§ 9 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Samen - JUSLINE Österreich
§ 9 VetSEE-VO Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Samen
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet der auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten haben befugte Anwenderinnen bzw. Anwender unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Besamungsschein ist der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres zu übergeben. Die befugte Anwenderin bzw. der befugte Anwender hat eine Kopie aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Der Besamungsschein hat bei Pferden und Rindern mindestens Angaben über Name und Anschrift der befugten Anwenderin bzw. des befugten Anwenders, die Identität des Spendertieres und des besamten Tieres, das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens soweit auf der verwendeten Samenportion ein solches angegeben ist, den Betrieb der Halterin bzw. des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nr. und das Datum der Besamung zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Besamungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.Besamungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Absatz eins, oder Absatz 2, entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.
(4)Absatz 4,Lieferscheine sowie Besamungsscheine sind von der Anwenderin bzw. vom Anwender und von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter haben chronologisch zu ordnen, mit fortlaufender Nummerierung zu versehen und so lange aufzubewahren, wie Samen eines bestimmten Tieres (chargenbezogen) gelagert wird, jedoch mindestens fünf Jahre.
(5)Absatz 5,Die Aufzeichnungen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen – bei allfälliger elektronischer Erfassung in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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