Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (§ 1 Z 2) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).Richtsatz 0 gilt für Leitungsrechte für eigenversorgende Infrastruktur (Paragraph eins, Ziffer 2,) in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
(2)Absatz 2,Richtsatz 0 wird in Höhe von Null Euro festgelegt.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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