§ 9 WR-V 2022 Richtsatz 5 – Kleinantenne / Objekt

WR-V 2022 - Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (§ 1 Z 9) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 8).Richtsatz 5 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Objekten (Paragraph eins, Ziffer 9,) im öffentlichen Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 8,).
  2. (2)Absatz 2,Richtsatz 5 wird in der folgenden Höhe festgelegt:

Bundesland

Betrag in Euro einmalig

Burgenland

159

Kärnten

163

Niederösterreich

164

Oberösterreich

171

Salzburg

194

Steiermark

164

Tirol

171

Vorarlberg

209

Wien

184

In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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