§ 21 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Kontrolle der sonstigen Maßnahmen - JUSLINE Österreich
§ 21 VetSEE-VO Kontrolle der sonstigen Maßnahmen
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Einhaltung von in den §§ 19 und 20 genannten Maßnahmen hat im Rahmen der behördlichen Kontrolle gemäß § 4 zu erfolgen. Die Einhaltung von in den Paragraphen 19 und 20 genannten Maßnahmen hat im Rahmen der behördlichen Kontrolle gemäß Paragraph 4, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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