TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/30 C13 430212-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zahl: C13 430.212-1/2012/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit IRAN, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zahl: 12 00.825-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit IRAN, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zahl: 12 00.825-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Iran gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Iran gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, afghanischer Staatsangehöriger (BF1), und seine Lebensgefährtin XXXX, iranische Staatsangehörige (BF2), leben seit Oktober 2012 gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas in XXXX in der Grundversorgung für Asylwerber. Die BF3, XXXX als gemeinsame Tochter von BF1 und BF2 in Österreich XXXXgeboren.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger (BF1), und seine Lebensgefährtin römisch 40 , iranische Staatsangehörige (BF2), leben seit Oktober 2012 gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas in römisch 40 in der Grundversorgung für Asylwerber. Die BF3, römisch 40 als gemeinsame Tochter von BF1 und BF2 in Österreich XXXXgeboren.

1.2. Der BF1, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Maydan Wardak, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ledig, stellte nach - nach seinen Angaben - illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 22.01.2009 bei der Polizeiinspektion (PI) XXXX Hauptbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.2. Der BF1, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Maydan Wardak, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ledig, stellte nach - nach seinen Angaben - illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 22.01.2009 bei der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 Hauptbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 22.01.2009 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF1.

1.3. In seiner Erstbefragung am 22.01.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX Hauptbahnhof gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:1.3. In seiner Erstbefragung am 22.01.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 Hauptbahnhof gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Jalis (später auch Jalez), Distrikte Ahmadkhil (später auch Ahmad Khel) bzw. Maydan Shar (Provinz Maydan Wardak, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er legte eine Tazkira (Personaldokument) vor, derzufolge er 1992 geboren sei.

Seine Reise habe er vor ca. vier Monaten von Ahmadkhil aus per Auto begonnen und sei über ihm unbekannte Länder mit verschiedenen Verkehrsmitteln schließlich bis nach Österreich gereist.

Vor seiner Flucht sei er ca. eine Woche lang bei seinem Onkel gewesen, der mit seiner Mutter gesprochen habe und schließlich seine Reise nach Europa organisiert habe. Der Onkel habe für die Flucht des BF1 das Familienauto verkauft. Über die Schlepper könne er nichts sagen.

Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass vor zwei Jahren sein Vater von den Taliban getötet worden sei, er sei von zu Hause mitgenommen worden. Auch der BF1 und sein Bruder seien in weiterer Folge immer wieder aufgefordert worden, bei den Taliban mitzuarbeiten, seien für einige Tage mitgenommen und auch geschlagen worden. Es habe "nach zwei Jahren" eine Schießerei gegeben, bei der sein Bruder, seine Schwester und zwei Taliban gestorben seien. Was danach mit ihm passiert sei, wisse er nicht, der BF1 sei bewusstlos gewesen und erst am Abend wieder wach geworden. Am selben Abend hätte ihn dann sein Onkel mitgenommen. Nach dem Tod der beiden Taliban befürchte er Blutrache.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 30.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, machte der BF1 im Wesentlichen gleichlautende, aber kaum nähere, konkretere oder detailliertere Angaben.

Der BF1 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF1 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Mit Schreiben vom 02.02.2009 stellte die zuständige Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin des BF1 für ihn (nochmals) den Antrag, ihm Asyl bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Sie legte diesem Schreiben einen Bericht des UNHCR vom 06.10.2008 bei, demzufolge die Provinz Maidan Wardak als unsicher einzustufen sei. Es fehle an effektivem nationalen Schutz vor willkürlichen Tötungen und Entführungen sowie an einer internen Schutzalternative. Bezüglich der vom BF1 geltend gemachten drohenden Gefahr durch Blutrache werde auf eine Entscheidung des Asylgerichthofes hingewiesen, derzufolge die Sicherheit für solche Personen in Afghanistan nicht gewährleistet werden könne.

1.6. Die Erstbehörde bezweifelte die vom BF1 gemachten Altersangaben und veranlasste ärztliche Altersschätzungen.

1.6.1. Der zahnärztlichen "Alterseingrenzung/Altersannäherung anhand der Zähne" durch XXXX ohne Datum (auf der Grundlage einer Untersuchung am 06.03.2009) zufolge entsprechen die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung beim BF1 dem eines 23-Jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode müsse er ein Zeitfenster von "+/- 5 Jahre" angeben. Das vom Asylwerber laut den übermittelten Verfahrensdaten angegebene Alter von "16 Jahre" sei davon abweichend.1.6.1. Der zahnärztlichen "Alterseingrenzung/Altersannäherung anhand der Zähne" durch römisch 40 ohne Datum (auf der Grundlage einer Untersuchung am 06.03.2009) zufolge entsprechen die Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung beim BF1 dem eines 23-Jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode müsse er ein Zeitfenster von "+/- 5 Jahre" angeben. Das vom Asylwerber laut den übermittelten Verfahrensdaten angegebene Alter von "16 Jahre" sei davon abweichend.

1.6.2. Die "Alterseingrenzung" anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) am 11.03.2009 durch XXXX, Facharzt für Radiologie, führte zum Ergebnis, dass beim BF1 eine Verknöcherung des inneren Schlüsselbeines beidseits in Stadium 4 vorliege, die in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete. Das vom Asylwerber angegebene Alter von 17 Jahren sei damit nicht vereinbar. "Der Asylwerber dürfte älter sein."1.6.2. Die "Alterseingrenzung" anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) am 11.03.2009 durch römisch 40 , Facharzt für Radiologie, führte zum Ergebnis, dass beim BF1 eine Verknöcherung des inneren Schlüsselbeines beidseits in Stadium 4 vorliege, die in einem Lebensalter von minimal 23,8 Jahren auftrete. Das vom Asylwerber angegebene Alter von 17 Jahren sei damit nicht vereinbar. "Der Asylwerber dürfte älter sein."

1.6.3. Laut einem die oben angeführten Gutachten sowie das Ergebnis einer Befragung und körperlichen Untersuchung am 11.03.2009 zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten, forensische Altersschätzung, vom 27.03.2009 betrug das Mindestalter des BF1 zum Zeitpunkt der Untersuchung 20 Jahre, der BF1 könne auch älter sein. Das geltend gemachte Alter von 17 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

1.7. Bei seiner Einvernahme am 06.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters, wurde dem BF1 das Ergebnis der medizinischen Altersschätzungen zur Kenntnis gebracht. Der BF1 gab dazu an, dass ihn seine Mutter zur Welt gebracht habe und wisse, wie alt er sei. Sein Vater habe ihn wohl auch nicht angelogen und ihm einen Personalausweis ausstellen lassen.

Dem BF1 wurde mitgeteilt, dass er im Verfahren nun als volljährig gelte, in eine Unterkunft für Erwachsene überstellt werde und eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte mit Geburtsdatum 01.01.1089 erhalte. Der BF1 erklärte sich damit nicht einverstanden.

1.8. Bei seiner Einvernahme am 07.05.2009 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF1 die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und machte auf Nachfragen neuerlich kaum nähere, konkretere oder detailliertere Angaben. Er könne nicht schreiben und nur den Koran lesen.

Auf Einräumung der Möglichkeit, Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis zu erhalten, sagte der BF1: "Sie brauchen mir das nicht vorzulesen, ich weiß selbst Bescheid über die Lage in Afghanistan."

1.9. Eine Überprüfung der vom BF1 vorgelegten Tazkira (Personaldokument) durch das Bundeskriminalamt ergab, dass die Urkunde im Unterschied zu bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen gleichartigen Urkunden nicht im klassischen Druckverfahren (Offset- oder Buchdruck), sondern im Inkjet-Verfahren (Tintenstrahldruck) produziert worden sei und Reproduktionsspuren aufweise. Diese Befunde sprächen dafür, dass es sich dabei um ein totalgefälschtes Formular handle.

Mit Abschluss-Bericht der PI XXXX Hauptbahnhof wurde der BF1 der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdacht auf Urkundenfälschung angezeigt.Mit Abschluss-Bericht der PI römisch 40 Hauptbahnhof wurde der BF1 der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Verdacht auf Urkundenfälschung angezeigt.

1.10. Bei seiner Einvernahme am 02.07.2009 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wurde dem BF1 das Ergebnis der Überprüfung der Tazkira vorgehalten. Er gab dazu an: "Meinen Personalausweis hatte ich bei mir, als ich nach Österreich kam. Ich habe es nicht nötig, ein gefälschtes Dokument vorzulegen. Ich kann dazu nichts sagen."

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF1 keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.10.2009 den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 22.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.10.2009 den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 22.01.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF1 und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF1 sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF1 sowie gegen eine Ausweisung des BF1 nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde (zumal private und familiäre Anknüpfungspunkte vorlägen), Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF1 bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seiner Altersangabe und seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Altersschätzung seien schlüssig und nachvollziehbar, kämen unabhängig voneinander zu gleichen Ergebnissen und würden - in Übereinstimmung mit der Wahrnehmung der zuständigen Referenten - die bloß gegenteilige Behauptung des BF1 und sein vorgelegtes, als Totalfälschung beurteiltes Personaldokument überwiegen.

Die vom BF1 behauptete Fluchtgeschichte sei unschlüssig und unplausibel vorgetragen worden und nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

1.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 30.09.2009, eingelangt am 02.10.2009, fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF1 stellte die Anträge,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

Die Auflistung enthält zwei Punkte 2., die Punkte 3. bis 5. sind mit

2. bis 4. bezeichnet.

In der Beschwerdebegründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen des BF1 knapp zusammengefasst wiederholt, ohne irgendwelchen neuen Aspekte in das Verfahren einzubringen. Die eingeholten Altersfeststellungen könnten nach dem Stand der Wissenschaft nicht exakt sein. Die Beweiswürdigung durch die Erstbehörde sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und komme zu einem falschen Ergebnis. Auch UNHCR habe festgestellt, dass sich die Lage in Afghanistan verschlechtert habe. Die Ausweisung des BF1 verletze sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben.In der Beschwerdebegründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen des BF1 knapp zusammengefasst wiederholt, ohne irgendwelchen neuen Aspekte in das Verfahren einzubringen. Die eingeholten Altersfeststellungen könnten nach dem Stand der Wissenschaft nicht exakt sein. Die Beweiswürdigung durch die Erstbehörde sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und komme zu einem falschen Ergebnis. Auch UNHCR habe festgestellt, dass sich die Lage in Afghanistan verschlechtert habe. Die Ausweisung des BF1 verletze sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben.

1.13. Die Beschwerde des BF1 samt Verwaltungsakt langte am 08.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.14. Wegen Diebstahls eines Notebooks und einer externen Festplatte im Gesamtwert von 850 Euro am 25.06.2010 wurde der BF1 mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2010 wegen § 127 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.1.14. Wegen Diebstahls eines Notebooks und einer externen Festplatte im Gesamtwert von 850 Euro am 25.06.2010 wurde der BF1 mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2010 wegen Paragraph 127, Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.

1.15. Wegen Quartierverweigerung wurde der BF1 per 25.08.2011 von seiner Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in der Steiermark abgemeldet.

1.16. Mit Schreiben vom 18.10.2011 gaben die nunmehrigen Vertreter des BF1 ihre Bevollmächtigung bekannt und führten aus, dass ihnen zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bezüglich des Herkunftsstaates Afghanistan vorlägen, in denen zwar Asyl mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht zuerkannt, subsidiärer Schutz jedoch wegen der schlechten Sicherheitslage zuerkannt worden sei. Weiters wurde auf jüngste spezielle Terrorereignisse verwiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde zurückgezogen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde zurückgezogen.

Mit "weiterem Vorbringen" vom 02.04.2012 teilte BF1 durch seine gewillkürten Vertreter mit, dass er zuletzt vor zwei Monaten telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt hätte. Sie hätte ihm mitgeteilt, dass sie an Diabetes erkrankt sei, das Feld der Familie verkauft habe und den Verkaufserlös zur Deckung von Schulden, für ihre medizinische Versorgung und für ihren täglichen Lebensunterhalt verwenden müsse. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der BF1 kein soziales Netz mehr vorfinden, welches seine Versorgung sicherstellen würde.

1.17. Am 18.01.2012 wurde die BF2 in 1120 Wien, Bahnhof Meidling, im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und mangels gültigen Aufenthaltstitels vorläufig festgenommen. Sie stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.18. In ihrer Erstbefragung am 19.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug (PAZ), Breitenfelder Gasse, gab die BF2 laut Niederschrift im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Arabisch" [Anmerkung:

fraglich, vermutlich wurde in Farsi oder Kurdisch gedolmetscht] im Wesentlichen Folgendes an:

Sie komme aus dem Iran bzw. dem Irak, sei Angehörige der kurdischen Volksgruppe und ohne Bekenntnis und geschieden. Ihre Muttersprache sei Farsi, sie spreche auch "Kurdisch Sorani". Sie sei am XXXX geboren, im Iran aufgewachsen und habe dort acht Jahre lang die Schule besucht. Sie habe an verschiedenen Adressen gewohnt, weil ihr Vater bei den iranischen Revolutionswächtern gearbeitet habe, konnte aber nur zwei davon angeben.Sie komme aus dem Iran bzw. dem Irak, sei Angehörige der kurdischen Volksgruppe und ohne Bekenntnis und geschieden. Ihre Muttersprache sei Farsi, sie spreche auch "Kurdisch Sorani". Sie sei am römisch 40 geboren, im Iran aufgewachsen und habe dort acht Jahre lang die Schule besucht. Sie habe an verschiedenen Adressen gewohnt, weil ihr Vater bei den iranischen Revolutionswächtern gearbeitet habe, konnte aber nur zwei davon angeben.

Im Jahr 2006 habe sie den Iran verlassen und sei in den Irak gegangen, wo sie bis Jahresende 2011 aufhältig gewesen sei. Zuletzt habe sie von ca. März 2010 bis 10.11.2011 bei zwei kurdischen Fernsehsendern XXXX gearbeitet.Im Jahr 2006 habe sie den Iran verlassen und sei in den Irak gegangen, wo sie bis Jahresende 2011 aufhältig gewesen sei. Zuletzt habe sie von ca. März 2010 bis 10.11.2011 bei zwei kurdischen Fernsehsendern römisch 40 gearbeitet.

Die BF2 machte detaillierte Angaben über ihre schlepperunterstützte Flucht (mit Kontakten nach Holland).

Als Fluchtgrund gab die BF2 an, dass sie den Iran verlassen habe müssen, weil sie seit 2004 für die "Iranische Kommunistische Partei" gearbeitet habe. Sie sei einfaches Parteimitglied und bei geheimen Versammlungen der Partei anwesend gewesen. Als die Regierung und ihr Vater davon erfahren hätten, habe sie am nächsten Tag ihr Heimatland verlassen. Dass diese das erfahren hätten, wisse sie von ihrer Großmutter, die ihr erzählt habe, dass eine Freundin, die ebenfalls Parteimitglied gewesen sei, verhaftet worden sei, und ihr Vater bei der Großmutter angerufen und erzählt habe, dass gegen die BF2 ein Haftbefehl vorliege.

Den Irak habe sie nun verlassen müssen, weil "die kurdische Regierung in Kurdistan" derzeit gute Beziehungen mit den iranischen Behörden habe. Deswegen werde von "der kurdischen Regierung im Irak" Druck auf alle Leute ausgeübt, die gegen die iranische Regierung seien. Ihr sei die irakische Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen worden und ihr hätte gedroht, in den Iran zurückgeschoben zu werden.

Bei einer Rückkehr in den Iran habe sie mit Folter bis zur Todesstrafe zu rechnen.

1.19. Bei ihrer Einvernahme am 25.01.2012 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Persisch", bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben. Sie besitze eine persische Geburtsurkunde/Personalausweis, der sich im Irak in der Provinz Sulaimanie in der Parteizentrale befinde und die sie vorlegen werde.

Im Zuge ihrer Einvernahme gab die BF2 unter anderem an, dass sie im Iran gemeinsam mit ihrem Vater gelebt habe. Sie habe inzwischen aber schon sehr lange keinen Kontakt mehr zu ihm, seit sie in den Irak gereist sei. Mit ihrer Mutter habe sie zuletzt vor kurzem auf der Reise nach Europa in Istanbul telefoniert, ihr Ehemann [Anmerkung:

weiter unten war aus der Niederschrift zu ersehen, dass es sich dabei um ihren zweiten Ehemann gehandelt hat] rufe täglich drei- bis viermal an.

Die BF2 machte auf Nachfragen wenig nähere Angaben zu ihrer politischen Tätigkeit. Sie habe Angst vor der Regierung und vor ihrem Vater.

Abschließend gab die BF2 noch an, dass sie im Irak einen zweiten Ehemann habe (vom ersten sei sie geschieden), die Heiratsurkunde werde ihr gefaxt werden.

Die BF2 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF2 wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.20. Bei ihrer Einvernahme am 20.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte die BF2 die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben. Lediglich bezüglich ihres Geburtsdatums habe sie sich bei der Erstbefragung geirrt, sie sei nicht am XXXX geboren. Sie legte einen iranischen Personalausweis (dessen Übersetzung in Deutsch zum Akt genommen wurde) vor, weiters ein Schreiben in englischer Sprache, in dem bestätigt wird, dass die BF2 Mitglied der Sozialistischen Partei von Komala ("The Socialist Trend of Komala") sei, sowie eine Heiratsurkunde in arabischer Sprache, ausgestellt in Kirkuk (Irak) am 12.10.2010.1.20. Bei ihrer Einvernahme am 20.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte die BF2 die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben. Lediglich bezüglich ihres Geburtsdatums habe sie sich bei der Erstbefragung geirrt, sie sei nicht am römisch 40 geboren. Sie legte einen iranischen Personalausweis (dessen Übersetzung in Deutsch zum Akt genommen wurde) vor, weiters ein Schreiben in englischer Sprache, in dem bestätigt wird, dass die BF2 Mitglied der Sozialistischen Partei von Komala ("The Socialist Trend of Komala") sei, sowie eine Heiratsurkunde in arabischer Sprache, ausgestellt in Kirkuk (Irak) am 12.10.2010.

Die BF2 wiederholte im Zuge der Befragung im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben bezüglich ihrer Lebensumstände im Iran und im Irak, gab aber neu an, ihr erster Mann sei Iraner gewesen. Sie hätte 2008 geheiratet und sei 2009 geschieden worden. Auf die Frage, warum sie bisher nicht angegeben habe, dass sie früher schon einmal verheiratet gewesen sei, sagte die BF2: "Ich wollte es später sagen." Die Heiratsurkunde und die Scheidungsurkunde habe sie nicht mitgenommen, da sie geglaubt habe, dass sie sie nicht brauchen werde. Ihr Vater sei sunnitischer Muslim.

Zu ihren Fluchtgründen befragt machte die BF2 wiederum nur wenig nähere Angaben über ihre politische Tätigkeit. Bei ihrem Parteibeitritt sei sie 14 Jahre alt gewesen. Fragen nach zwei verschiedenen, im Iran tätigen kommunistischen Parteien konnte die BF2 nur kursorisch (überschriftsartig) beantworten. Das auf dem von ihr vorgelegten Schreiben der Komalapartei angeführte Geburtsdatum XXXX sei unrichtig, die unterfertigte Frau XXXX, zuständig für Büro- und Verwaltungssachen der Partei, habe sich wohl geirrt.Zu ihren Fluchtgründen befragt machte die BF2 wiederum nur wenig nähere Angaben über ihre politische Tätigkeit. Bei ihrem Parteibeitritt sei sie 14 Jahre alt gewesen. Fragen nach zwei verschiedenen, im Iran tätigen kommunistischen Parteien konnte die BF2 nur kursorisch (überschriftsartig) beantworten. Das auf dem von ihr vorgelegten Schreiben der Komalapartei angeführte Geburtsdatum römisch 40 sei unrichtig, die unterfertigte Frau römisch 40 , zuständig für Büro- und Verwaltungssachen der Partei, habe sich wohl geirrt.

Der BF2 wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Iran ausgefolgt, zu denen sie innerhalb der eingeräumten Frist nicht Stellung nahm.

1.21. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2012 wurde der BF1 wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB und § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Übergriffe auf seine damalige Lebensgefährtin wurde der BF1 freigesprochen.1.21. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2012 wurde der BF1 wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Übergriffe auf seine damalige Lebensgefährtin wurde der BF1 freigesprochen.

1.22. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.10.2012 den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz vom 19.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt III.).1.22. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.10.2012 den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz vom 19.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF2 und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF2 sei unglaubwürdig. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF2 sowie gegen eine Ausweisung der BF2 in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF2 bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich ihres Fluchtvorbringens führte die Erstbehörde unter Anführung mehrerer Unplausibilitäten, Unstimmigkeiten und Widersprüche detailliert aus, dass die BF2 das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungsgründe nicht habe glaubhaft machen können. Schon aufgrund mehrerer Widersprüche in ihren Angaben zu ihrer Person (etwa zu ihren Ehen oder zu ihrem Geburtsdatum, das zudem noch in vorgelegten Urkunden widersprüchlich angegeben wird) sowie über ihre Kontakte zum Vater sei ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu ziehen.

Die von der BF2 zum Fluchtvorbringen getätigten Ausführungen würden ein Bild eines zur Erlangung von Asyl konstruierten Fluchtbegehrens ergeben. Eine allfällige Verfolgung der BF2 wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden habe sie nicht behauptet.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der BF2 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der BF2 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) führte die Erstbehörde aus, dass die BF2 über eine umfassende Schulbildung verfüge und im Iran sowohl bei ihrem Vater, jedenfalls aber auch wieder bei ihrer Großmutter Unterkunft und Unterstützung finden könne.Bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) führte die Erstbehörde aus, dass die BF2 über eine umfassende Schulbildung verfüge und im Iran sowohl bei ihrem Vater, jedenfalls aber auch wieder bei ihrer Großmutter Unterkunft und Unterstützung finden könne.

1.23. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben ohne Datum, per Telefax am 25.10.2013 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF2 stellte die Anträge, ihr Asyl zuzuerkennen, in eventu "den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen", in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen behauptet, dass die BF2 im Verfahren ihr Vorbringen - im Gegensatz zur Beurteilung seitens der Erstbehörde - plausibel, ausführlich und stimmig dargelegt habe, ohne aber konkret aufgezeigte Unstimmigkeiten nachvollziehbar aufzuklären.

Sodann werden nur mehr kurze Rechtsausführungen getätigt sowie ein Auszug aus einem UN-Bericht zur Lage im Iran zitiert.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 02.11.2012 beim Asylgerichthof ein.

1.24. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.11.2012 wurde der BF1 wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung bezüglich seiner damaligen Lebensgefährtin) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.24. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.11.2012 wurde der BF1 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung bezüglich seiner damaligen Lebensgefährtin) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.25. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurde die Rechtssache betreffend den BF1 nach der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.

1.26. Mit Schreiben vom 11.02.2013 reichte die BF2 ein Schreiben samt Schwangerschaftsbestätigung nach. Dessen vom Asylgerichtshof veranlasster Übersetzung zufolge monierte die BF2 darin, dass die differierenden Personalangaben (insbesondere zum Geburtsdatum) auf einem Fehler des Dolmetsch bei der Erstbefragung beruhen würden (ohne aber darauf einzugehen, dass diese Widersprüche im Laufe des Verfahrens wiederholt hervortraten - siehe insbesondere unten die Eidesstättige Erklärung der BF2 vom 02.04.2013 angesichts ihrer Vorsprache beim Standesamt XXXX anlässlich der Geburt der gemeinsamen Tochter von BF1 und BF2, bei der sie ihr Geburtsdatum wieder so wie bei der Erstbefragung angab).1.26. Mit Schreiben vom 11.02.2013 reichte die BF2 ein Schreiben samt Schwangerschaftsbestätigung nach. Dessen vom Asylgerichtshof veranlasster Übersetzung zufolge monierte die BF2 darin, dass die differierenden Personalangaben (insbesondere zum Geburtsdatum) auf einem Fehler des Dolmetsch bei der Erstbefragung beruhen würden (ohne aber darauf einzugehen, dass diese Widersprüche im Laufe des Verfahrens wiederholt hervortraten - siehe insbesondere unten die Eidesstättige Erklärung der BF2 vom 02.04.2013 angesichts ihrer Vorsprache beim Standesamt römisch 40 anlässlich der Geburt der gemeinsamen Tochter von BF1 und BF2, bei der sie ihr Geburtsdatum wieder so wie bei der Erstbefragung angab).

Die BF2 führte weiter aus, sie sei von ihrem derzeitigen Freund, dem BF1, schwanger. Ihr Ehemann und ihr Vater seien darüber informiert und würden sie "jederzeit und an jedem Ort töten" lassen. Da sie zudem "eine politische Persönlichkeit" sei, sehe sie keinen Weg zurück. Sie hoffe auf Mitleid.

Sie sei besorgt und traurig und psychischer Belastung ausgesetzt. Zum Beleg ihrer Mitgliedschaft zur Kommunistischen Partei Iran (Rawand-e Sozialisti Komala) lege sie Fotos vor, sowie weitere Fotos, die sie als Kamerafrau und Berichterstatterin bei ihrer Tätigkeit für die Sender XXXX im Irak zeigen würden.Sie sei besorgt und traurig und psychischer Belastung ausgesetzt. Zum Beleg ihrer Mitgliedschaft zur Kommunistischen Partei Iran (Rawand-e Sozialisti Komala) lege sie Fotos vor, sowie weitere Fotos, die sie als Kamerafrau und Berichterstatterin bei ihrer Tätigkeit für die Sender römisch 40 im Irak zeigen würden.

Sie wolle "als Mitbewohnerin gemäß des Gesetzes" akzeptiert werden und dauerhaft in Österreich aufhältig bleiben dürfen, um ein neues Leben zu beginnen.

1.27. Am XXXX, als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 geboren.1.27. Am römisch 40 , als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 geboren.

In ihrer Eidesstättigen Erklärung zur Vorlage beim Standesamt XXXX gab die BF2 ihr Geburtsdatum mit XXXX an.In ihrer Eidesstättigen Erklärung zur Vorlage beim Standesamt römisch 40 gab die BF2 ihr Geburtsdatum mit römisch 40 an.

Mit Schreiben vom 03.04.2013, eingebracht am 04.04.2013, stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin der BF3 für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 schließe sich den Verfahren ihrer Eltern als Familienangehörige an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe.

1.28. Die Erstbehörde stellte auch der BF3 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG aus und führte am 27.05.2013 eine Einvernahme des BF1 und der BF2 durch, um diverse relevante Fragen (Lebensgemeinschaft, Elternschaft, Staatsbürgerschaft, Gesundheit) zu klären.1.28. Die Erstbehörde stellte auch der BF3 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG aus und führte am 27.05.2013 eine Einvernahme des BF1 und der BF2 durch, um diverse relevante Fragen (Lebensgemeinschaft, Elternschaft, Staatsbürgerschaft, Gesundheit) zu klären.

Mit Bescheid vom 04.10.2013 wies das Bundesasylamt - zwischenzeitlich - auch den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 19.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.10.2013 wies das Bundesasylamt - zwischenzeitlich - auch den Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 19.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in den Iran (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF3 und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF3 sowie gegen eine Ausweisung der BF3 (mit ihrer Mutter) in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Der Bescheid betreffend die BF3 gilt im Familienverfahren gemäß § 34ff AsylG ebenfalls als vor dem Asylgerichtshof angefochten, der Verwaltungsakt betreffend die BF3 wurde vom Bundesasylamt ebenfalls vorgelegt.Der Bescheid betreffend die BF3 gilt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34 f, f, AsylG ebenfalls als vor dem Asylgerichtshof angefochten, der Verwaltungsakt betreffend die BF3 wurde vom Bundesasylamt ebenfalls vorgelegt.

Nachträglich langte dann am 22.10.2013 noch eine Beschwerde der BF3, vertreten durch die BF2, beim erkennenden Gericht ein, in der - von einer Rechtsberaterin des Vereines Menschenrechte Österreich unterstützt - kurz auf das Verfahren ihrer Eltern hingewiesen wird, aber auch neue, über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Punkte hinausgehende Aspekte moniert werden (so sei etwa die BF3 - für die im erstbehördlichen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden waren - im Iran ebenfalls von Verfolgung durch die Familie der BF2 bedroht, zudem sei ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht gesichert, und in Afghanistan habe ihr Vater, der BF1, kaum noch einen familiären Rückhalt).

1.29. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 02.09.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprachen Dari und Farsi durchgeführt, zu der die BF in Begleitung ihres gewillkürten (anwältlichen) Vertreters persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"VR [Vorsitzender Richter] stellt fest, dass die Muttersprache der BF2 Kurdisch ist, sie spricht auch Farsi, der BF1 spricht Paschtu, Dari, Englisch, Urdu und ein bisschen Deutsch. D [Dolmetsch] übersetzt in Farsi bzw. Dari.

VR befragt die BF, ob sie den D gut verstehen; dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner werden die BF befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von den BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Auf die Verlesung der Akten und der Beschwerdeschrift wird verzichtet, beides gilt somit als verlesen, diese werden jedoch von VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse.

VR weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. BF werden aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungs-findung zu berücksichtigen ist.

Die BF legen folgende weitere Bescheinigungsmittel vor und verweisen im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel:

BF1 legt vor eine Eidesstättige Erklärung vom 12.3.2013 (abgegeben offensichtlich aus Anlass seiner Vaterschaft), dass er am XXXX geboren sei. Er habe seine Geburtsurkunde bereits der Fremdenpolizei übergeben.BF1 legt vor eine Eidesstättige Erklärung vom 12.3.2013 (abgegeben offensichtlich aus Anlass seiner Vaterschaft), dass er am römisch 40 geboren sei. Er habe seine Geburtsurkunde bereits der Fremdenpolizei übergeben.

Die BF2 legt vor das Original ihrer Bestätigung seitens Komala.

BF werden gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.BF werden gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Kostenbelehrung wurde erteilt.

Beginn der Befragung

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:

VR hält dem BF1 vor, dass sein Geburtsdatum bisher mit XXXX festgestellt war.VR hält dem BF1 vor, dass sein Geburtsdatum bisher mit römisch 40 festgestellt war.

BF1: Als ich nach Österreich kam, hab ich meine Tazkira der Polizei übergeben. Sie haben mich zu einer ärztlichen Kontrolle geschickt. Die Ärzte haben meine Volljährigkeit bestätigt. Später habe ich mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Sie erzählte mir, wann ich genau geboren wurde. Da war vor ca. eineinhalb Jahren. Ich habe dieses Datum umgerechnet und es ergab das Datum XXXX. Ich bin sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Ich bin ledig.BF1: Als ich nach Österreich kam, hab ich meine Tazkira der Polizei übergeben. Sie haben mich zu einer ärztlichen Kontrolle geschickt. Die Ärzte haben meine Volljährigkeit bestätigt. Später habe ich mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Sie erzählte mir, wann ich genau geboren wurde. Da war vor ca. eineinhalb Jahren. Ich habe dieses Datum umgerechnet und es ergab das Datum römisch 40 . Ich bin sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Ich bin ledig.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe in Afghanistan 11 Jahre lang die Schule besucht. Die

11. Klasse habe ich nicht mehr beendet. Einen Beruf habe ich nicht erlernt. Ich stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt Jalrez, Provinz Maydan Wardak. Maydan Shar ist die Hauptstradt dieser Provinz und ich war dort nicht aufhältig.11. Klasse habe ich nicht mehr beendet. Einen Beruf habe ich nicht erlernt. Ich stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Jalrez, Provinz Maydan Wardak. Maydan Shar ist die Hauptstradt dieser Provinz und ich war dort nicht aufhältig.

BF2 (legt ihren iranischen Personalausweis im Original vor): Ich heiße XXXX. Ich bin Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Ich bin ohne Bekenntnis.BF2 (legt ihren iranischen Personalausweis im Original vor): Ich heiße römisch 40 . Ich bin Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Ich bin ohne Bekenntnis.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

VR hält fest, dass der BF1 nach seinem ca. vierjährigen Aufenthalt in Österreich etwas Deutsch spricht, die BF2 nur wenig.

Die BF haben bereits begonnen, Sprachkurse für Deutsch zu besuchen.

VR an BF1: Haben Sie schon Erwerbstätigkeiten in Österreich ausgeübt?

BF1 verweist auf die von ihm vorgelegten Bestätigungen, wonach er für verschiedene Personen bei diversen Amtswegen als Dolmetsch tätig war.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?

BF1: Ich spiele öfter mit Freunden Fußball und Volleyball.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?

BF1: Nein.

BF2: Nein, nur telefonisch mit meiner Mutter. Früher habe ich einmal im Monat telefoniert, weil ich nicht mehr Geld hatte. Jetzt telefonieren wir einmal pro Woche. Einmal ruft sie an, einmal ich.

VR an BF2: Bei einer Einvernahme haben Sie angegeben, dass Ihr Ehemann Sie drei bis vier Mal in der Woche anruft, wie ist es damit?

BF2: Es war am Anfang, dass er mich so oft angerufen hat, aber seitdem ich mit meinem Lebensgefärten zusammen bin, das war ca. drei Monate nach der Ankunft in Österreich, und nachdem er weiß, dass ich mit meinem Lebensgefärten ein Kind habe, habe ich große Angst. Ich musste auch meine Adresse wechseln. Ich habe vor ihm Todesangst. Ich musste auch deshalb meine damalige Unterkunft in XXXXwechseln und nach XXXX ziehen.BF2: Es war am Anfang, dass er mich so oft angerufen hat, aber seitdem ich mit meinem Lebensgefärten zusammen bin, das war ca. drei Monate nach der Ankunft in Österreich, und nachdem er weiß, dass ich mit meinem Lebensgefärten ein Kind habe, habe ich große Angst. Ich musste auch meine Adresse wechseln. Ich habe vor ihm Todesangst. Ich musste auch deshalb meine damalige Unterkunft in XXXXwechseln und nach römisch 40 ziehen.

Befragung des BF1:

VR: Bei Ihnen wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen, trotzdem möchte ich Sie dazu noch etwas fragen. Sie haben damals angegeben, dass die Taliban Ihren Vater verschleppt haben. Wieso hätten sie das getan, obwohl er für sie gearbeitet hat?VR: Bei Ihnen wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen, trotzdem möchte ich Sie dazu noch etwas fragen. Sie haben damals angegeben, dass die Taliban Ihren Vater verschleppt haben. Wieso hätten sie das getan, obwohl er für sie gearbeitet hat?

BF1: In einem Gebiet, wo die Taliban herrschen, muss von jedem Haus jemand bei den Taliban sein. Da wir damals jung waren, musste unser Vater quasi bei den Taliban sein. Er hat das nicht freiwillig gemacht. Die Taliban haben meinen Vater gegen seinen Willen mitgenommen, da wir sonst niemanden hatten, der sich den Taliban anschließen konnte. Ich war damals 13 oder 14 Jahre alt. Ein Bruder von mir war ca. 19 Jahre alt. Meine Schwester war ca. 15 oder 16 Jahre alt. Die beiden wurden von den Taliban getötet.

VR: Obwohl der Vater bei den Taliban war?

BF1: Mein Vater ist verschollen, wir wissen nicht, wo er ist und ob er noch lebt.

VR: Warum sollten die Taliban Ihre Geschwister töten, wenn Ihr Vater doch zu ihnen gegangen ist?

BF1: Wie ich schon gesagt habe, ist mein Vater nicht freiwillig zu den Taliban gegangen, sondern wurde dazu gezwungen. Nachdem mein Vater lange Zeit verschollen war, wurden meine Geschwister getötet.

VR: Warum?

BF1: Da weiß ich auch nicht, warum sie getötet wurden. Ich war damals zuhause, als mein Bruder nachhause kam und sein Gewehr nahm und weggegangen ist. Ich weiß wirklich nicht, warum sie getötet wurden.

VR: Warum haben Sie bei einer Einvernahme auf die Frage, ob Sie Geschwister haben, gesagt, dass Sie eine Schwester haben, und den Bruder nicht erwähnt?

BF1: Ich habe immer von meinen Geschwistern, also von meinem Bruder und meiner Schwester, erzählt.

VR: Als Ihr Vater zu den Taliban gegangen ist, wer hat dann für Ihre Mutter gesorgt?

BF1: Wir, also meine Geschwister und ich, haben uns um unsere Mutter gekümmert. Wir hatten einen Garten und von den Erträgen haben wir gelebt.

VR: Sie hatten einen älteren Bruder, das ist nachvollziehbar, aber nachdem Ihr Bruder getötet wurde und Sie dann auch noch ausgereist sind, wer hat sich dann um Ihre Mutter gekümmert?

BF1: Mein Onkel, also der Bruder meiner Mutter.

VR: Wo leben Ihr Onkel und Ihre Mutter jetzt?

BF1: Ich weiß jetzt nicht mehr, wo die beiden leben, ich habe seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr nachhause.

VR: Aber als Sie vor eineinhalb Jahren mit ihr telefoniert hatten, waren sie noch zuhause?

BF1: Meine Mutter befand sich damals bei meinem Onkel. Damals waren sie noch in Jalrez, wo sie jetzt sind, weiß ich nicht.

BF2 verlässt kurz mit dem kleinen Kind den Saal.

VR: Von wann bis wann waren Sie in Norwegen?

BF1: Ich war ca. drei Monate in Norwegen. Es steht in den Unterlagen, von wann bis wann ich dort war. Das war von 09.07.2012 an (BF1 legt vor seinen Asylantrag in Norwegen).

VR: Als Sie zurückgekommen sind, wann haben Sie die BF2 kennengelernt?

BF1: Ich habe sie schon früher gekannt. Wir kannten einander schon. Ich bin nach Norwegen gefahren, und dann bin ich wieder zurückgekehrt.

VR: Woher kannten Sie sie?

BF1: Ich habe sie ca. eineinhalb Jahre vor meiner Ausreise nach Norwegen in XXXX kennengelernt.BF1: Ich habe sie ca. eineinhalb Jahre vor meiner Ausreise nach Norwegen in römisch 40 kennengelernt.

VR: Wie soll das gehen, wenn die BF2 erst am 18.01.2012 nach Österreich gekommen ist?

BF1: Ich habe gemeint, dass ich sie heute vor eineinhalb Jahren kennengelernt habe.

VR: Sie haben drei strafgerichtliche Verurteilungen, was haben Sie damals gestohlen und warum?

BF1: Es ging einmal um einen Laptop. Ich wollte ihn zurückgeben, ich bin auch in das Büro gegangen, um den Laptop zurückzugeben. Ich habe den Laptop auf der Straße gefunden und wollte ihn zurückgeben. Das Büro war geschlossen, sie haben mich angezeigt. Bei den zwei anderen Verurteilungen ging es um Auseinandersetzungen.

VR: Einmal ist Ihnen vorgeworfen worden, dass Sie Ihre damalige Lebensgefährtin geschlagen hätten, was sagen Sie dazu?

BF1: Ja, das stimmt.

VR: Warum sind Sie dann freigesprochen worden?

BF1: Weil wir keine Probleme miteinander hatten, das war nur einmalig.

VR: Was haben Sie gemacht, als Sie nach dem Waffengesetz verurteilt worden sind?

BF1: Damals ging es um einen Schlagring, der nicht mir gehörte.

VR: Der Richter hat es offenbar anders gesehen?

BF1: Der Richter hat das eingesehen, und derjenige, dem den Schlagring gehörte, hat das zugegeben, dass ihm der Schlagring gehört.

VR: Was sagt Ihre jetzige Lebensgefährtin dazu, dass Sie damals vor Gericht gestanden sind, weil Sie Ihre damalige Lebensgefährtin geschlagen hätten?

BF1: Sie hat nichts dazu zu sagen. Sie ist auch einmal mit mir mitgegangen. Die Sache gehört zu meiner Vergangenheit. Ich habe deshalb auch Graz bzw. die Steiermark verlassen und bin nach Oberösterreich gezogen.

VR: Wie stehen Sie dazu, dass Sie sunnitischer Moslem sind und Ihre Lebensgefährtin ohne Bekenntnis ist?

BF1: Mir ist die Religion nicht so wichtig, mir ist die Persönlichkeit des Menschen wichtiger.

VR: In dem dritten Strafurteil steht bei Ihrem Glauben: ¿ohne Bekenntnis', warum?

BF1: Ich habe so etwas nicht angegeben.

VR: Wie stehen Sie dazu, dass Ihre Lebensgefährtin Kurdin ist?

BF1: Ich habe auch damit kein Problem. Wir sprechen dieselbe Sprache, das heißt Dari bzw. Farsi, damit habe ich kein Problem.

VR: Sie haben angegeben, dass Ihre Mutter nicht gesund ist (Diabetes), warum haben Sie von Ihrem Herkunftsland bzw. Ihrer Familie keinerlei Beleg?

BF1: Ich habe meine Tazkira schon der Polizei vorgelegt. Betreffend meine Mutter kann ich keine Dokumente vorlegen, da ich seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr habe.

VR folgt BF1 bzw. BFV aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand März 2013) in deutscher Sprache sowie den Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), 1. Quartal 2013 (in englischer Sprache) aus, dem zu entnehmen ist, dass die Sicherheitslage in der Provinz Maydan Wardak im landesweiten Durchschnitt liegt und weiterhin stabil ist, wenngleich die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleichszeitraum zum Vorjahr um 187% gestiegen ist.

Befragt um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung ersucht BFV um eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen.

Befragung der BF2:

VR: Sind Sie verheiratet?

BF2: Ja.

VR: Es gab verschiedene Angaben, einmal verheiratet, einmal geschieden?

BF2: Ich bin zwei Mal verheiratet worden, einmal habe ich jemanden aus der Kommunistischen Partei geheiratet, das war 2009. Das war Ende 2008, Anfang 2009. Da es erstens einen großen Altersunterschied zwischen uns gab und zweitens obwohl wir beide der Kommunistischen Partei angehörten, waren wir verschiedener Meinung. Noch im Winter 2009 sind wir geschieden worden. Das zweite Mal habe ich im Oktober 2010 meinen Mann, XXXXgeheiratet. Ich bin offiziell noch Ehegattin von ihm, wir sind noch nicht geschieden. Er ist irakischer Kurde und wir haben im Irak in Kirkuk geheiratet.

VR: Der Sie ständig angerufen hat, war der der erste oder der zweite Ehemann?

BF2: Der Zweite.

BF2 legt irakischen Personalausweis des zweiten Ehemannes in Kopie vor.

VR: Sie haben im Verfahren angegeben, dass wenn Sie zurückkehren, abgesehen von den politischen Fluchtgründen, Sie von Ihrem Vater und von Ihrem Ehemann getötet werden?

BF2: Ja, das stimmt.

VR: Warum von Ihrem Vater und von welchem Ehemann?

BF2: Mein Vater ist ein pensionierter Offizier der iranischen Regierung (Revolutionsgarde). Aus Telefonaten von meinen Eltern weiß ich, dass mein Vater gesagt hat, dass ich eine große Schande für ihn bin und dass ich seine Verdienste bei der Revolutionsgarde zunichte gemacht habe und zweitens weiß er auch, dass ich mit BF1 zusammen bin und laut islamischem Recht (Scharia) ist das eine große Sünde und er würde mich auch deshalb umbringen. Mein zweiter Ehemann hat erfahren, dass ich mit meinem jetzigen Lebensgefährten zusammen bin und wir gemeinsam ein Kind haben. Er ist böse und drohte mich umzubringen, weil ich noch seine rechtmäßige Ehefrau bin. Ich habe aus Angst meine damalige Unterkunft in XXXX aufgegeben und bin nach XXXX gezogen.BF2: Mein Vater ist ein pensionierter Offizier der iranischen Regierung (Revolutionsgarde). Aus Telefonaten von meinen Eltern weiß ich, dass mein Vater gesagt hat, dass ich eine große Schande für ihn bin und dass ich seine Verdienste bei der Revolutionsgarde zunichte gemacht habe und zweitens weiß er auch, dass ich mit BF1 zusammen bin und laut islamischem Recht (Scharia) ist das eine große Sünde und er würde mich auch deshalb umbringen. Mein zweiter Ehemann hat erfahren, dass ich mit meinem jetzigen Lebensgefährten zusammen bin und wir gemeinsam ein Kind haben. Er ist böse und drohte mich umzubringen, weil ich noch seine rechtmäßige Ehefrau bin. Ich habe aus Angst meine damalige Unterkunft in römisch 40 aufgegeben und bin nach römisch 40 gezogen.

BFV: Ist Ihr zweiter Ehemann auch in Österreich?

BF2: Nein, mein zweiter Ehemann lebt nicht in Österreich. Mein zweiter Mann hat damals meiner Mutter gesagt, dass er meinetwegen nach Österreich kommen wird, mich ausfindig macht und mich umbringt. Als meine Mutter mir davon erzählte, habe ich sofort meine Adresse gewechselt.

VR: Ihr jetziger Ehemann lebt im Irak?

BF2: Ich weiß nicht, wo er jetzt lebt. Beim letzten Telefonat mit meinem zweiten Mann war eine irakische Nummer auf dem Display.

VR: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Sie die Scheidungsurkunde Ihres ersten Mannes nachbringen können. Ich habe diese nicht gefunden.

BF2: Ich habe über andere Mitglieder der Kommunistischen Partei über Skype versucht, dass mein damaliger Mann mir die Scheidungsurkunde schickt. Bis heute ist das leider nicht geschehen.

BF2 legt eine Kopie der Heiratsurkunde bezüglich der zweiten Ehe vor.

BFV: Wie haben Sie die Heiratsurkunde bekommen?

BF2: Per Post.

VR: Wann sind Sie in den Irak gegangen?

BF2: Im Jahr 2006.

VR: Wo haben Sie davor gewohnt?

BF2: Meine letzte Adresse war im Iran, ich habe bei meinen Eltern gewohnt.

VR: Seit wann waren Sie politisch tätig im Untergrund für die KP?

BF2: Sei dem Jahr 2004 habe ich im Iran angefangen, politisch tätig zu werden.

VR: Wie?

BF2: Ein Onkel von mir war im Iran politisch tätig und musste schließlich in den Irak flüchten. Da war für mich eine Motivation. Ich war auch neugierig. Am Anfang bin ich in einer Gruppe zu politischen Sitzungen bzw. in die Bibliothek gegangen.

VR: Wie waren Sie politisch tätig? Was haben Sie gemacht?

BF2: Nachdem ich etwas über die Hintergründe in der Politik der Partei erfahren habe, habe ich dann meine Erfahrungen mit anderen Schülerinnen ausgetauscht und mit ihnen darüber gesprochen, ich habe auch die Flyer und Informationen, die wir von der Partei bekommen habe, weitergegeben und verteilt. Unsere Gruppe wurde immer erweitert. Wir haben dann bei verschiedenen Sitzungen teilgenommen und sind in die Bibliotheken gegangen und haben über unsere Strategien und Programme gesprochen.

VR: Hat Ihr Vater das mitbekommen?

BF2: Nein, ich habe es vor meinem Vater geheim gehalten, weil die Ideale unserer Theorien gegen seine Welteinstellung standen.

VR: Ihr Vater ist doch Kurde?

BF2: Ja, er ist sunnitischer Moslem.

VR: Ist das üblich, dass Kurden sunnitische Moslem und Angehörige der Revolutionsgarde sind?

BF2: Mein Vater war von seiner Jugend bei Sepah und hat auch einen höheren Rang gehabt.

VR: Sind viele Kurden Sunniten?

BF2: Ja, die meisten.

VR: Wie ist es möglich, dass Sie ohne Bekenntnis sind, wenn Ihr Vater sunnitischer Moslem ist?

BF2: Jeder Mensch kann seine Religion selbst wählen. Als Kind war ich neugierig und habe mir das später eben anders überlegt.

VR: Sie waren früher sunnitische Muslima?

BF2: Ich bin eigentlich seit meiner Kindheit ohne Bekenntnis gewesen. Ich bin so geboren, man hat mich dort nicht gefragt. Mit dort meine ich meine Heimatstadt. Ich lebte in einem Gebiet, wo die meisten Bewohner Kurden waren. Mein Vater stammt aus dem kurdischen Gebiet, aber da mein Vater überall eingesetzt wurde, sind wir viel rumgekommen. Mein Vater stammt aus der Provinz Sanandaj, aus welchem Dorf er genau stammt, weiß ich nicht mehr. Das ist im Westen von Iran.

VR: Hat Ihr Vater akzeptiert, dass Sie ohne Bekenntnis waren?

BF2: Wie ich schon gesagt habe, als ich noch im Iran war, wusste er davon nichts. Als er später davon erfahren hat, hat er mir gedroht und versuchte mich zu überreden. Er wollte mich zum Islam wieder zurückbekehren.

VR: Das würde ja bedeuten - Sie haben gesagt, Sie waren nie Muslima - da hätten Sie ja jahrelang beten müssen, hat Ihr Vater das nicht bemerkt?

BF2: Mein Vater war nicht immer zuhause. Ich kann sagen, dass er fast 20 Stunden am Tag nicht zuhause war. Wir waren quasi ohne meinen Vater, meine Mutter und meine Geschwister haben mich aufgezogen. Meine Schwester ist älter als ich und diese Schwester hat mich und meinen Bruder erzogen.

VR: Ihr Vater hat nie gemerkt, dass Sie nie gebetet haben?

BF2: Ich war quasi in einem Kindesalter. Ich musste nicht unbedingt beten.

VR: Wie ist das in die Erstbefragung hineingekommen, dass Sie ein ¿Alias-Geburtsdatum' 1981 haben?

BF2: Das ist der Grund, warum ich mein Geburtsdatum immer im iranischen Kalender angegeben habe.

VR: Sie haben bei der Erstbefragung ein Geburtsdatum angegeben, das nicht mit dem in Ihrem Personalausweis übereinstimmt, und haben das, auch heute mehrmals, damit erklärt, dass der Dolmetscher einen Fehler gemacht hätte. Das angeblich falsche Geburtsdatum ist das gleiche, das auch in der Bestätigung der kommunistischen Partei aufscheint. Was sagen Sie dazu?

BF2: Ich habe immer meinen Personalausweis mitgehabt, anhand dieses haben sie das ausgerechnet. Ich habe auch bei der Kommunistischen Partei immer mein iranisches Geburtsdatum angegeben.

VR: Diese haben also denselben Übersetzungsfehler gemacht?

BF2: Ich habe von Österreich aus in das Büro in Schweden Kontakt aufgenommen, ich wollte, dass sie mir eine Bestätigung schicken. Ich habe dann die Daten meiner Flüchtlingskarte weitergegeben, und sie haben mir dann aufgrund dieser Daten die Bestätigung geschickt.

VR: Woher haben Sie diese Bestätigung bekommen?

BF2: Von der Vertretung unserer Partei aus Schweden per Post.

VR: Warum haben Sie davon nicht vorgelegt, kein Kuvert?

BF2: Ich habe es sehr wohl vorgelegt. Ich weiß nicht, wo es sich jetzt befindet, aber ich habe eine Kopie des Kuverts bei mir zuhause, wenn ich das gewusst hätte, hätte ich es mitgenommen. Ich habe das Kuvert im Original beim BAA [Bundesasylamt] abgegeben, da bin ich mir sicher, eine Kopie kann ich Ihnen nachreichen, ebenso Kontaktdaten für den zuständigen Mitarbeiter dieser Stelle in Schweden.

VR: Was ist mit Ihren Schulkolleginnen geschehen, die ebenfalls für die KP tätig waren?

BF2: Soweit ich weiß, sind auch einige festgenommen wurden und von diesen haben sie auch erfahren, dass auch ich zu dieser Gruppe gehöre.

VR: Im Akt ist die Rede davon, dass es eine Vorladung bzw. einen Haftbefehl gegen Sie gegeben hat?

BF2: Ja, es war ein Polizist mit einem Vorführbefehl oder Haftbefehl bei uns zuhause. Ich war zu dieser Zeit bei meiner Großmutter. Mein Vater war aber anwesend, und er war sehr wütend über die ganze Situation. Er hat bei meiner Großmutter angerufen und hat mich beschimpft. Er wollte wissen, wo ich bin. Meine Großmutter hat ihm nichts gesagt, und später hat sie mir die ganze Sache erzählt.

VR: Sie haben so viele Fotos über Ihre Tätigkeit beim Fernsehen vorgelegt. Was genau haben Sie dort gemacht?

BF2: Ich war Moderatorin und Kamerafrau.

VR: In welchem Verhältnis hat sich die Arbeit aufgeteilt, vor und hinter der Kamera?

BF2: Ich habe hauptsächlich als Kamerafrau gearbeitet, als Moderatorin habe ich gerade erst angefangen. Ich wollte über die Situation der Frauen dort berichten.

VR: Warum sind Sie vom Irak nach Österreich gekommen?

BF2: Die Situation im Irak verglich sich langsam wie im Iran. Die iranischen Behörden hatten gute Kontakte zu den Kurden im Irak. Die Flüchtlinge haben dort Schwierigkeiten bekommen. Es wurden ihnen Dokumente und Ausweise weggenommen. Die politisch tätigen Personen wurden unter Druck gestellt. Ich habe mein Leben dort in Gefahr gesehen und bin deshalb aus dem Irak nach Österreich gekommen.

VR: Der Fernsehsender hätte Ihnen gestattet, dass Sie politisch über die Situationen der Frauen berichten?

BF2: Ja, ich habe die Genehmigung von der Fernsehleitung gehabt.

VR: Was war das für ein Sender?

BF2: Es waren zwei Fernsehstationen, XXXXist eine politische oppositionelle Fernsehstation der Kurden im Irak. XXXX ist eine unabhängige Satellitenfernsehstation. Die Sitze der beiden Stationen sind in XXXX.BF2: Es waren zwei Fernsehstationen, XXXXist eine politische oppositionelle Fernsehstation der Kurden im Irak. römisch 40 ist eine unabhängige Satellitenfernsehstation. Die Sitze der beiden Stationen sind in römisch 40 .

Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Asylgerichtshof zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat (sowie im Irak und in Schweden) allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?

BF2: Ja.

VR ersucht BFV [Vertreter der BF], bei der nachzubringenden ergänzenden Stellungnahme auch Kontaktdaten zu den angegebenen Einrichtungen in Schweden und Irak (Fernsehen) anzugeben.

BR [Beisitzende Richterin]: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater nicht wusste, dass Sie ohne Bekenntnis sind. Beim BAA haben Sie gesagt, dass sie mehrmals Probleme mit dem Mullah gehabt hätten und größere Streitereien?

BF2: Wie ich schon gesagt habe, war ich sehr neugierig und hatte viele Fragen, als ich diese Fragen gestellt habe, haben sie gesagt, dass diese Fragen nicht zum Unterricht gehören.

BR: Glauben Sie nicht, dass der Mullah dies Ihrem Vater gesagt hätte?Bundesrat:, Glauben Sie nicht, dass der Mullah dies Ihrem Vater gesagt hätte?

BF2: Es kann sein, dass sie meinem Vater etwas davon erzählt hätten. Aber wie gesagt, mein Vater war ständig in der Arbeit, und ich sagte meinem Vater immer, dass man über die Gesellschaft mehr wissen muss, und wegen solcher Sachen wurde ich von meinem Vater auch mehrmals misshandelt.

BR: Sie haben am 25.01.2012 beim BAA gesagt, dass Sie sich einen Personalausweis aus der Personalzentrale schicken haben lassen, ist das das Schreiben vom 10.02.2012?Bundesrat:, Sie haben am 25.01.2012 beim BAA gesagt, dass Sie sich einen Personalausweis aus der Personalzentrale schicken haben lassen, ist das das Schreiben vom 10.02.2012?

BF2: Ja.

BR: Wer ist XXXX?Bundesrat:, Wer ist XXXX?

BF2: Ich kenne XXXX nicht persönlich, ich glaube, dass er der Vertreter unserer Partei in Schweden ist. Ich glaube, dass XXXX eine Frau ist. Sie müsste XXXX heißen.BF2: Ich kenne römisch 40 nicht persönlich, ich glaube, dass er der Vertreter unserer Partei in Schweden ist. Ich glaube, dass römisch 40 eine Frau ist. Sie müsste römisch 40 heißen.

BR: Sie sagten, dass Sie immer Ihren Personalausweis dabei hätten, warum stellt Ihnen die Partei ein Schreiben mit dem falschen Geburtsdatum aus?Bundesrat:, Sie sagten, dass Sie immer Ihren Personalausweis dabei hätten, warum stellt Ihnen die Partei ein Schreiben mit dem falschen Geburtsdatum aus?

BF2: Wie ich schon vorher angegeben habe, als ich um die Bestätigung ersucht habe, wurde mir gesagt, dass ich eine Kopie eines österreichischen Dokuments schicken soll, damit sie mir aufgrund dieser die Bestätigung schicken können.

BR: Warum sagen Sie am 20.03.2012 nichts davon, sondern dass sich diese Frau XXXX geirrt haben muss?Bundesrat:, Warum sagen Sie am 20.03.2012 nichts davon, sondern dass sich diese Frau römisch 40 geirrt haben muss?

BF2: Ich habe gemeint, dass das BAA einen Fehler gemacht hat und Frau XXXX, weil sie das richtige Geburtsdatum nicht überprüft hat, sondern das Datum einfach übernommen hat. Sie hätte meine Daten überprüfen sollen. Ich wusste nicht, dass mein Datum in Österreich falsch umgerechnet wurde. Das ist auch das Problem, das ich heute noch habe. Ich ersuche Sie, dass Sie das Problem genau überprüfen, weil mir das sehr wichtig ist. Wenn ich jemanden täuschen wollte, hätte ich meine Ausweise nicht vorgelegt. Außerdem war ich bei meiner Einvernahme schwanger und hatte gesundheitliche und psychische Probleme.BF2: Ich habe gemeint, dass das BAA einen Fehler gemacht hat und Frau römisch 40 , weil sie das richtige Geburtsdatum nicht überprüft hat, sondern das Datum einfach übernommen hat. Sie hätte meine Daten überprüfen sollen. Ich wusste nicht, dass mein Datum in Österreich falsch umgerechnet wurde. Das ist auch das Problem, das ich heute noch habe. Ich ersuche Sie, dass Sie das Problem genau überprüfen, weil mir das sehr wichtig ist. Wenn ich jemanden täuschen wollte, hätte ich meine Ausweise nicht vorgelegt. Außerdem war ich bei meiner Einvernahme schwanger und hatte gesundheitliche und psychische Probleme.

Der VR gibt dem BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV zu BF2: Wissen Sie, ob das schwedische Büro Daten über Sie gespeichert hat?

BF2: Ich weiß es nicht.

BFV zu BF2: Worauf gründet sich die Schande Ihres Vaters, auf politische Gründe, oder weil Sie zweimal verheiratet waren und jetzt mit einem dritten Mann ein Kind haben?

BF2: Auf alle diese Gründe.

BFV weist darauf hin, dass der Umstand des neugeborenen Kindes einen neuen Grund darstellt.

Den BF wird eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der in der Niederschrift angesprochenen Themen eingeräumt (Länderfeststellungen, Kuvert, Kontaktdaten).

Seitens des BFV und der BF erfolgen keine weiteren Stellungnahmen.

VR befragt die BF, ob sie den D gut verstanden haben; dies wird bejaht."

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.

1.30. Mit Schreiben vom 23.09.2013 erstatteten die gewillkürten Vertreter der BF eine "Mitteilung", in der sie bezüglich des BF1 zur Sicherheitslage in Afghanistan kurze gesammelte Auszüge aus diversen Berichten zitierten, derzufolge die Lage schlecht sei und sich zuletzt noch verschlechtert habe. Konkret auf die Heimatprovinz des BF1 geht diese Stellungnahme nicht ein.

Bezüglich der BF2 werden lediglich zwei Namen von "Kontaktpersonen" der politischen Partei (ohne Vorname) unter Angabe jeweils einer Telefonnummer genannt, ohne irgendwelche weitere Angaben darüber zu machen, wer diese Personen konkret seien, was sie bezeugen könnten, wie sie zu erreichen wären, wie man mit ihnen sprechen könnte und vieles andere noch mehr (nicht).

Die angeblich mitübermittelte Kopie des Kuverts, in welchem die BF2 "die Bestätigung vom 10.2.2012, No 113" erhalten hätte, fand sich bei der Eingabe nicht.

Bezüglich der Sender XXXX wurden lediglich zwei Begriffe genannt, aus denen nicht erkennbar war, ob es sich dabei um Namen oder eine Bezeichnung von etwas handeln würde, ohne Adresse, bei einem der Sender erneut (wie oben) mit einem Namen einer Person ohne nähere Angaben dazu.Bezüglich der Sender römisch 40 wurden lediglich zwei Begriffe genannt, aus denen nicht erkennbar war, ob es sich dabei um Namen oder eine Bezeichnung von etwas handeln würde, ohne Adresse, bei einem der Sender erneut (wie oben) mit einem Namen einer Person ohne nähere Angaben dazu.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes betreffend die BF, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen des BF1 und der BF2, die von den BF vorgelegten Dokumente sowie die Beschwerden des BF1 und der BF2

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren:

BF1, Afghanistan: Seiten 19 bis 43 des angefochtenen Bescheides (der Akt ist unnummeriert)

bezüglich des BF1 zusätzlich die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Asylgerichtshof ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan (Seite 7 der Niederschrift samt Beilage)

BF2, Iran: Aktenseiten 203 bis 274

Einvernahme des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.09.2013 sowie Einsichtnahme in die von den BF vorgelegten Dokumente

Einsichtnahme in die Stellungnahme ("Mitteilung") der gewillkürten Vertreter der BF vom 23.09.2013.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Der BF1 führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Farsi, Urdu, Englisch und etwas Deutsch.3.1.1. Der BF1 führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Farsi, Urdu, Englisch und etwas Deutsch.

3.1.2. Die BF2 führt den Namen XXXX, ist iranische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an, ist ohne Bekenntnis und verheiratet. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht auch Farsi und ein wenig Deutsch.3.1.2. Die BF2 führt den Namen römisch 40 , ist iranische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an, ist ohne Bekenntnis und verheiratet. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht auch Farsi und ein wenig Deutsch.

3.1.3. Die BF3 führt den Namen XXXX, und gehört laut Geburtsurkunde der "islam." Religion zu. Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens ist sie iranische Staatsangehörige. Die BF3 ist die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 und lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die BF2 ist ihre gesetzliche Vertreterin und gab als solche an, dass sich die BF3 dem Verfahren ihrer Eltern als Familienangehörige anschließe. Eigene Fluchtgründe wurden für sie nicht vorgebracht.3.1.3. Die BF3 führt den Namen römisch 40 , und gehört laut Geburtsurkunde der "islam." Religion zu. Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens ist sie iranische Staatsangehörige. Die BF3 ist die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 und lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die BF2 ist ihre gesetzliche Vertreterin und gab als solche an, dass sich die BF3 dem Verfahren ihrer Eltern als Familienangehörige anschließe. Eigene Fluchtgründe wurden für sie nicht vorgebracht.

3.2. Zu den Antragsbegehren der BF:

3.2.1. Betreffend BF1:

3.2.1.1. Der BF1 hat seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Asyl) zurückgezogen. Die Frage einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung seiner Person ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.3.2.1.1. Der BF1 hat seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) zurückgezogen. Die Frage einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung seiner Person ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

3.2.1.2. Im Falle einer Verbringung des BF1 in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.2.1.2. Im Falle einer Verbringung des BF1 in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

3.2.2. Betreffend BF2:

3.2.2.1. Die BF2 hat asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft machen können. Es konnte von der BF2 auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2.2.2. Die BF2 ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat die BF2 im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF2 im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal sie über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.

Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung von Familienangehörigen, die sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt haben, zählen.

3.2.2.3. Im Falle einer Verbringung der BF2 in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.2.2.3. Im Falle einer Verbringung der BF2 in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Es besteht auch kein reales Risiko, dass die BF2 im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.2.2.4. Der BF2 steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Sie führt mit dem BF1 und der BF3 ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere relevante Familienangehörige haben die BF nicht.3.2.2.4. Der BF2 steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Sie führt mit dem BF1 und der BF3 ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere relevante Familienangehörige haben die BF nicht.

Die BF2 spricht ein wenig Deutsch und hat angegeben, möglichst bald auch in Österreich berufstätig sein zu wollen. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF2 ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration der BF2 in Österreich in besonderem Ausmaß liegt angesichts der Lebensgemeinschaft mit dem BF1 und dem gemeinsamen Haushalt mit ihm und ihrer gemeinsamen heuer geborenen Tochter vor. Mit zu berücksichtigen war dabei auch, dass die BF ihre Lebensgemeinschaft nicht in einem anderen Staat fortsetzen können (siehe dazu unten Punkt 5.2.4.2.3).

3.2.3. Für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

3.3. Zur Lage in den Herkunftsstaaten der BF:

3.3.1. Afghanistan (BF1):

3.3.1.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF1 hat diese Feststellungen nicht bestritten.

Ferner wurden dem BF1 vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2013 aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand März 2013) in deutscher Sprache sowie ein Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), 1. Quartal 2013 (in englischer Sprache) ausgefolgt, dem zu entnehmen ist, dass die Sicherheitslage in der Provinz Maydan Wardak im landesweiten Durchschnitt liegt und weiterhin stabil ist, wenngleich die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleichszeitraum zum Vorjahr um 187% gestiegen ist. Der BF1 hat in seiner durch seinen gewillkürten Vertreter dazu nachgereichten Stellungnahme diese Feststellungen ebenfalls nicht bestritten, sondern im Gegenteil als Argument für sein durch zusätzliche Berichtsauszüge untermauertes Vorbringen, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Lebensgefahr zu geraten, verwendet.

3.3.1.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan, Zusammenfassung:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

3.3.2. Iran (BF2):

3.3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten (und unten in Punkt 3.3.2.2. auszugsweise zitierten) Feststellungen zur Lage im Iran decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Die BF2 hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten und einen Auszug aus einem Bericht von Amnesty International ergänzend zitiert.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF2 steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF2 einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.

3.3.2.2. Zur Lage im Iran (Auszüge):

Politik und Wahlen:

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzip des "velayat-e faqih" (Herrschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt.

Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen bei Bedarf wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt.

Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als zweite Kammer fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der im Übrigen weit reichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und Auswahl der zulässigen Kandidaten bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen besitzt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten.

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden nach den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. ...

Seit dem Sturz der Monarchie 1979 ist Iran eine "Islamische Republik". Die iranische Verfassung aus dem gleichen Jahr macht den Versuch, die Prinzipien eines islamischen Staatswesens mit jenen einer modernen demokratischen Republik zu vereinen. Da dies der Versuch einer "Quadratur des Kreises" ist, also wegen der Verschiedenheit der Grundsätze unmöglich ist, muss es dabei zwangsläufig zu Prinzipienkollisionen kommen. In solchen Fällen gilt die Regel "Islam schlägt Republik". Die Staatsstruktur ist in drei Säulen gegliedert: Exekutive (Regierung mit dem direkt vom Volk gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Regierungschef und Staatsoberhaupt ist, an der Spitze, Legislative (Einkammerparlament "Majlis") und Rechtsprechung (unter Leitung des Obersten Justizchefs). Die drei nach westlichem Muster der Gewaltenteilung organisierten Säulen sind voneinander völlig unabhängig. Sie jedoch kontrolliert der "Wächterrat", der alle Gesetze und wichtigen Verwaltungsakte hinsichtlich ihrer Konformität mit der islamischen Scharia überprüft. Über den drei Gewalten und dem Wächterrat steht der Oberste Führer (derzeit Ayatollah Ali Khamenei). Er garantiert den islamischen Charakter des Staates durch das Prinzip der "Herrschaft des islamischen Rechtsgelehrten" (persisch: Velayat-e-Faqih).

Die iranische Innenpolitik ist größtenteils in konservativer bzw. erzkonservativer Hand. Bei den Parlamentswahlen 2008 erzielten die Konservativen ("Erbauer") eine deutliche Mehrheit, während die "Koalition", ein Sammelbecken diverser reformorientierter Kräfte, in der Minderheit blieb. Politische Parteien westlich-demokratischer Art gibt es nicht.

In erzkonservativer Hand sind auch - für die Innenpolitik sehr entscheidende - Institutionen wie Expertenrat und Wächterrat.

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt.

Versorgung:

Die Versorgungslage in Iran kann als jedenfalls ausreichend bezeichnet werden. Es wird auch aufgrund der Großfamiliensolidarität und der Moscheen-/Basij-Verteilungssysteme im Allgemeinen davon ausgegangen, dass "niemand hungert". Starke Preissteigerungen im Zuge des Subventionsabbaus (auch und gerade bei Energie und Lebensmitteln) belasten insb. die ärmeren Bevölkerungsschichten und v. a. auch den Mittelstand.

Medizinische Versorgung:

Die primäre Gesundheitsversorgung konnte in den letzten 20 Jahren ausgeweitet werden und hat beträchtlich zur Abnahme der regionalen Disparitäten in diesem Bereich geführt. Die medizinische Grundversorgung ist gegeben, wenn auch nicht immer auf westeuropäischem Niveau. Obwohl es keine allgemeine Sozialversicherung gibt, gibt es eine kostengünstige Versicherung für Menschen mit schwierigen Lebensverhältnissen.

Regierungsangestellte haben kostenlosen Zugang zur Krankenversicherung, private Unternehmen schließen für ihre Mitarbeiter Unfallversicherungen ab.

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen.

Meinungsfreiheit und Pressefreiheit:

Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten. Die Führung sieht sich selbst im sogenannten "Cyber Krieg" mit dem Westen.

Die Pressefreiheit wird von den iranischen Behörden eingeschränkt. Bereits unter der Regierungszeit Präsident Khatamis wurden von der konservativen Justiz hunderte Zeitungen behördlich geschlossen. In letzter Zeit war zu beobachten, dass auch an sich regimetreue Medien stärker unter Druck gerieten. Chef- und leitende Redakteure werden kurzfristig ausgewechselt, Zeitungen und Zeitschriften geschlossen, zT. befristet. Es kommt zu drakonischen Strafen gegen Journalisten, zuletzt etwa sechs Jahre Gefängnis für einen Journalisten wegen diffuser Anschuldigungen. Oft werden auch jahrlange Berufsverbote verhängt. Besonders im Visier der Behörden stehen auch Blogger. ...

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde. Auch Regisseure und Filmemacher hatten mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abwich.

Oppositionelle Betätigung:

Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Art. 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Art. 183 iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 186 iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Art. 190 iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Artikel 183, iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Artikel 186, iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Artikel 190, iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

Oppositionelle und politische Aktivisten sind nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Hiervon betroffen sind Angehörige vieler Gesellschaftsgruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Juristen und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden.

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (zB. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus dem Irak auf dem Landweg zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter behelligt wurden. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 300 Personen zurückgeführt worden sind. Die staatliche Hilfsorganisation "Nejad-Organisation" kümmert sich um die Wiedereingliederung ehemalige MKO-Anhänger in die iranische Gesellschaft. Lediglich einem harten Kern von rund 80 MKO-Kadern drohen im Iran wegen begangener Anschläge und ihrer Rolle im MKO-Gefüge Strafverfahren. ...

Oppositionellen wird immer wieder eine angebliche MKO-Mitgliedschaft unterstellt. Iran drängt auf eine baldige Auflösung des Camp Ashraf in Irak und fordert die Auslieferung der dortigen MKO-Angehörigen.

Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum, um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Genaue Statistiken bezüglich der Zahl von Bürgern, welche wegen ihrer politischen Ansichten gefangen gehalten werden, waren nicht verfügbar. Allerdings schätzten Menschenrechtsaktivisten, dass die Zahl in die Hunderte ging. Ca. 500 Demokratie-Aktivisten und Journalisten wurden Ende 2010 alleine im Evin-Gefängnis festgehalten. Nach oppositionellen Medienberichten verhaftete, verurteilte und exekutierte die Regierung Personen aufgrund fraglicher krimineller Anschuldigungen, einschließlich Drogenhandel, wenn die tatsächlichen "Delikte" politische waren.

Behörden gaben politischen Gefangenen gelegentlich Bewährungsstrafen oder ließen diese für kurze oder längere Freigänge vor Beendigung ihrer Strafen frei. Aber sie konnten jederzeit ins Gefängnis zurückbeordert werden. Diese ausgesetzten Strafen wurden oft angewendet, um Personen zum Schweigen zu bringen oder einzuschüchtern. Die Regierung kontrollierte auch politische Aktivisten, indem ihre Akten bei den Gerichten lagen, um jederzeit wieder geöffnet zu werden. [Die Regierung] versuchte sie auch einzuschüchtern, indem sie sie wiederholt zu Befragungen beorderte.

Religionsfreiheit:

Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 90% (sog. 12er-) Schiiten und ca. 8% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiösen Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Artikel 13, der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiösen Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Artikel 64, der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Iran ist eine Theokratie mit dem schiitischen Islam als Staatsreligion und bloß theoretischer Gleichbehandlung anderer islamischer Richtungen (so gibt es in Teheran etwa keine einzige sunnitische Moschee; Derwische & Sufis werden regelmäßig verfolgt). Daneben werden in Iran die "Religionen des Buches", dh. Zoroastrismus, Judentum und Christentum anerkannt und finanziell unterstützt. Diesen Religionsgruppen stehen Kultusfreiheit (innerhalb der eigenen Mauern) & interne Selbstverwaltung (Familienrecht, Gemeindezentren, Schulen) sowie u.a. die Vertretung im Parlament zu (reservierte Sitze: 2 armenische, ein jüdischer, ein zoroastrischer, ein assyrisch-chaldäischer Abgeordneter). Gotteshäuser können auch von außen eindeutig als solche erkannt werden. Auch Angehörige der Religionen des Buches werden gesetzlich diskriminiert, etwa im Erbrecht, Staatsbürgerschaftsrecht sowie bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Bestimmte Funktionen sind ausschließlich schiitischen Moslems vorbehalten.

Die anerkannten Religionsgemeinschaften konnten normalerweise ihre Gottesdienste ohne Probleme durchführen, solange sie nicht missionieren.

Die Justiz:

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis blieb sie aber unter dem Einfluss der Exekutive und den religiösen Regierungsautoritäten.

Die Rechtsprechung im Iran ist de iure unabhängig von Gesetzgebung und Exekutive. Sie steht unter der Leitung des Obersten Justizchefs, Ayatollah Sadeq Larijani, und untersteht letztlich - und in wichtigen Fällen direkt und sehr stark - dem Revolutionsführer Ayatollah Ali Khamenei. Der Aufbau des Gerichtssystems entspricht westlichem Vorbild (dreigliedriger Instanzenzug). Neben den allgemeinen Gerichten bestehen Revolutionsgerichte, die schwerwiegende Vergehen gegen das (islamische) Staatssystem verfolgen, sowie weitere Sondergerichte, zB. für Geistliche und Politiker. Das iranische (Straf-) Rechtssystem fußt wesentlich und zT. wortgetreu auf der Scharia. Eine Vielzahl von Richtern und Staatsanwälten sind islamische Geistliche. Das iranische Justizministerium erfüllt fast ausschließlich Verwaltungsaufgaben im Bereich der Justiz.

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative.

In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Bereits in den vergangenen Jahren wurden Rechtsanwälte der "Iranian Bar Association", der u.a. Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi und Abdolfattah Soltani angehören, regelmäßig unter Druck gesetzt, ihre Arbeit an bestimmten Fällen einzustellen oder "Zurückhaltung zu üben". Seit Sommer 2009 ist die Unabhängigkeit dieser Kammer auch in rechtlicher Hinsicht akut gefährdet durch eine vom Chef der Judikative verabschiedete Änderung der Umsetzungsverordnung zum "Gesetz über die Unabhängigkeit der Iranian Bar Association". Diese hat zum Ziel, de facto die Unabhängigkeit aller Anwaltskammern in Iran massiv einzuschränken und insbesondere die "Iranian Bar Association" unter die Kontrolle der Judikative zu bringen, um so dem Chef der Judikative ein Monopol auf die Auswahl und Ausbildung aller Rechtsanwälte in Iran zu verleihen. ...

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Wenn z. B. in einem Fall ein bestimmter Sachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, muss ein Urteil aus islamischer Rechtsliteratur oder entsprechenden "fatwas" (islamische Rechtsgutachten) abgeleitet werden. Der Chef der Judikative kann Richtlinien erlassen, nach denen die Gerichte urteilen müssen. Auch die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

  • -Strichaufzählung
    Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";

  • -Strichaufzählung
    Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

  • -Strichaufzählung
    Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

  • -Strichaufzählung
    Spionage für fremde Mächte;

  • -Strichaufzählung
    Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

  • -Strichaufzählung
    Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Diese Straftatbestände können aber sehr weit ausgelegt werden, so dass die Zuständigkeiten der übrigen Gerichte umgangen und auch andere Fälle vor die Revolutionsgerichte gebracht werden. Da der Staatsanwalt Anklage und Straftatbestand festlegt, entscheidet er auch, ob vor ordentlichen oder vor einem Revolutionsgericht verhandelt wird. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt; ihre juristische Kompetenz ist häufig unzureichend. Sie verfügen selten über eine juristische Ausbildung und müssen lediglich Seminare zum islamischen Recht besucht haben. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft kaum oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung des Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt, so zB. in den Schauprozessen gegen Oppositionelle und "Unruhestifter" im August 2009 und im Prozess gegen sieben Führungsmitglieder der Baha'i von Januar bis September 2010.

Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch die juristisch sehr unterschiedlich qualifizierten und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder auch die Exekutive beeinflussten Richter.

Strafen und Strafverfolgung:

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30.07.1991. Dieses Gesetz ist in fünf Bücher unterteilt (Allgemeines, Hudud-Strafen - im Koran geregelte Straftaten, Qisas-Strafen - Vergeltungsstrafen, Diyeh - Blutgeld und Taazirat-Vorschriften, d.h. nicht auf religiöse Quellen zurückgehende Strafnormen). Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Soziale Gruppen:

Frauen:

Iranische Frauen erhielten 1975 das Wahlrecht. Seither waren immer Frauen im iranischen Parlament vertreten.

Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen. Den Richterberuf dürfen sie nur als Beisitzerinnen am Familiengericht ausüben. Im Wächter- oder Expertenrat gab es niemals weibliche Mitglieder. In medizinischen Berufen beträgt der Frauenanteil rund 30 %. An den Universitäten sind ca. 48 % der Studierenden und 36 % der Lehrenden weiblich, in einigen Studienfächern liegt der Anteil bei über 60 %, so dass 2009 erstmals eine Männerquote (50 %) an einigen Fakultäten eingeführt wurde. Der Anteil der Frauen an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt nach amtlichen Angaben 16 %. Im Parlament sind zwölf von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen, darunter elf aus dem konservativen Lager. Ein Novum war die Nominierung mehrerer Frauen für Ministerämter durch Präsident Ahmadinedschad im Sommer 2009. Lediglich die sehr konservative Kandidatin Vahid Dastgerdi konnte sich gegen die starken Widerstände v.a. aus dem religiösen Establishment durchsetzen.

Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Doktrin müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe geahndet werden. Dennoch werden häufig auch bis zu 74 Peitschenhiebe wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral verhängt. Bei erstmaligen Verstößen besteht die Möglichkeit, dass die Peitschenstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird. Hierüber entscheidet der zuständige Richter. Jeden Sommer wiederholen sich offizielle Androhungen, man werde Verstöße gegen die Kleiderordnung strenger ahnden. Im Sommer 2011 fielen diese Warnungen schärfer aus als früher, u.a. wurde auch das hochgesteckte Tragen von Sonnenbrillen und sonnengebräunte Haut als westlich und damit unislamisch unter Strafe gestellt. Nach Meldungen der Nachrichtenagentur IRNA von Juni 2011 sollen sich allein in Teheran 70.000 Polizisten mit der Ahndung derartiger Verstöße befassen.Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Doktrin müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Artikel 638, iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe geahndet werden. Dennoch werden häufig auch bis zu 74 Peitschenhiebe wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral verhängt. Bei erstmaligen Verstößen besteht die Möglichkeit, dass die Peitschenstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird. Hierüber entscheidet der zuständige Richter. Jeden Sommer wiederholen sich offizielle Androhungen, man werde Verstöße gegen die Kleiderordnung strenger ahnden. Im Sommer 2011 fielen diese Warnungen schärfer aus als früher, u.a. wurde auch das hochgesteckte Tragen von Sonnenbrillen und sonnengebräunte Haut als westlich und damit unislamisch unter Strafe gestellt. Nach Meldungen der Nachrichtenagentur IRNA von Juni 2011 sollen sich allein in Teheran 70.000 Polizisten mit der Ahndung derartiger Verstöße befassen.

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Für großes Aufsehen in der iranischen Öffentlichkeit sorgten zahlreiche Berichte zu Gruppenvergewaltigungen mehrerer Frauen in mehreren iranischen Städten im Juni 2011. So wurde in einer Ortschaft nahe Isfahan eine Privatparty, an der Frauen angeblich unverschleiert teilnahmen, von maskierten Männern gestürmt, die anwesenden Männer eingesperrt und alle Frauen vergewaltigt. Der Vorfall, der auch in staatlichen Medien breit aufgegriffen wurde, kann als bewusste Einschüchterung und Warnung an liberale Gesellschaftskreise interpretiert werden.Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Artikel 619, iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Artikel 82 d, iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Für großes Aufsehen in der iranischen Öffentlichkeit sorgten zahlreiche Berichte zu Gruppenvergewaltigungen mehrerer Frauen in mehreren iranischen Städten im Juni 2011. So wurde in einer Ortschaft nahe Isfahan eine Privatparty, an der Frauen angeblich unverschleiert teilnahmen, von maskierten Männern gestürmt, die anwesenden Männer eingesperrt und alle Frauen vergewaltigt. Der Vorfall, der auch in staatlichen Medien breit aufgegriffen wurde, kann als bewusste Einschüchterung und Warnung an liberale Gesellschaftskreise interpretiert werden.

In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen.

Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft.

Das Sozialversicherungswesen ist darauf ausgelegt, dass der Mann die Familie unterhält. Der Fall, dass eine Frau für das Familieneinkommen sorgt, obwohl auch der Mann dazu in der Lage wäre, ist nicht vorgesehen. Eine Frau erhält in der Regel lediglich dann Leistungen aus der Sozialversicherung, wenn sie die einzige Ernährerin der Familie ist.

Alleinstehende oder geschiedene Frauen

Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann.

Geschiedene Frauen haben bei der Anmietung von Wohnungen in Großstädten relativ geringe Probleme. Auf dem Land ist dies schwieriger, geschiedene Frauen ziehen dort regelmäßig zurück zu ihren Familien.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Farsi, Dari und Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans bzw. des Iran.

Die BF haben während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum weitgehend gleiche Angaben gemacht (wenngleich diese und diverse dazu eingeholte bzw. vorgelegte Beweismittel zu ihren Geburtsdaten - wie etwa eine ärztliche sachverständige Altersschätzung, ein Reisepass und eine Eidesstättige Erklärung beim BF1 und ein Personalausweis, eine Parteimitgliedsbestätigung und eine Eidesstättige Erklärung bei der BF2 - wiederholt differierten).

Das Fluchtvorbringen der BF2 (das Fluchtvorbringen des BF1 war nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen, ihn betreffenden Bescheides nicht mehr Gegenstand des Verfahrens) war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Personalia der BF2 notwendig gewesen wären.Das Fluchtvorbringen der BF2 (das Fluchtvorbringen des BF1 war nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen, ihn betreffenden Bescheides nicht mehr Gegenstand des Verfahrens) war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Personalia der BF2 notwendig gewesen wären.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan bzw. dem Iran stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF2 für das Verlassen ihres Heimatstaates (zu jenen des BF1 waren keine Feststellungen zu treffen, da die Abweisung seines Antrages auf Asyl in Rechtskraft erwachsen war) stützen sich auf die von der BF2 vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen und Angaben.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF2 bei ihrer Erstbefragung vor - und bestätigte diese Angaben in ihren beiden nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als zutreffend -, dass sie den Iran verlassen habe müssen, weil sie seit 2004 für die "Iranische Kommunistische Partei" gearbeitet habe. Sie sei einfaches Parteimitglied und bei geheimen Versammlungen der Partei anwesend gewesen. Als die Regierung und ihr Vater davon erfahren hätten, habe sie am nächsten Tag ihr Heimatland verlassen.

Den Irak habe sie nun verlassen müssen, weil "die kurdische Regierung im Irak" gute Beziehungen zum Iran hätte und Druck auf alle Leute ausüben würde, die gegen die iranische Regierung seien. Ihr sei die irakische Aufenthaltsbewilligung zurückgezogen worden und ihr hätte gedroht, in den Iran zurückgeschoben zu werden.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Als Beweismittel für ihre Mitgliedschaft zur Kommunistischen Partei Iran ("The Socialist Trend of Komala") legte die BF2 eine Bestätigung in englischer Sprache vor, unterschrieben von XXXX, auf dem das Geburtsdatum der BF2 anders als in dem von ihr vorgelegten Personalausweis angegeben wird (dazu Näheres weiter unten). Auf Nachfrage nach der Herkunft dieser Bestätigung gab die BF2 an, dass sie dies vom Büro der Partei in Schweden erhalten hätte, ohne dies irgendwie belegen oder erklären zu können. Dies ist daher ebenso wenig als Beweis oder Beleg für ihr Fluchtvorbringen geeignet wie die von der BF2 vorgelegten Fotos, auf denen sie gemeinsam mit anderen Personen - angeblich Parteimitglieder etc. - zu sehen ist, denen aber ohne weitere Informationen (Ort, Datum, Anlass und Zweck der Aufnahmen etc.) nicht zu entnehmen ist, was damit konkret belegt werden könnte. Aber auch die von der BF2 vorgelegten Fotos, die sie angeblich als Kamerafrau und Berichterstatterin bei ihrer Tätigkeit für die Sender XXXXim Irak zeigen würden, sind aus denselben Gründen nicht hinreichend geeignet, ihr Vorbringen zu belegen, noch abgesehen davon, ob damit ihr Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht worden wäre.Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Als Beweismittel für ihre Mitgliedschaft zur Kommunistischen Partei Iran ("The Socialist Trend of Komala") legte die BF2 eine Bestätigung in englischer Sprache vor, unterschrieben von römisch 40 , auf dem das Geburtsdatum der BF2 anders als in dem von ihr vorgelegten Personalausweis angegeben wird (dazu Näheres weiter unten). Auf Nachfrage nach der Herkunft dieser Bestätigung gab die BF2 an, dass sie dies vom Büro der Partei in Schweden erhalten hätte, ohne dies irgendwie belegen oder erklären zu können. Dies ist daher ebenso wenig als Beweis oder Beleg für ihr Fluchtvorbringen geeignet wie die von der BF2 vorgelegten Fotos, auf denen sie gemeinsam mit anderen Personen - angeblich Parteimitglieder etc. - zu sehen ist, denen aber ohne weitere Informationen (Ort, Datum, Anlass und Zweck der Aufnahmen etc.) nicht zu entnehmen ist, was damit konkret belegt werden könnte. Aber auch die von der BF2 vorgelegten Fotos, die sie angeblich als Kamerafrau und Berichterstatterin bei ihrer Tätigkeit für die Sender XXXXim Irak zeigen würden, sind aus denselben Gründen nicht hinreichend geeignet, ihr Vorbringen zu belegen, noch abgesehen davon, ob damit ihr Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht worden wäre.

Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, zunächst auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF2 und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF2 hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF2 im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF2 hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF2 im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt der BF2, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der BF2 lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF2 tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage, unschlüssige und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch ihre persönlichen Verhältnisse. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben der BF2 eingegangen:

So hat die BF2 schon von Beginn ihres Verfahrens an lückenhafte Angaben über ihre Lebensumstände gemacht und den Umstand, dass sie derzeit zum zweiten Mal verheiratet ist und von ihrem ersten Ehemann geschieden ist (ein Umstand, der in der Islamischen Republik Iran keineswegs völlig vernachlässigbar erscheint), erst im Zuge einer ihrer späteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben. Auf die Frage, warum sie dies nicht schon früher angegeben hätte, sagte die BF2 lediglich: "Ich wollte es später sagen." In diesem Licht erscheinen aber ihre Aussagen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgung seitens ihres (zweiten) Ehemannes, den sie im Irak geheiratet hätte, aber auch seitens ihres Vaters, als jedenfalls hinterfragenswürdig, zumal sie diese lediglich behauptet und in keiner Weise irgendwie belegt hat.

Auch die Angaben zu ihrer Person lassen Fragen offen. Mag noch die Frage nach der Schreibweise ihres Familiennamens XXXX angesichts der Transkriptionsprobleme in die deutsche Sprache noch am ehesten vernachlässigbar erscheinen, so gilt dies für ihre differierenden Angaben zu ihrem Geburtsdatum nicht. Das von ihr bei der Erstbefragung angegebene Datum ist ein anderes als das in der von ihr vorgelegten "Bestätigung" ihrer Mitgliedschaft bei der Komala-Partei angegebene. Auf Nachfrage versuchte die BF2 dies damit zu erklären, dass dem Dolmetsch bei der Erstbefragung wohl ein Fehler unterlaufen sein müsse. Spätestens mit der Vorlage ihres Personaldokuments lässt sich diese Konstruktion jedoch nicht mehr aufrechterhalten, zumal darin dasselbe Geburtsdatum der BF2 wie in der Niederschrift der Erstbefragung angegeben wird. Ihr weiterer Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die unterfertigende Mitarbeiterin der Partei, Frau XXXX, müsse sich eben geirrt haben, erscheint angesichts der unwahrscheinlichen Folge, dass dann dem Dolmetscher bei der Erstbefragung genau derselbe Irrtum unterlaufen sein müsste, als höchst unwahrscheinlich. Völlig unglaubwürdig werden die Angaben der BF2 schließlich durch ihre zur Vorlage beim Standesamt XXXX abgegebene Eidesstättige Erklärung anlässlich der Geburt der BF3, in der sie ihr Geburtsdatum wieder mit XXXX (wie in der Erstbefragung) angab.Auch die Angaben zu ihrer Person lassen Fragen offen. Mag noch die Frage nach der Schreibweise ihres Familiennamens römisch 40 angesichts der Transkriptionsprobleme in die deutsche Sprache noch am ehesten vernachlässigbar erscheinen, so gilt dies für ihre differierenden Angaben zu ihrem Geburtsdatum nicht. Das von ihr bei der Erstbefragung angegebene Datum ist ein anderes als das in der von ihr vorgelegten "Bestätigung" ihrer Mitgliedschaft bei der Komala-Partei angegebene. Auf Nachfrage versuchte die BF2 dies damit zu erklären, dass dem Dolmetsch bei der Erstbefragung wohl ein Fehler unterlaufen sein müsse. Spätestens mit der Vorlage ihres Personaldokuments lässt sich diese Konstruktion jedoch nicht mehr aufrechterhalten, zumal darin dasselbe Geburtsdatum der BF2 wie in der Niederschrift der Erstbefragung angegeben wird. Ihr weiterer Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die unterfertigende Mitarbeiterin der Partei, Frau römisch 40 , müsse sich eben geirrt haben, erscheint angesichts der unwahrscheinlichen Folge, dass dann dem Dolmetscher bei der Erstbefragung genau derselbe Irrtum unterlaufen sein müsste, als höchst unwahrscheinlich. Völlig unglaubwürdig werden die Angaben der BF2 schließlich durch ihre zur Vorlage beim Standesamt römisch 40 abgegebene Eidesstättige Erklärung anlässlich der Geburt der BF3, in der sie ihr Geburtsdatum wieder mit römisch 40 (wie in der Erstbefragung) angab.

Einzig mögliche Konsequenz aus diesen Umständen ist, dass die BF2 mit den von ihr gemachten Angaben zu ihrer Person im Verein mit den von ihr dazu vorgelegten Urkunden - die zudem ihr Fluchtvorbringen belegen sollten - widersprüchliche und somit unglaubwürdige Angaben gemacht hat.

Aber auch das Vorbringen selbst bezüglich ihrer Gründe für das Verlassen des Iran erscheinen unstimmig und wird dieser Eindruck durch die dargelegte persönliche Unglaubwürdigkeit der BF2 noch verstärkt. So erscheint es fragwürdig, dass ausgerechnet ihr Vater als Kurde ein glühender "Palastwächter" der Revolutionsgarde (General) sein sollte und dann die BF2 für die Kommunistische Partei politisch tätig sein sollte. Aber auch dies wird ziemlich relativiert dadurch, dass sie nach ihren Angaben als 14-jährige Schülerin bei geheimen Versammlungen anwesend gewesen sein will, was die sogenannte "politische Tätigkeit" noch weiter relativiert. Aber sogar das erscheint sehr fragwürdig, zumal die BF2 im Verfahren auf Fragen nach ihrer politischen Tätigkeit und nach den im Iran tätigen relevanten politischen Parteien nur wenig substantiiertes Wissen darlegen konnte. Sie hat auch zu keiner Zeit dargetan, dass es sich bei der von ihr genannten Partei Komala um eine kurdische Partei handelt, sondern immer wieder lediglich von einer Kommunistischen Partei gesprochen, und auch zu keiner Zeit irgendwie darlegen können, warum sie ihre "Bestätigung" ausgerechnet aus Stockholm zugesandt bekommen hätte (wobei sie auch diese Behauptung nicht belegte).

Auch die an die BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestellten Fragen zum Themenbereich, inwiefern sie in ihrer Tätigkeit für zwei kurdische Fernsehsender im Irak politisch tätig geworden sei und damit die Gefahr einer Verfolgung aus diesem Grund hätte befürchten müssen, beantwortete sie recht vage und unkonkret. Sie untermauerte ihr Vorbringen auch mit keinerlei Belegen hinsichtlich der von ihr redigierten oder moderierten Sendungen, ja nannte solche nicht einmal ansatzweise oder namentlich. Die Vorlage bloß von einigen Fotos, die die BF2 in Aktion mit Kameras zeigen, ersetzen eine inhaltliche Belegung ihres Vorbringens in keiner Weise.

Auch die von der BF2 abgegebene Erklärung dafür, warum ihr Vater ihr politisches Engagement ( - und wohl auch ihr religiöses Desinteresse - ) nicht mitbekommen habe - er sei 20 Stunden am Tag außer Haus gewesen - erscheint wenig plausibel und sehr fragwürdig und lässt das gesamte Fluchtvorbringen zusätzlich in einem wenig glaubwürdigen Licht erscheinen.

Die BF2 hatte im gesamten Verlauf des Verfahrens ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF2 wurde vom Bundesasylamt und vom erkennenden Gericht auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Einvernahmen in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF2 grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Sofern die BF2 nicht in der Lage ist, zumindest ein plausibles Grundgerüst eines verfolgungsrelevanten Geschehens zu schildern, und sich in vagen Äußerungen ergeht, besteht keine Veranlassung der Behörde, sie entsprechend anzuleiten, ein unter Umständen erfolgversprechendes Vorbringen zu erstatten. Aus den bruchstückhaften Angaben der BF2 lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die einen (Durchschnitts-)Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Die BF2 zieht sich zudem vielfach auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen.

Die BF2 schilderte eine vage, mehrfach unplausible und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, die BF2 persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Mag die BF2 daher tatsächlich persönliche Probleme - welcher Art auch immer - in ihrem Herkunftsstaat gehabt haben, die sie zur Ausreise in den Irak und schließlich weiter nach Europa veranlasst haben, so ist doch zusammengefasst der Kern ihres Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund seines vagen und mehrfach unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, das Vorbringen der BF2 zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte die BF2 - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Aber auch die Eingaben und Schriftsätze ihrer nunmehrigen gewillkürten Vertreter waren in keiner Weise geeignet, irgendeines ihrer Vorbringen weiter zu belegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde ihr ausdrücklich noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, dies - unter Setzung einer Nachfrist - allenfalls noch nachzubringen. Aber auch von dieser Möglichkeit hat die BF2 nicht Gebrauch gemacht. In dem dazu von ihren Vertretern eingebrachten Schriftstück werden lediglich zwei Namen von "Kontaktpersonen" der politischen Partei (ohne Vorname) unter Angabe jeweils einer Telefonnummer genannt, ohne irgendwelche weitere Angaben darüber zu machen, wer diese Personen konkret seien, was sie bezeugen könnten, wie sie zu erreichen wären, wie man mit ihnen sprechen könnte und vieles andere noch mehr (nicht). Die angeblich mitübermittelte Kopie des Kuverts, in welchem die BF2 "die Bestätigung vom 10.2.2012, No 113" erhalten hätte, fand sich bei der Eingabe nicht.

Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht der BF2 gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF2 wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF2 in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen, unplausiblen und mehrfach unstimmigen Angaben der BF2 waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF2 somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben der BF2 zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Betreffend den BF1:

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Betreffend alle BF:

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 22.01.2009 (BF1), 19.01.2012 (BF2) und 04.04.2013 (BF3) gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 08.10.2009 (BF1), 11.10.2012 (BF2) und 04.10.2013 (BF3) abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.5.2.1. Da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 22.01.2009 (BF1), 19.01.2012 (BF2) und 04.04.2013 (BF3) gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 08.10.2009 (BF1), 11.10.2012 (BF2) und 04.10.2013 (BF3) abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.

Bezüglich des Verhältnisses zwischen der BF3 und ihren Eltern (BF1 und BF2) liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff AsylG vor, sodass auch der die BF3 betreffende Bescheid als mitangefochten gilt (nachträglich langte am 22.10.2013 beim erkennenden Gericht dann noch die Beschwerde gegen den diese betreffenden Bescheid ein). Zumal alle BF im gemeinsamen Haushalt wohnen und eine Lebensgemeinschaft führen, war es auch zweckmäßig, das Verfahren unter einem zu führen und mit in der Begründung gleichlautendem Erkenntnis - wenngleich unter Aussprache verschiedener Sprüche je nach Sach- und Rechtslage - zu erledigen.Bezüglich des Verhältnisses zwischen der BF3 und ihren Eltern (BF1 und BF2) liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG vor, sodass auch der die BF3 betreffende Bescheid als mitangefochten gilt (nachträglich langte am 22.10.2013 beim erkennenden Gericht dann noch die Beschwerde gegen den diese betreffenden Bescheid ein). Zumal alle BF im gemeinsamen Haushalt wohnen und eine Lebensgemeinschaft führen, war es auch zweckmäßig, das Verfahren unter einem zu führen und mit in der Begründung gleichlautendem Erkenntnis - wenngleich unter Aussprache verschiedener Sprüche je nach Sach- und Rechtslage - zu erledigen.

5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten (etwa Parteiengehör) rechtmäßig durchgeführt wurden, wenngleich die mangelhafte Aktenführung betreffend den BF1 (eine Vielzahl von Schreibfehlern, keine Seiten-Nummerierung) auffällt.

Die nunmehr für den Inhalt der Entscheidungen mit maßgebende Umstand, dass der BF1 und die BF2 eine Lebensgemeinschaft führen und mit der BF3 eine gemeinsame Tochter haben, lag bei Erlassung der Bescheide betreffend BF1 und BF2 durch die Erstbehörde noch nicht vor.

5.2.3. Zu den Beschwerden:

5.2.3.1. Der Beschwerde des BF1 war hinsichtlich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) im Ergebnis Erfolg beschieden (die Abweisung seines Antrages auf Asyl war nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch seinen gewillkürten Vertreter in Rechtskraft erwachsen).5.2.3.1. Der Beschwerde des BF1 war hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) im Ergebnis Erfolg beschieden (die Abweisung seines Antrages auf Asyl war nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides durch seinen gewillkürten Vertreter in Rechtskraft erwachsen).

Nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist diesbezüglich zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.1.).

5.2.3.2. Der Beschwerde der BF2 war bezüglich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) nicht zu folgen, zumal sie diesbezüglich keinerlei neue Aspekte in das Verfahren einbrachte und daher nicht geeignet war, diesbezüglich zu einer anderslautenden Entscheidung zu führen. Dies gilt auch für die weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren (etwa "Mitteilung" durch die gewillkürten Vertreter der BF2 vom 23.09.2013) - siehe auch oben Punkt 4.1.3. (Beweiswürdigung).5.2.3.2. Der Beschwerde der BF2 war bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) nicht zu folgen, zumal sie diesbezüglich keinerlei neue Aspekte in das Verfahren einbrachte und daher nicht geeignet war, diesbezüglich zu einer anderslautenden Entscheidung zu führen. Dies gilt auch für die weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren (etwa "Mitteilung" durch die gewillkürten Vertreter der BF2 vom 23.09.2013) - siehe auch oben Punkt 4.1.3. (Beweiswürdigung).

Zu den darin schlüssig enthaltenen Anregungen auf Einholung von Beweisen durch das Gericht hat der VwGH ausgesprochen:

"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH vom 17.03.2011, Zahl 2008/01/0266-8)

Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern de facto ein sogenannter "Erkundungsbeweis" durch die Behörde angeregt wird, waren die bekanntgegebenen, völlig unzureichenden Daten daher nicht weiter zu überprüfen.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide - Asyl, betreffend BF2 und BF3; bezüglich BF1 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens):5.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide - Asyl, betreffend BF2 und BF3; bezüglich BF1 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF2, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF2 jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF2 die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die iranische Regierung bzw. ihren Vater, nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht substantiiert geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im den angefochtenen Bescheid führen würden.

Zumal für die BF3 gar keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG betreffend BF2 und BF3 als unbegründet abzuweisen.Zumal für die BF3 gar keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG betreffend BF2 und BF3 als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

5.2.4.2.1. Betreffend BF1:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF1 handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, wenngleich er nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich im Asylverfahren (mit einer Unterbrechung von ca. drei Monaten seines Aufenthaltes in Norwegen) über keine belegte Berufserfahrung verfügt. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF1 in der Provinz Maydan Wardak geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Netzwerke mehr verfügt. Sein Vater, sein Bruder und seine Schwester seien von den Taliban getötet worden, und mit seiner Mutter, die zuletzt mit ihrem Bruder gelebt hätte, hätte er seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr (zuletzt hätten sie sich Jalrez aufgehalten) und sei ihm ihr derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt.

Der BF1 wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF1 unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF1 unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher - auch wenn man berücksichtigt, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit in mehreren Punkten beeinträchtigt wurde - unter Berücksichtigung der den BF1 betreffenden individuellen Umstände (zumal er sich schon seit fast fünf Jahren - mit einer Unterbrechung von ca. drei Monaten seines Aufenthaltes in Norwegen - außerhalb seines Herkunftsstaates befindet) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF1 und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann daher - auch wenn man berücksichtigt, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit in mehreren Punkten beeinträchtigt wurde - unter Berücksichtigung der den BF1 betreffenden individuellen Umstände (zumal er sich schon seit fast fünf Jahren - mit einer Unterbrechung von ca. drei Monaten seines Aufenthaltes in Norwegen - außerhalb seines Herkunftsstaates befindet) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF1 und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF1 nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF1 somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF1 somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF1 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.2.2. Betreffend BF2:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF2 in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF2 in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Zumal die BF2 über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und auch in ihrem Herkunftsstaat Unterstützung durch Familienangehörige erwarten kann, war daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Zumal die BF2 über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und auch in ihrem Herkunftsstaat Unterstützung durch Familienangehörige erwarten kann, war daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

5.2.4.2.3. Betreffend BF3:

Die BF3 ist die minderjährige Tochter des BF1 und der BF2. Zwischen der BF3 und dem BF1 (ihrem Vater, wie auch mit der BF2, ihrer Mutter), besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8Die BF3 ist die minderjährige Tochter des BF1 und der BF2. Zwischen der BF3 und dem BF1 (ihrem Vater, wie auch mit der BF2, ihrer Mutter), besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8

EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504). Der der BF1 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten führt im vorliegenden Fall zu einer ähnlichen Konstellation.

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach den BF mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre (zumal den Länderfeststellungen zu Afghanistan zu entnehmen ist, dass afghanische Staatsangehörige - wie der BF1 - nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht im Iran gewährt wird).

Da dem Vater der BF3, dem BF1, mit in der Begründung gleichlautendem Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird, war dieser Schutz daher gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG auch der BF3 zuzuerkennen. Aus § 2 Abs. 1 Z 22 (gesetzliche Definition von "Familienangehöriger") ergibt sich, dass eine weitere Ableitung dieses Status von der BF3, die diesen Schutz bereits abgeleitet zuerkannt bekommen hat, auf die BF2 (ihre Mutter) nicht vorgesehen ist.Da dem Vater der BF3, dem BF1, mit in der Begründung gleichlautendem Erkenntnis vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird, war dieser Schutz daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch der BF3 zuzuerkennen. Aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, (gesetzliche Definition von "Familienangehöriger") ergibt sich, dass eine weitere Ableitung dieses Status von der BF3, die diesen Schutz bereits abgeleitet zuerkannt bekommen hat, auf die BF2 (ihre Mutter) nicht vorgesehen ist.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des Erkenntnisses betreffend BF1 und BF3 (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):5.2.4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses betreffend BF1 und BF3 (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF1 und der BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Fall war dem BF1 und der BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).

Daher war dem BF1 und der BF3 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem BF1 und der BF3 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

5.2.4.4. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):5.2.4.4. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):

5.2.4.4.1. Betreffend alle BF:

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 7, AsylG lautet:

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

§ 10 Abs. 8 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 8, AsylG lautet:

Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

5.2.4.4.2. Betreffend BF1 und BF3:

Da im gegenständlichen Fall dem BF1 und der BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem BF1 und der BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF1 und der BF3 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF1 und der BF3 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

5.2.4.4.3. Betreffend BF2:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).

Die Ausweisung der BF2 in den Iran ist gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG wegen des ungerechtfertigten Eingriffs in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Schutz des Privatlebens auf Dauer unzulässig.Die Ausweisung der BF2 in den Iran ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG wegen des ungerechtfertigten Eingriffs in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Schutz des Privatlebens auf Dauer unzulässig.

Wie in Punkt 3.2.2. festgestellt, führt die seit Jänner 2012 in Österreich aufhältige BF2 mit dem BF1 und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter (der BF3) ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG.Wie in Punkt 3.2.2. festgestellt, führt die seit Jänner 2012 in Österreich aufhältige BF2 mit dem BF1 und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter (der BF3) ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG.

Die BF2 spricht ein wenig Deutsch, hat Schulbildung und Berufserfahrung und angegeben, möglichst bald auch in Österreich berufstätig sein zu wollen. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF2 ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat sich in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem AsylG aufhalten dürfen.

Eine Integration der BF2 in Österreich in besonderem Ausmaß liegt angesichts der Lebensgemeinschaft mit dem BF1 und dem gemeinsamen Haushalt mit ihm und ihrer gemeinsamen heuer geborenen Tochter (BF3) vor, zumal im Hinblick darauf, dass diesen im Asylverfahren mit Erkenntnissen vom heutigen Tag der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt wird und die BF ihre Lebensgemeinschaft auch nicht in einem anderen Staat fortsetzen können (siehe dazu unten Punkt 5.2.4.2.3).

Eine Ausweisung der BF2 in den Iran würde daher in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Privatlebens eingreifen und im vorliegenden Fall auch nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt erscheinen.Eine Ausweisung der BF2 in den Iran würde daher in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Privatlebens eingreifen und im vorliegenden Fall auch nicht gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt erscheinen.

Hinzu kommt, dass der BF2 mit Vorlage ihrer Belege über ihre bisherigen Tätigkeiten wie auch mit dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erweckten Eindruck in Verbindung mit ihrer angegebenen Schulbildung und Berufserfahrung glaubhaft vermitteln konnte, dass es sich bei ihr um eine Asylwerberin handelt, die über einen hohen Grad an Integrationswillen verfügt, Bereitschaft zeigt, aktiv einen Beitrag für die österreichische Gesellschaft zu leisten, und von sich aus versuchen wird, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer zu sichern.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass im Fall der BF2 eine derartige Integration in Österreich vorliegt, dass selbst unter Beachtung dessen, dass den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zukommt, nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der BF2 in Österreich darstellt, jedenfalls als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Die Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig, da sie auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (verstärkte Integration in Österreich, insbesondere wegen Führung einer Lebensgemeinschaft mit anderen Personen, denen Schutzstatus in Österreich zuerkannt worden ist und die nicht in einem anderen Staat fortgesetzt werden kann).Die Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig, da sie auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (verstärkte Integration in Österreich, insbesondere wegen Führung einer Lebensgemeinschaft mit anderen Personen, denen Schutzstatus in Österreich zuerkannt worden ist und die nicht in einem anderen Staat fortgesetzt werden kann).

Spruchpunkt III. ist daher auch bezüglich der BF2 zu beheben, und es ist festzustellen, dass deren Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.Spruchpunkt römisch drei. ist daher auch bezüglich der BF2 zu beheben, und es ist festzustellen, dass deren Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten