Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (§ 1 Z 7) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.Richtsatz 6 gilt für Standorte / Greenfield (Paragraph eins, Ziffer 7,) auf unbebauten Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2)Absatz 2,Richtsatz 6 wird in Höhe von einmalig 10 200 Euro festgelegt.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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