Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (§ 1 Z 3) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 10).Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (Paragraph eins, Ziffer 3,) im öffentlichen Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 10,).
(2)Absatz 2,Richtsatz 4 wird in der folgenden Höhe festgelegt:
Bundesland
Betrag in Euro einmalig
Burgenland
635
Kärnten
650
Niederösterreich
655
Oberösterreich
685
Salzburg
775
Steiermark
655
Tirol
685
Vorarlberg
835
Wien
735
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 WR-V 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 WR-V 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 WR-V 2022