TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/24 C10 433326-1/2013

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C10 433326-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 09.845-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 09.845-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am 01.08.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 28.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.02.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.02.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 22.02.2013 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 08.03.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Der BF behauptet, XXXX (Pakistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.1. Der BF behauptet, römisch 40 (Pakistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist ledig, aber verlobt und hat keine Kinder. Der BF wurde in XXXX als Sohn einer afghanischen Familie geboren, reiste im Alter von ca. zwei Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan ins Dorf XXXX, Distrikt Qarghayi, Provinz Laghman, zurück und verbrachte dort den Großteil seines bisherigen Lebens. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat ca. ein Jahr lang als Hilfsarbeiter in Jalalabad und zuletzt als Taxifahrer für seinen Onkel gearbeitet. Die Mutter des BF sowie drei Brüder und die Schwester des BF leben nach wie vor in der Provinz Laghman beim Onkel mütterlicherseits des BF, welcher die Familie des BF versorgt.Der BF ist ledig, aber verlobt und hat keine Kinder. Der BF wurde in römisch 40 als Sohn einer afghanischen Familie geboren, reiste im Alter von ca. zwei Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan ins Dorf römisch 40 , Distrikt Qarghayi, Provinz Laghman, zurück und verbrachte dort den Großteil seines bisherigen Lebens. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat ca. ein Jahr lang als Hilfsarbeiter in Jalalabad und zuletzt als Taxifahrer für seinen Onkel gearbeitet. Die Mutter des BF sowie drei Brüder und die Schwester des BF leben nach wie vor in der Provinz Laghman beim Onkel mütterlicherseits des BF, welcher die Familie des BF versorgt.

Der Bruder des BF XXXX lebt in Österreich. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 05.342-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Bruder des BF römisch 40 lebt in Österreich. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 05.342-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt Anfang des Sommers 2012 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 31.07.2012 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese somit auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der gegenständlichen Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. In der Erstbefragung am 01.08.2012 gab der BF an, dass er Afghanistan vor 16 Tagen verlassen habe und in den Iran gereist sei. In der Folge sei der BF schließlich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan (Fluchtgrund) befragt, gab der BF an, dass sein Vater für eine ausländische Firma gearbeitet habe und wegen seiner Tätigkeit von den Taliban schriftlich und telefonisch bedroht worden sei. Zwei Tage nach diesen Drohungen sei die Firma, in der der Vater des BF gearbeitet habe, in Brand gesetzt und der Vater des BF getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF Drohbriefe von den Taliban bekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen in den Jihad zu gehen, andernfalls würden sie ihn, so wie seinen Vater, töten. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass die Taliban ihn umbringen würden.

In der Einvernahme vor dem BAI am 28.01.2013 führte der BF aus, dass er in XXXX (Pakistan) geboren sei. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seinen Eltern nach Afghanistan zurückgekehrt und ins Dorf XXXX, Provinz Laghman, gezogen. Der Vater des BF sei bereits gestorben, die Mutter des BF sowie drei Brüder und die Schwester des BF würden nach wie vor in Afghanistan leben. Ein Bruder des BF namens XXXX lebe als Asylwerber in Österreich. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab der BF an, dass nach dem Tod seines Vaters der Bruder des BF namens XXXX für die Familie gesorgt habe. Im Jahr 2009 sei dieser aus Afghanistan ausgereist. Dann sei der BF mit seiner Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen und habe für diesen als Taxifahrer gearbeitet. Der Onkel mütterlicherseits versorge nunmehr die Mutter und die Geschwister des BF. Der BF führte weiters aus, dass er auch eine Verlobte in Afghanistan habe, welche aus seinem Heimatdorf stamme. Befragt, ob sich der BF in Afghanistan ausschließlich in seinem Heimatdorf oder auch woanders aufgehalten habe, gab er an, dass er in Jalalabad gewesen sei und die Umgebung seines Heimatdorfes kenne. Er sei mit dem Taxi viel herumgekommen. Das weiteste, wo er hingefahren sei, sei Kabul gewesen. Im Juni 2012 habe der BF Afghanistan schließlich verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sie hätten den BF aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, andernfalls würden sie ihn wie seinen Vater töten. Aufgefordert, konkreter zu schildern, wer den BF wann angesprochen habe, führte er aus, dass er auf dem Weg zum Bazar gewesen sei, als die Taliban ihn angesprochen und ihm gesagt hätten, dass er sich ihnen anschließen solle. Der BF habe seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt, woraufhin der Onkel des BF dem BF geholfen habe, das Land zu verlassen. Der BF führte weiters aus, dass er insgesamt zweimal von den Taliban angesprochen worden sei. Befragt, wann das gewesen sei, gab er an, dass er das nicht mehr genau wisse, er glaube, dass das vor einem Jahr gewesen sei. Befragt, wie konkret die Gespräche mit den Taliban abgelaufen seien, gab der BF an, dass er am heiligen Krieg teilnehmen hätte sollen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Unmittelbar nach den Gesprächen habe der BF entschlossen, auszureisen. Befragt, ob es sonst noch irgendwelche Vorfälle gegeben habe, führte der BF aus, dass er einmal mit einigen Personen auf deren Motorrad mitgefahren sei. Nachdem diese Personen dann die Fahrtrichtung geändert hätten, sei der BF abgesprungen. Er habe Angst bekommen und sei davon gelaufen und schließlich mit einem anderen Auto weitergefahren. Nachgefragt, wann dieser Vorfall gewesen sei, wer diese Leute gewesen seien und warum der BF mit ihnen mitgefahren sei, gab er an, dass er nicht mehr wisse, wann das gewesen sei, er könne auch nicht mehr über diesen Vorfall erzählen. Er nehme an, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Auf die Frage, warum der BF nicht in einen anderen Teil seines Heimatlandes gezogen sei, wenn er sich in seinem Dorf nicht mehr sicher gefühlt habe, antwortete er, dass dies nicht möglich gewesen sei. Befragt, ob der BF oder seine Familie die Behörden informiert hätten, gab er an, dass niemand die Behörden informiert habe. Die Polizisten hätten selbst mit den Taliban zu kämpfen. Befragt, ob es jemals Übergriffe gegen den BF gegeben habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erwarten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte.In der Einvernahme vor dem BAI am 28.01.2013 führte der BF aus, dass er in römisch 40 (Pakistan) geboren sei. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seinen Eltern nach Afghanistan zurückgekehrt und ins Dorf römisch 40 , Provinz Laghman, gezogen. Der Vater des BF sei bereits gestorben, die Mutter des BF sowie drei Brüder und die Schwester des BF würden nach wie vor in Afghanistan leben. Ein Bruder des BF namens römisch 40 lebe als Asylwerber in Österreich. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab der BF an, dass nach dem Tod seines Vaters der Bruder des BF namens römisch 40 für die Familie gesorgt habe. Im Jahr 2009 sei dieser aus Afghanistan ausgereist. Dann sei der BF mit seiner Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen und habe für diesen als Taxifahrer gearbeitet. Der Onkel mütterlicherseits versorge nunmehr die Mutter und die Geschwister des BF. Der BF führte weiters aus, dass er auch eine Verlobte in Afghanistan habe, welche aus seinem Heimatdorf stamme. Befragt, ob sich der BF in Afghanistan ausschließlich in seinem Heimatdorf oder auch woanders aufgehalten habe, gab er an, dass er in Jalalabad gewesen sei und die Umgebung seines Heimatdorfes kenne. Er sei mit dem Taxi viel herumgekommen. Das weiteste, wo er hingefahren sei, sei Kabul gewesen. Im Juni 2012 habe der BF Afghanistan schließlich verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sie hätten den BF aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, andernfalls würden sie ihn wie seinen Vater töten. Aufgefordert, konkreter zu schildern, wer den BF wann angesprochen habe, führte er aus, dass er auf dem Weg zum Bazar gewesen sei, als die Taliban ihn angesprochen und ihm gesagt hätten, dass er sich ihnen anschließen solle. Der BF habe seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt, woraufhin der Onkel des BF dem BF geholfen habe, das Land zu verlassen. Der BF führte weiters aus, dass er insgesamt zweimal von den Taliban angesprochen worden sei. Befragt, wann das gewesen sei, gab er an, dass er das nicht mehr genau wisse, er glaube, dass das vor einem Jahr gewesen sei. Befragt, wie konkret die Gespräche mit den Taliban abgelaufen seien, gab der BF an, dass er am heiligen Krieg teilnehmen hätte sollen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Unmittelbar nach den Gesprächen habe der BF entschlossen, auszureisen. Befragt, ob es sonst noch irgendwelche Vorfälle gegeben habe, führte der BF aus, dass er einmal mit einigen Personen auf deren Motorrad mitgefahren sei. Nachdem diese Personen dann die Fahrtrichtung geändert hätten, sei der BF abgesprungen. Er habe Angst bekommen und sei davon gelaufen und schließlich mit einem anderen Auto weitergefahren. Nachgefragt, wann dieser Vorfall gewesen sei, wer diese Leute gewesen seien und warum der BF mit ihnen mitgefahren sei, gab er an, dass er nicht mehr wisse, wann das gewesen sei, er könne auch nicht mehr über diesen Vorfall erzählen. Er nehme an, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Auf die Frage, warum der BF nicht in einen anderen Teil seines Heimatlandes gezogen sei, wenn er sich in seinem Dorf nicht mehr sicher gefühlt habe, antwortete er, dass dies nicht möglich gewesen sei. Befragt, ob der BF oder seine Familie die Behörden informiert hätten, gab er an, dass niemand die Behörden informiert habe. Die Polizisten hätten selbst mit den Taliban zu kämpfen. Befragt, ob es jemals Übergriffe gegen den BF gegeben habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erwarten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte.

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, oberflächlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. So habe der BF weder konkrete Angaben zur Ermordung seines Vaters noch zu den Gesprächen mit den Taliban noch zu der angeblichen Bedrohung machen können. Trotz mehrmaliger Aufforderung, konkret zu schildern, was der BF erlebt habe, seien seine Aussagen völlig vage geblieben. Eine detaillierte Beschreibung der aufgestellten Bedrohungssituation habe der BF nicht darzulegen vermocht und habe er sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt. Zudem würden die Aussagen des BF vor dem BAI im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Erstbefragung stehen. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF könne auch darin gesehen werden, dass bereits dem Bruder des BF namens XXXX die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung durch die Taliban abgesprochen worden sei. Der BF habe zwar wie sein Bruder von einer Verfolgung durch die Taliban gesprochen. Weder der BF noch sein Bruder hätten jedoch glaubhaft vorzubringen vermocht, dass sich diese behaupteten Begebenheiten tatsächlich ereignet hätten. Der BF habe trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund machen können und sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des BF um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handle. Selbst im Falle der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF würde diesem jedoch keine Asylrelevanz zukommen, zumal es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem BF zugemutet werden, in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge der BF in seiner Heimatprovinz Laghman über familiäre Anknüpfungspunkt und sollte es dem BF möglich sei, relativ gefahrlos von Kabul aus in sein Heimatdorf zu gelangen. Abgesehen davon wäre es dem BF auch möglich, sich in Kabul niederzulassen. Sowohl die Sicherheitslage als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Raum Kabul könnten als derart bezeichnet werden, dass die Ansiedlung eines jungen und arbeitsfähigen Mannes als zumutbar eingeschätzt werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim BF keine individuellen Umständen vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, oberflächlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. So habe der BF weder konkrete Angaben zur Ermordung seines Vaters noch zu den Gesprächen mit den Taliban noch zu der angeblichen Bedrohung machen können. Trotz mehrmaliger Aufforderung, konkret zu schildern, was der BF erlebt habe, seien seine Aussagen völlig vage geblieben. Eine detaillierte Beschreibung der aufgestellten Bedrohungssituation habe der BF nicht darzulegen vermocht und habe er sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt. Zudem würden die Aussagen des BF vor dem BAI im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Erstbefragung stehen. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF könne auch darin gesehen werden, dass bereits dem Bruder des BF namens römisch 40 die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung durch die Taliban abgesprochen worden sei. Der BF habe zwar wie sein Bruder von einer Verfolgung durch die Taliban gesprochen. Weder der BF noch sein Bruder hätten jedoch glaubhaft vorzubringen vermocht, dass sich diese behaupteten Begebenheiten tatsächlich ereignet hätten. Der BF habe trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund machen können und sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des BF um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handle. Selbst im Falle der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF würde diesem jedoch keine Asylrelevanz zukommen, zumal es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem BF zugemutet werden, in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge der BF in seiner Heimatprovinz Laghman über familiäre Anknüpfungspunkt und sollte es dem BF möglich sei, relativ gefahrlos von Kabul aus in sein Heimatdorf zu gelangen. Abgesehen davon wäre es dem BF auch möglich, sich in Kabul niederzulassen. Sowohl die Sicherheitslage als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Raum Kabul könnten als derart bezeichnet werden, dass die Ansiedlung eines jungen und arbeitsfähigen Mannes als zumutbar eingeschätzt werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim BF keine individuellen Umständen vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

3.3. In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und dem Vorliegen von Verfahrensmängeln anfechte. Die belangte Behörde habe im Fall des BF falsche Feststellungen getroffen und sei sohin zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass dem BF in der Heimat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF werde in seinem Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt und sei daher Flüchtling im Sinne der GFK. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom BF vorgebrachten Ereignisse adäquat zu würdigen. Der BF führte weiters aus, dass er im Jahr 2012, als er gerade auf dem Weg zum Bazar gewesen sei, zum ersten Mal von den Taliban angesprochen und aufgefordert worden sei, für sie zu kämpfen. Das zweite Mal habe er zu einem Begräbnis gehen wollen und habe, wie in Afghanistan üblich, zwei Männer auf einem Motorrad gefragt, ob sie ihn mitnehmen könnten. Diese hätten zugestimmt, jedoch plötzlich die Fahrtrichtung geändert. Der BF habe Angst bekommen und sei vom Motorrad gesprungen. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, sei er von einem vorbeikommenden Autofahrer mitgenommen worden. Einen Monat nach diesem Vorfall habe der BF einen Drohbrief bekommen, in welchem er erneut aufgefordert worden sei, für die Taliban zu kämpfen, andernfalls er umgebracht werden würde. Der Onkel des BF habe dem BF schließlich die Ausreise nahegelegt. Der BF verweise in der Folge auf einen Bericht zu den Aktivitäten der Taliban in der Provinz Laghman und führte weiters aus, dass für ihn aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr jedenfalls die reale Gefahr bestünde, in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden und verwies dazu auf einen Bericht zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Laghman sowie auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, in welchem festgehalten sei, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan als prekär gestalte und nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestünde. Des Weiteren verwies der BF auf einen Bericht zur allgemeinen Sicherheitslage in Kabul, welche ebenfalls als sehr schlecht einzuschätzen sei sowie auf zwei Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, in welchen Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative im Falle des Fehlens eines Familienanschlusses verneint werde. Zuletzt weise der BF daraufhin, dass er über keine Berufsausbildung verfüge und Analphabet sei und es für Rückkehrer ohne Ausbildung sehr schwer sei, Arbeit zu finden. Abschließend werde vorgebracht, dass die belangte Behörde dem BF bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens Asyl, zumindest jedoch subsidiären Schutz, gewähren hätte müssen.3.3. In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und dem Vorliegen von Verfahrensmängeln anfechte. Die belangte Behörde habe im Fall des BF falsche Feststellungen getroffen und sei sohin zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass dem BF in der Heimat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF werde in seinem Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt und sei daher Flüchtling im Sinne der GFK. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom BF vorgebrachten Ereignisse adäquat zu würdigen. Der BF führte weiters aus, dass er im Jahr 2012, als er gerade auf dem Weg zum Bazar gewesen sei, zum ersten Mal von den Taliban angesprochen und aufgefordert worden sei, für sie zu kämpfen. Das zweite Mal habe er zu einem Begräbnis gehen wollen und habe, wie in Afghanistan üblich, zwei Männer auf einem Motorrad gefragt, ob sie ihn mitnehmen könnten. Diese hätten zugestimmt, jedoch plötzlich die Fahrtrichtung geändert. Der BF habe Angst bekommen und sei vom Motorrad gesprungen. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, sei er von einem vorbeikommenden Autofahrer mitgenommen worden. Einen Monat nach diesem Vorfall habe der BF einen Drohbrief bekommen, in welchem er erneut aufgefordert worden sei, für die Taliban zu kämpfen, andernfalls er umgebracht werden würde. Der Onkel des BF habe dem BF schließlich die Ausreise nahegelegt. Der BF verweise in der Folge auf einen Bericht zu den Aktivitäten der Taliban in der Provinz Laghman und führte weiters aus, dass für ihn aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr jedenfalls die reale Gefahr bestünde, in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden und verwies dazu auf einen Bericht zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Laghman sowie auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, in welchem festgehalten sei, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan als prekär gestalte und nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bestünde. Des Weiteren verwies der BF auf einen Bericht zur allgemeinen Sicherheitslage in Kabul, welche ebenfalls als sehr schlecht einzuschätzen sei sowie auf zwei Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, in welchen Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative im Falle des Fehlens eines Familienanschlusses verneint werde. Zuletzt weise der BF daraufhin, dass er über keine Berufsausbildung verfüge und Analphabet sei und es für Rückkehrer ohne Ausbildung sehr schwer sei, Arbeit zu finden. Abschließend werde vorgebracht, dass die belangte Behörde dem BF bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens Asyl, zumindest jedoch subsidiären Schutz, gewähren hätte müssen.

3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - auf Grund der äußerst vagen, allgemein gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF spricht zunächst der Umstand, dass der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAI unterschiedliche Angaben dazu tätigte, in welcher Art und Weise die angebliche Bedrohung durch die Taliban erfolgt sei. Während er in der Erstbefragung davon sprach, dass er Drohbriefe erhalten habe, führte er in der Einvernahme vor dem BAI aus, dass er zweimal persönlich von den Taliban angesprochen worden sei. Etwaige Drohbriefe erwähnte der BF mit keinem Wort mehr. In der Erstbefragung brachte der BF wiederum persönliche Zusammentreffen mit den Taliban nicht einmal im Ansatz vor. Wenn in der Beschwerde dazu rechtfertigend auf § 19 AsylG 2005 verwiesen wird, so vermag dieser Rechtfertigungsversuch nicht zu überzeugen. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch davon auszugehen, dass der BF die zentralen Punkte seines Vorbringens in der Erstbefragung erwähnen kann und ist kein Grund ersichtlich, warum der BF die Drohbriefe, auf welche schließlich auch in der Beschwerde wieder eingegangen wurde, in der Einvernahme vor dem BAI überhaupt nicht erwähnen konnte, obwohl er mehrmals nachdrücklich aufgefordert worden ist, die Ereignisse, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, konkret zu schildern.Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF spricht zunächst der Umstand, dass der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAI unterschiedliche Angaben dazu tätigte, in welcher Art und Weise die angebliche Bedrohung durch die Taliban erfolgt sei. Während er in der Erstbefragung davon sprach, dass er Drohbriefe erhalten habe, führte er in der Einvernahme vor dem BAI aus, dass er zweimal persönlich von den Taliban angesprochen worden sei. Etwaige Drohbriefe erwähnte der BF mit keinem Wort mehr. In der Erstbefragung brachte der BF wiederum persönliche Zusammentreffen mit den Taliban nicht einmal im Ansatz vor. Wenn in der Beschwerde dazu rechtfertigend auf Paragraph 19, AsylG 2005 verwiesen wird, so vermag dieser Rechtfertigungsversuch nicht zu überzeugen. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch davon auszugehen, dass der BF die zentralen Punkte seines Vorbringens in der Erstbefragung erwähnen kann und ist kein Grund ersichtlich, warum der BF die Drohbriefe, auf welche schließlich auch in der Beschwerde wieder eingegangen wurde, in der Einvernahme vor dem BAI überhaupt nicht erwähnen konnte, obwohl er mehrmals nachdrücklich aufgefordert worden ist, die Ereignisse, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, konkret zu schildern.

Abgesehen von dieser Unstimmigkeit beschränkte sich der BF in der Einvernahme vor dem BAI stets auf äußerst vage und allgemein gehaltene Angaben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern auf Grund der von ihm - ohnehin nicht übereinstimmend - geschilderten Ereignisse im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde. So tätigte der BF zu den angeblichen Problemen mit den Taliban äußerst vage, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben und war keineswegs in der Lage, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsstaat tatsächlich einer aktuellen und unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Der BF brachte im gesamten Verfahren keinerlei persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vor. Die Frage, ob der BF jemals irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, wurde von ihm dezidiert verneint. Er führte lediglich und ausschließlich aus, dass er zweimal von den Taliban angesprochen und aufgefordert worden sei, mit ihnen zu kämpfen, konnte jedoch in der Einvernahme vor dem BAI zu diesen beiden angeblich stattgefundenen Zusammentreffen mit den Taliban überhaupt keine konkreten Angaben machen. Weder konnte er angeben, wann diese Gespräche stattgefunden hätten, noch wie diese Gespräche genau abgelaufen seien. Mehrmals aufgefordert, Genaueres über die behaupteten Vorfälle anzugeben, führte der BF stets aus, dass er nicht mehr dazu sagen könne, als dass er aufgefordert worden sei, am "heiligen Krieg" teilzunehmen.

Zudem führte der BF in der Einvernahme vor dem BAI einen Vorfall ins Treffen, bei welchem er mit irgendwelchen Personen, von welchen er annehme, dass es sich um Taliban gehandelt habe, am Motorrad mitgefahren sei, er konnte jedoch auch zu diesem Vorfall überhaupt keine näheren Angaben machen. In der Beschwerde konkretisierte der BF schließlich diesen Vorfall und ergänzte ihn mit neuen Details. Es ist allerdings kein Umstand ersichtlich, warum der BF diesen Vorfall nicht bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem BAI derart schildern konnte. Vielmehr gab er in der Einvernahme vor dem BAI, aufgefordert, den Vorfall konkreter zu schildern, an, dass er nicht mehr darüber erzählen könne. Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der BF in der Beschwerde plötzlich nähere Details zu dem Vorfall angeben konnte, ist zu bemerken, dass auch in der Beschwerde überhaupt nicht klar wird, weshalb der BF davon ausgeht, dass es sich bei diesen Leuten um Taliban gehandelt habe bzw. inwieweit dieser Vorfall überhaupt mit dem angeblichen Fluchtgrund des BF, der Angst vor einer möglichen Zwangsrekrutierung, in Zusammenhang stehen sollte. So brachte er weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vor, dass diese Personen auf dem Motorrad ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Vielmehr gab er lediglich an, dass er, als diese Leute plötzlich die Fahrtrichtung geändert hätten, Angst bekommen habe und vom Motorrad abgesprungen sei.

Zu bemerken ist zuletzt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAI dem Vorhalt, dass seine getätigten Angaben äußerst vage seien und zudem in krassem Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung stehen würden, in keiner Weise entgegentreten konnte, sondern lediglich wörtlich angab: "Ich kann dazu nichts sagen."

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem gesamten Vorbringen des BF nicht zu entnehmen ist, dass dieser seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Der BF hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde konkrete Anhaltpunkte für eine aktuell drohende Verfolgungsgefahr dargetan.

Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.4. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

5. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. §§ 39 Abs. 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der AsylbehördeIm gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 39, Absatz 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der Asylbehörde

anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen und auch in der Beschwerde wurde keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen und auch in der Beschwerde wurde keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.3. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich dass er von Angehörigen der Taliban zwangsweise als Kämpfer rekrutiert oder sonst gegen seinen Willen zur Zusammenarbeit gezwungen werden würde, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde.

Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, den BF gegen dessen Willen gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren oder zur Zusammenarbeit zu zwingen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und vom BF auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren. Dass Männer von den Taliban auch unter Androhung von Gewalt gegen sie oder ihre Familien zur Teilnahme an dem von ihnen geführten Kampf aufgefordert werden, erscheint im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan, durchaus als plausibel und daher auch als glaubhaft.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan ersichtlich. Es wird zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere auf Grund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als prekär und unsicher qualifiziert werden muss, doch kann unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom BF vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleichsam in gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden. Vielmehr stellt gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei noch maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werden.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "allgemeine Sicherheitslage" und in die Abschnitte zur Sicherheitslage im Zentralraum, im zentralen Hochland, Süden und Südosten, Osten, Norden und Westen des Landes. Zur vom BF angegeben Region seiner Herkunft, Provinz Laghman, Distrikt Qarghayi, traf das Bundesasylamt keine gesonderten Feststellungen zu Sicherheitslage, sondern führte lediglich aus, dass auf den Osten Afghanistans 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012 entfallen seien, sowie, dass es in den östlichen und südöstlichen Regionen eine ernsthafte Sicherheitsherausforderung gebe, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung habe und humanitäre Unterstützung behindere. Militäroperationen hätten Auswirkungen auf Zivilisten und würden zu Tötungen und Flucht führen. Zwischen Jänner und Oktober 2011 seien ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.

Aus welchem Grund die belangte Behörde trotz dieser Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes, zu welchem die Heimatprovinz des BF gehört, in ihrer Beweiswürdigung dennoch davon ausgeht, dass der BF nach einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht mit über anfängliche Schwierigkeiten bei der Wiederansiedlung hinausgehenden Problemen konfrontiert sein werde, ist nicht ersichtlich, sondern führt sie ausschließlich seine dortigen familiären Anknüpfungspunkte ins Treffen.

Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist für den Asylgerichtshof im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass der BF irgendwelche Verwandten in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Er führte in der Einvernahme vor dem BAI zwar aus, dass er schon in Kabul gewesen sei, allerdings ergibt sich aus den Angaben des BF, dass er dort nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer hingekommen sei; dass er bereits in Kabul gelebt habe, ist aus dem Vorbringen des BF nicht ersichtlich. Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF über keine Ausbildung verfüge. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern geht jedoch Folgendes hervor: "Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. [...] Bei Rückkehren ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt." Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe und er dort auch keine Verwandten habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.

An Hand der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte ist weiters nicht nachvollziehbar, aus welchen "vorhandenen Unterlagen" hervorgehen soll, dass "eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich" wäre.

Nicht nachvollzogen werden kann weiters, warum das Bundesasylamt dem Bruder des BF, XXXX, im Gegensatz zum BF subsidiären Schutz gewährt hat, obwohl sich dessen Lebensumstände im Herkunftsstaat nicht maßgeblich von jenen des BF unterschieden. Auch der Bruder des BF wurde in Pakistan geboren, kehrte im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurück und lebte fortan an derselben Adresse wie der BF in der Provinz Laghman. XXXX hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Gelegenheitsarbeiter in der Provinz Nangarhar gearbeitet und kehrte jeweils am Wochenende in sein Heimatdorf zurück. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass XXXX nach dem Tod des Vaters des BF für die ganze Familie gesorgt habe. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund der Bruder des BF subsidiären Schutz erhalten hat, das Bundesasylamt jedoch davon ausgeht, dass dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zugemutet werden könne.Nicht nachvollzogen werden kann weiters, warum das Bundesasylamt dem Bruder des BF, römisch 40 , im Gegensatz zum BF subsidiären Schutz gewährt hat, obwohl sich dessen Lebensumstände im Herkunftsstaat nicht maßgeblich von jenen des BF unterschieden. Auch der Bruder des BF wurde in Pakistan geboren, kehrte im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurück und lebte fortan an derselben Adresse wie der BF in der Provinz Laghman. römisch 40 hat die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Gelegenheitsarbeiter in der Provinz Nangarhar gearbeitet und kehrte jeweils am Wochenende in sein Heimatdorf zurück. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass römisch 40 nach dem Tod des Vaters des BF für die ganze Familie gesorgt habe. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund der Bruder des BF subsidiären Schutz erhalten hat, das Bundesasylamt jedoch davon ausgeht, dass dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zugemutet werden könne.

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd § 8 Abs. 1 AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt II des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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