§ 7 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Verbot für das Inverkehrbringen und die Abgabe von Samen - JUSLINE Österreich
§ 7 VetSEE-VO Verbot für das Inverkehrbringen und die Abgabe von Samen
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Form des Inverkehrbringens und die Abgabe von Samen durch andere als zugelassene Einrichtungen ist verboten.
(2)Absatz 2,Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen Samen nur für die unmittelbare Anwendung am Tier (Besamung) durch befugte Anwenderinnen bzw. Anwender verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Tiefgefriersamen, der an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wurde, darf an Einrichtungen nur zum Zweck der Entsorgung zurückgegeben werden. Die Einrichtungen sind zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Rücknahme ist für abgegebene Tiefgefrierpailletten ein Rücknahmeschein auszustellen. Aus diesem Rücknahmeschein müssen Datum der Rücknahme, Anzahl und Identität der Spendertiere hervorgehen. Bei der Entsorgung von nicht mehr zur Anwendung bestimmtem Samen sind die Vorgaben des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, zu beachten. Die Entsorgungskosten können von der Einrichtung auf die den Samen zurückgebende Person übertragen werden.Tiefgefriersamen, der an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wurde, darf an Einrichtungen nur zum Zweck der Entsorgung zurückgegeben werden. Die Einrichtungen sind zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Rücknahme ist für abgegebene Tiefgefrierpailletten ein Rücknahmeschein auszustellen. Aus diesem Rücknahmeschein müssen Datum der Rücknahme, Anzahl und Identität der Spendertiere hervorgehen. Bei der Entsorgung von nicht mehr zur Anwendung bestimmtem Samen sind die Vorgaben des Tiermaterialiengesetzes – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, zu beachten. Die Entsorgungskosten können von der Einrichtung auf die den Samen zurückgebende Person übertragen werden.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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