§ 5 VetSEE-VO Bestimmungen für Samen

VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gewinnung und Kennzeichnung von Samen
  1. (1)Absatz eins,Jede Einzeldosis Frisch- oder Tiefgefriersamen, die von Besamungsstationen zum Inverkehrbringen produziert wird, ist zumindest durch folgende Angaben deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsEntnahmedatum (Chargennummer) im Format (TT/MM/JJJJ),
    2. 2.Ziffer 2Rasse,
    3. 3.Ziffer 3Name des Spendertieres (fakultativ bei Schafen, Ziegen und Schweinen),
    4. 4.Ziffer 4Identifizierung des Spendertieres gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
    5. 5.Ziffer 5Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Besamungsstation, in welcher der Samen gewonnen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Frischsamen, der von einem Spendertier gewonnen wird, das am selben Betrieb wie das (zu besamende) Empfängertier gehalten wird und danach am selben Betrieb verwendet wird, bedarf keiner Kennzeichnung.
  3. (3)Absatz 3,Die Gewinnung und Aufbereitung von Samen zum Tiefgefrieren darf nur in zugelassenen Besamungsstationen vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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