Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (Paragraph eins, Ziffer 8,) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2)Absatz 2,Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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