§ 2 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Begriffsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 2 VetSEE-VO Begriffsbestimmungen
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1.Ziffer einsAbgabe: die Überlassung von Erzeugnissen aus einer Einrichtung an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher;
2.Ziffer 2amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: eine Amtstierärztin bzw. ein Amtstierarzt der örtlich zuständigen Behörde oder eine von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 6 TGG beauftragte freiberufliche Tierärztin bzw. ein von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 6 TGG beauftragter freiberuflicher Tierarzt;amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: eine Amtstierärztin bzw. ein Amtstierarzt der örtlich zuständigen Behörde oder eine von der örtlich zuständigen Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG beauftragte freiberufliche Tierärztin bzw. ein von der örtlich zuständigen Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG beauftragter freiberuflicher Tierarzt;
3.Ziffer 3Anwendung: die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung oder die Verwendung von Embryonen zur Embryoübertragung;
4.Ziffer 4befugte Anwenderin bzw. befugter Anwender: die Tierärztin bzw. der Tierarzt, die Besamungstechnikerin bzw. der Besamungstechniker sowie die Eigenbestandsbesamerin bzw. der Eigenbestandsbesamer;
5.Ziffer 5Besamungsschein: Dokument über die Anwendung von Samen am Tier;
6.Ziffer 6Besamungsstation: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet, welche unter Aufsicht einer verantwortlichen und von der Behörde bevollmächtigten Tierärztin bzw. eines verantwortlichen und von der Behörde bevollmächtigten Tierarztes steht, in der Samen für die künstliche Besamung gewonnen und aufbereitet, gelagert, in Verkehr gebracht oder abgegeben wird;
7.Ziffer 7Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker: eine gemäß Landestierzuchtrecht zur Ausübung der künstlichen Besamung berechtigte Person;
8.Ziffer 8Depottierärztin bzw. Depottierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung im Samendepot verantwortliche und von der Bezirksverwaltungsbehörde bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;
9.Ziffer 9Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer: eine gemäß Landestierzuchtrecht ausschließlich zur künstlichen Besamung der Tiere im eigenen Bestand berechtigte Person (nach Tierarten);
10.Ziffer 10Eigengewinnung zur Eigenbestandsbesamung: Gewinnung von Frischsamen von Tieren des eigenen Bestandes zur Anwendung an Tieren des eigenen Bestandes, eingeschränkt auf Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen;
11.Ziffer 11Einrichtung: Besamungsstation, Samendepot oder Embryo-Entnahmeeinheit;
12.Ziffer 12Embryo: das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres der in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;Embryo: das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Tierarten, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;
13.Ziffer 13Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;
14.Ziffer 14Embryoübertragungsschein: Dokument über die Übertragung von Embryonen auf Empfängertiere;
15.Ziffer 15Erzeugnisse: Samen, Eizellen und Embryonen der in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten;Erzeugnisse: Samen, Eizellen und Embryonen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Tierarten;
16.Ziffer 16Hofcontainer: ein zur Lagerung von Samen bzw. Embryonen geeigneter, mit der LFBIS-Nr. des Hauptbetriebes gekennzeichneter Behälter in einem Tierhaltungsbetrieb, dessen Inhalt ausschließlich zur Verwendung bei Tieren dieses Betriebes einschließlich der zugehörigen Teilbetriebe bestimmt ist;
17.Ziffer 17Inverkehrbringen: Verbringen zwischen zugelassenen Einrichtungen;
18.Ziffer 18LFBIS-Nummer: Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994;LFBIS-Nummer: Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,;
19.Ziffer 19Samen: das von einem Tier gemäß § 1 Abs. 1 stammende verdünnte und/oder aufbereitete Ejakulat (frisch oder tiefgefroren);Samen: das von einem Tier gemäß Paragraph eins, Absatz eins, stammende verdünnte und/oder aufbereitete Ejakulat (frisch oder tiefgefroren);
20.Ziffer 20Samendepot: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet, welche unter Aufsicht der Behörde und einer von der Behörde bevollmächtigten Tierärztin oder eines von der Behörde bevollmächtigten Tierarztes steht, in der Samen für die künstliche Besamung gelagert, in Verkehr gebracht und abgegeben wird;
21.Ziffer 21Stationstierärztin bzw. Stationstierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in der Besamungsstation verantwortliche, amtliche und von der Behörde bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;
22.Ziffer 22Tierärztin bzw. Tierarzt: eine gemäß Tierärztegesetz zur Berufsausübung berechtigte Tierärztin bzw. ein gemäß Tierärztegesetz zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt;
23.Ziffer 23TRACES: Integriertes EDV-System das die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde über das Einbringen von Erzeugnissen gemäß Z 15 informiert;TRACES: Integriertes EDV-System das die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde über das Einbringen von Erzeugnissen gemäß Ziffer 15, informiert;
24.Ziffer 24verdächtige Erzeugnisse: Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass durch sie der Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit verschleppt werden kann. Hierzu zählen insbesondere auch Erzeugnisse, deren Herkunft auf Grund mangelhafter Kennzeichnung oder nicht gegebener Zuordenbarkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann;
25.Ziffer 25verantwortliche Embryoentnahme-Tierärztin bzw. verantwortlicher Embryoentnahme-Tierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in der Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche und von der Behörde dazu bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;
26.Ziffer 26Verbraucherin bzw. Verbraucher: Tierärztin bzw. Tierarzt, Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer oder Landwirtin bzw. Landwirt, in deren bzw. dessen Bestand ein Erzeugnis verbraucht wird;
27.Ziffer 27Zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium, das von der jeweiligen zentralen Veterinärbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1) zur Durchführung der nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen zugelassen ist.Zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium, das von der jeweiligen zentralen Veterinärbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.4.2004 Seite 1) zur Durchführung der nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen zugelassen ist.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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