§ 12 WR-V 2022 Überprüfung der Richtsätze

WR-V 2022 - Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die nach den §§ 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.Die nach den Paragraphen 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 208 TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Absatz eins, übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß Paragraph 208, TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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