§ 12 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Ausnahmen für das nationale Inverkehrbringen von Embryonen von Rindern - JUSLINE Österreich
§ 12 VetSEE-VO Ausnahmen für das nationale Inverkehrbringen von Embryonen von Rindern
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Embryonen von Rindern, welche ausschließlich zur Anwendung durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt im Inland bestimmt sind, dürfen an zugelassene Einrichtungen im österreichischen Bundesgebiet, befugte Anwenderinnen bzw. Anwender und zur Lagerung im Hofcontainer auch dann abgegeben werden, wenn sie in einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen, aufbereitet und im ortsfesten Laboratorium getrennt von den im § 11 genannten Eizellen und Embryonen gelagert wurden. Die einwandfreie Identifizierung solcher Embryonen hat durch die zusätzliche Anbringung des Buchstaben „N“ als Kennzeichnung zu erfolgen.Embryonen von Rindern, welche ausschließlich zur Anwendung durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt im Inland bestimmt sind, dürfen an zugelassene Einrichtungen im österreichischen Bundesgebiet, befugte Anwenderinnen bzw. Anwender und zur Lagerung im Hofcontainer auch dann abgegeben werden, wenn sie in einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen, aufbereitet und im ortsfesten Laboratorium getrennt von den im Paragraph 11, genannten Eizellen und Embryonen gelagert wurden. Die einwandfreie Identifizierung solcher Embryonen hat durch die zusätzliche Anbringung des Buchstaben „N“ als Kennzeichnung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die für die Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche Tierärztin bzw. der für die Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche Tierarzt hat diese Vorgangsweise in ihren bzw. seinen Aufzeichnungen zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Den Embryonensendungen gemäß Abs. 1 muss ein Lieferschein angeschlossen sein, der deutlich mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet ist, begleitet werden. Dieser ist auch ohne Bestätigung der veterinärrechtlichen Anforderungen durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt für das Verbringen von Embryonen gültig.Den Embryonensendungen gemäß Absatz eins, muss ein Lieferschein angeschlossen sein, der deutlich mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet ist, begleitet werden. Dieser ist auch ohne Bestätigung der veterinärrechtlichen Anforderungen durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt für das Verbringen von Embryonen gültig.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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