§ 23 VetSEE-VO (Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen), Übergangsbestimmung - JUSLINE Österreich
§ 23 VetSEE-VO Übergangsbestimmung
VetSEE-VO - Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Angabe des Entnahmedatums auf dem Lieferschein kann entfallen, wenn das Produktionsdatum vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegt.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 VetSEE-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 VetSEE-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 VetSEE-VO