§ 4 VetSEE-VO Behördliche Kontrolle

VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt die zugelassenen Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen, wobei
    1. 1.Ziffer einsEmbryo-Entnahmeeinheiten mindestens einmal jährlich und
    2. 2.Ziffer 2Besamungsstationen sowie Samendepots mindestens zweimal jährlich
    zu kontrollieren sind.
  2. (2)Absatz 2,Wird im Zuge amtlicher Tätigkeiten oder Kontrollen in zugelassenen Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Anlage oder der gesonderten behördlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr gegeben sind, so ist gemäß § 3 Abs. 3 TGG, bei Einrichtungen, welche nach § 13 BVO 2008 zugelassen wurden, gemäß § 16 BVO 2008 vorzugehen.Wird im Zuge amtlicher Tätigkeiten oder Kontrollen in zugelassenen Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Anlage oder der gesonderten behördlichen Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz 4, nicht mehr gegeben sind, so ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, TGG, bei Einrichtungen, welche nach Paragraph 13, BVO 2008 zugelassen wurden, gemäß Paragraph 16, BVO 2008 vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vom Landeshauptmann jeweils an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur jährlichen Meldung erlischt, sobald die Verpflichtung für die Behörde besteht, die Kontrollen und deren Ergebnisse im elektronischen Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vom Landeshauptmann jeweils an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur jährlichen Meldung erlischt, sobald die Verpflichtung für die Behörde besteht, die Kontrollen und deren Ergebnisse im elektronischen Veterinärregister (VIS) gemäß Paragraph 8, TSG einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist von der Behörde möglichst im Rahmen anderer veterinärbehördlicher Kontrollen zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat bei den Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 2 Abs. 5 TGG mitzuwirken.Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat bei den Untersuchungen und Kontrollen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG mitzuwirken.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 VetSEE-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VetSEE-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 VetSEE-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 VetSEE-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 VetSEE-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 VetSEE-VO
§ 5 VetSEE-VO