§ 1 WR-V 2022

WR-V 2022 - Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Bauland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen;
  2. 2.Ziffer 2„eigenversorgende Infrastruktur“ leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (§ 4 Z 56 TKG 2021), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 4 TKG 2021) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;„eigenversorgende Infrastruktur“ leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (Paragraph 4, Ziffer 56, TKG 2021), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;
  3. 3.Ziffer 3„Gebäude“ jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;
  4. 4.Ziffer 4„Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
  5. 5.Ziffer 5„Inhouse-Infrastruktur“ in Gebäuden errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  6. 6.Ziffer 6„Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;„Linieninfrastruktur“ auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;
  7. 7.Ziffer 7„Standort / Greenfield“ auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) errichtete Antennentragemasten iSd. § 4 Z 59 TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind;„Standort / Greenfield“ auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) errichtete Antennentragemasten iSd. Paragraph 4, Ziffer 59, TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind;
  8. 8.Ziffer 8„Standort / Rooftop“ auf Gebäuden errichtete Antennentragemasten iSd. § 4 Z 59 TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind; ein Standort / Rooftop kann dabei mehrere Antennetragemasten auf demselben Gebäude umfassen;„Standort / Rooftop“ auf Gebäuden errichtete Antennentragemasten iSd. Paragraph 4, Ziffer 59, TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind; ein Standort / Rooftop kann dabei mehrere Antennetragemasten auf demselben Gebäude umfassen;
  9. 9.Ziffer 9„Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude iSd. Z 3, die zur Anbringung von Kleinantennen (§ 4 Z 60 TKG 2021) geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;„Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude iSd. Ziffer 3,, die zur Anbringung von Kleinantennen (Paragraph 4, Ziffer 60, TKG 2021) geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;
  10. 10.Ziffer 10„öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen; Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 TKG 2021 gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;„öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen; Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, TKG 2021 gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;
  11. 11.Ziffer 11„privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Z 10 fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 TKG 2021 gehören;„privates Eigentum“ Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die nicht unter Ziffer 10, fallen und die nicht zum öffentlichen Gut im Sinne von Paragraph 54, TKG 2021 gehören;
  12. 12.Ziffer 12„unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd. Z 3 und keine Objekte iSd. Z 9 errichtet sind;„unbebaute Liegenschaften“ Grundflächen, auf denen keine Gebäude iSd. Ziffer 3 und keine Objekte iSd. Ziffer 9, errichtet sind;
  13. 13.Ziffer 13„Zubehör“ unter- oder oberirdisch errichtete Teile von Kommunikationslinien, durch die die von ihnen beanspruchte Grundfläche an der Oberfläche von anderen Verwendungen ausgeschlossen wird, wie beispielsweise Schächte, Verteilerkästen, Leitungsstützpunkte, Vermittlungseinrichtungen oder sonstige Leitungsobjekte.

In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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