§ 4 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Behördliche Kontrolle - JUSLINE Österreich
§ 4 VetSEE-VO Behördliche Kontrolle
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt die zugelassenen Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen, wobei
1.Ziffer einsEmbryo-Entnahmeeinheiten mindestens einmal jährlich und
2.Ziffer 2Besamungsstationen sowie Samendepots mindestens zweimal jährlich
zu kontrollieren sind.
(2)Absatz 2,Wird im Zuge amtlicher Tätigkeiten oder Kontrollen in zugelassenen Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Anlage oder der gesonderten behördlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr gegeben sind, so ist gemäß § 3 Abs. 3 TGG, bei Einrichtungen, welche nach § 13 BVO 2008 zugelassen wurden, gemäß § 16 BVO 2008 vorzugehen.Wird im Zuge amtlicher Tätigkeiten oder Kontrollen in zugelassenen Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Anlage oder der gesonderten behördlichen Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz 4, nicht mehr gegeben sind, so ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, TGG, bei Einrichtungen, welche nach Paragraph 13, BVO 2008 zugelassen wurden, gemäß Paragraph 16, BVO 2008 vorzugehen.
(3)Absatz 3,Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vom Landeshauptmann jeweils an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur jährlichen Meldung erlischt, sobald die Verpflichtung für die Behörde besteht, die Kontrollen und deren Ergebnisse im elektronischen Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vom Landeshauptmann jeweils an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur jährlichen Meldung erlischt, sobald die Verpflichtung für die Behörde besteht, die Kontrollen und deren Ergebnisse im elektronischen Veterinärregister (VIS) gemäß Paragraph 8, TSG einzutragen.
(4)Absatz 4,Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist von der Behörde möglichst im Rahmen anderer veterinärbehördlicher Kontrollen zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat bei den Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 2 Abs. 5 TGG mitzuwirken.Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat bei den Untersuchungen und Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG mitzuwirken.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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