Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C13 425.615-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zahl 12 00.645-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zahl 12 00.645-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. desIn Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.01.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.01.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 15.01.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 14.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Thörl-Maglern gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre vor fünf Jahren mit einem PKW von Besud (später auch Besut, Behsud, Afghanistan) nach Teheran (Iran) gefahren. Vor fünf Monaten wäre er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo ihn die Polizei aufgegriffen hätte. Danach wäre er, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, mit einer Fähre nach Italien und weiter nach Österreich gelangt. Sein Vater hätte die Schleppung organisiert, er hätte dafür ca. 2.300 Euro bezahlt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, seine Familie habe dort keine Zukunft. Aus diesem Grund wären sie in den Iran geflüchtet, allerdings gäbe es dort keine Möglichkeiten für eine Ausbildung. Er hätte sich daher ein sicheres Land suchen müssen, wo er Ausbildung und Arbeit bekomme. In Afghanistan gäbe es kein Leben für ihn, außerdem habe er dort Angst.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 18.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West in St. Georgen/Attergau, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er wäre vor fünf Jahren von Besud in den Iran gereist und dort als Schweißer beschäftigt gewesen. Zuvor hätte er in Afghanistan auf dem familieneigenen Grundstück gearbeitet. Seine Mutter sei mit den Geschwistern noch in Afghanistan, sein Vater im Iran aufhältig.
Seine Heimat hätte er wegen der Nomaden verlassen. Diese hätten die Familie ständig gestört und nicht in Ruhe gelassen. Sein Vater wäre krank gewesen und hätte psychische Probleme gehabt. Er sei nun illegal im Iran, allerdings gäbe es dort Probleme. Man finde als Illegaler keine Arbeit bzw. werde nur schlecht bezahlt. Man hätte immer Angst, von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden.
Er und seine Familie hätten nirgendwo anders in Afghanistan hingehen können, da sie Grundstücke und Tiere gehabt hätten. Diese hätten sie nicht einfach zurücklassen können.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei einer weiteren Einvernahme am 18.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Angaben zur Person und Lebensumstände:
Ich wurde am XXXX in Besut, Provinz Maydan Wardak, Afghanistan, geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber schon immer in der elterlichen Landwirtschaft, eine kleine Landwirtschaft mit einigen Tieren in Besut, mitgearbeitet. Auch den Militärdienst habe ich nicht abgeleistet. Ich bin afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin Moslem. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich kann Dari und Farsi sprechen, aber nicht schreiben und lesen. Mein Vater hat die Landwirtschaft in Besut betrieben. Im Jahr 2007 sind dann mein Vater und ich in den Iran gezogen. Mein Vater war krank, und eine medizinische Behandlung war nur im Iran möglich. Er entschied dann, dass er und ich in den Iran gehen, auch um dort zu arbeiten. Wir waren illegal in Teheran. Mein Vater wurde aber trotzdem dort medizinisch behandelt, und ich ging durchgehend einer Arbeit als Schweißer nach. Auch mein Vater hat neben der medizinischen Behandlung regelmäßig als Maurer gearbeitet. Wir haben dann auch immer Geld zu meiner Mutter geschickt, um diese zu unterstützen. In Afghanistan hatten wir regelmäßig Probleme mit den Nomaden, den Kutschis. Da diese aber Frauen und Kindern nichts tun, hat mein Vater entschieden, dass nur wir zwei in den Iran gehen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die Mutter und meine beiden Geschwister blieben auf der elterlichen Landwirtschaft in Besut. Sie haben die Landwirtschaft zwar nicht betrieben, aber sie leben dort in unserem Haus. Da unser Aufenthalt im Iran illegal war und die Situation in letzter Zeit immer schwieriger wurde, zahlreiche illegale Afghanen wurden aufgegriffen und sofort nach Afghanistan abgeschoben, bin ich illegal in die Türkei und von dort dann nach Österreich geflüchtet. Mein Vater ist noch immer im Iran, er ist nicht von dort weg, weil er sehr krank ist.Ich wurde am römisch 40 in Besut, Provinz Maydan Wardak, Afghanistan, geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber schon immer in der elterlichen Landwirtschaft, eine kleine Landwirtschaft mit einigen Tieren in Besut, mitgearbeitet. Auch den Militärdienst habe ich nicht abgeleistet. Ich bin afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin Moslem. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich kann Dari und Farsi sprechen, aber nicht schreiben und lesen. Mein Vater hat die Landwirtschaft in Besut betrieben. Im Jahr 2007 sind dann mein Vater und ich in den Iran gezogen. Mein Vater war krank, und eine medizinische Behandlung war nur im Iran möglich. Er entschied dann, dass er und ich in den Iran gehen, auch um dort zu arbeiten. Wir waren illegal in Teheran. Mein Vater wurde aber trotzdem dort medizinisch behandelt, und ich ging durchgehend einer Arbeit als Schweißer nach. Auch mein Vater hat neben der medizinischen Behandlung regelmäßig als Maurer gearbeitet. Wir haben dann auch immer Geld zu meiner Mutter geschickt, um diese zu unterstützen. In Afghanistan hatten wir regelmäßig Probleme mit den Nomaden, den Kutschis. Da diese aber Frauen und Kindern nichts tun, hat mein Vater entschieden, dass nur wir zwei in den Iran gehen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die Mutter und meine beiden Geschwister blieben auf der elterlichen Landwirtschaft in Besut. Sie haben die Landwirtschaft zwar nicht betrieben, aber sie leben dort in unserem Haus. Da unser Aufenthalt im Iran illegal war und die Situation in letzter Zeit immer schwieriger wurde, zahlreiche illegale Afghanen wurden aufgegriffen und sofort nach Afghanistan abgeschoben, bin ich illegal in die Türkei und von dort dann nach Österreich geflüchtet. Mein Vater ist noch immer im Iran, er ist nicht von dort weg, weil er sehr krank ist.
...
Frage: Haben Sie, seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt oder zu Ihrem Vater im Iran?
Antwort: Nein.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Das Hauptproblem waren die Nomaden. Sie haben uns jedes Jahr angegriffen, und alles was wir gemacht hatten, wurde von diesen vernichtet. Sie haben alles mitgenommen, was sie nur konnten. Mein Vater und ich haben ein Jahr lang hart gearbeitet, und innerhalb von ein paar Tagen war alles weg. So kann man dort einfach nicht leben oder überleben. Die finanzielle Lage der Familie wurde von Tag zu Tag schlechter. Auf der anderen Seite war mein Vater sehr krank. Er wollte sich in Kabul behandeln lassen, aber das war nicht möglich, weil wir erstens kein Geld hatten und zweitens die medizinische Lage und vor allem die Krankenhäuser dort nicht sehr gut sind. Wir konnten auch nirgends woanders in Afghanistan hingehen, weil wir Hazara sind. Mein Vater sprach dann mit mir und entschied, dass es das Beste für uns ist, wenn wir beide in den Iran gehen. Wir beide konnten im Iran arbeiten und Geld verdienen, und mein Vater bekam dort auch eine medizinische Betreuung.
Erklärung: Der Dolmetscher rückübersetzt Ihre protokollierten Angaben zum Fluchtgrund.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?
Antwort: Ja.
...
Frage: Gab es jemals in Ihrer Heimat auf Sie persönlich irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein, weder von privater Seite noch von staatlicher Seite. Ich habe immer danach geschaut, dass ich nicht in Kontakt mit den Nomaden komme. Wenn es zu einem Kontakt gekommen wäre, hätte es sicherlich Übergriffe durch diese auf mich gegeben.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: In Besut gibt es für mich keine Sicherheit, auch in den letzten zwei oder drei Jahren wurde Besut immer wieder von den Nomaden angegriffen. Ich befürchte, dass ich von diesen Nomaden getötet werden könnte.
Frage: Warum sind Sie nicht eine andere Region Ihres Heimatlandes, zum Beispiel Herat oder Kabul, gezogen, wenn Sie in Ihrem Heimatort so große Probleme hatten?
Antwort: Das geht für einen Hazara überhaupt nicht. Weder in Herat noch in Kabul noch anderswo.
Frage: Warum geht das nicht?
Antwort: Man ist ein Hazara, man erkennt das schon vom Gesichtsausdruck. Man wird angegriffen und vielleicht sogar getötet.
Frage: Ist es richtig, dass Ihr Vater und Sie im Iran all die Jahre illegal aufhältig waren?
Antwort: Ja, das ist richtig.
Frage: Welche Krankheit hat Ihr Vater?
Antwort: Er hat psychische Probleme, er wird schnell nervös und aggressiv.
Frage: Wo im Iran wurde er medizinisch behandelt?
Antwort: Er war bei keinem Facharzt, weil das sehr teuer ist, sondern er ging zu einem Allgemeinmediziner in XXXX.Antwort: Er war bei keinem Facharzt, weil das sehr teuer ist, sondern er ging zu einem Allgemeinmediziner in römisch 40 .
Frage: Wie sah seine Behandlung aus?
Antwort: Er hat Medikamente bekommen, und zuletzt konnte er ohne diese Medikamente nicht mehr schlafen.
Frage: Wer hat die Behandlung und die Medikamente bezahlt?
Antwort: Wir beide haben im Iran gearbeitet und das alles finanziert.
Frage: Wie hoch waren die Kosten im Monat?
Antwort: durchschnittlich 200.000,-- bis 300.000,-- Tuman (Anmerkung: ungefähr 150.-- bis 200.-- [Euro])
Frage: Warum blieb Ihr Vater im Iran, wenn es dort laut Ihren Angaben für illegale Afghanen gefährlich wurde, abgeschoben zu werden?
Antwort: Weil er keine andere Möglichkeit hatte, er hatte kein Geld und ist krank.
Frage: Wer bezahlt nun seine Behandlung, wenn Sie den Iran verlassen haben?
Antwort: Er arbeitet und muss nun alleine zurecht kommen.
Frage: Gab es, nachdem Sie Afghanistan verlassen hatten, noch weitere Angriffe der Kutschis auf Ihr Dorf?
Antwort: Ja, jedes Jahr.
Frage: Wie heißt das Dorf, wo Sie lebten?
Antwort: Das Dorf heißt XXXX und ist ungefähr zu Fuß sechs Stunden entfernt vom Zentrum von Besut.Antwort: Das Dorf heißt römisch 40 und ist ungefähr zu Fuß sechs Stunden entfernt vom Zentrum von Besut.
Frage: Wie viele Einwohner hat das Dorf?
Antwort: Im Jahr 2007 lebten dort ungefähr 60 bis 70 Familien, alles Hazara.
Frage: Wurden bei den Angriffen durch die Kutschis auch Dorfbewohner getötet?
Antwort: Ja, viele.
Frage: Sind Hazara-Familien von Ihrem Dorf weggezogen?
Antwort: Die meisten Familien haben das Dorf verlassen, aktuell leben dort vielleicht noch 20 Familien.
Frage: Wo gingen diese Familien hin?
Antwort: Die Hälfte flüchtete in den Iran, einige nach Kabul und wenige nach Europa.
Frage: Laut den Erkenntnissen, die dem Bundesasylamt vorliegen, gibt es in Kabul Bezirke, nämlich Dasht-e Barchi und auch Qala Shahada, wo ausschließlich bis vorwiegend Hazara leben, dort auch Geschäfte haben und auch einer Arbeit nachgehen können. Warum sind Sie also nicht nach Kabul gezogen, wenn Sie dort die Möglichkeit gehabt hätten, Sicherheit vor den Kutschis zu haben?
Antwort: Das ist richtig, aber wir hatten einfach kein Geld. Wenn man ein wenig Geld hat, kann man in Kabul wieder von vorne anfangen. Wer aber gar kein Geld hat wie wir, flieht einfach in den Iran, um dort zu arbeiten.
Nochmalige Frage: Ist es also richtig, dass Sie in Kabul, wo die Hazara in zwei Bezirken die Mehrheit bilden, leben hätten können und dort auch Sicherheit vor den Kutschis gehabt hätten?
Antwort: Ja, theoretisch ist das richtig.
Frage: Waren Sie schon einmal in Kabul?
Antwort: Ja, als ich mit meinem Vater auf dem Weg in den Iran war.
Frage: Konnten Sie damals ohne Probleme von Ihrem Dorf bei Besut nach Kabul reisen?
Antwort: Ja, es gab keine Probleme. Einen Teil legten wir auf einem Pferd zurück und dann fuhren wir mit einem Linienbus weiter. Wir reisten ganz offiziell, wir mussten uns nicht verstecken.
Vorhalt: Sie haben heute angeben, dass Sie für den Schlepper 2.300,-- bezahlt haben. Mit diesem Geld hätten Sie also, laut Ihren Angaben, in Kabul wieder von vorne anfangen können. Warum haben Sie das dann nicht gemacht?
Antwort: Nein, das war keine Lösung. In Kabul hätte ich nicht als Schweißer arbeiten können und dieses Geld wäre nach einer gewissen Zeit verbraucht gewesen.
Frage: Leben in der Umgebung von Besut auch andere Volksgruppen als die Hazara?
Antwort: Ja, auch viele Pashtunen leben dort. In der Mitte leben die Hazara und rundherum die Pashtunen.
Frage: Sind die Pashtunen auch wie Ihre Familie sesshafte Landwirte?
Antwort: Ja.
Frage: Wurden diese sesshaften Pashtunen auch von den Nomaden Kutschis belästigt bzw. angegriffen?
Antwort: Nein, die Kutschis sind auch Pashtunen.
Frage: Hat die Regierung irgendetwas unternommen, um dieses Problem, nomadisierende Kutschis und sesshafte Hazare, zu bereinigen oder die Angriffe zu unterbinden?
Antwort: Nein, es wurde gar nichts gemacht. Die Behörde macht einfach die Augen zu, weil die Hazara betroffen sind. In unserer Umgebung gibt es keine Polizei, es kann keine Rede von Sicherheitskräften sein, und diese Nomaden sind alle bewaffnet.
Frage: Ist es richtig, dass Sie sich vor jedem Angriff der Kutschis verstecken konnten?
Antwort: Ja.
Frage: Wie war das möglich?
Antwort: Am Anfang war ich noch ein Kind und deshalb nicht in Gefahr. Aber mein Vater war in Gefahr. Die Kutschis haben mich nicht persönlich getroffen. Ich war ein Kind und versteckte mich zu Hause. Mein Vater hat sich nicht versteckt, deshalb wurde er auch oft geschlagen. Er musste unser Haus verteidigen, sonst wäre alles weg gewesen. Er hat versucht, einige Tiere zu retten.
Frage: Wie hat er das gemacht?
Antwort: Mein Vater hat mit den Nomaden gesprochen. Er stellte Getreide und Weizen zur Verfügung und konnte so einige Tiere behalten.
...
Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:
Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben können?
Antwort: Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
...
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: Meine Mutter und meine beiden Geschwister leben in Afghanistan auf der elterlichen Landwirtschaft in Besut. Mein Vater ist noch im Iran. Dort arbeitet er in Teheran als Maurer."
1.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.02.2012, Zahl 12 00.645-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.02.2012, Zahl 12 00.645-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte wurde ausgeführt, dass er die Probleme mit den Kutschis glaubhaft dargelegt hätte, allerdings habe er in seiner Heimat keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblicher Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar sei.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, der der BF am 02.03.2012 Vertretungsvollmacht im Verfahren erteilte.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, der der BF am 02.03.2012 Vertretungsvollmacht im Verfahren erteilte.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich das vom gewillkürten Vertreter des BF mit Schreiben vom 20.03.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
Der BF beantragte:
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen,
ihm Asyl zu gewähren,
in eventu, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
festzustellen, dass seine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und führte aus, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage sei, ihn vor den Übergriffen der Kutschis zu schützen. Seine Volksgruppe werde diskriminiert, auch seien die Vermittlungsversuche des Staates zwischen den Kutschis und den Hazara gescheitert. Eine Rückkehr in seinen Heimatort sei für den BF aufgrund der noch aktuellen Bedrohung nicht möglich. Ferner sei eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels Familienanschluss außerhalb seines Heimatortes zu verneinen, wie der Asylgerichtshof bereits in einem seiner Erkenntnisse festgestellt hätte. Abschließend führte der BF einen Bericht des UHNCR betreffend die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan an.
1.7. Mit Erkenntnis vom 16.10.2012, Zahl C13 425.615-1/2012/3E, behob der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Im Verwaltungsakt findet sich nur die erste Seite dieses Erkenntnisses, in dem begründend unter anderem ausgeführt wurde:1.7. Mit Erkenntnis vom 16.10.2012, Zahl C13 425.615-1/2012/3E, behob der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Im Verwaltungsakt findet sich nur die erste Seite dieses Erkenntnisses, in dem begründend unter anderem ausgeführt wurde:
" ... 2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde
zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Die Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar behandelt, allerdings hat sie lediglich staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem BF verneint und sich nicht ausreichend mit der Behauptung einer vom Staat geduldeten Verfolgung (Anmerkung: durch Private) - wie vom BF vorgebracht - auseinandergesetzt. So kann eben auch dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104). Dabei ist weiters zu klären bzw. zu berücksichtigen, ob der vom BF behauptete Sachverhalt tatsächlich besteht bzw. einer konkreten Bedrohungssituation entspricht.Die Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar behandelt, allerdings hat sie lediglich staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem BF verneint und sich nicht ausreichend mit der Behauptung einer vom Staat geduldeten Verfolgung (Anmerkung: durch Private) - wie vom BF vorgebracht - auseinandergesetzt. So kann eben auch dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104). Dabei ist weiters zu klären bzw. zu berücksichtigen, ob der vom BF behauptete Sachverhalt tatsächlich besteht bzw. einer konkreten Bedrohungssituation entspricht.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die Erstbehörde hat zur Situation des BF im Falle der Rückkehr ausgeführt, dass dieser in einem anderen, nicht von Kutschis kontrollierten Teil Afghanistans (beispielsweise in zwei größtenteils von Hazara bewohnten Bezirken in Kabul) einen Wohnsitz begründen könne. Dabei blieb jedoch außer Betracht, ob die Voraussetzung des Vorliegen eines sozialen Netzes (Familienverband) bei einer Wohnsitznahme außerhalb der Heimatregion des BF gegeben ist.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen. ..."
1.8. Das Arbeitsmarktservice XXXX übermittelte dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ein Schreiben vom 27.11.2012, in dem mitgeteilt wurde, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Beschäftigungsbewilligung für den BF vorliege und daher um Mitteilung über sein Aufenthaltsrecht bzw. den Verfahrensstand ersucht werde.1.8. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 übermittelte dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ein Schreiben vom 27.11.2012, in dem mitgeteilt wurde, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Beschäftigungsbewilligung für den BF vorliege und daher um Mitteilung über sein Aufenthaltsrecht bzw. den Verfahrensstand ersucht werde.
1.9. Am 02.01.2013 richtete die Erstbehörde an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine Anfrage betreffend die Situation im Konflikt zwischen Hazara und Kutschis, speziell in der Provinz Maydan Wardak, Region Behsud, sowie die Frage, ob es staatliche Bemühungen gebe, diesen Konflikt zu beenden bzw. den Hazara Schutz vor den Kutschis zu gewährleisten.
Mit Anfragebeantwortung vom 09.01.2013 wurde unter Berücksichtigung aktueller Quellen zur ersten Anfrage mitgeteilt:
"Aufgrund des Konfliktes zwischen Hazare und Kuchis wurden in drei Distrikten in der Provinz Wardak (Hisa-I-Awali Bihsud, Markazi Behsud und Day Mirdad) insgesamt 2000 hazarische Familien vertrieben. Die meisten Familien siedelten in Kabul, einige gingen nach Mazar-e Sharif, wieder andere verließen das Land.
Auf die Frage, ob Hazara, die vor dem Konflikt in andere Gebiete fliehen würden, eine Verfolgung durch die Kuchi drohe, gab CSHRO (Civil Society and Human Rights Organization) an, dass dies nicht möglich sei und dass Hazara, die nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif flüchten würden, keine Sicherheitsprobleme hätten, obwohl die Suche nach Arbeit eine Herausforderung darstellen würde. Diese Sicht teilten auch andere Quellen."
Auf die zweite Frage lautete die Antwort:
"Die von Präsident Karzai im Jahr 2007 eingesetzte Kommission zur Lösung des Konflikts zwischen Hazara und Kuchi hat bisher keine Ergebnisse gebracht. Laut CSHRO hauptsächlich deshalb, weil die Regierung vom Konflikt profitiert."
1.10. Mit Schreiben vom 04.02.2013, eingebracht per Telefax am selben Tag, teilte die gewillkürte Vertreterin des BF der Erstbehörde mit, dass sie die erteilte Vollmacht in vollem Umfang zurücklege. Das bestehende Rechtsberatungsverhältnis werde von dieser Zurücklegung nicht berührt.
1.11. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 15.02.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF folgende Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden:
afghanisches Personaldokument (Tazkira, im Original)
afghanische Personenbestätigung (der afghanischen Botschaft in Teheran im Original) betreffend seinen Vater sowie
zwei Unterstützungsschreiben für den BF vom Flüchtlingsheim XXXX bezüglich seiner Integration.zwei Unterstützungsschreiben für den BF vom Flüchtlingsheim römisch 40 bezüglich seiner Integration.
Der BF gab an, er sei gesund und habe keinen Vertreter im Verfahren. Er habe keine Schule besucht und von Kindheit an in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Im Iran habe er fünf Jahre lang als Schweißer gearbeitet. Sein Vater hätte von dort aus seiner in Afghanistan lebenden Mutter regelmäßig Geld geschickt. Er lebe immer noch in Teheran, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er arbeite nur gelegentlich (als Hilfsarbeiter am Bau).
In der Zwischenzeit seien auch die anderen Familienmitglieder (Mutter, Bruder und Schwester des BF) vor ungefähr sechs Monaten ebenfalls von Afghanistan nach Teheran zum Vater gezogen. Die Familie besitze in Afghanistan noch Ackerland und ein Haus, es stehe leer bzw. liege brach.
Dem BF wurde die oben in Punkt 1.9. angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht, wozu der BF angab:
"Ich bin der Überzeugung, dass die Regierung in diesem Bereich überhaupt nicht gearbeitet hat. Das kann man im Internet recherchieren. Das Problem besteht nach wie vor."
Dem BF wurde vorgehalten, dass aus dem Anfrageergebnis hervorgehe, dass er durch eine Abwanderung in größere Städte Afghanistans der Bedrohung durch die Kutschis entfliehen könnte und dort dann keinerlei Sicherheitsprobleme habe. Der BF sagte dazu: "Es kann sein, dass man von Kuchis nicht verfolgt wird. Aber woanders in Afghanistan weiter zu leben ist unmöglich. Wo soll man wohnen, was soll man arbeiten. Es gibt keine Arbeit."
Auf die Angabe des BF, er habe seine Tazkira von seinem Vater erhalten, dem sie seine Mutter aus Afghanistan mitgebracht hätte, wurde ihm vorgehalten, dass die Urkunde - mit einem alten Foto des BF - am 06.10.2012 ausgestellt sei, an dem aber nach seinen Angaben niemand mehr seiner Familie in Afghanistan gelebt habe. Der BF gab dazu an, dass ihm sein Vater gesagt habe, dass die Mutter seit fünf oder sechs Monaten bei ihm lebe.
Dem BF wurde vorgehalten, dass sein Konflikt mit den Kutschis (auch Kuchis) nicht mehr bestehe, wenn er von seinem Heimatdorf wegziehe.
Er sagte dazu: "Wo soll ich hingehen? Wie soll ich anderswo überleben? Wenn ich wegziehe, ist das Problem mit den Kuchis gelöst, aber es gibt tausend andere Probleme. Die Sicherheitslage ist sehr schlimm, wenn man die Internetberichte ansieht, sieht man, wieviele Personen in der letzten Zeit getötet wurden."
Der BF verzichtete ausdrücklich auf die Kenntnisnahme aktueller Länderfeststellungen zu Afghanistan, da er die Situation in seiner Heimat sehr gut kenne.
In Österreich arbeite er seit mehreren Monaten (als Hausmeister und Abwäscher) und könne schon gut Deutsch sprechen, er habe einen Deutschkurs absolviert.
1.12. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.02.2013, Zahl 12 00.645-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2012 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.12. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.02.2013, Zahl 12 00.645-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2012 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Die Länderfeststellungen, denen der BF im Verfahren nicht entgegengetreten ist, gründeten sich auf folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
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BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011
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Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010
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Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass es in seinem Herkunftsgebiet Behsud - wie sich aus den aktuellen Länderfeststellungen und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe -, zwar zu Konflikten zwischen nomadisierenden Kutschis und sesshaften Hazara komme, dem BF durch eine Relokation aber keine Verfolgungsgefahr durch Kutschis mehr drohe, wie er dies auch selbst angegeben habe. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ihm persönlich gegenüber bestehe in Afghanistan daher nicht.
Hinsichtlich Refoulement wurde ausgeführt, dass es zwar glaubhaft sei, dass der BF in seiner Heimat aktuell keine nahen Familienangehörigen mehr habe, weil seine Mutter und seine Geschwister vor ungefähr sechs Monaten zum Vater in den Iran gezogen seien. Es sei dem BF, einem jungen und gesunden Mann, der bereits jahrelang in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet habe und im Iran den Beruf eines Schweißers (eine Facharbeiterausbildung) erlernt und jahrelang ausgeübt habe, aber zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und dort - etwa in Kabul - seine Existenz zu sichern und den Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal gerade Arbeiter und ausgebildetes Personal in Afghanistan fehlen würden.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.13. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 07.03.2013 per Mail der ARGE Rechtsberatung Diakonie-Flüchtlingsdienst am 12.03.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten wurde.
Der BF beantragte, der Asylgerichtshof möge
dieser Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventudieser Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventuSpruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu
Spruchpunkt III. dahingehend ab[zu]ändern, dass die Ausweisung des BF dauerhaft für unzulässig erklärt wird, in eventuSpruchpunkt römisch drei. dahingehend ab[zu]ändern, dass die Ausweisung des BF dauerhaft für unzulässig erklärt wird, in eventu
den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen,den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) behauptet, dass die Erstbehörde das Vorbringen des BF sowie die "ihr" [?] zugrundeliegende Anfragebeantwortung nicht richtig gewürdigt habe. Die afghanischen Behörden seien weder imstande noch gewillt, die Hazara vor Verfolgung durch Private zu schützen, und wurde zum Beleg dazu aus diversen Berichten (in englischer Sprache) auszugsweise zitiert.In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) behauptet, dass die Erstbehörde das Vorbringen des BF sowie die "ihr" [?] zugrundeliegende Anfragebeantwortung nicht richtig gewürdigt habe. Die afghanischen Behörden seien weder imstande noch gewillt, die Hazara vor Verfolgung durch Private zu schützen, und wurde zum Beleg dazu aus diversen Berichten (in englischer Sprache) auszugsweise zitiert.
Bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Refoulement, subsidiärer Schutz) habe der BF keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seiner Heimat, nachdem nun seine ganze Familie nach Teheran zum Vater gezogen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle des Fehlens eines Familienanschlusses habe der Asylgerichtshof aber bereits mehrfach verneint, wozu aus entsprechenden Erkenntnissen (unter Anführung ihrer Geschäftszahl) auszugsweise zitiert wurde. Weiters wird aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 betreffend Afghanistan auszugsweise zitiert.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Refoulement, subsidiärer Schutz) habe der BF keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seiner Heimat, nachdem nun seine ganze Familie nach Teheran zum Vater gezogen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle des Fehlens eines Familienanschlusses habe der Asylgerichtshof aber bereits mehrfach verneint, wozu aus entsprechenden Erkenntnissen (unter Anführung ihrer Geschäftszahl) auszugsweise zitiert wurde. Weiters wird aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 betreffend Afghanistan auszugsweise zitiert.
Dem BF sei daher jedenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen gewesen.
Der Beschwerde war eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Deutschkurs beigelegt.
1.14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 15.01.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 22.02.2012 und am 21.02.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 15.01.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 22.02.2012 und am 21.02.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbehörde nun konkret mit der Frage der Verfolgung von Hazara durch Kutschis in der Herkunftsregion des BF und somit mit der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, auseinandergesetzt.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Die Erstbehörde hat sich im gegenständlich angefochtenen (zweiten) Bescheid ausführlich und ausreichend mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die aktuell drohende Gefahr der Verfolgung der Hazara durch Kutschis in seiner Herkunftsregion (wobei es nach dem Ergebnis einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation tatsächlich Konflikte zwischen den Volksgruppen in der Herkunftsregion des BF gibt), nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat - zumal er dieser Bedrohung, wie er selbst angegeben hat, durch ein Ausweichen in andere Regionen in Afghanistan begegnen könnte -, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptete, stellte sich überdies die Frage eines ausreichenden Zusammenhanges mit einem Konventionsgrund.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
2.2.4. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):2.2.4. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):
Wie schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren aufgehoben worden ist, ausgeführt wurde, ist bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) - wie auch in der Beschwerde zutreffend moniert wurde - nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Wie schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren aufgehoben worden ist, ausgeführt wurde, ist bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) - wie auch in der Beschwerde zutreffend moniert wurde - nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die Erstbehörde hat ergänzende Erhebungen (bezüglich der vorgebrachten Bedrohungssituation in der Herkunftsregion) vorgenommen sowie eine ergänzende Einvernahme des BF durchgeführt und im angefochtenen Bescheid in der Begründung festgestellt, dass der BF über kein familiäres Netz im Herkunftsstaat verfügt. Ohne die eindeutig dargelegte (und herrschende) Rechtsansicht des Asylgerichtshofes zu beachten - an die die Erstbehörde gebunden ist - hat das Bundesasylamt sodann erneut den Antrag auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dies damit begründet, dass der BF ein gesunder junger Mann mit Facharbeiterausbildung sei, der bereits jahrelang in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet habe und im Iran den Beruf eines Schweißers (eine Facharbeiterausbildung) erlernt und jahrelang ausgeübt habe, und dem es daher zumutbar sei, nach Afghanistan zurückzukehren und dort - etwa in Kabul - seine Existenz zu sichern und den Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal gerade Arbeiter und ausgebildetes Personal in Afghanistan fehlen würden.
Entgegen der klar dargelegten Rechtsansicht des Asylgerichtshofs ist somit nicht ermittelt worden, auf Grundlage welcher sozialen Anknüpfungspunkte der BF - im Einklang mit den dem Bescheid zugrundegelegten Länderfeststellungen - in den Stand gesetzt sein könnte, in Afghanistan sein Auskommen zu finden, und ausgeschlossen werden könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. in seiner Herkunftsregion sowie aufgrund seiner persönlichen individuellen Situation (Lebensumstände) ausgesetzt wäre.Entgegen der klar dargelegten Rechtsansicht des Asylgerichtshofs ist somit nicht ermittelt worden, auf Grundlage welcher sozialen Anknüpfungspunkte der BF - im Einklang mit den dem Bescheid zugrundegelegten Länderfeststellungen - in den Stand gesetzt sein könnte, in Afghanistan sein Auskommen zu finden, und ausgeschlossen werden könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. in seiner Herkunftsregion sowie aufgrund seiner persönlichen individuellen Situation (Lebensumstände) ausgesetzt wäre.
Zu einer gemäß § 60 AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Berücksichtigung und Darlegung dieser Umstände im Bescheid.Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Berücksichtigung und Darlegung dieser Umstände im Bescheid.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit bezüglich der Spruchpunkte II. und III. - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.Dem vorliegenden Bescheid ist somit bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, sodass auch die damit verbundene Ausweisung des BF aufzuheben war.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in den Spruchpunkten II. und III. im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel - allenfalls unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs - zu verbessern haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
11.07.2013