Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (§ 4 Z 9, 16 TKG 2021) oder die gemäß § 59 Abs. 3 TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 7 TKG 2021) dient, zu entrichten sind.Diese Verordnung legt nach Maßgabe der folgenden Regelungen Richtsätze für Abgeltungen der Wertminderung fest, die gemäß Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 3, TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes (Paragraph 4, Ziffer 9, 16, TKG 2021) oder die gemäß Paragraph 59, Absatz 3, TKG 2021 von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten (Paragraph 4, Ziffer 7, TKG 2021) dient, zu entrichten sind.
(2)Absatz 2,Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 9 gelten nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß § 54 TKG 2021 gehören.Die Richtsätze gemäß Paragraphen 4 bis 9 gelten nicht für Liegenschaften (einschließlich Gebäuden), die zum öffentlichen Gut gemäß Paragraph 54, TKG 2021 gehören.
(3)Absatz 3,Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß §§ 57 f TKG 2021 bleiben von dieser Verordnung unberührt.Entschädigungen bzw. Abgeltungen für Nutzungsrechte gemäß Paragraphen 57, f TKG 2021 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 WR-V 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WR-V 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 WR-V 2022