§ 8 WR-V 2022 Richtsatz 4 – Kleinantenne / Gebäude

WR-V 2022 - Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (§ 1 Z 3) im öffentlichen Eigentum (§ 1 Z 10).Richtsatz 4 gilt für Leitungsrechte für Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) einschließlich deren Befestigungen an oder in Gebäuden (Paragraph eins, Ziffer 3,) im öffentlichen Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 10,).
  2. (2)Absatz 2,Richtsatz 4 wird in der folgenden Höhe festgelegt:

Bundesland

Betrag in Euro einmalig

Burgenland

635

Kärnten

650

Niederösterreich

655

Oberösterreich

685

Salzburg

775

Steiermark

655

Tirol

685

Vorarlberg

835

Wien

735

In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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