Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Richtsatz 2 gilt für Leitungsrechte für Zubehör (§ 1 Z 13) auf unbebauten Liegenschaften (§ 1 Z 12) in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).Richtsatz 2 gilt für Leitungsrechte für Zubehör (Paragraph eins, Ziffer 13,) auf unbebauten Liegenschaften (Paragraph eins, Ziffer 12,) in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
(2)Absatz 2,Richtsatz 2 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche in der in der Anlage angegebenen Höhe festgelegt.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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