§ 7 WR-V 2022 Richtsatz 3 – Inhouse-Infrastruktur

WR-V 2022 - Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (§ 1 Z 5) in Gebäuden in öffentlichem (§ 1 Z 10) oder privatem Eigentum (§ 1 Z 11).Richtsatz 3 gilt für Leitungsrechte für Inhouse-Infrastruktur (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Gebäuden in öffentlichem (Paragraph eins, Ziffer 10,) oder privatem Eigentum (Paragraph eins, Ziffer 11,).
  2. (2)Absatz 2,Richtsatz 3 wird pro Quadratmeter der dauernd in Anspruch genommenen Netto-Grundfläche in der folgenden Höhe festgelegt:

Bundesland

Betrag in Euro

pro m2

Burgenland

254

Kärnten

260

Niederösterreich

262

Oberösterreich

274

Salzburg

310

Steiermark

262

Tirol

274

Vorarlberg

334

Wien

294

In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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