Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (§ 1 Z 9) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 8).Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (Paragraph eins, Ziffer 9,) im öffentlichen Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 8,).
(2)Absatz 2,Richtsatz 5 wird in der folgenden Höhe festgelegt:
Bundesland
Betrag in Euro einmalig
Burgenland
159
Kärnten
163
Niederösterreich
164
Oberösterreich
171
Salzburg
194
Steiermark
164
Tirol
171
Vorarlberg
209
Wien
184
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 WR-V 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WR-V 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 WR-V 2022