§ 69 Bgld. AWG 1993 Strafbestimmungen

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit einer Geldstrafe von 730150 Euro bis 36.00015 000 Euro, wer

a)

betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 Abs. 2 oder entgegen einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 1 § 21 Abs. 3 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen ohne abfallrechtliche Bewilligung errichtet, betreibterfasst oder wesentlich ändertbehandelt;

b)

entgegen § 30 Abs. 5 § 21 Abs. 2 mit der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Bewilligung beginnt oder die Auflagenden vorgeschriebenen Nachweis nicht einhälterbringt;

c) einem ihm gemäß § 33 oder § 34 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;

2.

mit einer Geldstrafe von 73100 Euro bis 7.3007 500 Euro, wer

a)

betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäßeiner nach § 21 Abs. 2 § 6 Abs. 1 oder entgegen einererlassenen Verordnung der Landesregierung gemäß § 21 Abs. 3 erfaßt oder behandeltüber die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten zuwiderhandelt;

b)

entgegen § 21 Abs. 2 § 11 Abs. 1 den vorgeschriebenen Nachweisoder § 13 Abs. 1 die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht erbringtdurch die öffentliche Müllabfuhr besorgen lässt;

c)

eine Anzeige gemäßentgegen § 23 Abs. 1 § 15 oder gemäß § 37 Abs. 4 nichtungeeignete Müllsammelgefäße verwendet oder nicht rechtzeitig erstattet oderden Vorschriften über die Tätigkeit vor Kenntnisnahme (§ 23 Abs. 1), vor AblaufReinigung der Frist oder vor einer Feststellung, dass das Vorhaben nicht untersagt wird (§ 37 Abs. 5) oder trotz Untersagung durch die Behörde aufnimmt,Müllsammelgefäße zuwiderhandelt;

d)

entgegenauf eine andere als in § 23 Abs. 2 § 17 Abs. 1 Abfälle einer diesem Gesetz widersprechenden Behandlung zuführtoder 5 festgelegte Weise Müllsammelgefäße bereitstellt;

e)

entgegen § 29 Abs. 10 § 19 eine Abfallbehandlungsanlage ohne Vorliegen einer Betriebsordnung betreibtAbfallbehälter befüllt, entleert, umleert, durchsucht, Abfälle in Müllsammelgefäße einstampft, andere Abfälle als zulässig einbringt oder Abfallbehälter mutwillig beschädigt, vom jeweiligen Standplatz grundlos entfernt oder deren Beschaffenheit ändert;

f)

gegen die sich ausentgegen § 32 § 20 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung, die Anlage in einemauf seinem Grundstück anfallende sperrige Siedlungsabfälle nicht bei einer der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, verstößtvorgesehenen Abfallsammelstellen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes oder des Verbandes abliefert;

g)

Abfälle, die gemäßaußerhalb des Pflichtbereiches anfallen, entgegen § 33 § 25 sammelt, abführt oder § 34 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhältbehandelt;

h)

entgegen § 41 Abs. 1 § 38 Abfälle ablagert;den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

i) entgegen § 69 Abs. 3 einem Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
3. mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, wer
a) einer nach § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten zuwiderhandelt;
b) entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Haushalts- oder Sperrmülls nicht durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen läßt;
c) entgegen § 15 ungeeignete Müllsammelgefäße verwenden oder den Vorschriften über die Reinigung der Müllsammelgefäße zuwiderhandelt;
d) auf eine andere als in § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 festgelegte Weise Müllsammelgefäße bereitstellt;
e) entgegen § 19 Abfallbehälter befüllt, entleert, umleert, durchsucht, Haushaltsmüll in Müllsammelgefäße einstampft, andere Abfälle als Haushaltsmüll einbringt oder Abfallbehälter mutwillig beschädigt, vom jeweiligen Standplatz grundlos entfernt oder deren Beschaffenheit ändert;
f) entgegen § 20 Abs. 2 den auf seinem Grundstück anfallenden Sperrmüll nicht in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde abliefert, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt;
g) Abfälle, die außerhalb des Pflichtbereiches anfallen, entgegen § 25 sammelt, abführt oder behandelt;
h) entgegen § 38 den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Vorarbeiten nicht vornehmen läßt.

(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.

(3) Unabhängig von einer Bestrafung, einer Schadenersatzpflicht oder einer sonstigen Geldleistungsverpflichtung, ist demjenigen, der die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 37 Abs. 1, übertreten hat, von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. Bei Gefahr im Verzug hat dies die Behörde unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.02.2019

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit einer Geldstrafe von 730150 Euro bis 36.00015 000 Euro, wer

a)

betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 Abs. 2 oder entgegen einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 1 § 21 Abs. 3 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen ohne abfallrechtliche Bewilligung errichtet, betreibterfasst oder wesentlich ändertbehandelt;

b)

entgegen § 30 Abs. 5 § 21 Abs. 2 mit der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Bewilligung beginnt oder die Auflagenden vorgeschriebenen Nachweis nicht einhälterbringt;

c) einem ihm gemäß § 33 oder § 34 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;

2.

mit einer Geldstrafe von 73100 Euro bis 7.3007 500 Euro, wer

a)

betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäßeiner nach § 21 Abs. 2 § 6 Abs. 1 oder entgegen einererlassenen Verordnung der Landesregierung gemäß § 21 Abs. 3 erfaßt oder behandeltüber die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten zuwiderhandelt;

b)

entgegen § 21 Abs. 2 § 11 Abs. 1 den vorgeschriebenen Nachweisoder § 13 Abs. 1 die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht erbringtdurch die öffentliche Müllabfuhr besorgen lässt;

c)

eine Anzeige gemäßentgegen § 23 Abs. 1 § 15 oder gemäß § 37 Abs. 4 nichtungeeignete Müllsammelgefäße verwendet oder nicht rechtzeitig erstattet oderden Vorschriften über die Tätigkeit vor Kenntnisnahme (§ 23 Abs. 1), vor AblaufReinigung der Frist oder vor einer Feststellung, dass das Vorhaben nicht untersagt wird (§ 37 Abs. 5) oder trotz Untersagung durch die Behörde aufnimmt,Müllsammelgefäße zuwiderhandelt;

d)

entgegenauf eine andere als in § 23 Abs. 2 § 17 Abs. 1 Abfälle einer diesem Gesetz widersprechenden Behandlung zuführtoder 5 festgelegte Weise Müllsammelgefäße bereitstellt;

e)

entgegen § 29 Abs. 10 § 19 eine Abfallbehandlungsanlage ohne Vorliegen einer Betriebsordnung betreibtAbfallbehälter befüllt, entleert, umleert, durchsucht, Abfälle in Müllsammelgefäße einstampft, andere Abfälle als zulässig einbringt oder Abfallbehälter mutwillig beschädigt, vom jeweiligen Standplatz grundlos entfernt oder deren Beschaffenheit ändert;

f)

gegen die sich ausentgegen § 32 § 20 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung, die Anlage in einemauf seinem Grundstück anfallende sperrige Siedlungsabfälle nicht bei einer der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, verstößtvorgesehenen Abfallsammelstellen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes oder des Verbandes abliefert;

g)

Abfälle, die gemäßaußerhalb des Pflichtbereiches anfallen, entgegen § 33 § 25 sammelt, abführt oder § 34 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhältbehandelt;

h)

entgegen § 41 Abs. 1 § 38 Abfälle ablagert;den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

i) entgegen § 69 Abs. 3 einem Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;
3. mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, wer
a) einer nach § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten zuwiderhandelt;
b) entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Haushalts- oder Sperrmülls nicht durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen läßt;
c) entgegen § 15 ungeeignete Müllsammelgefäße verwenden oder den Vorschriften über die Reinigung der Müllsammelgefäße zuwiderhandelt;
d) auf eine andere als in § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 festgelegte Weise Müllsammelgefäße bereitstellt;
e) entgegen § 19 Abfallbehälter befüllt, entleert, umleert, durchsucht, Haushaltsmüll in Müllsammelgefäße einstampft, andere Abfälle als Haushaltsmüll einbringt oder Abfallbehälter mutwillig beschädigt, vom jeweiligen Standplatz grundlos entfernt oder deren Beschaffenheit ändert;
f) entgegen § 20 Abs. 2 den auf seinem Grundstück anfallenden Sperrmüll nicht in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde abliefert, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt;
g) Abfälle, die außerhalb des Pflichtbereiches anfallen, entgegen § 25 sammelt, abführt oder behandelt;
h) entgegen § 38 den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Vorarbeiten nicht vornehmen läßt.

(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.

(3) Unabhängig von einer Bestrafung, einer Schadenersatzpflicht oder einer sonstigen Geldleistungsverpflichtung, ist demjenigen, der die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 37 Abs. 1, übertreten hat, von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. Bei Gefahr im Verzug hat dies die Behörde unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

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