.römisch eins f a Turkish citizen commits an offence in a foreign country that would amount to an offence under Turkish law and that offence is subject to a penalty of imprisonment where the minimum limit is greater than one year, and he is present in Turkey, and upon satisfying the conditions that he has not been convicted for the same offence in a foreign country and a prosecution is possible in Turkey, he shall be subject to a penalty under Turkish law, except in regard as to the offences defined in Article 13.

(2)

Where the aforementioned offence is subject to a penalty of imprisonment, the minimum limit of which is less than one year, then criminal proceedings shall only be initiated upon the making of a complaint by a victim or a foreign government. In such a case the complaint must be made within six months of the date the citizen entered Turkey.

Ehrenmord/Blutrache

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang

mit Homosexualität. Zu diesen so genannten "Ehrenmorden" gibt es keine verlässliche Statistik. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Personen, die wegen eines Ehrenmordes verurteilt wurden müssen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Die meisten Ehrenmorde werden in konservativen Familien im ländlich geprägten Südosten begangen, oder unter Migrantengruppen aus dem Südosten, die nun in den großen Städten der Türkei leben. Da die Strafen für jugendliche Täter weniger lang sind, begehen oftmals männliche jugendliche Verwandte die Tat. Um der Strafe überhaupt zu entgehen, kann es vorkommen, dass Mädchen von ihren Familien gezwungen werden, Selbstmord zu begehen, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Regierungsbeamte hielten gemeinsam mit Interessensvertretungen Bürgerversammlungen ab und richteten "Rettungsteams" und Hotlines für gefährdete Frauen und Mädchen ein.

Das Justizministerium berichtete von 10 Straffällen mit 25 Verdächtigen und 18 Opfern. Davon wurden 8 Fälle mit insgesamt 11 Opfern während des Berichtszeitraumes beendet und 10 Personen wurden verurteilt.

KA-MER, die führende Frauenorganisation im Südosten berichtete, dass 62 Frauen aus dem Osten und Südosten die Organisation kontaktierten, da sie von ihren Familien mit einem Ehrenmord bedroht wurden.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Exilpolitische Aktivitäten

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul).

Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.

Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.

Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

4. Beweiswürdigung

Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

4.1. In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte; auf Punkt 8, S 32 des gegenständlichen Erkenntnisses wird verwiesen.

4.2. Dem Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Antragsteller weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen.

Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Dem Bundesasylamt ist in seiner Ansicht zuzustimmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein ausreisekausales Vorbringen bzw. einen Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen, da dieses im Wesentlichen nicht plausibel war. Überdies ist dem BAA in seiner Ansicht, wonach im Falle des BF ein Asylausschlussgrund vorliege, beizupflichten.

5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die seitens des BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die seitens des BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF, welches ihn lt. seinen Angaben zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz veranlasste, als nicht glaubhaft qualifiziert.

Der erkennende Senat teilt die seitens des BAA vertretene Ansicht, wonach der BF bereits durch den Wechsel seiner Identität vor seiner zweiten Einreise das gegen ihn in Österreich aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgten Aufenthaltsverbot umging und sich einen legalen Aufenthaltstitel durch das bewusste Täuschen der österreichischen Behörden erschlich, was per se geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der weiteren Angaben zur Begründung seines Asylantrages in Zweifel zu ziehen.

Der BF gab überdies sowohl in seinem schriftlichen Asylantrag alsauch anlässlich der Einvernahme vor dem BAA an, erstmals im Jahr 1979 in Österreich eingereist zu sein, was einerseits den Tatsachen nicht entspricht, da der BF bereits im Jahr 1976 in Österreich aufhältig war und zu diesem Zeitpunkt bereits straffällig wurde (erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Österreich am 10. 06. 1973 wegen Autodiebstahls und am 14.01.1976 wegen versuchtem Totschlag) und andererseits einmal mehr seine Täuschungsabsicht gegenüber den österreichischen Behörden evident macht.

Hervorgehoben sei an dieser Stelle folgendes höchstgerichtliche Judikat, welches auch auf den gegebenen Fall Anwendung findet:

Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594).

Schon diese Vorgangsweise des BF, welche von Täuschung österreichischer Behörden und Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung geprägt ist, lässt nach hg. Ansicht den Rückschluss auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben im Asylverfahren zu .

Bestärkt wird die hg. Ansicht ferner durch folgende Faktoren:

Der BF hat nachweislich während seiner aufgrund der Verurteilung wegen versuchtem Mord verhängten zehnjährigen Haftstrafe in Österreich in einer Stellungnahme vom 11.01.2000 von sich aus versucht, in ein türkisches Gefängnis überstellt zu werden, was sich aus dem im Asylakt einliegenden Teil des Strafaktes des BF ergibt.

Es wird dem BAA zugestimmt, wenn dieses ausführt, dies impliziere, dass der BF tatsächlich keine Befürchtungen bezüglich einer allfälligen Blutrache durch die in der Türkei lebende Familie des Opfers gehegt habe, hätte er doch diesfalls nicht initiativ die Überstellung in ein Gefängnis seines Herkunftsstaates betrieben und sich so einem erhöhten Risiko ausgesetzt, zumindest nach seiner Haftentlassung Opfer von allfälligen Übergriffen aus dem Grund der Blutrache zu werden.

Weiters ist dem BAA in seiner Ansicht beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass der BF erst nach seiner Enthaftung aus der Strafhaft und nach der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu betonen ist auch, dass zwischen Enthaftung (08.05.2007) und Asylantragstellung (01.07.2008) ein Zeitraum von mehr als einem Jahr gelegen ist.

Auch nach Ablehnung seines Aufenthaltstitels am 05.05.2008 ließ der BF nahezu zwei Monate verstreichen, bis es letztlich zur Asylantragstellung kam.

Eine derartige Vorgangsweise ist jedoch nicht nachzuvollziehen, würden tatsächlich Gründe vorliegen, die den BF um sein Leben fürchten lassen, und darf gleichzeitig auf folgende Judikatur des VwGH verwiesen werden:

Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Dass der Asylantrag im gegebenen Fall aus taktischen Gründen erfolgte, ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.

Der BF gab vor dem BAA auch an, sein Schwiegervater habe ihm im November oder Dezember 2007 telefonisch mitgeteilt, dass er von der Sippe seines Opfers gesucht werde und legte diesbezüglich auch einen Brief des Schwiegervaters, datiert mit 17.11.2007 vor.

Am 01.09.2009 langte hg. ein diesbezügliches - undatiertes-Schreiben des Schwagers des BF ein.

Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bis 11.05.2007 in Haft war.

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es aber in keiner Weise plausibel und nachzuvollziehen, dass die diesbezüglichen behaupteten Drohungen durch die in der Türkei lebende Sippe des Opfers im Hinblick auf die Begehung der Tat am 14.09.1997 erstmals zehn Jahre später, nämlich im November/Dezember 2007 erfolgten.

Naturgemäß hätten - bei tatsächlicher Existenz einer diesbezüglichen Bedrohung - solche Drohungen bereits unmittelbar nach Tatbegehung erfolgen müssen und hätten sich diesfalls vermutlich laufend fortgesetzt, jedoch nicht erst rund ein halbes Jahr nach der Enthaftung des BF begonnen.

Der erkennende Senat geht demzufolge davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Gefälligkeitsschreiben der Angehörigen des BF handelt, welche dazu dienen sollten, eine allfällige Abschiebung des BF in die Türkei zu verhindern. Ferner ist dazu auszuführen, dass es sich beim Schwiegervater des BF um eine Sympathieperson handelt, welcher kein derartiger Beweiswert zukommt, der die Ansicht des erkennenden Senates ändern kann.

Auch ist dem BAA beizupflichten, wenn es festhält, dass das Opfer und dessen Kernfamilie in Österreich leben und dieses dem ehemaligen Bekanntenkreis des BF zuzuordnen ist, der BF sich jedoch in Österreich frei bewegt (Spaziergänge, Cafehausbesuche etc.), und sogar am selben Wohnsitz wie vor seiner Verhaftung lebt.

Würde tatsächlich die Gefahr einer Blutrache hinsichtlich der Person des BF bestehen bzw. würde der BF tatsächlich derartige Befürchtungen hegen, so ist es nicht denkbar, dass der BF seit seiner Enthaftung im Jahr 2007 im Lichte dessen, dass das Opfer und dessen Kernfamilie in Österreich leben und auch seinen Aufenthalt kennen, unbeschadet weiterleben konnte bzw. würde der BF tatsächlich Blutrache befürchten, so hätte dieser jedenfalls Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um sich vor einer solchen zu schützen, was der BF jedoch mit keinem Wort behauptet hat, sondern vielmehr dem ZMR zu entnehmen ist, dass der BF (seit dem Jahr 1994) am selben Wohnsitz lebt wie vor seiner Verhaftung und auch ohne jegliche Vorsichtsmaßnahmen am öffentlichen Leben teilnimmt.

Eine derartige Vorgangsweise ist nach hg. Ansicht keinesfalls plausibel.

Auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).

Seitens des erkennenden Senates des AsylGH wird dazu desweiteren ausgeführt, dass es ferner nicht plausibel ist, dass der BF für den Fall, dass er in der die Türkei tatsächlich Blutrache fürchtete, nicht sofort nach der diesbezüglichen Kenntnisnahme - sohin spätestens im November/Dezember 2007 - einen Asylantrag stellte, sondern damit bis nach der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels zuwartete bzw. noch zwei Monate nach Erlassung des diesbezüglichen Bescheides damit zuwartete.

Der Versuch des BF, durch eine nunmehrige Asylantragstellung seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren ist daher klar erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die bereits obzitierte Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann, was im gegenständlichen Fall zu bejahen ist.

Zur Vorgangs - bzw. Verhaltensweise des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sei an dieser Stelle seitens des erkennenden Senates überdies folgendes angemerkt: Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), darin wird unter anderem als Faktor auch angeführt, dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.Zur Vorgangs - bzw. Verhaltensweise des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sei an dieser Stelle seitens des erkennenden Senates überdies folgendes angemerkt: Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), darin wird unter anderem als Faktor auch angeführt, dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Der Beschwerdeführer vermochte keineswegs solche Gründe, die ihm eine frühere Antragstellung unmöglich gemacht hätten, anzuführen.

Infolge obiger Ausführungen wird den Angaben des BF zu seinen Gründen für die Asylantragstellung, wie dies auch bereits durch das BAA erfolgte, die Glaubwürdigkeit durch den erkennenden Senat versagt.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

7. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seinen dazu abgegebenen Stellungnahmen nicht substantiiert entgegenzutreten.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (VwGH 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (VwGH 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

8. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet wird, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären.

Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht.

Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Insoweit der BF eine Verletzung der Ermittlungspflicht des BAA unter Verweis auf § 18 AsylG ins Treffen führt, da das BAA Ermittlungen vor Ort in Form der Befragung des Schwiegervaters des BF zur behaupteten Blutrache hätte durchführen müssen, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt bezüglich dieser Fragen auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen ist, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Insoweit der BF eine Verletzung der Ermittlungspflicht des BAA unter Verweis auf Paragraph 18, AsylG ins Treffen führt, da das BAA Ermittlungen vor Ort in Form der Befragung des Schwiegervaters des BF zur behaupteten Blutrache hätte durchführen müssen, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt bezüglich dieser Fragen auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen ist, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Insoweit der BF in der Beschwerde ausführt, sein Verhalten in Österreich, indem er am öffentlichen Leben teilnehme, lasse entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rückschlüsse darauf zu, dass der BF auch in der Türkei in Sicherheit wäre, ist festzuhalten, dass der BF selbst angibt, dass sein Opfer, welches frührer zum Bekanntenkreis des BF zählte, und dessen Kernfamilie in Österreich leben und er offensichtlich von diesen nichts befürchtet und auch keine diesbezüglichen Bedrohungen ins Treffen führt.

Auch hat der BF seinen seit 1992 bestehenden Wohnsitz nach seiner Enthaftung bis dato beibehalten, was angesichts des seitens des BF geschilderten Bedrohungsszenarios und des Faktums, wonach auch das Opfer und dessen Kernfamilie in Österreich leben, nicht plausibel ist, hat doch der BF selbst ausgeführt, es bestünde auch die Möglichkeit, dass Verwandte des Opfers aus Georgien in die Türkei einreisen könnten, um Blutrache an ihm zu nehmen. Nach hg. Ansicht ist es jedoch nicht nachzuvollziehen, dass der BF offensichtlich keinerlei diesbezügliche Befürchtungen in Österreich hat und in keiner Weise Vorsichtsmaßnahmen - etwa durch einen Wohnsitzwechsel - traf, um allfällige Übergriffe auf seine Person hintanzuhalten.

9. Zur Stellungnahme des BF vom 31.01.2012 bezüglich der hg. länderkundlichen Feststellungen ist festzuhalten, wie folgt:

insoweit der BF darauf verweist, bei Google den Begriff Blutrache einzugeben, woraufhin zahlreiche aktuelle Berichte zu finden seien, die auf seinen Fall umzulegen sind, ist anzumerken, dass es sich hier lediglich um eine vage, allgemeine gehaltene Behauptung handelt, die ohne weitere Bescheinigung blieb.

In einem wird vom erkennenden Senat auf die hg. Beweiswürdigung hingewiesen, wonach das Vorbringen des BF zur Befürchtung von Blutrache in der Türkei als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, weshalb nicht weiter auf die diesbezügliche Thematik einzugehen ist.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:5.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.1.1. Vorliegen eines Asylausschlussgrundes

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Die Ziffern 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG 1997.Die Ziffern 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997.

Gemäß Art. 33 Z. 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.

Demnach muss er ein besonders schweres Verbrechen verübt haben (1), dafür rechtskräftig verurteilt worden (2) und gemeingefährlich sein

(3) und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehendes Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (4).

Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, 2, Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

Im übrigen sei in diesem Konnex auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (im vorliegenden Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren) normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom 21.10.1998 schuldig gesprochen, dass er am 14.09.1997 versucht habe, M.Y. zu töten, indem er mit einem Revolver, welcher von einer Gaswaffe auf eine Schusswaffe umgebaut worden war, aus einer Entfernung von höchstens einem Meter gegen den Oberkörper des Genannten gezielt Schüsse abgab, wodurch M.Y. einen Bauchdeckenschuss mit Eröffnung der Bauchhöhle und Beschädigung des Dünn- und Dickdarms und der Milz sowie einen Streifschuss im Bereich des linken Ellenbogens erlitt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom 21.10.1998 schuldig gesprochen, dass er am 14.09.1997 versucht habe, M.Y. zu töten, indem er mit einem Revolver, welcher von einer Gaswaffe auf eine Schusswaffe umgebaut worden war, aus einer Entfernung von höchstens einem Meter gegen den Oberkörper des Genannten gezielt Schüsse abgab, wodurch M.Y. einen Bauchdeckenschuss mit Eröffnung der Bauchhöhle und Beschädigung des Dünn- und Dickdarms und der Milz sowie einen Streifschuss im Bereich des linken Ellenbogens erlitt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Ferner wurde der BF schuldig gesprochen, dass er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an bis zum 12.07.2003 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die genannte Pistole, unbefugt besessen hat.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde durch das XXXX keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil am 01.04.1999 in Rechtskraft.Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde durch das römisch 40 keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil am 01.04.1999 in Rechtskraft.

Beim Verbrechen (ein solches ist im vorliegenden Fall aufgrund des Strafrahmens gem. § 17 StGB gegeben) des versuchten Mordes handelt es sich jedenfalls um ein Tötungsdelikt, sohin auch um ein besonders schweres Verbrechen.Beim Verbrechen (ein solches ist im vorliegenden Fall aufgrund des Strafrahmens gem. Paragraph 17, StGB gegeben) des versuchten Mordes handelt es sich jedenfalls um ein Tötungsdelikt, sohin auch um ein besonders schweres Verbrechen.

Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten zehnjährigen Freiheitsstrafe ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil in Verbindung mit dem hg. eingeholten Strafregisterauszug.

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einem besonders schweren Verbrechen ist nach Ansicht des erkennenden Senates sohin zu bejahen.

Was die Gemeingefährlichkeit des BF anlangt, ist auszuführen, dass zu deren Beurteilung eine Zukunftsprognose zu erstellen ist, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt.

Dem gemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft in diesem Staat lebender Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden ( VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Der BF weist seit dem Jahr 1975 folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

Der BF war unter dem Namen XXXX seit 1975 in XXXX polizeilich gemeldet und 1976 vom LG XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 b WaffenG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.Der BF war unter dem Namen römisch 40 seit 1975 in römisch 40 polizeilich gemeldet und 1976 vom LG römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, b WaffenG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.

Nach der bedingten Haftentlassung am 14.05.1977 ist gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von der BH XXXX bis 05.11.2013 erlassen worden (Anlass oa. rechtskräftige Verurteilung).Nach der bedingten Haftentlassung am 14.05.1977 ist gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von der BH römisch 40 bis 05.11.2013 erlassen worden (Anlass oa. rechtskräftige Verurteilung).

Seit 1979 ist der BF unter dem aktuellen Namen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und hat sich unter Angabe eines anderen Namens einen neuerlichen Aufenthaltstitel erschlichen sowie die österreichischen Behörden überdies zu täuschen versucht, als er im Asylverfahren mehrfach angab, erst seit dem Jahr 1979 in Österreich aufhältig zu sein, was nicht den Tatsachen entspricht (vgl. dazu die oa. Verurteilung im Jahr 1976).Seit 1979 ist der BF unter dem aktuellen Namen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und hat sich unter Angabe eines anderen Namens einen neuerlichen Aufenthaltstitel erschlichen sowie die österreichischen Behörden überdies zu täuschen versucht, als er im Asylverfahren mehrfach angab, erst seit dem Jahr 1979 in Österreich aufhältig zu sein, was nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu die oa. Verurteilung im Jahr 1976).

Seit 15.05.2007 besteht gegen den BF ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, welches am 11.06.2016 außer Kraft tritt.

Durchgeführte EKIS-Anfragen und Einsichtnahmen in Gerichtsakten brachten folgendes Ergebnis:

BG XXXX vom 19.03.75 rk 02.03.76 § 83 Abs. 1 StGB 10 Tags. zu je 30BG römisch 40 vom 19.03.75 rk 02.03.76 Paragraph 83, Absatz eins, StGB 10 Tags. zu je 30

S

1) BG XXXX vom 10.08.76 rk 05.04.77 § 87/1 StGB § 36/1 WaffenG 2 J Freiheitsstrafe1) BG römisch 40 vom 10.08.76 rk 05.04.77 Paragraph 87 /, eins, StGB Paragraph 36 /, eins, WaffenG 2 J Freiheitsstrafe

XXXX vom 03.04.1984 rk 27.04.1984 § 83/1StGB 30 Tags zu je 60 Srömisch 40 vom 03.04.1984 rk 27.04.1984 Paragraph 83 /, eins S, t, G, B, 30 Tags zu je 60 S

LG XXXXvom 18.11.1985 RK 18.11.1985 § 107/1 15 127/1 StGB 3 M Freiheitsstrafe (Probezeit verlängert auf 5 Jahre, LG XXXX vom 17.03.1988)LG XXXXvom 18.11.1985 RK 18.11.1985 Paragraph 107 /, eins, 15 127/1 StGB 3 M Freiheitsstrafe (Probezeit verlängert auf 5 Jahre, LG römisch 40 vom 17.03.1988)

BG XXXX rk 18.12.1987 § 83/1 StGB 100 Tgs zu 20 SBG römisch 40 rk 18.12.1987 Paragraph 83 /, eins, StGB 100 Tgs zu 20 S

LG XXXXvom 04.04.1995 rk 07.04.1995 § 83/1 U 2 15 105/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Mo (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre durch LG XXXX am21.10.1998)LG XXXXvom 04.04.1995 rk 07.04.1995 Paragraph 83 /, eins, U 2 15 105/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Mo (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre durch LG römisch 40 am21.10.1998)

2) LG f. XXXX vom 21.10.1998 rk 01.04.1999, § 15 § 75 StGB § 50/1 WaffenG; Freiheitsstrafe 10 Jahre2) LG f. römisch 40 vom 21.10.1998 rk 01.04.1999, Paragraph 15, Paragraph 75, StGB Paragraph 50 /, eins, WaffenG; Freiheitsstrafe 10 Jahre

Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Dem Urteil des XXXX vom 21.10.1998 wegen versuchtem Mord lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, dass als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe des BF gewertet wurde. Als mildernd wurde der Versuch und die Provokation durch den Verletzten ins Treffen geführt.Dem Urteil des römisch 40 vom 21.10.1998 wegen versuchtem Mord lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, dass als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe des BF gewertet wurde. Als mildernd wurde der Versuch und die Provokation durch den Verletzten ins Treffen geführt.

Da der Angeklagte (der BF) innerhalb einer offenen Probezeit in einschlägiger Weise massiv rückfällig wurde, wurde die bedingte Strafnachsicht (Urteil XXXX vom 4.4.1995, rk am 7.4.1995) durch dasXXXX widerrufen.Da der Angeklagte (der BF) innerhalb einer offenen Probezeit in einschlägiger Weise massiv rückfällig wurde, wurde die bedingte Strafnachsicht (Urteil römisch 40 vom 4.4.1995, rk am 7.4.1995) durch dasXXXX widerrufen.

Das XXXX hielt in seinem Urteil fest, dass die freiwillige Abstandnahme von weiteren gezielten Schüssen und das neunmonatige (von Flucht geprägte) Wohlverhalten nach der Tat, wie vom BF in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil geltendgemacht, im Sinne des Gesetzes nicht als Milderungsgründe anerkannt werden.Das römisch 40 hielt in seinem Urteil fest, dass die freiwillige Abstandnahme von weiteren gezielten Schüssen und das neunmonatige (von Flucht geprägte) Wohlverhalten nach der Tat, wie vom BF in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil geltendgemacht, im Sinne des Gesetzes nicht als Milderungsgründe anerkannt werden.

Das OLG hob vielmehr als zusätzlichen erschwerenden Faktor im Falle der Vorgehensweise bzw. Tatbegehung des BF hervor, dass es der BF nicht bei der Abgabe eines Schusses beließ, sondern dieser zwei Schüsse auf das Opfer aus kurzer Distanz abgab.

Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass dieser wegen mehrerer Gewaltdelikte sowohl innerhalb alsauch außerhalb der Familie einschlägig vorbestraft war (vgl. obzitierten Strafregisterauszug) und sich trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. Verwendung eines anderen Namens einen legalen Aufenthalt in Österreich erschlich, im Zuge dessen er weiter fortlaufend strafgerichtlich verurteilt wurde.Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass dieser wegen mehrerer Gewaltdelikte sowohl innerhalb alsauch außerhalb der Familie einschlägig vorbestraft war vergleiche obzitierten Strafregisterauszug) und sich trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. Verwendung eines anderen Namens einen legalen Aufenthalt in Österreich erschlich, im Zuge dessen er weiter fortlaufend strafgerichtlich verurteilt wurde.

Die Art und Weise, wie die Tat, für die er zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, verübt wurde, indiziert jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. So ist dem Urteil der Geschworenen bzw. den Ausführungen des XXXX zu entnehmen, dass der BF aus einer Entfernung von höchstens einem Meter auf sein Opfer geschossen hatte.Die Art und Weise, wie die Tat, für die er zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, verübt wurde, indiziert jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. So ist dem Urteil der Geschworenen bzw. den Ausführungen des römisch 40 zu entnehmen, dass der BF aus einer Entfernung von höchstens einem Meter auf sein Opfer geschossen hatte.

Der BF hat es überdies nicht bei der Abgabe eines Schusses belassen, sondern zwei Schüsse auf sein Opfer abgefeuert.

Der BF wurde zwar vorzeitig aus der Haft entlassen, was eine günstige Zukunftsprognose indiziert, jedoch ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass es sich bei der Verurteilung des BF wegen versuchtem Mord nicht um seine erste rechtskräftige Verurteilung wegen eines Gewaltdeliktes handelt, sondern ist dieser bereits eine im Jahr 1976 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des vorangegangen:

Am 10.08.1976 wurde der BF rechtskräftig vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit b WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, da er zusammen mit einem Mittäter seinem Opfer insgesamt 16 Stichwunden am Rücken mit Eröffnung der Brust- sowie Bauchhöhle, Verletzung der Lunge, des Zwerchfells sowie des Dickdarms und eine Kopfprellung absichtlich dadurch zugefügt hat, indem er dem Opfer mit einem Springmesser Stiche in den Rücken versetzte und darüber hinaus in dem er ihm mit einem Sessel kräftige Hiebe auf den Kopf verabreichte.Am 10.08.1976 wurde der BF rechtskräftig vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, da er zusammen mit einem Mittäter seinem Opfer insgesamt 16 Stichwunden am Rücken mit Eröffnung der Brust- sowie Bauchhöhle, Verletzung der Lunge, des Zwerchfells sowie des Dickdarms und eine Kopfprellung absichtlich dadurch zugefügt hat, indem er dem Opfer mit einem Springmesser Stiche in den Rücken versetzte und darüber hinaus in dem er ihm mit einem Sessel kräftige Hiebe auf den Kopf verabreichte.

Dem folgten eine weitere einschlägige Verurteilung wegen Körperverletzung und auch wegen versuchter Nötigung, wobei der BF seine Gattin durch Schläge ins Gesicht verletzte (Verurteilung vom 04.04.1995).

Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielen die genannten Vorfälle und die Vorgehensweise des BF bzgl. der Missachtung seines Aufenthaltsverbotes und der Täuschung der österreichischen Behörden jedoch sehr wohl eine Rolle, zeigen sie doch die fortgesetzte Gewaltbereitschaft des BF und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung - diese wird überdies durch die Erschleichung eines Aufenthaltstitels und die bewusste Täuschung der österreichischen Behörden über seine Identität und seinen Aufenthalt in Österreich zusätzlich evident - in klarer Deutlichkeit auf.

Seine Gewaltbereitschaft hat der BF wiederholt seit seinem Aufenthalt in Österreich demonstriert, kam es doch schon früher zu einschlägigen Verurteilungen des BF. Im Rahmen einer für den BF zu erstellenden Prognose schlagen sich eben jene Straftaten, die bereits kurz nach der Einreise des BF ihren Ausgang fanden, sehr wohl negativ bei der Erstellung einer Zukunftsprognose nieder.

Es zeigen auch die bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen per se, dass der BF als äußerst gewaltbereit einzustufen ist und von diesem ein großes Gefährdungspotential ausgeht.

Der BF wurde bereits mehrfach rechtskräftig wegen Körperverletzung und illegalem Waffenbesitz verurteilt, wobei in der bisher letzten Verurteilung eine Steigerung des kriminellen Verhaltens bzw. der Schwere der Delikte zu erblicken ist (von schwerer bzw. "einfacher" Körperverletzung zu versuchtem Mord).

Ebenso lässt das Faktum, dass der BF zum Tatzeitpunkt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Besitz einer Faustfeuerwaffe war, klare Rückschlüsse auf ein von ihm ausgehendes Gefährdungspotential zu.

Der erkennende Senat lässt auch nicht außer acht, dass bei der Verurteilung des BF Milderungsgründe vorlagen und dieser vorzeitig - ein Jahr vor tatsächlichem Haftende - aus der Haft entlassen wurde, was grundsätzlich eine positive Zukunftsprognose indiziert, jedoch kann dieser aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung des BF nicht davon ausgehen, dass tatsächlich eine solche günstige Prognose zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt existent ist, weshalb der vorzeitigen Haftentlassung des BF nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

Eine negative Zukunftsprognose ist im Lichte der bisherigen Ausführungen nach einhelliger Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls zu erstellen, woran auch die Tatsache, dass es seit der Haftentlassung des BF im Jahr 2007 bislang zu keiner neuerlichen Verurteilung kam - wie dies der BF auch in seiner Stellungnahme vom 31.01.2011 betont - nichts zu ändern vermag.

Nach hg. Ansicht ist auch das Kriterium der negativen Zukunftsprognose erfüllt und ist insgesamt vom Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auszugehen.

Der BF spricht im übrigen in obzitierter Stellungnahme von einer einmaligen schweren Straftat, die er begangen habe und lässt die weiteren im gegenständlichen Erkenntnis bereits zitierten mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen wegen verschiedener Gewaltdelikte völlig unerwähnt, was einmal mehr bestätigt, dass die Angaben des BF nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sind.

Insoweit der BF auf seine langjährige Unbescholtenheit seit seiner Enthaftung im Jahr 2007 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verweist, ist anzumerken, dass dies nichts an der seitens des erkennenden Senates erstellten negativen Zukunftsprognose zu ändern vermag und wird in einem auf die obigen Ausführungen hiezu verwiesen.

Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den BF ist in Anbetracht der mehrfachen Verurteilungen des BF wegen diverser Gewaltdelikte, welche in der letzen Verurteilung wegen versuchtem Mord und der Verhängung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe ihr bisheriges Ende fanden und sein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch die Umgehung des gegen den BF existenten Aufenthaltsverbotes bzw. Erschleichung eines Aufenthaltstitels und die bewusste versuchte Täuschung der österreichischen Behörden jedenfalls zu bejahen.

Bei Heranziehung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z4 AsylG bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthalts-beendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Bei Heranziehung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthalts-beendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.

Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb auch keine gerechtfertigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz durch Österreich bestehen.

Die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Tathandlungen bewirken jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, welches dem nicht existenten Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich entgegensteht.

Dazu ist auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Senates zu Spruchpunkt III. (Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet) zu verweisen.Dazu ist auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Senates zu Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet) zu verweisen.

Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und wie oben ausgeführt erfolgt ist.Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und wie oben ausgeführt erfolgt ist.

§ 6 Abs. 2 AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.Paragraph 6, Absatz 2, AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.

Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 FlKonv ist.Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 FlKonv ist.

Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Absatz 2, klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu Paragraph 6, AsylG).

5.1.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

5.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.5.1.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

5.1.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund für seine nunmehrige Asylantragstellung (Furcht vor Blutrache) insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).5.1.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund für seine nunmehrige Asylantragstellung (Furcht vor Blutrache) insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

5.1.2.3. Auch hat der BF - wie sich aus den dem BF im Zuge des ergänzenden Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - im Falle seiner Rückkehr nicht eine neuerliche Bestrafung wegen der in Österreich begangen Delikte zu befürchten, weshalb auch eine diesbezügliche allfällige Gefährdung des BF ausgeschlossen werden kann.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

Der BF konnte somit keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskommission glaubhaft machen.Der BF konnte somit keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskommission glaubhaft machen.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

5.2. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides5.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides

5.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.5.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Ferner ist anzumerken, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch - den zur Stellungnahme ausgeschickten Feststellungen folgend - von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung festzustellen war.

Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen und weitgehend gesunden Mann, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch und gehört dem Mehrheitsglauben an.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen und weitgehend gesunden Mann, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch und gehört dem Mehrheitsglauben an.

Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Der Beschwerdeführer war vor seiner Einreise nach Österreich als Hilfsarbeiter bzw. Gastwirt tätig und brachte er so seinen Lebensunterhalt ins Verdienen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, warum ihm dies nicht auch nach seiner Rückkehr in die Türkei möglich sein sollte.

Zudem befinden sich - entgegen den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 31.01.2012 - Angehörige (zwei Söhne (AS 49), sieben Geschwister, Schwager, Schwiegervater) in der Türkei, zu denen der BF Kontakt hat (vgl. die im Akt einliegenden Briefe des Schwiegervaters und Schwagers des BF) und ist der Schwiegervater des BF im Besitz eines Hauses und eines Grundstücks in der Türkei und ist sohin ein soziales Netz gegeben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Insbesondere ist somit auch eine Wohnmöglichkeit für den BF vorhanden. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Familie und Freunde des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind.Zudem befinden sich - entgegen den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 31.01.2012 - Angehörige (zwei Söhne (AS 49), sieben Geschwister, Schwager, Schwiegervater) in der Türkei, zu denen der BF Kontakt hat vergleiche die im Akt einliegenden Briefe des Schwiegervaters und Schwagers des BF) und ist der Schwiegervater des BF im Besitz eines Hauses und eines Grundstücks in der Türkei und ist sohin ein soziales Netz gegeben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte. Insbesondere ist somit auch eine Wohnmöglichkeit für den BF vorhanden. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Familie und Freunde des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind.

Insofern der BF nunmehr erstmalig in der Stellungnahme vom 31.01.2012 angibt, nicht gesund zu sein (vgl. Angabe des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 11.09.2008: "Ich stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.", AS 165) und auf die Bestätigung der Neurologin Dr. XXXX vom 01.02.2011 verweist, wonach der BF seit 2007 bei ihr in Behandlung sei, jedoch sein Zustand als stabil zu bezeichnen sei, wobei eine depressive Stimmung beim BF vorhanden sei und er die Medikamente Sertralin und Trittica erhalte, ist auf die einschlägigen länderkundlichen Feststellungen zu verweisen, wonach die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich landesweit gegeben ist. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.Insofern der BF nunmehr erstmalig in der Stellungnahme vom 31.01.2012 angibt, nicht gesund zu sein vergleiche Angabe des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 11.09.2008: "Ich stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.", AS 165) und auf die Bestätigung der Neurologin Dr. römisch 40 vom 01.02.2011 verweist, wonach der BF seit 2007 bei ihr in Behandlung sei, jedoch sein Zustand als stabil zu bezeichnen sei, wobei eine depressive Stimmung beim BF vorhanden sei und er die Medikamente Sertralin und Trittica erhalte, ist auf die einschlägigen länderkundlichen Feststellungen zu verweisen, wonach die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich landesweit gegeben ist. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

Auch die vom BF benötigten Medikamente sind nach Auskunft der Staatendokumentation des BAA vom 23.01.2012 in der Türkei erhältlich.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Generell ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB von Hilfsorganisationen oder religiös-karitativ tätigen Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.

Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5.3. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:5.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltstitels des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

5.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.3.3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 1976 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung rechtskräftig in Österreich verurteilt; am 23.05.1977 wurde gegen den BF seitens der BH XXXX ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gültig bis 05.11.2013 erlassen.5.3.3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 1976 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung rechtskräftig in Österreich verurteilt; am 23.05.1977 wurde gegen den BF seitens der BH römisch 40 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gültig bis 05.11.2013 erlassen.

Der BF reiste trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot erneut unter anderem Namen in Österreich ein und erschlich unter Angabe eines anderen Familiennamens ein Aufenthaltsrecht.

Der BF lebt lt. seinen Angaben seit dem Jahr 1979 in Österreich und ist seit 1980 mit einer türkischstämmigen österreichischen Staatsbürgerin verheiratet; die erwachsenen Söhne des BF sind ebenfalls im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Der BF ging lt. eigenen Angaben vor seiner Verhaftung verschiedenen Beschäftigungen nach.

Der BF wurde 1998 zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt, aus der er im Jahr 2007 entlassen wurde; seither geht der BF keiner Beschäftigung nach, sondern lebt von der finanziellen Unterstützung seiner Gattin.

Die BPD XXXX erließ gegen den BF ein Aufenthaltsverbot bis 11.06.2016, welches am 15.05.2007 in Rechtskraft erwuchs.Die BPD römisch 40 erließ gegen den BF ein Aufenthaltsverbot bis 11.06.2016, welches am 15.05.2007 in Rechtskraft erwuchs.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der BF lebt mit seiner Gattin und einem erwachsenen Sohn an einem gemeinsamen Wohnsitz; der zweite Sohn des BF ist seit dem Jahr 2009 an einem anderen Wohnsitz gemeldet.

Im Hinblick auf die Gattin des BF und des in der gemeinsamen Wohnung lebenden Sohnes ist jedenfalls ein Familienleben gegeben, obgleich dazu relativierend anzuführen ist, dass der BF wegen Übergriffen (Schläge ins Gesicht) auf seine Gattin im Jahr 1995 rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt wurde (LG XXXX vom 04.04.1995 rk 07.04.1995 § 83/1 U 2 15 105/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Mo (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre drch LG XXXX am21.10.1998)Im Hinblick auf die Gattin des BF und des in der gemeinsamen Wohnung lebenden Sohnes ist jedenfalls ein Familienleben gegeben, obgleich dazu relativierend anzuführen ist, dass der BF wegen Übergriffen (Schläge ins Gesicht) auf seine Gattin im Jahr 1995 rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt wurde (LG römisch 40 vom 04.04.1995 rk 07.04.1995 Paragraph 83 /, eins, U 2 15 105/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Mo (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre drch LG römisch 40 am21.10.1998)

Der BF gibt in seiner Stellungnahme vom 31.01.2012 an, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe und verwies auf seine Gattin und die Söhne, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Ein Eingriff in das Familienleben des BF ist sohin nur im Hinblick auf den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn und die Gattin des BF zu bejahen.

5.3.4. Bereits aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum von rund dreiunddreißig Jahren (ausgehend von seinen eigenen Angaben; im ZMR scheint der BF erst seit 1994 auf) ist jedenfalls vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Es befindet sich ein Teil seiner engsten Angehörigen hier, die österreichische Staatsbürger sind, und möchte der Beschwerdeführer sein zukünftiges Leben hier gestalten.

5.3.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher sowohl in sein Privat- als auch in sein Familienleben nach Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.5.3.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher sowohl in sein Privat- als auch in sein Familienleben nach Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich zumindest seit ca. 1979 - unterbrochen von mehreren Reisen in die Türkei - ständig im Bundesgebiet aufhält (auch zuvor war der BF bereits im Bundesgebiet straffällig gewoden), vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen zunächst sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, wo auch seine Gattin und seinen Söhne aus zweiter Ehe, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, leben.

Wenngleich der Beschwerdeführer einen großen Teil seines gesamten Lebens in Österreich verbracht hat, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in den 1970er Jahren in Österreich aufhältig war und zu einer Haftstrafe verurteilt wurde ( BG XXXX vom 19.03.75 rk 02.03.76 § 83 Abs. 1 StGB 10 Tags. zu je 30 S; BG XXXX vom 10.08.76 rk 05.04.77 § 87/1 StGB § 36/1 WaffenG 2 J Freiheitsstrafe) der BF missachtete jedoch das infolge der Verurteilung gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit der Gültigkeitsdauer bis 2013 und reise unter anderem Namen in Österreich ein.Wenngleich der Beschwerdeführer einen großen Teil seines gesamten Lebens in Österreich verbracht hat, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in den 1970er Jahren in Österreich aufhältig war und zu einer Haftstrafe verurteilt wurde ( BG römisch 40 vom 19.03.75 rk 02.03.76 Paragraph 83, Absatz eins, StGB 10 Tags. zu je 30 S; BG römisch 40 vom 10.08.76 rk 05.04.77 Paragraph 87 /, eins, StGB Paragraph 36 /, eins, WaffenG 2 J Freiheitsstrafe) der BF missachtete jedoch das infolge der Verurteilung gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit der Gültigkeitsdauer bis 2013 und reise unter anderem Namen in Österreich ein.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die hg. Ausführungen auf S. 37/38 des hg. Erkenntnisses betreffend die mehrfachen Verurteilungen des BF hingewiesen.

Der BF wurde mehrfach wegen verschiedener Gewaltdelikte und wegen Verstoß gegen das WafffenG verurteilt, wobei die letzte rechtskräftige Verurteilung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes erfolgte.

Auf Grund seiner mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung wegen massiver Gewaltdelikte und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens (Täuschung der Behörden, Missachtung eines Aufenthaltsverbotes, Erschleichen eines Aufenthaltstitels) stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.

So wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 23.02.2007 auch ein bis 2016 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, welches mit 15.05.2007 in Rechtskraft erwuchs.So wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 23.02.2007 auch ein bis 2016 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, welches mit 15.05.2007 in Rechtskraft erwuchs.

Bereits diese Umstände reichen nach Ansicht des erkennenden Senats aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers kann bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht festgestellt werden, woran auch dessen langjähriger Aufenthalt in Österreich und seine Deutschkenntnisse - der BF verbrachte davon jedoch neun Jahre in Haft und wurde mehrmals anderweitig verurteilt - nichts zu ändern vermögen.

Dazu ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.01.2009, application nr. 10606/07, Joseph Grant vs. United Kingdom, zu verweisen. Der 1960 auf Jamaika geborene Joseph Grant zog 1974 mit einem seiner Brüder seiner Mutter nach Großbritannien nach, wo ein weiterer Bruder geboren wurde. Die beiden Brüder und die Mutter leben nach wie vor in Großbritannien, einer der Brüder wurde 2004 dort eingebürgert. Grant hatte auf Jamaika keine Verwandten mehr. In den Jahren 1983 und 1984 bekam der Beschwerdeführer von zwei britischen Staatsbürgerinnen jeweils einen Sohn, von einem dieser Söhne hat er auch einen Enkel. Von 1984 an führte der Beschwerdeführer über zwölf Jahre eine Beziehung mit einer dritten britischen Staatsbürgerin, welche ihm 1996 eine Tochter gebar. Zugleich bekam der Beschwerdeführer von einer anderen Frau einen dritten Sohn. Er lebte zwar nie mit einem seiner Kinder zusammen, hat jedoch regelmäßig Umgang mit diesen. Von 1991 bis 2006 wurde Grant 32 Mal wegen verschiedener Delikte verurteilt, wobei jedoch niemals eine längere als zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. In der Folge wurde Grant aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen.

Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Art 8 EMRK nicht.Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Artikel 8, EMRK nicht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf einen jüngst ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, in welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, abgewiesen wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

In einem wird auf den jüngst ergangenen Beschluss des VfGH (U 2086/11-3 vom 14.12.2011) über die Ablehnung der Beschwerde im Falle eines Fremden verwiesen, welcher seit 1991 in Österreich aufhältig war, den Großteil seines Lebens inkl. Schullaufbahn und beruflichen Werdegang in Österreich verbrachte und über einen minderjährigen Sohn mit österreichischer Staatsbürgerschaft verfügte, jedoch wegen mehrerer Gewaltdelikte rechtskräftig verurteilt worden war (zuletzt wegen versuchtem Totschlag).

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Lt. EGMR muss der Schwere der Straftat bei der Interessenabwägung großes Gewicht beigemessen werden (Urteil Arvelo Aponte gg. die Niederlande vom 3.11.2011, Nr. 28770/05).

Der BF wurde bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt und kommt der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen versuchtem Mord besonderes Gewicht zu, welches sich auch bei der vorzunehmenden Interessenabwägung niederschlägt.

Erneut wird auch auf die gravierende Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die versuchte Täuschung der österreichischen Behörden durch den BF hingewiesen, da der BF ein wegen einer rechtskräftigen Verurteilung verhängtes bis zum Jahr 2013 gültiges Aufenthaltsverbot missachtete und unter anderem Namen erneut in das österreichische Bundesgebiet einreiste und seinen erstmaligen Aufenthalt in Österreich den Behörden verschwieg sowie ein neues Aufenthaltsrecht erschlich.

In einer Gesamtschau und Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich in der gegenständlichen Rechtssache, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Interesse an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.

Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit des BF, wobei es auch zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren kam, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten.

In diesem Zusammenhang ist auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR zu einem auf das gegenständliche Verfahren durchaus umlegbaren Fall zu verweisen:

Der EGMR weist in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.03.2010 (Mutlag gg. Deutschland) im Falle eines Fremden, der den Großteil seiner Kindheit und seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbrachte und über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügte, jedoch wiederholt straffällig wurde (Verurteilung wg. Räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, Verurteilung wegen Diebstahl, Führung eines KFZ ohne Fahrerlaubnis, gefährliche Körperverletzung, Verurteilung wg. Widerstand gg. die Staatsgewalt, Verurteilung wg. gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung), woraufhin dieser aus Deutschland ausgewiesen wurde, darauf hin, dass der Eingriff in das Privat- und Familienlaben des BF in gegenständlichem Fall ein legitimes Ziel, nämlich die "Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten" verfolge.

Zu berücksichtigen seien folgende Faktoren: Alter der betroffenen Person, Schwere der Straftaten, wurde Straftat als Jugendlicher oder Erwachsener begangen, Aufenthaltsdauer, Bindungen zum Gastland, Zeit nach der Tatbegehung und Verhalten während dieser Zeit, Alter, in dem der Betroffene in das Land gekommen ist.

Der BF hat den größten Teil seiner Kindheit rechtmäßig im Aufnahmestaat verbracht und leben dort auch sämtliche Verwandte des BF; die wichtigsten sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sind dort begründet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hebt hervor, dass der BF wiederholt wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde und dass diese Delikte von erheblicher Schwere und Gewalttätigkeit geprägt waren und habe der BF im Laufe der Verurteilungen eine gesteigerte kriminelle Energie erkennen lassen; auch habe der BF die letzte Straftat während der seiner Bewährungszeit begangen.

Die Ausweisung des BF sei ein legitimes Ziel zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten.

5.3.6. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat (dort leben erwachsene Kinder, sieben Geschwister, die Schwiegereltern und der Schwager des BF) unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar.5.3.6. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat (dort leben erwachsene Kinder, sieben Geschwister, die Schwiegereltern und der Schwager des BF) unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar.

Der bestehende Kontakt zur Gattin und den Söhnen des BF kann abgesehen von Besuchen auch telefonisch und schriftlich aufrechterhalten werden.

Im Verfahren kam auch nicht hervor, dass sich der BF im besonderen Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt hat, sondern führte er in seiner Einvernahme vor dem BAA selbst aus, dass er Spaziergänge und Cafehausbesuche unternehme.

Auch in seiner Stellungnahme vom 31.01.2012 brachte der BF nichts Gegenteiliges vor. Er verwies auf die Mitversicherung bei seiner berufstätigen Ehegattin sowie auf seine Deutschkenntnisse; eine eigene Erwerbstätigkeit hat der BF seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht vorgebracht.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat bezüglich der Person des BF sind folgende Überlegungen anzustellen:

Der Beschwerdeführer verbrachte mindestens dreißig Jahre seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Ebenso leben in der Türkei Bezugspersonen des Beschwerdeführers wie etwa zwei Söhne (Angaben des BF im Zuge der Datenaufnahme vor dem BAA am 01.07.2008, AS 49), seine Geschwister, sein Schwiegervater und sein Schwager, zu denen er nachweislich Kontakt hat; die Angaben des BF in der Stellungnahme vom 31.01.2012, wonach er seine Kontakte in die Türkei seit mehr als 15 Jahren ganz abgebrochen habe, sind im Lichte dessen nicht als glaubwürdig zu qualifizieren. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Insbesondere ist der Zusammenhalt bei türkischen Familien notorisch und könnte der gesunde und arbeitsfähige BF zumindest mit der anfänglichen Unterstützung seiner Angehörigen rechnen.

Auch kann er mit der Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen rechnen, wird der BF lt. seinen Angaben aktuell von seiner Ehegattin finanziell unterstützt.

Im Gegensatz dazu war der Beschwerdeführer von 1998 bis 2007 in Haft und wurde gegen ihn ein bis zum Jahr 2016 gültiges Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt und war sein weiterer folgender Aufenthalt lediglich durch die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend zulässig.

5.3.7. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

5.3.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.5.3.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.03.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.03.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seinen Stellungnahmen betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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