§ 1 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Allgemeine Bestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 1 VetSEE-VO Allgemeine Bestimmungen
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt unbeschadet tierzucht- und seuchenrechtlicher Bestimmungen die allgemeinen veterinärrechtlichen Anforderungen bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Abgabe und Anwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von
1.Ziffer einsRindern (einschließlich Bison und Büffel),
2.Ziffer 2Schweinen,
3.Ziffer 3Schafen und Ziegen sowie
4.Ziffer 4Equiden (Hauspferde, Hausesel und deren Kreuzungen)
innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen gelten nicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von in Abs. 1 angeführten Erzeugnissen.Die Bestimmungen gelten nicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von in Absatz eins, angeführten Erzeugnissen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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