Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zahl: C13 423.242-2/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zahl: 12 16.956-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zahl: 12 16.956-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 03.10.2011 per Kleinbus illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 03.10.2011 per Kleinbus illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 04.10.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 04.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig. Er stamme aus XXXX, Provinz Maydan Wardak (Afghanistan), wo er acht Jahre lang die Grundschule besucht habe, und habe seinen Heimatort vor ca. einem Jahr (er vermute August 2010) schlepperunterstützt zu Fuß in den Iran verlassen und sei über Teheran und Uromia (Iran) in die Türkei gebracht worden. Sie (ca. 40 Flüchtlinge) seien per Boot nach Griechenland gebracht worden. Die Bootsfahrt hätte ca. drei bis vier Stunden gedauert. Auf dem Meer sei das Boot kaputt gegangen, und sie hätten ca. 16 Stunden auf dem Meer verbringen müssen. Sie hätten die Polizei verständigt, die sie mit einem Schiff geborgen und auf eine Insel gebracht hätte. Dort seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten einen Landesverweis erhalten. Alle 40 Personen seien schließlich von einem weiteren Schlepper per Schiff in ein dem BF unbekanntes Land gebracht worden, die Reise hätte zwölf Stunden gedauert. Schließlich sei er weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis nach Wien gebracht worden. Die Schlepperkosten von Afghanistan bis in den Iran hätten 1.400 US-Dollar betragen und hätte sein Onkel mütterlicherseits getragen, mehr wisse er nicht.Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig. Er stamme aus römisch 40 , Provinz Maydan Wardak (Afghanistan), wo er acht Jahre lang die Grundschule besucht habe, und habe seinen Heimatort vor ca. einem Jahr (er vermute August 2010) schlepperunterstützt zu Fuß in den Iran verlassen und sei über Teheran und Uromia (Iran) in die Türkei gebracht worden. Sie (ca. 40 Flüchtlinge) seien per Boot nach Griechenland gebracht worden. Die Bootsfahrt hätte ca. drei bis vier Stunden gedauert. Auf dem Meer sei das Boot kaputt gegangen, und sie hätten ca. 16 Stunden auf dem Meer verbringen müssen. Sie hätten die Polizei verständigt, die sie mit einem Schiff geborgen und auf eine Insel gebracht hätte. Dort seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten einen Landesverweis erhalten. Alle 40 Personen seien schließlich von einem weiteren Schlepper per Schiff in ein dem BF unbekanntes Land gebracht worden, die Reise hätte zwölf Stunden gedauert. Schließlich sei er weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis nach Wien gebracht worden. Die Schlepperkosten von Afghanistan bis in den Iran hätten 1.400 US-Dollar betragen und hätte sein Onkel mütterlicherseits getragen, mehr wisse er nicht.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er und sein Bruder XXXX zu Hause in XXXX ein Elektrogeschäft gehabt hätten, wo sie CDs, Handys, Sim-Karten etc. verkauft hätten. Die dortigen Taliban hätten dies aber nicht gewollt und seien eines Tages in das Geschäft eingebrochen und hätten die gesamte Ware durch Übergießen mit Säure vernichtet. Sie hätten einen Zettel hinterlassen, dass das Geschäft gegen die islamische Religion verstoße. Wenn sie weitermachen würden, würden sie sie umbringen. Deswegen sei er mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran sei der BF weiter nach Österreich gefahren, weil er dort nicht viel verdient habe (weniger als 200 US-Dollar) und die Iraner eine schlechte Meinung von ihnen gehabt hätten. Sein Bruder sei in Teheran geblieben.Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er und sein Bruder römisch 40 zu Hause in römisch 40 ein Elektrogeschäft gehabt hätten, wo sie CDs, Handys, Sim-Karten etc. verkauft hätten. Die dortigen Taliban hätten dies aber nicht gewollt und seien eines Tages in das Geschäft eingebrochen und hätten die gesamte Ware durch Übergießen mit Säure vernichtet. Sie hätten einen Zettel hinterlassen, dass das Geschäft gegen die islamische Religion verstoße. Wenn sie weitermachen würden, würden sie sie umbringen. Deswegen sei er mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran sei der BF weiter nach Österreich gefahren, weil er dort nicht viel verdient habe (weniger als 200 US-Dollar) und die Iraner eine schlechte Meinung von ihnen gehabt hätten. Sein Bruder sei in Teheran geblieben.
Wenn er wieder in den Iran zurückkehre, würde er eines Tages nach Afghanistan abgeschoben werden, und dann hätte er wieder Probleme mit den Taliban.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 14.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund und stamme aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX, wo die meisten Menschen von der Landwirtschaft lebten oder auch außerhalb arbeiteten.1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 14.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund und stamme aus dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 , wo die meisten Menschen von der Landwirtschaft lebten oder auch außerhalb arbeiteten.
In Österreich habe er keine Angehörigen, er besuche einen Deutschkurs und habe auch Bücher gekauft. Sein Onkel, der seine Reise finanziert habe, sei wohlhabend, er habe drei Geschäfte und zwei LKW. Der Vater des BF sei beim Onkel LKW-Fahrer.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, die Taliban hätten eines Abends in die Mauer seines Geschäfts ein Loch gebohrt und seien so nach innen gelangt. Die Fluchtgeschichte schilderte er genauso wie bei seiner Erstbefragung in wenigen knappen Sätzen.
Auf Nachfrage, ob er das Problem nicht anders als mit Flucht hätte lösen können, sagte der BF, er habe sich mit seiner Familie beraten, aber da die Taliban seine Arbeit als nicht mit dem Islam übereinstimmend und ihn als Ungläubigen angesehen hätten, hätten sie gefunden, dass er das Land verlassen sollte. In Kabul hätte er niemanden gekannt.
Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.12.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.12.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Dass er einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe, begründete die Erstbehörde im Wesentlichen mit mangelnder Asylrelevanz seines Vorbringens. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit habe er nicht angegeben, und die von ihm angeführte Verfolgung durch unbekannte radikale Islamisten stelle keine Form staatlicher Verfolgung dar. Er habe nicht einmal angegeben, dass er zu den staatlichen Sicherheitsbehörden zwecks Unterstützung Kontakt aufgenommen habe. In der Hauptstadt Kabul könne er jedenfalls leben.
Betreffend Refoulement wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ihn keiner Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle aussetzen würde, da er in seinem Heimatort über ein familiäres Netz verfüge und seine Angehörigen finanziell gut situiert seien (sein Onkel sei erfolgreicher Unternehmer, sein Vater sei Berufskraftfahrer), diese dort gefahrlos leben würden und den BF unterstützen könnten.Betreffend Refoulement wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ihn keiner Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle aussetzen würde, da er in seinem Heimatort über ein familiäres Netz verfüge und seine Angehörigen finanziell gut situiert seien (sein Onkel sei erfolgreicher Unternehmer, sein Vater sei Berufskraftfahrer), diese dort gefahrlos leben würden und den BF unterstützen könnten.
1.1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 05.12.2011, eingelangt am 16.12.2011 (Poststempel 15.12.2011), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem Sachverhaltsvorbringen des BF unrichtigerweise die Asylrelevanz abgesprochen habe. Dass ihm die vom Bundesasylamt unterstellte Möglichkeit, sich an die afghanische Polizei zu wenden, nicht offenstehe, gehe aus dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervor. Dazu wurde das Vorbringen des BF wiederholt und auf weitere Berichte dazu verwiesen (Eurasisches Magazin, Zeitung für die Bundeswehr, UNHCR-Richtlinien), wobei die diesbezüglichen Ausschnitte in einer Beilage zur Beschwerde wiedergegeben wurden.
In andere Landesteile könne er nicht ausweichen, da er dort nicht mehr unter dem Schutz seiner Familie stehen würde, zudem habe sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul in den letzten Monaten sehr verschlechtert. Die südlichen Provinzen Afghanistans seien am stärksten von allgemeiner Gewalt betroffen, aber auch die Provinz Wardak, aus der der BF stamme, verzeichne immer wieder sicherheitsrelevante Zwischenfälle.
1.1.6. Mit Schreiben vom 21.08.2012 gab der BF bekannt, dass er die Rechtsanwaltsgemeinschaft MORY & SCHELLHORN OEG mit seiner Vertretung betraut hätte. In einer Beschwerdeergänzung monierte der BF unrichtige Sachverhaltsfeststellungen infolge einer unrichtigen und mangelhaften Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit der Begründung und Vorliegen sonstiger Verfahrensmängel und wiederholte im Wesentlichen die in der Beschwerde bereits gestellten Anträge.
Begründend wurde ausgeführt, die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des BF auseinanderzusetzen. In der Folge wurde das Vorbringen des BF im Verfahren wiederholt, ohne neue Aspekte ins Verfahren einzubringen, und behauptet, dass die Schlussfolgerungen der Erstbehörde, dass das Fluchtvorbringen des BF über die Verfolgung durch die Taliban aufgrund seines unislamischen Verhaltens nicht asylrelevant sei, in krassem Widerspruch zu den Länderberichten stehe.
Weiters wurde moniert, dass unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, in welche Situation der BF bei einer Abschiebung nach Afghanistan geraten würde. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des BF (einem Dorf in der Wardak-Provinz in Zentral-Afghanistan) sei sehr kritisch einzustufen. Dazu wird aus dem Bericht einer norwegischen Hilfsorganisation in englischer Sprache kurz auszugsweise zitiert. Hätte die Behörde die entscheidungswesentlichen Punkte der Länderfeststellungen beachtet, hätte sie dem BF zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen.
1.1.7. Mit Erkenntnis vom 10.09.2012, Zahl: C13 423.242-1/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.1.1.7. Mit Erkenntnis vom 10.09.2012, Zahl: C13 423.242-1/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet ab, wobei er im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesasylamtes folgte.
1.2. Aktuelles Verfahren:
1.2.1. Am 19.11.2012 wurde der BF, der am 19.10.2012 unter dem Namen XXXX, in Großbritannien um Asyl angesucht hatte, im Rahmen des Dublin II-Übereinkommens von London nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG stellte.1.2.1. Am 19.11.2012 wurde der BF, der am 19.10.2012 unter dem Namen römisch 40 , in Großbritannien um Asyl angesucht hatte, im Rahmen des Dublin II-Übereinkommens von London nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG stellte.
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 20.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, Flughafen, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte Österreich verlassen müssen, da er eine negative Entscheidung erhalten hätte, und wäre nach Großbritannien gereist. Nunmehr wäre er nach Österreich rücküberstellt worden, und er wolle einen neuerlichen Antrag stellen.
Sein Bruder wäre zwischenzeitlich in Afghanistan verschollen. Er wäre vor ca. zweieinhalb Monaten auf dem Weg von Kabul nach Wardak gewesen, als ihn die Taliban mitgenommen hätten. Seitdem sei er verschwunden. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurück, da ihn die Taliban umbringen würden.
1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 08.04.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Haben Sie irgendwelche Beweismittel?
A [Antwort]: Nein. Die Tazkira habe ich beim Folgeantrag in Thalham abgegeben.
F: Woher haben Sie die Tazkira?
A: Ich habe früher in Salzburg gelebt. Bei der Beschwerde bei der Diakonie ist die Tazkira verlorengegangen. Als die Tazkira verlorenging, wurde eine neue ausgestellt.
F: Woher haben Sie die Tazkira?
A: Wenn bei uns im Distrikt eine Tazkira ausgestellt wird, wird alles protokolliert. Die Daten werden festgehalten. So konnte nachvollzogen werden, um welche Person es sich handelt. So konnte eine neue Tazkira ausgestellt werden.
F: Wer schickte Ihnen die Tazkira?
A: Ich habe mir, nachdem ich einen negativen Asylbescheid erhalten hatte, die Tazkira schicken lassen. Ich stehe mit meiner Familie in Kontakt. Die Tazkira wurde mir von meinem Vater geschickt.
F: Welche Verwandte haben Sie noch in Afghanistan?
A: Meine zwei Schwestern, zwei Brüder, mein Vater, meine Mutter und weitschichtige Verwandtschaft, wie der Onkel mütterlicherseits, befinden sich in Afghanistan. Sie befinden sich zurzeit in Kabul.
F: In Ihrer Sache wurde bereits einmal entschieden. Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich abermals um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich musste einen neuen Antrag stellen. Ich kann nicht zurück nach Afghanistan. Als die weiße Karte entzogen wurde, musste ich flüchten. Jeder möchte neben seiner Familie leben, aber es ist nicht machbar. Ich hatte ein Geschäft in XXXX. Ich verkaufte dort Filme und CDs. Die Taliban sind ins Geschäft eingedrungen. Sie hatten ein Schreiben in meinem Geschäft hinterlassen, dass der Verkauf gegen die islamischen Regeln sein würde und es nicht dem islamischen Gesetz entsprechen würde. Es stand auch, wenn sie mich erwischen sollten, würden sie mich mit Säure anschütten. In diesem Geschäft war auch mein Bruder XXXX tätig, der tagsüber in der Schule war und am Nachmittag für ein paar Stunden aushalf. Als ich geflüchtet bin, habe ich auch meinen Bruder XXXX mit in den Iran genommen. Als ich in Richtung Europa kam, waren die finanziellen Mittel nicht gegeben, weshalb ich XXXX im Iran zurücklassen musste. Da eine Abschiebung aus dem Iran möglich war, ist er in Richtung Heimatland zurückgekehrt. Aber auf dem Weg von Kabul in Richtung Wardak wissen wir nicht, was mit ihm passiert ist. Seit fünfeinhalb bis sechs Monaten fehlt von ihm bisher jegliche Spur. Ich bin jetzt da. Er ist vor fünfeinhalb bis sechs Monaten verlorengegangen. Es kann sich nur um die Taliban handeln. Denn andere Gruppierungen gibt es auf diesem 35- bis 40-minütigen Weg nicht.A: Ich musste einen neuen Antrag stellen. Ich kann nicht zurück nach Afghanistan. Als die weiße Karte entzogen wurde, musste ich flüchten. Jeder möchte neben seiner Familie leben, aber es ist nicht machbar. Ich hatte ein Geschäft in römisch 40 . Ich verkaufte dort Filme und CDs. Die Taliban sind ins Geschäft eingedrungen. Sie hatten ein Schreiben in meinem Geschäft hinterlassen, dass der Verkauf gegen die islamischen Regeln sein würde und es nicht dem islamischen Gesetz entsprechen würde. Es stand auch, wenn sie mich erwischen sollten, würden sie mich mit Säure anschütten. In diesem Geschäft war auch mein Bruder römisch 40 tätig, der tagsüber in der Schule war und am Nachmittag für ein paar Stunden aushalf. Als ich geflüchtet bin, habe ich auch meinen Bruder römisch 40 mit in den Iran genommen. Als ich in Richtung Europa kam, waren die finanziellen Mittel nicht gegeben, weshalb ich römisch 40 im Iran zurücklassen musste. Da eine Abschiebung aus dem Iran möglich war, ist er in Richtung Heimatland zurückgekehrt. Aber auf dem Weg von Kabul in Richtung Wardak wissen wir nicht, was mit ihm passiert ist. Seit fünfeinhalb bis sechs Monaten fehlt von ihm bisher jegliche Spur. Ich bin jetzt da. Er ist vor fünfeinhalb bis sechs Monaten verlorengegangen. Es kann sich nur um die Taliban handeln. Denn andere Gruppierungen gibt es auf diesem 35- bis 40-minütigen Weg nicht.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Bruder in Afghanistan verschollen ist?
A: Da war ich noch nicht in London. Ich war noch in Salzburg.
F: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder in Afghanistan verschollen ist?
A: Meine Familie hat mich angerufen. Zwanzig Tage, nachdem er verlorenging, wurde ich informiert.
F: Woher wusste Ihre Familie, dass Ihr Bruder verlorenging?
A: Ich glaube, meine Familie hat meinen Bruder nach Wardak geschickt, um zu arbeiten. Auf dem Weg dorthin muss es passiert sein. Falls auf diesem Weg jemand aussteigen muss und andere Autofahrer dies sehen sollten, traut sich dies niemand weiterzuleiten, da jeder weiß, dass auf diesem Weg häufig Taliban anzutreffen sind.
F: Woher wusste Ihre Familie, dass Ihr Bruder wirklich verschwunden ist?
A: Er ist bestimmt verlorengegangen, denn er ist wegen der Arbeit dort gewesen. Falls der Fahrer dies wirklich gesehen haben sollte, würde er sich nicht trauen, dies weiter zu leiten.
F: Woher weiß Ihre Familie, dass er verschwunden ist?
A: Er ist ein 18jähriger Junge, der sich innerhalb von fünf bis sechs Monaten sicher gemeldet hätte. Er hat in Kabul gelernt. Auch wenn er irgendwo gearbeitet hätte, dann hätte er sich sicher melden müssen.
F: Wissen Sie konkret, was mit Ihrem Bruder passiert ist?
A: Meine Familie sollte mir die Tazkira und den Drohbrief zukommen lassen. Beim ersten Mal gingen die Tazkira und der Drohbrief verloren. Beim zweiten Mal haben sie mir nur die Tazkira zukommen lassen. Was mit dem Drohbrief passiert ist, ist mir unbekannt.
F: Wissen Sie konkret, was mit Ihrem Bruder passiert ist?
A: Ich weiß es deswegen so genau, weil mein Cousin mütterlicherseits, der Englischlehrer ist und in Kabul unterrichtet, vor zirka dreieihalb bis vier Monaten auch auf diesem Weg mitgenommen worden war. Was er auf diesem Weg zu suchen hatte, ist mir unbekannt. Er ist aber geflüchtet, und ich habe diese Nachricht vor einigen Tagen erhalten. Solche, wie meinen Cousin und meinen Bruder, gibt es tagtäglich Hunderte, denen das passiert. Viele von diesen Jungs werden geköpft. Wenn jemand Deutsch oder Englisch unterrichtet, also keinen islamischen Regeln entspricht, werden sie geköpft. Auch bei Familien, bei denen eine Sat-Schüssel montiert ist, kann es sein, dass diese Familien sterben müssen. Das Problem ist, dass diese Leute jeden in der Ortschaft kennen, da dies eine kleine Ortschaft ist.
F: Glauben Sie, Ihr Bruder wurde zufällig von den Taliban erwischt?
A: Es war ein Unglückszufall. Er ist auch in meinem Geschäft gesichtet worden. Sie haben auch gedacht, dass dieser islamische Junge gegen die islamischen Gesetze handeln würde.
F: Wo wohnt Ihre Familie in Kabul?
A: Ich habe sie nicht genau gefragt, wo sie leben.
F: Seit wann wohnt Ihre Familie in Kabul?
A: Seit acht bis zehn Monaten.
F: Wann kehrte Ihr Bruder vom Iran zurück nach Afghanistan?
A: Jetzt ist es knapp ein Jahr her. Etwa zehn bis elf Monate. Ich rufe alle eineinhalb Monate bei meiner Familie an und rede mit ihnen.
F: Wie geht es Ihrer Familie?
A: Es geht meiner Familie gut. Vielleicht [sagen] sie zu mir nicht, wie es ihnen wirklich geht. Wenn ein Sohn verschwindet, wie soll es dann einem gehen?
F: Warum haben Sie in Großbritannien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben als bei Ihrem Asylantrag in Österreich?
A: Ich hatte Angst, dass ich von dort abgeschoben werde. Ich hoffte, dass sie so die Daten aus Österreich nicht herausfinden.
F: Warum haben Sie bei Ihrem Aufgriff am 23.10.2012 in Großbritannien verschwiegen, dass Sie bereits in Österreich gewesen sind?
A: Ich glaube, wenn ich das gesagt hätte, hätten sie mich am selben Tag schon abgeschoben.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Nein, keine Familienangehörige, aber Freunde.
F: Haben sie jemals eine Straftat verübt oder waren Sie im Gefängnis?
A: Nein.
F: Sucht in Ihrer Heimat die Polizei nach Ihnen?
A: Nein.
F: Welcher Religion und Volksgruppe und Nationalität gehören Sie an?
A: Ich bin Tadschike und Sunnit.
F: Haben Sie noch Besitz in Afghanistan?
A: Ich habe Grundstücke und einen Garten in Afghanistan. Ich habe 1-2 Jerib. Man kommt so über die Runden.
F: Warum hat Ihr Onkel Ihnen geholfen und Ihrem Bruder nicht?
A: Ich weiß es nicht. Mein Onkel hat nur mit geholfen. Ich habe meinen Onkel nicht gefragt, warum.
F: Sie besuchten die Schule. Können Sie lesen und schreiben?
A: Ja. Ich kann Dari, Paschtu, Urdu, Englisch, Deutsch.
F: Wo wohnen Ihre Geschwister?
A: Alle in Kabul.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals konkret bedroht oder verfolgt?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Landes Afghanistan?
A: Nein.
F: Hatten Sie Probleme wegen Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in Afghanistan?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch aktiv oder Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?
A: Wenn ich dort ankommen sollte, glaube ich nicht, dass ich dort leben könnte. Früher oder später würden diese Leute mir etwas antun. Ich würde gerne, aber ich kann nicht zurück. Zuhause ist das Essen immer bereit, die Wäsche wird gewaschen. Es ist alles viel besser.
F: Könnten Sie sich vorstellen, bei Ihrer Familie in Kabul zu leben?
A: Es geht wegen meinem Problem nicht. Jeder möchte neben seiner Familie leben, aber wenn es nicht geht.
F: Können Sie sich vorstellen, in einer anderen Stadt in Afghanistan zu leben?
A: Nein, nirgendwo in Afghanistan.
F: Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan erörtert. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe keine persönliche Meinung dazu.
F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen?
A: Ja. Ich kann mit den Feststellungen Wörter lernen.
F: Haben Sie weitere familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich oder in der EU?
A: Mein Cousin und mein Onkel mütterlicherseits befinden sich in England. Sie gingen vor vielen Jahren nach Europa. Ich kann mich gar nicht mehr genau erinnern.
F: Können Sie sich hier in Österreich selbst versorgen?
A: Ich bin in der Grundversorgung. Ich möchte privat wohnen.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt werden? (Anmerkung: AW [Asylwerber] wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)
A: Nein. In meinem Quartier gibt es nichts.
F: Wurde von Ihren Angehörigen wegen dem Verschwinden Ihres Bruders bei der Polizei Anzeige erstattet?
A: Ich habe nicht gefragt. Selbst wenn, würde es nichts ausmachen. Die Polizei kann nichts dagegen tun."
1.2.4. Der BF übermittelte dem Bundesasylamt im Folgenden eine ihm offenbar von seinen Eltern zugesandte afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) ausgestellt am 04.12.2012.
1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.05.2013, Zahl: 12 16.956-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.05.2013, Zahl: 12 16.956-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.11.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF nicht nachvollziehbar und unschlüssig geschildert. Er hätte vage und unplausible Angaben gemacht und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
1.2.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 03.06.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Staus des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuweisen, jedenfalls
eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung monierte der BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte bzw. veraltete Länderfeststellungen. Weiters wurde die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert, diesbezüglich verschiedene Berichte angeführt und versucht, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten aufzuklären. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF in Kabul zwar über ein familiäres Netzwerk verfüge, eine Rückkehr dorthin für ihn jedoch aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage nicht möglich sei.
1.2.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 20.11.2012 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.04.2013 sowie die Beschwerde vom 03.06.2013
Einsicht in die Akten betreffend das Vorverfahren des BF vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof
Einsicht in die vorgelegte Tazkira
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012
US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012
Die Welt.de: Die Taliban werden offenbar pragmatisch, 4.3.2013; http://www.welt.de/debatte/kommentare/article114118665/Die-Taliban-werden-offenbar-pragmatisch.html, Zugriff 11.3.2013
Die Presse.com: Karzai: USA und Taliban führen Friedens-Gespräche, 10.3.2013;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1354196/Karzai_USA-und-Taliban-fuehren-FriedensGespraeche?from=suche.intern.portal, Zugriff 12.3.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013
Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011
Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART römisch eins), 20.9.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013
CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013
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FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan
HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, http://www.hrw.org/world-report/2013, Zugriff 13.2.2013
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und spricht Dari, Paschtu, Urdu sowie etwas Englisch und Deutsch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und spricht Dari, Paschtu, Urdu sowie etwas Englisch und Deutsch.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er nach seinen Angaben über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.
Darüberhinaus verfügt der BF seinen Angaben nach über Grundbesitz und kann auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor seiner Flucht unterstützt hat, zählen.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
3.1.6. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Der BF besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen. Marginale Deutschkenntnisse hat er zwar behauptet, aber nicht belegt, die Ausübung einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit hat er weder angegeben noch belegt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Es ist ihnen zu entnehmen, dass der Zentralraum Afghanistans, in dessen Bereich sowohl die Heimatprovinz des BF Maidan Wardak als auch der aktuelle Aufenthaltsort seiner Familie Kabul liegt, unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes gehört, wo nur ein kleiner Bruchteil (11,1 % im Jahr 2012) der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet werden.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten. Die Einwände dagegen in der Beschwerde blieben allgemein sowie vage und bezogen sich auf in der letzten Zeit vorgefallene spezielle Ereignisse (z.B. Attentate), die jedoch in keinen konkreten Zusammenhang mit dem BF gebracht wurden.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
So ist beispielsweise einem Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zur aktuellen Situation im 1. Quartal 2013 in Afghanistan zwar eine leichte Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zum 1. Quartal 2012 zu entnehmen, allerdings wird darin auch ausgeführt, dass die Sicherheitslage im Zentralraum Afghanistans grundsätzlich weiterhin als stabil anzusehen ist und die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dort unter dem landesweiten Durchschnitt liegt.
Dass der BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. 10 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.
Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80 % der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari, Paschtu und Urdu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Der BF hat zwar während des Verfahrens (in Österreich) zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Möglichkeit, die Echtheit der vorgelegten Tazkira zu verifizieren - nicht abschließend geklärt werden, zumal der BF auch in Großbritannien andere Personalia angegeben hat.
Den BF trifft einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG, und andererseits werden weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden sie vom BF als erheblich glaubhaft gemacht.Den BF trifft einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG, und andererseits werden weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden sie vom BF als erheblich glaubhaft gemacht.
Das Fluchtvorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft und somit asylrelevant genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in Vorverfahren vor, dass er und sein Bruder in seinem Heimatort ein Elektrogeschäft gehabt hätten, wo sie CDs, Handys, Sim-Karten etc. verkauft hätten. Die dortigen Taliban hätten dies aber nicht gewollt, sie seien eines Tages in das Geschäft eingebrochen und hätten die gesamte Ware durch Übergießen mit Säure vernichtet. Sie hätten einen Zettel hinterlassen, dass das Geschäft gegen die islamische Religion verstoße, weswegen der BF mit seinem Bruder in den Iran und alleine weiter nach Österreich geflüchtet wäre. im aktuellen Verfahren gab der BF nunmehr an, dass der Bruder zwischenzeitlich nach Kabul zurückgekehrt wäre. Die Familie hätte ihn in die Heimatprovinz Maidan Wardak geschickt, um dort zu arbeiten, jedoch hätte sich der Bruder seitdem nicht mehr gemeldet. Man vermute, dass er auf dem Weg nach Maidan Wardak von Taliban aufgehalten und entführt worden wäre. Auch der BF habe Angst, dass ihm die Taliban etwas antun könnten, weshalb er nicht zurückkehren könne.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage und unplausible Angaben, die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und somit am Wahrheitsgehalt der behaupteten Fluchtgründe aufkommen ließen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte vage sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm gestellten Fragen vielfach lediglich ausweichende Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan vermitteln konnten.
Auch konnte der BF nicht einmal eine aktuell bestehende und ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation in Afghanistan schildern. Sollte das Geschäft des BF tatsächlich von Taliban verwüstet worden sein, so ist nicht nachvollziehbar, warum der BF nach fast drei Jahren noch immer von den Taliban bedroht werden sollte, wenn er doch deren Begehr, das Geschäft einzustellen, durch seine Flucht nachgekommen ist. Noch weniger glaubwürdig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des BF, aufgrund der Bedrohung durch die Terroristen in ganz Afghanistan nicht leben zu können, zumal es sich dabei um ein großes Land handelt und es nur wenig nachvollziehbar ist, dass ihn die Taliban überall finden bzw. wiedererkennen würden.
Bringt der BF nunmehr vor, dass der Bruder vor einigen Monaten von den Taliban entführt worden wäre, so handelt es sich hierbei offenbar lediglich um reine Vermutungen des BF und dessen Familie. So konnte der BF nicht glaubhaft vermitteln, dass den Bruder tatsächlich Aufständische verschleppt hätten, weshalb es auch möglich erscheint, dass dieser beispielsweise einer kriminellen Handlung zum Opfer gefallen oder vielleicht gar selbst die Reise Richtung Europa (wo sich ja in Österreich der BF und in Großbritannien ein Onkel und ein Cousin befinden) angetreten ist. Aus dem angeblichen Verschwinden des Bruders eine Gefahr für den BF im Falle einer Rückkehr abzuleiten, erscheint daher weit hergeholt und ist als rein spekulativ anzusehen.
Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass die Behauptung des BF, der Bruder wäre in die Heimatprovinz zurückgekehrt, angesichts der Angaben im Vorverfahren, es hätte dort aufgrund der Bedrohung durch die Taliban Lebensgefahr für ihn und den BF geherrscht, unplausibel und lebensfremd erscheint. Sollte es tatsächlich zu Vorfällen mit den Taliban gekommen sein, so ist es nur wenig nachvollziehbar, dass sich der Bruder in ein Gebiet, in dem sein Leben in Gefahr sein könnte, begeben würde, sei es nun, um dort zu arbeiten, sei es - wie in der Beschwerde angegeben -, um dort Sachen zu erledigen.
Auffallend ist auch, dass das nunmehrige Vorbringen des BF, in Afghanistan nie persönlich bedroht worden zu sein ("F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals konkret bedroht oder verfolgt? A: Nein."), von seinen im Vorverfahren getätigten Aussagen eklatant abweicht, wo er ja behauptet hatte, Taliban hätten sein Geschäft verwüstet und einen an ihn adressierten Drohbrief hinterlassen. Dies alles lässt das Vorgehen des BF, überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise (wie es auch seine Familie getan hat) durch einen Umzug in ein Großstadt wie Kabul, in der seine Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern erscheinen.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Der BF wurde vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen größtenteils in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens, in allgemein gehaltenen Ausführungen zur Lage in Afghanistan, in Rechtsausführungen sowie im unsubstantiierten Versuch, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten zu erklären.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in oberflächlicher und unplausibler Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die unplausiblen und vagen Angaben des BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, konnte die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprächen und seinen Aussagen daher ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), dahingestellt bleiben und wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, konnte die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprächen und seinen Aussagen daher ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), dahingestellt bleiben und wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 19.11.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.05.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 19.11.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.05.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die Erstbehörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen.
Inhaltlich erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens sowie in Rechtsausführungen. Glaubwürdigkeit konnte der BF trotz des Versuchs, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten aufzuklären, auch hier nicht erlangen (siehe oben Punkt 4.1.3.).
Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung finden.
Zum Vorbringen, die angeführten Länderfeststellungen wären mangelhaft bzw. veraltet, siehe oben Punkt 3.2.1.
Zum Vorbringen betreffend Refoulement (und hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative) ist anzumerken, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist. Im Hinblick auf die dazu weiter unten (Punkt 5.2.4.2.) ergehenden Ausführungen kann dem Beschwerdevorbringen auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit der BF eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Ferner gab der BF an, über Grundbesitz zu verfügen.
Darüberhinaus verfügt der BF in seinem Heimatland nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So wohnen in der Hauptstadt Kabul seine Eltern, seine Geschwister, sowie ein Onkel, der nach Angaben des BF ein Unternehmer und wohlhabend ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52, ausgeführt hat, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vergleiche dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52, ausgeführt hat, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es dem BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul - auch wenn es sich hierbei nicht um seine Heimatregion handelt - einen Wohnsitz zu nehmen, da sich dort seine Familie aufhält und er somit über ein soziales bzw. familiäres Netz verfügt. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansäßige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):5.2.4.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 7, AsylG lautet:
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 8 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 8, AsylG lautet:
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich - mit einer Unterbrechung von einem Monat - seit Oktober 2011 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF auf Grund seiner allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde.
Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist ist und seine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal er auch derzeit keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, er nur wenig Deutsch spricht sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal er auch keine Bildungseinrichtungen besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.
Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen, zumal nach Angaben des BF seine Kernfamilie in seinem Herkunftsstaat lebt.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.
5.2.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zahl 98/01/0308, und 21.01.1999, Zahl 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577, und 22.04.1999, Zahl 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zahl 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zahl 98/01/0308, und 21.01.1999, Zahl 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0577, und 22.04.1999, Zahl 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zahl 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0475).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG unter Berücksichtigung des Art. 47 in Verbindung mit Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt keinen Zweifel an der mit vagen, unplausiblen und vagen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen, und auch in der Beschwerde wurden keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/0329; 23.11.2006, Zahl 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - das heißt nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt keinen Zweifel an der mit vagen, unplausiblen und vagen Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen, und auch in der Beschwerde wurden keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/0329; 23.11.2006, Zahl 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - das heißt nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
01.10.2013